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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.11.2020 810 20 177

15. November 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,069 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 907 vom 23. Juni 2020)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. November 2020 (810 20 177) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Verletzung der Ausstandspflicht im Verwaltungsverfahren

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 907 vom 23. Juni 2020)

A. Der am 31. Oktober 1981 in der Schweiz geborene türkische Staatsbürger A.____ verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 2005 bis 2013 war er mit einer Landsfrau verheiratet. Das heutige Amt für Migration und Bürgerrecht (AfMB) verwarnte ihn am 8. Dezember 2016 wegen seiner Verschuldung und wegen seiner Straffälligkeit (vier Verurteilungen in den Jahren 2003 bis 2013).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Im Jahr 2018 leitete das AfMB ein Verfahren zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein und tätigte in diesem Zusammenhang Abklärungen. Das Amt vermutete insbesondere, dass A.____ aufgrund seiner zahlreichen Auslandaufenthalte seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt haben könnte. Es gewährte ihm am 11. Februar 2019 (zum zweiten Mal) das rechtliche Gehör zum Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung und zum Widerrufsgrund der dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit, wobei es ihm verschiedene Fragen zur Beantwortung unterbreitete. C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 stellte A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Sachbearbeiterin des AfMB, B.____. Durch ihre Verfahrensführung erscheine sie befangen und erwecke Misstrauen in die Unparteilichkeit der Behörde. Sie versuche mit Verbissenheit Informationen über ihn zu beschaffen und verlange von ihm Auskünfte, die äusserst weit gehen würden, unüblich seien und in zeitlicher sowie qualitativer Hinsicht ohne erkennbaren Konnex zum Verfahren in erheblichem Masse in seine informationelle Selbstbestimmung eingreifen würden. Die zahlreichen Fragen, welche seine höchstpersönlichen, religiösen, spirituellen und im weitesten Sinne auch politischen Aktivitäten beträfen, seien nicht nachvollziehbar. Die Sachbearbeiterin habe sodann dem Arztgeheimnis unterstehende medizinische Unterlagen eingeholt und ihn bei der Staatsanwaltschaft wegen einer angeblichen Scheinehe angezeigt. D. Die Leiterin der Abteilung Massnahmen und Recht des AfMB, C.____, teilte A.____ in der Folge mit Schreiben vom 22. Februar 2019 mit, dass sie nichts Stossendes am Vorgehen ihrer Kollegin erkennen könne. Sie werde aber die Fallführung gerne übernehmen und ersuche um Mitwirkung bei der Eruierung des Sachverhalts und um die Beantwortung der gestellten Fragen. E. Mit Verfügung vom 29. August 2019 widerrief das AfMB, handelnd durch C.____, A.____s Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.____ bis zum 11. Juli 2019 mit Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 291'749.80 habe unterstützt werden müssen und damit eine dauerhafte lnanspruchnahme der öffentlichen Hand in hohem Masse vorliege, weshalb ein Widerrufsgrund gegeben sei. F. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 907 vom 23. Juni 2020 kostenpflichtig ab und ordnete an, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen habe. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er zufolge mangelnder Bedürftigkeit ab. Der Regierungsrat erwog zusammengefasst, dass die Verfügung des AfMB entgegen der entsprechenden Rüge nicht unter Verletzung der Ausstandspflicht zustande gekommen sei, weil das Dossier nach dem Ausstandsgesuch von der Leiterin Massnahmen und Recht weiterbehandelt worden sei und B.____ lediglich im Auftrag ihrer Vorgesetzten administrative Abklärungen durchgeführt habe. Den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erachtete der Regierungsrat sodann als erfüllt, weil A.____ über zwei Jahrzehnte hinweg aufgrund seiner lediglich sporadischen, mehrheitlich über einige wenige Monate andauernden Arbeitsverhältnisse

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht in erheblichem Masse auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, weshalb der Fürsorgebezug als dauerhaft und erheblich einzustufen sei. Dass A.____ sich von der Sozialhilfe abgemeldet habe und seit Oktober 2019 wieder einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe, ändere angesichts der Vorgeschichte nichts an der auszustellenden negativen Prognose. Demgegenüber könne aus der früheren Straffälligkeit kein Widerrufsgrund abgeleitet werden. Auch eine Schuldenwirtschaft könne ihm nicht angelastet werden, da er seit der Verwarnung im Jahr 2016 nicht mutwillig weitere Schulden angehäuft habe. Der auf die Sozialhilfeabhängigkeit gestützte Bewilligungswiderruf erweise sich weiter als verhältnismässig, weil A.