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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.08.2021 810 20 270

25. August 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,519 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 1475 vom 27. Oktober 2020)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. August 2021 (810 20 270) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Sozialhilfeabhängigkeit

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Kiefer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, B.____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 1475 vom 27. Oktober 2020)

A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____ (geb. 1965) kam 1991 als Saisonarbeiter in die Schweiz und erhielt am 11. November 1996 eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 1999 erhielt seine Ehefrau B.____ (geb. 1968), kosovarische Staatsangehörige, im Rahmen des

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 30. April 2004 verfügt A.____ über die Niederlassungsbewilligung. A.____ und B.____ haben vier volljährige Kinder (geb. 1994, 1996, 1998 und 2000), welche ebenfalls in der Schweiz leben. B. Gemäss den Auszügen aus den individuellen Konten der Ausgleichskasse war A.____ letztmals im Jahr 2005 und B.____ letztmals im Jahr 2011 erwerbstätig. C. Seit dem 1. Mai 2006 wurden A.____ und B.____ ununterbrochen von der Sozialhilfebehörde C.____ (Sozialhilfebehörde) unterstützt. Die Summe der ausgerichteten Fürsorgeleistungen beläuft sich auf Fr. 419'860.95 (Stand: 21. August 2019). D. Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft (SVA BL) vom 10. Juli 2007 wurde das Gesuch von A.____ um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Rente) vom 16. Mai 2006 abgelehnt. Das Kantonsgericht wies die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde am 20. April 2008 ab (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 20. April 2008 [720 07 387]). E. Aufgrund ihrer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Schuldenwirtschaft von A.____ sprach das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) am 23. Juli 2008 gegenüber A.____ und B.____ eine ausländerrechtliche Verwarnung aus. Am 27. Mai 2009 ermahnte das AfMB A.____ und B.____ aus den vorgenannten Gründen erneut. F. Am 26. April 2010 reichten A.____ und B.____ bei der SVA BL jeweils ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ein. B.____ reichte am 12. November 2012 ein weiteres Gesuch ein. Mit Vorbescheid vom 29. April 2014 wies die SVA BL das erste Gesuch von B.____ ab. Mit Verfügung der SVA BL vom 7. Januar 2016 wurde das Gesuch von A.____ ebenfalls abgewiesen. B.____ wurde zudem mit Verfügung der SVA BL vom 29. Juni 2016 erneut eine IV-Rente verweigert. Das Kantonsgericht wies die von B.____ dagegen erhobene Beschwerde am 2. Februar 2017 ab (KGE SV vom 2. Februar 2017 [720 16 274]). G. Am 11. Juli 2017 verwarnte das AfMB A.____ und B.____ aus den bereits genannten Gründen erneut und verpflichtete sie namentlich zur Arbeitsaufnahme bzw. zum Nachweis von Arbeitsbemühungen. H. A.____ und B.____ reichten am 14. August 2017 jeweils erneut Gesuche um Ausrichtung einer IV-Rente bei der SVA BL ein. I. Wegen Pflichtverletzungen von A.____ verfügte die Sozialhilfebehörde am 2. Oktober 2017 einerseits eine Kürzung der Sozialhilfe, um die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu verrechnen, sowie andererseits eine vorübergehende Reduktion der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Grundbedarfs um 30 %.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Vorbescheid der SVA BL vom 8. Mai 2018 wurde auf das dritte Gesuch von B.____ um Zusprechung einer IV-Rente nicht eingetreten. Das Kantonsgericht wies die von B.____ dagegen erhobene Beschwerde am 28. Februar 2019 ab (KGE SV vom 28. Februar 2019 [720 18 201]). K. Mit Verfügung der SVA BL vom 27. August 2019 wurde auf das dritte Gesuch von A.____ um Zusprechung einer IV-Rente nicht eingetreten, wobei diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. L. Am 11. September 2019 gewährte das AfMB A.____ und B.____ das rechtliche Gehör zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. A.____ und B.____ nahmen dazu mit Schreiben vom 25. September 2019 Stellung. M. Am 12. März 2020 ging bei der SVA BL das vierte Gesuch von B.____ um Ausrichtung einer IV-Rente ein. Das Verfahren ist derzeit hängig. N. Mit Verfügung vom 6. April 2020 widerrief das AfMB die Niederlassungsbewilligung von A.____ und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.____. O. Dagegen erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat, am 16. April 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher diese mit Beschluss Nr. 2020-1475 vom 27. Oktober 2020 abwies. P. Mit Eingabe vom 9. November 2020 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 27. Oktober 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das AfMB anzuweisen, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ zu verzichten und die Aufenthaltsbewilligung von B.____ zu verlängern (Ziff. 1); eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das AfMB, subeventualiter an den Regierungsrat zurückzuweisen (Ziff. 2). Im Weiteren wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter o/e-Kostenfolge beantragt (Ziff. 3). Q. Am 25. November 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der SVA BL erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ein. Das Verfahren ist derzeit hängig. R. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. S. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. Februar 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Den Beschwerdeführenden wurde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführenden sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführenden zu Recht erfolgten. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihnen aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie des engen Beziehungs- und (gegenseitigen) Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihnen und ihren Kindern ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zustehe. 4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Bei Fehlen eines derartigen Verhältnisses ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f., Urteil des Europäischen Gerichts-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] § 97; jeweils mit Hinweisen). 4.2.2 Im Hinblick auf die Volljährigkeit der Kinder der Beschwerdeführenden sowie das fehlende Abhängigkeitsverhältnis bleibt den Beschwerdeführenden die Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verwehrt. 4.2.3 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unter gewissen Umständen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c, jeweils mit Hinweisen). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen kann. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). 4.2.4 Die Beschwerdeführenden leben mittlerweile seit über 20 Jahren in der Schweiz. Angesichts dieser langen Anwesenheit in der Schweiz bedarf der Widerruf der Niederlassungsund Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich besonderer Gründe (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.1). 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Demgegenüber reicht für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG aus, dass der Ausländer oder die Ausländerin oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. 5.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden seien seit dem 1. Mai 2006 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt worden, wobei sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf Fr. 419'860.95 (Stand: 21. August 2019) belaufen würden. Weiter seien der Beschwerdeführer letztmals 2005 und die Beschwerdeführerin letztmals 2011 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es handle sich folglich zweifellos um einen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug. Sodann sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden in

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zukunft eine Arbeit aufnehmen, für ihren Lebensunterhalt selbständig aufkommen und sich von der Sozialhilfe ablösen würden. Obschon bereits mehrere Gesuche um IV-Renten rechtskräftig abgewiesen worden seien, erachteten sich die Beschwerdeführenden nach wie vor als arbeitsunfähig. Nach den wiederholten Abweisungen der Gesuche um Zusprechung einer IV-Rente durch die SVA BL sowie den diesbezüglich ergangenen Urteilen des Kantonsgerichts wären die Beschwerdeführenden gehalten gewesen, sich intensiv um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen und selbst für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit gezeigt und trotz wiederholter Aufforderungen keine Bewerbungen zum Nachweis ihrer Stellensuche eingereicht. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden unmittelbar bzw. nahtlos nach Erreichen des AHV-Alters zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts lebenslang und zu erheblichen Teilen auf Ergänzungsleistungen angewiesen wären, wodurch sie die öffentliche Hand weiterhin belasten würden. Diese Konstellation läge auch im Fall vor, dass die Beschwerdeführenden in der Zukunft IV-Renten erhalten sollten, da ihre IV-Renten infolge ihres äusserst geringen Einkommens und der langandauernden beruflichen Untätigkeit sehr bescheiden wären und ebenfalls nahtlos durch Ergänzungsleistungen abgelöst werden müssten. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie seit langem von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sie berufen sich jedoch auf ihre Arbeitsunfähigkeit und bringen vor, dass neue IV-Verfahren hängig seien. 5.3.1 Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen hingegen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Tatbestand gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt anzusehen, wenn eine Person hohe Unterstützungsleistungen erhalten hat und wegen ihres Verhaltens nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Turn-herr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 21 zu Art. 63 AuG). Inwiefern die Sozialhilfeabhängigkeit im vorliegenden Fall auf ein Selbstverschulden der Beschwerdeführenden zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 8. August 2019 E. 4.1). 5.3.2 Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs ist die Gesamtsumme der bisher entstandenen Sozialhilfeleistungen massgebend. Ein Sozialhilfebezug kann bereits ab einem Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3; 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.3.1; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden seit dem 1. Mai 2006 insgesamt Fr. 419'860.95 (Stand: 21. August 2019) bezogen und werden nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Damit ist festzustellen, dass der bisher erfolgte Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden zweifellos als erheblich zu bezeichnen ist. 5.3.3 Hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die gegenwärtige Sozialhilfeabhängigkeit entscheidend, sondern die Zeitspanne, in welcher diese rückblickend andauerte, sowie die Prognose, ob auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3). Von einer Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn die Bezüge der Sozialhilfe mindestens zwei Jahre gedauert haben (vgl. KGE VV vom 18. April 2018 [810 17 276] E. 5.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Massgebend ist allerdings auch eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder, wobei Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3.4 Vorliegend ist in Anbetracht der seit dem 1. Mai 2006 ununterbrochen bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit das retrospektive Element der Dauerhaftigkeit unbestrittenermassen erfüllt. Ferner ist angesichts ihrer fehlenden Ausbildung und der langen Absenz vom Arbeitsmarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch künftig unterstützungsbedürftig bleiben werden. Eine Verbesserung der Situation wäre höchstens absehbar, wenn die Beschwerdeführenden – als wirtschaftliche Einheit – eine Anstellung finden oder IV-Renten erhalten würden. Selbst wenn den Beschwerdeführenden allerdings IV-Renten zugesprochen würden, wäre aufgrund ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit seit mehr als 9 bzw. 15 Jahren sowie der daraus resultierenden fehlenden Sozialversicherungsbeiträge davon auszugehen, dass sie für ihren Lebensunterhalt in erheblichem Mass auf Ergänzungsleistungen angewiesen wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.2; 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2). Vor diesem Hintergrund und Hinblick auf den Umstand, dass bereits zahlreiche IV-Gesuche der Beschwerdeführenden jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden, ist es im vorliegenden Fall nicht geboten, mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligungen nur deshalb zuzuwarten, weil möglicherweise – ohne dass dies feststeht – eine Invalidenrente verbunden mit Ergänzungsleistungen zugesprochen werden könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.4.2; 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.2.1, 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.2.2). 5.3.5 Nach dem Gesagten bejahte die Vorinstanz zu Recht das Bestehen einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Damit sind die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Da die Schwelle für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit tiefer ist als diejenige für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (E. 5.1 hiervor), bejahte die Vorinstanz zu Recht auch die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen sowie privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 51 AuG; ANDREAS ZÜND/ LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 8.48; BGE 135 II 110 E. 2.1). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Beibehaltung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubeziehen und zu würdigen, aber auch der Grad ihrer Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten. Weiter ist die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4). 6.2 Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (E. 4.2.3 hiervor). Mit Verweis auf die jüngste Praxis des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass zur Eingriffsfeststellung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zur Eingriffsrechtfertigung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und zur allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 1 AIG auf nahezu identische Kriterien abzustellen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 f.; BGE 139 I 31 E. 2.3.3), weshalb die gebotenen Prüfschritte vorliegend in der nachfolgenden Gesamtabwägung zusammenfallen (vgl. KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 10.4 und vom 12. Februar 2020 [810 19 226] E. 5.1.2). 6.3 Zu prüfen ist somit, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 6.4 Ausgangspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse der Öffentlichkeit, Ausländer und Ausländerinnen, welche dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen sind und dadurch die öffentliche Hand stark beanspruchen bzw. belasten, wegzuweisen. Vorliegend hält die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden bereits seit Jahren an und diese bezogen in erheblichem Mass Sozialhilfegelder. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an deren Wegweisung. 6.5 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere das Verschulden der ausländischen Person an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht arbeitsfähig. Dazu ist festzustellen, dass sämtliche bisherigen IV-Gesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt wurden, wobei die fraglichen Entscheide – soweit dagegen Beschwerde erhoben wurde – jeweils durch das Kantonsgericht bestätigt wurden. Im Rahmen der Verfügung der SVA BL vom 29. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von 40 % an Erwerbs- und von 60 % an Haushaltstätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig qualifiziert (vgl. KGE SV vom 2. Februar 2017 [720 16 274]). Diesbezügliche Grundlage bildete die interdisziplinäre Konsensbeurteilung von Dr. D.____, FMH Rheumatologie, FMH Innere Medizin, SAMM Manuelle Medizin, und von Dr. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2015. Nach dieser Beurteilung besteht aus – einzig relevanter – rheumatologischer Sicht jeweils in einem Ganztagespensum bei körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit und für jegliche leichte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei fällt insbesondere die Schilderung von Dr. E.____ ins Auge, wonach die Beschwerdeführerin willentlich Gedächtnis- und Orientierungsschwierigkeiten vorgetäuscht habe und sich anhand des durchgeführten "Test of Memory Malingering" klar habe feststellen lassen, dass die beklagten Gedächtnisstörungen eindeutig simuliert seien. Der Verfügung der SVA BL vom 7. Januar 2016 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne länger andauernde Zwangshaltung vollumfänglich mit einer gesamtmedizinischen Leistungseinschränkung von 30 % (d.h. eine Invalidität von 30 %) in einem Ganztagespensum zumutbar ist. Aus der Verfügung geht weiter hervor, dass in den bisher ergangenen medizinischen Unterlagen wiederholt von seiner fehlenden Motivation, der subjektiven Krankheitsüberzeugung sowie Verdeutlichungstendenz mit übertriebenem Schmerzgebaren gesprochen werde. Nach dem Gesagten kann beim Beschwerdeführer somit von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % und bei der Beschwerdeführerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeweils angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden. 6.5.2 Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der IV-Stelle bezüglich der Invalidität könne nicht auf eine tatsächlich umsetzbare Arbeitsfähigkeit und -möglichkeit geschlossen werden. So habe das Bundesgericht bestätigt, dass zwischen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und den realen Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine Diskrepanz bestehe. Dies lasse das Abstellen auf den im Sozialversicherungsverfahren festgestellten IV-Grad für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich als "nicht willkürlich" erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 3.4.1 f.). Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass sie neue IV-Verfahren anhängig gemacht hätten. Ausserdem bestätigten neue Arztberichte ihre Arbeitsunfähigkeit, weshalb das einseitige Abstellen der Vorinstanz auf die IV-Gutachten nicht nachvollziehbar sei. In diesem Zusammenhang verweisen sie unter anderem auf Berichte ihres behandelnden Psychiaters, Dr. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2019. 6.5.3 Zu diesen Vorbringen ist festzuhalten, dass die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden in den zahlreichen IV-Verfahren eingehend geprüft wurden. Zuletzt wurde mit Verfügungen der SVA BL vom 8. Mai 2018 und 27. August 2019 auf

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die IV-Gesuche der Beschwerdeführenden vom 14. August 2017 jeweils mangels wesentlicher Veränderungen der beruflichen und medizinischen Situation nicht eingetreten. Während das Kantonsgericht die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abwies (KGE SV vom 28. Februar 2019 [720 18 201]), wuchs die Verfügung des Beschwerdeführers unangefochten in Rechtskraft. Angesichts dieser Sachlage und der durchgehend abgewiesenen IV-Gesuche der Beschwerdeführenden ist nicht zu beanstanden, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführenden an der Überzeugung des Regierungsrats, deren Sozialhilfeabhängigkeit sei selbstverschuldet, nichts änderte. Mit dem Regierungsrat ist festzustellen, dass die Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. F.____, nicht auf einer umfassenden Würdigung der Krankenakten der Beschwerdeführenden bzw. umfassenden Untersuchungen beruhen. Wie bereits dargelegt (E. 6.5.1 hiervor), wurden im Rahmen der medizinischen IV-Abklärungen zudem erhebliche Zweifel am effektiven Vorliegen psychischer Störungen der Beschwerdeführerin dokumentiert. In der den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung der SVA BL wird auf seine fehlende Motivation, seine subjektive Krankheitsüberzeugung und Verdeutlichungstendenz mit übertriebenem Schmerzgebaren hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat den Feststellungen im IV-Verfahren zu Recht eine grössere Aussagekraft zugemessen als den die Beschwerdeführenden betreffenden neuen Arztberichten vom 9. September 2019. Zu berücksichtigen gilt zudem, dass die Beschwerdeführenden selbst für den Fall, dass sie IV-Renten zugesprochen erhielten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt werden müssten. Vor diesem Hintergrund erscheint es, wie bereits dargelegt (E. 5.3.4 hiervor), nicht geboten, bei langjähriger und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit mit dem Widerruf der Bewilligungen lediglich deshalb zuzuwarten, weil eventuell eine (Teil-)IV-Rente verbunden mit Ergänzungsleistungen zugesprochen werden könnte. 