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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.09.2021 810 20 239

1. September 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,950 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Anmeldung zur Niederlassung (RRB Nr. 1260 vom 15. September 2020)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 1. September 2021 (810 20 239) ____________________________________________________________________

Gemeinderecht

Anmeldung zur Niederlassung / Kriterien zur Bestimmung des Wohnsitzes

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Kiefer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Anmeldung zur Niederlassung (RRB Nr. 1260 vom 15. September 2020)

A. Der italienische Staatsangehörige A.____, geboren 1964, wohnhaft in C.____ (Ortsteil der Gemeinde D.____ im Kanton Zürich; D.____), wurde am 23. Oktober 2017 befristet bis zum 31. Juli 2022 als Missionar (Pfarrer) in der Missione Cattolica italiana in E.____ (Römischkatholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft) angestellt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 13. November 2017 ersuchte A.____ in der Einwohnergemeinde B.____ um Prüfung seiner Anmeldung als Wochenaufenthalter. Dabei teilte er mit, infolge seines 10-jährigen Wohnsitzes in D.____ demnächst das Bürgerrecht zu beantragen. C. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 teilte ihm die Gemeinde B.____ mit, dass dem Gesuch nicht entsprochen werde, und forderte ihn auf, sich in D.____ abzumelden. D. Am 21. Dezember 2017 erklärte A.____ der Gemeinde B.____, dass eine frühzeitige Abmeldung in D.____ gravierende Folgen für sein Einbürgerungsverfahren haben könnte und er beabsichtige, sich in D.____ abzumelden, sobald das Einbürgerungsverfahren dadurch nicht mehr beeinträchtigt werde. E. Am 9. Januar 2018 teilte die Gemeinde B.____ A.____ mit, dass ihm der Wochenaufenthaltsstatus bis maximal 31. Dezember 2018 ohne Verlängerung gewährt werde, sofern er eine Kopie seines Einbürgerungsgesuchs sowie die Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde D.____ einreiche. A.____ kam dieser Aufforderung nach. F. Am 1. Oktober 2018 erhielt A.____ das Schweizer Bürgerrecht in D.____. G. Da die Gemeinde B.____ in der Folge davon ausging, A.____ habe sich zum definitiven Verbleib in B.____ entschieden, ersuchte sie ihn am 4. April 2019 um Abmeldung in D.____ und um Niederlassungsanmeldung in B.____ bis zum 24. April 2019. H. A.____ teilte der Gemeinde B.____ am 5. Juni 2019 mit, dass er keine Absicht des dauernden Verbleibes in B.____ habe. I. Die Einwohnergemeinde B.____ wies A.____s Gesuch, weiterhin als Aufenthalter angemeldet zu sein, mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 ab und meldete ihn rückwirkend per 1. Januar 2019 von Amtes wegen als ordentlich in B.____ niedergelassen an. J. Dagegen erhob A.____ am 23. Dezember 2019 beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.____ (Gemeinderat) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. Dezember 2019 sowie die Eintragung als Aufenthalter ins Einwohnerregister von B.____. K. Mit Beschwerdeentscheid vom 13. Januar 2020 wies der Gemeinderat die Beschwerde ab und meldete A.____ rückwirkend per 1. Januar 2019 in B.____ als niedergelassen an. L. Dagegen erhob A.____ am 27. Januar 2020 beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde mit den Begehren der Aufhebung des Entscheids vom 13. Januar 2020 sowie der Anerkennung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in D.____. M. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 2020-1260 vom 15. September 2020 ab. Er folgte in der Begründung im Wesentlichen der Ansicht des Gemeinderats, wonach es sich beim Wohnsitz von A.____ in B.____ um eine gesetzliche bzw. natürliche Ver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mutung handle und der Gegenbeweis nicht in genügender Weise erbracht worden sei. Sodann gebe es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei ledigen Personen kaum Ausnahmen vom Arbeitsortprinzip, wenn sie an jenem Ort, wo sie die Wochenenden verbrächten, keine familiären Beziehungen unterhielten. N. Mit Beschwerde vom 30. September 2020 gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. In der Begründung brachte der Beschwerdeführer namentlich vor, die Absicht des dauernden Verbleibs in B.