____ fachärztlich attestiert voll arbeitsfähig sei und die Invalidenversicherung aus diesem Grund einen Rentenanspruch verneint habe. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei in vorwerfbarer Weise selbst verschuldet. A.____ habe während seiner vorgeblich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwei Ausbildungen im Bereich der Alternativmedizin sowie der Beziehungsberatung absolviert und entsprechende Diplome erworben. Er habe zudem zahlreiche Reisen in die Türkei unternommen und dort zwei Firmen gegründet, fünf Bücher verfasst, etliche Fernsehauftritte wahrgenommen sowie täglich Horoskope erstellt. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Auch wenn er in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, sei er in der Schweiz mässig integriert und eng mit der Türkei verbunden. Er habe sein Leben auf eine ungewohnt intensive Weise auf sein Heimatland ausgerichtet. Eine Ausreise sei ihm deswegen trotz des langjährigen Aufenthalts zumutbar. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 hat A.____, vertreten durch Derya Tokay-Sahin, Advokatin, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Regierungsratsbeschluss vom 23. Juni 2020 Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung des AfMB vom 29. August 2019 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Den in der Eingabe ebenfalls gestellten Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zog er am 31. August 2020 wieder zurück. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Missachtung der Ausstandsvorschriften, da Frau B.____ trotz des formellen Ausstandsentscheids massgeblich am Entscheid des AfMB mitgewirkt habe. Materiell bestreitet er das Vorliegen des Widerrufgrunds einer Sozialhilfeabhängigkeit. In seinem Fall bestehe keine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Er beziehe zwar seit 20 Jahren mit Unterbrüchen Sozialhilfe. Er sei in dieser Zeit aber während insgesamt neun Jahren erwerbstätig gewesen, wovon er zwei Jahre vollzeitlich angestellt gewesen sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Sozialhilfeabhängigkeit in Zukunft andauern werde. Seine Qualifikationen und Arbeitsbemühungen hätten schliesslich dazu geführt, dass er im Herbst 2019 in einem seiner Ausbildung entsprechenden Bereich eine Arbeitsstelle gefunden habe und keine Sozialhilfe mehr beziehe. Bezüglich der Fürsorgeabhängigkeit sei er auch nie verwarnt worden, obwohl dies die Rechtsprechung bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung verlange, damit ein Widerruf zulässig sei. Der Bezug von Geldern der Sozialhilfe sei entgegen der Vorinstanz auch nicht selbstverschuldet erfolgt, denn er habe sich ernsthaft und letztlich erfolgreich darum bemüht, die wirtschaftliche Unabhängigkeit wiederzuerlangen. Er habe sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht, wo sich sein gesamter Familien- und Freundeskreis befinde. Er sei eine in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht integrierte Person. Eine Eingliederung in der Türkei sei ihm als Staatskritiker nicht zumutbar, zumal dort offenbar ein unberechtigtes Strafverfahren gegen ihn geführt werde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Der Regierungsrat schliesst in der Vernehmlassung vom 23. September 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Am 13. Oktober 2020 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht die Mandatsniederlegung an.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend in der Beschwerde vom 30. Juni 2020, es sei die Verfügung des AfMB vom 29. August 2019 aufzuheben. Wie aber aus der Eingabe unzweifelhaft hervorgeht, handelt es sich dabei um einen Verschreiber. In der nachträglichen Beschwerdebegründung vom 31. August 2020 wird denn auch im (verspätet) neu gefassten Rechtsbegehren ausdrücklich die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 23. Juni 2020 verlangt. Gegen diesen steht die - fristgerecht erhobene (§ 48 VPO) - Beschwerde an das Kantonsgericht offen. Der Beschwerdeführer ist weiter Adressat des angefochtenen Entscheids und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Vorliegend handelt es sich um einen klaren Fall, weshalb nach § 1 Abs. 4 VPO ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden wird. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Ausstandsregeln geltend. Aufgrund der formellen Natur der Rüge ist diese vorab zu prüfen. 3.1 Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt gemäss § 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 in den Ausstand, wenn er in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Gemeinschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. b), Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wenn er aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). § 8 VwVG BL und besonders die zuletzt genann-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht te Generalklausel (§ 8 Abs. 1 lit. d VwVG BL) stellen eine Konkretisierung des Anspruchs auf einen Entscheid durch eine unbefangene Verwaltungsbehörde nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. März 2020 [810 18 313] E. 4.1; KGE VV vom 22. Mai 2018 [810 18 31] E. 3.3; BGE 132 II 485 E. 4.