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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.12.2021 810 20 293

3. Dezember 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,140 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Dezember 2021 (810 20 293) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / nachehelicher Härtefall

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1679 vom 1. Dezember 2020)

A. Nachdem der am XX. XX 1969 geborene B.____ Staatsangehörige A.____ am 13. September 2000 die in der Schweiz niedergelassene B.____ Staatsangehörige C.____, geboren am XX. XX 1978, geheiratet hatte, reiste er am 30. Dezember 2000 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am XX. XX 2002 kam der gemeinsame Sohn D.____ zur Welt. Am 26. Februar 2003 trennten sich A.____ und C.____. Am 18. März 2004 wurden C.____ und D.____ in der Schweiz eingebürgert. Die Ehe zwischen A.____ und C.____ wurde am 5. September 2006 geschieden. Am 1. Juni 2007 erteilte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____. Am 17. Juni 2008 wurde A.____ wegen seiner Schuldensituation verwarnt und am 23. Januar 2009 zur Schuldensanierung aufgefordert. Am 15. April 2009 reiste A.____ in die E.____ aus, womit seine damalige Aufenthaltsbewilligung erlosch.

B. Nachdem C.____ zur Vorbereitung der Heirat am 24. Juli 2013 beziehungsweise 24. Dezember 2013 ein Gesuch um Familiennachzug für A.____ beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB)) gestellt hatte, reiste A.____ am 21. Februar 2015 wieder in die Schweiz ein. Am 18. März 2015 heirateten er und C.____ hierzulande erneut. Am 8. Juni 2015 erteilte das AfMB A.____ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Urteil vom 21. November 2018 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den Ehegatten A.____ und C.____ das Getrenntleben und stellte fest, dass die Ehegatten seit dem 10. Juli 2017 getrennt leben.

C. Mit Schreiben vom 13. März 2020 informierte das AfMB A.____ darüber, dass es die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz prüfe und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 25. März 2020 liess sich A.____ vernehmen.

D. Mit Verfügung vom 21. April 2020 verweigerte das AfMB die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens am 20. Mai 2020 zu verlassen. Das AfMB begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass A.____ keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr habe und dass es ihm eine solche auch ermessensweise nicht verlängern wolle. Die Verfügung sei verhältnismässig und es liege auch kein Härtefall vor.

E. Die dagegen erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 2020-1679 vom 1. Dezember 2020 ab und entschied, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft seines Entscheids zu verlassen habe. Zur Begründung erwog der Regierungsrat im Wesentlichen, dass A.____ keinen Anspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. Seine Wegweisung aus der Schweiz erweise sich zudem als verhältnismässig. Weiter habe die Vorinstanz in zulässiger Weise die Aufenthaltsbewilligung auch ermessensweise nicht verlängert und es läge schliesslich kein Härtefall vor.

F. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2020 erhob A.____, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat, mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 beziehungsweise nachgereichter Beschwerdebegründung vom 12. Februar 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 1. Dezember 2020 vollumfänglich aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern und von der Wegweisung abzusehen. Der Beschwerdeführer beantragte seine Begehren unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Er begründete seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls, da seine soziale Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland E.____ als stark gefährdet erscheine. Zudem ergebe sich der Anspruch aus seinem konventionsrechtlichen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, dass die angefochtene Verfügung unverhältnismässig sei.

G. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2021 beantragte der Regierungsrat unter Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2020 in die E.____ ausreiste und seither bei Verwandten in seiner Heimat lebe. Seinem Reisepass sei schliesslich weiter zu entnehmen, dass er seine Verwandten in der E.____ auch vom 11. September 2019 bis 29. September 2019, vom 19. Dezember 2019 bis 5. Januar 2020 und vom 8. August 2020 bis 29. September 2020 besuchte. Die zahlreichen Reisen und langen Aufenthalte in jüngster Vergangenheit würden zeigen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Verwandten stets gepflegt habe und der Kontakt zur E.____ nach wie vor bestehe.

H. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer unter Verweisung auf die Beschwerdebegründung vom 12. Februar 2021 seine Replik ein. Zu ergänzen sei lediglich, dass die Verlängerung des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers in der E.____ (seit 20. November 2020) nicht freiwillig, sondern bedingt durch die Coronakrise erfolgt sei.

I. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Strittig ist die Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

5.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG).

5.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der E.____ keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich die Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, nach dem AIG sowie nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950.

6.1 Im Rahmen des Familiennachzuges nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Bedingung des Nachzugrechts ist eine gemeinsame Wohnung. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nach Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterhin besteht. Nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 können wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Das Bundesgericht bejaht wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE nur sehr zurückhaltend und verlangt insbesondere, dass die Gründe für das Getrenntleben objektivierbar sind und ein gewisses Gewicht aufweisen (SPESCHA, a.a.O., N 2 zu Art. 49; Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1). Mit anderen Worten beschränkt der Ausnahmecharakter von Art. 49 AIG dessen Anwendbarkeit auf ̋ besondere Konstellationen bei der Trennung von Eheleutenʺ (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Gemäss Bundesgericht ist die Anwendbarkeit von Art. 49 AIG insbesondere auch im Falle einer krisenbedingten Trennung stark eingeschränkt. Regelmässige eheliche Kontakte und namentlich auch der Besuch einer Ehetherapie während eines krisenbedingten Getrenntlebens sind als Rechtfertigungsgründe des Getrenntlebens für eine Übergangszeit von sechs bis zwölf Monaten gelten zu lassen. Sofern dagegen keine Ehetherapiebesuche oder anderweitige Versöhnungsbemühungen nachgewiesen werden, kann ein krisenbedingtes Getrennthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wohnen von über sechs Monaten im Regelfall nicht mehr unter Art. 49 AIG subsumiert beziehungsweise als Auflösung der Ehegemeinschaft interpretiert werden, deren Folgen nach Art. 50 AIG zu beurteilen sind (SPESCHA, a.a.O., N 4 zu Art. 49).

6.2 Der Beschwerdeführer machte vorliegend keine wichtigen Gründe im zuvor beschriebenen Sinne substantiiert geltend, die einen Verzicht auf das Erfordernis des Zusammenwohnens rechtfertigen würden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides lebte er bereits seit drei Jahren und vier Monaten gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt. Bei dieser Ausgangslage liegt eine dauerhafte Trennung vor, die keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AIG zu rechtfertigen vermag. Vielmehr ist die Ehe in einer solchen Konstellation spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Art. 49 AIG kumulativ auch den Weiterbestand der Familiengemeinschaft voraussetzt, was vorliegend nicht der Fall ist: Mit der Ehefrau befindet sich der Beschwerdeführer in Scheidung und der mittlerweile erwachsene Sohn wünscht keinen weiteren Kontakt zu seinem Vater. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG hat.

7.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (sog. ʺIntegrationsklauselʺ) besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG auch nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden und eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat. Nach Bundesgericht gilt die Dreijahresgrenze absolut: Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mehr (Urteile des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1.3 und 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2). Im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3), können aber im Rahmen der ʺwichtigen Gründeʺ beim nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht fallen (SPESCHA, a.a.O., N 4 zu Art. 50). Die Dreijahresfrist gilt im Übrigen nur für eine einzelne Ehegemeinschaft und nicht für mehrere zusammen (BGE 140 II 289 E. 3.3). Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 18. März 2015, womit die massgebliche Ehedauer bis zur Trennung am 10. Juli 2017 vorliegend zwei Jahre und knapp vier Monate beträgt (vgl. E. B hiervor). Da die erforderliche Ehedauer von drei Jahren damit klar nicht erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, was Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ voraussetzt. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat.

