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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2021 810 20 169

20. Januar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,045 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Transportkostenentschädigung für unzumutbaren Schulweg

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Januar 2021 (810 20 169) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Transportkostenentschädigung für unzumutbaren Schulweg

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Hans Furer, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Larissa Morard, Rechtsanwältin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Judith Frey, Rechtsanwältin

Betreff Transportkostenentschädigung für unzumutbaren Schulweg (RRB Nr. 769 vom 2. Juni 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 24. April 2016 und vom 19. Juni 2019 stellten A.____ und B.____, wohnhaft in C.____ und vertreten durch Sándor Horváth, Rechtsanwalt, beim Kreisschulrat D.____ bzw. bei der Einwohnergemeinde C.____ das Gesuch um Transportkostenentschädigung für ihre schulpflichtigen Kinder (E.____ [geb. 2008], F.____ [geb. 2010] und G.____ [geb. 2011]) für die Schuljahre 2015/2016 bis 2018/2019.

B. Mit Verfügung der Einwohnergemeinde C.____ vom 3. September 2019 wurde A.____ und B.____ rückwirkend ab dem Schuljahr 2015/2016 bis zum Schuljahr 2018/2019 an den Schulweg ihrer drei Töchter eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'132.35 zugesprochen. Die Einwohnergemeinde erwog, dass für die Festlegung der Entschädigung an den unzumutbaren Schulweg der Kinder die Strecke entlang der H.____strasse zur nächstgelegenen Haltestelle "I.____" der Buslinie Nr. xxx der Baselland Transport AG (BLT) die kürzeste und deshalb die massgebende sei. Mit ihrer Einbuchtung/Nische und dem Geländer zum Bach sei die Haltestelle "I.____" für die wenigen dort wartenden Kinder zumutbar. Die Kinder hätten ferner genügend Sitzplätze im Linienbus Nr. xxx, ungeachtet der Bushaltestelle, in die sie einstiegen. Die Fahrstrecke vom Hof J.____, wo die Familie wohne, bis zur Bushaltestelle "I.____" entspreche 2.3 km Fahrdistanz, weshalb den Eltern pro Hin- und Rückfahrt eine Strecke von 4.6 Fahrkilometer zu einem Ansatz von Fr. 0.70/km zugesprochen werde. Ab der Bushaltestelle bis zum Schulstandort K.____ oder L.____ hätte die Familie gratis U-Abonnemente erhalten. Im Zeitraum vom 17. August 2015 bis 31. Dezember 2018 seien bei der Berechnung auch die Fahrten über den Mittag miteingerechnet worden, wenn die Kinder sowohl am Vor- als auch am Nachmittag den Unterricht besucht hätten. Ab 1. Januar 2019 sei von der Kreisschule D.____ montags und dienstags ein Mittagstisch an beiden Schulstandorten angeboten worden, weshalb der Familie ab diesem Zeitpunkt für die Mittagspause am Montag und am Dienstag keine Fahrkilometer mehr zu entschädigen seien.

C. Mit Beschwerde vom 11. September 2019 wandten sich A.____ und B.____ an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragten, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Einwohnergemeinde C.____ vom 3. September 2019 aufzuheben und es seien ihnen für den privat durchgeführten Transport ihrer Kinder folgende Entschädigungen auszurichten: Für das Schuljahr 2015/2016 Fr. 2'286.76; für das Schuljahr 2016/2017 Fr. 3'035.76; für das Schuljahr 2017/2018 Fr. 3'223.92 und für das Schuljahr 2018/2019 Fr. 3'223.92. Sie rügten insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Verletzung der Begründungspflicht) und eine falsche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Strecke zwischen ihrem Wohnort und der Bushaltestelle "I.____", den Einstiegsort der Kinder und das Angebot eines Mittagstisches an der Kreisschule D.____. Sie beanstandeten ferner, dass die Einwohnergemeinde zu Unrecht die langen Wartezeiten an den Bushaltestellen nicht berücksichtige, da diese zu einem unzumutbar langen Schulweg führen würden. Schliesslich vertraten sie die Ansicht, die Einwohnergemeinde berechne die Transporte zu Unrecht konkret, d.h. ohne Feiertage. Die Berechnung sei nicht sachgerecht, da neben dem ordentlichen Schulunterricht zahlreiche ausserschulische Aktivitäten stattfinden würden, die für die Kinder obligatorisch seien.

