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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.11.2020 810 20 163

25. November 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,927 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Besuchsbeistandschaft

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. November 2020 (810 20 163) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Aufhebung der Besuchsbeistandschaft / Entlassung des Beistands aus dem Amt

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Kevin Herren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin

A. A.____ und C.____ sind die Eltern der Kinder D.____ (geb. 2002), E.____ und F.____ (beide geb. 2004). Mit Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. Mai 2015 wurde der Beschwerdegegnerin die elterliche Sorge über die drei Kinder zugeteilt und der Beschwerdeführer dazu berechtigt und verpflichtet, die Kinder einmal wöchentlich telefonisch oder via Skype zu kontaktieren. Weiter wurde zur Durchführung und Überwachung des Kontaktrechts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Dezember 1907 errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) beauftragt, einen Beistand zu ernennen. B. Daraufhin ernannte die KESB mit Entscheid vom 5. November 2015 G.____, Soziale Dienste H.____, als Beistand der Kinder. C. Mit Bericht vom 7. Dezember 2017 stellte der Beistand den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. In der Folge wurde die Kindsmutter am 17. Dezember 2018 persönlich angehört und sie erklärte sich mit der Aufhebung der Beistandschaft einverstanden. Am 9. Januar 2019 wurde der Rechtsvertreter des Kindsvaters telefonisch angehört und dieser hielt fest, dass seit fünf Jahren kein Kontakt zwischen dem Vater und seinen Kindern habe hergestellt werden können. Ein weiterer Versuch, den Kontakt aufzubauen, würde begrüsst. D. Mit Entscheid vom 28. März 2019 hob die KESB die Besuchsbeistandschaft für die Kinder auf mit der Begründung, es bestehe zwischen den Kindern und dem seit 2011 in Japan lebenden Kindsvater seit fünf Jahren kein direkter Kontakt mehr. Ein Besuchsrecht habe nachvollziehbar nicht aufgegleist werden können. Ein weiterer Versuch, einen Kontakt aufzubauen, wäre aufgrund der ablehnenden Haltung der Kindsmutter und der Kinder kaum erfolgreich, weswegen kein Anlass für die Weiterführung der Besuchsbeistandschaft bestehe. Eine dagegen von A.____ erhobene Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), wurde gutgeheissen und die Angelegenheit zufolge ausgebliebener, aber angezeigter Kinderanhörungen zur Neubeurteilung an die KESB zurückgewiesen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. Dezember 2019 [810 19 203]). E. Darauffolgend kontaktierte die KESB die Kindsmutter am 10. Januar 2020, um die durchzuführenden Anhörungen aufzugleisen. Am 16. Januar 2020 teilte die Tochter der Leiterin der KESB, I.____, telefonisch mit, sie brauche resp. wolle die Regelung des Kontakts zum Vater nicht und würde den Kontakt zu ihm selber regeln (vgl. Aktennotiz der KESB vom 16. Januar 2020). Die KESB vereinbarte mit der Kindsmutter, dass die Söhne sich schriftlich äussern könnten, was sie in der Folge gemacht haben. F. Mit Entscheid vom 30. April 2020 hob die KESB die Besuchsbeistandschaft für D.____, E.____ und F.____ auf (Ziffer 1). Der Schlussbericht des Beistands wurde genehmigt (Ziffer 2), auf die Zusprechung einer Mandatsentschädigung wurde verzichtet (Ziffer 3) und der Beistand wurde unter Verweis auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit aus seinem Amt als Beistand entlassen (Ziffer 4). Diesen Entscheid begründete die KESB im Wesentlichen mit den Stellungnahmen der Kinder, aus welchen sich deren Wille, keinen Kontakt zu ihrem Vater haben zu wollen, klar ergebe. G. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 5. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziffer 1 des Entscheides der KESB aufzuheben und die Besuchsbeistandschaft für D.____, E.____ und F.____ aufrecht zu erhalten; 2. Es sei, um den Willen von D.____, E.____ und F.____ herauszufinden, ob sie mit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrem Vater Kontakt aufnehmen wollen oder nicht, eine persönliche Anhörung von Angesicht zu Angesicht mit jedem einzelnen der Kinder und in Abwesenheit der Kindsmutter und den jeweils beiden anderen Geschwistern abzuhalten, in einer Atmosphäre, in der jedes der Kinder seinen Willen frei ausdrücken könne, und bei welcher seine Nachrichten jedem Kind direkt während der Anhörung gegeben werden könne. In Bezug auf diesen Antrag sei durch die KESB für das Kind, das nicht in Baselland sei (D.