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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.01.2022 810 20 250

10. Januar 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,982 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um Erstellung von Aktenverzeichnissen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Januar 2022 (810 20 250) ____________________________________________________________________

Datenschutz / Öffentlichkeitsprinzip

Gesuch um Erstellung von Aktenverzeichnissen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Rheinhäfen, Beschwerdegegnerin

Betreff Gesuch um Erstellung von Aktenverzeichnissen (Verfügung der Schweizerischen Rheinhäfen vom 23. September 2020)

A. Das Projekt Gateway Basel Nord (GBN) beinhaltet die Planung und Errichtung eines trimodalen Terminals und die Erweiterung des Hafens um ein drittes Hafenbecken für den Umschlag von Gütern zwischen Strasse, Schiene und Rheinschifffahrt im nördlichen Raum Basels. Während der trimodale Terminal auf privatem Grundeigentum errichtet wird, ist das dritte Hafen-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht becken auf dem unmittelbar angrenzenden Hafenareal geplant, das durch die öffentlich-rechtliche Anstalt "Schweizerische Rheinhäfen" verwaltet wird. B. Die A.____-Gruppe – dazu gehören unter anderem die B.____ AG, die C.____ AG und die A.____ AG – ist als Betreiberin der trimodalen Containerumschlagterminals in den Häfen D.____, E.____ und F.____ direkte Konkurrentin der künftigen Betreiberin des trimodalen Terminals GBN. C. Vor diesem Hintergrund gelangte die A.____-Gruppe an die Schweizerischen Rheinhäfen und ersuchte diese darum, ihre Auffassung zu widerrufen, wonach im Zusammenhang mit dem Projekt GBN keine öffentlichen Ausschreibungen erfolgen müssten. Weiter verlangte sie, dass die Schweizerischen Rheinhäfen eine anfechtbare Verfügung diesbezüglich zu erlassen hätten. D. Am 16. August 2018 erhob die A.____-Gruppe beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, auf die das Kantonsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2019 (Verfahrensnummer 810 18 226) nicht eintrat. E. Eine von der A.____-Gruppe dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_651/2019 vom 21. Januar 2020 gut und wies die Sache an die Schweizerischen Rheinhäfen zurück mit der Anweisung, mittels Verfügung über das Bestehen einer Ausschreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 zu entscheiden. F. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 ersuchte die A.____ AG (Gesuchstellerin) die Schweizerischen Rheinhäfen unter Bezugnahme auf das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2020 um Einsicht in "die relevanten Unterlagen zur Planung des Hafenbeckens 3 und zur diesbezüglichen Zusammenarbeit mit der GBN, den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Verkehr (BAV)". Insbesondere ersuchte die Gesuchstellerin darum, ihr ein entsprechendes Aktenverzeichnis zuzustellen, damit sie anschliessend bezeichnen könne, welche Dokumente sie einsehen wolle. Zusätzlich bat die Gesuchstellerin die Schweizerischen Rheinhäfen um Beantwortung mehrerer inhaltlicher Fragen. G. Mit Antwortschreiben vom 17. März 2020 stellten die Schweizerischen Rheinhäfen der Gesuchstellerin ein Aktenverzeichnis zu. Zugleich teilten die Schweizerischen Rheinhäfen der Gesuchstellerin mit, dass sie derzeit – wie vom Bundesgericht angeordnet – eine Verfügung über die Ausschreibungspflicht vorbereiten und sämtliche Fragen im Rahmen dieses Verfahrens beantworten würden. H. Am 31. März 2020 ersuchte die Gesuchstellerin um Zustellung der Dokumente 2, 4 und 6 gemäss dem Aktenverzeichnis, Rubrik "Grundlagen, Organisation und Vereinbarungen". Weiter bat die Gesuchstellerin darum, ihr gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 2011 "zu den Doku-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht menten 2, 4, 5, 6 und 7 je ein Aktenverzeichnis zuzustellen, mit welchem jene Dokumente ausgewiesen werden, welche die jeweiligen Vereinbarungen und Erklärungen begleitet hatten". I. Am 27. April 2020 stellten die Schweizerischen Rheinhäfen der Gesuchstellerin die Dokumente 2, 4 und 6 zu und informierten sie darüber, dass keine zusätzlichen Aktenverzeichnisse vorhanden seien. J. Am 30. April 2020 forderte die Gesuchstellerin die Schweizerischen Rheinhäfen auf, bis spätestens am 13. Mai 2020 eine anfechtbare Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Informationsanspruch gemäss IDG zu erlassen, ansonsten sie dies als Rechtsverweigerung auffassen würde. K. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 teilten die Schweizerischen Rheinhäfen der Gesuchstellerin mit, dass der Erlass der verlangten Verfügung betreffend Akteneinsicht nach IDG noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde, da die Erarbeitung der Verfügung über die Ausschreibungspflicht nach BGBM Vorrang habe. L. Mit Verfügung vom 23. September 2020 lehnten die Schweizerischen Rheinhäfen das Gesuch um Erstellung von Aktenverzeichnissen ab. M. Gleichentags erliessen die Schweizerischen Rheinhäfen die Verfügung über die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM. N. Gegen beide Verfügungen vom 23. September 2020 sind am 5. Oktober 2020 beim Kantonsgericht Beschwerden von Firmen der A.