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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.04.2021 810 20 167

1. April 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,127 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Lärmschutz; Einschränkung der Betriebszeiten

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. April 2021 (810 20 167) ____________________________________________________________________

Umweltschutz, Wasser und Energie

Lärmschutz / Einschränkung der Betriebszeiten einer Aussenwirtschaft / Schlüssigkeit des Gutachtens

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Markus Mattle, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, c/o Restaurant B.____, vertreten durch Hannes Baader, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Einwohnergemeinde C.____, Beigeladene D.____ und E.____, Beigeladene F.____ und G.____, Beigeladene H.____ und I.____, Beigeladene

Betreff Lärmschutz; Einschränkung der Betriebszeiten (RRB Nr. 796 vom 2. Juni 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Pass- und Patentbüro (heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Fachbereich Bewilligungen [SID]) vom 24. Oktober 2013 wurde A.____ die Bewilligung zur Führung des Restaurants B.____ in C.____ (Parzelle Nr. 374) mit 72 Innen- und 60 Aussenplätzen erteilt. Nachdem es wiederholt zu Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern wegen Lärmimmissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Restaurants bzw. dessen Aussenterrasse kam, gab die Abteilung Lärmschutz der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) auf Betreiben der SID bei der Firma J.____ AG ein Lärmgutachten in Auftrag. Zum Gutachten der J.____ AG, welches am 20. November 2018 vorlag, und zu allfälligen Betriebszeiteneinschränkungen wurde A.____ in der Folge das rechtliche Gehör gewährt. B. Am 28. Februar 2019 reichte A.____, vertreten durch Hannes Baader, Rechtsanwalt, ihre Stellungnahme ein mit dem Antrag, von einer Einschränkung der Betriebszeiten des Restaurants B.____ sei abzusehen. Mit ihrer Stellungnahme reichte sie ausserdem ein vom 28. Januar 2019 datiertes Gutachten der Firma K.____ AG ein. C. Mit Verfügung der SID vom 19. Juni 2019 wurde der Betrieb des Restaurants B.____ dahingehend eingeschränkt, dass die Aussenterrasse wochentags sowie am Sonntag um 22 Uhr und Freitagnacht sowie Samstagnacht um 23 Uhr zu schliessen sei (Ziff. 1). Nach diesen Zeiten hätten sämtliche Gäste die Aussenterrasse zu verlassen und es dürften weder Aufräum-, Reinigungs- noch andere lärmige Arbeiten verrichtet werden (Ziff. 2). Im Weiteren wurde auf die Strafbestimmung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 hingewiesen (Ziff. 3). D. Gegen die Verfügung der SID vom 19. Juni 2019 erhob A.____, vertreten durch Hannes Baader, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, welcher diese mit Entscheid vom 2. Juni 2020 abwies. E. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 erhob A.____, vertreten durch Hannes Baader, Rechtsanwalt, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 2. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der SID vom 19. Juni 2019 seien ersatzlos aufzuheben (Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zwecks korrekter Sachverhaltsfeststellung und insbesondere zur Einholung einer unabhängigen Oberexpertise über die vom Restaurant B.____ ausgehenden Lärmemissionen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der SID vom 19. Juni 2019 dahingehend neu zu formulieren, dass ab 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung das Restaurant B.____ die Aussenterrasse montags und dienstags sowie donnerstags und sonntags um 23 Uhr und mittwochs, freitags und samstags um 24 Uhr zu schliessen habe. Ziffer 3 der Verfügung der SID vom 19. Juni 2019 sei ersatzlos zu streichen (Ziff. 3). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Am 5. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Die zum Verfahren beigeladenen Anwohner D.____ und E.____, F.____ und G.____ sowie H.____ und I.____ (Beigeladene) liessen sich am 15. September 2020 vernehmen mit dem Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen. G. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2020 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei abzuweisen. H. Am 12. Oktober 2020 reichte die Einwohnergemeinde B.____ eine Vernehmlassung ein, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. I. Mit Verfügung vom 16. November 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Anlässlich der am 31. März 2021 durchgeführten Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein vor Ort hielten die Parteien an den gestellten Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig sind die von der SID angeordneten Beschränkungen der Betriebszeiten des Restaurants B.