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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.12.2020 810 20 150

9. Dezember 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,203 Wörter·~36 min·3

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. Dezember 2020 (810 20 150) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Schuldenwirtschaft / Sozialhilfebezug

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Markus Mattle, Gerichtsschreiberin i.V. Daphne Karaman

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Silvio Bürgi, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 677 vom 19. Mai 2020)

A. A.____ (geb. 1977) ist serbische Staatsangehörige und reiste am 20. Dezember 1998 im Rahmen eines dreimonatigen Touristenvisums in die Schweiz ein. Aufgrund ihrer Heirat am 25. September 2000 mit einem in der Schweiz niedergelassenen mazedonischen Staatsbürger erhielt sie am 28. März 2001 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Als

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die Ehegatten nach vier Jahren trennten, wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.____ mehrmals verlängert, letztmals bis zum 27. März 2015.

B. Am 25. Januar 2013 erlitt A.____ einen Unfall. Ab diesem Zeitpunkt ging sie keiner Arbeitstätigkeit nach und bezog verschiedentlich eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Rente). Die gesundheitlichen Einschränkungen und deren Behandlung dauern bis zum aktuellen Zeitpunkt fort.

C. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz wurde A.____ mehrfach strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. So ergingen im Zeitraum vom 14. März 2005 bis zum 25. November 2014 insgesamt sieben Strafbefehle, unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Täuschung der Behörden und Nötigung. A.____ wurde denn auch vom Amt für Migration (AFM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) insgesamt drei Mal aufgrund ihrer Delinquenz, der Abhängigkeit von der Sozialhilfe und der Anhäufung von Schulden ausländerrechtlich verwarnt (so am 3. Mai 2006, am 30. April 2009 und am 22. Juli 2011).

D. Mit Verfügung vom 16. August 2019 widerrief das AFMB die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Als Begründung wurden im Wesentlichen die wiederholte Delinquenz, mutwillige Schuldenwirtschaft sowie die dauerhafte Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen angeführt.

E. Gegen die Verfügung des AFMB erhob A.____, vertreten durch Silvio Bürgi, Advokat, mit Eingabe vom 29. August 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit dem Begehren, die Verfügung vom 16. August 2019 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Des Weiteren ersuchte A.____ um unentgeltliche Rechtspflege, unter o/e-Kostenfolge. Zusammengefasst rügte sie, dass kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländergesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 vorliege und ihr eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 zustehe.

F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2020-677 vom 19. Mai 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der Regierungsrat verneinte in Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass A.____ sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könne, da sie mehrfach straffällig geworden, hoch verschuldet, beruflich nicht integriert und seit längerem von der Sozialhilfe abhängig sei. Alsdann bejahte er das Vorliegen eines Widerrufsgrunds sowohl im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (mutwillige Schuldenwirtschaft) als auch im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (verschuldete Sozialhilfeabhängigkeit). Weiter bejahte der Regierungsrat, dass eine Rückreise nach Serbien für A.____ zumutbar sei und sich die Wegweisung deshalb als verhältnismässig erweise. Aufgrund der medizinischen Versorgung in Serbien vermöge die gesundheitliche Verfassung von A.____ schliesslich keinen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.____, stets vertreten durch Silvio Bürgi, Advokat, mit Eingabe vom 29. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und begründete diese mit Eingabe vom 3. August 2020. Sie beantragt, dass der Entscheid des Regierungsrats vom 19. Mai 2020 aufzuheben und das AFMB gerichtlich anzuweisen sei, ihr die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen resp. zu verlängern, unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens beantragt die Beschwerdeführerin unentgeltliche Prozessführung. Zudem stellt sie das Eventualbegehren, dass der Entscheid des Regierungsrats vom 19. Mai 2020 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an das AFMB zurückzuweisen sei. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vorliege, da bei ihr weder Absicht noch Böswilligkeit bezüglich der Anhäufung ihrer Schulden gegeben seien. Bezüglich ihres Sozialhilfebezuges bringt sie vor, dass derzeit ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente hängig sei und somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Zukunft weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein werde. Folglich sei auch das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu verneinen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sich zudem auf den kombinierten Schutzbereich des Privatlebens von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 berufen zu können, wobei die Vorinstanzen entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und damit zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur bei guter Integration, guten Deutschkenntnissen und fehlender Straffälligkeit eröffnet sei. Angesichts des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin, ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz sowie ihrer sozialen Integration erweise sich deren Wegweisung aus der Schweiz als unverhältnismässig. Ohnehin sei die Vorinstanz aber gehalten, der Beschwerdeführerin ermessensweise die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 96 AIG zu verlängern. Schliesslich sei erstellt, dass aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustands von einem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen sei.

H. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 31. August 2020 vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Entscheid vom 19. Mai 2020 verwiesen.

I. Mit Verfügung vom 7. September 2020 bewilligte das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung und überwies den Fall der Kammer zur Beurteilung.

J. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben.

2. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

5. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

6. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.

7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Nichterfüllung einer öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt.

7.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausland verstossen hat. Dies kann auch bei einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen der Fall sein. Die Schuldenwirtschaft vermag eine aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn das erschwerende Merkmal der Mutwilligkeit hinzutritt. Diese setzt ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Die Verschuldung muss selbst verursacht und der Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein, wobei zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich ist, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer der pflichtvergessenen Schuldnerin ist entscheidend, ob und inwiefern diese sich bemüht hat, ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (Urteile des Bundesgerichts 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen auch: SPESCHA, a.a.O., N 11 zu Art. 62 AIG). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

7.3 Wurde die ausländische Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, so ist entscheidend, ob danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft werden oder nicht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren unterliegt, zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Dies kann dazu führen, dass im Vergleich zu einem früheren Zeitpunkt dennoch weitere Betreibungen hinzukommen resp. der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein gestützt hierauf von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft ausgegangen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, ob und welche Anstrengungen die Betroffene zur Sanierung ihrer Situation vorkehrt: Positiv zu würdigen ist beispielsweise, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden, während negativ ins Gewicht fällt, wenn die Betroffene trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise Schulden anhäuft (Urteile des Bundesgerichts 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2, 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

7.4 Die Vorinstanz erwog anlässlich einer detaillierten Auseinandersetzung mit verschiedenen Betreibungsregisterauszügen der Beschwerdeführerin, dass deren Verschuldung mit jeder ausländerrechtlichen Verwarnung in beträchtlichem Umfang zugenommen habe, während keinerlei Bemühungen hinsichtlich einer Schuldensanierung aktenkundig seien. Vielmehr habe es die Beschwerdeführerin gänzlich unterlassen, einerseits etwas gegen die bereits vorhandene Verschuldung zu unternehmen und andererseits das Generieren von neuen Schulden zu verhindern. Insbesondere war für die Vorinstanz ausschlaggebend, dass ein Grossteil der Anhäufung der Schulden sich bereits vor dem Unfall im Jahre 2013 zugetragen habe und selbst im Zeitraum der drei Verwarnungen seitens des AFMB erheblich gestiegen sei. Erschwerend komme schliesslich hinzu, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2016 vollständig von der Sozialhilfe unterstützt werde. Obschon dadurch ihr Lebensunterhalt finanziert sein sollte, habe sie seither weiterhin Schulden generiert für Kosten, welche von der Sozialhilfe eigentlich gedeckt seien. Dabei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei die Beschwerdeführerin sowohl vor als auch nach ihrem Unfall grundsätzlich in der Lage gewesen, sich um ihre finanziellen Belange zu kümmern. Als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung stehe deshalb fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulden mutwillig angehäuft habe.

