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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.07.2021 810 20 267

7. Juli 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,880 Wörter·~39 min·1

Zusammenfassung

Wiedererwägung, Wohnungskosten, Motorfahrzeug

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. Juli 2021 (810 20 267) ____________________________________________________________________

Sozialhilfe

Wiedererwägung/Rechtsverweigerung/Wohnkosten

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, c/o C.____ GmbH

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde D.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Wiedererwägung, Wohnungskosten, Motorfahrzeug (RRB Nr. 1501 vom 3. November 2020)

A. A.____ wurde ab dem 1. Januar 2014 von der Sozialhilfebehörde D.____ (SHB) unterstützt. Angesichts der bevorstehenden Herabsetzungen des Grundbedarfs um 30 % ab Januar 2019 aufgrund von Pflichtverletzungen und von immer wieder auftauchenden Zweifeln und Fragen zum Umgang von A.____ mit ihren Finanzen veranlasste die SHB am 20. Dezember 2018 die Einreichung einer Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht E.____ (KESB). Zudem beantragte die SHB, es sei die Errichtung einer Finanzbeistandschaft für die am XX.XX.2011 geborene Tochter, F.____, zu prüfen. Die KESB lehnte den Antrag am 8. Januar 2019 ab. B. Anlässlich eines Gesprächs mit A.____ am 20. Mai 2019 erfuhr die SHB, dass der Tochter seit dem 1. Januar 2019 keine Ergänzungsleistungen mehr ausgerichtet wurden. Im Jahr 2018 betrugen diese monatlich Fr. 880.--. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 und vom 28. September 2019 gelangte die SHB an A.____ mit verschiedenen Fragen zwecks Abklärung der Wiederaufnahme von F.____ in die Sozialhilfe bzw. Prüfung der Einstellung der Unterstützung infolge unklarer Bedürftigkeit. C. Nachdem die Autokosten schon mehrmals Gegenstand von Anfragen und Anweisungen an A.____ gewesen waren, beschloss die SHB mit Verfügung vom 18. Juni 2019 unter anderem, dass A.____ ab 1. Juli 2019 pro gefahrenen Kilometer Fr. 0.70 vom Grundbedarf abgezogen werde. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde die Unterstützung von A.____ per 31. Oktober 2019 aufgrund unklarer Bedürftigkeit eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Hilfe ihres Psychotherapeuten am 7. November 2019 Einsprache bei der SHB. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2019 hiess die SHB die Einsprache teilweise gut (Ziff. 1). Gemäss Ziff. 2 und 3 des Dispositivs wurde A.____ die Möglichkeit eingeräumt, die geforderten Unterlagen bis spätestens am 5. Dezember 2019 beim Sozialdienst der Gemeinde D.____ einzureichen, wobei ausgeführt wurde, dass an der Einstellung der Sozialhilfe festgehalten werde, bis die angeforderten Unterlagen eingetroffen seien und geprüft werden könnten. Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten. Am 5. Dezember 2019 reichte A.____ diverse Unterlagen ein und beantwortete die Fragen gemäss den Schreiben vom 13. Juni 2019 und vom 28. September 2019. E. Die KESB errichtete mit Verfügung vom 18. Februar 2020 für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und ernannte B.____, c/o C.____ GmbH, zum Beistand. F. Nachdem der Beistand erstmals mit E-Mail vom 21. Februar 2020 die SHB um Wiedererwägung bzw. Ausrichtung von Sozialhilfe an A.____ und um Zustellung der Akten ersucht hatte, stellte er am 19. März 2020 und am 26. März 2020 einen rückwirkenden Antrag auf Sozialhilfe für A.____ ab August 2019 und für die Tochter ab Januar 2019 im Sinne einer Wiedererwägung. Zeitgleich reichte er diverse von der SHB angeforderte Unterlagen ein. G. Am 30. April 2020 verfügte die SHB Folgendes: "1. Frau A.____ wird - unter Nichteintreten auf ihren Antrag auf Wiedererwägung - rückwirkend ab dem 1. April 2020 und für die Dauer von vorerst 6 Monaten in die Unterstützung aufgenommen. Die monatliche Unterstützung beträgt CHF 1'681.45 (= Unterstützungsbedarf) abzüglich Einnahmen. 2. (…).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. (...). 4. Aufgrund der laufenden Renten- und Ergänzungsleistungen wird die Tochter infolge genügender Eigenfinanzierung nicht in die Unterstützung aufgenommen. 5. Frau A.____ wird angewiesen, innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Wohnung zu angemessenen Kosten zu finden. Widrigenfalls wird die Herabsetzung der Unterstützung geprüft. 6. Frau A.____ wird verpflichtet, jeweils bis spätestens am 15. des laufenden Monats die mit dem ihr zur Verfügung gestellten Motorfahrzeug gefahrenen Kilometer mittels Foto des Kilometerzählers anzugeben. Sollte dies nicht geschehen, wird die Behörde einen angemessenen Beitrag festlegen, der sich an den Kilometerleistungen der letzten 28 Monate orientiert. 7. ( ... )."

