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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2021 810 20 223

20. Januar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,668 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Wechsel der Mandatsperson

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. Januar (810 20 223) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Wechsel der Mandatsperson

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Hottiger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat

Betreff Wechsel der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 18. August 2020)

A. D.____, geb. XX.XX.2013, ist das gemeinsame Kind von C.____ und A.____. Sie waren nie miteinander verheiratet. Ende 2015 haben sich die Kindeseltern getrennt und die Tochter lebt seither bei der Kindesmutter. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons E.____ übertrug am 9. Juni 2016 den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter. Am 19. Oktober 2016 reichte die Tochter beim Zivilgericht des Kantons E.____ (Zivilgericht)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Unterhaltsklage gegen den Vater ein, woraufhin dieser Anträge betreffend die übrigen Kinderbelange stellte. Bezüglich der Obhut und des persönlichen Verkehrs wurde ein neues Verfahren eröffnet und das Verfahren zur Unterhaltspflicht bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Obhut und den persönlichen Verkehr sistiert. Die Eltern schlossen anlässlich einer Vergleichsverhandlung am 25. September 2018 eine Vereinbarung betreffend die vorsorgliche Regelung der Obhut sowie des Besuchs- und Ferienrechts, welche gleichentags vom Gericht genehmigt wurde. Der Mutter wurde die alleinige Obhut über die Tochter übertragen und dem Vater ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende sowie jeweils Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen eingeräumt. Mit Entscheid vom 8. November 2018 errichtete das Zivilgericht vorsorglich eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, um die vereinbarte Besuchs- und Ferienregelung zu überwachen, und beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit der Ernennung einer Beistandsperson. B. Am 26. Februar 2019 ernannte die KESB F.____, Sozialdienst G.____, zur Beiständin. C. Mit Urteil vom 18. September 2019 erkannte das Zivilgericht auf alternierende Obhut der Kindesmutter und des Kindesvaters und stellte fest, dass die Tochter in G.____ bei der Mutter angemeldet sei und dort auch zur Schule gehe (Ziffer 1). Zudem wurden den Eltern Betreuungsanteile von je 50 % zugewiesen und sie wurden verpflichtet, der Tochter den Kontakt zum jeweils nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Betreuungsanteilen und der Ferienregelung sollte die zuständige Kindesschutzbehörde entscheiden (Ziffer 2). Die Therapie bei Dr. med. H.____ sollte im Sinne einer Kindesschutzmassnahme weitergeführt werden (Ziffer 3) und die mit Entscheid vom 8. November 2019 errichtete Beistandschaft sollte fortgeführt werden (Ziffer 4). Gegen dieses Urteil erhob die Kindesmutter am 28. November 2019 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons E.____ (Appellationsgericht) und beantragte am 14. Januar 2020, dass ihr die alleinige Entscheidung in Bezug auf die Arztwahl des Kindes zugeteilt werden solle. D. Am 11. Februar 2020 reichte der Kindesvater bei der KESB einen Antrag auf Wechsel der Mandatsperson ein, welchen er mit Eingabe vom 28. Februar 2020 begründete. E. Mit Bericht vom 25. Februar 2020 beantragte die Beiständin bei der KESB, aus dem Mandat entlassen zu werden, mit der Begründung, dass der Kindesvater gemäss seiner Aussage nicht mehr bereit sei, mit ihr weiterzuarbeiten, und sie es für unwahrscheinlich halte, dass er sich auf eine weitere Zusammenarbeit einlassen werde. F. Mit Eingabe vom 13. März 2020 gelangte der Kindesvater erneut an die KESB und verlangte von dieser, den von ihm beantragten Wechsel der Mandatsperson innert 10 Tagen vorzunehmen. G. Am 27. März 2020 reichte der Kindesvater beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung ein, mit der Begründung, dass die KESB noch keinen Entscheid im Hinblick auf seinen Antrag auf Beistandswechsel gefällt habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Die Beiständin nahm am 7. April 2020 zum Antrag auf Wechsel der Beistandsperson Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Entlassung aus dem Amt fest. I. Am 17. April 2020 reichte die Kindesmutter, nachfolgend immer vertreten durch Ozan Polatli, Advokat in Liestal, zum Antrag des Kindesvaters auf Mandatspersonenwechsel eine Stellungnahme ein. Ferner beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. J. Das Appellationsgericht wies am 6. Mai 2020 den Antrag der Kindesmutter auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts ab (Ziffer 1). Es entschied, die Tochter unter die alleinige Obhut der Kindesmutter zu stellen. Der Vater sei für die Betreuung der Tochter jeweils Mittwochmittag bis Montagmorgen alle 14 Tage und die Hälfte der Ferien zuständig. Die Fortführung der Therapie der Tochter bei Dr. med. H.