7.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Erheblichkeit ihrer Schulden nicht. Jedoch bringt sie vor, dass ihr deren Anhäufung nicht vorgeworfen werden könne. Die Vorinstanz habe es unterlassen, substantiell zu begründen, inwiefern die Anhäufung der Schulden mutwillig geschehen sei. Das alleinige Argument der Vorinstanz bilde der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um die Sanierung ihrer Schulden bemüht habe. Unbeachtet sei dabei geblieben, dass aufgrund ihres "desolaten" Gesundheitszustands eine Schuldensanierung geradezu illusorisch sei. Die Beschwerdeführerin geht teilweise davon aus, dass die letzte ausländerrechtliche Verwarnung im selben Jahr ausgesprochen worden sei, in welchem auch ihr Unfall geschah. In Zusammenhang damit, dass betreffend die Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft auf das Verhalten nach der letzten Verwarnung abgestellt werden müsse, sei die Anhäufung der Schulden stets unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands zu betrachten. Dass die Spätfolgen des Unfalls im Jahre 2013 bis zum jetzigen Zeitpunkt sichtbar seien, hätten verschiedene ärztliche Bescheinigungen belegt. Dabei kämpfe die Beschwerdeführerin nicht nur mit physischen Leiden, sondern auch mit psychischen, weshalb sie sich habe stationär behandeln lassen müssen. Um ihren Gesundheitszustand zu verbessern, sei in naher Zukunft das Einsetzen einer Schmerzpumpe geplant. Hiervon verspricht sich die Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihrer Arbeitssituation. Indes sei jedoch nicht realistisch, dass sie sich ohne Linderung ihrer Schmerzen wieder in den Arbeitsmarkt integrieren könne. Zu Gute gehalten werden müsse der Beschwerdeführerin, dass sie vor ihrem Unfall stets einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Ihr Unfall und die Überforderung mit ihrer finanziellen Situation seien deshalb als Schicksalsschlag zu sehen. Was die Zeit vor ihrem Unfall betreffe, so könne ihr rückwirkend kein Vorwurf für eine unterlassene Schuldensanierung gemacht werden, da der Zeitraum, auf welchen abgestellt werde, bereits sieben Jahre zurückliege. Ohnehin falle auf, dass ein Grossteil der seit 2011 ausgestellten Verlustscheine die Krankenversicherung B.____ betreffen würden, von welcher die Beschwerdeführerin jahrelang zu Unrecht in die Pflicht genommen worden sei. Zusammengefasst seien die bestehenden Schulden folglich keineswegs mutwillig herbeigeführt worden, sondern die Folge eines schwerwiegenden Unfalls sowie sich daraus ergebender physischer und psychischer Beeinträchtigungen.

7.6 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung am 3. Mai 2006 sieben Betreibungen über einen Gesamtwert von über Fr. 30'000.-- sowie einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 756.55 verzeichnete. Zum Zeitpunkt der zweiten Verwarnung am 30. April 2009 waren diese auf insgesamt 50 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 114'474.-- sowie 17 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 47'620.-- gestiegen. Am 22. Juli 2011, anlässlich der dritten Verwarnung, waren es deren 56 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 122'827.-- und 38 Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 67'749.--. Ein vom Regierungsrat herbeigezogener und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittener Betreibungsregisterauszug, welcher auf den 8. März 2020 datiert ist und den Zeitraum seit dem 8. April 2010 umfasst, führt 118 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 239'920.80 sowie 103 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 193'942.35 auf. Aus dieser Entwicklung erhellt, dass sich die Schulden der Beschwerdeführerin seit der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung am 22. Juli http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 mehr als verdoppelt haben. Dabei ist anzuerkennen, dass, wer sich in einem betreibungsrechtlichen Verfahren befindet, keine Möglichkeit haben wird, ausserhalb dieses Verfahrens Schulden zu tilgen. Die Beschwerdeführerin verzeichnet jedoch keinerlei Versuche, ihre Schulden zu sanieren. Dies wird denn auch nicht von ihr geltend gemacht. Vielmehr beruft sie sich in unzulänglicher Weise auf ihren Unfall, welcher sich, entgegen ihrer offensichtlich unrichtigen Annahme, zwei Jahre nach der letzten Verwarnung durch das AFMB zugetragen hat, sowie die dadurch ausgelösten psychischen und physischen Leiden. Dabei unterlässt sie es jedoch darzulegen, inwiefern ihr Gesundheitszustand dazu geführt haben soll, dass die Anhäufung ihrer Schulden unverschuldet erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.3.3). Folglich vermag die Beschwerdeführerin nicht zu begründen, warum sie aufgrund ihres Gesundheitszustands die Anhäufung ihrer Schulden nicht selbst verursacht habe resp. ihr diese nicht vorgeworfen werden könne. Ebenso wenig vermag sie ihre Behauptung zu belegen, dass die Krankenversicherung B.____ sie zu Unrecht belangt habe. Schliesslich ergibt sich aus dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin, dass sie trotz ihrer hohen Verschuldung weiterhin Kredite in der Höhe von mehreren zehntausend Franken aufnahm und, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, Rechnungen nicht beglich, welche seit Beginn ihres Sozialhilfebezuges von den Sozialhilfebeiträgen eigentlich hätten gedeckt sein sollen. Aus dieser Sachlage erhellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Schuldenlage mutwillig hervorgerufen hat, womit das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu bejahen ist.