H. Am 10. Mai 2020 erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch ihren Beistand B.____, gegen diese Verfügung Einsprache. Zur Begründung wurde ausgeführt, der SHB seien sowohl die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) vom 27. November 2017 als auch die psychischen Einschränkungen von A.____ bekannt gewesen, weshalb am 12. Dezember 2018 und 22. Juli 2019 entsprechende Gefährdungsmeldungen an die KESB ergangen seien. Ebenfalls sei die SHB darüber in Kenntnis gewesen, dass die IV am 9. April 2018 eine Abklärung über die Beeinträchtigungen im Haushalt durchgeführt habe und dass Dr. med. G.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, seit Jahren ihr behandelnder Psychiater sei. Trotz dieser Informationen sei es der SHB nicht gelungen, einen angemessenen Umgang zu finden. Auch die Zusammenarbeit mit dem bestehenden Helfernetz sei nicht angemessen geführt worden. Dies habe schliesslich im Sommer 2019 zu einer Kaskade von Verfügungen geführt, was schliesslich in der Einstellung der Unterstützung geendet habe. Die einzelnen Schritte zwischen der Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs bis hin zur Einstellung der Unterstützung seien nicht schrittweise erfolgt, sondern alle beinahe zeitgleich. Ohnehin sei die Einstellung der Unterstützung per 31. Oktober 2019 nicht rechtskräftig, da ihr die SHB mit Einspracheentscheid vom 12. November 2019 eine letzte Frist zur Einreichung der Unterlagen gewährt habe. Sie habe alle geforderten Unterlagen am 5. Dezember 2019 eingereicht. Diese seien allerdings erst mit der Verfügung vom 30. April 2020 gewürdigt worden. Aufgrund der zu vermutenden Rechtsverweigerung habe sie in ihrer Notlage Hilfe bei Dritten gesucht bzw. einen Kredit aufgenommen. Ausserdem sei die Tochter ebenfalls in die Unterstützungseinheit aufzunehmen, da sie seit dem 1. Januar 2019 keine Ergänzungsleistungen mehr vom Vater erhalte. Zu den Mietkosten wurde erläutert, dass es ihr aufgrund der gesundheitlichen Belastung nicht zumutbar sei, eine günstigere Wohnung zu suchen. Zum einen bestünden bereits Betreibungen aufgrund der fehlenden Sozialhilfe, zum anderen gebe es wenig Wohnraum für einen Betrag von Fr. 1'000.-inkl. Nebenkosten für zwei Personen. Auch sei ihre Tochter in der Schule integriert. Folglich sei auf eine Mietzinskürzung oder eine Fristansetzung zur Suche einer günstigeren Wohnung zu verzichten. Zudem äusserte sie sich zur Nutzung des Motorfahrzeugs und machte geltend, dass ihr für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 keine Leistungen Dritter angerechnet werden dürften. Des Weiteren sei unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2020 gefahrenen Kilometer ein monatlicher Abzug von Fr. 135.- verhältnismässig.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 trat die SHB auf den erneuten Antrag auf Wiedererwägung nicht ein und hiess die Einsprache teilweise gut, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 1). Die Anrechnung der effektiven Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'209.-- wurde abgelehnt. Es würden wie bisher die maximalen Mietkosten im Grenzwert von Fr. 1'000.-- für einen 2-Personen Haushalt, hälftig also Fr. 500.--, angerechnet werden (Ziff. 2). Die Verpflichtung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wurde vorerst zurückgestellt (Ziff. 3). An der Berechnung der Kilometerkosten (Fr. 0.70/km) hielt die SHB weiterhin fest. Der Antrag von A.____, die Kosten mit Fr. 0.30/km zu berechnen, wurde abgewiesen (Ziff. 4). Zur Wiedererwägung führte die SHB aus, es seien keine Wiedererwägungsgründe ersichtlich, die ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch rechtfertigen könnten. Selbst wenn sie auf den Antrag eingegangen wäre, sei nicht ersichtlich, inwiefern es A.____ nicht möglich gewesen sein sollte, ihre Mitwirkungspflicht wahrzunehmen. Dass A.____ aufgrund eines psychischen Schwächezustandes nicht in der Lage gewesen sei, sich auf Begleit- und Beratungsprozesse einzulassen, erscheine als reine Schutzbehauptung. Denn die Erfahrung der SHB sei eine andere. So sei am Anfang der Unterstützung im Jahr 2014 ein Begleit- und Beratungsprozess durchaus möglich gewesen (Anmeldung der Tochter für den Bezug von Ergänzungsleistungen, Abklärungen zur beruflichen Integration, Vermittlung einer psychiatrischen Behandlung). Die Zusammenarbeit sei erst ab Januar 2018 schwieriger geworden, nachdem ihr die SHB mitgeteilt habe, dass sie das Fahrzeug nicht mehr wie bis anhin benutzen dürfe und die Nummernschilder abzugeben seien. Seither habe A.____ eine offene und ehrliche Auseinandersetzung im Rahmen der persönlichen Hilfe zusehends verweigert. In der Folge seien ab Mai 2019 konkrete Fragen nur noch in schriftlicher Form an A.____ gerichtet worden. Bezüglich der Wohnkosten führte die SHB aus, dass A.____ erstmals mit Verfügung vom 28. Juli 2014 zur Suche einer Wohnung, die dem geltenden Mietzinsindex der Gemeinde entspreche, verpflichtet worden sei. Mit Verfügung vom 12. November 2015 sei sie abermals an diese Pflicht erinnert worden. Demzufolge sei A.____ der Mietzinsgrenzwert seit Beginn der Unterstützung bekannt gewesen. Auch sei es ihr in den letzten Jahren zumutbar gewesen, eine Wohnung zu angemessenen Mietkosten zu finden. Da zurzeit angesichts der aktuellen gesundheitlichen und sozialen Situation eine Sanktionierung bei einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Wohnung allerdings unverhältnismässig erscheine, verzichtete die SHB im Rahmen des Einspracheentscheids vorerst auf die Verpflichtung zur Suche einer Wohnung zu angemessenen Kosten. Zur Nutzung des Fahrzeugs führte die SHB aus, A.____ bestreite die Nutzung des ihr ab dem 1. Januar 2020 zur Verfügung überlassenen Fahrzeugs nicht, weshalb nur über die Höhe der anzurechnenden Kosten für gefahrene Kilometer zu befinden sei. Für die beantragte Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Kantonalen Sozialamtes liege keine hinreichende Begründung vor. J. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 12. Juni 2020 vorsorglich Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). In der Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020 wurde beantragt, es seien ihr rückwirkend Unterstützungsleistungen für die Monate August 2019 bis März 2020 auszurichten (Ziff. 1). Es seien rückwirkend Unterstützungsleistungen für ihre Tochter für die Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 auszurichten. In diesem Zeitraum seien sie und ihre Tochter als Unterstützungseinheit zu behandeln und die Unterstützungsleistungen seien entsprechend anzupassen (Ziff. 2). Bis zur Stabilisierung ihrer gesundheitlichen Situation seien weiterhin die vollständigen Wohnungskosten zu übernehmen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Ziff. 3). Es sei darauf zu verzichten, die Besitz-, Unterhalts- und Betriebskosten des Motorfahrzeugs von der materiellen Unterstützung in Abzug zu bringen (Ziff. 4). Schliesslich seien keine Verfahrenskosten zu erheben (Ziff. 5). K. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2020-1501 vom 3. November 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde betreffend die Benutzung des Motorfahrzeugs im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Sozialhilfebehörde D.____ zurück. Im Weiteren wurde die Beschwerde abgewiesen und es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Regierungsrat hielt fest, dass die SHB zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. L. Mit Schreiben vom 6. November 2020 erhob A.____ gegen den RRB beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Innert Frist reichte sie die verbesserte Eingabe vom 20. November 2020 ein. Sie stellte darin vier Rechtsbegehren. Die ersten drei lauteten identisch mit denjenigen, welche beim Regierungsrat gestellt worden waren (Ziff. 1 - 3). Ein Antrag bezüglich der Kosten des Motorfahrzeugs wurde nicht mehr gestellt. Im vierten Rechtsbegehren wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Rechtsbegehren 1 - 3 der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2020 waren identisch mit den Rechtsbegehren 1- 3 der Eingabe vom 20. November 2020. Das Rechtsbegehren Ziff. 4 lautete neu, dass keine Verfahrenskosten zu erheben seien. M. Aufgrund der im angefochtenen RRB vom 3. November 2020 erfolgten Rückweisung der Angelegenheit an die SHB zur Neubeurteilung der Benutzung des Motorfahrzeugs im Sinne der Erwägungen verfügte die SHB am 8. Dezember 2020, dass A.____ ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Arztzeugnisse, also ab dem 6. Juli 2020, die gefahrenen Kilometer nicht mehr als Leistungen Dritter angerechnet würden (Ziff. 1). Des Weiteren verfügte die SHB, dass dieser Entscheid befristet bis zum 31. Mai 2021 ergehe und die Beschwerdeführerin aufgefordert werde, bis zum 1. Mai 2021 die Notwendigkeit, ein Auto zu benutzen, wieder neu zu belegen habe, ansonsten ab 1. Juni 2021 die Zurverfügungstellung des Autos wieder als Leistungen Dritter in Abzug gebracht werde (Ziff. 2). Die gefahrenen Kilometer würden nicht entschädigt (Ziff. 3). N. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 verwies die SHB auf ihre bisherigen Eingaben und den angefochtenen RRB und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren verwies sie auf ihre in der Zwischenzeit aufgrund des RRB ergangene Verfügung vom 8. Dezember 2020 betreffend Anrechnung der Autokosten. O. Der Regierungsrat, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, verwies in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2021 auf den angefochtenen RRB und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Ergänzend hielt er fest, dass auch das neu eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. G.____ vom 20. November 2020 für die Annahme eines Wiedererwägungsgrundes nicht ausreiche. Dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und aktuell aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, administrative Anforderungen zu erfüllen, werde nicht bestritten, sei deshalb doch auch mit Ernennungsurkunde vom 18. Februar 2020 eine Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin errichtet wor-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Daraus könne allerdings nicht geschlossen werden, dass sie bereits in der vorliegend strittigen Zeitperiode ab August 2019 (vor der Errichtung der Beistandschaft) nicht in der Lage gewesen sei, die administrativen Belange zu organisieren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und die für die Feststellung der Bedürftigkeit notwendigen Unterlagen einzureichen, zumal sie in dieser Zeit offenbar in der Lage gewesen sei, gegen die Einstellung der Unterstützung Einsprache zu erheben sowie ein Darlehen aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin bringe weder eine veränderte Sachlage noch Argumente vor, die nicht bereits im vorangegangenen Verfahren hätten vorgebracht werden können bzw. vorgebracht worden seien. P. Mit verfahrensleitender Verfügung überwies das Kantonsgericht den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Zudem wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbstständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. § 5 Abs. 1 SHG statuiert, dass Unterstützungen nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip, vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71). Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung, wobei die unterstützte Person verpflichtet ist, alle Massnahmen, die zur Erreichung und Erhaltung ihrer Selbstständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (§ 11 Abs. 1 SHG). Die Festlegung der Hilfe soll zusammen mit der hilfesuchenden Person erfolgen, welche insbesondere verpflichtet ist, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleis-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen. Die Hilfe kann mit Gegenleistungen verknüpft werden (§ 4 Abs. 3 SHG i.V.m. § 11 Abs. 2 SHG). Nach § 4b SHG werden bei unklarer Bedürftigkeit materielle Unterstützungen verweigert oder eingestellt. 4.1. Als erstes ist zu prüfen, ob zu Recht die SHB nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und der Regierungsrat diesen Entscheid geschützt hat. 4.2.1. In Rechtsprechung und Lehre ist allgemein anerkannt, dass eine Verfügung, die unangefochten geblieben ist, formelle Rechtskraft erlangt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie materiell richtig ist. Auf eine Verfügung kann deshalb nur ausnahmsweise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind (Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. November 2008 [810 08 156] E. 4.2; vom 22. August 2018 [810 18 51] E. 3.1; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308 ff.). 4.2.2. Das Bundesgericht anerkennt in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Behandlung eines neuen Gesuchs, welcher sich unmittelbar auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 abstützt. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, Rz 2649 ff.). Der erste der beiden Tatbestände (wesentliche Änderung der Umstände seit dem ersten Entscheid) betrifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten (Namhaftmachung erheblicher Tatsachen und Beweismittel) geht es um einen ursprünglichen Fehler der Verfügung (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz 1273 f.). Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung muss von einer gewissen Bedeutung, wesentlich oder erheblich sein. Der Anspruch auf Neubefassung und damit das Zurückkommen auf eine Verfügung kommt demnach nur aus wichtigen Gründen in Frage. Erheblich oder wesentlich ist die ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit im Allgemeinen dann, wenn angenommen werden kann, dass unter Berücksichtigung der richtigen Rechts- oder Sachlage ein anderer, für die betroffene Person günstigerer Entscheid zu erwarten ist oder ernstlich in Betracht fällt. Die geltend gemachten Veränderungen müssen geeignet sein, zu einem anderen Resultat zu führen. Massgebend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs um Wiedererwägung, solange ein anderes Ergebnis realistischerweise nicht in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; KGE VV vom 22. August 2018 [810 18 51] E. 4.3; vom 19. August 2015 [810 15 128] E. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2005 [VB.2005.00070] E.2.1.1; WIEDERKEHR/