D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2020-769 vom 2. Juni 2020 wies der Regierungsrat die Beweisanträge von A.____ und B.____ ab (Dispositiv-Ziff. 1). Er hiess ihre Beschwerde teilweise gut, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hob die Verfügung der Einwohnergemeinde C.____ vom 3. September 2019 auf und verpflichtete die Einwohnergemeinde C.____, A.____ und B.____ für den Transport ihrer Kinder E.____, F.____ und G.____ in den Schuljahren 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'782.20 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2); im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. 3); die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- wurden A.____ und B.____ auferlegt (Dispositiv- Ziff. 4) und ihnen wurde eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'238.55 zulasten der Einwohnergemeinde C.____ zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 5). Der Regierungsrat erwog, dass die Einwohnergemeinde die Fahrten von Januar 2019 bis Ende Schuljahr 2018/2019 über den Mittag am Montag und am Dienstag zu Unrecht nicht entschädigt und die Distanz vom Wohnhaus von A.____ und B.____ zur Bushaltestelle "I.____" nicht korrekt ermittelt habe. Die massgebende Fahrdistanz betrage 2.42 km, weshalb für den Hin- und Rücktransport eine Fahrstrecke von 4.84 km zu berücksichtigen sei. Da es den Kindern – trotz Mittagstischangebot montags und dienstags – zudem zumutbar sei, ihre Mittagspause zuhause zu verbringen, hätten A.____ und B.____ auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Entschädigung für Privattransporte am Montag- und am Dienstagnachmittag.

E. Am 15. Juni 2020 reichten A.____ und B.____, nun vertreten durch Larissa Morard, Rechtsanwältin, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Sie beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen (Ziff. 1); der RRB Nr. 2020-769 vom 2. Juni 2020 und die Verfügung der Einwohnergemeinde C.____ vom 3. September 2019 seien aufzuheben (Ziff. 2); das Kantonsgericht habe im Sinne der nachstehenden Anträge und Erwägungen einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen (Ziff. 3) und die Einwohnergemeinde C.____ sei zu verpflichten, die Beschwerdeführer für den privat durchgeführten Transport ihrer Kinder wie folgt zu entschädigen: Für das Schuljahr 2015/2016 Fr. 2'242.86; für das Schuljahr 2016/2017 Fr. 3'005.18; für das Schuljahr 2017/2018 Fr. 3'198.38 und für das Schuljahr 2018/2019 Fr. 3'198.38 (Ziff. 4). Des Weiteren seien die Einwohnergemeinde C.____, eventualiter der Regierungsrat, zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'161.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt) zu bezahlen (Ziff. 5); alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Einwohnergemeinde C.____, eventualiter des Regierungsrats bzw. des Staats (Ziff. 6). Sie rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung des Gleichheitsgebots gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und des Anspruchs auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV sowie die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids.

F. Am 28. Juli 2020 reichte die den Regierungsrat im kantonsgerichtlichen Verfahren vertretende Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) ihre Vernehmlassung mit den Begehren ein, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziff. 1), unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer (Ziff. 2).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Am 19. August 2020 reichte die Einwohnergemeinde C.____, vertreten durch Judith Sandra Frey-Napier, Advokatin, ihre Vernehmlassung ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

H. Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Augenscheins wurde abgewiesen und die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin wurden ersucht, dem Kantonsgericht ihre detaillierten Honorarnoten einzureichen.

I. Am 4. November 2020 bzw. am 18. November 2020 reichten die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ihre Honorarnoten ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer – dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Höhe der Transportkostenentschädigung für die Schuljahre 2015/2016 bis 2018/2019 vom Wohnort der Beschwerdeführer zu einer Bushaltestelle der Linie Nr. xxx der BLT (vgl. Gesuch der Beschwerdeführer vom 24. April 2016).

4.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie machen geltend, die Vorinstanz habe den für dieses Verfahren rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder falsch erhoben, indem sie sich nicht mit sämtlichen Rügen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, die für die Beantwortung der massgeblichen Rechtsfragen eingereichten Ausführungen in der Replik vom 7. Januar 2020 und in den Beweisurkunden zum Thema "Situation öffentlicher Bus in den Jahren 2015 bis 2019" unberücksichtigt gelassen, auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet, die Auslastung der Buslinie Nr. xxx nicht geprüft, sondern auf die Statistiken der BLT abgestellt hätte und sich nicht mit der Bushaltestelle "I.____" auseinandergesetzt habe. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszuführen, weshalb im vorliegenden Fall von der Berechnung der Transportkostenentschädigung anhand der Schulwochen abgewichen werden solle, verletze sie ferner ihre Begründungspflicht. Eine Verletzung der Begründungspflicht liege ebenfalls im Vorgehen der Erstinstanz vor, für die konkreten Berechnungen pro Jahr auf die in der Verfügung vom 3. September 2019 beiliegenden Tabellen verwiesen zu haben. Aus all diesen Gründen sei der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden.

