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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.03.2020 810 20 18

25. März 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,694 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen/Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. März 2020 (810 20 18) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung eines Jugendlichen in einem Kinder- und Jugendheim

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmie Schär

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 20. Dezember 2019)

A. Der mit einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung und mit dem Asperger-Syndrom diagnostizierte C.____ (geb. […] 2002) ist das Kind von A.____ und D.____. Zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater, E.____ (nachfolgend: Kindseltern), sowie seinen Halbgeschwistern

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht F.____ und G.____ (beide geboren […] 2015) lebt er in H.____, wohingegen sein leiblicher Vater in I.____ wohnhaft ist. B. Am 9. August 2016 veranlasste die Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Polizei) eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) betreffend Abklärung der Notwendigkeit von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen. Anlass für die Meldung gab eine Auseinandersetzung zwischen den Kindseltern, in deren Rahmen nicht nur verbale Angriffe, sondern auch Tätlichkeiten verübt worden seien. Aus Angst habe C.____ die Polizei gerufen. C. Mit Entscheid vom 24. November 2016 verzichtete die KESB auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für C.____. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass die Kindseltern Verständnis für die Ängste von C.____ gezeigt hätten und auf die Möglichkeit, die Familien- und Erziehungsberatung zur Unterstützung aufzusuchen, hingewiesen worden seien. D. Mit Entscheid vom 14. Juni 2018 prüfte die KESB Kindesschutzmassnahmen für die beiden Halbschwestern von C.____, verzichtete aber auf deren Anordnung. Die KESB verpflichtete E.____, weiterhin das Lernprogramm zur Verhinderung häuslicher Gewalt zu besuchen, und empfahl den Kindseltern, nach Abschluss dieses Gewaltpräventionskurses eine Familienund Erziehungsberatung zu absolvieren. E. Am 13. November 2018 rief A.____ die Polizei und berichtete, dass es zwischen ihrem Ehemann und dem Sohn zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Die Polizei veranlasste daraufhin eine Meldung an die KESB zur Abklärung der Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen. F. Am 19. März 2019 erstattete A.____ gegen ihren Ehemann Anzeige wegen Tätlichkeiten. Dieser habe mehrmals mit den Händen bzw. Fäusten auf sie eingeschlagen und ihr damit Prellungen und Quetschungen zugefügt. Der Streit sei im Verlauf des Abends weiter eskaliert und A.____ habe ihrem Ehemann eine Ohrfeige gegeben. G. Am 7. Oktober 2019 setzte C.____ einen Notruf ab, wonach seine Mutter von E.____ geschlagen werde. Gemäss Polizeirapport hätten die Kindseltern zugegeben, sich verbal gestritten zu haben, zu Tätlichkeiten sei es aber nicht gekommen. C.____ habe ausgeführt, dass sich die Kindseltern täglich streiten würden und er grosse Mühe damit habe. Der Aussage von A.____ zufolge werde E.____ ihr gegenüber regelmässig gewalttätig. H. Am 4. November 2019 wandte sich C.____ über seine Schulsozialarbeiterin, J.____, hilfesuchend an die KESB, da er sehr unter der Gewalt des Stiefvaters leide. Er müsse zwingend mit jemandem von der KESB sprechen. I. Am 6. November 2019 fand zwischen K.____, Präsidentin der KESB, und C.____ im Beisein von J.____ ein Gespräch statt. Dabei schilderte C.____, dass das Zusammenleben mit E.____ während den letzten sieben Jahren "Psychoterror" gewesen sei und er vor seinem

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stiefvater Angst habe. Auch habe er kein eigenes Konto und seine Mutter verweigere ihm zudem die Herausgabe seines Ausweises. Er sei sehr verzweifelt und bitte die KESB um Hilfe. J. Am 15. November 2019 rief C.____ erneut die Polizei und berichtete, dass er von E.____ mehrfach, insbesondere auf das Kinn, geschlagen worden sei. In der Folge wurde der Stiefvater wegen häuslicher Gewalt für die Dauer von 12 Tagen polizeilich der Wohnung verwiesen. Auch wurde die KESB über diesen erneuten Vorfall zwecks Abklärung der Notwendigkeit von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen in Kenntnis gesetzt. K. In der Nacht vom 26. auf den 27. November 2019 rief C.