8.1 Im Übrigen kann der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung resp. deren Nichtverlängerung aufgrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG geboten sein, wenn eine ausländische Person straffällig geworden ist. Im Unterschied zum Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist nicht erforderlich, dass eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfolgte (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1). Vielmehr kann der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits dann erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betroffene Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; BGE 137 II 297 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1, 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 und 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.1). Das Bundesgericht hat etwa den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bei einer Person bejaht, gegen welche 57 Betreibungen in der Höhe von Fr. 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 97'215.35 vorgelegen hatten und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung zwei weitere strafrechtliche Verurteilungen ergangen waren, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.3).

8.2 Die wiederholte Delinquenz der Beschwerdeführerin veranlasste die Vorinstanz zu der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung aufzeige. Besonderes Augenmerk verdiene dabei, dass die strafrechtlichen Verurteilungen selbst nach dreimaliger ausländerrechtlicher Verwarnung nicht abgenommen hätten. Auch habe die Delinquenz bereits vor dem Unfall im Jahre 2013 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht begonnen und könne damit nicht etwa auf dieses Ereignis zurückgeführt werden. Die Beschwerdeführerin räumte ihrerseits ein, dass sie in der Vergangenheit straffällig geworden sei. Sie wies jedoch darauf hin, dass seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung bereits mehrere Jahre vergangen seien und es sich dabei jeweils um strafrechtliche Bagatellen gehandelt habe.

8.3 Gegen die Beschwerdeführerin ergingen zwischen dem 14. März 2005 und dem 25. November 2014 insgesamt sieben Strafbefehle aufgrund Fahren in angetrunkenem Zustand, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Nötigung, Fahren ohne Führer-ausweis, Täuschung der Behörden und Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern. Bei fünf der sieben Strafbefehle wurde eine (bedingte) Geldstrafe ausgesprochen. Die Delinquenz der Beschwerdeführerin gab unter anderem Anlass zu den ihr gegenüber ergangenen ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 3. Mai 2006, 30. April 2009 und 11. Juli 2011. Wie sich aus der Chronologie ihrer Delikte ergibt, konnten weder die bereits ergangenen Strafbefehle noch die ausländerrechtlichen Verwarnungen die Beschwerdeführerin davon abhalten, erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Hinzu tritt, dass die Strassenverkehrsordnung, gegen welche die Beschwerdeführerin wiederholt verstiess, unter anderem den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bezweckt und deren Nichtbeachten damit gewichtige Rechtsgüter gefährdet. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten, dass die letztmals ergangene Verurteilung tatsächlich einige Jahre zurückliegt. Jedoch vermag dieser Umstand die Häufigkeit ihrer Verstösse, bei welchen es sich zudem, entgegen ihrer Annahme, nicht um strafrechtliche Bagatellen gehandelt hat, nicht aufzuwiegen. Obschon das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin bejaht wurde, muss nach dem Gesagten erschwerend hinzukommen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt und in nicht leichtfertiger Weise gegen die Rechtsordnung verstossen hat. Dem Kantonsgericht erhellt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin, auch wenn diese bereits einige Jahre zurückliegen, nicht zu bagatellisieren sind und einen wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG darstellen.

9.1 Weiter ist zu prüfen, ob auch der Tatbestand der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegend erfüllt ist.