4.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 135 II 286 E. 5.1; BGE 132 V 368 E 3.1, jeweils m.w.H.). Voraussetzung für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ist eine entsprechende Orientierung der Betroffenen. Erforderlich sind mithin genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Dabei geht es nicht nur um formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von Beweisen, sondern auch um inhaltliche Anforderungen (BGE 140 I 99 E. 3.4; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, N 45 zu Art. 29 BV).

4.3 Als Teilgehalt fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich behandeln. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich die Betroffenen über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; BGE 136 I 229 E. 5.2). Im hier interessierenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung den Verweis auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressatinnen oder -adressaten als eine dem Gehörsanspruch genügende Begründung anerkannt hat (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6, A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 7.1.3 und A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3).

4.4 Die Beschwerdeführer werfen den Vorinstanzen in verschiedener Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Unbegründet ist das Vorbringen, die Vorinstanz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht setze sich nicht mit den Ausführungen in der Replik vom 7. Januar 2020 und mit der Beweisurkunde "Situation öffentlicher Bus in den Jahren 2015 bis 2019" auseinander. Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Beweiswürdigung die Argumente der Beschwerdeführer in der Replik vom 7. Januar 2020 und hält lediglich fest, dass diejenigen Ausführungen in der Replik, die das Schuljahr 2019/2020 bzw. den Fahrplanwechsel vom Dezember 2019 und die damit verbundenen längeren Wartezeiten betreffen, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Weshalb den Beschwerdeführern daraus ein Nachteil resultieren soll, ist nicht ersichtlich. Da das vorliegende Verfahren die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 betrifft, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Ferner setzt sich die Vorinstanz auch mit der Situation des öffentlichen Verkehrs in den Jahren 2015 bis 2019 auseinander. Sie kommt gestützt auf die Statistiken der BLT mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass nicht davon auszugehen sei, dass die relevanten Busse der Linie Nr. xxx überfüllt gewesen seien (vgl. E. 6c des angefochtenen Beschlusses). Diese Würdigung begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer. An der Sache vorbei geht auch der Einwand, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Haltestelle "I.____" auseinandergesetzt. Entgegen den aktenwidrigen Vorbringen der Beschwerdeführer ging die Vorinstanz auf die Situation an der Haltstelle ein und kam zum Schluss, dass das Warten auf den Bus sowie das Ein- und Aussteigen bei der Haltestelle "I.____" für die Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der Primarschule zumutbar seien (E. 6f f. des angefochtenen Beschlusses). Die Rüge, die Vorinstanz habe im vorinstanzlichen Verfahren den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör unvollständig festgestellt, erweist sich somit als unbegründet. Was die Beschwerdeführer vorbringen, vermag auch keine Verletzung der Begründungspflicht aufzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn sie geltend machen, die Vorinstanz habe es unterlassen auszuführen, weshalb im vorliegenden Fall von der Berechnung der Transportkostenentschädigung anhand der Schulwochen abgewichen werde. Die Vorinstanz begründete nachvollziehbar, weshalb die Berechnung der Erstinstanz nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz habe sich nicht mit sämtlichen Rügen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass es keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt (RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 345). Die Begründung soll dem Adressaten ermöglichen, sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten, wozu die Beschwerdeführer durchaus in der Lage waren. Zudem braucht die Begründung auch nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein; insbesondere kann sie sich aus einer separaten schriftlichen Mitteilung ergeben (vgl. BGE 113 II 204 E. 2), weshalb der Beschwerdegegner zu Recht keine Gehörsverletzung durch die Erstinstanz angenommen hat. Schliesslich hat die Vorinstanz begründet und plausibel dargelegt, weshalb ihr die Verfahrensakten unter Zuhilfenahme der Funktion Street View von Google Maps eine sachgerechte Beurteilung der örtlichen Verhältnisse an der Haltestelle "I.____" erlaubten. Demzufolge bedeutet der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Unklar ist auch, inwiefern ein heute, nach einem knappen Jahr COVID-19-Pandemie und dem damit verbundenen Rückgang bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, durchgeführter Augenschein eine zuverlässige Aussage über die Auslastung der Buslinie Nr. xxx in den streithttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenständlichen Schuljahren machen soll. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch im kantonsgerichtlichen Verfahren die Vornahme eines Augenscheins, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen worden ist. Die Einwände der Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang insgesamt nicht stichhaltig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch die Vorinstanzen liegt somit nicht vor.