____ wurde angeordnet und deren Organisation der Beiständin übertragen. Die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde mit angepasstem Aufgabenbereich bestätigt (Ziffer 2). Die Eltern wurden angewiesen, sich im Bedarfsfall an Dr. med. I.____, den früheren Kinderarzt von D.____, zu wenden, sofern nicht wegen Dringlichkeit ein anderer Kinderarzt konsultiert werden müsse, und der Kindesmutter wurde erlaubt, die Tochter weiterhin am Ponyreitunterricht teilhaben zu lassen (Ziffer 3). Dieser Entscheid wurde vom Kindesvater am 7. September 2020 beim Bundesgericht angefochten. K. Am 7. Mai 2020 wurde die Beschwerde des Kindesvaters wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung mit Urteil der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. Mai 2020 (810 20 104) abgewiesen. L. Mit Entscheid vom 18. August 2020 wies die KESB den Antrag des Kindesvaters auf Wechsel der Mandatsperson ab und bestätigte die Beiständin in ihrem Amt. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die erfahrene Beiständin ihre Aufgabe gut erfülle, sie vorbildlich die Interessen des Kindes vertrete und es keine Hinweise gebe, die an ihrer Unparteilichkeit oder Professionalität Zweifel aufkommen lassen würden. Der elterliche Konflikt und die Unfähigkeit der Kindeseltern, die offenen Themen gemeinsam anzugehen, würden sich auch mit einem Beistandswechsel nicht beheben lassen. Zudem sei aufgrund des vergangenen Verhaltens des Kindesvaters gegenüber Fachpersonen zu erwarten, dass dieser sich auch mit einer neuen Beistandsperson überwerfen würde. Mit Blick auf das Kindesinteresse stehe im vorliegenden Fall Kontinuität im Vordergrund. M. Der Kindesvater reichte am 16. September 2020 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Er verlangt, dass der angefochtene Entscheid der KESB vom 18. August 2020 aufzuheben, die Beiständin F.____ abzusetzen und eine neue, geeignete Beiständin einzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer, dass die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren der KESB, eventualiter der Kindesmutter aufzuerlegen seien. Alles unter o/e-Kostenfolge. N. In der Vernehmlassung vom 18. September 2020 beantragt die KESB sinngemäss, dass die Beschwerde abzuweisen sei, und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht O. Die Beschwerdegegnerin verlangt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 5. November 2020 reichte sie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. P. Mit Verfügung vom 26. November 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Q. Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 erneut zur Sache.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB; §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als direkter Verfahrensbeteiligter und Kindesvater ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.3.1 Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 VPO). Es prüft insbesondere, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese umschreiben die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren im Verfahren vor dem Kantonsgericht materiell behandelt werden kann. Zu prüfen ist, ob auf alle Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten werden kann. Vorliegend sind die Ziffern 1 und 3 des Entscheides der KESB vom 18. August 2020 angefochten und bilden damit Beschwerdeobjekt. Das Beschwerdeobjekt ist jedoch nicht identisch mit dem Streitgegenstand. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren ergibt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 136 II 462 E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden äusserst seltenen Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5781/2007 vom 18. Juni 2008 [BVGE 2009/37] E. 1.3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Dezember 2018 [810 18 260] E. 1.2.1 und KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3; RHINOW/KOLLER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 988). 1.3.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde der Antrag auf Wechsel der Mandatsperson abgewiesen und die aktuelle Beiständin in ihrem Amt bestätigt. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Entscheids der KESB in Bezug auf die Wiedereinsetzung der Beiständin F.