____-Gruppe eingegangen, weshalb das Kantonsgericht zwei separate Beschwerdeverfahren (Beschwerdeverfahren betreffend Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM [Verfahrensnummer 810 20 248] und Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Erstellung von Aktenverzeichnissen [Verfahrensnummer 810 20 250]) eröffnet hat. O. In der Beschwerde betreffend das Gesuch um Erstellung von Aktenverzeichnissen beantragt die A.____ AG, die Verfügung sei aufzuheben und die Schweizerischen Rheinhäfen seien anzuweisen, die mit Schreiben vom 10. Februar 2020 sowie 31. März 2020 nachgesuchten Dokumente und Informationen sofort freizugeben, namentlich die gewünschten Aktenverzeichnisse zugänglich zu machen, und die mit Schreiben vom 10. Februar 2020 gestellten Fragen zu beantworten. P. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2021 schliessen die Schweizerischen Rheinhäfen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Q. Mit Replik vom 12. April 2021 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht R. Die Schweizerischen Rheinhäfen hielten mit Duplik vom 11. Juni 2021 an ihren Anträgen fest. S. Am 29. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Duplik Stellung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von Behörden und Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. Nach § 9 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen "Schweizerische Rheinhäfen" (Rheinhafen-Vertrag) vom 13./20. Juni 2006 können Verfügungen der Schweizerischen Rheinhäfen, die sich auf kantonales Recht stützen, beim Kantonsgericht als direkte Beschwerdeinstanz angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist somit gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind – mit den nachfolgenden Ausnahmen (E. 1.2 f.) – erfüllt, sodass insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Das Urteil ergeht im Zirkulationsverfahren (§ 1 Abs. 4 VPO). 1.2 Festzustellen ist zunächst, dass die Schweizerischen Rheinhäfen der Beschwerdeführerin ein umfangreiches Aktenverzeichnis, in welchem ihr Aktenbestand im Umfang von 18 Bundesordnern betreffend das Projekt GBN und Hafenbecken 3 detailliert verzeichnet ist, haben zukommen lassen. In der Folge haben die Schweizerischen Rheinhäfen dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht in sämtliche von ihr konkret benannten Dokumente entsprochen, weshalb diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse mehr ersichtlich ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann somit einzig das abgelehnte Gesuch um Erstellung von zusätzlichen Aktenverzeichnissen bilden. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde beantragt, die Schweizerischen Rheinhäfen seien anzuweisen, die mit Schreiben vom 10. Februar 2020 gestellten Fragen zu beantworten, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da diese Fragen allesamt nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer 810 20 250), sondern das parallel geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM (Verfahrensnummer 810 20 248) betreffen. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

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3.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid dar, dass sie der Beschwerdeführerin im Rahmen des laufenden Verwaltungsverfahrens betreffend die Ausschreibungspflicht nach BGBM sämtliche gewünschten Unterlagen gestützt auf § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 unverzüglich zugestellt habe. Darüber hinaus fordere die Beschwerdeführerin nun – ausserhalb des Verwaltungsverfahrens und gestützt auf das IDG – die Erstellung zusätzlicher Aktenverzeichnisse. Ein Anspruch auf die Erstellung eines Aktenverzeichnisses, das die Entstehung eines beliebigen Aktenstückes lückenlos aufzeigen solle, finde im IDG keine gesetzliche Grundlage. Aus dem Öffentlichkeitsprinzip eine laufende und lückenlose Aktenverzeichniserstellungspflicht abzuleiten, erweise sich sodann als nicht haltbar, weshalb das Gesuch um Erstellung von Aktenverzeichnissen abgelehnt werde. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Grund für das vorliegende Verfahren sei der Umstand, dass die Schweizerischen Rheinhäfen in enger Abstimmung mit Konkurrentinnen und Konkurrenten der A.