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 425). 3.2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 2 VwVG BL). Tritt ein Behördenmitglied dagegen von sich aus in den Ausstand oder wird einem Ausstandsbegehren ohne Weiteres entsprochen, bedarf es mangels Beschwer der Verfahrensbeteiligten keines formellen Entscheides. Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand einer Sachbearbeiterin. Deren Vorgesetzte erklärte in der Folge im Schreiben vom 22. Februar 2019, dass sie den Fall persönlich übernehmen werde. Damit wurde dem Ausstandsbegehren implizit entsprochen, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgeht. 4.1 Wie bereits vor der Vorinstanz rügt der Beschwerdeführer auch vor Kantonsgericht eine Nichtbeachtung des Ausstandsentscheids vom 22. Februar 2019. Trotz ihrer Versetzung in den Ausstand sei B.____ weiterhin im Fall involviert gewesen und habe Abklärungen getroffen. So habe sie Anfragen an das Betreibungsamt gestellt und in den Akten diverse handschriftliche Notizen (Markierungen, Berechnungen) angebracht. Indem die in den Ausstand getretene Person weiterhin massgebend am Fall mitgewirkt habe, habe sie ihre Ausstandspflicht verletzt. Die Verfügung des AfMB leide deshalb an einem formellen Mangel. 4.2 Der Regierungsrat anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass B.____ nach dem 22. Februar 2019 als Sachbearbeiterin im Auftrag ihrer Vorgesetzten administrative Abklärungen im vorliegenden Verfahren durchgeführt hat. Das Delegieren einer einfachen administrativen Aufgabe von der Vorgesetzten an eine Sachbearbeiterin stelle indes keinen Verstoss gegen den Ausstandsentscheid dar, zumal die Sachbearbeiterin durch das Einholen rein informeller Auskünfte weder an der konkreten Entscheidfindung mitgewirkt habe noch dadurch den Ausgang des Verfahrens vorbestimmt habe. In der Vernehmlassung bekräftigt der Regierungsrat diese Auffassung und führt ergänzend aus, die besagte Mitarbeiterin verfüge über keinerlei Entscheidungskompetenzen. Ihre Handlungen hätten sich auf rein informelle Abklärungen zur Dokumentation der Schuldensituation des Beschwerdeführers beschränkt, weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass das Verfahrensergebnis durch sie wahrnehmbar beeinflusst worden sei. 4.3 Befindet sich eine Person im Ausstand, muss sie die Behandlung des Geschäfts abgeben. Mit dem Mitwirkungsverbot soll sichergestellt werden, dass die befangene Amtsperson umgehend aus dem Verfahren ausscheidet und auf das Zustandekommen des Verwaltungsaktes keinen Einfluss mehr nehmen kann (RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 10 Rz. 34; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 87 f.). § 8 Abs. 1 VwVG BL hält fest, dass die Ausstandsgründe für alle Personen anwendbar sind, die eine Verfügung zu tref-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fen oder diese vorzubereiten haben. Anwendbar sind die Ausstandsvorschriften somit nicht nur auf Personen, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, sondern auf alle Amtsträger, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend. Denn auch Personen, welche nicht über Entscheidkompetenz im engeren Sinn verfügen, können unter Umständen auf die Entscheidfindung in erheblichem Umfang einwirken. Dies gilt insbesondere für Sekretäre und administrative Sachbearbeiter (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 74; STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 10 Rz. 28). 4.4 Indem B.____ das Dossier des Beschwerdeführers weiterhin bearbeitete, nachdem sie in den Ausstand versetzt worden war, kam der Entscheid des AfMB vom 29. August 2019 unter Missachtung der Ausstandsvorschriften zustande. Ob die Sachbearbeiterin aus eigenem Antrieb oder auf Geheiss ihrer Vorgesetzten tätig wurde, spielt dabei keine Rolle. Der Anspruch auf Einhaltung der Ausstandsnormen ist formeller Natur. Er schützt die anspruchsberechtigte Partei unabhängig davon, ob sie ein materielles Interesse an der Aufhebung dartut, und entbindet damit vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung der Ausstandspflicht und dem Inhalt des Entscheids. Die Anspruchsverletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Standpunkts des Beschwerdeführers in der Hauptsache selber (SCHINDLER, a.a.O., S. 214 ff.; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., RZ. 440; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 Rz. 109; BGE 139 III 120 E. 3.2.2). 