7.2.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zudem dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. ʺnachehelicher Härtefallʺ). Nach Art. 50 Abs. 2 AIG können solche wichtige persönliche Gründe namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer begründete den nachehelichen Härtefall damit, dass seine soziale Wiedereingliederung in der E.____ stark gefährdet erscheine. Im Juli 2017 habe er zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn in der E.____ Ferien machen wollen. In letzter Minute habe seine Frau die Meinung geändert und sei nicht mitgereist. Vielmehr sei sie zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz geblieben. Während seines Auslandaufenthaltes habe die Ehefrau die Beziehung beendet, weshalb er nicht mehr in die eheliche Wohnung habe zurückkehren können. Danach hätten die Ehegatten das Eheleben nicht mehr aufgenommen. Bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 habe er alles aufgegeben und sein künftiges Leben nach seiner Familie in der Schweiz ausgerichtet. Da sich seine Reisen in die E.____ auf kurze Besuche seiner kranken Mutter beschränkt hätten, sei es absolut plausibel, dass er sein soziales Netz mit der Zeit verloren und sich von seiner Heimat entfremdet habe. Dies habe er denn auch bei seiner Rückkehr in die E.____ im Jahr 2009 gemerkt, als er in bescheidenen Verhältnissen bei seiner Mutter lebte und sich als arbeitsloser und nicht ausgebildeter Arbeitnehmer nicht wieder in die Gesellschaft habe integrieren können. Dass er in seinem Heimatland sein gesamtes soziales Netz verloren habe, über keine Bekannte mehr verfüge und auch keine wirtschaftliche Existenzgrundlage habe (er wisse nicht, wo und wie er sich in der E.____ für eine Arbeitsstelle bewerben solle), sei auf seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz zurückzuführen, weshalb die Kausalität zur Ehe gegeben und die Rückkehr in sein Heimatland für ihn unzumutbar sei.

7.2.2 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Bejahung dieses nachehelichen Härtefallgrundes bestimmt sich nach der (fehlenden) Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland (SPESCHA, a.a.O., N 30 zu Art. 50). Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Ist der Anspruch dagegen bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AIG regelmässig nicht wiederaufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Zudem sind die Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung hoch: Es ist dabei insbesondere an Situationen geschiedener Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchisches Gesellschaftssystem zurückkehren oder dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt. Schliesslich ist nach der Ehe auch den Interessen gemeinsamer Kinder http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-345%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page345

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.2, SPESCHA, a.a.O., N 30 zu Art. 50 mit weiteren Hinweisen).

7.2.3 Der Beschwerdeführer begründete die stark gefährdete Wiedereingliederung in seinem Heimatland mit der dortigen schlechten beruflichen Wirtschaftslage beziehungsweise seiner fehlenden Ausbildung und dem angeblich fehlenden Freundes- und Bekanntenkreis. Diese Gründe sind offensichtlich nicht mit den zuvor beschriebenen Anwendungsfällen (vgl. dazu E. 7.2.2 hiervor) vergleichbar, weshalb sie die strengen Voraussetzungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung – selbst wenn sie aus objektiver Sicht gegeben wären – nicht erfüllen. Es ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht bestritt, dass er in seinem Heimatland die Ausbildung zum Polizisten abgeschlossen und auch als solcher gearbeitet hatte, weshalb eine berufliche Integration in seinem Heimatland nicht grundsätzlich unmöglich beziehungsweise unzumutbar erscheint. Auch die vielen und zum Teil längeren Besuche sowie der aktuell andauernde Aufenthalt in seinem Heimatland wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit ist erstellt, dass der Kontakt zu seinem Heimatland sowie zu seinen dort lebenden Verwandten nach wie vor besteht, womit keine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im zuvor beschriebenen Sinne vorliegt. Überdies fehlt es am erforderlichen Konnex zwischen der Ehe und dem nachehelichen Härtefall, denn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe sind ʺnormaleʺ Folgen bei einer Rückkehr in das Heimatland nach längerer Abwesenheit und nicht spezifische Ursachen, die auf die konkrete Ehe hier in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Anspruch des Beschwerdeführers ist vorliegend vielmehr zufolge fehlendem Zusammenleben – ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären (vgl. dazu E. 6.2 hiervor) – bereits untergegangen und kann aufgrund der geltend gemachten Umstände gestützt auf Art. 50 AIG nicht wiederaufleben (E. 6.1 hiervor). Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zufolge eines nachehelichen Härtefalls hat.

8.1 Schliesslich machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das durch Art. 8 EMRK und den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Da der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau seit dem 10. Juli 2017 getrennt lebt (vgl. E. B hiervor) und sein erwachsener Sohn gemäss Schreiben vom 14. Februar 2020 nichts mehr von ihm wissen wolle, findet zwischen ihm und seiner Ehefrau beziehungsweise seinem volljährigen Sohn kein gemeinsames Familienleben statt, weshalb die Wegweisung des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht zur Trennung von seinen Kernfamilienmitgliedern führt.