____, wonach die Aussenterrasse wochentags sowie am Sonntag um 22 Uhr und am Freitag sowie Samstag um 23 Uhr zu schliessen ist. Die streitbetroffene Liegenschaft befindet sich in der Wohn- und Geschäftszone WG2 und ist der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Die nördlich angrenzenden Parzellen der Beigeladenen liegen in der Wohnzone W2 und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Im bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. 374 ist ein Restaurationsbetrieb mit Aussenwirtschaft untergebracht, welcher 72 Innenplätze und 60 Aussenplätze umfasst. Im Jahr 2017 bzw. 2018 erteilte das Bauinspektorat des Kantons Basel- Landschaft der Beschwerdeführerin die Bewilligung, im überdachten Bereich der Gartenterrasse jeweils von Oktober bis Ende Mai eine "saisonale Windschutzverkleidung" aufzustellen. 3.1 Die SID erwog zusammengefasst, der Lärmschutz bei gastgewerblichen Betrieben sei jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei in diesem Zusammenhang praxisgemäss auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit abgestellt werde. Vorliegend seien die Lärmimmissionen im Gutachten der Firma J.____ AG vom 20. November 2018 mittels Lärmmessungen und anhand des in Anhang 3 der Vollzugshilfe des Cercle Bruit für die Bewertung der Lärmart S 6 (Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) vorgesehenen Excel-Formulars beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits ein Gutachten der K.____ AG mit einer Beurteilung anhand der Vollzugshilfe des Cercle Bruit eingereicht, welches in Bezug auf einzelne Kriterien (Grösse der Aussenterrasse, Geometrie des Empfangspunktes, Auslastung in den Nachtstunden, Gästeverhalten in den Nachtstunden, Hintergrundgeräusche in den Abendstunden sowie Ortsüblichkeit des Betriebs) zu einer abweichenden Beurteilung komme. Mit Ausnahme des Kriteriums der Ortsüblichkeit erweise sich die Beurteilung im Gutachten der J.____ AG als schlüssig. Mit der Korrektur hinsichtlich der Ortsüblichkeit sei festzustellen, dass das Restaurant B.____ in den Abend- und Nachtstunden für störende Immissionen sorge und die Planungswerte, nicht jedoch die Immissionsgrenzwerte überschreite. Da die von den Beigeladenen beantragte Einschränkung der Terrassenöffnungszeiten ab 19 Uhr deutliche Auswirkungen auf den Betrieb und den wirtschaftlichen Erfolg des Restaurants B.____ hätte, sei die Anordnung von Massnahmen bereits ab diesem Zeitpunkt abzulehnen. Dagegen steige das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in den Nachtstunden ab 22 Uhr stark an und eine Einschränkung der Terrassenöffnungszeiten ab diesem Zeitpunkt sei für den Betrieb unter der Woche zumutbar. Aufgrund der Verschiebung der gewöhnlichen Schlafenszeit in den Nächten des Wochenendes sei es dagegen legitim, am Freitag- und Samstagabend eine Terrassenöffnungszeit bis 23 Uhr zuzulassen. Der Regierungsrat schloss sich der Beurteilung der SID im angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit im Wesentlichen analoger Begründung an. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör von der Teilnahme an der Erhebung der wesentlichen Beweise, namentlich der Erstellung des Gutachtens durch die J.____ AG und der in diesem Zusammenhang vorgenommenen verdeckten Messungen und Aufnahmen, ausgeschlossen worden. Die SID habe zudem die beantragte Einholung einer unabhängigen Oberexpertise verweigert und es sei offenbar nicht einmal die mit dem Gutachten beauftragte J.____ AG um eine Stellungnahme zu den abweichenden Ergebnissen im Gutachten der K.____ AG gebeten worden. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die im Gutachten der J.____ AG vorgenommene Beurteilung anhand der Vollzugshilfe des Cercle Bruit erweise sich bezüglich diverser Kriterien als fehlerhaft. Namentlich seien die Auslastung bzw. Belegung der Terrasse nach 22 Uhr, die Dimension der Terrasse, die Geometrie des Empfangspunktes, das Gästeverhalten sowie die Hintergrundgeräusche nicht korrekt ermittelt und nicht begründet worden. Gemäss zutreffender Beurteilung im Gutachten der K.____ AG verur-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sache der Betrieb des Restaurants B.____ lediglich geringfügig störenden Lärm und halte die Planungswerte ein. Die Einschränkung der Öffnungszeiten würde im Übrigen zu einer Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit führen, für welche weder eine genügende gesetzliche Grundlage noch ein öffentliches Interesse bestehe und welche unverhältnismässig sei. 4.1 Beim Restaurant B.____ handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt, soweit die mit dem Betrieb verbundenen Emissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden (vgl. BGE 133 II 292 E. 3.1; BGE 123 II 325 E. 4a/bb). 