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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.06.2022 810 20 204

8. Juni 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,822 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 12.09.2017 bis 18.03.2020

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. Juni 2022 (810 20 204) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung / Mandatsträgerentschädigung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene

Betreff Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 12.09.2017 bis 18.03.2020 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 22. Juli 2020)

A. D.____, geboren 2006, ist das gemeinsame Kind der getrenntlebenden Eltern C.____ und A.____. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge über D.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 11. September 2017 wurde für D.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Anwältin E.____ als Mandatsperson ernannt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ durch die Ermöglichung eines Kontakts zwischen D.____ und F.____, welcher wegen Sexualdelikten mit Kindern strafrechtlich verurteilt worden sei, seinen Sohn einer bestehenden und ihm bekannten Gefahr aussetze. Die Beiständin habe somit die Aufgabe, im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit von D.____ durchzusetzen. C. Mit Schreiben vom 19. März 2020 reichte die Beiständin der KESB ihren Zwischenbericht sowie ihre Honorarrechnung ein. D. Die KESB gab den Eltern mit Verfügung vom 28. April 2020 Frist zur Stellungnahme zum Zwischenbericht vom 19. März 2020 und hielt fest, dass beabsichtigt werde, den Bericht zu genehmigen, die Kosten für die Beistandschaft in der Höhe von Fr. 10'596.10 dem Kindsvater und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.-- den Kindseltern hälftig aufzuerlegen. E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 informierte die KESB die Eltern darüber, dass sie zusätzlich erwäge, die durch die KESB ans Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) geleisteten Kostenvorschüsse den Eltern je hälftig aufzuerlegen. F. Die Kindsmutter nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2020 und der Kindsvater, nachfolgend vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, mit Schreiben vom 18. Juni 2020 Stellung. G. Mit Entscheid vom 22. Juli 2020 genehmigte die KESB den Zwischenbericht der Beiständin (Dispo-Ziffer 1) und verdankte, dass diese ihr Amt weiter ausüben werde. Die Beiständin werde gebeten, über die vorliegenden Verfahren zu informieren und, sollte die Angelegenheit bis dann noch zu keinem Abschluss gekommen sein, spätestens per 30. Juni 2022 einen Bericht über den Verlauf des Mandats und den aktuellen Stand der Dinge einzureichen (Dispo- Ziffer 2). Der Beiständin wurde die Entschädigung von Fr. 10'596.10 zugesprochen und A.____ auferlegt. Der Kindsvater wurde darauf hingewiesen, dass die KESB die Entschädigung an die Beiständin bereits ausgezahlt habe und er den Betrag innert 30 Tagen an die KESB zu bezahlen habe (Dispo-Ziffer 3). Allfällige Forderungen betreffend Parteientschädigung zulasten des Beklagten aus dem Entscheid des Zivilkreisgerichts würden nach Zahlungseingang der Mandatsträgerentschädigung mit separater Urkunde in Vertretung des Kindes durch die KESB an den Kindsvater zediert (Dispo-Ziffer 4). Über die Verlegung der von der KESB bereits geleisteten Kostenvorschüsse an das Zivilkreisgericht werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Dispo-Ziffer 5). Die Verfahrenskosten der KESB wurden auf Fr. 670.-- festgelegt und je zur Hälfte (je Fr. 335.--) den Eltern in solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag auferlegt (Dispo- Ziffer 6). H. Gegen den Entscheid der KESB vom 22. Juli 2020 erhob A.____ mit Eingabe vom 24. August 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Entscheid der KESB sei aufzuhe-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben, der Bericht der Beiständin für die Zeit vom 12. September 2017 bis 18. März 2020 betreffend die Beistandschaft für D.____ sei nicht zu genehmigen und die Kosten der Beistandschaft seien nicht A.____ aufzuerlegen; unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Eingabe vom 11. September 2020 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und darauf hingewiesen, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. K. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 29. September 2020 Stellung zur Vernehmlassung der KESB.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig und zu beurteilen ist vorliegend, ob die KESB zu Recht den Bericht der Beiständin vom 19. März 2020 genehmigt und ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'596.10 für die Mandatsführung zulasten des Beschwerdeführers zugesprochen hat. 4.1.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die KESB dem Bericht der Beiständin die Genehmigung hätte verweigern und diesen aus den Akten hätte entfernen müssen. Der Bericht verletze die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und die Beiständin sei gehalten, einen objektiven Bericht über den Verlauf ihrer eigenen Tätigkeit abzugeben. Eine Vorverurteilung oder medizinische Beurteilung Dritter sei von ihr nicht gefragt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1.2 Die KESB führt in ihrem Entscheid aus, dass sich die Beiständin gestützt auf ihre subjektive Wahrnehmung über den aktuellen Stand sowie über die Entwicklungen in ihrem Mandat summarisch geäussert habe. Damit sei der Zweck der Standortbestimmung gegenüber der KESB erfüllt. 4.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft und erteilt oder verweigert die Genehmigung der Rechnung und des Berichtes (Art. 415 ZGB). Die Berichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage des Beistandes gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, indem sie die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers ermöglicht. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für ihre allfällige Anpassung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. Mai 2016 [810 16 91] E. 4.1; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7055; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, 318, 320 E. 2.1). Der Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Er ist von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde daraufhin zu prüfen, ob die Beiständin das Mandat entsprechend der Lage der betroffenen Person und den gesetzlichen Zielen ausübt (vgl. Botschaft, BBl 2006 7055). Das Ergebnis der Berichtsund Rechnungsprüfung wird in einem formellen Entscheid festgehalten (vgl. URS VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 15 zu Art. 415), dessen Funktion es primär ist, das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde zu regeln (vgl. Entscheid des Obergerichts Luzern vom 27. Mai 2013, publ. in: Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2013 II Nr. 5) und dessen Genehmigung grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten zukommt (vgl. PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 415). 4.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Bericht zuweilen die persönliche Sicht des Mandatsträgers wiedergibt und daher Passagen möglicherweise inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung anderer, insbesondere betroffener, Personen abweichen können und deshalb umstritten sind. Im Gegensatz zur Genehmigung der Rechnung, der eine erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. URS VOGEL, a.a.O., N 14 zu Art. 415), bedeutet die Berichtsgenehmigung nicht, dass sich die Aussagen des Mandatsträgers im Bericht zu behördlich festgestellten Tatsachen verdichten und damit Beweiskraft erhalten (vgl. KGE VV vom 8. Mai 2018 [810 18 121]; KGE VV vom 11. Mai 2016 [810 16 91]; FASSBIND, a.a.O., N 3 zu Art. 415). Die Genehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen des Mandatsträgers. Zudem beurteilt sich die Frage, ob ein Beistandsbericht genehmigt werden kann oder nicht, aus der Perspektive des Kindeswohls, während widerstreitende Interessen der Eltern dahinter zurückstehen müssen (vgl. auch LGVE 2013 II Nr. 5 E. 3.1). Grundsätzlich ist eine Berichtigung des Berichts zu konkreten Sachverhaltsdarstellungen nur sehr zurückhaltend vorzunehmen, und auch dann nur, wenn sie im Interesse der verbeiständeten Person liegt (vgl. KGE VV vom 11. Mai 2016 [810 16 91] E. 4.3).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Im Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Zeit vom 12. September 2017 bis 18. März 2020 wird die persönliche und gesundheitliche Situation von D.