____-Gruppe den trimodalen Containerterminal GBN und dabei insbesondere das neue Hafenbacken 3 plane, während sie im Jahr 2029 das Hafenbecken 1 verlassen müsse. Gleichzeitig werde eine weitere Beschwerde beim Kantonsgericht gegen die Verfügung betreffend die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM erhoben, im Rahmen derer sie Akteneinsicht als beteiligte Partei fordere. Auch in jenem Verfahren sei ihr die Akteneinsicht verweigert worden, wobei sich das Gesuch in jenem Verfahren auf die Einsichtsrechte einer Partei in einem hängigen Verwaltungsverfahren stütze und nicht auf das IDG. Wenngleich in beiden Verfahren somit teilweise Einsicht in die gleichen Akten verlangt werde, handle es sich nicht um parallele Verfahren, da andere Rechtsgrundlagen für die Akteneinsicht angeführt würden. Die Schweizerischen Rheinhäfen unterstünden als öffentliches Organ im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. d IDG den Bestimmungen des IDG und der Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) vom 4. Dezember 2012. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Gesuch um Informationszugang nach IDG stehe ausserhalb des Verfahrens nach BGBM. Zwar würden sich gewisse "Einsichtsgegenstände" in beiden Verfahren gleichen, sie habe aber auch ausserhalb der Fragen nach der Ausschreibungspflicht nach BGBM Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IDG, weil ein hohes öffentliches Interesse an diesen Informationen bestehe und aufgrund des Grundsatzes "Access for one – Access for all" auch die Öffentlichkeit Zugang zu diesen Informationen erhalten könne. Jede Person habe gestützt auf § 23 Abs. 1 IDG einen Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a und b IDG vorhandenen Informationen, ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt seien. Alle anderen Informationen seien vom Anspruch auf Zugang zur Information erfasst, insbesondere also auch die verlangten Informationen. Die entsprechenden Informationen beträfen Unterlagen, die bereits fertiggestellt seien und damit nicht dem Privileg von § 23 Abs. 1 IDG unterstünden. Die öffentlichen Organe seien zwar nicht dazu gehalten, vorhandene Informationen auf eine bestimmte Art und Weise aufzubereiten, allerdings bestünden klare gesetzliche Vorschriften, welche die Schweizerischen Rheinhäfen zur systematischen Aktenführung verpflichteten. Die Schweizerischen Rheinhäfen hätten als öffentliches Organ gestützt auf das Transparenzprinzip gemäss § 4 IDG den Umgang mit Informationen so zu gestalten, dass sie rasch, umfassend und sach-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich informieren könnten. Weiter müssten sie nach § 5 IDG ihre Informationen nach den Vorschriften über die Aktenführung gemäss dem kantonalen Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) vom 11. Mai 2006 verwalten. Angesichts der Anforderungen an eine systematische Aktenführung sei es unvorstellbar, dass die Schweizerischen Rheinhäfen über die Entstehungsgeschichte von geschäftsrelevanten Dokumenten keine Aktenverzeichnisse führten. 4.1 Per 1. Januar 2013 führte der Kanton Basel-Landschaft mit der Änderung der §§ 55 und 56 der Kantonsverfassung (KV) vom 17. Mai 1984 und der Inkraftsetzung des IDG das Öffentlichkeitsprinzip ein und vollzog damit den Systemwechsel vom traditionellen Geheimhaltungsgrundsatz mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (Vorlage an den Landrat 2010/199 zum Gesetz über die Information und den Datenschutz [Informations- und Datenschutzgesetz] und der Änderung der §§ 55 und 56 KV vom 11. Mai 2010). Das in § 56 KV verankerte Öffentlichkeitsprinzip gebietet nunmehr, dass die kantonalen Behörden die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit informieren (aktive Information; § 56 Abs. 1 KV) und jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen hat (passive Information; § 56 Abs. 2 KV). Das Nähere, insbesondere den Schutz öffentlicher und privater Interessen, regelt das Gesetz (§ 56 Abs. 3 KV). Das Anliegen des Öffentlichkeitsprinzips ist Transparenz im Verwaltungshandeln. Dabei geht es nicht um "Transparenz um der Transparenz willen", gleichsam als Selbstzweck. Vielmehr dient das Öffentlichkeitsprinzip drei Kernzielen. Es soll die freie Meinungsbildung gefördert werden, die Wahrnehmung der demokratischen Rechte gefördert werden und die Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns erleichtert werden. Die angestrebte Transparenz ist jedoch nicht uneingeschränkt. Transparenz darf nur so weit gehen, als nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Eine Grenze bilden somit besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen, die im konkreten Fall gegenüber dem Zugangsinteresse überwiegen (vgl. zum Ganzen: BEAT RUDIN, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, 2014, § 1 IDG BS N 6 ff.). Informationen im Sinne des IDG sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger (§ 3 Abs. 2 IDG). Um eine Information im Sinne von § 3 Abs. 2 IDG zu sein, muss die Information die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und in irgendeiner Form aufgezeichnet, d.h. irgendwie "verkörperlicht" sein. Keine Informationen im Sinne des IDG sind deshalb Angaben, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere, wenn sie nicht aufgezeichnet sind oder nicht die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen (RUDIN, a.a.O., § 3 IDG BS N 13 f.). Damit das öffentliche Organ informieren kann, hat es seine Informationen zu ordnen. Materiell bedeutet dies, dass eine gewisse Systematik in der Erfassung und Ablage der Informationen notwendig ist und interne Verantwortlichkeiten für die Informationstätigkeiten festgelegt sind. Dies ist auch Voraussetzung, dass die Informationen zur Aufgabenerfüllung genutzt werden können und darauf aufbauend die spezifischen Anforderungen des Transparenzprinzips erfüllt werden können (RUDIN, a.a.O., § 4 IDG BS N 3). 