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht RICHLI; a.a.O., Rz 2660 ff.). Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. 4.3.1. Auf kantonaler Ebene regeln die §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 die Wiederaufnahme von Verfahren. Gemäss § 1 VwVG ordnet das VwVG das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch Verwaltungsbehörden. Nach § 39 VwVG wird mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens geprüft, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben ist (Abs. 1). Tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise auf und entscheidet neu (Abs. 3). 4.3.2. Gemäss § 40 Abs. 1 VwVG tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss Abs. 2 vorliegt (lit. b). Ein Revisionsgrund liegt gemäss § 40 Abs. 2 VwVG vor, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (lit. a), bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist (lit. b), erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (lit. c) oder die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (lit. d). Wer einen Wiederaufnahmegrund entdeckt, muss innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde ein Wiedererwägungsbegehren stellen (§ 39 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 40 Abs. 3 VwVG). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2015 vom 14. Juli 2015 E. 2.1; KGE VV vom 14. September 2016 [810 16 149] E.3.3; vom 19. August 2015 [810 15 128] E. 3.1). 4.4. Im Wesentlichen macht der Beistand der Beschwerdeführerin vor dem Regierungsrat geltend, dass Ursache für die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin und für das Sichnicht-einlassen-können auf den Begleit- und Beratungsprozess und damit für die Unmöglichkeit, die geforderten Unterlagen einzureichen, ihre psychischen Probleme gewesen seien. Der SHB seien sowohl die IV-Anmeldung vom 27. November 2017 als auch die psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, weshalb am 12. Dezember 2018 und 22. Juni 2019 entsprechende Gefährdungsmeldungen an die KESB ergangen seien. Ebenfalls sei der SHB bekannt gewesen, dass die IV-Stelle am 9. April 2018 eine Abklärung über die Beeinträchtigung im Haushalt durchgeführt habe und G.____ seit Jahren ihr behandelnder Psychiater sei. Dieser habe bereits in der Einsprache vom 7. November 2019 die umfassenden Probleme der Beschwerdeführerin umschrieben und bestätigt, dass sie überfordert gewesen sei, die geforderten Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Informationen sei es der SHB nicht gelungen, einen angemessenen Umgang, unter Berücksichtigung der psychischen Befindlich-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht keiten der Beschwerdeführerin, zu finden. Auch die Zusammenarbeit mit dem bestehenden Helfernetz sei nicht angemessen geführt worden. Die SHB habe diese Umstände beim Erlass der Verfügung nicht (genügend) beachtet. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht reichte der Beistand ein Arztzeugnis von Dr. med. G.____ und H.____, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, vom 20. November 2020 ein, in welchem Letztgenannte die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin umschreiben und deren Wirkung auf den Umgang u.a. mit Behörden erklären. Zudem bestätigen sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit anfangs 2019, welche die Fähigkeit, Administratives zu erledigen, zeitnah zu reagieren und Fristen einzuhalten, zusätzlich vermindert habe. 4.5.1. Damit macht der Beistand der Beschwerdeführerin primär geltend, dass unter Berücksichtigung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und ihrer damit einhergehenden Überforderung ein anderer Entscheid hätte gefällt werden müssen. 4.5.2. Folglich ist zu prüfen, ob sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder die Beschwerdeführerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Kann eine dieser Fragen bejaht werden, ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der richtigen Rechts- oder Sachlage ein anderer Entscheid zu erwarten gewesen wäre oder ernstlich in Betracht fallen würde (siehe E. 4.2.2 hiervor). 4.5.3. Da die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie mindestens seit anfangs 2019 und somit bereits einige Zeit vor dem ersten Entscheid und damit vor dem 21. Oktober 2019 bzw. 12. November 2019 aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht fähig gewesen sei, die Unterlagen einzureichen, bzw. der Umgang mit ihr nicht angemessen gewesen sei, wird nicht geltend gemacht, dass sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert hätten. Damit ist die Voraussetzung nach § 40 Abs. 1 lit. a VwVG nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Wiedererwägungsgrund nach § 40 Abs. 1 lit. b VwVG i.V.m. § 40 Abs. 2 VwVG und damit einen Revisionsgrund geltend macht (siehe E. 4.3.2 hiervor). In Frage kommen vorliegend gemäss § 40 Abs. 2 VwVG, dass bei Erlass der Verfügung aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist (lit. b), erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (lit. c) oder die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (lit. d). 4.5.4. Der SHB war bekannt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche und psychische Probleme hatte. In der von Dr. med. G.____ und lic. phil. H.____ verfassten Einsprache vom 7. November 2019 werden die Problematik und die Überforderung der Beschwerdeführerin umschrieben. Damit hatte die SHB spätestens im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 12. November 2019 Kenntnis über die erheblichen Tatsachen. Der Beschwerdeführerin ist es somit möglich gewesen, spätestens mit der Einsprache diese Tatsachen einzubringen und die Beachtung ihrer psychischen Problematik zu beantragen. Die SHB hat sich in ihrem Ein-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht spracheentscheid vom 12. November 2019 mit den gesundheitlichen Problemen und dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Unterlagen einzureichen, befasst und diese bei ihrem Entscheid berücksichtigt. Somit sind auch keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht, an deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen wäre. Dass die Problematik nun mit den jüngeren Arztzeugnissen noch deutlicher aufgezeigt wird, ändert nichts an der Tatsache, dass die SHB spätestens zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids von den Problemen der Beschwerdeführerin Kenntnis hatte und sich mit diesen bei ihrem Entscheid befasst hat. Somit bleibt noch zu prüfen, ob die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist. Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin in ihren Fähigkeiten, Administratives zu erledigen, eingeschränkt. Die SHB erachtet in ihrem Einspracheentscheid die von der Beschwerdeführerin genannten Einwände als nachvollziehbar. Sie erklärt jedoch, dass die Probleme der Beschwerdeführerin diese nicht davon entbinden würden, die eingeforderten Unterlagen einzureichen. Implizit wird erklärt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Problematik für die Einreichung der geforderten Unterlagen seit der erstmaligen Aufforderung sehr viel Zeit, nämlich vier Monate, erhalten habe. Des Weiteren habe es die Beschwerdeführerin trotz ihrer Problematik offenbar geschafft, ihre finanzielle Situation "privaten Kanälen" gegenüber zu dokumentieren und sich Hilfe zu holen. Wie die Vorinstanzen anführen, war es der Beschwerdeführerin möglich, sich Hilfe für die Erhebung der Einsprache zu holen und ein Darlehen bei Privaten zu organisieren. Der Schluss der Vorinstanzen, dass es der Beschwerdeführerin unter Beachtung dieser von ihr ergriffenen Hilfemassnahmen auch möglich gewesen wäre, die verlangten Unterlagen einzureichen bzw. auch diesbezüglich Hilfe einzuholen, kann nicht als schwerer und offensichtlicher Rechtsmangel bewertet werden. Die SHB ist folglich zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend beantragte Leistungen an die Beschwerdeführerin eingetreten und der Regierungsrat hat die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 4.6.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die SHB zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Leistungen an die Tochter der Beschwerdeführerin eingetreten ist und der Regierungsrat die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. 4.6.2. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat vor Regierungsrat geltend gemacht, dass F.____ aufgrund der fehlenden Ergänzungsleistungen von Januar 2019 bis Dezember 2019 ebenfalls bedürftig im Sinne von § 4 Abs. 1 SHG gewesen sei. Es seien ihr deshalb für diesen Zeitraum Unterstützungsleistungen auszurichten. Anstatt die Beschwerdeführerin bei der Geltendmachung der Ergänzungsleistungen für ihre Tochter zu unterstützen, seien ihr zusätzliche Verpflichtungen durch die SHB auferlegt worden, indem sie aufgefordert worden sei, zu belegen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Der Regierungsrat erklärt in seinem Beschluss, aus der Beschwerde werde nicht ersichtlich, gegen welchen Einspracheentscheid bzw. welche Verfügung sich das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Tochter F.____ richte. Die rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 21. Oktober 2019 habe lediglich die Mutter von F.____ betroffen. Der Beschwerde liege auch kein abgelehnter Antrag auf Wiederaufnahme vor, der in Wiedererwägung gezogen werden könnte. Demnach wäre das Rechtsbegehren auf rückwirkende Aufnahme in die Unterstützung ab dem 1. Januar 2019 als Neuantrag zu qualifizieren

