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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.01.2021 810 20 179

5. Januar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,499 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (RRB Nr. 909 vom 23. Juni 2020)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. Januar 2021 (810 20 179) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach rechtskräftiger Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin i.V. Daphne Karaman

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (RRB Nr. 909 vom 23. Juni 2020)

A. A.____ (geb. 1979) ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 14. Mai 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern und seinen drei Geschwistern in die Schweiz ein, wo ihm der Kanton Basel-Stadt eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Am 14. August 2003 heiratete A.____ die türkischstämmige B.____, welche heute in Besitz sowohl der türkischen als auch der Schweizer Staatsbürgerschaft ist.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Ehegatten A.____ und B.____ haben zwei Kinder, C.____ (geb. 2004) und D.____ (geb. 2006), welche ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Am 29. Juli 2006 wurde der Familie der Kantonswechsel in den Kanton Basel-Landschaft bewilligt. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete an, dass er die Schweiz zu verlassen habe. Als Begründung wurden die mehrfache Straffälligkeit von A.____, dessen hohe Schulden und die Unterstützung durch die öffentliche Hand aufgeführt. Zumal der Familienvater nach einer Trennung in der Vergangenheit erst seit kurzem wieder bei seiner Frau und den beiden Söhnen gewohnt habe, wurde das öffentliche Interesse an einer Wegweisung höher gewertet als sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) wie auch das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), bestätigten die Verfügung des AFMB (Regierungsratsbeschluss Nr. 1616 vom 28. Oktober 2014; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. Mai 2015 [810 14 339]). C. In der Folge setzte das AFMB A.____ eine Frist bis zum 15. November 2015, um aus der Schweiz auszureisen. Die Polizei Basel-Landschaft berichtete dem AFMB am 14. Januar 2016, dass sie A.____ anlässlich mehrerer Kontrollgänge nicht angetroffen habe und ihnen von B.____ bestätigt worden sei, dass dieser die Schweiz am 16. oder 17. November 2015 verlassen habe. D. Am 4. Dezember 2018 stellte A.____ beim AFMB sinngemäss ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Darin führte er aus, dass er die Schweiz nie verlassen habe, da er seine Familie nicht habe alleine lassen können. Zudem sei er ein neuer Mensch und wolle sich um die Verminderung seiner Schulden kümmern. Diesem Vorsatz entsprechend habe er bereits eine Offerte für eine Arbeitsstelle einholen können. B.____ bekräftigte mit Schreiben vom 5. Februar 2018 (recte: 2019) und 3. Mai 2019 das Gesuch ihres Ehemannes und reichte zwei Schreiben ein, eines von lic. phil. E.____ und eines von der Gemeindeverwaltung F.____, welche bestätigten, dass die Anwesenheit von A.____ für das Wohl der Familie notwendig sei. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 lehnte das AFMB das Gesuch von A.____ ab und wies diesen an, die Schweiz umgehend zu verlassen. Als Begründung wurde zusammengefasst angeführt, dass die Niederlassungsbewilligung von A.____ rechtskräftig widerrufen worden und seither keine Änderung der Sachlage eingetreten sei. Im Gegenteil erweise sich die Fernhaltung nach wie vor als verhältnismässig. F. Gegen die letztgenannte Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 24. Januar 2020 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung des AFMB aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. G. Mit Beschluss Nr. 2020-909 vom 23. Juni 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. Er hielt zunächst fest, dass der Anspruch auf Familiennachzug aufgrund der Straffälligkeit von A.____ erloschen sei. Zwar könne er sich unter den gegebenen Umständen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen, ein Eingriff hierin liesse sich jedoch unter bestimmten Umständen gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigen. Der Regierungsrat prüfte, ob im Falle von A.____ eine Neubeurteilung angezeigt sei, verneinte dies jedoch, da dieser gemäss eigenen Angaben die Schweiz nie verlassen habe, womit er fortwährend gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen und selbst gar nie die Möglichkeit gehabt habe, sich in seinem Heimatland zu bewähren. Ferner sei auch keine veränderte Sachlage eingetreten, welche das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von A.____ als nicht mehr geboten erscheinen liesse. Es sei ihm deshalb auch verwehrt, sich auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu berufen. Aus diesen Gründen habe A.____ zum aktuellen Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine materielle Prüfung seines Familiennachzugsgesuches. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2020 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Kantonsgericht und begründete diese mit Eingabe vom 28. Juli 2020. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass der Regierungsratsbeschluss vom 23. Juni 2020 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er für den Fall einer Bewilligung bereits über eine Offerte für eine unbefristete Arbeitsstelle verfüge. Damit könne er auch seine Schulden abbezahlen, was seiner Frau alleine nicht möglich sei. Der Grund für die psychischen Probleme seiner Ehefrau seien die Unsicherheiten betreffend die Bewilligung ihres Ehemannes. Seit der Gesuchseinreichung würde es sowohl ihr als auch den beiden Kindern bereits viel besser gehen, zumal der Beschwerdeführer auf die Kinder aufpasse, während seine Ehefrau arbeite. Er sei in der Schweiz aufgewachsen und habe seine Familie hier. Ein Leben ohne Familie sei für ihn wertlos. Mit der Türkei verbinde ihn nichts, zumal er dort weder Verwandte noch Freunde habe und während den 29 Jahren Aufenthalt in der Schweiz kaum dort gewesen sei. Zudem sei ihm von den Schweizer Behörden vermittelt worden, dass er sich bessern müsse. Dies habe er auch getan. Er werde in Zukunft seine Schulden abbezahlen und die Rechtsordnung respektieren. I. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 2. September 2020 vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Entscheid vom 23. Juni 2020 verwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid als Adressat unmittelbar in schutzwürdigen Interessen berührt und daher nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet. Als klarer Fall wird sie demgemäss im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das AFMB das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht bestätigt hat. 4. Per 1. Januar 2019 wurden das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 sowie die darauf gestützten Verordnungen revidiert. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Dezember 2018 um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4). Damit kommen vorliegend das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 in der jeweils bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zur Anwendung. Im Übrigen sind die vorliegend anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen mit der Teilrevision des AIG (Änderungen vom 16. Dezember 2016 [Amtliche Sammlung, AS 2017 6521]) nicht verändert worden (Urteil des Bundesgerichts 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 1.2). 5. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthalts-bewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 7.1 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG dann vor, wenn diese mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin verheiratet ist und mit dieser Person zusammenwohnt. Der Anspruch auf Familiennachzug erlöscht unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). 7.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und lebt gemäss eigenen Angaben auch mit dieser zusammen. Jedoch weist der Regierungsrat zu Recht darauf hin, dass die ehemalige Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Januar 2014 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen wurde. Diese Verfügung wurde vom Kantonsgericht im Urteil vom 27. Mai 2015 materiell bestätigt, wobei dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde (vgl. KGE VV vom 27. Mai 2015 [810 14 339]). Damit steht fest, dass der auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützte gesetzliche Anspruch des Beschwerdeführers rechtskräftig erloschen ist, da ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt, was im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Dasselbe gilt mit Blick auf einen allfälligen auf Art. 8 EMRK gestützten Anspruch. 8.1 Grundsätzlich kann eine ausländische Person jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Jedoch darf das Stellen eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2D_30/2020 vom 16. November 2020 E. 4.1; 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4; 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1.1 ff.; KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 3.4, m.w.H.). 8.2 Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal. Soweit der ausländische Staatsangehörige, gegen welchen Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.3.1; 2C_736/2017 vom 28. No-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vember 2017 E. 3.3). Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann, oder bereits vorher, wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt. Besteht nach diesen Grundsätzen ein Anspruch auf Neubeurteilung, so heisst dies nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.3 und 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.4; KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 3.4 f.). 8.3 Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat sich dieser trotz und seit der angeordneten Wegweisung im Jahre 2015 fortwährend in der Schweiz aufgehalten. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb der Vorinstanz darin beizupflichten, dass er sich damit der Möglichkeit beraubt hat, sich in seinem Heimatland zu bewähren. Obschon es ausländischen Staatsangehörigen zwar freisteht, jederzeit um eine neue Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, obliegt es der zuständigen Behörde darüber zu entscheiden, welche Massnahmen sie im Lichte der ihr vorgelegten neuen Informationen zu ergreifen gedenkt. Solange die betroffene Person die Schweiz nicht während eines längeren Zeitraumes verlassen und durch ihr Handeln eine dauerhafte soziale Wiedereingliederung nachgewiesen hat, die mit dem Respekt vor den Entscheidungen der Behörden beginnt, dürfte es jedoch regelmässig nicht angebracht sein, auf ein derartiges Gesuch einzugehen (BGE 130 II 493 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 2C_469/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2 und 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4.3). Ferner ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser seine Familie nicht habe in der Schweiz zurücklassen können, unbehelflich, hat doch das Kantonsgericht im Entscheid vom 27. Mai 2015 die Zumutbarkeit der Ausreise nach eingehender Prüfung bejaht (KGE VV vom 27. Mai 2015 [810 14 339] E. 4.4). Nach dem Gesagten fällt die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Bewährung des Beschwerdeführers seit seiner Wegweisung aus der Schweiz ausser Betracht. 8.4 Der Beschwerdeführer macht sodann in verschiedener Hinsicht eine Veränderung der Sachlage geltend. Diese Vorbringen sind mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung und ungeachtet der Schlussfolgerungen in der vorhergehenden Erwägung im Folgenden zu prüfen. 8.4.1 Umstände, die nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Mai 2015 eingetreten sind, können im Rahmen eines neuen Gesuchs als neue Tatsachen grundsätzlich geltend gemacht werden. Soweit sich diese Entwicklungen aber noch hierzulande und vor der gebotenen Ausreise aus der Schweiz verwirklicht haben, ist einschränkend festzuhalten, dass diesbezüglich nicht ohne Weiteres von neuen und rechtserheblichen Tatsachen ausgegangen werden kann. Darauf gestützte wesentliche Verhältnisänderungen sind nur zurückhaltend zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020 E. 5.3.2; 2C_910/2018 vom