____), die Aufgabe der persönlichen Anhörung an die örtliche Behörde des Gebiets zu delegieren, in dem sich das Kind aufhalte. Für das Kind, das sich nicht in der Schweiz befinde (F.____), seien durch die KESB geeignete internationale Massnahmen zu treffen, um eine persönliche Anhörung zu ermöglichen; 3. Es seien die detaillierten Kontaktangaben (mindestens Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der Kinder, die nicht bei ihrer Mutter (D.____ und F.____) wohnen, dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen; 4. Es seien Untersuchungen zur psychischen Gesundheit von D.____, E.____ und F.____ von einem auf Kinder- und Jugendpsychologie spezialisierten Experten durchzuführen; 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Kinder seien durch die Beschwerdegegnerin manipuliert worden. Entsprechend würden die erfolgten Stellungnahmen nicht den tatsächlichen Willen seiner Kinder wiederspiegeln. Die von der KESB vorgenommenen Anhörungen würden den Anforderungen des Urteils vom 4. Dezember 2019 nicht entsprechen. Weiter stellt der Beschwerdeführer die Neutralität der sachzuständigen Person der KESB, I.____, in Frage. H. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 liess sich die KESB vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 liess sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls vernehmen und schliesst sinngemäss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich ge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter und Vater der Kinder, deren Beistandschaft mit dem angefochtenen Entscheid aufgehoben wurde, ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3.1 Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese umschreiben die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren im Verfahren vor dem Kantonsgericht materiell behandelt werden kann. Zu prüfen ist, ob auf alle Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten werden kann. Vorliegend ist der Entscheid der KESB vom 30. April 2020 angefochten und bildet damit das Beschwerdeobjekt. Das Beschwerdeobjekt ist jedoch nicht identisch mit dem Streitgegenstand. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 f. E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden äusserst seltenen Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5781/2007 vom 18. Juni 2008 [BVGE 2009/37] E. 1.3.1; KGE VV vom 19. Dezember 2018 [810 18 260] vom 19. Dezember 2018 E. 1.2.1 und vom 18. März 2015 [810 14 186] E.1.3; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 988). 1.3.2 Vorliegend wurde mit dem angefochtenen Entscheid die bestehende Beistandschaft aufgehoben und der Beistand aus seinem Amt entlassen. Zunächst ist in Bezug auf D.____ festzustellen, dass sie in der Zwischenzeit 18 Jahre alt ist und die kindesschutzrechtliche Massnahme infolge Volljährigkeit der Betroffenen von Gesetzes wegen aufzuheben war. Die aufgehobene Beistandschaft kann – soweit diese auch für sie errichtet worden war – vorliegend nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden. Ferner kann auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien ihm die Kontaktdaten seiner Kinder zur Verfügung zu stellen, nicht eingetreten werden, weil diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete. Zudem stellt er das Begehren, es seien Untersuchungen zur psychischen Gesundheit der Kinder durchzuführen, welches als Beweisantrag zu verstehen ist. Darauf wird im Rahmen der Erwägungen zurückzukommen sein. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die Anhörungen der Kinder seien durch eine geeignete und nicht vorbefasste Person durchzuführen. Damit macht er eine Befangenheit von I.____ geltend. Dieses Rechtsbegehren ist vorliegend als ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nügend klar zu qualifizieren. Mit Ausnahme der zuvor erwähnten Punkte sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass I.____ befangen sei. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) regeln den Ausstand von Behördenmitgliedern nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_462/2016 vom 1. September 2016 E. 2.1 und 5A_254/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind deshalb die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Der Kanton Basel-Landschaft regelt das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in den §§ 67 ff. EG ZGB. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB sind subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar (vgl. Urteil der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Mai 2018 [810 18 31] E. 3.2). Der Ausstand bestimmt sich folglich nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. 3.2 § 8 Abs. 1 VwVG BL sieht vor, dass wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand tritt, wenn er in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Gemeinschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. b), Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). 3.3 Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, dass I.____ aufgrund von "unbegründeten Vorurteilen" entschieden habe. Sie gehe einerseits davon aus, dass die Kinder den Beschwerdeführer ohnehin nicht kontaktieren wollten und andererseits sei sie der Auffassung, dass von Anfang an wenig Erfolgschancen für die Besuchsbeistandschaft beständen. Damit zeigt der Beschwerdeführer, dass er mit dem angefochtenen Entscheid – im Ergebnis und in der Begründung – nicht einverstanden ist. In seinen diesbezüglichen Ausführungen kann jedoch offensichtlich kein Befangenheitsgrund erblickt werden. Es ist weder ein persönliches Interesse in der Sache zu erkennen noch sind andere Gründe ersichtlich, weshalb die Leiterin der KESB befangen sein sollte. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. Weiter ist zu prüfen, ob die KESB die Besuchsbeistandschaft für die Kinder D.____, E.____ und F.____ zu Recht aufgehoben hat. 5.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt voraus,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und diese Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1, publiziert in: FamPra.ch 2002, S. 851). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Werden dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, ist der Inhalt des Auftrags von der anordnenden Stelle präzise festzulegen (BGE 118 II 242 E. 2.d). Als besondere Befugnis kann dem Beistand die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden. Die Besuchsrechtsüberwachung bzw. die Begleitung oder Beratung bezüglich sonstiger Kontakte ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind. Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden; eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten ist für den Erfolg notwendig (PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 14 zu Art. 308, m.w.H.). 5.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität besteht für eine behördliche Massnahme nur Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht durch Angehörige oder Dritte gewährleistet werden kann (Abs. 1; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sieht man von einer Massnahme ab, dürfen durchaus auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden. Eine maximale Absicherung widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen. D.h. Massnahmen dürfen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem kommen nur Massnahmen in Frage, die verhältnismässig und geeignet sind (Abs. 2; BGE 140 III 49 E. 4.3.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt zudem auch die Dauer einer Massnahme. Die Beistandschaft ist aufzuheben oder zu ersetzen, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen sind. Sie können durch griffigere ersetzt werden, oder bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden. Schliesslich sind Massnahmen grundsätzlich vollständig aufzuheben, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, oder wenn sich die Verhältnisse nicht wie angenommen entwickelt haben (KGE VV vom 29. November 2017 [810 17 236] E. 4.2; BREITSCHMID, a.a.O., N 1 zu Art. 313 ZGB). 6.1 Die KESB begründet die Aufhebung der Beistandschaft insbesondere mit den Stellungnahmen der Kinder, in welchen deutlich zum Ausdruck komme, dass die Kinder aktuell keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschen würden. Selbst wenn diese Meinungen nicht komplett frei von jeder Beeinflussung durch die Kindsmutter sein sollten, seien keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass diese Stellungnahmen der 16-jährigen Kinder nicht ihrem tatsächlichen, teilweise wiederholt geäusserten Willen entsprechen sollten. In Anbetracht dieser Umstände sei es nicht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht angebracht, ein persönliches Gespräch mit den Kindern zu forcieren, um jegliche Beeinflussung auszuschliessen. Der eventuelle Erkenntnisgewinn stünde in keinem Verhältnis zur zusätzlichen psychischen Belastung der Kinder durch ein erneutes, langwieriges Verfahren. Da der klare Wille von E.