Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. Mai 2021 (810 20 289) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung / Nichteintreten / Fristversäumnis
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Freiplatzaktion Basel
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Nichteintreten (RRB Nr. 1630 vom 24.11.2020)
A. A.____ (geboren 1956) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste am 18. Dezember 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 1. Oktober 1997 abgelehnt wurde. Am 11. Mai 2001 zog das Bundesamt für Flüchtlinge den vorgenannten Entscheid teilweise in Wiedererwägung und A.____ wurde
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 vorläufig aufgenommen. Am 13. September 2002 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. B. Das Amt für Migration und Bürgerrechte (AfMB) gewährte A.____ am 3. Februar 2020 und am 23. Juli 2020 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Dazu nahm A.____, vertreten durch die Freiplatzaktion Basel, mit Schreiben vom 28. Februar 2020 resp. vom 4. August 2020 Stellung. C. Mit Verfügung vom 10. September 2020 widerrief das AfMB die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. D. Auf die dagegen von A.____, vertreten durch die Freiplatzaktion Basel, mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 erhobene Beschwerde trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 1630 vom 24. November 2020 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des RRB an. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies der Regierungsrat ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde nicht innert zehn Tagen erhoben und damit verspätet eingereicht worden sei. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer A.____ unverschuldeterweise an einem fristgemässen Handeln gehindert gewesen wäre. E. Gegen den RRB Nr. 1630 vom 24. November 2020 erhebt A.____, nach wie vor vertreten durch die Freiplatzaktion Basel, mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde einzutreten, unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Auf die Erhebung allfälliger weiterer Kosten sei zu verzichten. In seiner Beschwerdebegründung räumt sein Vertreter ein, dass die kantonalrechtliche zehntägige Beschwerdefrist aufgrund "unglücklicher Umstände" verpasst, jedoch die bundesrechtliche dreissigtägige Frist eingehalten worden sei. Ferner macht er geltend, dass der Regierungsrat die Beschwerdefrist regelmässig auf dreissig Tage verlängere und dies demzufolge auch im vorliegenden Fall hätte tun können. Es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass er im Rahmen der Beschwerde an den Regierungsrat keine näheren Ausführungen zum Fristversäumnis gemacht habe. Es sei zu berücksichtigen, dass sowohl die Freiplatzaktion Basel als auch der zuständige Mitarbeiter als Laienvertreter fungieren würden. F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit und damit auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung weiterer Kosten abgewiesen. G. Am 27. Januar 2021 lässt sich der Regierungsrat vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung vom 22. März 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das schriftliche Verfahren angeordnet.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Vorliegend handelt es sich um einen klaren Fall, weshalb nach § 1 Abs. 4 VPO ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden wird. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. März 2021 [810 20 205] E. 1.2; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 3; KGE VV vom 7. Februar 2018 [810 17 176] E. 2; BGE 132 V 74 E. 1.1). Auf materielle Begehren des Beschwerdeführers kann demnach nicht eingetreten werden (KGE VV vom 31. Mai 2017 [810 16 181] E. 3 m.w.H.; KGE VV vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). Strittig ist vorliegend deshalb einzig, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des AfMB vom 10. September 2020 eingetreten ist. 4.1 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen RRB, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2020 von der Freiplatzaktion Basel vertreten werde und dieser die angefochtene Verfügung des AfMB gemäss Sendungsverfolgung am 11. September 2020 zugestellt worden sei. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer bis zum 21. September 2020 Zeit gehabt, eine Beschwerde einzureichen. Vorliegend sei die Beschwerde gemäss Poststempel jedoch erst am 12. Oktober 2020 und damit verspätet erhoben worden und es seien keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Frist ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968, wonach eine Beschwerde innert dreissig Tagen zu erheben sei, finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Die am 12. Oktober 2020 erfolgte Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers sei somit zu spät erfolgt und deshalb könne darauf nicht eingetreten werden. 4.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Verfügung des AfMB vom 10. September 2020 seiner Rechtsvertretung am Folgetag zugestellt worden sei, und bestreitet nicht, die zehntägige Beschwerdefrist verpasst zu haben. Er bekräftigt jedoch wie schon bisher im Verfahren seine Auffassung, dass die Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG eingehalten worden sei. Zudem sei bei der Auslegung der kantonalrechtlichen Bestimmung über die Frist mildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei der Rechtsvertretung um eine Laienorganisation handle. Hinsichtlich des Fristversäumnisses erklärt seine Rechtsvertretung, dass die Post an dem besagten Tag von einem Zivildienstleistenden entgegengenommen worden sei, weil die festangestellten Personen aus verschiedenen Gründen abwesend gewesen seien. Gemäss der Hausregel betreffend die Entgegennahme der Post habe ein Zivildienstleistender die gesamte Post geöffnet und diese in die jeweiligen Postfächer der zuständigen Personen gelegt. Der Beschwerdeführer habe am 10. November (recte: September) 2020 die offene Beratung der Freiplatzaktion Basel aufgesucht, welche von demselben Zivildienstleistenden durchgeführt worden sei, der am nächsten Tag die Post geöffnet habe. Die Verfügung des AfMB vom 10. September 2020 habe dieser versehentlich in das sich noch bei ihm befindliche Papierdossier abgelegt, anstatt sie in das Postfach der zuständigen Person zu legen. Die Verfügung sei bei zufälliger Durchsicht am 2. Oktober 2020 entdeckt worden. Da die Frist bereits abgelaufen gewesen sei, habe sich die Freiplatzaktion Basel dazu entschieden, baldmöglichst und spätestens innert dreissig Tagen Beschwerde zu erheben. Desweitern macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegner die Frist zur Beschwerdebegründung