____ insbesondere im Zusammenhang mit dem Verhalten seines Vaters und dessen Freund F.____ beschrieben. Die Beiständin kommt zum Schluss, dass der Vater F.____ weiterhin besuchen und in allen Belangen unterstützen werde und so auch die Perpetuierung des Leidens seines Sohnes hinnehmen werde. 4.5 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern der Rechenschaftsbericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen soll. Er zeigt nicht auf, welchen nachteiligen Einfluss die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Aussagen und Informationen auf die weitere Mandatsführung und insbesondere auf die Interessen von D.____ hätten. Die Aussage der Beiständin, wonach der Beschwerdeführer eine Wohnung für F.____ gemietet haben soll, sollte offensichtlich zum Ausdruck bringen, wie nah sich der Beschwerdeführer und F.____ stehen und dass letzterer durch den Beschwerdeführer unterstützt wird. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, er macht vielmehr geltend, dass er nur Solidarschuldner der Mietwohnung von F.____ sei. Auch dies lässt hingegen auf ein enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und F.____ schliessen und zeigt seine Unterstützung für diesen auf. Am Inhalt der Aussage der Beiständin ändert sich somit nichts, zumal der Beschwerdeführer und F.____ beide als Mieter der besagten Wohnung aufgeführt sind (vgl. Mietvertrag vom 10. Oktober 2017). Weiter beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Ausführungen der Beiständin seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen. Dabei führt er aus, dass ihm durch die Aussage der Beiständin, wonach er sexuelle Übergriffe auf seinen Sohn in Kauf genommen habe, potentielle Beihilfe zu einem Verbrechen unterstellt werde. Die Feststellung der Beiständin, wonach der Beschwerdeführer Kontakt zwischen D.____ und F.____ nach dessen Haftentlassung ermöglicht habe, wird vom Beschwerdeführer hingegen nicht bestritten und ist aufgrund der Akten erstellt. Seine Meinung zum Rechenschaftsbericht vom 19. März 2020 hat der Beschwerdeführer zudem auch mit Schreiben an die KESB vom 18. Juni 2020 dargelegt, womit seine Stellungnahme Eingang in die Akten und somit in das Verfahren fand. Dass in den Rechenschaftsbericht auch allenfalls die persönliche Sicht der Beiständin eingeflossen ist und daher Passagen möglicherweise inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers abweichen, ist bei dieser Art der Berichterstattung unvermeidbar (vgl. E. 4.3 hiervor). Inwiefern sich hingegen die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch eine Korrektur des Rechenschaftsberichts ändern würde, ist nicht ersichtlich, zumal dem Bericht keine erhöhte Beweiskraft zukommt. Der Rechenschaftsbericht enthält die massgeblichen Punkte, damit die KESB, zusammen mit den während der Amtsperiode eingereichten Rückmeldungen zum Verfahrensstand (vgl. E-Mails der Beiständin an die KESB und die Eltern vom 8. Januar 2018 bis 4. Dezember 2019), die Aufsicht und Kontrolle über die Tätigkeit der Beiständin wahrnehmen und sich über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Beistandschaft ins Bild setzen kann. Es bestehen somit insbesondere aus der Perspektive des Kindswohls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung zu Unrecht erteilt worden ist. Die dahingehende Rüge ist unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 18 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 und beanstandet die Genehmigung der Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von Fr. 10'596.10 durch die KESB. 5.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Nach der Lehre gilt das Gleiche analog für den Beistand eines Unmündigen (Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 ZGB; vgl. RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 13a zu Art. 400; § 18 Abs. 1 GebV). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest und berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Es ist Sache der Kantone, unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben Bestimmungen zu deren Berechnung festzulegen (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Im Kanton Basel-Landschaft bemisst sich die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger nach dem Aufwand, den die Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben (§ 18 Abs. 2 GebV). Bei der Erfüllung der betreffenden Aufgaben geniesst die Beiständin jedoch eine gewisse Autonomie, welche auch bei der Bemessung der Entschädigung zu respektieren ist. Zudem ist im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der betriebene Aufwand verhältnismässig war, etwa den erschwerenden Rahmenbedingungen von Gesprächen mit Kindern Rechnung zu tragen (vgl. JONAS SCHWEIGHAUSER, Die Vertretung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren – Anwalt des Kindes, Basel 1998, S. 232 ff.). Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt die Entschädigung Fr. 95.-- pro Stunde (§ 18 Abs. 2 lit. a GebV). Die Entschädigung für Anwälte und Treuhänder richtet sich gemäss § 18 Abs. 7 GebV nach dem jeweiligen Berufstarif. 5.3.1 Die Honorarrechnung der Beiständin vom 19. März 2020 umfasst Aufwendungen im Vorverfahren (22. September 2017 bis 7. Dezember 2017) und im Hauptverfahren (28. Februar 2018 bis 26. September 2019) des Zivilprozesses zum Persönlichkeitsschutz von D.____. Die Beiständin macht darin 26.1667 Stunden à Fr. 300.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 488.60 und 7.7% MWST für das Hauptverfahren und Fr. 1'615.50 für das Vorverfahren geltend. Gesamthaft macht die Beiständin eine Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von Fr. 10'596.10 geltend. Gestützt auf die Akten zeigt sich, dass es sich bei besagtem Prozess um ein sehr umfangreiches Verfahren gehandelt hat, welches sich über zwei Jahre erstreckte (von der Einsetzung im September 2017 bis zum erstinstanzlichen Entscheid des Zivilkreisgerichts im September 2019). Durch die vorliegenden Akten ist zudem erstellt, dass die in der Honorarrechnung aufgeführten Prozesshandlungen fast ausschliesslich die Kindsbelange bzw. den Persönlichkeitsschutz von D.____ betrafen. In einem langdauernden Verfahren kann der notwendige Aufwand zudem umfangreich werden, weil die Beiständin öfter als in einem zeitlich konzentrierten Prozess Aktenstudium betreiben muss. Weiter beinhaltet der Aufgabenbereich der Beiständin in einem Mandatsverhältnis wie dem vorliegenden auch, dem Kind die mit dem Prozess einhergehenden Vorgänge zu erklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 5.2.3.2), und die Gewährleistung der Information der KESB sowie der Eltern über die laufenden Prozessvorgänge. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht einzig geltend, dass keine Deservitenkarte vorliege. Die Beiständin reichte der KESB eine detaillierte Auflistung der einzelnen Tätigkeiten unter Angabe des Datums ein, anhand welcher der Aufwand für die KESB nachvollziehbar war. Inwiefern der Beschwerdeführer die Honorarrechnung der Beiständin nicht nachempfinden kann und eine Deservitenkarte vorliegend relevant wäre, zeigt er nicht auf. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Bemühungen der Beiständin nicht erforderlich gewesen wären, zumal das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2022 das beantragte Kontaktverbot gegenüber F.____ und den Schutz vor einer drohenden Persönlichkeitsverletzung von D.____ bestätigt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_1063/2020 vom 10. Februar 2022). Der zeitliche Aufwand von rund 30 Stunden für das Vorund Hauptverfahren vor dem Zivilkreisgericht während zwei Jahren erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. 5.3.2 In Bezug auf die Honorarrechnung moniert der Beschwerdeführer zudem, dass der von der Beiständin geltend gemachte Stundenansatz zu hoch sei. Die KESB errichtete mit Entscheid vom 11. September 2017 für D.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und ernannte die Anwältin E.____ als Mandatsperson. Die Beiständin erhielt die Aufgabe, alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit von D.____ vor F.____ im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB durchzusetzen. Der Beiständin wurde zusätzlich gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis sowie die Befugnis zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs erteilt. Der Beiständin wurde somit die Aufgabe übertragen, gerichtlich (vgl. Art. 28b ZGB) den Persönlichkeitsschutz von D.____ gegen F.____ durchzusetzen, um den Interessen von D.____ zum Durchbruch zu verhelfen. Für dieses Mandat war es folglich angezeigt und im wohlverstandenen Interesse von D.