____ und F.____ feststehe, momentan keinen Kontakt zum Kindsvater zu wollen, sei dieser Wille zu berücksichtigen und eine Durchsetzung des Kontaktrechts gegen ihren Willen nicht angezeigt, weshalb die Besuchsbeistandschaft für die Kinder aufzuheben sei. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass entgegen der Auffassung der KESB der Wille seiner Kinder durch die Anhörungen der KESB nicht ermittelt worden sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass E.____ und F.____ die schriftliche Anhörung aus eigenen Stücken gewählt hätten. Vielmehr sei aufgrund ihrer eigenen Aussage am 17. Januar 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Schriftform bevorzugt habe. Eine telefonische oder schriftliche Anhörung sei im vorliegenden Fall nicht angebracht. Die Einladung zur Anhörung sei am 29. Januar 2020 verschickt worden, der Brief von F.____ sei jedoch auf den 18. Januar 2020 und derjenige von E.____ auf den 29. Januar 2020 datiert, was bedeute, dass die Briefe bereits geschrieben gewesen wären, bevor die Einladung sie erreichte, weshalb diese keine Antwort auf die Einladung der KESB seien. Demzufolge genüge die erfolgte Anhörung der KESB den Anforderungen des Urteils des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2020 nicht. Aufgrund der teilweise identischen Briefe der Söhne sei es zudem offensichtlich, dass diese gemäss den Anweisungen der Beschwerdegegnerin verfasst worden seien. Die vehemente Vermeidung eines persönlichen Gesprächs sei ein starker Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin der KESB den Willen von E.____ und F.____ nicht offenbaren wolle. Weiter würden die Kinder von der Beschwerdegegnerin kontrolliert und manipuliert werden, sodass sie den Beschwerdeführer nicht kontaktieren könnten, selbst wenn sie dies wollten. 6.3 Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, dem Wunsch der Kinder, den Kontakt zwischen ihnen und dem Vater auszusetzen und bis zu deren Volljährigkeit von weiteren behördlichen Interventionen abzusehen, sei nachzukommen. Zudem sei der Vater aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage, das Besuchsrecht angemessen auszuüben. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Kinderanhörungen nicht entsprechend den Anforderungen des kantonsgerichtlichen Entscheids erfolgt seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Kantonsgericht hat die KESB angewiesen, die Kinder schriftlich oder mündlich anzuhören. Die aufgrund des Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2019 erfolgte Einladung zur persönlichen Anhörung durch die KESB vom 29. Januar 2020 beantworteten die Brüder mit separaten Antwortschreiben vom 18. resp. 29. Januar 2020, welche der KESB am 30. Januar 2020 übergeben wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aufgrund der Datierungen nicht darauf geschlossen werden, dass diese Briefe nicht als persönliche Stellungnahme gegenüber der KESB zu werten und die Kinder demzufolge nicht angehört worden seien. Daraus ergibt sich einzig, dass die Kinder schon vor der offiziellen Einladung über die bevorstehende Anhörung informiert waren, was nicht überrascht, kontaktierte die KESB doch die Kindsmutter am 10. Januar 2020 zwecks Organisation der Kinderanhörungen. In ihren Stellungnahmen äusserten die Brüder unmissverständlich ihren Willen, vorerst (mindestens bis zur

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Volljährigkeit) keinen Kontakt mit ihrem Vater haben zu wollen. Diese Schreiben wurden von E.____ und F.____ eigenhändig verfasst. Dies spricht dafür, dass die Kinder ihren eigenen tatsächlichen Willen kundtaten. Überdies entsprechen diese Äusserungen ihrer seit geraumer Zeit geäusserten Meinungen. Zwar kann eine Beeinflussung von E.____ und F.____ durch die Beschwerdegegnerin nicht gänzlich ausgeschlossen werden. So ist der erste Teil in beiden von E.____ und F.____ verfassten Stellungnahmen identisch. Allerdings ist ein allfälliger Einfluss der Kindsmutter insofern zu relativieren, als dass es sich bei E.____ und F.____ um mittlerweile 16-jährige Jugendliche handelt, die fähig sind, in Bezug auf den Kontakt mit ihrem Vater ihren eigenen Willen zu bilden. Im konkreten Fall sind auch keine Gründe ersichtlich, die Altersgrenze zur Bildung des autonomen Willens hinaufzusetzen, die gemäss Bundesgerichtspraxis bei ungefähr zwölf Jahren liegt. Es ist zudem der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, dass sich insbesondere F.