4.2 Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden (vgl. BGE 133 II 169 E. 3.1; BGE 126 II 366 E. 2b). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG; BGE 133 II 169 E. 3.2; BGE 126 II 366 E. 2b). Sofern sich geringfügige Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern lassen, dürfte es jedoch grundsätzlich verhältnismässig sein, entsprechende Massnahmen zu verlangen. Wenn sich eine Reduktion bei derartigen Emissionen hingegen als unverhältnismässig oder sogar als unmöglich erweist, so ist dahingehend zu entscheiden, dass solche Immissionen von den Betroffenen hinzunehmen sind (vgl. BGE 126 II 366 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.2). 4.3 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13, 19 und 23 USG für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen (Strassenverkehr, Regionalflughäfen und Flugfelder, Industrie- und Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) in den Anhängen 3 bis 8 der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3; 1C_550/2010 vom 25. März 2011 E. 2.2). Für Alltags- und Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu beur-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Immissionsgrenzwerte für Lärm sind nach Art. 15 USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Aufgrund des Verweises auf Art. 23 USG ist eine strengere Beurteilung angezeigt, wenn nicht eine bereits bestehende, sondern eine neue Anlage zur Diskussion steht. In diesem Fall sind die Planungswerte zu berücksichtigen, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 und 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3). 4.4 Fachlich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale, können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtung berücksichtigt werden (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale: Vollzugshilfe vom 10. März 1999 [vollständig überarbeitete Version vom 1. Februar 2019]; Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1.2; BGE 133 II 292 E. 3.3). Die Beurteilung der vorliegend in Frage stehenden externen Schallquelle S6 (Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) erfolgt nach Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe gemäss deren Anhang 3 (Excel-Formular). Danach werden folgende Kriterien berücksichtigt: Betriebszeiten, Anzahl Aussenplätze und Grösse der Terrasse, Position des Empfangspunktes in Bezug zur Terrasse, Gästeverhalten, Ausbreitung des Lärms in Funktion der örtlichen Gegebenheiten, eventuelle Hinderniswirkung zwischen Terrasse und Empfangsort, Empfindlichkeitsstufe am Empfangsort, Hintergrundgeräusch, Ortsüblichkeit, Saisonalität und Betriebszeiten. Das Resultat soll es ermöglichen, die Zulässigkeit der vorgesehenen Terrassennutzung zu beurteilen; dazu werden Störkategorien definiert (wenig störend, störend, stark störend und sehr stark störend; vgl. zum Ganzen Anhang 3 der Vollzugshilfe; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2019 [VB.2019.00268] E. 7.2). 4.5 Nach der Praxis zum altrechtlichen § 2a Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Klein- und Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz, WiG) vom 26. Februar 1959 werden die immissionsmässigen Auswirkungen eines Gastgewerbebetriebs einschliesslich der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften des Bundes im gastgewerberechtlichen Bewilligungsverfahren geprüft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft [VGE] vom 8. September 1999 [98/380] E. 5b; VGE vom 30. November 1994 [94/69] E. 3; VGE vom 23. September 1992 [92/23] E. 4a; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1995 S. 120 E. 3). Die Beurteilungskriterien der Standortbewilligung gemäss § 2a Abs. 1 WiG wurden mit der Einführung des Gastgewerbegesetzes (GGG) vom 5. Juni 2003 übernommen und sind neu in § 9 Abs. 1 GGG ("Bauliche und betriebliche Voraussetzungen") geregelt (vgl. Vorlage an den Landrat 2003/37 über die Revision des Gesetzes

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht über das Gastgewerbe und den Klein- und Mittelhandel [Wirtschaftsgesetz] vom 4. Februar 2003 [Landratsvorlage], S. 27). Danach wird die Bewilligung erteilt, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse bezüglich Standort, Betriebscharakter und baulicher Gegebenheiten keine übermässige Beeinträchtigung der Wohnqualität und keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten sind (§ 9 Abs. 1 GGG). Die für die Bewilligung zuständige Behörde nimmt die erforderlichen Erhebungen vor und kann die Erteilung der Bewilligung an Bedingungen knüpfen und/oder mit Auflagen versehen (§ 9 Abs. 3 GGG). 