5.1 Materiell rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV. Sie machen geltend, dass zu Unrecht nur die Strecke zwischen ihrem Wohnhaus und der nächst gelegenen Bushaltestelle ("I.____") entschädigt werde, da die Haltestelle in ihren Augen nicht den Kriterien des Urteils des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2019 entspreche. Weiter kritisieren die Beschwerdeführer, dass die Wartezeiten vor dem Schulunterricht bzw. bei der Bushaltestelle für die Kinder als zumutbar beurteilt worden seien und deshalb keine Entschädigung für die Fahrten bis zur Schule erfolge. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Transportkostenentschädigung konkret für jeden Schultag und nicht pauschal, wie der Kanton dies mache, berechnet werde.

5.2 Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 138 I 162 E. 3.1). Das Recht auf Grundschulbildung in Art. 19 BV ist ein justiziables, das heisst gegenüber den kantonalen Schulbehörden und vor Gericht durchsetzbares soziales Grundrecht, dessen Inhalt durch Art. 62 BV konkretisiert wird. Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich (vgl. auch SÁNDOR HORVÁTH, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 108/2007, S. 633 ff., S. 636). "Schulpflichtige" in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1). Gesetzgebung, Vollzug, Organisation und Finanzierung des Grundschulwesens und damit die Umsetzung der aus Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und 3 BV fliessenden Leistungspflichten fallen in den Aufgabenbereich der Kantone, wobei diese die bundesrechtlichen Minimalanforderungen beachten müssen (JUDITH WYTTENBACH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 2 zu Art. 19 BV).

5.3 Dass Art. 19 BV auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg umfasst, ist im Grundsatz unbestritten, denn erst ein zumutbarer Schulweg ermöglicht den faktischen Zugang zum unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht (vgl. HORVÁTH, a.a.O., S. 663). Bezüglich der räumlichen Zugänglichkeit zum Grundschulunterricht ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Unterricht am Wohnort der Kinder und Jugendlichen zu erbringen ist; es besteht in der Regel kein grundrechtlicher Anspruch darauf, die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus zu verlangen. Die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung jedoch nicht gefährden (BGE 133 I 156 E. 3.1). Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er für die Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden. Seiner Beförderungspflicht kann er http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2019&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=bge+140+I+153&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-I-162%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page162

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht etwa dadurch genügen, dass er den Schulpflichtigen die Billettkosten erstattet oder einen Schulbus- oder Schultaxidienst einrichtet. Dem Schulträger steht es aber auch zu, die Erziehungsberechtigten zur Besorgung des Schultransports ihrer Kinder heranzuziehen, soweit ihnen der Transport möglich und zumutbar ist und die Kosten erstattet werden (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3).

5.4 Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien, und zwar nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution des betroffenen Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004). Diese Kriterien hängen bei der Beurteilung des konkreten Weges zusammen, weshalb eine isolierte Betrachtung in der Praxis weder sinnvoll noch zulässig ist (vgl. HORVÁTH, a.a.O., S. 648). Das Bundesgericht stellt an die Annahme eines unzumutbaren Schulwegs (auch im konkreten Fall) relativ hohe Anforderungen (vgl. ausgewählten Auszug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei HORVÁTH, a.a.O., S. 646). Kinder und Jugendliche haben gestützt auf Art. 19 BV keinen Anspruch darauf, dass die Schule zu bestimmten Zeiten stattfindet oder sie über Mittag nach Hause gehen können. Während der Mittagspause kann die erneute Beförderung zudem durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Art. 19 BV verankert mit seiner Vorgabe des "ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts" einen individualrechtlichen Minimalstandard, welcher von den Kantonen nicht unterschritten werden darf (vgl. HORVÁTH, a.a.O., S. 636).