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen. Da Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart (und für die Zukunft, soweit die Notlage andauert) ausgerichtet würden, erstrecke sich die Sozialhilfe grundsätzlich nicht über bereits überwundene Notlagen, weshalb ein Hilfeempfänger nicht verlangen könne, dass ihm Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausgerichtet würden, auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten. Somit wäre auch ein rückwirkender Antrag abzuweisen gewesen. Sollte sich das Wiedererwägungsgesuch von F.____ auf ein Rekapitulations- oder Auszahlungsblatt beziehen, sei das Wiedererwägungsbegehren für die Tochter gemäss § 40 Abs. 3 VwVG zu spät erfolgt, habe die Beschwerdeführerin doch spätestens nach dem Gespräch mit dem Sozialdienst am 20. Mai 2019 vom Wegfall der Ergänzungsleistungen für ihre Tochter gewusst. Das erste Wiedererwägungsgesuch sei erst am 21. Februar 2020 respektive 19. März 2020 und somit nicht innerhalb des Zeitrahmens von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden. Stichhaltige Gründe, weshalb ihr eine rechtzeitige Geltendmachung nicht möglich gewesen sein solle, lägen unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Vorinstanz sei dementsprechend zu Recht auch auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Tochter F.____ nicht eingetreten und die Beschwerde sei auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.6.3. Der Beistand der Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde an das Kantonsgericht geltend, die SHB habe im Mai 2019 erfahren, dass die Tochter der Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen mehr erhalte. Die SHB hätte bereits in diesem Zeitpunkt F.____ vorübergehend finanziell unterstützen und der Beschwerdeführerin helfen müssen, damit F.____ erneut die Ergänzungsleistungen erhalte. Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass ihrer Tochter wieder Ergänzungsleistungen ausbezahlt würden. Ebenso sei es ihr nicht möglich gewesen, die nötige persönliche und materielle Unterstützung bei der Sozialhilfe einzufordern. Der Beschwerdeführerin sei auch nicht klar gewesen, dass sie für ihre Tochter einen separaten Antrag auf Ausrichtung von Unterstützungsleistungen hätte stellen müssen, da sie selbst bereits von der Sozialhilfe unterstützt worden sei. Offensichtlich sei sie von der SHB auch nicht darauf aufmerksam gemacht oder gar dabei unterstützt worden. Die SHB habe somit ihre Pflicht zur persönlichen und materiellen Hilfestellung verletzt. Der Beistand stellt den Antrag, die SHB sei zu verpflichten, F.____ Unterstützungsleistungen für die Monate Januar bis Dezember 2019 auszurichten. In diesem Zeitraum seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Unterstützungseinheit zu behandeln und die Unterstützungsleistungen seien dementsprechend anzupassen. 4.6.4. Aus den Akten geht hervor, dass die SHB aufgrund eines Audits durch das kantonale Sozialamt dazu aufgefordert worden war, die finanzielle Situation der Tochter der Beschwerdeführerin näher zu überprüfen. Diese Überprüfung wurde gemäss Aktennotiz vom 24. Januar 2019 im Januar 2019 vorgenommen. Gemäss Aktennotiz vom 20. Mai 2019 war die Einstellung der Ergänzungsleistungen am Treffen vom gleichen Tag ein Thema. Aus dieser Aktennotiz geht hervor, dass die SHB daraufhin telefonische Rücksprache mit den Sozialversicherungsanstalten Zug und Aargau, mit dem Kantonalen Sozialamt und mit dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft I.____ genommen hat. Aus den Aktennotizen bzw. E-Mails vom 28. Mai 2019, 3. Juni 2019, 13. Juni 2019 und 17. Juni 2019 ist ersichtlich, dass sich die SHB mit dem Vater von F.____ in Verbindung gesetzt hat, um das Problem der Einstellungen der Ergänzungsleistungen, welches