5.1 Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die strittige Massnahme bzw. die damit verbundene Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) könne sich nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Massnahme sei gestützt auf § 28 GGG in Verbindung mit § 12 GGG sowie das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip angeordnet worden. § 28 Abs. 1 GGG sehe im Sinne einer Generalklausel vor, dass Verwaltungsmassnahmen getroffen werden könnten, wenn keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gegeben sei. Diese Bestimmung in Kombination mit dem völlig offenen Vorsorgeprinzip lasse der rechtsanwendenden Behörde einen zu grossen Ermessensspielraum, um als gesetzliche Grundlage zu dienen. 5.2 Die fehlende Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gemäss § 28 Abs. 1 GGG, welche die Vorinstanzen als Grund für die angeordneten Betriebszeiteneinschränkungen anführen, knüpft in erster Linie an die persönlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung (§ 6 Abs. 1 GGG) und nicht an die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen (Standortbewilligung) im Sinne von § 9 GGG an. Die strittige Einschränkung der Betriebszeiten erfolgte jedoch aufgrund von Lärmimmissionen, welche mit dem bestimmungsgemässen Betrieb der Aussenterrasse der Gastwirtschaft unvermeidlich verbunden sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, die Einschränkung der Betriebszeiten als nachträgliche Anordnung einer Auflage gemäss § 9 Abs. 3 GGG und nicht als zeitliche Einschränkung gemäss § 28 Abs. 1 lit. b GGG zu qualifizieren (vgl. auch Landratsvorlage, S. 18). Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage ist jedoch so oder anders zu bejahen. Im Weiteren stellen auch die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften (Art. 11 ff. USG) eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Betriebsvorschriften bzw. Betriebszeiteneinschränkungen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_440/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2017.00803] vom 28. Juni 2018 E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Behörde komme bei der Anordnung von Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) ein weiter Ermessensspielraum zu, mag dies zutreffen, ändert jedoch nichts am Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. 6.2 Zur Abklärung der von der Gartenterrasse des Restaurants B.____ ausgehenden Lärmimmissionen gab die SID bzw. die Abteilung Lärmschutz der BUD bei der J.____ AG ein Gutachten in Auftrag, welches am 20. November 2018 vorlag ("Bericht Lärmimmissionen aus-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehend von der Gartenterrasse - Beurteilung nach der Vollzugshilfe des Cercle Bruit"). Das Gutachten stützt sich auf die Resultate verdeckter Lärmmessungen sowie eine Beurteilung anhand des Anhangs 3 der Vollzugshilfe des Cercle Bruit bzw. des entsprechenden Excel- Formulars. Die SID stellte bei der Anordnung der strittigen Betriebszeiteneinschränkungen nicht auf die vorgenommenen Lärmmessungen, sondern einzig auf die Beurteilung der J.____ AG anhand des Excel-Formulars ab. Dabei folgte sie mit Ausnahme des Kriteriums der Ortsüblichkeit vollumfänglich der Beurteilung im Gutachten der J.____ AG. Die SID kam zum Schluss, dass von der Gartenterrasse sowohl in den Abendstunden (19 bis 22 Uhr) als auch in den Nachtstunden (22 bis 24 Uhr) störende Immissionen im Sinne der Vollzugshilfe des Cercle Bruit ausgehen. Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten der K.____ AG ("Gutachten Gastrolärm nach Cercle Bruit") vom 28. Januar 2019 ein. Darin wird eine eigene Beurteilung der Lärmimmissionen der Gartenterrasse des Restaurants B.____ anhand der Vollzugshilfe des Cercle Bruit vorgenommen, welche bezüglich einzelner Kriterien vom Gutachten der J.____ AG abweicht. Aufgrund der Anpassung der entsprechenden Eingabewerte im Excel-Formular der Vollzugshilfe kommt die K.____ AG zum Schluss, dass der Betrieb der Gartenterrasse des Restaurants B.____ als höchstens geringfügig störend zu beurteilen sei und die Planungswerte im Sinne des Umweltschutzgesetzes eingehalten seien. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die im Gutachten der J.____ AG vorgenommene Beurteilung der Immissionen der Aussenterrasse beziehe sich nur auf die Sommermonate. Da die J.____ AG ebenso wie die Vorinstanzen nie eine Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort durchgeführt habe, sei insbesondere auch die im Winter bestehende Aussenverkleidung der Terrasse ("Chalet") nie beachtet worden. Hinsichtlich der Beurteilung der einzelnen Kriterien der Vollzugshilfe durch die J.