6.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem ersten Punkt, dass die Haltestelle "I.____" nicht den Kriterien des Kantonsgerichtsentscheids vom 30. Januar 2019 entspreche. Unter Verweis auf die Erwägung 10.4 des zitierten Urteils, stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Kinder müssten einen Sitzplatz haben oder zwingend ausreichend betreut werden. Wenn beide Voraussetzungen nicht gegeben seien, sei es für die Kinder unzumutbar, ihren Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Der Bus der Linie Nr. xxx sei morgens masslos überfüllt, die Kinder fänden bereits ab der Haltestelle "I.____" keinen Sitzplatz mehr und es sei in den massgeblichen Schuljahren keine ausreichende Begleitung der Kinder sichergestellt worden. Die Situation der Kinder im öffentlichen Bus verschlechtere sich zunehmend, weshalb die Kinder der Beschwerdeführer morgens bei der Haltestelle "M.____" einsteigen müssten. Die Bushaltestelle "M.____" sei grösser, breiter und mit einem Wartehäuschen gegen Schlechtwetter gerüstet. Die Bushaltestelle "I.____" befinde sich demgegenüber zwischen Bach und Hauptstrasse in einer "60 km/h Industriezone", verfüge über kein überdachtes Wartehäuschen und es würden Fussgängerstreifen fehlen. Zu Beginn der Kreisschule D.____ sei die Bushaltestelle nicht bedient worden, weil sie zu gefährlich gewesen sei. Weil der Schulweg ab der Haltestelle "I.____" unzumutbar sei, fordern die Beschwerdeführer somit, dass die Transportkostenentschädigung nicht für die Strecke zwischen ihrem Wohnhaus und der Haltestelle "I.____", sondern für die Strecke von ihrem Wohnhaus bis zur weiter gelegenen Haltestelle "M.____" oder gar für die Strecke von ihrem Wohnhaus bis zur Schule und wieder zurück berechnet werde.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Der Regierungsrat stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es bestehe kein Anspruch auf einen Sitzplatz im öffentlichen Linienbus. Immerhin müsse die Betreuungsperson dafür sorgen, dass sich die Kinder auf einen Sitzplatz setzen oder zumindest an den für sie zugänglichen Haltevorrichtungen festhalten würden. Die Beschwerdeführer hätten nicht substantiiert dargelegt, dass die Kinder im Bus unbeaufsichtigt gewesen seien. Ohnehin sei der Kreisschulrat und nicht die Gemeinde dafür zuständig, dass die Begleitmassnahmen im Bus sichergestellt seien, weshalb die Frage der ausreichenden Begleitmassnahmen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass in den streitgegenständlichen Schuljahren die Busse der Linie Nr. xxx nicht überfüllt gewesen seien und stützt sich dabei auf die von der BKSD eingeholten Statistiken der BLT der Jahre 2015 bis und mit 2019. Diese seien nachvollziehbar, weshalb kein Anlass bestehe, die Statistiken zu bezweifeln. Es bestehe ferner kein Anspruch auf einen Unterstand bei einer Bushaltestelle. Eine kurze Wartezeit bei einer unbedeckten Bushaltestelle sei für die Kinder der Beschwerdeführer zumutbar. Auch bestehe an der Haltestelle für die Kinder ausreichend Platz zum Warten. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer keinen Anspruch, ihre Kinder auf Kosten der Gemeinde mit ihrem Privatfahrzeug zu einer weiter entfernten Bushaltestelle oder sogar bis zur Schule und/oder zurückzufahren. Die Gemeinde habe bei der Bemessung der Transportkostenentschädigung zu Recht auf die Fahrstrecke zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und der Bushaltestelle "I.____" abgestellt und damit den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV nicht verletzt.