____ zumindest unter der Woche nicht unter dem direkten Einfluss der Kindsmutter steht und somit die Möglichkeit hätte, in dieser Zeit mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Auch E.____ wäre es ohne weiteres möglich, seinen Vater unabhängig des Einflusses seiner Mutter zu kontaktieren, wenn er dies wollte. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Kinder in schriftlicher Form angehört wurden. Damit hat die KESB die Situation der Kinder genügend abgeklärt und es sind bei dieser Ausgangslage keine Anhaltspunkte für eine psychische Belastung der Kinder ersichtlich, welche eine psychologische Abklärung erfordern würden, erkennbar, weshalb sich eine solche erübrigte. 6.5 Aus dem Bericht des Beistands vom 7. Dezember 2017 geht hervor, dass sich im Laufe der Zusammenarbeit gezeigt habe, dass die Kinder ihren Vater zwar vermissen würden und es ihnen wichtig sei, dass ihr Vater über ihr Leben Bescheid wisse. Dennoch hätten sie sich in Bezug auf die Möglichkeit, mit dem Vater via Skype in Kontakt zu treten, ambivalent gezeigt. Dies sei aufgrund des Umstands, dass die Kinder ihren Vater seit mehr als sechs Jahren nicht mehr gesehen und keinen Kontakt mehr gehabt hätten, nachvollziehbar. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass im Jahr 2017 weder ein Kontakt zum Kindsvater noch zur Kindsmutter habe hergestellt werden können und diese sich auch nicht mit dem Beistand in Kontakt gesetzt hätten. Dementsprechend stellte der Beistand den Antrag auf Aufhebung der Besuchsbeistandschaft. An diesem Antrag hielt der Beistand in seinem Bericht vom 28. Februar 2019 fest, worin er unter anderem nochmals darlegt, dass weder ein Besuchsrecht habe etabliert werden können noch ein Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater stattfände. Auch der Stellungnahme des Beistands vom 3. September 2019 lässt sich entnehmen, dass das Mandat aufgrund der verhärteten Fronten der Kindseltern von Beginn an kaum durchführbar gewesen sei. Die Kinder hätten gemäss Angabe der Mutter im Mai 2016 kein Interesse mehr daran gezeigt, dem Kindsvater etwa zu seinem bevorstehenden Geburtstag zu schreiben. Der Beistand habe letztmals im Juni 2016 Kontakt zu den Kindseltern gehabt. 7. Gestützt auf die Verfahrensakten kann festgestellt werden, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Kinder nach seiner Ausreise nach Japan bemüht waren, Kontakt miteinander zu halten. Für eine relativ kurze Zeit konnte ein schriftlicher und telefonischer Kontakt zwischen ihnen stattfinden. Seit 2013 sind jedoch auch diese Kontaktformen abgebrochen. Dem Beistand ist es zwar gelungen, mit allen Beteiligten zu vereinbaren, dass sich der Beschwerdeführer und seine Kinder gegenseitig Briefe und E-Mails schreiben würden sowie der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vater an speziellen Tagen wie Geburtstag und Weihnachten Pakete schicken dürfe. Dazu ist es jedoch nie gekommen und die Versuche des Beistands, einen Kontakt zwischen dem Vater und seinen Kindern herzustellen, sind gescheitert, sodass die Kinder mittlerweile seit mehr als sieben Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt haben. Eine Bereitschaft der Kinder zur erneuten Kontaktaufnahme ist zwischenzeitlich nicht mehr erkennbar. Vielmehr hat sich bei ihnen eine anhaltende Weigerungshaltung gegenüber dem Vater eingestellt. Diese Entwicklung ist angesichts des Umstands, dass sie ihren Vater seit dem Jahr 2011 nicht mehr gesehen haben und trotz der Errichtung einer Beistandschaft kein Kontakt mehr aufgegleist werden konnte, nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Beistand davon auszugehen, dass eine gewisse Entfremdung zwischen den Kindern und ihrem Vater stattgefunden hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Kindseltern seit Juni 2016 nicht mehr mit dem Beistand zusammengearbeitet haben. Dass den 16-jährigen Söhnen bei dieser Ausgangslage keine Telefonate oder Briefkontakte aufgezwungen werden können, versteht sich von selbst. Aufgrund der klar und wiederholt geäusserten Standpunkte der Kinder und insbesondere angesichts ihres Alters erweist sich eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts als nicht angezeigt. Hinzukommen im vorliegenden Fall die räumliche Distanz und der langandauernde Kontaktabbruch. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden, dass die KESB die Beistandschaft aufgehoben hat. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 15. März 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (5A_202/2021) erhoben.

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