4.2 Jede (natürliche oder juristische) Person hat Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei einem öffentlichen Organ im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a und b IDG vorhanden sind, aus-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht genommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind (§ 23 Abs. 1 IDG). Dieser Anspruch besteht voraussetzungslos und ist insbesondere nicht an den Nachweis eines besonderen Interesses gebunden. Das allgemeine Informationszugangsrecht ist ein "Jedermanns-Recht". Wird der Informationszugang einer Person – gestützt auf § 23 IDG – gewährt, ist er allen Personen zu gewähren ("Access to one – Access to all"; vgl. RUDIN, a.a.O., § 25 IDG BS N 10). Die Informationen, zu denen Zugang verlangt wird, müssen aber vorhanden sein. Das auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Zugangsrecht verpflichtet die öffentlichen Organe nicht, Informationen, die nicht vorhanden sind, erst zu schaffen oder zu erheben. Eine Behörde kann insbesondere nicht dazu verpflichtet werden, zur Ausübung des Informationsanspruchs gemäss § 23 Abs. 1 IDG bisher nicht vorhandene Aktenverzeichnisse zu bestimmten Geschäften zu erstellen (vgl. ebenso: Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt VD.2020.138 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1; RUDIN, a.a.O., § 25 IDG BS N 14 f). Ausgenommen vom Informationszugangsrecht sind sodann Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind; sie können nicht erst im Rahmen der Interessenabwägung nach § 27 IDG ausgenommen werden. Mit dieser Ausnahmeregelung soll der Zugang zu provisorischen Entwürfen verhindert werden. Es kann nicht darum gehen, dass jeder provisorische Entwurf, der intern der Meinungsbildung dient und durch die weitere Bearbeitung und/oder durch den Input weiterer Stellen erst noch so "angereichert" oder "korrigiert" werden soll, dass er alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt, öffentlich zugänglich wird. Der Ausschluss der nicht fertig gestellten Aufzeichnungen ist unter dem gleichen Aspekt wie der Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung eines öffentlichen Organs zu beurteilen: Der Verwaltung muss erlaubt sein, sich vorerst möglichst ungestört eine Meinung zu bilden. So können auch Missverständnisse, Unklarheiten und andere Risiken vermieden werden, die sich aus der Veröffentlichung einer Information mit provisorischem Charakter ergeben könnten (vgl. zum Ganzen RUDIN, a.a.O., § 25 IDG BS N 18 f. und 30). 4.3 Unbestritten ist, dass es sich bei den Schweizerischen Rheinhäfen, die ihren Sitz in Birsfelden BL haben, um ein öffentliches Organ gemäss § 3 Abs. 1 lit. b IDG handelt, weshalb die Schweizerischen Rheinhäfen grundsätzlich dem Geltungsbereich des IDG unterstehen (§ 2 Abs. 1 IDG). Die Schweizerischen Rheinhäfen haben – im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren betreffend die Ausschreibungspflicht nach BGBM – ein umfangreiches Aktenverzeichnis erstellt. Darin ist detailliert der Aktenbestand der Schweizerischen Rheinhäfen betreffend das umstrittene Projekt im Umfang von 18 Bundesordnern – diese wurden dem Kantonsgericht für das Beschwerdeverfahren betreffend die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM vollständig eingereicht – verzeichnet. Aufgrund der aus den eingereichten Akten ersichtlichen einwandfreien Aktenführung und der nachvollziehbaren Dokumentation besteht kein Anlass, an der Vollständigkeit dieser Akten zu zweifeln. Die Schweizerischen Rheinhäfen haben zudem konstant bestätigt, dass es keine weiteren fertiggestellten Akten und insbesondere keine weiteren Aktenverzeichnisse gebe. In Anbetracht dessen, dass die Schweizerischen Rheinhäfen gestützt auf § 23 Abs. 1 IDG gerade nicht dazu verpflichtet werden können, zur Ausübung des Informationsanspruchs bisher nicht vorhandene Aktenverzeichnisse zu bestimmten Geschäften zu erstellen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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6. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (§ 20 Abs. 1 VPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat somit noch restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit noch restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 14. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_121/2022) erhoben.