9.2 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn eine Ausländerin oder eine Person, welche für sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser Widerrufsgrund ist dann erfüllt, wenn die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht, wobei blosse finanzielle Bedenken nicht ausreichen. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, während die zu erwartende finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abgewogen wird. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund aufgrund Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. dessen Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 m.w.H.). Ob der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben ist, wird objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge sowie die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteile des Bundesgerichts 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.2 ff., 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1 f. und 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2).

9.3 Die Vorinstanz stufte die von der Beschwerdeführerin bezogene Sozialhilfe sowohl in ihrer Höhe als auch in deren zeitlicher Hinsicht als erheblich ein. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz der von Seiten der IV attestierten Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Was den momentanen Zustand der Beschwerdeführerin betrifft, berief sich die Vorinstanz im Besonderen auf einen von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Klinik C.____ vom 30. Juni 2020. Hierin hätten die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin klar attestiert, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Auch dieser Bericht habe sie jedoch nicht dazu anhalten können, ihre bestehende Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen. Angesichts dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass es ihr auch in Zukunft nicht gelingen werde, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Eine Prognose hinsichtlich der Sozialhilfeabhängigkeit habe deshalb negativ auszufallen, womit das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen sei.

9.4 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die bezogenen Sozialhilfegelder einzig auf ihren schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen seien, was im Übrigen auch durch ihren behandelnden Arzt bestätigt worden sei. Zudem bestätige der Bericht der Klinik C.____ vom 30. Juni 2020, dass ihr Gesundheitszustand sehr ernst sei und ihr eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zugemutet werden könne. Da aufgrund eines hängigen Gesuchs ernsthaft in Erwägung zu ziehen sei, dass die Beschwerdeführerin zeitnah IV-Leistungen erhalten werde, sei nach der geplanten Einsetzung einer Schmerzpumpe die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit realistisch. Aus diesen Gründen könne nicht von einer längerfristigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden.

9.5 Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Januar 2006 bis zum Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses am 19. Mai 2020 Sozialhilfebeiträge in der Höhe von circa Fr. 155'000.--, wobei sie seither laufend mit einem monatlichen Betrag von Fr. 2'158.-- unterstützt wird. Obschon nicht exorbitant, ist der Betrag von Fr. 155'000.-- als beträchtlich einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.4). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach ihr Gesundheitszustand für die sozialhilferechtliche Unterstützung ausschlaggebend gewesen sei, verkennt sie, dass das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bildet und damit an dieser Stelle nicht von Belang ist. Nach ihrem Unfall im Jahre 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der IV zeitweise als vollumfänglich arbeitsfähig eingestuft. Dennoch ist nicht aktenkundig, dass sie sich um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Dies wird von ihr denn auch nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltend gemacht. Zudem attestierte die Klinik C.____ in ihrem Bericht vom 30. Juni 2020, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, an einem geschützten Arbeitsplatz (vorerst) für höchstens 4 Stunden pro Tag einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen. Mit dieser Einschätzung setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch in keiner Weise auseinander. Vielmehr scheint sich ihre Zukunftsperspektive auf eine IV-Rente und die geplante Einsetzung einer Schmerzpumpe zu fixieren. Dass sie dennoch arbeitsfähig ist respektive in der Vergangenheit bereits war, spricht sie nicht an. Selbst wenn ihr eine IV-Rente für einen weiteren Zeitraum zugesprochen würde, so erweckt ihr bisheriger Umgang mit einer zeitweise vorhandenen Arbeitsfähigkeit den Eindruck, dass deren Bejahung sie nicht dazu bewegen würde, Anstrengungen betreffend eine Arbeitsstelle zu unternehmen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein wird, sich in Zukunft von der Sozialhilfe zu lösen. In Anbetracht der bedeutsamen Höhe der bezogenen Leistungen sowie der negativen Prognose einer Sozialhilfeabhängigkeit in der Zukunft, ist auch der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen.

10.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV verletze.

10.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich hingegen aus, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da sie mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, hohe Schulden habe, beruflich nicht integriert sei und zudem seit mehreren Jahren Sozialhilfe beziehe.