8.2 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich im Übrigen aus dem Schutz des Privatlebens, das heisst wiederum aus Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Insbesondere bereits aufgrund der kurzen Anwesenheitsdauer von fünf Jahren, der hohen Verschuldung und der wenig stabilen Erwerbssituation beziehungsweise gegenwärtigen Arbeitslosigkeit ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis der besonders vertieften beruflichen und sozialen Integration, und zwar sowohl in privater als auch gesellschaftlicher Hinsicht, nicht erfüllt, weshalb er aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nichts Weiteres zu seinen Gunsten ableiten kann. Damit ist festzustellen, dass auch der kombinierte Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht tangiert ist und der Beschwerdeführer deshalb keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV hat.

9.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf das AIG, die BV noch die EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei dieser Ausgangslage bleibt nachfolgend ausschliesslich die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AlG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (SPESCHA, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 96 AlG). Vorliegend überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz klar. Zwar lebte der Beschwerdeführer von 2000 bis 2009 im Rahmen der ersten Heirat bereits in der Schweiz, kehrte dann aber wieder für eine längere Dauer in sein Heimatland zurück, weshalb diese Zeit vorliegend nicht an die neue Aufenthaltsdauer angerechnet werden kann. Die vorliegend im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides relevante Aufenthaltsdauer von 5 Jahren und 9 Monaten ist – insbesondere auch im Vergleich zur langen Aufenthaltsdauer in seinem Heimatland – als kurz zu betrachten. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Schweiz weder familiär, beruflich noch gesellschaftlich integriert. Von seiner Ehefrau lebt er seit dem 10. Juli 2017 getrennt. Zu seinem mittlerweile erwachsenen Sohn hatte der Beschwerdeführer nie stabilen Kontakt und hatte auch seine Vaterfunktion und Pflichten weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht richtig wahrgenommen. Der volljährige Sohn wünscht eigenen Angaben zufolge denn auch keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Damit findet in der Schweiz kein Familienleben der Kernfamilie des Beschwerdeführers mit ihm statt. Dass er in der Schweiz andere Verwandte hätte, zu denen er regelmässigen Kontakt hat, machte der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Vielmehr lebte er den Grossteil, und zwar die ersten 31 Jahre und insgesamt 37 Jahre, seines Lebens in der E.____, wo er auch viele Jahre als Polizist gearbeitet hatte und wo seine Verwandten und insbesondere auch seine Mutter leben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte er denn auch aus, dass er in der E.____ Bekanntschaften habe. Auch die regelmässigen vergangenen Besuche seines Heimatlandes (vgl. dazu E. G hiervor) sowie der Umstand, dass er sich seit dem 20. November 2020 erneut in der E.____ aufhält, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechen für eine Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland E.____ und nicht hier in der Schweiz.

9.2 Auch beruflich ist der Beschwerdeführer im hiesigen Arbeitsmarkt nicht integriert. Als ungelernte Hilfskraft stellt er keine gut qualifizierte und deshalb gesuchte Arbeitskraft dar. Unabhängig von seinen Qualifikationen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz über keine unbefristete Festanstellung verfügt und sich auch nicht um eine solche bemüht. Es werden weder aktuelle Stellensuchbemühungen nachgewiesen noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Vielmehr gilt der Beschwerdeführer aus Sicht des hiesigen Arbeitsmarktes als arbeitslos, indem er sich – wie bereits gesagt – seit dem 20. November 2020 erneut in seinem Heimatland aufhält und hier weder arbeitet noch Arbeit sucht. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Drittstaatangehörige deren Ehe nach kurzer Zeit gescheitert ist, die Schweiz wieder zu verlassen haben, wenn sie für die hiesige Wirtschaft nicht von besonderem Interesse sind. Dies gilt umso mehr dann, wenn sie arbeitslos sind und sich auch nicht um Arbeit bemühen. Da der Beschwerdeführer als Polizist in der E.____ viele Jahre gearbeitet hatte, ist es ihm zumutbar, dort seinen erlernten Beruf erneut auszuüben, weshalb ihm eine Rückkehr in sein Heimatland auch aus wirtschaftlicher Sicht ohne Weiteres zuzumuten ist.