____, eine Anwältin einzusetzen. Der im Vorfeld in das Verfahren einbezogene Beschwerdeführer hat sodann gegen die Einsetzung einer Anwältin keine Einwände erhoben und der Entscheid vom 11. September 2017 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte, welche eine Beistandschaft wahrnehmen, richtet sich nach der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 (vgl. E. 5.2 hiervor; § 18 Abs. 7 GebV). Darin wird je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person ein Stundenansatz zwischen Fr. 200.-- und Fr. 350.-- vorgesehen (§ 3 Abs. 1 TO). In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass Fachbeistände nach den Honoraransätzen des jeweiligen Berufsstands zu entschädigen sind, wenn die Erfüllung des Mandats die Erbringung von Leistungen erfordert, die für die berufliche Tätigkeit spezifisch sind (vgl. KGE VV vom 18. August 2021 [810 20 174] E. 4.1; BGE 145 I 183 E. 5.1.4; Urteile des Bundesgerichts 5D_230/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.5.1, 5A_342/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.3). Der Honorarrechnung vom 19. März 2020 sind fast ausschliesslich Leistungen im Zusammenhang mit dem Zivilprozess zu entnehmen, für welche die anwaltliche Tätigkeit der Beiständin spezifisch ist und nach der anerkannten Rechtsprechung die Ansätze der TO herangezogen werden. Der von der Beiständin geltend gemachte Ansatz von Fr. 300.-- pro Stunde liegt im gesetzlich vorgesehen Rahmen der TO, wenn auch eher an der oberen Grenze. Mit Blick auf die unmittelbar drohende Gefährdung von D.____ (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht [KGE BL] 400 20 139 vom 8. September 2020 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_1063/2020 vom 10. Februar 2022) ist der KESB jedoch dabei zuzustimmen, dass die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leistungen der Beiständin zur gerichtlichen Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes von D.____ dringlich und von Bedeutung waren (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 11. September 2020). Die KESB führt zudem an, dass es sich um einen komplexen Kindsschutzfall handle, was vor dem Hintergrund des Umfangs des Zivilprozesses nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 11. September 2020). Unter den vorliegenden Umständen ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die KESB den von der Beiständin geltend gemachten Stundenansatz in der Höhe von Fr. 300.-- gestützt auf die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen genehmigt hat. 6.1.1 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Genehmigung der Mandatsträgerentschädigung, dass er mit keinem Wort darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er die Kosten der Beistandschaft zu übernehmen habe. Er sei zwar darauf hingewiesen worden, dass die Kosten von Kindesschutzmassnahmen den Eltern auferlegt werden könnten, dass diese Kosten jedoch ein derartiges Ausmass annehmen würden und er diese alleine zu tragen habe, habe er nicht erahnen können, ansonsten er Beschwerde erhoben hätte. Zudem sehe er nicht ein, weshalb er Kosten eines Prozesses tragen müsse, an welchem er nicht beteiligt sei. Eine direkte Geltendmachung der Kosten der Beiständin beim Beschwerdeführer sei gesetzlich nicht vorgesehen. 6.1.2 Die KESB hält in ihrem Entscheid dagegen fest, dass die Beistandschaft erst aufgrund der Tatsache notwendig geworden und errichtet worden sei, dass der Kindsvater nicht willens oder nicht in der Lage gewesen sei, den Kontakt zwischen D.____ und dem mit dem Kindsvater befreundeten und wegen Sexualdelikten mit Kindern verurteilten F.____ zu unterbinden. Unter diesen Umständen habe eine juristische Fachperson eingesetzt werden müssen, um die Interessen von D.____ zu vertreten. Zudem habe die Beiständin den Kindsvater wiederholt darauf hingewiesen, dass er durch seine Unterstützung von F.____ in Kauf nehme, dass sich das Verfahren vor dem Zivilkreisgericht verlängere und sich dadurch ihr Aufwand vergrössere. Da die Beistandschaft somit fast ausschliesslich aufgrund des Verhaltens des Vaters notwendig geworden sei, seien die Kosten für die Mandatsträgerentschädigung dem Kindsvater aufzuerlegen. 