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 23. Oktober 2019 E. 5.3; 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Missachtung der anzuwendenden ausländerrechtlichen Bestimmungen in gewisser Weise nachträglich zu belohnen bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen zu schaffen, die nach rechtskräftigem Widerruf ihrer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung das Land anstandslos verlassen (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 5.1.1; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2014.00230] vom 4. Juni 2014 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1876/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 4.2). 8.4.2 Was seine familiäre Situation betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Familienmitglieder psychisch unter seiner Wegweisung leiden würden und eine Ausreise aus der Schweiz diesen Zustand verschlimmern würde. Er reichte diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren ein Schreiben der Gemeindeverwaltung F.____, Abteilung Bildung, Erziehung und Kultur ein, welches beschreibt, dass seine beiden Söhne seit der Wegweisung des Vaters ein auffälliges Verhalten aufweisen und sich ihre schulischen Leistungen zusehends verschlechtern würden. Alsdann gab er ein Schreiben von lic. phil. E.____ zu den Akten, in welchem diese den negativen Einfluss der Wegweisung auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und die dadurch notwendige psychologische Behandlung beschreibt. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass das Kantonsgericht sich bereits im Urteil vom 27. Mai 2015 eingehend mit den Auswirkungen einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auf dessen Familie auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche Umstände, welche zu dessen Wegweisung aus der Schweiz geführt haben, seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben seien. Ins Gewicht fiel bereits damals, dass es ihm zudem nicht verwehrt sei, mittels moderner Kommunikationsmittel oder gar Ferienaufenthalten den Kontakt zu seiner Familie zu pflegen. Ferner handelt es sich bei der Verschlechterung des psychischen Zustandes seiner Familie seit der Wegweisung des Vaters resp. Ehemanns teilweise um einen Umstand, welcher sich während dessen illegalen Aufenthalts in der Schweiz zugetragen hat, womit nur mit Zurückhaltung eine wesentliche Änderung der Sachlage anzunehmen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Sachumstände seit dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Mai 2015 nicht wesentlich verändert haben und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung aufgrund der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht zu einem anderen Ergebnis kommen kann. 8.4.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich seine finanzielle Situation zum Besseren gewendet habe. So reichte er eine Anmeldung bei einer Schuldenberatung sowie eine Stellenzusage der G.____ GmbH ein. Zumal diese Eingaben nicht eine tatsächliche Verbesserung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers zu dokumentieren vermögen, verkennt er, dass er nach einer rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz seinem grundsätzlich begrüssenswerten Bestreben nach einem Abbau der Schulden und einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation seiner Familie nicht dadurch Ausdruck verleihen kann, während des nunmehr illegalen Aufenthalts in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu suchen und seine Familie vor Ort finanziell zu unterstützen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.4.4 Soweit der Beschwerdeführer beteuert, aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt zu haben und nicht mehr gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen zu wollen, so sind zumindest Zweifel an einem grundlegenden Gesinnungswandel angebracht: Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 zwei Mal wegen Betrugsdelikten verurteilt. Wie sich aus dem vom Regierungsrat mit der Vernehmlassung ins Recht gelegten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2020 ergibt, führt die Staatsanwaltschaft zurzeit erneut ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Dieser steht unter dem dringenden Tatverdacht des mehrfachen Betrugs, eventualiter der Veruntreuung, der Urkundenfälschung, der Nötigung und der Widerhandlung gegen das AIG. 8.4.5 Die Wegweisung des Beschwerdeführers bedeutet nicht, dass es ihm auf unbestimmte Zeit verwehrt ist, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm verwehrt, weil er mit seinem Verhalten dazu Anlass gegeben hatte, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wegweisung erfüllt waren. Genauso hat es der Beschwerdeführer aber in der Hand, mit seinem zukünftigen Verhalten darauf hinzuwirken, dass zu einem gegebenen Zeitpunkt in der Zukunft die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein werden, angefangen mit der Respektierung des behördlichen Entscheids, weggewiesen zu werden. Eine Bewährung oder "zweite Chance", wie sie sich der Beschwerdeführer wünscht, ist ihm folglich nicht verwehrt. Er hat nach wie vor die Möglichkeit, anhand bestimmter Voraussetzungen unter Beweis zu stellen, dass er seinen Bemühungen um eine Besserung auch nachgekommen ist. All dies vermag aber nichts an der Rechtmässigkeit der Konsequenzen seines bisherigen Verhaltens zu ändern. 8.4.6 Nach dem Gesagten erhellt, dass im vorliegenden Fall keine derartige Veränderung der Sachlage eingetreten ist, welche eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fallen lässt. 9. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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