6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Kinder weder den Weg von ihrem Wohnort zur Schule noch den Weg vom Wohnort zur Bushaltestelle "I.____" der Buslinie Nr. xxx der BLT selber bewältigen können. Das streitgegenständliche Schulwegkonzept sieht vor, dass die Eltern die Kinder jeweils mit dem Auto zur Bushaltestelle "I.____" bringen bzw. dort abholen und die Kinder den öffentlichen Bus zur Schule nehmen. Die Beschwerdeführer kritisieren das Abstellen auf die Bushaltestelle "I.____" in verschiedener Hinsicht. Aus dem Kantonsgerichtsentscheid 810 18 188/194/196 vom 30. Januar 2019 ziehen die Beschwerdeführer jedoch die falschen Schlüsse. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hielt das Kantonsgericht im genannten Urteil nicht fest, dass es den Kindern nur zumutbar sei, mit dem öffentlichen Bus zur Schule zu fahren, wenn entweder ein Sitzplatz garantiert sei oder die Kinder ausreichend betreut würden. Auch führte das Kantonsgericht nicht aus, dass, wenn weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt sei, es den Kindern nicht zumutbar sei, den Schulweg mit dem öffentlichen Bus zurückzulegen. Das Kantonsgericht wies vielmehr darauf hin, dass Kindergartenkinder im öffentlichen Verkehr in jedem Fall betreut werden müssten und dass dafür ein genügendes Betreuungsverhältnis notwendig sei. Diese Betreuung der Kinder stelle eine flankierende Massnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. d des Kreisschulratsvertrags dar, und die Pflicht zum Prüfen und Ergreifen von flankierenden Massnahmen für die Sicherheit der Schüler obliege dem Kreisschulrat. Es sei wünschenswert – so das Kantonsgericht –, dass jedes Kindergartenkind und jeder 1. und 2. Primarschüler während des Schultransports einen Sitzplatz zur Verfügung habe (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. Januar 2019 [810 18 188/194/196] E. 10.7). Ein Anspruch auf einen Sitzplatz lässt sich somit nicht ableiten. Ein Passagier hat einen Anspruch auf einen Sitzplatz, wenn er einen solchen reserviert. Im Übrigen ist ein Sitzplatz nicht garantiert. Die Transportpflicht geht nur so weit, wie es http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Kapazität zulässt (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung [Personenbeförderungsgesetz, PBG] vom 20. März 2009). Ferner ist für die Umsetzung der flankierenden Massnahmen der Kreisschulrat zuständig und nicht die Gemeinde, weshalb auf die Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder während der Fahrt im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Haltestelle "I.____" der Buslinie Nr. xxx auf einer geraden und übersichtlichen Strecke befindet, sie fürs Ein- und Aussteigen ausreichend Platz bietet und mit einem hohen Randstein von der Fahrbahn sowie mit einem Geländer von der Böschung abgegrenzt ist. Bedenkt man, dass in urbanen Räumen nur ein Teil der Haltestellen des Öffentlichen Verkehrs überdacht ist, vermag das Fehlen eines Unterstands bei der Haltestelle "I.____" nicht schon eine Unzumutbarkeit des Ein- und Aussteigens zu begründen. Ferner ist zu beachten, dass an der Haltestelle nur die Buslinie Nr. xxx hält und die Kinder immer an der gleichen Haltestelle einsteigen und auch an der gleichen Haltestelle aussteigen müssen. Zudem sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass in Bezug auf den Schulweg der Kinder auch eine Mitwirkungspflicht der Eltern besteht. Die Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung aus dem verfassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunterrichts ergibt (Art. 62 Abs. 2 BV). Sodann stehen die Eltern auch deshalb in der Pflicht, als die Kinder auf dem Schulweg in erster Linie unter ihrer Verantwortung stehen (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_167/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2 und 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Da die Beschwerdeführer ihre Kinder mit dem Auto zur Haltestelle fahren, ist es ihnen auch zuzumuten sicherzustellen, dass die Kinder bei Herannahen des Busses die Strasse sicher überqueren. Das Fehlen von Zebrastreifen begründet somit ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Ein- und Aussteigens an der Haltestelle "I.____" der Buslinie Nr. xxx. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer sind deshalb unbegründet.

7.1 Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, die langen Wartezeiten bei den Bushaltestellen würden den Schulweg am Dienstag- und am Freitagnachmittag unzumutbar machen, weil die Dauer von 30 Minuten überschritten werde und die Kinder deshalb in der Schule abgeholt werden müssten. Am Montag könne aufgrund des Busfahrplanes keine genügend lange Mittagspause zu Hause verbracht werden bzw. die Kinder müssten vor dem Unterricht am Nachmittag 15 Minuten warten. Deshalb müssten die Kinder der Beschwerdeführer mit dem Auto zur Schule gebracht werden. Diese Fahrten seien somit zu entschädigen.

7.2 Der Regierungsrat weist demgegenüber darauf hin, dass die Schule in K.____ unbestrittenermassen um 15:25 Uhr ende und der Bus um 15:49 Uhr und somit 24 Minuten später fahre. Dabei handle es sich nicht um reine Wartezeiten, da Kinder nach Schulschluss auch noch ihre Schulsachen packen, sich von den Mitschülerinnen und Mitschülern verabschieden und zur Bushaltestelle begeben müssten. Die Wartezeit erweise sich deshalb als verhältnismässig und unter Berücksichtigung der Fahrzeit von 5 Minuten von K.____ nach C.____ und der Autofahrt von der Bushaltestelle "I.____" zum Haus der Beschwerdeführer von weiteren 5 Minuten könne nicht von einem unzumutbaren Schulweg ausgegangen werden. In der Vernehmlassung weist der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdegegner in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Teil des Schulwegs zur Mittagspause bzw. zur Erholungszeit gerechnet werden könne.