6.2 Nach Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB haben die Eltern für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB; Urteil des Bundesgericht 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.1). Zu den Kindesschutzmassnahmen gehören insbesondere auch die Kosten der Beistandschaft oder einer Unterbringung (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 22 zu Art. 276; BGE 141 III 401 E. 4). Die Errichtung einer Beistandschaft als Kindesschutzmassnahme erfolgt im Interesse des Kindeswohls, für welches die Eltern die Verantwortung tragen. Die Beiständin übernimmt in Ersetzung der Eltern deren Aufgabenbereich (PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/ ALEXANDRA JUNGO, in: Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, ZGB, Zürich 2015, 14. Auflage, S. 539) und erhält in dieser Funktion eine Mandatsträgerentschädigung zugesprochen (vgl. BGE 142 III 153). § 6 Abs. 2bis GebV bestimmt, dass Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfah-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren betreffend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt werden. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden. Staatliche Unterstützung ist nur dann nötig, wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.1; BGE 141 III 401 E. 4 und E. 4.1). 6.3 Die Errichtung der Kindsschutzmassnahme und insbesondere der Beistandschaft begründete die KESB in ihrem Entscheid vom 11. September 2017 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu F.____ Kontakt pflege und diesen unterstütze. F.____ habe nach seiner Entlassung am 12. Mai 2017 Kontakt zu D.____ gehabt und sich somit nicht an das ihm auferlegte Kontaktverbot zu Minderjährigen gehalten. Auch nach Kenntnisnahme von Gefährdungsmeldungen, wonach F.____ im Internet wieder Kontakt zu Kindern suche und in altbekannte Muster der Vertrauensbildung durch gemeinsame Unternehmungen mit dem Beschwerdeführer und D.____ agiere, schätze der Beschwerdeführer die Situation nach wie vor anders ein als die übrigen involvierten Personen. Durch die Ermöglichung eines Kontakts zwischen F.____ und D.____ setze der Vater seinen Sohn einer bestehenden und ihm bekannten Gefahr aus, wodurch er seiner Aufsichts- und Schutzpflicht nicht nachkomme. 6.4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer D.____ mit demjenigen Mann in Kontakt gebracht hat, welcher zuvor den älteren Halbbruder von D.____ sexuell missbraucht und aufgrund dessen sowie aufgrund von Übergriffen auf andere Jugendliche strafrechtlich verurteilt worden war. Im bundesgerichtlich bestätigten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde in diesem Zusammenhang eine unmittelbar drohende Persönlichkeitsverletzung für D.____ angenommen (vgl. KGE BL 400 20 139 vom 8. September 2020 E. 2.5), welche vom Beschwerdeführer nicht verhindert wurde. Dadurch hat der Beschwerdeführer als Inhaber der elterlichen Sorge seine Schutzpflicht gegenüber D.____ vernachlässigt. Der Persönlichkeitsschutz von D.____ musste in der Folge mit einer Ersatzmassnahme in Form einer Beistandschaft und einem aufwändigen gerichtlichen Verfahren hergestellt werden. Diese staatliche Ersatzmassnahme (vgl. 6.2 hiervor) hat somit der Beschwerdeführer zu vertreten, weshalb die damit einhergehenden Kosten von ihm als Verursacher zu tragen sind (vgl. zu den Kosten des begleiteten Besuchsrechts: INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 26 und N 28 zu Art. 273; DIANA WIDER/DANIEL PFISTER-WIEDERKEHR, in Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2018, N 755). Vor diesem Hintergrund ist die KESB zu Recht vom Grundsatz einer hälftigen Aufteilung der Kosten abgewichen und von einem besonderen Fall im Sinne von § 6 Abs. 2bis GebV ausgegangen. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die KESB die Kosten der Kindesschutzmassnahme bzw. die Mandatsträgerentschädigung vollständig dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Dessen ungeachtet macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Kosten zwischen den Eltern hälftig zu teilen seien oder dass er nicht leistungsfähig sei und daher nicht für den Unterhalt von D.____ aufkommen könne (vgl. E. 6.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach D.____ die Mandatsträgerentschädigung aus einem allfälligen Kindesvermögen zu bezahlen habe, nicht. Zum einen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was Rückschlüsse auf die Vermögenssituation seines