auf Gesuch von Anwältinnen und Anwälten hin routinemässig auf dreissig Tage erstrecke und die Beschwerdeeinreichung in solchen Fällen folglich innert einer Frist von dreissig Tagen erfolge. Die vorliegend dargelegten unglücklichen Umstände würden umso mehr eine Fristerstreckung auf dreissig Tage rechtfertigen. Als Laienorganisation könne ihr nicht angelastet werden, dass sie die Umstände um das Fristversäumnis in der Beschwerde vom 12. Oktober 2020 nicht näher ausgeführt habe. 5.1 Gesuche um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, die Nichtverlängerung oder der Widerruf von Bewilligungen werden im Rahmen des sog. Verwaltungsverfahrens behandelt und beurteilt. Die zuständigen Verwaltungsbehörden (kantonale Migrations-, Arbeitsmarktbehörde oder Staatssekretariat für Migration [SEM]) haben sich dabei an verfassungsrechtlich und gesetzlich festgelegte Verfahrensbestimmungen zu halten. Die Kantone und der Bund haben eigene Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren und zur Verwaltungsrechtspflege (MARC SPESCHA/ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 355). Bei kantonalen Entscheiden richten sich der Rechtsmittelweg und das Verfahren vorerst nach den kantonalen Bestimmungen (SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, a.a.O., S. 360). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterstehen kantonale Behörden dem VwVG grundsätzlich nicht (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2019, N 6 zu Art. 1 VwVG). Vielmehr folgen kantonale Instanzen auch beim Vollzug
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Bundesrecht ihren eigenen kantonalen Prozessordnungen (TSCHANNEN, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 1 VwVG). Das vorinstanzliche Verfahren richtete sich hinsichtlich der Beschwerdefrist demzufolge nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 33 Abs. 1 VwVG BL ist eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist wird der erste Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgerechnet (vgl. § 5 Abs. 1 VwVG BL i.V.m § 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] vom 22. Februar 2001). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am ersten darauffolgenden Werktag (vgl. § 46 Abs. 2 GOG). Vorliegend wurde die Verfügung des AfMB vom 10. September 2020 der Freiplatzaktion Basel am 11. September 2020 zugestellt und die zehntägige Beschwerdefrist ist demnach am 21. September 2020 abgelaufen. 5.2 Bei der Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Im Gegensatz zu behördlich festgesetzten Fristen können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 VwVG BL). Der Beschwerdeführer verkennt zudem die Tragweite von § 33 Abs. 3 VwVG BL. Gemäss dieser Bestimmung kann die verfahrensleitende Instanz auf Gesuch der beschwerdeführenden Person hin eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde gewähren. Die Möglichkeit der Fristerstreckung besteht in Bezug auf die behördliche Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde, nicht aber hinsichtlich der Beschwerdeerhebung. Die Beschwerdeinstanz prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und tritt im Falle eines Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht ein (vgl. § 37 Abs. 1 VwVG BL i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG BL). Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von den damit für den Betroffenen verbundenen Konsequenzen zwingend ein. Damit besteht für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berücksichtigung von mildernden Umständen kein Raum, und das Vorgehen des Regierungsrats ist nicht zu beanstanden. 6. Sowohl gesetzliche wie auch behördliche Fristen können auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln: Gemäss § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, welche unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Die Fristwiederherstellung setzt somit in formeller Hinsicht ein Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_1139/2013 vom 18. September 2014 E. 2.2). In materieller Hinsicht ist zu beurteilen, ob der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wurden, innert Frist zu handeln. Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn dem Betroffenen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei Erkrankungen, Unfällen oder Todesfällen. Von Bedeutung kann dabei auch der Zeitpunkt sein, in dem die Krankheit, der Unfall oder der Todesfall eintritt. Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist auf alle Fälle, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglicht (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 20 zu Art. 24 VwVG). Nicht ausreichend sind sodann blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2). Es gilt dabei einen strengen Massstab anzuwenden: Nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 m.w.H.). Zudem muss sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Vertretung anrechnen lassen und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen juristischen Laien oder Anwalt handelt. Nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts zur Fristwiederherstellung hat die Partei nicht nur für das schuldhafte Verhalten ihrer Vertretung einzustehen; sie muss sich auch das Verschulden von Hilfspersonen, derer sie sich (oder ihre Vertretung) bedient, wie eigenes anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.3). Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, es sei auf die Beschwerde einzutreten, und begründet dieses Begehren einzig damit, dass die Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG eingehalten worden sei. Wie dargelegt, ist diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar. Ob seine Eingabe den Anforderungen an ein Gesuch um Wiederherstellung genügt, kann vorliegend offengelassen werden, weil ohnehin keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten unglücklichen Umstände bei der internen Postverteilung vermögen nach dem Gesagten offensichtlich keinen Grund für die Wiederherstellung der verpassten Frist darzustellen. Eine Wiederherstellung der Frist kommt folglich nicht in Betracht und der Regierungsrat ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 7. Zusammenfassend kann gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass die fristauslösende Zustellung am 11. September 2020 erfolgt ist. Folglich hat die Rechtsmittelfrist am 12. September 2020 zu laufen begonnen und endete am 21. September 2020. Damit ist die Beschwerde an den Regierungsrat vom 12. Oktober 2020 verspätet erhoben worden. Gründe für die Wiederherstellung der versäumten Frist sind keine ersichtlich. Der vorinstanzliche (Nichteintretens-)Entscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin