Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 14. Juli 2021 (810 20 265) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Straffälligkeit, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1502 vom 3. November 2020)
A. Der italienische Staatsangehörige A.____ (geboren 1965) hielt sich im Jahr 2014 im Rahmen von temporären Arbeitseinsätzen in der Schweiz auf. Nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr in sein Heimatland Italien kam er im Mai 2017 eigenen Angaben zufolge erneut in die Schweiz und lernte hier anschliessend seine heutige Ehefrau B.____ (geboren1987) kennen, welche schweizerisch-italienische Doppelbürgerin ist. B.____ lebte mit ihrer Tochter C.____ und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren italienischem Vater einige Jahre in Italien, bevor sie im Juni 2017 zusammen mit ihrer Tochter aus Italien in die Schweiz zurückkehrte. Die Heirat von A.____ und B.____ fand im Jahr 2019 statt. Im August 2019 meldete sich A.____ in der Gemeinde D.____ an, und im September 2019 kam die gemeinsame Tochter E.____ zur Welt. Ebenfalls im September 2019 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug für A.____ beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB). Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 und 24. Januar 2020 teilte das AfMB B.____ und A.____ mit, dass es die Ablehnung des Gesuches um Familiennachzug für A.____ prüfe und gewährte ihnen das rechtliche Gehör.
B. Mit Verfügung vom 23. April 2020 verweigerte das AfMB die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.____ und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg.
C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 2020-1502 vom 3. November 2020 ab und ordnete an, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Er erwog im Wesentlichen, dass der nicht erwerbstätige A.____ keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Im Hinblick auf einen abgeleiteten Anspruch im Rahmen des Familiennachzuges als Ehegatte hielt der Regierungsrat fest, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) vom 21. Juni 1999, nicht anwendbar sei. Der Regierungsrat stützte den Anspruch auf Familiennachzug auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 sowie auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Er führte dagegen weiter aus, dass der Anspruch insbesondere wegen der mehrfachen Straffälligkeit von A.____, dessen anhaltender Arbeitslosigkeit, seiner mangelnden Bemühungen um Stellensuche sowie der Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie erloschen sei. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sei aus den genannten Gründen und in Berücksichtigung der vorliegenden Konstellation auch verhältnismässig und es sei schliesslich nicht zu beanstanden, dass das AfMB die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise erteilt habe.
D. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 3. November 2020 erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, mit Eingabe vom 4. November 2020 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragte seine Begehren unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2021 rügte A.____ eine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des FZA, des AlG, der EMRK sowie der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Zudem sei die Verfügung nicht verhältnismässig. Zur Begründung führte A.____ im Wesentlichen aus, dass seine strafrechtlichen Verurteilungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht entgegenstehen würden, dass er unverschuldet immer noch arbeitslos und gleichzeitig bemüht sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich sei es seiner Familie nicht zumutbar, zusammen mit ihm nach Italien zurückzukehren.
E. Am 21. Dezember 2020 wurde die zweite gemeinsame Tochter von B.____ und A.____, F.____, im Universitätsspital G.____ geboren.
F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 beantragte der Regierungsrat unter Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
3. Strittig ist die Rechtmässigkeit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und dessen Wegweisung aus der Schweiz.
4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; PETER http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.60 und 7.84 ff.).
4.2 Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz. Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AlG).
5.1 Als Italiener ist der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Als solcher macht er geltend, dass er als Erwerbstätiger gestützt auf das FZA einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz habe. Nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufenthaltsstaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltsbewilligung von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Ausser einzelnen Kurzarbeitseinsätzen im Mai 2020 kann der nicht erwerbstätige Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung in D.____ keine Arbeitseinsätze nachweisen und verfügt bis heute in der Schweiz über keine Festanstellung. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr mit einem hiesigen Arbeitgeber eingegangen ist.
5.2 Ebenso hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche nach Art. 2 Ziff. 1 Abs. 2 Anhang I FZA, da die sechsmonatige Frist gemäss FZA abgelaufen ist. Diese freizügigkeitsrechtliche Bestimmung wird durch Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; seit 1. Januar 2021 Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) vom 22. Mai 2002 konkretisiert. Nach Art. 18 Abs. 2 und 3 VFP kann diese Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Stellensuche bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn Suchbemühungen nachgewiesen werden, begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht und die Gesuchsteller über die für die Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel verfügen (SPESCHA, a.a.O., N 1 zu Art. 2 Anhang I FZA). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer bereits deshalb nicht, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt. Ausserdem gelingt es ihm auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht nicht, ernsthafte Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle nachzuweisen. Im Mai 2020 schloss der Beschwerdeführer zwar einen Arbeitsvertrag mit einem H.____unternehmen ab, welches ihn auf Stundenbasis angestellt hatte. Nur einen Monat später, und zwar Ende Mai 2020, wurde dieser Arbeitsvertrag noch während der Probezeit aus wirtschaftlichen Gründen vom Arbeitgeber per 30. Juni 2020 wieder aufgelöst. Gemäss der Lohnabrechnung für den Monat Mai 2020 arbeitete der Beschwerdeführer in diesem Monat 27 Stunden. Schon für den Monat Juni 2020 ist in den Akten keine Lohnabrechnung mehr zu finden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die übrigen eingereichten Lohnabrechnungen und Einsatzverträge betreffen allesamt die temporären Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014/2015 und gelten daher nicht als Nachweise für aktuelle Arbeitsbemühungen. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausser den erwähnten aus dem Mai 2020 datierten 27 Arbeitsstunden keine weiteren Arbeitseinsätze und auch keine entsprechenden Suchbemühungen nachweisen kann. Da er zudem nicht unverschuldet arbeitslos ist und aus seinem Verhalten weiter hervorgeht, dass keine ernsthaften Aussichten darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit finden wird, hat er seinen freizügigkeitsrechtlichen Status – auch als Stellensuchender – verloren (BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f.; BGE 131 II 339 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.1 und Urteil Bundesgericht 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.2.1). Es ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als Erwerbstätiger im Sinne des FZA gilt und somit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen über keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unselbständig Erwerbstätiger mehr verfügt.
5.3 Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung ist unbegründet und nicht nachvollziehbar. Er und seine Frau wurden bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs, welches ihnen das AfMB am 22. und 24. Januar 2020 gewährt hatte, auf die Erforderlichkeit und die Bedeutung des Nachweises eines Arbeitsvertrages im Rahmen des FZA hingewiesen. Es ist zudem widersprüchlich, wenn sich der Beschwerdeführer einerseits selber als italienischer Erwerbstätiger bezeichnet und andererseits den Vorinstanzen vorwirft, sie hätten ihm gegenüber den ʺangemessenenʺ Zeitraum zur Stellensuche kommunizieren müssen. Dieser Widerspruch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer eben nicht erwerbstätig ist. Das Gleiche ergibt sich aus dem Argument des Beschwerdeführers, er habe aufgrund des angefochtenen Beschlusses den Eindruck gewonnen, dass die ihm einzuräumende Frist zur Stellensuche bereits abgelaufen sei, was wiederum erkläre, weshalb er sich nicht intensiv um eine Stellensuche bemüht habe. Dass die erwähnten Fristen im Übrigen auch während eines hängigen Verfahrens laufen, ist selbstverständlich und wird deshalb zu Recht auch nicht beanstandet. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus der nicht weiter substantiierten Rüge der Gehörsverletzung nichts zu seinen Gunsten ableiten, sondern zeigt damit vielmehr seine grundsätzliche Einstellung gegenüber dem Schweizer Arbeitsmarkt auf.
5.4 Da der Beschwerdeführer ausschliesslich von der Sozialhilfe lebt, hat er schliesslich auch keinen unmittelbaren freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Nicht-Erwerbstätiger, da Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA voraussetzt, dass der Gesuchsteller für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, sodass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass er gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA im Rahmen des Familiennachzuges einen abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Dazu ist zunächst erforderlich, dass das FZA im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) weiterentwickelt wurde, können sich Familienangehörige von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern beziehungsweise von Bezugspersonen mit der doppelten Staatsangehörigkeit Schweiz und EUhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mitgliedstaat im Rahmen des Familiennachzuges nur dann auf das FZA berufen, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Dazu ist erforderlich, dass der betroffene Ausländer das Familienleben mit der Bezugsperson im Aufnahmemitgliedstaat, und zwar vor deren Rückkehr in den Heimatstaat, begründet oder zumindest gefestigt haben muss. Kein grenzüberschreitender Sachverhalt und damit eine rein interne Situation, auf die das FZA hinsichtlich des Familiennachzuges nicht anwendbar ist, liegt dagegen vor, wenn die fragliche Familienbindung erst nach dieser Rückkehr in die Schweiz entstanden ist oder gefestigt wurde (BGE 143 II 57 E. 3.8.1 und 3.8.2 mit Verweisen und Ausführungen auch zur EuGH-Rechtsprechung; SPESCHA, a.a.O., N 2 zu Art. 3 Anhang I FZA). Vorliegend blieb unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau nach der Rückkehr der Ehefrau in die Schweiz im Jahr 2017 hier in der Schweiz kennengelernt und ihre Familienbeziehung aufgebaut haben. Damit entstand die Familienbindung nach der Rückkehr der Ehefrau in die Schweiz. Entsprechend der zuvor aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich in diesem Fall aus freizügigkeitsrechtlicher Sicht um eine rein interne Situation, auf welche das FZA im Rahmen des vorliegend geltend gemachten Familiennachzuges nicht anwendbar ist. Schliesslich spielt die Staatsangehörigkeit der nachzuziehenden Familienangehörigen für die Beurteilung der Frage, ob freizügigkeitsrechtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, keine Rolle (explizit Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA: ʺ[…] ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeitʺ; MARTINA CARONI/NICOLE SCHEIBER/CHRISTA PREISIG/MARGARITE ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl., Bern 2018, S. 355; Ziff. 6.4 der Weisung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs (SID) über das Freizügigkeitsabkommen EU- 26/EFTA-Staaten, (Stand 14. Juli 2021, <https://www.zh.ch/de/migration-integration/einreise-aufenthalt/personenfreizuegigkeit-eu-efta.html>).
6.2 Unabhängig davon, dass vorliegend kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt (vgl. E. 6.1 hiervor), besteht auch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Familiennachzug nach FZA. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht seit ihrer Rückkehr in die Schweiz Sozialhilfe und gilt damit aus der Sicht des Freizügigkeitsabkommens als Nicht-Erwerbstätige. Personen ohne Erwerbstätigkeit dürfen Familienangehörige im Rahmen des freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzuges nur nachziehen, wenn sie über die nötigen finanziellen Mittel für deren Unterhalt verfügen, was bei der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der erwähnten Sozialhilfeabhängigkeit nicht der Fall ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA und BGE 135 II 265 E. 3.3; vgl. weiter Ziff. 9.2.2 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Stand Januar 2021).
7.1 Der Beschwerdeführer hat dagegen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AlG, wonach ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Der Anspruch des Beschwerdeführers ergibt sich zudem aus dem durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK (sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Da der Beschwerdeführer mit seiner Schweizer Ehefrau, deren vorehelichen Tochter und den beiden gemeinsamen Töchtern in der Schweiz zusammenlebt, führt seine Wegweisung aus der Schweiz zur Trennung von seinen Kernfamilienmitgliedern, womit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1).
7.2 Indes gelten weder der Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 42 Abs. 2 AlG noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AlG kann die Aufenthaltsbewilligung entzogen respektive nicht erteilt werden (Art. 51 Abs. 1 lit. b AlG). Widerrufsgründe liegen unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AlG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AlG) oder wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AlG). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
7.3 Aktenkundig und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Italien dreimal zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, und zwar im Jahr 2000 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu 3 Jahren, im Jahr 2007 wegen Besitzes und Verkaufs von Betäubungsmitteln zu 4 Jahren und 8 Monaten und im Jahr 2011 wegen Anbieten und in Verkehr bringen zu 2 Jahren und 6 Monaten. Nachdem sich der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2017 wieder vermehrt in der Schweiz aufhielt, wurde er im August 2019 zudem vom Strafgericht J.____ wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Weil das Strafgericht J.____ gestützt auf seine Verurteilung von einer Landesverweisung absah, fällt die erwähnte Verurteilung des Strafgerichts J.____ vorliegend im Rahmen der Nichterteilungsgründe ausser Betracht und kann lediglich bei der Legalprognose berücksichtigt werden (vgl. E. 8.5 hiernach).
7.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als ʺlängerfristigʺ im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a AlG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AlG http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 137 II 297 E. 2.3.6; BGE 135 II 377 E. 4.2; SPESCHA, a.a.O., N 8 zu Art. 62 AlG). Von ausländischen Gerichten ausgesprochene Freiheitsstrafen dürfen nur dann analog wie schweizerische Strafurteile behandelt werden, wenn es sich auch nach schweizerischem Recht um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgte, in welchem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte garantiert erscheint (BGE 134 II 25 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 3.3). Die inhaltliche Richtigkeit eines ausländischen Strafurteils ist durch die hiesigen ausländerrechtlichen Behörden nicht mehr zu prüfen (SPESCHA, a.a.O., N 10 zu Art. 62 AlG). Der Beschwerdeführer wurde in Italien zu über 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei jede der erwähnten Verurteilungen für sich alleine betrachtet, eine längerfristige Freiheitsstrafe darstellt (BGE 137 II 297 E. 2.3.6). Wer unbefugt Betäubungsmittel besitzt, veräussert, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt, wird nach Art. 19 Abs. 1 BetmG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die erwähnten Betäubungsmitteldelikte, für welche der Beschwerdeführer in Italien verurteilt wurde, stellen somit auch nach Schweizer Recht Vergehen dar (vgl. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937). Da Italien zudem ein Rechtsstaat ist, der die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte garantiert, sind die erwähnten ausländischen Strafurteile im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und stellen klarerweise längerfristige Freiheitsstrafen und damit Widerrufsgründe beziehungsweise Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a AlG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AlG dar.
7.5 Der Wiederrufs- beziehungsweise Verweigerungsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AlG ist erfüllt, wenn ein erheblicher und dauernder Sozialhilfebezug gegeben ist und auch für die Zukunft von einem anhaltenden Bezug auszugehen ist (BGE 123 II 529 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3; SPESCHA, a.a.O., N 19 zu Art. 63 AlG). Ausschlaggebend ist dabei neben der Höhe der bezogenen Gelder eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteil Bundesgericht 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2). Wie bereits erwähnt, hat sich die Ehefrau umgehend nach ihrer Rückkehr in die Schweiz bei der Sozialhilfe angemeldet. Der seither aufgelaufene Betrag vom Monat Juni 2017 bis April 2020 beträgt Fr. 124'519.50, wobei bis heute nochmals über ein Jahr vergangen ist, in welchem die Familie vollständig von der Sozialhilfe lebte. Gemäss Auszug der Sozialhilfebehörde I.____ vom 24. November 2020 (mit Gültigkeit ab 1. Dezember 2020) erhalten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen monatlichen Unterstützungsbetrag (Sozialhilfe und Nothilfe) von Fr. 4'492.85. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auf dem hiesigen Arbeitsmarkt (vgl. dazu E. 5.1 - 5.3 hiervor) kann die bestehende Sozialhilfeabhängigkeit auch nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Schliesslich resultiert daraus aufgrund der im beschriebenen Sinne vorzunehmenden Prognose die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Familie des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer bereits mit den genannten strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. E. 7.3 f. hiervor) hinreichende Widerrufs- respektive Nichterteilungsgründe geschaffen hat, kann vorliegend offengelassen werden, ob der zuvor beschriebene bisherige respektive drohende zukünftige Sozialhilfebezug als dauerhaft und erheblich im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AlG zu qualifizieren ist.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Somit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen und die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung damit im konkreten Fall auch verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AlG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 144 I 266 E. 3.7; BGE 135 II 110 E. 2.1). Über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus ist eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht im Wesentlichen jener nach Art. 96 Abs. 1 AlG. Eine Massnahme, die sich im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis als verhältnismässig erweist, hält deshalb grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (Urteil Bundesgericht 2C_736/2020 vom 5. Februar 2021 E. 3.3). Mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts ist deshalb festzuhalten, dass zur Eingriffsfeststellung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zur Eingriffsrechtfertigung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und zur allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs respektive einer Nichterteilung der Bewilligung auf nahezu identische Kriterien abzustellen ist, weshalb die gebotenen Prüfschritte vorliegend in der nachfolgenden Gesamtabwägung zusammenfallen (BGE 144 I 266 E. 3.7 f. und BGE 139 I 31 E. 2.3.3; Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 10.4).
8.2 Bei der vorerwähnten Verhältnismässigkeitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (SPESCHA, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 96 AlG). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen).
8.3 Im Rahmen der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen sind je nach der Ursache des Eingriffs verschiedene Elemente zu beachten. Dazu gehören namentlich die Art und Schwere der den Eingriff auslösenden Ursache und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland, sein Gesundheitszustand, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil Bundesgericht 2C_736/2020 vom 5. Februar 2021 E. 3.4). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3).
8.4 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens sowie die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. Dezember 2019 [810 18 294] E. 6.3). Bei http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Wie bereits unter der Erwägung 7.3 hiervor aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer in Italien mehrfach zu langjährigen Freiheitsstrafen, und zwar insgesamt zu über 10 Jahren, wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Die Schwelle zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 7.4 hiervor) ist damit mehrmals und gleichzeitig jedes Mal deutlich überschritten worden. Diese gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen erfordern eine wiederholte beträchtliche kriminelle Energie, was ein hohes Verschulden darstellt. Der Drogenhandel ist eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen wird. Auch das Bundesgericht verfolgt im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit solchen Delikten zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit von Dritten seit jeher eine strenge Praxis (Urteil Bundesgericht 2A.468/2000 vom 16. März 2001 E. 4a) aa). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Nach dem Gesagten und insbesondere unter Berücksichtigung, dass bei den vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikten die Gesundheit einer Vielzahl von Betroffenen auf dem Spiel steht, wiegt das öffentliche sicherheitspolizeiliche Interesse schwer.
8.5 Was den vergangenen Zeitraum seit diesen Taten sowie das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit betrifft, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nachdem sich der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge – ab dem Jahr 2017 wieder vermehrt in der Schweiz aufhielt, wurde er auch hier im August 2019 vom Strafgericht J.____ wegen eines Vergehens gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Auch wenn das Urteil des Strafgerichts J.____ im ausländerrechtlichen Verfahren keinen eigenständigen Widerrufs- resp. Nichterteilungsgrund mehr darstellt (vgl. E. 7.3 hiervor), ist es dagegen für die Beurteilung der Legalprognose im Rahmen der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die Straffälligkeiten ziehen sich wie ein roter Faden durch die jüngere Lebensgeschichte des Beschwerdeführers. In Berücksichtigung der beschriebenen Vergangenheit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitstätig ist, kann ihm im Hinblick auf einen zukünftigen Aufenthalt in der Schweiz keine gute Legalprognose gestellt werden, wodurch ein erhebliches Rückfallrisiko besteht, welches ein grosses sicherheitspolizeiliches Risiko darstellt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Schliesslich führt die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei selber drogenabhängig gewesen, insbesondere in Anbetracht der wiederholten Delinquenz nicht dazu, dass sein Verschulden als gering bezeichnet werden kann und hat auch keinen weiteren Einfluss auf die Beurteilung der vorliegenden öffentlichen Interessen.
8.6 Der Beschwerdeführer ist zudem nicht im hiesigen Arbeitsmarkt integriert. Wie bereits in den Erwägungen 5.1 und 5.2 hiervor aufgezeigt, leistete der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung in D.____ nur einzelne Arbeitseinsätze im Monat Mai 2020. Andere Arbeits- respektive Stellensuchbemühungen kann er keine nachweisen. Vielmehr leben er und seine ganze Familie http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht seit deren Rückkehr in die Schweiz ausschliesslich von der Sozialhilfe und sind damit vollständig von der Unterstützung durch die öffentliche Hand abhängig. Der seither aufgelaufene Betrag vom Monat Juni 2017 bis April 2020 beträgt Fr. 124'519.50, wobei bis heute nochmals über ein Jahr vergangen ist, in welchem die Familie vollständig von der Sozialhilfe lebte. Gemäss Auszug der Sozialhilfebehörde I.____ vom 24. November 2020 (mit Gültigkeit ab 1. Dezember 2020) erhalten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von der Sozialhilfe einen monatlichen Unterstützungsbetrag von Fr. 4’492.85 (vgl. dazu auch E. 7.5 hiervor). Aus einem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 ist zudem ersichtlich, dass über eine Krankenkassenforderung von Fr. 5'020.50 Betreibung eingeleitet wurde und über eine Arztforderung von Fr. 761.45 eine Pfändung im Auszug eingetragen ist. Da sich der Beschwerdeführer nicht mal ansatzweise um eine Erwerbstätigkeit bemüht, kann ihm nach dem Gesagten auch im Hinblick auf eine nachhaltige Integration im hiesigen Arbeitsmarkt keine gute Prognose gestellt werden. Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand und insbesondere dessen langzeitige Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend substantiiert, sodass diese an der fehlenden beruflichen Integration des Beschwerdeführers im zuvor beschriebenen Sinn nichts ändern.
8.7 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der Kinder an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand sämtlicher massgeblicher Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ein persönliches Interesse daran, bei seiner Ehefrau, der ältesten nicht gemeinsamen Tochter der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern in der Schweiz zu bleiben. Indem sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ab dem Jahr 2017 zuerst vermehrt in der Schweiz aufhielt und sich schliesslich im August 2019 in D.____ anmeldete, ist sein bisheriger Aufenthalt in der Schweiz als kurz zu bezeichnen. Abgesehen von seiner Kernfamilie hat sich der Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit auch in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht nicht vertieft in der Schweiz verwurzelt. Er zeigt im Übrigen auch nicht auf, inwiefern es ihm aufgrund seines ebenfalls hier in der Schweiz lebenden erwachsenen Sohnes nicht zumutbar sein soll, nach Italien zurückzukehren. Die übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers sind allesamt in Italien wohnhaft. Was schliesslich die suchttherapeutischen Bemühungen des Beschwerdeführers zur Drogenabstinenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese löblich sind, er diese aber genauso gut erneut in Italien wahrnehmen und fortsetzen kann, weshalb er daraus im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
8.8 Weiter zu berücksichtigen sind die Interessen seiner Ehefrau und der Kinder am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Vorab ist festzuhalten, dass der umgekehrte Familiennachzug zu Recht nicht geltend gemacht wurde, da diese Rechtsprechung nur dann anwendbar ist, wenn der Elternteil, der eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat. Die Ausreise dieses Elternteils hat damit zur Folge, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 140 I 145 E. 3.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Ehefrau ist es vielmehr freigestellt, ob sie mit ihrem Mann und den Kindern nach Italien zurückkehren oder zusammen mit den Kindern hier in der Schweiz bleiben möchte. Daraus http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgt, dass eine allfällige Ausweisung des Vaters den Aufenthalt der Kinder in der Schweiz nicht infrage stellt, weshalb die Rechtsprechung betreffend den umgekehrten Familiennachzug eines schweizerischen Kindes auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist (BGE 140 I 145 E. 4.1).
8.9 Kein Eingriff in das Familienleben liegt vor, wenn von den Familienangehörigen erwartet werden kann, dass sie ihr Familienleben im Ausland verwirklichen; Art. 8 EMRK ist nicht von vornherein verletzt, wenn das in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Familienmitglied dieses Land zusammen mit der ausländischen Person, der eine Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist, ohne Weiteres verlassen kann (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 135 I 143 E. 2.2; BGE 135 I 153 E. 2.1). Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob es der Ehefrau und den Kindern zumutbar ist, das Familienleben in Italien fortzuführen und zu verwirklichen (BGE 140 I 145 E. 3.1). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist schweizerisch-italienische Doppelbürgerin. Bevor sie im Frühjahr 2017 in die Schweiz zurückkehrte, lebte sie eigenen Angaben zufolge während einigen Jahren in Italien, wo sie auch ihre älteste Tochter gebar und aufzog. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das ihr mit Schreiben vom 24. Januar 2020 vom AfMB gewährt wurde, teilte die Ehefrau mit, dass sie vor etwa 11 Jahren nach Italien gezogen sei. Da sie im Mai 2017 wieder zurückkehrte, hat sie ungefähr 8.5 Jahre in Italien gelebt. Dadurch ist sie auf jeden Fall sowohl mit der italienischen Sprache als auch mit der italienischen Kultur vertraut und muss sich im Falle einer Ausreise nach Italien nicht zuerst in einem fremden Land oder in einer fremden Kultur einleben. Hier in der Schweiz hat die Ehefrau eigenen Angaben zufolge dagegen keine weiteren familiären Kontakte ausser ihrem Ehemann, denn mit ihrer Mutter sei sie verstritten und zu ihrem Vater habe sie seit längerer Zeit gar keinen Kontakt mehr. Die Dauer der Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ist im Übrigen als kurz zu bezeichnen.
8.10 Sofern die Ehefrau weiter argumentiert, eine Rückkehr nach Italien sei ihr aufgrund der Beziehung zu ihrem Ex-Freund und leiblichen Vater ihrer ältesten Tochter nicht möglich, kann ihr nicht gefolgt werden. Italien und auch die Region K.____ sind genügend gross, damit sich die Ehefrau und ihr Ex-Partner aus dem Weg gehen können. Sollte der Ex-Freund die Privatsphäre der Ehefrau und deren Familie nicht respektieren, wären die entsprechenden Massnahmen in Italien zu beantragen. Im Übrigen ist aus dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde L.____ (KESB) vom 18. Dezember 2019 ersichtlich, dass zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter gerichtlich genehmigte Besuchsrechte bestehen und für die KESB keine Gründe ersichtlich sind, die gegen einen Kontakt zwischen Vater und Tochter sprechen. Die älteste (nicht gemeinsame) Tochter der Ehefrau verbrachte im Jahr 2019 auch vier Wochen Sommerferien bei ihrem leiblichen Vater in Italien. Die KESB sieht auf jeden Fall im Verhalten des Kindsvaters keine Gefährdung des Kindeswohls, sondern unterstreicht die Wichtigkeit dieser Besuche für die Vater- Kind-Beziehung. Aus dem genannten Entscheid erhellt ebenfalls, dass mit den nötigen administrativen Massnahmen auch die Kontakte der Eltern im Rahmen der Kindesübergabe organisiert werden können. Bei dieser Ausgangslage sind aus objektiver Sicht im Hinblick auf die von der Ehefrau des Beschwerdeführers gerügten Beziehungsprobleme zu ihrem Ex-Partner keine Gründe ersichtlich, die es ihr unzumutbar machen würden, nach Italien zurückzukehren. Bei Italien handelt es sich zudem um ein Nachbarland der Schweiz, was es der Ehefrau ohne weiteres ermöglicht, neben Ferienbesuchen auch für kurzfristige Aufenthalte in die Schweiz zu kommen. http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2v62k7ge2dg https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2v62k7ge2tg
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich sind die kulturellen und sozioökonomischen Verhältnisse in Italien vergleichbar mit denjenigen in der Schweiz.
8.11 Die älteste, nicht gemeinsame Tochter der Ehefrau (geboren 2012) ist heute 9-jährig und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Sie ist zudem in Italien geboren und bis zur Rückkehr der Mutter in die Schweiz auch dort aufgewachsen. Damit ist auch sie sowohl mit der italienischen Sprache als auch Kultur bestens vertraut. Zudem lebt ihr leiblicher Vater in Italien, zu welchem sie bei einer Rückkehr nach Italien mehr und einfacheren Kontakt pflegen kann, womit die zwischen Vater und Tochter bestehenden Besuchsrechte viel einfacher umgesetzt und wahrgenommen werden können. Sie ist im Übrigen in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, und zwar weder in sozialer noch in schulischer/beruflicher Hinsicht, dass für sie eine Rückkehr nach Italien unzumutbar ist. Schliesslich haben sie und ihre beiden jüngeren Halbschwestern in der Schweiz auch keine weiteren Verwandten, zu denen sie Kontakt pflegen oder die sich um sie kümmern oder sie betreuen würden. Die beiden gemeinsamen Töchter der Ehefrau und des Beschwerdeführers sind noch so jung, dass ihnen der Wegzug nach Italien ohne Weiteres zugemutet werden kann, falls sich die Mutter entschliesst, mit dem Beschwerdeführer nach Italien zurückzukehren. Neben dem Gesagten sind keine weiteren drohenden Nachteile ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, die es der Ehefrau und den Kindern aus objektiver Sicht unzumutbar machen, zusammen mit dem Beschwerdeführer das Familienleben in Italien fortzuführen.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers respektive seiner Familie zwar nicht unbedeutend sind, jedoch die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz infolge der Kombination aus dem hohen Verschulden bei schweren Straftaten, der wiederholten Delinquenz, der grossen strafrechtlichen Rückfallgefahr, der fehlenden Loslösung von der Sozialhilfe und dem fehlenden Willen zur Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt nicht aufzuwiegen vermögen. Damit erweist sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 96 AlG, Art. 8 EMRK und Art. 13 BV als verhältnismässig.
10. Das Strafgericht J.____ hat in seinem Urteil vom 15. August 2019 von einer Landesverweisung abgesehen. Die Vorinstanz stützte die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers dagegen auf andere Gründe, und zwar insbesondere auf die Verurteilungen durch die italienischen Strafgerichte, auf die grosse Rückfallgefahr, die Sozialhilfeabhängigkeit sowie auf den fehlenden Willen zur beruflichen Integration. Deshalb war das AfMB sowohl zuständig als auch berechtigt, die Landesverweisung im vorliegenden Verfahren und unter neuer Beurteilung der Gesamtsituation aus ausländerrechtlicher Sicht im Verfügungszeitpunkt anzuordnen.
11. Der Beschwerdeführer macht schliesslich keine zusätzlichen Gründe substantiiert geltend, die für ihn eine besondere Härte bedeuten, weshalb auch kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen, und es ist nicht zu beanstanden, dass sie dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung auch ermessensweise nicht erteilt http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Der Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt und ermöglicht dem Kantonsgericht basierend auf seiner Kognition (vgl. E. 2 hiervor) eine Prüfung aller relevanter Fragen. Damit ist kein Grund ersichtlich, der eine Rückweisung der Beschwerde an den Regierungsrat im Sinne des Eventualantrages des Beschwerdeführers notwendig macht. Die Beschwerde ist demzufolge sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag vollumfänglich abzuweisen.
12.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die vorliegenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1’500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.
12.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 15. Februar 2021 macht dieser einen Aufwand von gesamthaft Fr. 1'599.45 geltend. Dieses Honorar und der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sind angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und des Aktenumfanges als angemessen zu bezeichnen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist folglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'599.45 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
12.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'599.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid wurde am 18. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_819/2021) erhoben.
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