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch die Wohnsitzsituation des Vaters verursacht worden war, zu lösen. Nach diesen Abklärungen hat die SHB der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2019 mitgeteilt, dass bezüglich Einstellung der Ergänzungsleistungen nicht damit zu rechnen sei, dass sich die Situation schnell ändere. Aufgrund der Berechnung der SHB bestehe nach Wegfall der Ergänzungsleistungen ein Fehlbetrag von monatlich Fr. 547.--. Die SHB könne nicht nachvollziehen, wie die Beschwerdeführerin mit einem derart reduzierten Budget während 5 Monaten habe leben können, und müsse unter anderem davon ausgehen, dass ihr neben der regulären Sozialhilfe und den laufenden IV-Renten an die Tochter noch andere Einkünfte zur Verfügung stünden. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine ganze Reihe von Fragen zu beantworten und die Antworten, soweit möglich, zu belegen. Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass die SHB, unmittelbar nachdem sie vom Wegfall der Ergänzungsleistungen am 20. Mai 2019 erfahren hatte, aktiv wurde, um die erneute Ausrichtung der Ergänzungsleistungen in die Wege zu leiten. Als es klar wurde, dass dies innert nützlicher Frist nicht möglich war, hat sich die SHB mit Schreiben vom 13. Juni 2019 an die Beschwerdeführerin gewandt, um die finanzielle Situation und die Unterdeckung zu klären und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter beurteilen zu können. So nennt das Schreiben der SHB vom 13. Juni 2019 als Betreff auch "Prüfung der Wiederaufnahme F.____s in die Sozialhilfe-Unterstützung/Zweifel an der Bedürftigkeit". Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich aufgefordert, Unterlagen einzureichen und Fragen zu beantworten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise der SHB zu beanstanden ist. Soweit weiter geltend gemacht wird, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nach dem 13. Juni 2019 nicht möglich gewesen, die verlangten Unterlagen einzureichen, kann auf die obigen Ausführungen in den Erwägungen 4.1 bis 4.5.4 verwiesen werden, weshalb die SHB auch auf das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und der Regierungsrat die diesbezügliche Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. Die Frage, ob auch aus den vom Regierungsrat genannten Gründen nicht auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Sozialhilfeleistungen an F.____ hätte eingetreten werden können, kann folglich offengelassen werden. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SHB zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Antrag auf rückwirkende Leistungen an die Beschwerdeführerin und an ihre Tochter eingetreten ist. Demzufolge ist auch nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Beschwerde in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. 5.1. Nachfolgend ist jedoch weiter zu prüfen, ob die SHB nach Ablauf der der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 12. November 2019 gewährten Frist bis zum 5. Dezember 2019 eine Verfügung hätte erlassen müssen und die Beschwerde demzufolge wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ganz oder teilweise gutzuheissen ist. 5.2. Gemäss § 42 VwVG, welcher den Titel "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung" trägt, kann, wenn der Erlass einer Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert wird, dagegen Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Untätigkeit der Behörde berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Erlass