____ sei aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags nicht gegeben. Ferner spreche seine Eigentumswohnung in D.____ gegen einen unmittelbaren Lebensmittelpunkt in B.____. Dass er aufgrund seines Berufs anders als verheiratete Erwerbstätige behandelt werde, stelle schliesslich eine Diskriminierung dar. O. In den Vernehmlassungen vom 6. Oktober 2020 (Einwohnergemeinde B.____) bzw. vom 2. Dezember 2020 (Regierungsrat) beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Regierungsrat die vom Gemeinderat am 13. Januar 2020 verfügte, per 1. Januar 2019 rückwirkende Anmeldung des Beschwerdeführers als niedergelassen in B.____ zu Recht geschützt hat. 4.1 Am 1. November 2006 bzw. am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz; RHG) vom 23. Juni 2006 in Kraft. Es dient, seinem Zweckartikel entsprechend, der Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Per-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sonenregister (Art. 1 Abs. 1 lit. a RHG) und dem gesetzlich vorgesehenen Austausch von Personendaten zwischen den Registern (Art. 1 Abs. 1 lit. b RHG). Mit Blick auf eine aussagekräftige Bundesstatistik bezweckt das RHG folglich, einheitliche und vergleichbare Daten zugänglich zu machen (vgl. Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personenregister [BBl 2006] S. 433 Ziff. 1.1.1 und S. 455 Ziff. 2.2). Hierzu legt das RHG erstmals auf bundesrechtlicher Ebene im registerrechtlichen, schriftenpolizeilichen Sinne zentrale Begriffe wie "Niederlassungsgemeinde" und "Aufenthaltsgemeinde" fest (Art. 3 lit. b und c RHG). Nach Art. 3 lit. b RHG handelt es sich bei der Niederlassungsgemeinde um die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, wobei eine Person nur eine Niederlassungsgemeinde haben kann. Demgegenüber stellt die Aufenthaltsgemeinde die Gemeinde dar, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heiloder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde (Art. 3 lit. c RHG). Der Kanton Basel- Landschaft regelt die Registerfragen im Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) vom 19. Juni 2008, das gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben des RHG am 1. Januar 2009 in Kraft trat. Nach § 2 Abs. 1 ARG ist die Einwohnergemeinde für die Führung des Einwohnerregisters zuständig. Personen, die für Niederlassung oder Aufenthalt in die Einwohnergemeinde zuziehen, melden sich bei der Gemeindeverwaltung an (§ 4 Abs. 1 ARG). 4.2 Die Frage der Niederlassung bezieht sich auf das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze, z.B. das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz, der Sozialleistungswohnsitz sowie andere Spezialwohnsitze mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (KARL SPÜHLER, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, in: ZBl 93/1992, S. 337 ff.). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet lediglich, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 8. August 2019 [810 18 309] E. 3.1). Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze demnach nicht (SPÜHLER, a.a.O., S. 341). 4.3 Hält sich eine Person regelmässig an mehreren Orten auf, bestimmt sich der Wohnsitz ihrer registerrechtlichen Niederlassung grundsätzlich nach denselben Anhaltspunkten wie der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Nach dieser Bestimmung befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes müssen folglich zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, d.h. der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, d.h. die Absicht dauernden Verbleibens. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 136 II 405 E. 4.3; BGE 133 V 309 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist demnach der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet, was normalerweise am Wohnort – dem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ort, wo man schläft – der Fall ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss sodann auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, sofern er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Die Absicht dauernden Verweilens muss lediglich im Zeitpunkt der Begründung eines Wohnsitzes vorgelegen haben (DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018 [BSK ZGB I], N 5 ff. zu Art. 23 ZGB). 