10.3 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 II 1 E. 6 m.w.H.). Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8 EMRK u.a. in seinem Aspekt des Schutzes des Privatlebens verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). Danach bedarf die Beendigung des Aufenthalts nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorliegt. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung. Erfüllt die betroffene ausländische Person einen Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand, der – unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit usw.) – einen Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Privatleben rechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 3 und 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.4).

10.4 Nachdem das Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c sowie lit. e AIG bejaht wurde (E. 7.6, E. 8.3 und E. 9.5), kann es im Folgenden nur darauf ankommen, ob der Eingriff in Art. 8 EMRK als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Mit Verweis auf die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht jüngste Praxis des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass zur Eingriffsfeststellung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zur Eingriffsrechtfertigung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und zur allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs auf nahezu identische Kriterien abzustellen ist (BGE 144 I 266 E. 3.7 f. und BGE 139 I 31 E. 2.3.3), weshalb die gebotenen Prüfschritte vorliegend in der nachfolgenden Gesamtabwägung zusammenfallen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. Februar 2020 [810 19 226] E. 5.1.2).

10.5 Eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme erweist sich dann als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Danach ist ein Eingriff statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht. Im Rahmen der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen sind je nach der Ursache des Eingriffs verschiedene Elemente zu beachten. Dazu gehören u.a. die Art und Schwere der den Eingriff auslösenden Ursache, die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, der seit der den Eingriff auslösenden Ursache vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland, der Gesundheitszustand, die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie allgemein die der Betroffenen und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3; in Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3).

10.6 Die Vorinstanz erwog, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz eine geeignete Massnahme darstelle, welche überdies erforderlich sei, da sämtliche ausländerrechtlichen Verwarnungen keine Wirkung gezeigt hätten. Obschon die Beschwerdeführerin bereits seit nunmehr 22 Jahren in der Schweiz weile, habe sie einen Grossteil ihrer Kinder-, Jugend und Erwachsenenjahre in Serbien verbracht, weshalb sie mit der dortigen Kultur vertraut und ihrer Heimatsprache mächtig sei. Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin ohnehin trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen, sich erfolgreich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. Somit stelle sie keine unentbehrliche Fachkraft auf dem Schweizer Arbeitsmarkt dar. Was die Integration der Beschwerdeführerin betreffe, so sei diese aufgrund ihrer Delinquenz, der hohen Schulden sowie der Abhängigkeit von der Sozialhilfe trotz attestierter Arbeitsfähigkeit nicht als gelungen anzusehen. Daran vermöge auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Erlernen der deutschen Sprache nichts zu ändern. Unter Anerkennung des Interesses der Beschwerdeführerin, sich nicht von einem über Jahre aufgebauten Freundeskreis trennen zu müssen, erachtete die Vorinstanz eine Rückkehr nach Serbien dennoch als zumutbar. In Bezug auf die medizinische Situation, auf welche die Beschwerdeführerin in Serbien treffen würde, zog die Vorinstanz den Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend die medizinische Grundversorgung in Serbien vom 17. Mai 2017 (Bericht SEM) zu Rate und kam zum Schluss, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückreise nach Serbien mit einer hinreichenden medizinischen Versorgung Rechnung getragen werden könne und eine Rückreise deshalb nicht mit einer besonderen Gefährdung einhergehen würde. Aus diesen Gründen überwiege das öffentliche Interesse an einer Wegweisung dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. Ferner liege auch kein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor.