6.5.4 Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden vorzuhalten, dass sie es trotz wiederholter Aufforderungen durch die Sozialhilfebehörde und mehrerer ausländerrechtlicher Verwarnungen während Jahren unterlassen haben, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, und keine einzige Bewerbung eingereicht haben. Die Beschwerdeführenden legen bis heute keine Belege ins Recht, die darauf schliessen liessen, dass sie sich immerhin (rechtzeitig) darum bemüht hätten, sich aus- oder weiterzubilden oder eine Arbeitsstelle zu finden, die ihnen erlaubt hätte, zumindest zu einem Teil für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Dies, obwohl sie im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. September 2019 sinngemäss angegeben hatten, sie wären bei Vorliegen einer angepassten Tätigkeit zur Arbeitsaufnahme bereit und würden sich eine Erwerbstätigkeit sogar wünschen, um vom Staat nicht mehr finanziell abhängig zu sein. Die Beschwerdeführenden legen jedenfalls nicht dar, inwiefern sie in naher Zukunft beabsichtigen, intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen. Vielmehr bringen sie wiederholt vor, sie seien gesundheitlich nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und verweisen auf die neuen IV-Anmeldungen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bei Weitem nicht alles Zumutbare unternommen haben, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen Unterhalt möglichst autonom zu bestreiten und sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe lösen zu können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_288/2020 vom 18. August 2020 E. 5.5.1; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.2; jeweils mit Hinweisen). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden muss somit als selbstverschuldet gelten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6.6 Zu prüfen ist schliesslich, ob sich der Widerruf der Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung unter den weiteren Aspekten als verhältnismässig erweist. 6.6.1 Als private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz machen die Beschwerdeführenden ihre Verwurzelung in der Schweiz, ihr enges Verhältnis zu den hier lebenden Kindern sowie die gegenseitige Unterstützungsabhängigkeit innerhalb der Familie geltend. Ungeachtet ihres vielleicht etwas zurückgezogenen Lebens befinde sich das entscheidende soziale Umfeld in der Schweiz. Weiter sei die Lage im Kosovo in wirtschaftlicher Hinsicht absolut prekär, zumal sie keine Ausbildung und dort weder finanzielle Hilfe durch Familienangehörige noch ein tragfähiges Beziehungsnetz hätten. Schliesslich seien sie im fortgeschrittenen Alter und infolge ihres angegriffenen Gesundheitszustands auf medizinische Behandlungen angewiesen, welche im Kosovo aufgrund des völlig unzureichenden Gesundheitssystems nicht gewährleistet seien. 6.6.2 Unter dem Aspekt der Integration und Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden ist zu beachten, dass diese seit 1991 bzw. 1999 und somit seit 22 bzw. 30 Jahren hier leben. Der lange Aufenthalt spricht grundsätzlich für ein beachtliches Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Integration der Beschwerdeführenden ihre Aufenthaltsdauer in keiner Art und Weise widerspiegelt, wodurch die Aufenthaltsdauer erheblich zu relativieren ist. In beruflicher Hinsicht vermochten der Beschwerdeführer seit 2005 und die Beschwerdeführerin seit 2011 nicht mehr Fuss zu fassen, wobei sie gemäss der Stellungnahme vom 25. September 2019 ohnehin lediglich eine Teilzeitstelle anzustreben gedenken. Es sind folglich keine ernsthaften Integrationsbemühungen erkennbar, zumal die Beschwerdeführenden im Rahmen der Stellungnahme vom 25. September 2019 angaben, sie würden die Hoffnung nicht aufgeben, dass die IV-Stelle sie und ihre Befunde berücksichtigen werde. Somit ist von einer subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführenden auszugehen, welche eine Reintegration ins Berufsleben massiv erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Im Weiteren ist den Betreibungsregisterauszügen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz ununterbrochenem Sozialhilfebezug mit vier Betreibungen von insgesamt Fr. 52'599.25 und zwei Verlustscheinen von gesamthaft Fr. 51'923.30 (Stand: 23. August 2019) eingetragen ist, was zusätzlich negativ ins Gewicht fällt. In sozialer Hinsicht ist festzustellen, dass eine nennenswerte Verbindung der Beschwerdeführenden zur Schweiz einzig aus ihrer Beziehung zu den hier lebenden volljährigen Kindern besteht. Gesamthaft ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer langen Aufenthaltsdauer – weder in sozialer noch in wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht integriert haben. 6.6.3 Hinsichtlich der den Beschwerdeführenden und ihrer Familie drohenden Nachteile gilt festzustellen, dass die Verbindung zwischen ihnen und ihren volljährigen Kindern sowie den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers aus dem Ausland gelebt werden kann, zumal der Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.____ angab, seine Kinder hätten sich aufgrund seiner Gereiztheit und Gewalttätigkeit, die aus seinen Schmerzen resultierten, von ihm abgewandt (vgl. Bericht vom 9. September 2019, S. 2). Mit gegenseitigen Besuchen und den heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln kann der Kontakt somit auch im Falle einer Wegweisung