4.4 Massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen (Registerwohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz) die Absicht des dauernden Verbleibens respektive der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Die Anmeldung zwecks Niederlassung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgeblich sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich dabei durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 10. Juni 2021 [B 2021/21] E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 22. September 2011 [VB.2011.00362] E. 2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dabei lässt sich im Allgemeinen kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien zu erfolgen hat. Dies erfordert eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2; 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.3.3). Auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 125 I 54 E. 2). 4.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die steuerrechtliche Sichtweise zur Auslegung der registerrechtlichen Begriffe zwar beigezogen, aber nicht unkritisch übernommen werden. Auch wenn sich die Begriffe gemäss Art. 3 lit. b und c RHG grammatikalisch an Art. 23 ZGB und die Praxis hierzu anlehnen (BBl 2006 S. 457 Ziff. 2.2), darf nicht vergessen werden, dass das ZGB und RHG unterschiedlichen Zwecken dienen (Urteile des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2; 2C_599/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.4; 2C_478/2008 vom 23. September 2008 E. 3.5). Auch im Verhältnis zwischen Register- und Steuerrecht ist grundsätzlich zu differenzieren, wobei die Nähe zwischen diesen Rechtsgebieten wohl grösser ist als jene des Registerrechts gegenüber dem ZGB. Im Rechtsalltag hängen Register- und Steuerrecht nicht belanglos zusammen, indem die registerrechtliche Behandlung für steuerliche Zwecke immerhin den Charakter eines Indizes, wenn auch nicht eines entscheidenden, hat. Es ist damit jedenfalls nicht willkürlich, die Registerfrage im konkreten Fall anhand der steuerrechtlichen Kriterien zu beantworten, zumal die steuerrechtlichen Kriterien präziser gefasst sind als die Legaldefinitionen des RHG (Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2). 4.6 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie Art. 3

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) vom 14. Dezember 1990 bzw. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 gilt derjenige Ort als steuerrechtlicher Wohnsitz, an dem sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E. 3.2; BGE 132 I 29 E. 4.1; BGE 125 I 54 E. 2). Dem Ort, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine relevante Bedeutung zu, denn dabei handelt es sich lediglich um äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, falls auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (Urteil des Bundesgerichts 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten aufhält, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 132 I 29 E. 4.2). Bei der Beurteilung sind namentlich der gewöhnliche Aufenthalt und der Schwerpunkt der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, der Zivilstand und die Familienverhältnisse (Heirat und Konkubinat), die regelmässige Heimkehr, das Alter, die Art der Erwerbstätigkeit (selbständige oder unselbständige berufliche Aktivität), die Dauer und der Zweck des Aufenthalts (Dauer- oder temporärer Aufenthalt, z.B. zwecks Ausbildung) sowie die Wohnverhältnisse an den jeweiligen Orten (eigenes Haus, Wohnung mit eigenen oder fremden Möbeln, Hotelaufenthalt) zu berücksichtigen (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch/ Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, N 41 zu Art. 4). 4.7 In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Die bundesgerichtliche Praxis hat für die steuerpflichtigen Personen der Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter typische Fallkonstellationen entwickelt. Zunächst gilt die natürliche Vermutung, wonach der Wohnsitz von unselbständig erwerbenden Personen an demjenigen Ort liegt, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 123 I 289 E. 2b). Bei einer verheirateten, im Erwerbsleben stehenden Person mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort hingegen regelmässig höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies ist zumindest der Fall, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist und keine leitende Stellung innehat (BGE 132 I 29 E. 4.2). Als Arbeitsort gilt jener Ort, von dem aus die Person täglich zur Arbeit geht. Diese Kriterien gelten in der Regel bei einer unverheirateten Person, die sowohl zum Arbeits- wie zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten hierbei die Eltern und Geschwister (BGE 113 Ia 465 E. 4b). Da die Bindung zur elterlichen Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen (Urteile des Bundesgerichts 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.2; 2C_580/2017 vom 16. März 2018 E. 4.2; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 26 zu Art. 3 DBG). Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang weiter die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie das Alter der steuerpflichtigen Person. Die Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat oder sich seit mehr

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält. Liegt immerhin eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, d.h. mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum Familienort, hat der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen sowie gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (Urteile des Bundesgerichts 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.3; 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.5; 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.3.1; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.2 f.; 2C_892/2008 vom 2. Dezember 2009 E. 2.1 f.; vgl. BGE 125 I 54 E. 3a mit weiteren Hinweisen). 5.1 Der Regierungsrat legte die rechtlichen Grundlagen, die zum steuerrechtlichen Wohnsitz entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt im Wesentlichen korrekt dar. Er zog daraus den Schluss, die äusserlich wahrnehmbaren Lebensumstände sprächen für einen Lebensmittelpunkt in B.____. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine stärkere Verbindung zu D.____ als zu B.____ nachzuweisen. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht verheiratet sei, seien familiäre Beziehungen in D.____ weder dargetan noch ersichtlich. Eine Eigentumswohnung, eine rein passive Vereinsmitgliedschaft, ein gutes Nachbarschaftsverhältnis sowie das Gemeindebürgerrecht in D.____ begründeten keine besondere Verbundenheit zu D.____. Die freundschaftlichen Beziehungen reichten weiter nicht aus, um der Bindung zu D.____ ein höheres Gewicht zu verleihen, zumal nicht erkennbar sei, wo diese gepflegt würden. Die Indizien, welche für einen Lebensmittelpunkt in D.____ sprächen, würden die natürliche Vermutung, wonach sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers am Wochenaufenthaltsort in B.____ befinde, nicht umzustossen vermögen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, sein Zivilstand resultiere aus seiner Berufung, zudem lebten keine Verwandte in der Schweiz. Demzufolge komme seinen Beziehungen innerhalb des Freundes- und Bekanntenkreises in D.____ das gleiche Gewicht wie familiären oder ehelichen Beziehungen zu. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses in E.____ sowie seine Eigentumswohnung in D.____ sprächen schliesslich gegen die Absicht des dauernden Verbleibes in B.____. 5.3 Bis anhin hatte der Beschwerdeführer seinen zivil-, register- und steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.____, wo er seit seiner Einreise in die Schweiz gelebt hat. Seit dem Jahr 2007 wohnt er dort in einer Eigentumswohnung (vgl. Schreiben der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 20. August 2019). Am 23. Oktober 2017 trat er eine bis zum 31. Juli 2022 befristete Arbeitsstelle in einem 100%-Pensum als Pfarrer in E.____ an (Besoldungsvertrag vom 26. Oktober 2017). Am 16. November 2017 bezog er eine Mietwohnung in B.____, von wo er aus zu seinem Arbeitsort gelangt. Seine freien Arbeitstage verbringt er nach eigener Aussage jeweils in D.____ (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2019; Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde vom 27. Januar 2020; Beschwerde vom 30. September 2020). Somit hält sich der Beschwerdeführer regelmässig an zwei verschiedenen Orten (Wochenaufenthalts- und Freizeitort) auf. Für die Bestimmung der Niederlassungsgemeinde nach Art. 3 lit. b RHG ist folglich zu beurteilen, zu welchem dieser Orte der Beschwerdeführer die engeren Beziehungen aufweist. 5.4. Im fraglichen Zeitpunkt der Anmeldung als Wochenaufenthalter Mitte November 2017 war der ledige und mit einem 100%-Pensum unselbständig erwerbstätige Beschwerdeführer 53 Jahre alt. Er mietete in B.____ eine 2-Zimmer-Wohnung (Mietvertrag vom 20. Oktober 2017), von wo aus er an seinen Arbeitsort gelangte. Aus diesen Grundsätzen und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich zunächst, wie der Regierungsrat zu Recht festgestellt hat, grundsätzlich eine natürliche Vermutung für den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in B.____ (vgl. hierzu E. 4.7). Bei dieser Sachlage liegt es daher am Beschwerdeführer, eine tiefere Verbundenheit zu D.____ nachzuweisen. 5.5.1 Hinsichtlich der Beweiswürdigung gilt Folgendes: Bei der natürlichen Vermutung wird aufgrund von Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht direkt bewiesene Tatsache geschlossen, welche die Behörde als wahr vermuten und ohne weitere Abklärungen ihrem Entscheid zugrunde legen darf. Es geht dabei nicht um die Frage, ob sich eine rechtserhebliche Tatsache verwirklicht hat oder nicht, sondern lediglich darum, ob eine beweismässige Abklärung vorzunehmen ist. Infolgedessen muss die Vermutung bereits dann als entkräftet gelten, wenn der Gegenbeweis erbracht wird (vgl. bereits MAX KUMMER, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Einleitung und Personenrecht, Einleitung Artikel 1-9 ZGB, Bern 1962, N 363 zu Art. 8 ZGB), d.h. beweismässige Anhaltspunkte erstellt sind, welche begründete Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises, also der natürlichen Vermutung, erbringen (vgl. KUMMER, a.a.O., N 107 zu Art. 8 ZGB). Daraus ergibt sich, dass beim Vorliegen von Anhaltspunkten, welche gegen die vermutete Tatsache sprechen, diese näher zu prüfen und zu gewichten sind. Es geht dabei darum, festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen und stärker sind als die natürliche Vermutung (vgl. weitergehend ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich 2018, S. 156). Dabei kann generell kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Die Prüfung darf sich deshalb nicht auf eine schematische oder isolierte Betrachtung einzelner Merkmale beschränken, sondern es ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4; 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.3.3). 5.5.2 Betreffend die natürliche Vermutung des Hauptsteuerdomizils einer ledigen Person an dem Ort, an dem sie sich während der Woche aufhält, um von dort aus zur Arbeit zu gehen, bedeutet dies, dass die Zerstörung dieser Vermutung nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraussetzt. Zwar ist aus Praktikabilitätsüberlegungen ein gewisser Schematismus im Sinne einer Neigung, bei unklar gebliebenen Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden, unvermeidlich. Trotzdem muss es genügen, wenn Anhaltspunkte

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht für den Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften (Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4; etwas unklar diesbezüglich wohl 2C_809/2008 vom 6. August 2009 E. 3.2 und 2C_748/2008 vom 19. März 2009 E. 3.2 sowie weitere dort zitierte Urteile). 5.5.3 Dies zeigt sich ohne weiteres, wenn die Situation lediger Steuerpflichtiger betrachtet wird, die keine nahen Familienangehörigen mehr haben. Solche begründen zwar nur ausnahmsweise dort ein Domizil, wo sie sich in ihrer Freizeit aufhalten, weshalb in einem derartigen Fall die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort greift. Immerhin ist zu beachten, dass die Vermutung umso mehr Gewicht erhält, je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und zweitem Wohnort angedauert hat. So ist bei einem ledigen Fünfzigjährigen, der seit langer Zeit am selben Ort wohnt, von dem aus er der Arbeit nachgeht, ein blosser Wochenaufenthaltsort, wie er vor allem bei Studenten und Stagiaires vorkommt, nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Auch in diesem Falle muss es dem Betroffenen jedoch möglich sein, mittels gewichtiger Indizien die Vermutung des Wohnsitzes am Wochenaufenthaltsort zu entkräften und Indizien für den Wochenendaufenthaltsort in ausreichender Qualität nachzuweisen, so dass in der Folge die Steuerbehörde ihrerseits Umstände, welche für die Annahme des Lebensmittelpunktes am Wochenaufenthaltsort sprechen, aufzuzeigen hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4). 5.6 Indem der Regierungsrat bei der Prüfung des Gegenbeweises den Schwerpunkt auf einzelne für den Beschwerdeführer ungünstige Indizien setzte, verkannte er, dass – wie er selbst im Beschluss Nr. 2020-1260 vom 15. September 2020 in E. 9.2 darlegte – keine schematische oder isolierte Betrachtung einzelner Merkmale erfolgen darf (vgl. hierzu E. 5.5.1). Dies übersah der Regierungsrat, wenn er feststellte, dem Beschwerdeführer sei es (hauptsächlich) deshalb nicht gelungen, die natürliche Vermutung seines Lebensmittelpunktes in B.____ umzustossen, weil er (in der Schweiz) keine besonderen familiären Beziehungen pflege, ledig sei und keine sonstige intensive Beziehung zu D.____ nachweisen könne. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass dem Beschwerdeführer infolge seiner Berufung eine Änderung des Zivilstandes verwehrt ist und seine gesamte Verwandtschaft im Ausland lebt, drängt sich die Frage auf, inwiefern es dem Beschwerdeführer bei lückenloser Anwendung der bundesgerichtlich entwickelten Kriterien zum steuerrechtlichen Wohnsitz überhaupt möglich sein kann, den erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. Der Regierungsrat hätte bei dieser besonderen Sachlage die weiteren Indizien nicht unbeachtet lassen dürfen, sondern hätte diese ebenso berücksichtigen müssen. Um dem vorliegenden Einzelfall gerecht zu werden, sind die besagten Kriterien des Zivilstandes und der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers folglich zu relativieren. 5.7 Zu prüfen ist somit, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (weiteren) Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Richtigkeit der natürlichen Vermutung – des Lebensmittelpunktes in B.____ – zu erbringen vermögen. 5.7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass – in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat – aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Juli 2022 (Besoldungsvertrag vom

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 26. Oktober 2017) die nach aussen erkennbare Absicht des Beschwerdeführers nicht auf einen dauernden Aufenthalt in B.____ ausgerichtet ist. Demnach ist zu beurteilen, wo sich nach den äusserlich wahrnehmbaren Lebensumständen der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet. 5.7.2 Mit Anmeldung zum Wochenaufenthalt vom 13. November 2017 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde B.____ namentlich an, "auswärts" (in D.____) soziale Bindungen in Form von Nachbarschaft, gut ausgebautem Freundeskreis und einer Vereinsmitgliedschaft zu haben sowie in D.____ demnächst das Bürgerrecht zu beantragen. Später merkte er an, dass eine frühzeitige Abmeldung in D.____ gravierende Folgen für das Verfahren seines Einbürgerungsgesuches haben könnte (Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2017). Ferner äusserte er, eine tägliche Rückkehr nach D.____ sei infolge seiner Arbeitszeiten zwar möglich, jedoch unzumutbar. Er halte sich von Sonntagabend bis Dienstagnachmittag und an seinen arbeitsfreien Tagen in D.____ auf (Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2019). Die Abrechnungsdetails des Beschwerdeführers bei der Bank UBS vom 14. August 2019 belegen im Zeitraum vom 15. Juli 2019 bis 14. August 2019 diverse Käufe im Kanton Zürich während seiner Freizeit. Dem undatierten Schreiben von F.____, Nachbarin des Beschwerdeführers in D.____, vom August 2019 lässt sich entnehmen, dass er ein netter und zuvorkommender Nachbar sei, er zu ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann eine starke Freundschaft gepflegt habe und sie ihm nach wie vor nahegeblieben sei. Sie freue sich, ihn wöchentlich begrüssen zu dürfen. Die undatierte Mitteilung von G.____, Pfarrvikar der Römisch-katholischen Pfarrei "H.____" in I.____ (ZH), vom August 2019 lässt erkennen, dass er ein sehr guter Freund des Beschwerdeführers ist. Er helfe ihm seit 2017, sich mit den schweizerischen Gepflogenheiten vertraut zu machen. So habe er ihm namentlich bei einer Operation im August 2018 Beistand geleistet und sei ihm nach wie vor behilflich. Er treffe ihn jede Woche an seinen arbeitsfreien Tagen, in der Regel montags und dienstags. Sodann ist der Beschwerdeführer Mitglied des Vereins "Museen D.____" (vgl. E-Mails vom 7. Mai 2018 und 26. August 2019). Er verfügt seit 2007 über eine 3.5-Zimmer-Eigentumswohnung, wobei er sich in der Eigentümergemeinschaft bestens eingelebt habe und von allen sehr geschätzt werde (vgl. Eigentümerauskunft des Grundbuchamts J.____ vom 27. November 2012; Anmeldung des Beschwerdeführers zum Wochenaufenthalt vom 13. November 2017; Schreiben der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 20. August 2019; Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. August 2020). Demgegenüber wohnt er in B.____ in einer bescheidenen und spärlich möblierten 2-Zimmer-Mietwohnung (Mietvertrag vom 20. Oktober 2017; Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2017; Beschwerde vom 27. Januar 2020, Beschwerde vom 30. September 2020). Schliesslich war er von März 2020 bis Mai 2020 in D.____ infolge COVID-19 im Home-Office (Beschwerde vom 30. September 2020). 5.7.3 Bei einer Würdigung der gesamten vorliegenden Sachumstände ergibt sich, dass der Arbeitsort bzw. der Wochenaufenthaltsort, jedenfalls mit der Zeit, an Bedeutung gewinnt und die Arbeit als solche in aller Regel den grössten Teil des Lebensinhalts ausmacht. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Pfarrer eine grosse Flexibilität aufzuweisen hat. So beinhaltet seine Diakonie Seelsorgegespräche, Hausbesuche, Sorge um die betagten Gläubigen, Kranken- und Spitalbesuche sowie die Begleitung von Angehörigen nach

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Todesfall (Stellenbeschreibung/Pflichtenheft vom 10. November 2017 S. 2 lit. d), wobei er als Arbeitsbedingung erhöhte bis erhebliche Abweichungen von der normalen Arbeitszeit zu erfüllen hat (Anstellungs- und Besoldungsverordnung der röm. Kath. Landeskirche BL [ABO 2010] vom 10. August 2010 Anhang I A2). Angesichts dieser Besonderheiten erscheint das Anliegen des Beschwerdeführers, den zeitlichen Aufwand für die Zurücklegung des Arbeitswegs im zumutbaren Rahmen zu halten und in der Nähe seines Arbeitsorts über eine Übernachtungsmöglichkeit zu verfügen, von rein pragmatischer Natur. Ob es sich bei der Dauer des Arbeitswegs von D.____ nach E.____ von täglich etwa 2.5 Stunden mit dem Auto (Routenplaner unter maps.google.ch) bzw. 3.5 bis vier Stunden mit dem öffentlichen Verkehr (Fahrplan unter sbb.ch) um eine aus zeitlichen Gründen tägliche zumutbare Rückkehr handelt, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer in D.____ einer Vereinstätigkeit nachgeht, dort seine Freizeit verbringt und seinen Freundesund Kollegenkreis hat, sind – entgegen der Ansicht des Regierungsrats – nicht unerheblich, sondern stellen Elemente dar, welche für den Lebensmittelpunkt in D.____ sprechen. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in D.____ im Home-Office war. Der Regierungsrat berücksichtigte im Besonderen auch den Umstand zu wenig, dass der Beschwerdeführer in D.____ seit 13 Jahren über eine 3.5-Zimmer-Eigentumswohnung verfügt und diese nach wie vor bewohnt, währendem er in B.____ lediglich eine bescheidene 2- Zimmer-Wohnung mietet. Dafür, dass der Beschwerdeführer zu Personen in B.____ engere Beziehungen pflegt, gibt es ferner keine konkreten Anhaltspunkte. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt nahe, dass der mittlerweile 57-jährige Beschwerdeführer sich in D.____ ein soziales Netz aufgebaut hat und sich in diesbezüglicher Hinsicht nicht vollumfänglich neu orientieren möchte. Nach dem Gesagten und in Relativierung der Kriterien des Zivilstandes und der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. hierzu E. 5.6) liegen mehrere gewichtige Umstände vor, welche den Schluss nahelegen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in D.____ befindet. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Richtigkeit der natürlichen Vermutung des Lebensmittelpunkts in B.____ erbringen. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der Ort der Niederlassung des Beschwerdeführers am Freizeitort in D.____ befindet. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des Regierungsrats Nr. 1260 vom 15. September 2020 ist aufzuheben. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Regierungsrat aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1260 vom 15. September 2020 aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 20 239 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.09.2021 810 20 239 — Swissrulings