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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2021 810 20 294

18. April 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,514 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Übertragung eines Kontrollschilds

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. April 2021 (810 20 294) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Übertragung eines Kontrollschilds / Rechtsnatur der freiwilligen Übertragung / Revision

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Übertragung eines Kontrollschilds (RRB Nr. 1681 vom 1. Dezember 2020)

A. Am 20. Juli 2012 liess A.____ sein Kontrollschild für Motorwagen "BL XXX", das er im Jahr 2006 im Rahmen einer Auktion für Fr. 30'600.-- ersteigert hatte, an die B.____ GmbH (heute: C.____ GmbH) übertragen. Zu diesem Zweck unterzeichneten A.____ und der damalige Geschäftsführer der B.____ GmbH, D.____, das von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Land-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft (MFK) dafür vorgesehene Formular "Übertragung von Kontrollschildern – Verzichtserklärung" (Verzichtserklärung). Gemäss der damaligen Rechtslage war die Übertragung eines Kontrollschildes nur in bestimmten Fällen möglich, so unter anderem zwischen juristischen Personen und deren Mitarbeiter. Gemäss den Erklärungen auf dem Formular musste das Angestelltenverhältnis in Form von geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden, wobei als Beispiele ein Arbeitsvertrag oder ein Auszug aus dem Handelsregister genannt wurden. Aus diesem Grund reichte D.____ am Schalter der MFK zusammen mit dem Formular ein Schreiben vom 20. Juli 2012 ein, worin die Gesellschaft ein mit A.____ bestehendes Arbeitsverhältnis bestätigte. B. Mit Schreiben vom 18. November 2013 äusserte A.____ gegenüber der MFK Bedenken über die Rechtmässigkeit der Übertragung vom 20. Juli 2012 und brachte vor, dass das damals vereinbarte Arbeitsverhältnis gar nie zustande gekommen sei, da D.____ ihn über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses getäuscht habe. Daraufhin informierte die MFK A.____ mit Schreiben vom 19. November 2013 dahingehend, dass die Übertragung aufgrund der eingereichten Dokumente rechtmässig erfolgt sei und die Behörde somit keinen Handlungsbedarf sehe. Zudem verwies sie für eventuelle Ansprüche auf Rückübertragung des Kontrollschildes auf das Zivilrecht. C. Am 27. Juni 2016 erstattete A.____ Strafanzeige gegen D.____ wegen unrechtmässiger Aneignung sowie Veruntreuung. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft mit Verfügung vom 21. August 2018 eingestellt. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 13. November 2018 [470 18 280] abgewiesen. Eine den gleichen Sachverhalt betreffende weitere Strafanzeige vom 17. August 2018 wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, "Täuschung amtlicher Stellen", Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung sowie Betrugs führte ebenfalls zur gerichtlich bestätigten Verfahrenseinstellung (Einstellungsverfügung vom 27. Juni 2019; Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 24. September 2019 [470 19 174]). D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 erhob A.____ gegen den damaligen neuen Halter des Kontrollschildes "BL XXX" Besitzesschutzklage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er bei Unterzeichnung der Verzichtserklärung einem Willensmangel (Irrtum/Täuschung) unterlegen sei. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klage von A.____ wegen freiwilligen Verzichts auf den Besitz, Verwirkung des Rückgabeanspruchs und fehlender Passivlegitimation des Beklagten ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 28. Mai 2019 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, welche er aber nach einem zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wieder zurückzog. E. Mit Eingabe vom 24. September 2020 beantragte A.____ bei der MFK die Feststellung der Nichtigkeit der Verzichtserklärung vom 20. Juli 2012 sowie die Rückübertragung des Kontrollschildes "BL XXX" an ihn. Mit Verfügung vom 28. September 2020 wies die MFK sämtliche Anträge von A.____ ab.