10.7 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich nach einem über 20-jährigen Aufenthalt nunmehr ihr ganzer Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz befinde. Ausserdem habe sie in Serbien einschneidende persönliche Gewalterfahrungen gemacht, weshalb nicht von einer engen Verbundenheit mit ihrem Heimatland ausgegangen werden könne. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung sei sie auf persönliche Kontakte und Treffen angewiesen, weshalb sie zur Aufrechterhaltung ihrer Kontakte in der Schweiz nicht auf moderne Kommunikationsmittel zurückgreifen könne. Die fehlende berufliche Integration könne der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgeworfen werden, sei diese doch auf ihre gesundheitliche Situation zurückzuführen. Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin dürften ihre strafrechtlichen Verurteilungen nur eine untergeordnete Rolle einnehmen, da es sich jeweils um Bagatelldelikte gehandelt habe und die letzte Verurteilung bereits einige Jahre zurückliege. Da bereits anlässlich der zeitlich weit zurückliegenden ausländerrechtlichen Verwarnungen die Verurteilungen der Beschwerdeführerin und ihre Verschuldung angeführt worden seien, könnten diese Umstände nun nicht mehr ausschlaggebend sein, um eine Wegweisung zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall von der Sozialhilfe abhängig sei, könne ihr nicht vorgeworfen werden und vermöge mit Sicherheit keine fehlende Integration zu begründen. Aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin sei eine Wegweisung aus der Schweiz geradezu existenzvernichtend. So habe ihr behandelnder Arzt am 12. April 2016 bestätigt, dass eine Wegweisung mit dem Tod der Beschwerdeführerin enden könnte. Zudem sei in keiner Weise bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sich in Serbien auch effektiv einer adäquaten Behandlung unterziehen könne, zumal sie in Serbien weder über berufliche noch wirtschaftlich enge Kontakte verfüge. Aus diesen Gründen könne ihr eine Rückkehr nicht zugemutet werden. Damit sei auch erstellt, dass ein persönlicher Härtefall vorliege und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin überdies ermessensweise gestützt auf Art. 96 AIG zu verlängern sei.

11.1 Der Verhältnismässigkeitsprüfung zu Grunde zu legen sind die Gründe, welche zu der Wegweisung geführt haben, sowie die seither verflossene Zeitdauer zusammen mit dem Verhalten der ausländischen Person während ebendieser. Angesichts der hohen Verschuldung der Beschwerdeführerin, ihrer wiederholten Delinquenz und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe wiegen die Ursachen, welche zu ihrer Wegweisung aus der Schweiz geführt haben überaus schwer. Trotz der drei ausländerrechtlichen Verwarnungen konnte die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht bessern, obschon sie förmlich darauf hingewiesen worden war. Obwohl seit der letzten Verwarnung neun Jahre verstrichen sind, wurde der Beschwerdeführerin zwei weitere Male, nämlich am 21. August 2015 und am 15. März 2017 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. In dieser langjährigen Zeitspanne vermochte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Verbesserung der ihr vorgeworfenen Umstände vorweisen. Im Gegenteil haben weder die Verwarnungen noch die Gewährungen des rechtlichen Gehörs die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, sich einer Schuldensanierung zu widmen oder im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach einer Arbeitsstelle zu suchen, um sich von der Sozialhilfe lösen zu können. Zu Gute halten lässt sich der Beschwerdeführerin, dass sie seit dem 25. November 2015 offenbar nicht mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Diese Besserung kann jedoch angesichts der stetig gewachsenen Schulden und der fehlenden Lösung von der Sozialhilfe nicht erheblich ins Gewicht fallen. Im Rahmen der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung fällt ferner das allfällige Verschulden einer Sozialhilfeabhängigkeit ins Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin teilweise vollständig arbeitsfähig war, wobei ihr zuletzt eine behinderungsangepasste Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz zugemutet wurde (vgl. E. 9.5). Während ihr freilich die Folgen ihres Unfalls nicht anzulasten sind, kann sie hieraus keinen Anspruch ableiten, fortwährend durch die Sozialhilfe abhängig zu sein, ohne jegliche Bemühungen, sich von dieser zu lösen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass sie nach einem über 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz mit dem hiesigen Arbeitsmarkt vertraut ist und ihr zugemutet werden kann, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, zumal die Sozialhilfebehörden hierbei behilflich sein können. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sie an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit durchaus ein Verschulden trifft. Zusammengefasst ist festzustellen, dass an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz gewichtige öffentliche Interessen bestehen.