____ aus Verzweiflung das Sorgentelefon 147 der Pro Juventute an und versuchte erfolglos, sich in die Kriseninterventionsstation der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel einzuliefern. Grund hierfür sei ein nächtlicher Streit mit seiner Mutter gewesen. L. Am 27. November 2019 fand ein Gespräch zwischen den Kindseltern und der KESB statt, anlässlich dessen die KESB erläuterte, dass C.____ aufgrund der häuslichen Gewalt nicht mehr zuhause wohnen könne. Gleichentags stimmte A.____ einer notfallmässigen Unterbringung ihres Sohnes zu, worauf dieser in das Kinder- und Jugendheim L.____ (Heim) eintrat. M. Im Eintrittsgespräch vom 4. Dezember 2019 gab C.____ zu Protokoll, er wolle langfristig im Heim bleiben und eine Rückkehr nach Hause könne er sich momentan nicht vorstellen. In einem an ihren Sohn adressierten und gleichentags datierten Brief schrieb A.____, sie habe sich mit E.____ den falschen Mann ausgesucht. N. In einer E-Mail an seine Schulsozialarbeiterin vom 17. Dezember 2019 berichtete C.____, dass er sich um seine Geschwister sorge und nicht wolle, dass diese weiterhin misshandelt und vernachlässigt würden. Konkret sagte er aus, dass auch seine beiden Schwestern geschlagen würden. O. Am 18. Dezember 2019 wurde die Kindsmutter bezüglich potentiell anzuordnender Kindesschutzmassnahmen von der KESB angehört. Sie zeigte sich grundsätzlich mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen einverstanden. Gleichentags ersuchte der Rechtsvertreter von A.____, Peter Epple, Rechtsanwalt in Reinach, um Akteneinsicht bei der KESB. Diese wurde in der Folge gewährt. P. Auch D.____ zeigte sich in seiner E-Mail vom 19. Dezember 2019 mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen für seinen Sohn einverstanden. Q. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ordnete die KESB für C.____ per sofort die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sowie eine Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 324 i.V.m. Art. 325 ZGB an. Zudem ernannte die KESB M.____ zur Beiständin. Die KESB verfügte im Weiteren, dass A.____ mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB über ihren Sohn ent-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zogen werde, und bestätigte die Platzierung von C.____ im Heim. Zudem wurde verfügt, dass die Platzierung nur aufgrund eines entsprechenden Entscheids der zuständigen KESB aufgehoben werden könne. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. R. Am 22. Dezember 2019 informierte A.____ die KESB via E-Mail darüber, dass sie per sofort nicht mehr mit der Fremdplatzierung von C.____ einverstanden sei. Auch wies sie die KESB darauf hin, dass ihr Ehemann ausziehen werde, sobald ihr Sohn nach Hause zurückkehre. Vor diesem Hintergrund sei für sie nicht ersichtlich, worin die Gefährdung ihres Sohnes zukünftig bestehen solle. Einen Tag später, am 23. Dezember 2019, liess sie der KESB ihre als "Einsprache" bezeichnete Eingabe zusätzlich auf postalischem Weg zukommen. S. Gegen den Entscheid der KESB vom 20. Dezember 2019 erhob A.____ mit Eingabe vom 19. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren, es sei der Entscheid der KESB vom 20. Dezember 2019 aufzuheben, der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn wiederzuerteilen und die Platzierung ihres Sohnes im Heim aufzuheben. Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Parteianhörung. Alles unter o-/e-Kostenfolge. T. Am 13. Februar 2020 erstattete die Beiständin von C.____ zuhanden der KESB einen Zwischenbericht über seine Entwicklung im Heim. U. Am 24. Februar 2020 liess sich die KESB vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. V. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Auch entschied das Kantonsgericht, dass von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werde und die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen würden. W. Am 8. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB ein. X. Am 9. März 2020 führte der Vizepräsident der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht eine Kindesanhörung von C.____ durch.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZGB). Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar, wenn ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Neben dem betroffenen Kind sind auch die Eltern zur Beschwerde legitimiert (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 158 zu Art. 310/314b ZGB). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt und ihre Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Da auch sämtliche weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Strittig ist, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über C.____ und dessen Platzierung in einem Heim zu Recht erfolgten. Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Frage gestellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.1 Was den gesetzlichen Rahmen der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung anbelangt, sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (vgl. E. 1.1 hiervor). Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Botschaft Erwachsenenschutz], Bundesblatt [BBI] 2006, S. 7102). 3.2 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kind den Eltern oder Dritten, wenn es sich bei diesen befindet, wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige oder sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinn sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 517 ff.). Es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 2.2; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; vgl. hierzu auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. Oktober 2017 [810 17 265, 810 17 266] E. 2.3). 3.3 Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gilt das Wohl des Kindes als oberste Maxime (KGE VV vom 3. April 2019 [810 19 58] E. 3.2). Diese Maxime weist Behörden an, in der jeweiligen Situation alles zu unternehmen, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht (vgl. CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N. 26.04a). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen (vgl. HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.50). Jede Anordnung oder Änderung von Kindesschutzmassnahmen setzt eine Prognose über die zukünftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Person wesentlich mitbestimmt. Die Veränderung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerzeitigen Umstände beurteilt werden (BGE 120 II 384 E. 4). 3.4 Die Eignung der Institution beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem betroffenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass die Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen lenken zu können (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2 und 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1; KGE VV vom 25. Oktober 2017 [810 17 265] E. 2.2; KGE VV vom 10. Mai 2017 [810 17 103] E. 5.1; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 98 zu Art. 310/314b ZGB). 4.1 Die KESB begründet den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von C.____ in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2019 damit, dass die Beschwerdeführerin bis heute nicht einsehe, dass sie mit ihrem Verhalten das Wohl ihres Sohnes massiv gefährde. Die Beschwerdeführerin sei nicht kooperationswillig und von ihr gemachte Zusicherungen erschienen vor dem Hintergrund früheren Verhaltens als wenig glaubhaft. Auch sei die Beschwerdeführerin – wie sie selbst ausführe – nicht in der Lage, administrative Aufgaben selbstständig wahrzunehmen, weshalb sie entsprechende Unterstützung benötige. Beispielsweise sei ihr Sohn 17 Jahre alt und verfüge noch immer über kein eigenes Bankkonto. Die Platzierung von C.____ im Heim sei dringend notwendig, da er dort die notwendige Stabilität erfahre. Die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich einer Fremdplatzierung zunehmend ambivalent geäussert, weshalb ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe entzogen werden müssen. Nur so habe der Verbleib von C.____ im Heim gesichert werden können. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sich C.____ nicht gut mit seinem Stiefvater verstehe, da dieser ein gewisses, aber nicht sehr grosses Gewaltpotential besitze. Den Vorbringen der KESB hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Erziehung von C.____ den Eltern grundsätzlich sehr gut gelinge. Selten sei es zu Handgreiflichkeiten zwischen ihrem Sohn und ihrem Ehemann gekommen. Ansonsten sei ihr Sohn aber keinen familiären Belastungen ausgesetzt gewesen. Im Sommer 2019 habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn indes eine Verhaltensänderung bemerkt, die offenkundig auf den Einfluss der Schulsozialarbeiterin zu-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückgehe. C.____ habe sich immer egozentrischer und respektloser verhalten; etwa habe er von der Beschwerdeführerin gefordert, sie solle ihm einen Computer kaufen, ansonsten werde er ausziehen. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Sohn in der Folge diesen Wunsch erfüllt, doch habe sich später herausgestellt, dass es sich hierbei um einen "Gaming-Computer" gehandelt habe, der für schulische Zwecke ungeeignet sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn daher aufgefordert, ihr den Computer zurückzugeben; dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, sondern habe die Fassung verloren. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Sohn deshalb erneut das Gespräch gesucht. Aufgrund dessen habe sie sich am nächsten Tag damit konfrontiert gesehen, der Heimunterbringung von C.____ unverzüglich zuzustimmen, andernfalls diese hoheitlich angeordnet worden wäre. All dies sei für die Beschwerdeführerin "hochtraumatisch" gewesen. Insgesamt versuche die KESB, von der Beschwerdeführerin ein möglichst schlechtes Bild zu zeichnen, und habe bereits vor dem Heimeintritt dafür gesorgt, dass C.____ möglichst lange im Heim platziert bleibe. Auch der Heimleiter verhalte sich intrigierend, indem er der Beschwerdeführerin die Anwendung psychischer Gewalt zu unterstellen versuche. Zusammengefasst sei nicht die Gewalt des Stiefvaters, sondern der Streit um den Computer der Grund gewesen, weshalb C.____ ausgezogen sei. Dies verkenne die KESB ebenso wie den Umstand, dass ihr Sohn selbst dann zuhause wohnen bleiben bzw. dorthin zurückkehren wolle, wenn sein Stiefvater nicht ausziehe. Ohnehin sei von den Kindseltern bereits mehrfach versichert worden, dass der Stiefvater ausziehen werde, sollte C.____ dies wünschen. Damit sei das "Problem", welches laut der KESB zur Fremdplatzierung geführt habe, leicht zu lösen. Gesamthaft gefährde der vorinstanzliche Entscheid die schulische und seelische Entwicklung von C.____ schwer, da er insbesondere die elterliche Liebe und Fürsorge dringend benötige und der Schulabbruch – der ohne die tägliche Unterstützung der Beschwerdeführerin zu erwarten sei – ihn "für Jahre bis Jahrzehnte" schwer traumatisieren werde. 4.3 Gemäss dem Entwicklungsbericht der Beiständin vom 13. Februar 2020 gefällt es C.____ im Heim sehr gut. Er mache positive Erfahrungen, lerne neue Umgangsformen kennen und stelle fest, wie er früher seine Aggressionen unterdrückt habe. Auch erfahre er Unterstützung, könne über seine Emotionen sprechen und es verursache bei ihm keine Angst mehr, diese zu zeigen. Zudem fänden seine Bedürfnisse und Interessen Berücksichtigung und er werde nach seiner Meinung gefragt, was bisher nicht vorgekommen sei. Im Heim gefalle es ihm viel besser als in seinem Zuhause; denke er dorthin zurück, durchlebe er Albträume. Derzeit wünsche er sich keinen Kontakt zu seiner Mutter; dies könne sich nach einem Auszug des Stiefvaters allenfalls ändern. Sein grösster Wunsch sei es indes, seine beiden Geschwister in Sicherheit zu bringen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2020 weist die KESB ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Gewaltanwendung ihres Ehemannes gegenüber ihrem Sohn mehrfach selbst bestätigt habe. Auch sei zu erwähnen, dass die Mutter-Kind-Beziehung infolge der jahrelangen Untätigkeit und Emotionslosigkeit der Beschwerdeführerin massiv gelitten habe, namentlich weil sie es unterlassen habe, etwas gegen die häusliche Gewalt zu unternehmen. Bis heute sei die Beschwerdeführerin sodann nicht in der Lage, die grundlegende Problematik bzw. ein eigenes Fehlverhalten zu erkennen. So sei die Beschwerdeführerin irrigerweise der Überzeugung, dass der Streit um den Computer Anlass für den Auszug ihres Sohnes

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegeben habe. Der Beschwerdeführerin fehle jegliches Bewusstsein, dass sie mit ihrem Verhalten das Kindeswohl schwer gefährde. 4.5 Anlässlich der Anhörung am 9. März 2020 führte C.____ aus, dass es ihm im Heim jeden Tag etwas besser gehe und er weniger "Angstwellen" durchlebe. Auch würden sich die Mitarbeitenden des Heims besser um ihn und seine Bedürfnisse kümmern, als dies seine Eltern getan hätten. Im Allgemeinen empfinde er die Stimmung im Heim als friedlicher und weniger aggressiv. Betreffend seine schulische Situation bringt C.____ vor, dass er angesichts der positiven Entwicklungen die Motivation wiedergewonnen habe und vorerst das nicht bestandene gymnasiale Schuljahr wiederholen werde. Je mehr Abstand er gewinne, desto eher erkenne er, dass seine Mutter und nicht sein Stiefvater das "Hauptproblem" gewesen sei. Deshalb ändere die Zusicherung, dass sein Stiefvater aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen werde, sobald er zurückkehre, nichts an seinem Entschluss, nicht nach Hause zurückkehren zu wollen. Für seine Schwestern wünsche er sich, dass diese baldmöglichst nicht mehr im elterlichen Haushalt leben müssten. 