____ und die Einsetzung einer neuen Beiständin für die im Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2020 präzisierte Erziehungsbeistandschaft. Eine Beiständin zu ernennen, fällt in die Zuständigkeit der KESB (Art. 400 ZGB) und bei einer Gutheissung der Beschwerde würde das Gericht die KESB anweisen, einen neuen Beistand oder eine neue Beiständin zu ernennen, und keine neue Mandatsperson einsetzen. Auf das Begehren, es sei eine neue Beiständin einzusetzen, kann deshalb nicht eingetreten werden. Auf die weiteren Rechtsbegehren kann ohne weiteres eingetreten werden. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit Ausnahme des Begehrens auf Einsetzung einer neuen Mandatsperson einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die KESB den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der Beiständin zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass neben ihm auch die Beiständin den Antrag gestellt habe, aus dem Mandat entlassen zu werden, und sich die Vorinstanz nicht mit diesem Vorbringen befasst habe. Er rügt, dass nicht geprüft worden sei, ob ein wichtiger Grund für eine Entlassung aus dem Amt auf Begehren der Beiständin gemäss Art. 422 Abs. 2 ZGB vorliege. Er stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass dieser Antrag der Beiständin als Zeichen von Amtsmüdigkeit zu werten und damit ein wichtiger Grund für eine Entlassung aus dem Amt gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gegeben sei. Des Weiteren habe die Beiständin diverse Sorgfaltspflichtverletzungen begangen, welche ebenfalls wichtige Gründe für eine Entlassung aus dem Amt nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darstellen würden. Konkret habe sie das Kindeswohl gefährdet, indem sie ihn nicht darin unterstützt habe, die kontraindizierte Behandlung eines Hautausschlags seiner Tochter durch den Kinderarzt zu unterbinden, und vor dem Zivilgericht in

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2019 den Antrag gestellt habe, es solle ihm das Recht zur Arztwahl seiner Tochter entzogen werden. Mit diesem Vorgehen habe sie gezeigt, dass ihre Haltung im Elternkonflikt nicht neutral sei und sie die Kindesmutter unterstütze und auf seine Anliegen nicht eingehe. Zudem hätte sie das Zivilgericht auf dem Laufenden halten müssen, dass keine gemeinsamen Gespräche zwischen ihr und beiden Elternteilen mehr stattfinden würden, sondern aufgrund der Konfliktsituation nur noch Einzelgespräche durchgeführt werden könnten. Die Vorinstanz habe sich nicht mit diesem Argument auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung bestehe darin, dass die Beiständin einem Hinweis seinerseits nicht nachgegangen sei, dass seine Tochter ohne genügende Schutzbekleidung reiten würde. Zudem habe sie lediglich aufgrund der Auskunft der Kindesmutter dem Gericht die Einschätzung abgegeben, dass Reiten als Hobby Wunsch seiner Tochter sei. Dabei vertrete sie wiederum nur die Interessen der Kindesmutter und nicht diejenigen des Kindes. Schliesslich befürchte er, dass die Beiständin künftig auf seine berechtigten Anliegen nicht eingehen werde. 4.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, dass es sich bei der eingesetzten Beiständin um eine Berufsbeiständin handle, die aufgrund ihrer Ausbildung und jahrzehntelanger Berufserfahrung über die notwendige Fachkenntnis zur Führung eines solch anspruchsvollen Mandats verfüge. Sie habe den Eltern stets – zuerst gemeinsam und dann aufgrund des Elternkonflikts einzeln – Gesprächstermine zur Verfügung gestellt. Die Beiständin könne zwar die Eltern beraten und zwischen ihnen vermitteln, sie sei jedoch in keiner Weise Vollzugsstelle für die Einhaltung des Kontaktrechts. In Ihren Anträgen und Empfehlungen in Bezug auf die ärztliche Behandlung der Tochter und das Reiten habe sich die Beiständin an das gehalten, was von ihrer professionellen Einschätzung her dem Kindeswohl am besten gedient habe. Welche Behandlung bei Hautproblemen angebracht sei und ob Reiten ein Hochrisikosport darstelle, müsse sie nicht beurteilen. Ihre Empfehlungen sollten vielmehr dazu beitragen, dem Kind Sicherheit und Kontinuität im Alltag zu bieten. Sowohl aus den ihr vorliegenden Akten als auch aus den Entscheiden der Gerichte des Kantons E.____ würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die an einer grundsätzlichen, persönlichen oder fachlichen Eignung der Beiständin oder an ihrer Unparteilichkeit oder Professionalität Zweifel aufkommen lassen würden. Die Tatsache, dass sie verschiedentlich nicht den Ansichten des Vaters folgen würde, sei indes kein Indiz für eine mangelhafte Mandatsführung. Es lägen keine wichtigen Gründe für eine Entlassung vor, weder im Hinblick auf Art. 422 Abs. 2 ZGB noch im Hinblick auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, und es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass ein Wechsel der Mandatsperson die bestehenden Probleme nicht lösen würde, sondern es nur eine Frage der Zeit sei, bis sich der Kindesvater mit der neuen Mandatsperson überwerfen würde, falls diese seine Ansichten über das Kindesinteresse nicht teile, wie dies auch schon mit der Psychiaterin, dem Kinderarzt und der Rechtsvertreterin seiner Tochter geschehen sei. Die gegenwärtige Beiständin habe den nötigen Zugang zur Tochter erreicht und im gegenwärtigen Zeitpunkt stehe Kontinuität im Vordergrund. 5.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB kann das Amt eines Beistandes oder einer Beiständin von einer natürlichen Person ausgeübt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist. Die Eignung ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf die Aufgaben

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Mandatsperson. Die Frage der Eignung bedarf einer Bilanzierung der vorhandenen und fehlenden Fähigkeiten der Mandatsperson in Bezug auf Sozial-, Selbst-, Methoden- und Fachkompetenz für das konkrete Mandat (vgl. DANIEL ROSCH, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 423 ZGB; KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 140], E. 5.1). 5.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die KESB eine Person unabhängig von ihrem Willen aus dem Amt, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung eines Beistandes ist auch auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person möglich (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Der KESB kommt bei der Beurteilung der Entlassung grosses Ermessen zu. Sie hat sich dabei nach den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person zu richten (BGE 143 III 65 E. 6.1). Für die Entlassung ist eine erhebliche (ernstliche) Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls der betroffenen Person zu verlangen (vgl. PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/ Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage, Bern 2016, N 1 zu Art. 423 ZGB). Es gilt eine Interessensabwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandats und denjenigen an dessen Beendigung vorzunehmen. Dabei ist insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und schutzbedürftiger Person zu beachten (vgl. ROSCH, a.a.O., N 7 zu Art. 423 ZGB). Ein wichtiger Grund für die Entlassung einer Mandatsperson kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die verbeiständete Person generell das Vertrauen zur Mandatsperson verliert, Streitigkeiten vorliegen oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung besteht (BGE 143 III 65 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Oftmals sind gerade die gestörten persönlichen Beziehungen zur Mandatsperson Teil des Problems, welche in der grundlegenden Problematik des Schwächezustands der von der Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. Ein Wechsel der Mandatsperson ist in einer solchen Situation meist nicht zielführend, zumal die Störung resp. der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 140] E. 5.2; VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 24 f. zu Art. 421-424 ZGB). 5.3 Es sind keine Indizien ersichtlich, die darauf hinweisen, dass die Beiständin persönlich nicht geeignet wäre, das Mandat zu führen. Dasselbe gilt auch für ihre fachliche Eignung. Bei der Beiständin handelt es sich um eine Berufsbeiständin, die als Sozialarbeiterin beim Sozialdienst G.____ angestellt ist. Ihre fachliche Qualifikation zur Ausübung eines solchen Mandates ist gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Wegen fehlender Eignung kann in diesem Fall kein Wechsel erfolgen. 5.4.1 Zunächst ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Beiständin habe im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung der Tochter eine Pflichtverletzung begangen, zu behandeln. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass der Kinderarzt bei der Tochter eine periorale Dermatitis diagnostizierte, welche er mit Elocom behandelte. Der Kindesvater wandte sich an die Beiständin und die Kindesmutter, weil diese Behandlung aus seiner Sicht kontraindiziert

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei. Entgegen seines Vorwurfs, die Beiständin habe seinen Einwand unberücksichtigt gelassen, kann gestützt auf die Akten festgestellt werden, dass diese aufgrund des entsprechenden Hinweises des Kindesvaters, die Kindesmutter aufforderte, umgehend einen Dermatologen aufzusuchen. In den Akten befindet sich ein Bericht von Dr. med. J.