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Beschluss Nr. 1681 vom 1. Dezember 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde kostenpflichtig ab. Der Regierungsrat erwog im Wesentlichen, die MFK habe am 20. Juli 2012 die Übertragung des Kontrollschildes rechtmässig vorgenommen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, welche zur Annahme der Nichtigkeit dieser Verfügung führen könnten. A.____ habe mit seiner Unterschrift bestätigt, dass im Moment der Übertragung des Kontrollschildes ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Er verhalte sich widersprüchlich, wenn er nunmehr das Gegenteil behaupte. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Dezember 2020 sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Übertragung vom 20. Juli 2012 und die Rückübertragung des Kontrollschildes "BL XXX" an ihn selbst. Er macht zusammengefasst geltend, er sei Opfer betrügerischer Machenschaften geworden. Er habe eine von der B.____ GmbH verwaltete Wohnung in E.____ gemietet. In diesem Zusammenhang habe ihm deren Geschäftsführer vorgeschlagen, als Hausmeister Botengänge zu machen und sich um den Garten zu kümmern, wobei er sein Nummernschild auf ein durch die Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Fahrzeug einlösen könne. Es sei zwar vereinbart gewesen, dass er einen Arbeitsvertrag erhalten werde. Zum geplanten Arbeitsverhältnis sei es aber nicht gekommen und er habe nie Arbeiten für die B.____ GmbH verrichtet. Bei deren Bestätigung vom 20. Juli 2012 handle es sich um eine Fälschung. H. In seiner Vernehmlassung 8. Januar 2021 schliesst der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. I. Der Beschwerdeführer hat am 16. Februar 2021 unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Vorliegend handelt es sich um einen klaren Fall, weshalb nach § 1 Abs. 4 VPO im Zirkulationsverfahren entschieden wird.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand ist vorliegend die gestützt auf das Gesuchsformular "Übertragung von Kontrollschildern – Verzichtserklärung" am 20. Juli 2012 durch die MFK vorgenommene Übertragung des Kontrollschildes "BL XXX". Im Lichte dieser Fragestellung ist zunächst die Rechtsnatur der freiwilligen Übertragung eines Kontrollschildes zu erörtern. Sowohl die MFK als auch die Vorinstanz und der Beschwerdeführer sind ohne nähere Ausführungen davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine Verfügung handle. 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 dürfen Motorfahrzeuge nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Das Gesetz erlässt ein sogenanntes Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt: Es untersagt das In-Verkehr-Bringen und das Führen eines Motorfahrzeugs für so lange, als nicht eine ausdrückliche Polizeierlaubnis dazu gegeben ist. Mit der Ausstellung eines Fahrzeugausweises und der Zuteilung eines Kontrollschildes wird amtlich bestätigt, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Vorschriften erfüllt und mithin zum Verkehr zugelassen ist (PETER SPRENGER, in: Niggli/ Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 3 zu Art. 10 SVG). Bei der Erteilung des Fahrzeugausweises handelt es sich um eine Polizeibewilligung (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2). Dementsprechend handelt es sich bei dessen Entzug in rechtlicher Hinsicht um einen Bewilligungsentzug (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 16 SVG). Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises werden zudem die Kontrollschilder entzogen (Art. 106 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV] vom 27. Oktober 1976). Während der Fahrzeugausweis darüber Auskunft gibt, dass das entsprechende Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 SVG), wird ein zugelassenes Fahrzeug erst mittels des zugeteilten Kontrollschildes eindeutig zuordenbar (SPRENGER, a.a.O., N 4 zu Art. 10 SVG). Das Kontrollschild stellt somit eine Art Bindeglied zwischen dem zugelassenen Fahrzeug, dessen Ausweis und dessen Halter dar. Es ist mithin ein integraler Bestandteil der polizeilichen Bewilligung, mit welcher ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zugelassen wird. Dabei entspricht es einer Eigenart der schweizerischen Rechtsordnung, dass das Nummernschild nicht fahrzeug-, sondern personengebunden ist (SPRENGER, a.a.O., N 4 zu Art. 10 SVG). Aus diesem Grund ist es denn auch möglich, dass das Kontrollschild losgelöst von einer Übertragung des entsprechenden Fahrzeuges seinen Besitzer wechseln kann. Gemäss Art. 87 Abs. 5 VZV bleiben die Kontrollschilder jedoch stets im Eigentum der Behörde. Die Halter sind lediglich nutzungsberechtigte Besitzer dieser Schilder. 3.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Aushändigung, Verweigerung und der Entzug eines Fahrzeugausweises und eines Kontrollschildes grundsätzlich Verfügungscharakter haben, da hierdurch Rechte und Pflichten der Betroffenen geregelt werden. So wird mit der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aushändigung eines Fahrzeugausweises resp. eines Kontrollschildes einer Person das Recht eingeräumt, ein Fahrzeug in Verkehr zu bringen. Demgegenüber ist fraglich, ob denn mit der Zuteilung eines bestimmten Kontrollschildes Rechte und Pflichten des Einzelnen geregelt werden. So wäre denkbar, dass zwar durch die Aushändigung eines Kontrollschildes Rechte und Pflichten des Einzelnen geregelt werden, die Zuteilung einer Kontrollschild-Nummer jedoch ein rein tatsächliches Handeln der Behörde darstellt. Für diese Möglichkeit spricht § 2 Abs. 2 der kantonalrechtlichen Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern vom 12. März 2013, wonach kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kontrollschildes besteht. Überdies ist das Handeln der MFK im Falle der Zuteilung eines Kontrollschildes vergleichbar mit zwei weiteren Situationen, wie sie im Rechtsverkehr anzutreffen sind. So könnte eine Analogie gezogen werden zum Recht auf Zugang zu einer Strasse, welches jedoch nicht unbedingt das Recht auf eine bestimmte Nummerierung dieser Strasse resp. auf eine bestimmte Strassenbezeichnung beinhaltet. Ebenso wenig beinhaltet grundsätzlich das Recht auf Zugang zu einer Schule das Recht, einer bestimmten Klasse resp. Lehrperson zugeteilt zu werden. In beiden Fällen werden beim Anschluss an eine Strasse resp. der Verfügung über den Zugang zu einer Schule Rechte und Pflichten des Einzelnen begründet, während dies bei der Zuteilung einer bestimmten Hausnummer, der Namensgebung einer Strasse oder der Zuteilung in eine bestimmte Klasse grundsätzlich nicht der Fall ist. In Anlehnung an diese Beispiele könnte folglich darauf geschlossen werden, dass mit der Zulassung eines Fahrzeuges das Recht auf "irgendein" Nummernschild begründet wird, die Zuteilung eines bestimmten Kontrollschildes jedoch tatsächliches Handeln der Behörde darstellt, mit welchem keine Rechte und Pflichten des Einzelnen begründet werden (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. 1659 vom 5. Dezember 2006, EGV-SZ 2006 S. 257 ff., E. 2.3 f. m.w.H.; JÜRG BICKEL, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, Bern 2014, N 25). 3.3 Dass die Zuteilung oder Vorenthaltung eines bestimmten Kontrollschildes generell keine Auswirkungen auf Rechte und Pflichten zeitigt, ist jedoch aus mehreren Gründen abzulehnen. Zunächst sieht Art. 87 Abs. 1 VZV vor, dass einmal zugeteilte Schildernummern für den Halter reserviert bleiben. Dementsprechend ist die Zuteilung dieser Nummer an eine andere Person nicht voraussetzungslos zulässig. Schon alleine aufgrund dieser Bestimmung muss davon ausgegangen werden, dass mit der Zuteilung eines bestimmten Kontrollschildes Rechte und Pflichten des Einzelnen am zugeteilten Kontrollschild begründet werden können. § 4 der Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern räumt dem Halter ferner die Möglichkeit ein, ein einmal zugeteiltes Nummernschild einem Dritten zu übertragen. Demnach kommt jedem Fahrzeughalter an dem ihm zugeteilten Kontrollschild ein Nutzungsrecht zu, über welches er in bestimmten Schranken verfügen kann. Wenngleich grundsätzlich kein Recht auf Zuteilung eines bestimmten Kontrollschildes besteht, so wird mit der Zuteilung das Nutzungsrecht an einem bestimmten Kontrollschild begründet, welches eine eingeschränkte Verfügungsmacht im Sinne der Möglichkeit der Weitergabe beinhaltet. Dadurch können Fahrzeughalter das Nutzungsrecht kommerzialisieren, denn für Kontrollschilder mit besonderen Nummernkombinationen oder mit nur wenigen Ziffern besteht eine rege Nachfrage und werden namhafte Beträge geboten. Durch die Übertragung eines Kontrollschilds mit einer speziellen Nummer wird demnach unter Umständen in eine Vermögensposition des Halters eingegriffen (vgl. Urteil des VGer ZG vom 24. Oktober 2017, GVP 2017, S. 157, E. 4b). Dass es sich im zu beurteilenden Fall um ein solches spezielles Kon-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht trollschild mit kommerziellem Wert handelt, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für dessen Erwerb Fr. 30'600.-- bezahlt hatte. Aus dem Gesagten ist deshalb zu schliessen, dass im vorliegenden Fall mit der Übertragung dieses Schildes eine Entscheidung über Rechtspositionen des Beschwerdeführers getroffen wurde. Die Übertragung des Kontrollschildes stützte sich zudem auf öffentliches Recht und wurde durch eine Behörde hoheitlich angeordnet. Folglich sind die Parteien zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Übertragung des Kontrollschildes, wie sie am 20. Juli 2012 geschehen ist, um eine Verfügung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 handelt. 4. Was die Rechtsgültigkeit der Verfügung vom 20. Juli 2012 betrifft, so ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer monierte Nichtigkeit einzugehen. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Hinblick auf die Unterzeichnung der Verzichtserklärung vom 20. Juli 2012 durch D.____ über das (baldige) Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses getäuscht worden sei und so irrtümlich vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei. So habe es sich denn auch bei der Arbeitsbestätigung, welche D.____ anlässlich der Übertragung des Kontrollschildes bei der MFK eingereicht hatte, um eine "Fälschung" gehandelt. Dieser habe dem Beschwerdeführer einige Tage zuvor die Idee unterbreitet, für sein Unternehmen eine Tätigkeit als Hausmeister auszuüben und das Nummernschild "BL XXX" auf einen Firmenwagen einzulösen. Das Verzichtsformular habe der Beschwerdeführer deshalb unterschrieben, weil darauf das Einreichen eines Nachweises für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses explizit verlangt worden sei. Da als Beispiele für einen derartigen Nachweis ein Arbeitsvertrag genannt worden sei, habe er selbst darauf vertraut, dass D.____ einen solchen bei der MFK einreichen würde. Tatsächlich sei ihm aber weder ein Arbeitsvertrag unterbreitet worden noch habe er je Arbeiten für die B.____ GmbH ausgeführt. Der MFK sei bei der Übertragung des Kontrollschildes ein Fehler unterlaufen, indem sie bei der Prüfung der vorzulegenden Dokumente unachtsam gewesen sei und so nicht bemerkt habe, dass es sich bei der eingereichten Arbeitsbestätigung um eine "Fälschung" gehandelt habe. Da die Übertragung des Kontrollschildes eine Verfügung sei und dieser aus den vorgebrachten Gründen ein besonders schwerer Mangel anhafte, sei die Verzichtserklärung (gemeint: Übertragung) vom 20. Juli 2012 für nichtig zu erklären. 4.2 Die Vorinstanz verneinte, dass in den Vorbringen des Beschwerdeführers Gründe für die Nichtigkeit der Verfügung vom 20. Juli 2012 zu sehen seien. Die vorgebrachte Fehlerhaftigkeit sei nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, da der Beschwerdeführer das Verzichtsformular eigenhändig unterschrieben habe. Da das Erfordernis des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses explizit auf dem Verzichtsformular ausgewiesen worden war, habe er mit seiner Unterschrift gleichermassen diesen Umstand bekundet. Überdies sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit gar nie aufgenommen habe, da Arbeitsverhältnisse auch bereits vor Stellenantritt gekündigt werden könnten. Relevant sei einzig, dass die Arbeitsbestätigung durch die MFK als tauglicher Nachweis in Bezug auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gewertet worden sei. Die Vorinstanz berief sich hierbei auf die Schilderungen der MFK in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2020 an den Regierungsrat, worin diese aufgezeigt habe, dass es