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Verfügung hat (Abs. 2). Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden; im Übrigen sind die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar (Abs. 3). 5.3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 wird festgehalten, die Mitarbeiterin des Beistands der Beschwerdeführerin habe der SHB am 12. März 2020 mitgeteilt, dass eine definitive Abschlussverfügung nach dem Einspracheentscheid vom 12. November 2019 fehle. Damit wurde de facto eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht. Daraufhin erhob der Beistand Beschwerde und beantragte, es seien im Sinne einer Wiedererwägung rückwirkend ab August 2019 der Beschwerdeführerin und rückwirkend ab Januar 2019 F.____ Sozialhilfeleistungen zu gewähren. Parallel dazu trafen im Zeitraum vom 16. bis 26. März 2020 bei der SHB weitere Unterlagen ein, welche gemäss SHB "vor Einstellung der Unterstützung mehrfach schriftlich von der Klientin eingefordert worden waren". Mit Brief vom 26. März 2020 beantragte der Beistand in der Folge erneut dringlich die Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in die Unterstützung und den Erlass einer entsprechenden Verfügung. 5.3.2. Gemäss Verfügung vom 12. November 2019 hiess die SHB die Einsprache teilweise gut. Des Weiteren wurde in Ziffer 2 des Dipositivs ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalte, die geforderten Unterlagen bis spätestens am Donnerstag, 5. Dezember 2019, beim Sozialdienst in schriftlicher Form einzureichen. In Ziffer 3 des Dispositivs wird erörtert, dass die Einstellung der Sozialhilfe bestehen bleibe, "bis die angeforderten Unterlagen eingetroffen sind und geprüft werden konnten." Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 beantwortete die Beschwerdeführerin alle ihr von der SHB im Schreiben vom 13. Juni 2019 gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Frage 2 Kontoauszüge ein, bezüglich der Frage 5 erklärte sie, die Beilagen nachzureichen, zur Frage 6 reichte sie den massgeblichen Beleg nicht ein. Eine Verfügung wurde nach Einreichung der Unterlagen von der SHB nicht erlassen. Erst nach mehrmaliger Aufforderung des Beistandes wurde die Verfügung vom 30. April 2020 verfasst, wobei darin die Beschwerdeführerin - unter Nichteintreten auf ihren Antrag auf Wiedererwägung - rückwirkend ab 1. April 2020 und vorerst für die Dauer von 6 Monaten in die Unterstützung aufgenommen wurde. 5.3.3. Nach Eingang des Schreibens vom 5. Dezember 2019, mit welchem die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen innert der ihr letztmals gewährten Frist beantwortet hat, und der dem Schreiben beiliegenden Unterlagen hätte die SHB aufgrund ihrer Verfügung vom 12. November 2019 den Anspruch der Beschwerdeführerin nochmals prüfen und mittels Verfügung einen Entscheid treffen müssen. Durch diese Unterlassung hat die SHB eine Rechtsverweigerung begangen. Aus diesem Grund ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dass die SHB gestützt auf die am 5. Dezember 2019 eingereichten Unterlagen den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu prüfen hat, wie wenn sie eine Beurteilung des Falles unmittelbar nach Eingang der Eingabe vom 5. Dezember 2019 vorgenommen hätte. Demnach ist die Angelegenheit an die SHB zurückzuweisen, damit sie die Angelegenheit prüft, wie sie dies nach Einreichung des Schreibens vom 5. Dezember 2019 und der dem Schreiben beilie-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden Unterlagen hätte tun müssen, und eine entsprechende Verfügung, welche den Zeitraum bis zum 1. April 2019 zu erfassen hat, erlässt. 6.1. In der zu beurteilenden Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin des Weiteren die Behandlung der Wohnkosten an und zwar nicht nur im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs, sondern als Anfechtung der Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der SHB vom 4. Juni 2020, in welcher die Anrechnung der effektiven Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'209.-- wie bis anhin abgelehnt wurde und festgehalten wurde, dass wie bisher die maximalen Mietkosten im Grenzwert von Fr. 1'000.-- für einen 2-Personen Haushalt, hälftig also Fr. 500.--, angerechnet würden. In Dispositiv-Ziffer 3 des genannten Entscheids wurde jedoch neu festgehalten, dass die Verpflichtung, eine günstigere Wohnung zu suchen, vorerst zurückgestellt werde. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Anrechnung der effektiven Mietkosten. Dem Einwand der SHB, dass es ihr seit Unterstützungsbeginn im Januar 2014 während einiger Jahre möglich gewesen wäre, eine günstigere Wohnung zu suchen, entgegnet die Beschwerdeführerin, sie habe auf Anweisung der KESB in eine grössere Wohnung umziehen müssen, damit ihre Tochter ein eigenes Zimmer habe. Das Wohnungsangebot in D.____ sei beschränkt. Dem Arztzeugnis vom 20. November 2020 sei zu entnehmen, dass sie seit 2017 in psychiatrischer Behandlung sei und es ihr damit schon in den vergangenen Jahren nicht zumutbar gewesen sei, eine neue Wohnung zu suchen. Des Weiteren sei F.____ neun Jahre alt und aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter bereits belastet. Ein Umzug und die damit verbundenen Unsicherheiten seien daher dringend zu vermeiden. Zudem bedeute ein Wohnortswechsel für Kinder im Alter von 8 bis 12 Jahren einen deutlich grösseren Einschnitt in das Alltagsleben als für eine erwachsene Person. 6.2.2. Die SHB geht in ihrem Entscheid vom 4. Juni 2020 angesichts der aktuellen gesundheitlichen und sozialen Situation der Beschwerdeführerin davon aus, dass eine Sanktionierung bei Nichterfüllung dieser Pflicht unverhältnismässig wäre. In diesem Sinne bestehe die SHB gegenwärtig nicht weiter auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich um eine neue Wohnmöglichkeit zu angemessenen Mietkosten zu bemühen. 6.2.3. Der Regierungsrat erläutert in seinem Beschluss, vorliegend sei insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Januar 2014 von der SHB unterstützt werde. Die Beschwerdeführerin sei erstmals mit Verfügung vom 28. Juli 2014 verpflichtet worden, eine Wohnung zu suchen, die dem geltenden Mietindex der Gemeinde D.____ entspreche. Mit Verfügung vom 12. November 2015 sei die Beschwerdeführerin erneut auf diese Pflicht hingewiesen worden. In der Folge sei der Beschwerdeführerin nur noch der Mietzins bis zum Mietzinsgrenzwert ausbezahlt worden. Die mit Verfügung vom 30. April 2020 erneut verfügte Pflicht zur Wohnungssuche sei mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 zwar aufgrund der momentanen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin vorerst sistiert worden, die Übernahme der den Grenzwert übersteigenden Kosten sei jedoch abgelehnt worden. Der Beschwerde liege bezüglich der Unzumutbarkeit der Wohnungssuche lediglich das Arztzeugnis von J.____, Oberarzt, und K.____, Assistenzpsychologin, der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrie Baselland vom 30. Juni 2020 vor. Ältere Arztzeugnisse, die