____, Assistenzarzt, Universitätsspital Basel, Dermatologie, vom 4. Dezember 2019. Die Beiständin hat mit ihrer Aufforderung an die Mutter, einen Spezialisten aufzusuchen, im Interesse des Kindes interveniert, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie diesbezüglich eine Pflichtverletzung begangen haben soll. 5.4.2 Der Kindesvater wirft der Beiständin sodann fehlende Unparteilichkeit vor, weil sie im Verfahren vor dem Appellationsgericht beantragt habe, ihm die elterliche Sorge in Bezug auf die medizinischen Belange zu entziehen. Es ist zutreffend, dass die Beiständin einen solchen Antrag gestellt hat. Die Beiständin stellte den Antrag, dass die Arztwahl alleine der Kindesmutter übertragen werden solle, um die kontinuierliche ärztliche Behandlung der Tochter sicherzustellen, und der Antrag erfolgte, nachdem der Kindesvater dem bisherigen Kinderarzt ohne Rücksprache mit der Kindesmutter und ohne deren Einverständnis diesem die Behandlungserlaubnis entzogen hatte. Inwiefern aufgrund dieses Antrags eine Unparteilichkeit vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Ihr Antrag erfolgte im Hinblick auf das zu wahrende Kindeswohl und nicht im Sinne einer Parteiergreifung für den einen oder andern Elternteil. Ihr Vorgehen gefährdete auch in keiner Weise das Wohl von D.____. Demgegenüber kann ein Konflikt der Eltern bezüglich der Kinderarztwahl zu einer Kindeswohlgefährdung führen, weshalb die Beiständin vorliegend gehalten war, zu handeln. Um eine solche Kindeswohlgefährdung zu verhindern, hat das Appellationsgericht angeordnet, dass sich die Kindeseltern im Konfliktfall künftig an den früheren Kinderarzt der Tochter zu wenden haben. Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der Beiständin keine einseitige Parteiergreifung zu sehen, mit welcher eine Kindeswohlgefährdung einherging. Der Beschwerdeführer leitet ferner eine Parteilichkeit der Beiständin daraus ab, dass diese gegenüber dem Appellationsgericht nicht ausgeführt haben soll, weshalb keine gemeinsamen Gespräche zwischen der Beiständin und den Eltern mehr stattfinden würden. Inwiefern deshalb eine Parteilichkeit der Beiständin vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich nichts, was auf eine Unparteilichkeit der Beiständin in ihren diesbezüglichen Ausführungen gegenüber dem Gericht schliessen lässt. Seine Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit diesem Argument auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt, ist ebenfalls nicht zu hören, weil sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid entgegen seiner Darstellung mit der geltend gemachten Unparteilichkeit der Beiständin auseinandergesetzt hat. Was den Vorwurf des Kindesvaters der fehlenden Neutralität anbelangt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Beistandsperson ist, die Interessen des einen oder andern Elternteils zu wahren, sondern sie hat einzig für die Interessen des Kindes einzutreten (DIANA WIDER/ DANIEL PFISTER-WIEDERKEHR in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2018, Rz. 811). Nach dem Gesagten kann im Vorgehen der Beiständin kein wichtiger Grund erblickt werden, der einen Beistandswechsel gemäss Art. 423 ZGB rechtfertigen würde. 5.5 Der Kindesvater macht schliesslich geltend, dass durch die angeblich ungenügende Schutzbekleidung beim Reiten das Wohl von D.____ gefährdet werde. Die Abklärungen der Beiständin hierzu haben ergeben, dass die Reitstunden in einem anerkannten Reitstall stattfän-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht den und D.____ die notwendige Schutzbekleidung trage (vgl. Bericht der Beiständin vom 3. Dezember 2019 an das Appellationsgericht). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern mit dem Reiten eine Kindeswohlgefährdung einhergehen soll. 5.6 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beiständin in der Vergangenheit stets im Hinblick auf das Kindeswohl gehandelt hat, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie auf die berechtigten Anliegen des Beschwerdeführers nicht eingegangen wäre. Nach dem Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass die Beiständin ihn zukünftig als "Störenfried" abstempeln würde und nicht auf seine berechtigten Anliegen eingehen werde, unbegründet. Die Beiständin muss im Interesse des Kindes handeln und es ist nicht ihre Aufgabe, die Interessen des einen oder andern Elternteils zu vertreten (vgl. E. 5.4.2). Ein ständiger Wechsel von Beistandspersonen ist zudem für das Kindeswohl nicht förderlich. In Anbetracht aller Umstände überwiegt demnach das Interesse an der Beibehaltung der erfahrenen Beiständin gegenüber einem durch die bisherige Mandatsführung nicht gebotenen Beistandswechsel. 