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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.03.2021 810 20 236

17. März 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,497 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Prüfung des Schlussberichts vom 01.09.2018 bis 16.09.2019/Entlassung der Mandatsperson aus dem Amt/Prüfung unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. März 2021 (810 20 236) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Auferlegung der Kosten der Kindesschutzmassnahme / Unentgeltliche Rechtspflege

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung des Schlussberichts vom 01.09.2018 bis 16.09.2019 / Entlassung der Mandatsperson aus dem Amt / Prüfung unentgeltliche Rechtspflege (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 23. September 2020)

A. D.____ (geb. 2001) ist die Tochter von A.____ und B.____. Am 10. August 2017 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.____ den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ und platzierte sie im Zentrum für Sonderpädagogik F.____ in

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht G.____. Zugleich wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und H.____ zur Beiständin von D.____ ernannt. B. Am 30. August 2018 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) die bestehenden Kindesschutzmassnahmen. Die KESB bestätigte den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und setzte als neue Beiständin I.____ ein. C. Mit Zwischenentscheid vom 19. Oktober 2018 wies die KESB das von der Kindsmutter eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen erhob die Kindsmutter Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welche sie in der Folge zurückzog. D. Mit Entscheid vom 14. Juni 2019 verlängerte die KESB den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und entschied, dass D.____ per 4. August 2019 bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit, d.h. bis am 17. September 2019, ins Zentrum "J.____" in K.____ eintreten werde. Für den Fall der Bedürftigkeit wies die KESB die Kindseltern darauf hin, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen könnten. E. In der Folge stellte A.____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches von der KESB mit Zwischenentscheid vom 1. November 2019 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2020 (810 19 300) gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des definitiven Entscheids über die Höhe der zu verlegenden Kosten bzw. einen allfälligen Gebührenverzicht oder eine Reduktion der Gebühren zu befinden sei. F. Mit Entscheid vom 23. September 2020 genehmigte die KESB den Schlussbericht der Mandatsperson I.____ vom 27. Mai 2019 bzw. 16. September 2019 für die Zeit vom 1. September 2018 bis 16. September 2019 und entliess diese aus dem Amt (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Das Gesuch von A.____ um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 3). Die aufgrund der Mandats- und Fallführung durch die KESB entstandenen Kosten wurden auf insgesamt Fr. 8'045.45 festgesetzt und den Kindseltern je zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 4'022.70, auferlegt (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). G. Mit Eingabe vom 28. September 2020 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 23. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie mit den Mandatskosten für I.____ nicht einverstanden sei bzw. die auferlegten Kosten nicht bezahlen könne. H. Am 3. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie diverse Belege ein. I. Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhob B.____ gegen den Entscheid der KESB vom 23. September 2020 hinsichtlich der Kostenauferlegung seinerseits Beschwerde beim Kan-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgericht und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur detaillierten Begründung der Beschwerde. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. November 2020 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB schriftlich und begründet einzureichen sei, weshalb für die Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Begründung kein Raum bestehe. K. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 beantragt die KESB, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Nachfrist bis 11. Januar 2021 gesetzt. M. Am 6. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein neues Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie zusätzliche Belege ein. N. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 1.2 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich einzutreten, da diesbezüglich sämtliche Prozessvoraussetzungen gegeben sind. 1.3 Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2020 zugestellt wurde. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2020 erhobene Beschwerde erfolgte nicht innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB und erweist sich damit als verspätet. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. November 2020 sinngemäss auf den Standpunkt stellt, die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. September 2020 sei auch in seinem Namen erhoben worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Weder wurde die fragliche Beschwerde vom Beschwerdeführer (mit)unterzeichnet noch geht daraus in irgendeiner Weise hervor, dass sie auch im Namen des Beschwerdeführers erhoben werden sollte. Im Übrigen wäre die Beschwerde für diesen Fall bezüglich der Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziff. 5) aus denselben Gründen wie die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

4.1 In ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Auferlegung der Kosten bzw. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 3 und 5). Die Genehmigung des Schlussberichts (Dispositiv-Ziff. 1) und die Entlassung der Beiständin aus dem Amt (Dispositiv-Ziff. 2) werden ebenso wie die Festsetzung der Kosten als solche (Entschädigung der Mandatsperson, Verfahrenskosten; Dispositiv-Ziff. 4) von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der aktuell bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme für D.____ beantragt, bildet dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass sie die ihr auferlegten Kosten aus finanziellen Gründen nicht bezahlen könne und dies auch nicht so "abgemacht" gewesen sei. Vielmehr habe die Beiständin I.____ den Kindseltern versprochen, dass sie im Zusammenhang mit der Massnahme für ihre Tochter D.____ nichts bezahlen müssten. Die Beiständin habe ausserdem gesagt, dass die KESB sie finanziell unterstützen solle. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr die Kosten für die frühere Mandatsperson von der damals zuständigen KESB E.____ in Rechnung gestellt, aber erlassen worden seien, weil sie ein Einkommen unter dem Existenzminimum aufweise. 4.3 Die KESB entgegnet zusammengefasst, dass es nicht in der Kompetenz der Mandatsperson liege, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die Mandatsperson habe den Kindseltern versprochen, dass sie nichts bezahlen müssten, könnten sie daraus somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der langjährigen Erfahrung der Beiständin I.____ sei im Übrigen davon auszugehen, dass keine Aussagen dieser Art getätigt bzw. allfällige Aussagen missinterpretiert worden seien. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hätten die Berechnungen der KESB ergeben, dass eine positive Sanierungsrate von Fr. 774.45 vorliege. Für die genauen Kostenpositionen werde auf die Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 sowie die entsprechenden Beilagen verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, inwiefern die Berechnungen der KESB nicht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht korrekt seien. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei kulant geprüft worden und verschiedene Kostenpositionen seien zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden, obwohl sie diese in ihrem Gesuch nicht angegeben habe. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die KESB E.____ habe ihr die Kosten erlassen, sei dies nicht massgebend, zumal diesem Entscheid andere Umstände zugrunde gelegen hätten. Namentlich habe die Beschwerdeführerin damals noch alleine in einer Wohnung gelebt, während sie im Zeitpunkt der Übernahme der Massnahme mit ihrem heutigen Lebenspartner zusammengelebt habe, was die Lebenskosten mindere. 4.4.1 Wie bereits ausgeführt (E. 4.1 hiervor), werden die im strittigen Zeitraum im Zusammenhang mit der Mandats- und Fallführung durch die KESB angefallenen Kosten von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Die KESB hat in ihrer Vernehmlassung einlässlich dargelegt, wie die einzelnen Kostenpositionen – namentlich die Mandatsträgerentschädigung – entstanden sind und ihre diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich als schlüssig. Die Festsetzung der Kosten durch die KESB bzw. deren Höhe ist daher nicht zu beanstanden. 4.4.2 Was die Kostenauferlegung zulasten der Kindseltern anbelangt, so macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beiständin habe den Kindseltern versprochen, dass ihnen im Zusammenhang mit der Beistandschaft für ihre Tochter keine Kosten auferlegt würden. Dazu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Festsetzung und Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der alleinigen Kompetenz der KESB liegt und der Mandatsperson diesbezüglich keinerlei Befugnisse zukommen. Allfällige Zusicherungen der Beiständin dahingehend, dass den Kindseltern im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt würden bzw. ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, könnten in diesem Zusammenhang somit von vornherein keinen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen bzw. eine Vertrauensgrundlage gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 begründen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es im Übrigen, ihre Behauptung, wonach die Beiständin den Kindseltern versprochen habe, dass im Zusammenhang mit der Beistandschaft keine Kosten erhoben würden, in irgendeiner Weise zu belegen und es finden sich dafür auch in den Akten keine Anhaltspunkte. Da die Beschwerdeführerin gegen die Auferlegung der Kosten ansonsten keine Einwände erhebt, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren sinngemäss geltend, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht abgewiesen worden. 4.5.2 Die KESB kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin ein monatlicher Überschuss ("positive Sanierungsrate") von Fr. 774.45 resultiere. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Kostenpositionen, welche der Berechnung der KESB zugrunde liegen und auf welche diese in ihrer Vernehmlassung verweist, nicht ansatzweise auseinander. Sie macht lediglich pauschal geltend, dass sie die ihr von der KESB auferlegten Kosten "aus finanziellen Gründen" nicht be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zahlen könne und weist darauf hin, dass sie "unter dem Existenzminimum" lebe, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die KESB im Rahmen der vorgenommenen Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben von falschen Grundlagen ausging. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung der Mittellosigkeit nicht substantiiert in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführerin gelingt es – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auch im vorliegenden Verfahren nicht, den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen: 4.5.3 Das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführerin zweimal Gelegenheit zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeräumt. Gemäss dem am 6. Januar 2021 eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" erzielt die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'442.90, wobei in diesem Betrag – wie aus den eingereichten Lohnabrechnungen hervorgeht – der 13. Monatslohn nicht enthalten ist. Ausgabenseitig macht die Beschwerdeführerin Mietzinsen von Fr. 800.--, Krankenkassenprämien von Fr. 564.35, Berufsauslagen von Fr. 1'100.--, Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.--, Schuldzinsen von Fr. 1'120.-- pro Jahr sowie Steuern von Fr. 6'062.10 geltend. Hinsichtlich der Mietzinsen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bei ihrem Lebenspartner lebt und der eingereichte Mietvertrag auf dessen Namen lautet. Die Mietzinsen, welche sich gemäss Mietvertrag auf Fr. 880.-- belaufen, sind somit zur Hälfte zu berücksichtigen, was die Beschwerdeführerin denn auch sinngemäss geltend macht ("Halb, Halb"). Hinreichend nachgewiesen und zu berücksichtigen sind ausserdem die Krankenkassenprämien von Fr. 564.35 sowie monatliche Ausgaben für Steuern von Fr. 505.20. Die geltend gemachten Berufsauslagen von Fr. 1'100.-- sind demgegenüber nicht nachgewiesen, weshalb diesbezüglich praxisgemäss lediglich die Kosten für ein Umweltschutzabonnement von monatlich Fr. 80.-- zu berücksichtigen sind. Ebenfalls fehlt ein Nachweis für die geltend gemachten Schuldzinsen und die Unterhaltsbeiträge, welche deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden können. Insgesamt sind damit monatliche Ausgaben von Fr. 1'589.55 belegt. Zuzüglich des Grundbedarfs von Fr. 1'380.-- (Fr. 1'200.-- für alleinstehende Personen zzgl. 15 %) resultieren daraus zu berücksichtigende Ausgaben von Fr. 2'969.55. Werden diese Ausgaben den Einnahmen von Fr. 3'442.90 gegenübergestellt, so resultiert – ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohns – ein Überschuss in der Höhe von Fr. 473.35. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ergibt sich ein Überschuss von über Fr. 700.--, welcher im Wesentlichen dem von der KESB – ausgehend von teilweise anderen Kostenpositionen – festgestellten Überschuss entspricht. 4.5.4 Angesichts der dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie lebe unter dem Existenzminimum, nicht gefolgt werden. Der festgestellte Einnahmenüberschuss ermöglicht es der Beschwerdeführerin, die ihr im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Kosten – gegebenenfalls im Rahmen einer Vereinbarung über Ratenzahlungen, wie sie von der KESB in Aussicht gestellt wurde – zu bezahlen. Nach dem Gesagten hat die KESB das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht zufolge fehlender Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen. 4.6 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich damit auch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- ausgangsgemäss und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Bedürftigkeit (E. 4.5.3 hiervor) abzuweisen (§ 22 Abs. 1 VPO).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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