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Pflicht zur Wohnungssuche bereits früher als unzumutbar qualifiziert hätten, seien im Rahmen der Beschwerde nicht eingereicht worden. Insofern sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Unterstützungsbeginn im Januar 2014 zumindest während einiger Jahre nicht um eine dem Mietgrenzwert entsprechende Wohnung bemüht habe, obwohl es ihr in dieser Zeit zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe es somit hingenommen, dass die überhöhten Wohnungskosten nicht mehr von der Sozialhilfe übernommen würden und letztlich aus dem Grundbedarf zu decken seien. Ihren Lebensunterhalt habe sie offenbar jahrelang auch ohne Übernahme der effektiven Wohnkosten bestreiten können. Inwiefern dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sein solle, führe sie nicht weiter aus. Vor diesem Hintergrund erscheine es stossend, wenn die SHB nun doch wieder die effektiven Mietkosten übernehmen müsste, zumal dadurch die Beschwerdeführerin zur Verwirklichung einer Situation gelange, die sie bewusst herbeigeführt und letztlich auch während einiger Jahre, als sie offensichtlich noch in der Lage gewesen sei umzuziehen, auch hingenommen habe. Dieses Verhalten sei treuwidrig. Letztlich werde die Beschwerdeführerin aktuell gegenüber anderen sozialhilfebeziehenden Personen auch differenziert behandelt, zumal sie, obwohl sie offensichtlich ihre Sozialhilfeunterstützung nicht bestimmungsgemäss verwende, aufgrund ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation nicht sanktioniert werde. Dies sei im Normalfall bei überhöhten Wohnungskosten indes vorgesehen (vgl. § 17a lit. j der Sozialhilfeverordnung [SHV] vom 25. September 2001). Entsprechend sei die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 6.3.1. Nach § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und materielle Unterstützung. Letztere wird gemäss § 6 Abs. 1 SHG an die laufenden Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlung und Pflege, Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt. Nach § 6 Abs. 3 SHG regelt der Regierungsrat das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts und Alterskategorie ab. Er kann sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe orientieren. Gemäss § 11 Abs. 1 SHV richtet sich die Angemessenheit der Wohnungskosten nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen. Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mit und aktualisieren die Angaben bei veränderten Verhältnissen (Abs. 2). Wohnen unterstützte Personen zusammen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss § 11 Abs. 1 SHV reduziert (Kopfquote, Abs. 3). Übersteigen die effektiven Wohnungskosten die angemessenen Wohnungskosten gemäss § 11 Abs. 1 SHV, so werden in der Regel die effektiven Kosten während sechs Monaten übernommen (Abs. 5). 6.3.2. Gemäss Kapitel 5.4.3 des Handbuchs Sozialhilferecht des Kantonalen Sozialamtes des Kantons Basel-Landschaft (Handbuch) vom 1. Januar 2021 hat die Sozialhilfebehörde der unterstützten Person eine angemessene Frist einzuräumen, während der sie eine günstigere Wohnung suchen muss, wenn die Wohnungskosten über dem Grenzwert der Gemeinde liegen. Nach Ablauf dieser Frist richtet die Sozialhilfebehörde nur noch die angemessenen Wohnungs-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht kosten (Grenzwert der Wohnungskosten) aus. Verbleibt die unterstützte Person weiterhin in der zu teuren Wohnung und kommt für die Differenz der Wohnungskosten aus dem Grundbedarf auf, verwendet sie Unterstützungsleistungen nicht bestimmungsgemäss. Die unterstützte Person ist somit weiterhin zu verpflichten, eine günstigere Wohnung zu suchen (unter Sanktionsandrohung). Das Handbuch nennt Fälle, die eine Verlängerung des Wohnkostenvorbehalts rechtfertigen können, und hält fest, dass auch gesundheitliche Gründe eine Verlängerung des Wohnkostenvorbehalts rechtfertigen können. 6.3.3. Der Umzug in eine günstigere Wohnung tangiert die persönliche Freiheit und die Niederlassungsfreiheit. Die entsprechenden Verfügungen müssen verhältnismässig sein. In der Praxis kommt deshalb nicht selten das Individualisierungsprinzip zum Tragen, sei es aus gesundheitlichen, familiären, sozialen oder anderen triftigen Gründen (z.B. lediglich kurzfristiger Sozialhilfebezug). Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist somit die Situation der unterstützten Person im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Wesentliche Kriterien, die es zu berücksichtigen gilt, sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen (z.B. Gefahr einer psychischen Dekompensation bei einem Wohnungswechsel) sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Ein Umzug ist dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt. Das bedeutet, dass in diesen Fällen aufgrund einer konkreten Güterabwägung (z.B. soziale Verwurzelung, Höhe des Differenzbetrags, Unterstützungsdauer) auch für eine längere Zeit ausnahmsweise ein höherer Grenzwert anzuwenden oder der effektive Mietzins zu bezahlen ist (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz 503 f; vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vom 1. Januar 2021, Kapitel C.4.1). 6.4. Die Beschwerdeführerin ist gemäss den vorliegenden Arztzeugnissen psychisch und physisch in einer schlechten Verfassung (siehe Arztzeugnisse vom 7. November 2019, vom 30. Juni 2020 und vom 20. November 2020). Dies ist bei der Güterabwägung zu berücksichtigen. Gemäss Arztzeugnis vom 7. November 2019 "schafft" sie "es gerade noch so, zur Tochter zu schauen". Aus dem Arztzeugnis vom 20. November 2020 geht zudem hervor, dass auch bei der Tochter gewisse Schwierigkeiten vorliegen, ist doch im Bericht von Abklärungen und Behandlungsaufnahme bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland die Rede. Die zehnjährige Tochter ist durch die gesundheitlichen Probleme der Mutter belastet. Zusätzlich kommen ihre eigenen Probleme. Der Umzug würde für die Tochter eine grosse zusätzliche Unsicherheit und Veränderungen bedeuten. Das Herausreissen aus dem gewohnten Umfeld ist für ein Kind von 10 Jahren, welches durch die psychischen und physischen Schwierigkeiten der Mutter bereits keinen einfachen Stand hat, eine grosse zusätzliche psychische Belastung (vgl. zu den Folgen eines Wohnungswechsels bei einem Kind: Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2013.00044] vom 25. Februar 2013). Zudem ist die Miethöhe mit Fr. 1'209.-- trotz allem bescheiden. Der Mietbetrag, welcher auf die Beschwerdeführerin entfällt, und folglich in der Berechnung der Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen ist, umfasst nur die Hälfte von Fr. 1'209.--. Damit beträgt der strittige Mehrbetrag auch "lediglich" Fr. 104.50 (Fr. 604.50 statt