6.1 Eine Beistandsperson hat nach Art. 422 ZGB frühestens nach vier Jahren im Amt Anspruch auf Entlassung (Abs. 1). Sie hat jedoch auch vor Ablauf der vier Jahre Anspruch auf Entlassung, wenn "wichtige Gründe" vorliegen. Als wichtige Gründe für eine Amtsentlassung nach Art. 422 Abs. 2 ZGB kommen die nachträgliche mangelnde Eignung im Sinne von Art. 400 ZGB infrage sowie persönliche Gründe wie gesundheitliche Probleme, wesentliche Veränderungen in beruflicher oder familiärer Hinsicht, Wohnortswechsel, Übernahme anderer öffentlicher Aufgaben oder Bedarf an andern Kompetenzen in der Mandatsführung (ROSCH, a.a.O., N 13 zu Art. 422 ZGB; URS VOGEL, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 2 zu Art. 422-423 ZGB; URS VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 421-424 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, Rz. 20.07). Amtsmüdigkeit oder Amtsverdruss bei schwierigen Mandaten können an sich keine wichtigen Gründe für die Amtsentlassung darstellen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7060). Die Beurteilung der Entlassung eines amtsmüden Beistands muss im Hinblick auf die Interessen der betroffenen Person beurteilt werden (ERNST LANGENEGGER in: Rosch/Büchner/ Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht - Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Auflage, Basel 2015, N 6 zu Art. 421 - 425 ZGB). 6.2 Vorliegend begründet die Beiständin ihren Antrag auf Entlassung aus dem Amt einzig mit der Schwierigkeit der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer und der Befürchtung, dass dieser nach dem Antrag auf Beistandswechsel nicht mehr gewillt sei, mit ihr zusammenzuarbeiten. Sie führt insbesondere keine persönlichen Gründe an. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dieser Antrag sei als Anzeichen für ihre Amtsmüdigkeit zu werten, kann ihm nicht gefolgt werden. Weder ihr Antrag noch die Verfahrensakten enthalten Anhaltspunkte für die Annahme einer fehlenden Motivation zur Amtsausübung ihrerseits. Sie macht auch nicht geltend, dass das Kindeswohl aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit gefährdet wäre. Demzufolge sind keine persönlichen Gründe für eine Amtsentlassung erkennbar. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann im vorliegenden Fall auch keine nachträgliche fehlende

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eignung der Beiständin festgestellt werden (vgl. auch E. 5 hiervor). Im Gegenteil kann gestützt auf die Verfahrensakten festgehalten werden, dass das Besuchsrecht des Vaters bereits einen Monat nach Einsetzung der Beiständin nach fünf Monaten Unterbruch wieder ausgeübt werden konnte und seither relativ gut funktioniert. Im angefochtenen Entscheid hat die KESB – wenn auch in knapper Weise – das Vorliegen wichtiger Gründe nach Art. 422 Abs. 2 ZGB als auch Art. 423 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB verneint. Damit hat die KESB das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt und seine diesbezügliche Rüge geht ins Leere. Folglich rechtfertigt sich auch unter diesem Titel keine Entlassung der Beiständin aus ihrem Amt. 7. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei Ziffer 3 des Entscheids der Vorinstanz aufzuheben und es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren der KESB oder eventualiter der Kindesmutter aufzuerlegen. Die Begründung für seinen Antrag beschränkt sich darauf, dass die Kosten bei einer Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und damit einer Gutheissung der Beschwerde anders zu verteilen seien und demnach die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der KESB, eventualiter der Kindesmutter aufzuerlegen seien. Damit verlangt er lediglich für den Fall seines Obsiegens eine Neuverteilung der Kosten im Vorverfahren. Eine darüber hinausgehende Begründung für seinen Antrag liefert der Beschwerdeführer nicht. Würde die vorliegende Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid der KESB aufgehoben, würde dies auch die Kostenregelung umfassen und bedeuten, dass die KESB die Kosten ohnehin neu verlegen müsste. Zumal der Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Verfahren jedoch unterliegt, fällt eine Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in diesem Sinn ausser Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich mit seinem Antrag gegen die hälftige Kostenverteilung wendet. Die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren ist demnach nicht zu beanstanden und es erübrigt sich, näher auf diesen Antrag einzugehen. 8.1 Es bleibt über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. 8.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht in seiner Honorarnote vom 21. Oktober 2020 einen Stundenaufwand von 4.75 Stunden à Fr. 200.-- für sich und 0.0833 Stunden à Fr. 100.-- für die Volontärin sowie Auslagen im Betrag von Fr. 77.70, d.h. Fr. 1'036.03, zuzüglich 7.7 % MWST geltend. Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'115.80 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs der Kindesmutter um unentgeltliche Rechtspflege.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'115.80 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_443/2021) erhoben.

810 20 223 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2021 810 20 223 — Swissrulings