____ AG sei sodann festzustellen, dass die Auslastung bzw. Belegung der Terrasse nach 22 Uhr durchschnittlich maximal 15 % und nicht 25 % betrage. Auch sei die Dimension der Terrasse zu Unrecht mit 17.6 m auf 12.5 m beziffert worden. Korrekt sei die im Gutachten der K.____ AG angenommene Länge von 12 m und Breite von 9 m. Im Weiteren seien im Rahmen des Kriteriums "Geometrie des Empfangspunktes" die Positionen in X-Richtung und Y-Richtung nicht korrekt ermittelt und auch nicht begründet worden. Auch diesbezüglich sei auf die Annahmen im Gutachten der K.____ AG abzustellen. Entgegen dem Gutachten der J.____ AG sei das Gästeverhalten ab 22 Uhr sodann nicht als "mittel", sondern als "leise" zu bewerten, was bei einem Gartenrestaurant zudem grundsätzlich jederzeit der Fall sei. Zu korrigieren sei schliesslich auch die Bewertung der Hintergrundgeräusche am Abend (19 bis 22 Uhr) von "leise" auf "mittel". 6.3.2 Der Regierungsrat entgegnet zusammengefasst, dass die im Winter bestehende Aussenverkleidung der Terrasse in der Baubewilligung als einfache "Windschutzverkleidung" bezeichnet werde, wobei eine schallisolierende Wirkung des Materials einer Windschutzverkleidung kaum gegeben sein dürfte. Dennoch sei die fragliche Verkleidung im Gutachten der J.____ AG berücksichtigt worden, zumal die Terrasse beim Kriterium der "Saisonalität" als "Halbjahresbetrieb" bezeichnet worden sei. Dies, obwohl gemäss Gutachten der J.____ AG die Einhausung mit Blachendach keine hohe Luftschalldämmung erwarten lasse und obwohl im eingekleideten Teil der Terrasse Ganzjahresbetrieb herrsche. Vor diesem Hintergrund sei das

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Chalet genügend in die Betrachtungen einbezogen worden. Fraglich sei eher, ob die Dämmwirkung der Verkleidung wirklich genügend sei, um von einem Halbjahresbetrieb auszugehen. Was die Annahme einer Belegung der Aussenterrasse von 25 % im Gutachten der J.____ AG anbelange, so sei diese vertretbar. Diesbezüglich sei namentlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach Gäste und Vereine des Öfteren erst nach 21 bzw. 22 Uhr eintreffen würden und eine Schliessung der Terrasse um 22 Uhr deshalb einen Einbruch bei den Abendanlässen zur Folge hätte. Ausserdem werde eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Mittwoch bis 24 Uhr beantragt, da an diesem Abend offenbar Vereine aus dem Dorf im Betrieb einkehrten. Hinsichtlich der Terrassengrösse sei festzustellen, dass gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit die maximale Flächenausdehnung der Terrasse – unter Einschluss unbenutzter Teile – anzugeben sei. Andernfalls würde bei einer künstlichen Verkleinerung der Terrassenfläche die nähest mögliche Schallquelle unberücksichtigt bleiben. Vorliegend handle es sich dabei um eine "Lounge" direkt an der Grundstücksgrenze im nordwestlichen Bereich der Terrasse. Hinsichtlich der Geometrie des Empfangspunktes sei festzustellen, dass für die im Gutachten der K.____ AG diesbezüglich vorgenommene Veränderung keine Begründung vorgebracht werde. Es werde lediglich festgehalten, dass die horizontale Lage des Empfangspunktes anhand eines Fotos bestimmt worden sei. Was das Gästeverhalten nachts anbelange, so würden die festgestellten Nachtruhestörungen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das Restaurant abends oft von Vereinen aufgesucht werde, nicht für ein leises Gästeverhalten sprechen, weshalb eine Abweichung vom Gutachten der J.____ AG nicht gerechtfertigt sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Hintergrundgeräusche in den Abendstunden, welche mit Blick auf die zu dieser Zeit nur leicht frequentierte Kantonsstrasse und die isolierte Lage der Gastwirtschaft abseits der Kernzone zu Recht als "leise" qualifiziert worden seien. 6.3.3 Die Beigeladenen führen ergänzend aus, dass es sich beim Restaurant B.____ – im Hinblick auf das Aufstellen der saisonalen Windschutzverkleidung bzw. des "Chalet" – auch im Aussenbereich um einen Ganzjahresbetrieb handle. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Aussenbereich seit der Übernahme des Restaurants immer weiter ausgebaut und im Frühjahr 2019 flächenmässig um rund das Doppelte vergrössert habe. Was die Auslastung der Gartenwirtschaft ab 22 Uhr anbelange, so führe die Beschwerdeführerin aus, dass es in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich 20 Abendanlässe pro Jahr gegeben habe. Weiter führe sie aus, dass regelmässig am Mittwoch und somit an mindestens 40 Abenden pro Jahr Vereine ab 22 Uhr die Gartenwirtschaft frequentieren würden. Da die Gartenwirtschaft während der warmen Jahreszeit zusätzlich noch von einer ähnlich hohen Zahl spontaner Besuchergruppen an anderen Tagen besucht werde, könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass an über 100 Abenden bis weit nach 22 Uhr Normalbetrieb herrsche. Davon, dass an den allermeisten Tagen bereits kurz nach 22 Uhr Ruhe einkehre, könne keine Rede sein. Im Weiteren sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Auslastung der Gartenwirtschaft nach 22 Uhr von 15 % durch keinerlei kalkulatorische Berechnungen zu den verschiedenen Bereichen ihres Betriebs belegt werde. Sie stehe zudem im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die Wirtschaftlichkeit des Restaurants ohne Bewirtungsmöglichkeit in der Gartenwirtschaft zwischen 22 und 24 Uhr nicht mehr gegeben sei.