4.5 Die Möglichkeit einer Heilung des formellen Mangels im Rechtsmittelverfahren wird von der herrschenden Lehre kritisch gesehen oder gar gänzlich ausgeschlossen (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 Rz. 112; SCHINDLER, a.a.O., S. 215; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., RZ. 440), vom Bundesgericht aber für Ausnahmefälle bejaht. Die bundesgerichtliche Praxis lässt eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung des Entscheids ausnahmsweise dann ab, wenn die Ausstandspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des BGer 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.7; Urteil des BGer 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall wird durch das Vorgehen des AfMB der Eindruck erweckt, dass sich die Sachbearbeiterin nur pro forma im Ausstand befand und im Hintergrund in enger Zusammenarbeit mit ihrer Vorgesetzten nach wie vor am Verfahren mitwirkte. Es erscheint damit objektiv gesehen alles andere als ausgeschlossen, sondern es liegt vielmehr auf der Hand, dass sie eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt der Entscheidung hatte. Dieser Umstand steht der - ohnehin nur mit Zurückhaltung anzunehmenden - Heilung im vorinstanzlichen wie auch der entsprechenden Möglichkeit im vorliegenden Verfahren entgegen. Ob die Sachbearbeiterin tatsächlich Einfluss genommen hat und ob der Entscheid auch ohne ihre Mitwirkung gleich ausgefallen wäre, ist dabei unerheblich. Hinzu kommt, dass das Kantonsgericht das Entschliessungsermessen des AfMB bei der Frage, ob eine ausländerrechtliche Massnahme - wie etwa der Widerruf der Niederlassungsbewilligung - anzuordnen ist oder nicht, aufgrund seiner auf Rechtsfragen beschränkten Kognition (vgl. oben E. 2) nicht überprüfen darf

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. KGE VV vom 22. September 2010 [810 10 59] E. 8.1), weshalb im vorliegenden Fall eine Heilung durch das Gericht nicht in Frage kommt. 4.6 Das Vorgehen des AfMB weist zusätzlich eine treuwidrige Dimension auf. Die Schutzrichtung des § 8 VwVG BL zielt vornehmlich auf die Verfahrenspartei. Die Gewissheit des - in seinen Erwartungen möglicherweise enttäuschten - Adressaten um die Unbefangenheit des behördlichen Entscheidträgers bildet die erste und wichtigste Voraussetzung für die individuelle Akzeptanz des Verwaltungsakts. Die Ausstandsregel stärkt überdies das Vertrauen der Bevölkerung in die Legitimität von Verwaltungsentscheiden und damit die generelle Akzeptanz staatlicher Entscheidkompetenzen (FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 10 Rz. 3). Indem sich das AfMB verdeckt über den eigenen Ausstandsentscheid hinwegsetzte, verstiess es gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und enttäuschte es generell das Vertrauen in die Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Kassierung des fehlerhaft zustande gekommenen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung an das AfMB dienen vorliegend auch dazu, ein Fehlverhalten der Behörde zu sanktionieren und die Glaubwürdigkeit des staatlichen Handelns wiederherzustellen. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf eine unbefangene Entscheidungsinstanz ist der angefochtene Entscheid, der die Verletzung der Ausstandsnormen zu Unrecht schützte, ohne materielle Prüfung in der Sache aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an das AfMB zurückzuweisen. Die Glaubwürdigkeit in das staatliche Handeln kann im vorliegenden Fall nur dadurch wiederhergestellt werden, dass ein anderer, unbefangener Amtsträger - ohne Mitwirkung von B.____ und C.____ - nochmals über die Angelegenheit zu befinden hat. Der Beschwerdegegner wird die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen haben. 6.1 Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteienschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Eine Parteientschädigung ist auch dann zuzusprechen, wenn das Mandatsverhältnis zur Prozessvertretung im Urteilszeitpunkt bereits beendet ist (vgl. Urteil des BGer 5A_852/2013 vom 20. März 2014 E. 4.2). Die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit ihrer letzten Eingabe keine Honorarnote eingereicht. Angesichts der Mandatsniederlegung hat das Kantonsgericht auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet und spricht dem Beschwerdeführer die Parteientschädigung vorliegend nach Ermessen zu (vgl. § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Die Rechtsvertreterin hat eine umfangreiche Beschwerdebegründung verfasst. Ein Vergleich zur im regierungsrätlichen Verfahren eingereichten Beschwerdebegründung vom 15. November 2019 zeigt

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht allerdings auf, dass für das kantonsgerichtliche Verfahren grosse Teile wortwörtlich übernommen worden sind, weshalb sich der Aufwand für die Klienteninstruktion und die Erstellung der Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren in Grenzen gehalten hat. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) als angemessen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 907 vom 23. Juni 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu entrichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 20 177 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.11.2020 810 20 177 — Swissrulings