4.6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin von sich aus die Hilfe der KESB gesucht hat und in das Heim eingetreten ist. Grund hierfür war gemäss den Verfahrensakten primär die Gewaltausübung des Stiefvaters gegenüber ihm und anderen Familienmitgliedern, aber auch, dass er sich von den Kindseltern vernachlässigt und nicht unterstützt fühlte. In ihrer Eingabe vom 8. März 2020 führt die Beschwerdeführerin hierzu aus, dass es zwar zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihrem Sohn und dem Ehemann gekommen sei. Allerdings habe ihre Verzeigung vom 19. März 2019 insofern eine Veränderung herbeigeführt, als es in der Folge zu keinem vergleichbaren Gewaltausbruch ihres Ehemanns mehr gekommen sei und auch seine verbalen Provokationen abgenommen hätten. Daraus erhelle, dass das Aggressionsbewältigungsprogramm, welches ihr Ehemann besuchen müsse, Erfolg zeige, wenn auch nicht im gewünschten Ausmass. Entscheidend sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn nie geschadet habe, weshalb sie nicht als "komplett erziehungsunfähig" gelten könne und eine Rückplatzierung durchaus möglich sei. 4.6.2 Es ist anerkannt, dass das Kindeswohl sowohl gefährdet ist, wenn das Kind selbst physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist, als auch, wenn es die Ausübung von Macht, Gewalt und Drohung gegen einen Elternteil direkt oder indirekt miterlebt (ANDREA BÜCHLER/MARGOT MICHEL, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch], 2011, S. 525 ff., 539 f.). Vorliegend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Hinweise für eine Gefährdung des Kindeswohls gewichtig und zahlreich sind. Aus den Akten geht hervor, dass die bisherigen Massnahmen, namentlich das Aggressionsbewältigungsprogramm des Stiefvaters, keine nachhaltige und ausreichende Verbesserung der familiären Situation herbeizuführen vermochten. Vielmehr wurde diese für C.____ immer untragbarer, bis er sich schliesslich verzweifelt und hilfesuchend mit dem gefestigten und nachvollziehbaren Entschluss an die KESB wandte, aus dem elterlichen Zuhause ausziehen zu wollen. Die Beschwerdeführerin verkennt bis heute, dass nicht der banale Streit um den Computer, sondern die gesamte familiäre Situation für ihren Sohn eine zu grosse Belastung bedeutete. Auch scheint ihr das Bewusstsein zu fehlen, dass insbesondere ihr Verhalten bzw. ihre Untätigkeit,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der häuslichen Gewalt etwa durch einen Auszug ein Ende zu setzen, die Mutter-Kind- Beziehung schwer zerrüttete. An dieser Stelle ist zu betonen, dass häusliche Gewalt – unabhängig von ihrer Häufigkeit – für Kinder ernst zu nehmende und langfristig wirkende traumatische Folgen hat. Das Bundesgericht stellte bereits fest, dass es für Jugendliche eines erheblichen Leidensdrucks bedarf, bis sie von sich aus die Platzierung in einem Heim dem Verbleib im eigenen familiären Umfeld vorziehen (Urteil des Bundesgerichts 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.3). Der gereifte Entschluss und das dringende Bedürfnis des beinahe volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, nicht in den elterlichen Haushalt zurückzukehren, ist im vorliegenden Fall zu schützen. Dies gilt umso mehr, als sich die Situation von C.____ seit seinem Heimeintritt massgeblich verbessert hat. Die Platzierung des Sohnes der Beschwerdeführerin in einem Kinder- und Jugendheim – unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB – erweist sich nach dem Gesagten als geboten und verhältnismässig. 5. Im Weiteren ist die Eignung der Institution zu beurteilen (vgl. E. 3.4 hiervor). Das gewählte Heim gewährleistet die sozialpädagogische Dauerbetreuung in Wohngruppen für 18 Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 17 Jahren (vgl. Kinder- und Jugendheim L.____, Leistungen, abrufbar unter: […]). Daraus erhellt, dass dieses Heim grundsätzlich geeignet ist, den beabsichtigten Zweck, nämlich die Gewährleistung einer stabilen und der prosperierenden Entwicklung von C.____ dienenden Umgebung, zu erfüllen. Im Übrigen lässt sich weder den vorliegenden Akten etwas entnehmen, was gegen die Geeignetheit der Institution sprechen würde, noch bringen die Parteien diesbezüglich ausdrücklich etwas vor. Vor diesem Hintergrund ist die Geeignetheit der Institution zu bejahen. 6. Nach dem Gesagten erweisen sich die strittigen Massnahmen unter sämtlichen Gesichtspunkten als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf eine (mündliche) Parteianhörung, zumal nicht ersichtlich ist, welche entscheidrelevanten zusätzlichen Erkenntnisse eine solche zeitigen könnte. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 9. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_349/2020) erhoben.

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