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4.1 Gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 untersucht die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie kann zu diesem Zweck unter anderem Gutachten anordnen (§ 9 Abs. 3 lit. e VwVG BL). Die Behörde ist bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Sie darf in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf eine nicht schlüssige Expertise abzustellen bzw. auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen zu verzichten, kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat die Behörde nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung zu erheben. Sofern die Behörde die Zweifel dank ihres Fachwissens nicht selbst beseitigen kann, kann ein Ergänzungsgutachten oder ein zweites Gutachten bei einem anderen Experten eingeholt werden. Ob ein Ergänzungs- oder Zweitgutachten angeordnet wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. MICHEL DAUM, in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N 92 zu Art. 19; KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, N 69 zu § 7; BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; jeweils mit Hinweisen). 6.4.2 Gutachten, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht werden, sind Partei- oder Privatgutachten. Sie haben nach der Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der zuständigen Behörde eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag einer Partei erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (vgl. BGE 132 III 83 E. 3.4; BGE 127 I 73 E. 3f/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2). Ein Privatgutachten kann jedoch unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines amtlichen Gutachtens zu begründen. Ergibt sich daraus, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft worden sind oder dass erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; BGE 141 IV 369 E. 6.2; BGE 136 II 539 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen; DAUM, a.a.O., N 102 zu Art. 19). 6.5.1 Strittig ist zunächst, ob die Einhausung des überdachten Bereichs der Gartenterrasse ("Chalet") während der Zeit von Oktober bis Ende Mai im Rahmen der Beurteilung der Lärmimmissionen angemessen berücksichtigt wurde. 6.5.2 Im Gutachten der J.____ AG wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Hälfte des Gartens des Restaurants B.____ mit einem fixen Storen überdeckt sei. Dieser Bereich werde im Winter zu einer Art Wintergarten verkleidet (Gutachten der J.____ AG, S. 4). Im Weiteren wird ausgeführt, dass von einem Halbjahresbetrieb ausgegangen worden sei, obwohl je nach Jahr die Saison stark in den Herbst verlängert werden könne. Der eingehauste Zustand sei nicht betrachtet worden, da die Einhausung mit Blachendach keine hohe Luftschalldämmung erwarten lasse (Gutachten der J.____ AG, S. 6 f.). Demgegenüber hält die K.____ AG in ihrem Gutachten fest, die zur Gartenterrasse gehörenden Sitzplätze im Chalet-Bereich seien in der kalten

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahreszeit mittels massiver Wände in Holzkonstruktion komplett eingehaust. Nur in der warmen Jahreszeit würden die Chaletwände entfernt und zusätzlich die offenen Aussenplätze genutzt. Im Bereich der Gartenterrasse sei deshalb von einem Halbjahresbetrieb auszugehen und der entsprechende Eingabewert der J.____ AG bleibe unverändert (Gutachten der K.____AG, S. 8). 6.5.3 Wie aus dem Situationsplan im Gutachten der K.____ AG hervorgeht und anlässlich des Augenscheins ersichtlich war, ist der an die Liegenschaft angrenzende Aussenbereich des Restaurants B.____ auf einer Fläche von ca. 50 m2 überdacht (Gutachten der K.____ AG, S. 10). Entgegen dem Gutachten der J.____ AG handelt es sich dabei nicht um einen "Storen" oder ein "Blachendach", sondern um ein mit dem Gebäude verbundenes Dach in massiver Holzkonstruktion. Der solchermassen überdachte Bereich der Aussenterrasse wird während der kalten Jahreszeit mit massiven Holzwänden eingekleidet, was es erlaubt, die Terrasse auch im Winter für den Betrieb als Speiserestaurant zu nutzen bzw. in diesem Bereich Gäste zu bewirten. Die von der Aussenterrasse im eingehausten Zustand ausgehenden Lärmimmissionen sind angesichts dieser baulichen Gegebenheiten kaum mit denjenigen einer offenen Aussenterrasse vergleichbar. Vielmehr erscheint naheliegend, dass der Betrieb des "Chalets" gegenüber dem Betrieb der offenen Aussenterrasse mit deutlich geringeren Lärmimmissionen verbunden ist. Die J.