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Praxis entsprochen hätte, auch einfache Arbeitsbestätigungen als Nachweis des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu werten. 4.3 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; sie wird im Falle fehlerhafter Verfügungen nur ausnahmsweise angenommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen und Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigen Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Vorliegen eines schwerwiegenden Zuständigkeitsfehlers (sachliche und funktionelle Unzuständigkeit), eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers, eines schwerwiegenden Form- oder Eröffnungsfehlers oder eines schwerwiegenden inhaltlichen Mangels eine Verfügung als nichtig betrachtet werden. Die Praxis ist bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern zurückhaltend. Nichtigkeit wird nur bei sehr gewichtigen Verfahrensfehlern, die ohne Weiteres erkennbar sind, angenommen (BGE 145 III 436 E. 4; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1096 ff., 1098). Das Bundesgericht entschied etwa, dass eine durch Bestechung erwirkte Verfügung einer Zollbehörde nur dann nichtig sei, wenn dieser grundlegende materielle Fehler anhaften würden, welche überdies aus der Verfügung selbst ohne Weiteres ersichtlich sein müssten (BGE 92 IV 191 E. 2). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 132 II 342 E. 2.1). 4.4 In Anbetracht der aufgezeigten Nichtigkeitsgründe ist einleitend festzustellen, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer monierten Willensmangels bei Unterzeichnung der Verzichtserklärung resp. der durch die MFK anerkannten Arbeitsbestätigung als Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses einzig das Vorliegen eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers in Frage steht. Wie dargelegt, sind die Anforderungen für die Annahme der Nichtigkeit einer Verfügung in diesen Fällen besonders hoch. Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Weise festzuhalten, dass die Darstellungen der Geschehnisse, wie sie der Beschwerdeführer präsentiert, vollends unbelegt sind. Was das Vorliegen eines Willensmangels angeht, ist darüber hinaus zweifelhaft, ob eine mangelbehaftete Zustimmung zu einer Verfügung den Anforderungen an die Schwere eines Mangels zu entsprechen vermag, welche durch die Rechtsprechung aufgestellt wurden. Dies deshalb, weil es sich dabei um einen Mangel handelt, welcher alles andere als offensichtlich ist. Im Gegenteil ist der Handlung, welche unter dem Einfluss eines Willensmangels vollzogen wird, gerade inhärent, dass diese nach aussen als mangelfrei zu Tage tritt. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach die MFK die mit dem Verzichtsformular eingereichte Arbeitsbestätigung nicht hätte als Nachweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses werten dürfen, ist darauf zu verweisen, dass § 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern in der am 20. Juli 2012 geltenden Fassung keine Anforderungen an den Nachweis eines Arbeitsverhältnisses vorgegeben hatte. Somit stand es in der Kompetenz der Behörde, diese Anforderungen aufzustellen. Wie die MFK in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2020 an den Regierungsrat schlüssig dargelegt hat, entsprach es der damaligen Praxis, tiefe Anforderungen an den Nachweis des Bestehens eines

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsverhältnisses zu stellen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, inwiefern es sich hierbei um einen Verfahrensfehler handeln sollte, ist auch hierin kein möglicher Nichtigkeitsgrund zu sehen. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche das Verzichtsformular resp. die damit verbundene Verfügung vom 20. Juli 2012 als nichtig erscheinen liessen. 5.1 Nachdem das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint wurde, ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Willensmangel resp. die geltend gemachte Täuschung bei Unterzeichnung des Verzichtsformulars im Lichte einer allfälligen Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 20. Juli 2012 zu prüfen. 5.2 Die auf § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern gestützte Übertragung und die damit von der Behörde erlassene Verfügung ergehen auf Initiative des Kontrollschildhalters. Dementsprechend ist die Verfügung, mit welcher ein Kontrollschild übertragen wird, als mitwirkungsbedürftige Verfügung zu qualifizieren. Diese charakterisiert sich gerade dadurch, dass die Behörde nicht von Amtes wegen, sondern erst auf Begehren des Verfügungsadressaten tätig wird. Obwohl diese Verfügungsart den Eindruck entstehen lässt, dass es sich bei ihr nicht um eine rein einseitige Anordnung handeln würde, bleibt sie, was ihre Rechtsnatur und Rechtswirkungen betrifft, eine Verfügung. Demzufolge ist der vom Beschwerdeführer behauptete Willensmangel nach den Regeln über die Fehlerhaftigkeit von Verfügungen zu überprüfen. 5.3 Fehlerhafte Verfügungen sind anfechtbar. Gemäss § 33 Abs. 1 VwVG BL ist eine Beschwerde gegen Verfügungen kantonaler Dienststellen und Ämter innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung zu erheben. Diese Frist ist vorliegend offenkundig abgelaufen, womit die Verfügung der MFK vom 20. Juli 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. 6.1 Ist eine Verfügung in Rechtskraft erwachsen, so kann sie einzig mittels Revision aufgehoben werden. Mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wird geprüft, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben sei (§ 39 Abs. 1 VwVG BL). Wer einen Wiederaufnahmegrund entdeckt, muss innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde ein Wiedererwägungsbegehren stellen (§ 39 Abs. 2 VwVG BL i.V.m. § 40 Abs. 3 VwVG BL). Gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL tritt die Beschwerdeinstanz auf ein Revisionsbegehren ein, wenn ein Revisionsgrund gemäss § 40 Abs. 2 vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (lit. a); bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist (lit. b); erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (lit. c) oder die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (lit. d). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b). 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die 90-tägige Frist zur Geltendmachung eines Revisionsgrundes bei Initiierung des vorliegenden Verfahrens am 24. September 2020 offenkundig bereits verstrichen war. Allenfalls könnte das Schreiben des Beschwerdeführers an die MFK vom 18. November 2013 als sinngemässes Revisionsbegehren gewertet werden. Allerdings wäre auch dieses verspätet gewesen, nachdem der Beschwerdeführer gestützt auf seine eigenen Angaben bereits kurz nach seiner Verzichtserklärung vom 20. Juli 2012 erkannt haben muss, dass das geplante Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen würde. 6.3 Ein im zu beurteilenden Fall denkbarer Revisionsgrund ist die Einwirkung eines Verbrechens oder Vergehens auf den Erlass der Verfügung (§ 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL). Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Verfügung vom 20. Juli 2012 mittels Täuschung und gefälschter Urkunden erwirkt worden sei. Der entsprechende Nachweis der strafbaren Einwirkung muss zwar nicht notwendigerweise in einem Strafverfahren erbracht werden. Liegt indessen ein Strafentscheid vor, der die als Revisionsgrund angeführte strafbare Handlung beurteilt, ist dieser für die Revisionsinstanz verbindlich (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 122). Im vorliegenden Fall wurde der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Lebenssachverhalt in zwei Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft und beschwerdeweise von der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts auf mögliche strafbare Handlungen überprüft. In beiden Verfahren liess sich kein Tatverdacht erhärten, soweit nicht andere Einstellungsgründe vorlagen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Handlungen haben sich somit rechtskräftig als nicht strafbar erwiesen, weshalb kein Revisionsgrund nach § 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL vorliegt. 6.4 Der Beschwerdeführer macht eine absichtliche Täuschung durch den Geschäftsführer der B.____ GmbH und damit eine falsche Vorstellung über den Sachverhalt bei der Abgabe seiner Verzichtserklärung geltend. Dabei handelt es sich um einen Willensmangel. Die Qualifikation eines Willensmangels als zulässiger Revisionsgrund ist umstritten. Während die Rechtsprechung die Geltendmachung von Willensmängeln in Zusammenhang mit dem Widerruf einer prozessualen Erklärung grundsätzlich zulässt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. November 2018 [840 18 234] E. 3.2 m.w.H.), ist von der Rechtsprechung nicht abschliessend geklärt, ob dies auch ausserhalb prozessualer Erklärungen der Fall sein sollte (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, N 11 zu Art. 66 VwVG). 6.5 Auf dem Formular zur Übertragung von Kontrollschildern hat der Beschwerdeführer am 20. Juni 2012 unterschriftlich bestätigt, dass zwischen ihm und der B.____ GmbH ein Angestelltenverhältnis bestehe. Wenn er heute vorbringt, ein solches Verhältnis habe nie bestanden und sei zu diesem Zeitpunkt erst geplant gewesen, muss er sich vorwerfen lassen, gegenüber der Behörde bewusst eine wahrheitswidrige Erklärung abgegeben und durch diese die Übertragung des Kontrollschilds veranlasst zu haben. Die daraus resultierenden Nachteile hat er sich selber

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuzuschreiben. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer treuwidrig verhält. Seine Vorgehensweise verdient deshalb keinen Rechtsschutz. Dass der (vermeintliche) Arbeitgeber mit seiner Bestätigungserklärung womöglich ebenfalls unwahre Angaben gemacht hat, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang aber sowieso, dass ein Arbeitsvertrag nicht der Schriftform bedarf und auch mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten entstehen kann (vgl. Art. 320 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911). Es steht somit entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keineswegs fest, dass kein Arbeitsvertrag zustande gekommen war und die eingereichte Bestätigung inkorrekt war (vgl. auch nachfolgend E. 6.6). Die MFK durfte sich jedenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen. 6.6 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Täuschung betrifft im Übrigen nicht die Übertragung des Kontrollschilds, sondern das Arbeitsverhältnis. Im Rahmen der Übertragung selber wurde der Beschwerdeführer nicht getäuscht, er verzichtete wissentlich und willentlich auf das Nummernschild. Er hat sich vielmehr über einen zukünftigen Sachverhalt geirrt, spezifisch, dass er später auch tatsächlich eine Tätigkeit für die B.____ GmbH ausüben werde und dafür entlöhnt werden würde. Hierbei handelt es sich bezüglich der Nummernübertragung um einen grundsätzlich unwesentlichen Motivirrtum, der zudem für die MFK als Empfängerin der Erklärung nicht erkennbar war. Ohnehin erscheint die weitgehend unbelegte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als zumindest unvollständig und wenig plausibel. Dass er sich als ausgebildeter Kaufmann dazu hinreissen liess, im Gegenzug für das vage Versprechen auf einen - sicherlich wenig lukrativen - künftigen Arbeitsvertrag auf das teuer erstandene Kontrollschild zu verzichten, erscheint unerklärlich. Zudem erstaunt, dass er soweit ersichtlich nie Anstrengungen unternommen hat, um arbeitsrechtliche Ansprüche einzufordern. Die B.____ GmbH stellte sich in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 21. November 2013 auf den Standpunkt, dass für ca. eineinhalb Monate ein Arbeitsverhältnis bestanden habe (vgl. Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Januar 2019 E. I.2). Auch gemäss der Aussage von D.____ im Strafverfahren habe durchaus ein Arbeitsvertrag existiert. Der Beschwerdeführer habe im August 2012 gewisse Arbeiten für die B.____ GmbH ausgeführt. Das Arbeitsverhältnis sei letztlich gescheitert, weil der Beschwerdeführer auf Barauszahlungen ohne Quittung bestanden habe (vgl. das auszugsweise bei den Vorakten liegende Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 4. April 2018). 6.7 Selbst wenn der vorliegend geltend gemachte Willensmangel als zulässiger Revisionsgrund anerkannt würde, wäre das Revisionsbegehren verspätet gestellt worden, wäre nicht von einem wesentlichen Willensmangel auszugehen und hätte der Beschwerdeführer den Revisionsanspruch durch sein treuwidriges Verhalten überdies verwirkt. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 20. Juli 2012 an keinem Nichtigkeitsgrund leidet, in Rechtskraft erwachsen ist und einer Revision nicht zugänglich ist, womit die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 22. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_301/2021) erhoben.

810 20 294 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2021 810 20 294 — Swissrulings