9.3 Auch das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers kann nicht als tadellos bezeichnet werden. So wurde er wegen Todesdrohung zulasten seiner Exfrau wegen Drohung und häuslicher Gewalt angezeigt (Anzeige vom 16. Januar 2005) und beging am 11. Dezember 2015 eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Auch wenn diese Vorfälle längere Zeit zurückliegen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass von einer ausländischen Person grundsätzlich ein tadelloses Verhalten erwartet werden darf und wird. Im Übrigen führte die Vorinstanz aus, dass gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. November 2020 zehn Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 120'456.40 gegen den Beschwerdeführer registriert seien. Nach dem Gesagten besteht vorliegend zudem ein grosses öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik im Sinne von Art. 3 und 4 AIG insbesondere zum Schutz der hiesigen öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz des inländischen Arbeitsmarktes, zur Verhinderung einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie zur Beibehaltung beziehungsweise Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen in- und ausländischer Bevölkerung. Zudem hat die Schweiz und ihre Bevölkerung ein Interesse daran, dass die hier aufenthaltsberechtigten Personen der Allgemeinheit nicht zur Last fallen beziehungsweise die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Nichterfüllung von privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht gefährden. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen stehen nach dem Gesagten keine besonderen Nachteile oder sonstige relevanten privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen, weshalb zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als klar verhältnismässig erweist.

10. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen keine zusätzlichen Gründe substantiiert geltend, die für ihn eine besondere Härte bedeuten, weshalb auch kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen, und es ist nicht zu beanstanden, dass sie dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung auch ermessensweise nicht erteilt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde hat die Vorinstanz schliesslich auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

11.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO).

11.2 Der Beschwerdeführer beantragte für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

11.3 Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLLIMUND, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.2). § 22 Abs. 1 Satz 2 VPO verweist bezüglich der Darlegung der Mittellosigkeit auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. Art. 119 Abs. 2 ZPO. Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; MEICHSSNER, a.a.O., S. 106 f.).

11.4 Vorliegend ist zunächst die Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache zu prüfen. Dabei ist unter Verweisung auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Dies deshalb, weil er von seiner Frau getrennt lebt und das Getrenntleben durch keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AIG rechtfertigen kann (vgl. E. 6.2 hiervor). Da die Ehegemeinschaft die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eindeutig nicht erfüllt hatte und auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen (vgl. E. 7.1 – 7.2.3 hiervor), sind auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Beziehung zu seinem hier lebenden erwachsenen Sohn, welcher eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr wünscht zu seinem Vater. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz weiter nicht gut und schon gar nicht überdurchschnittlich gut integriert ist, und zwar weder in familiärer, persönlicher, beruflicher noch gesellschaftlicher Hinsicht, besteht offensichtlich auch kein konventionsrechtlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. E. 8.1 f. hiervor).

11.5 Auch bei der Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Wegweisungsmassnahme überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz eindeutig und klar, weshalb sich die Wegweisung offensichtlich als verhältnismässig erweist (vgl. E. 9.1 – 9.3 hiervor). Durch sein persönliches Verhalten und den Umstand, dass sich der hier in der Schweiz arbeitslose, stark verschuldete und teilweise von der Sozialhilfe unterstützte Beschwerdeführer seit dem 20. November 2020 in seinem Heimatland aufhält, bekräftigt er schliesslich seine fehlende Integration beziehungsweise die nicht vorhandenen Integrationsbemühungen in der Schweiz und zeigt gleichzeitig auf, dass er in seinem Heimatland sehr wohl integriert ist, womit von einer ʺstark gefährdeten sozialen Wiedereingliederungʺ in der E.____ nicht die Rede sein kann. Damit fällt auch die Annahme eines persönlichen Härtefalls offensichtlich ausser Betracht. Aufgrund der Begründung des Beschwerdeführers fehlt es schliesslich an dem von der Rechtsprechung geforderten Konnex zwischen der in der Schweiz gelebten Ehe und dem nachehelichen Härtefall (vgl. E. 7.2.3 hiervor). Damit erweisen sich sämtliche Beschwerderügen als klar unbegründet, weshalb die Verlustgefahren die Gewinnaussichten deutlich überwiegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Begehren im Sinne von § 22 Abs. 1 VPO abzuweisen. Da die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 11.3 hiervor), erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

11.6 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

http://www.bl.ch/kantonsgericht

810 20 293 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.12.2021 810 20 293 — Swissrulings