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sohnes zulassen würde, und zum anderen bestehen keine Hinweise darauf, dass die wirtschaftliche Lage von D.____ eindeutig besser sei als diejenige des Beschwerdeführers (vgl. FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID, a.a.O., N 34 zu Art. 276). Eine Eigenleistung von D.____ aus dessen Vermögen fällt somit sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Hinsicht ausser Betracht und ist ihm insbesondere aufgrund der vorliegenden Umstände (vgl. E. 6.3 hiervor) nicht zumutbar (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). 6.4.2 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung am 23. August 2017 von der KESB darauf hingewiesen, dass die Kosten von Kindsschutzmassnahmen normalerweise hälftig zu Lasten der Eltern gehen würden, wobei diese die Möglichkeit hätten, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Darauf gab der Beschwerdeführer an, dass die Eltern aufgrund ihrer Einkommen keine unentgeltliche Rechtspflege erhalten würden. Zugleich wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Anwältin als Beiständin eingesetzt werde (vgl. Protokoll der Anhörung vom 23. August 2017). Der Beschwerdeführer wusste somit, dass die Kosten für die Beistandschaft zu Lasten der Eltern gehen würden und eine Anwältin eingesetzt werde, welche für D.____ ein Annäherungsverbot gegen F.____ erwirken solle. Gegen die Verfügung vom 11. September 2017, mit welcher die Beiständin eingesetzt wurde, hat der Beschwerdeführer sodann keine Beschwerde erhoben. Während der Laufzeit der Massnahme hat die Beiständin in ihren E-Mails auf die hohen Ausgaben zu Lasten der Eltern hingewiesen (vgl. E-Mail der Beiständin an die KESB und die Kindseltern vom 23. Mai 2018, 28. November 2019 und vom 3. Mai 2020). In ihrem E-Mail an die KESB und die Kindseltern vom 27. September 2019 hat die Beiständin dargelegt, dass bisher Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 10'596.10 angefallen seien, welche je nach Kostenverlegung durch die KESB auf den Beschwerdeführer zurückfallen würden. Der Beschwerdeführer wurde somit von der Beiständin auf hohe anfallende Kosten aufmerksam gemacht und es wäre ihm freigestanden, sich bei der KESB oder der Beiständin näher darüber zu informieren, zumal ihm durch den Entscheid vom 11. September 2017 hätte bewusst sein müssen, dass die Beistandschaft insbesondere aufgrund seines Verhaltens errichtet worden war. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Vorbringen, er habe nicht mit so hohen Kosten zu seinen Lasten rechnen müssen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach die Kosten des Zivilprozesses durch die Beiständin bei der Gegenpartei geltend zu machen wären, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beiständin wurde zwar wegen ihrer anwaltlichen Fähigkeiten eingesetzt, sie hat D.____ aber nicht als Anwältin vertreten, sondern als gesetzliche Vertreterin, weshalb ihr eine Mandatsträgerentschädigung zusteht (vgl. E. 6.2 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 5A_1063/2020 vom 10. Februar 2022 E. 6, 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 8.2). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren in Ziffer 1 die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, womit grundsätzlich auch die Dispo-Ziffern 2, 4, 5 und 6 (vgl. Bst. C hiervor) gemeint sind. Hierbei beschränkt er sich jedoch auf den Aufhebungsantrag und stellt keine Begehren in der Sache. Auch der Beschwerdebegründung lässt sich dazu nichts entnehmen. Damit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, was der Beschwerdeführer mit der Aufhebung der erwähnten Dispo-Ziffern erreichen möchte. Dessen ungeachtet, ist der Beschwerdeführer durch die erwähnten Dispo-Ziffern zum jetzigen Zeitpunkt nicht betroffen und

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht weist daher kein aktuelles praktisches Interesse an deren Änderung oder Aufhebung auf (vgl. KGE VV vom 15. Februar 2017 [810 16 308] E. 3.2; KGE VV vom 15. August 2012 [810 12 163] E. 1.3.2; KGE VV vom 11. Juni 2008 E. 3.1). Auf die Dispo-Ziffern 2, 4, 5 und 6 ist folglich nicht weiter einzugehen. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 20 204 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.06.2022 810 20 204 — Swissrulings