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufrechterhalten werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass sämtliche Kinder der Beschwerdeführenden bereits ausgezogen sind und eigene Familien gegründet haben. Betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ist festzuhalten, dass, sollten ihre Kinder sie künftig finanziell unterstützen, dies ohne Einschränkung auch dann möglich ist, wenn die Beschwerdeführenden im Kosovo leben, dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die höhere Kaufkraft in diesem Land (vgl. die vom Bundesamt für Statistik [BFS] veröffentlichten Preisniveauindizes im internationalen Vergleich für das Jahr 2019). Da die Beschwerdeführenden wie bereits dargelegt (E. 6.6.2 hiervor) keine berufliche Integration aufzuzeigen vermochten, kann ihr Vorbringen, sie würden angesichts ihrer fehlenden Ausbildung und ihres hohen Alters im Kosovo keine Anstellung finden, nicht gehört werden. Im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden ist anzumerken, dass Gesundheitsbeschwerden nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Wegweisung erst dann als unverhältnismässig erscheinen lassen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, kann nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben (vgl. BGE 128 11 200 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4; 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, medizinische Behandlungen für ihre Erkrankungen seien im Kosovo nicht gewährleistet, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle registrierten Bewohner des Kosovo sowie Rückkehrer aus dem Ausland Zugang zum dortigen Gesundheitssystem haben (vgl. Bericht des Staatssekretariats für Migration, Sektion Analysen, Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, vom 9. März 2017 [Bericht SEM Grundversorgung], Ziff. 7 S. 28 und Ziff. 7.3 S. 30). Soweit die Notwendigkeit einer psychologischen bzw. psychiatrischen Behandlung geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass eine solche im Kosovo gewährleistet ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.3; 2D_56/2010 vom 26. Mai 2011 E. 4.3; Bericht des Staatssekretariats für Migration, Sektion Analysen, Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, vom 25. Oktober 2016 [Bericht SEM Psychiatrie]). Schliesslich ist hinsichtlich allfälliger weiterer medizinischer Behandlungen nicht ersichtlich, dass diese lediglich in der Schweiz durchgeführt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.188/2002 vom 2. Mai 2002 E. 2.1; Bericht SEM Grundversorgung, Ziff. 4 ff., S. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund sprechen weder die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden noch die medizinische Versorgung im Kosovo gegen eine Rückkehr. 6.6.4 Eine Rückkehr in ihre Heimat würde die Beschwerdeführenden angesichts ihres langen Aufenthalts in der Schweiz zweifellos schwer treffen. Die Beschwerdeführenden haben einen grossen Teil ihrer bisherigen Erwachsenenjahre hier verbracht. Da sie bis zu ihren jungen Erwachsenenjahren in ihrer Heimat gelebt haben, ist der Vorinstanz aber darin beizupflichten, dass sie mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und der Landessprache mächtig sind. Weiter verbleiben ihnen im Kosovo ihre Mütter sowie je ein Geschwisterteil, welche ihnen bei der Rückkehr und Wiedereingliederung zur Seite stehen können. Obschon sich die Beschwer-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführenden seit 22 bzw. 30 Jahren hier aufhalten, ist nicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Wie in den vorstehenden Erwägungen erläutert, müssen ihre Sozialhilfeabhängigkeit als selbstverschuldet und ihre Integration als nicht gelungen angesehen werden. Hinzu kommt, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar ist, die Kontakte zu den hier lebenden Familienmitgliedern mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. Dass die Beschwerdeführenden nach wie vor mit ihrer Heimat verbunden sind und nie den Kontakt zum Kosovo abgebrochen haben, ergibt sich weiter daraus, dass sie dort in der Vergangenheit mindestens einmal pro Jahr ihre Ferien verbrachten (vgl. Stellungnahme vom 25. September 2019). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Rückreise in den Kosovo als zumutbar. 7. Im Weiteren ist anzumerken, dass sich die Situation der Beschwerdeführenden dem Kantonsgericht nicht als persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG präsentiert. Die Beschwerdeführenden werden durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ungleich härter getroffen als andere Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz deren private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Nach dem Gesagten erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'376.25 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'376.25 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 13. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_42/2022) erhoben.

810 20 270 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.08.2021 810 20 270 — Swissrulings