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 500.--). Des Weiteren kann vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon früher aufgefordert wurde, eine günstigere Wohnung zu suchen, und dass sie es über lange Zeit hingenommen hat, dass der den Mietzinsgrenzwert überschiessende Teil nicht von der Sozialhilfe übernommen wurde, nicht bedeuten, dass die jetzige unbestrittene Unverhältnismässigkeit, eine neue Wohnung zu suchen, "lediglich" dazu führt, dass die Beschwerdeführerin nicht sanktioniert wird. Die Unverhältnismässigkeit eine neue Wohnung zu suchen, muss vorliegend dazu führen, dass die effektiven Kosten der Wohnung angerechnet werden, unabhängig davon, dass sie bereits früher dazu verpflichtet wurde. Aus diesen Gründen kommt das Gericht zum Schluss, dass in diesem Fall bei der Berechnung des Anspruchs die Wohnkosten von Fr. 1'209.-- bzw. die Hälfte davon zu berücksichtigen sind und damit Fr. 604.50 anzurechnen sind. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 7.2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Beschwerdeführerin vorliegend teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- je zu einem Drittel und damit im Umfang von je Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die auf die Beschwerdeführerin anfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 7.3. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-1501 vom 3. November 2020, soweit die Beschwerde darin abgewiesen wird, aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfebehörde D.____ zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden je zu einem Drittel und damit im Umfang von je Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die auf die Beschwerdeführerin anfallenden Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 20 267 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.07.2021 810 20 267 — Swissrulings