7.3 Umstritten ist vorliegend, ob eine Wartezeit von 24 Minuten zwischen Schulschluss und Abfahrt des Busses mit einer 5-minütigen Fahrzeit bis zur Haltestelle "I.____" und einer anschliessenden 5-minütigen Fahrzeit mit dem Auto zum Haus der Beschwerdeführer zu einem unzumutbaren Schulweg führt. Die Beschwerdeführer hatten bereits im Verfahren 810 18 188/194/196 bemängelt, dass aufgrund des Busfahrplans für die Kindergartenkinder eine Wartezeit vor dem Kindergarten von rund 25 Minuten resultiere (Ankunft in L.____ um 07:52 Uhr und Beginn des Kindergartenunterrichts um 08:30 Uhr). Das Kantonsgericht hatte diese Behauptung als unzutreffend beurteilt, da der Kindergarten bereits um 08:00 Uhr die Türen öffne und die Zeit bis 08:30 Uhr als Einlauf- und nicht als Wartezeit gelte, während welcher die Kinder unter Aufsicht spielen könnten (KGE VV vom 30. Januar 2019 [810 18 188/194/196] E. 10.10). Auch in diesem Verfahren sind die Rügen der Beschwerdeführer unbegründet. Der Schulweg kann grundsätzlich auch zur Mittagspause bzw. zur Freizeit gezählt werden, wenn er den Kindern bereits eine gewisse Entspannung verschaffen kann und die Kinder nicht fast den ganzen Schulweg unter höchster Konzentration zu bewältigen haben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2011 [VB.2011.00395] E. 7.4). Wartezeiten von fast einer Stunde vor Schulbeginn und nach Schulschluss trotz Möglichkeiten, diese Zeit im Schulzimmer mit dem Erledigen von Aufgaben zu verbringen, sind für Primarschüler nicht zumutbar (vgl. Urteil des Zürcherischen Regierungsrats vom 15. Februar 1984, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR] 85/1986, S. 9 ff.). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine zeitliche Dauer von maximal 24 Minuten. Physisch gestaltet sich der Schulweg als nicht aufwändig. Im Alltag wird sich die Dauer realistischerweise aus verschiedenen Gründen verkürzen und kann deshalb nicht als reine Wartezeit betrachtet werden: Der Schulschluss kann sich verzögern oder die Kinder benötigen gerade in den Wintermonaten mehr Zeit für das Zusammenpacken und Anziehen. Die vorliegende Wartezeit von maximal 24 Minuten ist deshalb zu tolerieren und verstösst nicht gegen die Garantie von Art. 19 BV (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3 und 2C_414/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4).

8.1 In einem weiteren Punkt kritisieren die Beschwerdeführer die konkrete Berechnung der Transportkostenentschädigung. Sie sind der Ansicht, dass die Entschädigung anhand der Schulwochen berechnet werden müsse. Bei einer Berechnung nach Schultagen müssten auch sämtliche Extrafahrten, die zusätzlich zum ordentlichen Schulunterricht durchgeführt würden (Waldmorgen Kindergarten, Kerzenziehen, Schulreisen, Exkursionen, Hauptprobe Schulabschlüsse, Lager etc.), entschädigt werden. Die Berechnung der Gemeinde weiche von der bisherigen Praxis ab und führe zu einer Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer.

8.2 Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass eine schematische Berechnung und damit ein Abstellen auf die Anzahl Schulwochen einfacher gewesen wäre, die Lösung der Gemeinde, die auf die exakte Anzahl Schultage abstellt, jedoch ebenfalls vertretbar sei. In seiner Vernehmlassung führt der Regierungsrat aus, dass der Kanton als Träger der Sekundarstufe I zwar eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht andere Lösung praktiziere. Sofern die Beschwerdeführer jedoch die Ansicht vertreten würden, ihnen seien zusätzliche Fahrten zu entschädigen, hätten sie dies belegen müssen.