____ AG und die Vorinstanzen durften sich vor diesem Hintergrund jedoch nicht mit dem Hinweis begnügen, von der Einhausung der Aussenterrasse sei keine oder kaum eine schallisolierende Wirkung zu erwarten. Diesbezüglich wären vielmehr zusätzliche Abklärungen vorzunehmen gewesen und es hätte eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen im Gutachten der K.____ AG erfolgen müssen. Zumindest hätten die Vorinstanzen die Beurteilung der vom "Chalet" ausgehenden Lärmimmissionen durch die K.____ AG der amtlichen Gutachterin zur ergänzenden Begutachtung unterbreiten müssen, zumal in diesem Punkt konkrete Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens der J.____ AG bestanden. 6.5.4 Soweit der Regierungsrat in der Vernehmlassung geltend macht, die Winterverkleidung der Terrasse sei im Gutachten der J.____ AG angemessen berücksichtigt worden, weil die Terrasse beim Kriterium der "Saisonalität" als "Halbjahresbetrieb" bezeichnet worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Argumentation des Regierungsrats wäre allenfalls unter der Voraussetzung zulässig, dass die strittigen Betriebszeiteneinschränkungen lediglich während des Betriebs der "offenen" Aussenterrasse in der warmen Jahreszeit gelten. Wie der Vertreter des Regierungsrats anlässlich des Augenscheins ausführte, gelten die Einschränkungen der Betriebszeiten jedoch ganzjährig und beziehen sich auch auf den "Chalet-Bereich" der Terrasse. Dies ergibt sich auch aus dem Dispositiv der Verfügung der SID vom 19. Juni 2019, welches für die kalte Jahreszeit bzw. den Betrieb des "Chalets" keine besondere Regelung enthält. 6.5.5 Die Beurteilung der vom "Chalet" ausgehenden Lärmimmissionen durch die J.____ AG und die Vorinstanzen beruht nach dem Gesagten auf einer unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des Betriebs des "Chalets" sind daher zusätzliche Abklärungen vorzunehmen; zu prüfen ist insbesondere, ob und inwiefern der Einhausung der Aussenterrasse im Rahmen der Beurteilung anhand der Vollzugshilfe des Cercle Bruit – beispielsweise beim Kriterium "Hinderniswirkung" – angemessen Rechnung getragen werden kann.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ebenfalls ist zu prüfen, ob und inwiefern nebst allfälligen Betriebszeiteneinschränkungen mit zusätzlichen Auflagen in der kalten Jahreszeit (bauliche Massnahmen am "Chalet", Auflagen bezüglich des Aufenthalts der Gäste im Freien etc.) eine Reduktion der Lärmimmissionen erreicht werden kann. 6.6.1 Strittig ist ausserdem die Beurteilung einzelner Kriterien des Excel-Formulars der Vollzugshilfe des Cercle Bruit. 6.6.2 Was die Auslastung der Terrasse nach 22 Uhr anbelangt, so wird im Gutachten der J.____ AG festgehalten, für noch nicht existierende, in der Planung befindliche Betriebe werde eine pauschale Auslastung von 75 % in allen Tagesperioden empfohlen. Für bestehende Betriebe dürfe aber gemäss der effektiv vor Ort vorgefundenen Situation davon abgewichen werden. Daher sei die Auslastung tageszeitabhängig, vor allem abends und nachts, recht massiv reduziert worden (Gutachten J.____ AG, S. 6). Weitere Ausführungen zur Belegung der Terrasse lassen sich dem Gutachten der J.____ AG nicht entnehmen. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass aus dem Gutachten der J.____ AG nicht hervorgeht, auf welcher Grundlage von einer Belegung der Aussenterrasse von 25 % nach 22 Uhr ausgegangen wird. Das Gutachten der J.____ AG erweist sich diesbezüglich nicht als schlüssig. Dass die Vorinstanzen entsprechend der Vollzugshilfe des Cercle Bruit eine eigene Beurteilung aufgrund der effektiv vor Ort vorgefundenen Situation vorgenommen hätten, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich sind daher ergänzende Abklärungen unter Berücksichtigung der Beurteilung im Gutachten der K.____ AG vorzunehmen. Zumindest ist der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, die im Gutachten der K.____ AG geltend gemachte Auslastung der Terrasse von 15 % nach 22 Uhr zu belegen. 6.6.3 Hinsichtlich der Dimension der Terrasse lassen sich dem Gutachten der J.____ AG keine näheren Angaben zur Berechnungsweise bzw. zur Frage, wie die entsprechenden Eingabewerte zustande gekommen sind, entnehmen. Soweit die Vorinstanzen geltend machen, gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit sei jeweils die maximale Flächenausdehnung unter Einschluss unbenutzter Teile der Terrasse anzugeben, finden sich dazu in der Vollzugshilfe keine entsprechenden Angaben. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen die Berechnungsweise im Gutachten der J.____ AG lassen sich deshalb mit den Ausführungen der Vorinstanzen nicht entkräften. In Bezug auf das Kriterium "Geometrie des Empfangspunktes" wird im Gutachten der J.____ AG ebenfalls nicht dargelegt, wie die entsprechenden Eingabewerte bzw. Positionen festgelegt wurden. Soweit die SID ausführt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Angaben im Gutachten der J.____ AG fehlerhaft seien, vermag dies den Anforderungen an eine vollständige Sachverhaltsfeststellung nicht zu genügen. Bezüglich der genannten Kriterien sind demnach ebenfalls zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, wobei einer allfälligen zwischenzeitlich erfolgten Veränderung der massgeblichen Terrassenfläche Rechnung zu tragen ist. 6.6.4 Was die Beurteilung des Kriteriums "Hintergrundgeräusch" in den Abendstunden (19 bis 22 Uhr) anbelangt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die bestehende Divergenz zwischen der Beurteilung der J.____ AG und derjenigen der K.____ AG auf die strittigen Massnahmen

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht auswirken könnte. Namentlich hat die SID davon abgesehen, während den Abendstunden eine Einschränkung der Betriebszeiten anzuordnen. Ob die J.____ AG die Hintergrundgeräusche in der Zeit von 19 bis 22 Uhr zu Recht als "leise" qualifizierte, kann daher offengelassen werden. 6.6.5 In Bezug auf das Kriterium "Gästeverhalten" wird in der Vollzugshilfe festgehalten, dass das Gästeverhalten aus den Angaben zum Betriebskonzept resultiere, wobei eine Abstufung zwischen "leise", "mittel" und "laut" vorgenommen wird. Das jeweilige Gästeverhalten wird in der Vollzugshilfe anhand von Beispielen konkretisiert. Dabei setzt die Qualifikation als "leise" ein ruhiges Gästeverhalten voraus, während "mittel" als Normalfall gilt und "laut" auf eine "Biergartenatmosphäre" hinweist. Im Gutachten der J.____ AG wird kein Bezug genommen auf die Umschreibung des Gästeverhaltens in der Vollzugshilfe, sondern einzig auf nicht näher bezeichnete Aussagen der Anwohner bzw. Tonaufnahmen abgestellt. Im Rahmen der gebotenen Einholung eines Ergänzungs- oder Zweitgutachtens (E. 6.7.1 hiernach) wird daher auch hinsichtlich dieses Kriteriums eine erneute Beurteilung vorzunehmen sein. 6.7.1 Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen den massgeblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt (§ 45 Abs. 1 lit. b VPO). Die notwendigen zusätzlichen Abklärungen sind – im Hinblick auf die eingeschränkte Kognition des Kantonsgerichts und den bei der Anordnung von Lärmschutzmassnahmen bzw. Betriebszeiteneinschränkungen bestehenden Ermessensspielraum – nicht durch das Kantonsgericht, sondern die erstinstanzlich zuständige Behörde vorzunehmen. Die Angelegenheit ist daher an die SID zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen mittels Einholung eines Ergänzungs- oder Zweitgutachtens vornimmt und im Anschluss daran neu über die Anordnung von Massnahmen zur Lärmbegrenzung befindet. 6.7.2 Im Rahmen der Neubeurteilung wird die aktuell bestehende Situation im Aussenbereich des Restaurants B.____ zu berücksichtigen sein und die Beurteilung wird anhand der im Jahr 2019 angepassten Version der Vollzugshilfe des Cercle Bruit (Excel-Formular) vorzunehmen sein. Die Anforderungen an Lärmschutzmassnahmen können auch in Bezug auf Anordnungen, welche einzig gestützt auf das Vorsorgeprinzip erfolgen, bei altrechtlichen und neuen Betrieben zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. ANDRÉ SCHRADE/HEIDI WIESTNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 2004, N 2 zu Art. 16). Die SID wird deshalb die bisher offengelassene Frage zu beantworten haben, ob das Restaurant B.____ bzw. dessen Aussenterrasse als altrechtlicher, d.h. vor dem 1. Januar 1985 bewilligter Betrieb, oder als neuer Betrieb zu qualifizieren ist. 6.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SID zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- sind dem unterliegenden Regierungsrat aufzuerlegen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote vom 16. Dezember 2020 geltend gemachten Aufwands von 16.33 Stunden zuzüglich des für die Verhandlung und deren Vorbereitung zu berücksichtigenden Aufwands von 7.5 Stunden ist die Parteientschädigung unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 250.-- auf Fr. 6'942.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) festzusetzen. 7.3 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'942.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zulasten des Regierungsrats zugesprochen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 20 167 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.04.2021 810 20 167 — Swissrulings