8.3 Die Beschwerdeführer stützen ihre Behauptungen einer Ungleichbehandlung auf die Tatsache, dass der Kanton – im Gegensatz zur Gemeinde – bei der Transportkostenentschädigung in der Vergangenheit eine schematische, auf die Anzahl Schulwochen, ohne Abzug der Feiertage, abstellende Bemessungsmethode vorgenommen habe (vgl. E. 11b des angefochtenen Beschlusses). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Volksschule stellt eine Aufgabe von Kanton und Gemeinden dar. Träger der Kindergärten und der Primarschulen sind die Gemeinden, Träger der Sekundarschulen ist der Kanton (vgl. §§ 13 f. des Bildungsgesetzes [BiG] vom 6. Juni 2002). Die Gemeinde hat sich für ihren Kompetenzbereich für eine Methode entschieden, welche aufgrund der effektiv gefahrenen Kilometer eine konkrete Berechnung der Entschädigung ermöglicht. Sie mag aufwändig sein, ist aber auch exakter als andere Methoden. Da an schulfreien Tagen und an Ferientagen keine Transporte notwendig sind, ist es sachgerecht, diese bei der Berechnung der Transportkostenentschädigung nicht zu berücksichtigen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Anlässe (Schulreise, Sporttag etc.) finden in der Regel während des Schulunterrichts und nicht an Feier- oder an schulfreien Tagen statt. Sollten wegen obligatorischen Schulaktivitäten dennoch zusätzliche Fahrten notwendig sein, obliegt es den Beschwerdeführern hierfür die Beweismittel vorzulegen, wobei es selbstverständlich ist, dass für ausserschulische Aktivitäten kein Anspruch auf eine Transportkostenentschädigung besteht. Auch wenn eine andere, grosszügigere Berechnung ebenfalls denkbar wäre, liegt es in der Gestaltungsfreiheit der Gemeinde als verantwortliche Schulträgerin, sich für eine zweckmässige Lösung zu entscheiden. Die Rüge der Ungleichbehandlung ist nicht zu hören, da die von den Beschwerdeführern vorgezogene Berechnungsmethode nicht von der Gemeinde in anderen vergleichbaren Fällen, sondern vom Kanton als Träger der Sekundarschulen angewendet wurde. Die rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (zum Gleichbehandlungsgebot vgl. BGE 129 I 346 E. 6; BGE 129 I 113 E. 5; BGE 123 I 1 E. 6a oder BGE 117 Ia 257 E. 3b; RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 42 zu Art. 8 BV). Nur schon in Bezug auf die verfügende Behörde lassen sich die beiden Sachverhalte somit nicht vergleichen. Die Rüge der Ungleichbehandlung ist deshalb unbegründet.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführer als unbegründet erweisen. Massgebend für die Berechnung der Transportkostenentschädigung ist die Fahrstrecke zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und der nächstgelegenen Bushaltestelle der Linie Nr. xxx "I.____". Den Beschwerdeführern steht es selbstverständlich frei, ihre Kinder bis zur Haltestelle "M.____" der BLT-Buslinie Nr. xxx oder bis zur Schule zu fahren. Einen Anspruch auf Entschädigung der zusätzlichen Kosten durch die Gemeinde steht ihnen indessen nicht zu. Nicht unzumutbar sind ferner die Wartezeiten am Montag-, Dienstag- und Freitagnachmittag. Schliesslich ist auch die konkrete Berechnungsart der Gemeinde nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der angefochtene RRB Nr. 2020-769 vom 2. Juni 2020 ist zu bestätigen. Folglich erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum von den Beschwerdeführern kritisierten Kostenentscheid im vorinstanzlichen Verfahren.

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Diese sind mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu verrechnen. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO wird dem Kanton keine Parteientschädigung zugesprochen, während Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird den Gemeinden gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (statt vieler: KGE VV vom 10. Mai 2017 [810 16 318] E. 6.2; KGE VV vom 4. Juni 2014 [810 14 27] E. 8.2, jeweils m.w.H.). Der Grund für diese Praxis ist darin zu sehen, dass mit der Verfügungskompetenz der Gemeindebehörden deren entsprechende Sachkunde einhergehen muss. Es sollte einer Behörde ohne ausserordentlichen Aufwand möglich sein, ihre Verfügung im Anfechtungsverfahren zu verteidigen. Hierzu kann sie entweder eigenes juristisches Personal beschäftigen oder punktuell externes Expertenwissen beiziehen. Würde für die Frage der Parteientschädigung auf die effektiven personellen und fachlichen Ressourcen abgestellt, hätte dies zur Folge, dass das kostenbezogene Prozessrisiko eines beschwerdeführenden Privaten ganz wesentlich vom zufälligen Umstand abhängig wäre, ob die Verwaltung mit einem Rechtsdienst ausgestattet ist oder jeweils eine anwaltliche Vertretung mandatiert wird. Um einen auch kostenmässig rechtsgleichen Zugang zur Justiz sicherzustellen, wird deshalb Gemeinwesen stets nur dann eine Parteientschädigung ausgerichtet, wenn eine solche auch einer Gemeinde mit Rechtsdienst zuzusprechen wäre, weil von ihr für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (BLKGE 2007 Nr. 41 E. 8; grundlegend: BLVGE 1998/1999 Nr. 15.3). Die vorliegend zu beurteilenden Fragestellungen erweisen sich nicht als derart komplex, dass in diesem Sinne juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre. Die Parteikosten sind dementsprechend wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

http://www.bl.ch/kantonsgericht

810 20 169 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2021 810 20 169 — Swissrulings