11.2 Unter dem Aspekt der Integration der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass sie sich seit nunmehr 22 Jahren in der Schweiz aufhält. Bei einem Aufenthalt von derart beträchtlicher Dauer kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Person an ihrem Aufenthaltsort soziale Kontakte knüpft, am öffentlichen Leben teilnimmt und in allgemeiner Weise zum Aufenthaltsstaat eine enge Verbindung aufbaut. Dementsprechend ist anzuerkennen, dass durch einen langen Aufenthalt und die dadurch eingegangenen sozialen Beziehungen ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz bestehen kann. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Trennung von ihrem Ehemann vor 15 Jahren nunmehr keine familiären Beziehungen in der Schweiz pflegt. Angaben bezüglich anderweitiger enger Kontakte fehlen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Situation der Beschwerdeführerin fällt zudem auf, dass auch weitere Anhaltspunkte für eine gelungene Integration, wie beispielsweise die Teilnahme am öffentlichen Leben oder das Absolvieren einer Aus- resp. Weiterbildung, fehlen. Obgleich anzuerkennen ist, dass sich die berufliche Integration der Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall schwerer gestaltet als während der 15 Jahren davor, sind, wie bereits ausgeführt, keine Bemühungen um eine Arbeitsstelle aktenkundig in denjenigen Zeiträumen, in welchen die Beschwerdeführerin arbeitsfähig war. Zumal die 15 Jahre vor dem Unfall ohnehin nicht auszublenden sind, kann sie sich deshalb nur beschränkt auf ihren Gesundheitszustand berufen, um eine fehlende Integration zu rechtfertigen. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schliesslich auch an dieser Stelle die hohe Verschuldung und die wiederholte Straffälligkeit der Beschwerdeführerin. Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer langen Aufenthaltsdauer – weder in sozialer noch in wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht sich gut integriert hat.

11.3 Eine Rückkehr in ihre Heimat würde die Beschwerdeführerin angesichts ihres langen Aufenthalts in der Schweiz zweifellos schwer treffen. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihren jungen Erwachsenenjahren hier, hat in der Schweiz geheiratet, sich wieder getrennt und während eines 22 Jahre langen Aufenthalts soziale Kontakte geknüpft. So bringt die Beschwerdeführerin denn auch vor, dass sich ihr gesamter Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz befinde. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz verbleibt ihr in Serbien ein Onkel, wobei keine Informationen darüber vorhanden sind, wie sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu diesem gestaltet. Familienangehörige in der Schweiz sind keine aktenkundig. Da die Beschwerdeführerin ihre Kinder- und Jugendjahre in ihrer Heimat verbracht hat, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin offenkundig mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und des Serbischen mächtig ist. Obschon es realitätsfremd anmuten würde, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einem 22-jährigen Aufenthalt in der Schweiz keine Verbundenheit zu ihrem Aufnahmestaat aufgebaut hätte, muss doch ins Gewicht fallen, dass sie keine familiären Beziehungen in der Schweiz lebt und ihre Integration, wie in vorgehender Erwägung erläutert, als nicht gelungen angesehen werden muss. Hinzu tritt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihre hiesigen Kontakte mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. Dass sie auf persönlichen Kontakt angewiesen sei, vermag kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz begründen, zumal es ihr zumutbar ist, in ihrem Heimatstaat ebenfalls persönliche Kontakte zu leben und andere Personen zu treffen. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat aufgewachsen, hat dort mindestens ein verbleibendes Familienmitglied, ist mit der dortigen Kultur vertraut und der Landessprache mächtig. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Rückreise nach Serbien zumutbar.

11.4 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, so ist zunächst anzumerken, dass Gesundheitsbeschwerden gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Wegweisung erst dann als unverhältnismässig erscheinen lassen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (Urteile des Bundesgerichts 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4 und 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2 m.w.H.). Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, kann nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben (BGE 128 II 200 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4 und 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2). Angesichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen und physischen Leiden ist glaubhaft, dass sie einer medizinischen resp. psychischen Behandlung bedarf. Gemäss dem Bericht des SEM ist die staatliche medizinische Versorgung in Serbien dreistufig aufgebaut und besteht aus vier über das Land verteilte klinische Zentren, 42 Regionalspitälern, 161 Gesundheitszentren und 59 weiteren Gesundheitseinrichtungen, darunter Spezialkliniken und Fachinstitute. Das Gesundheitspersonal http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht gilt als gut ausgebildet, wobei der Ausbildungsstand der Ärztinnen und Ärzte sogar als hoch eingestuft wird (Bericht SEM, S. 12). Die medizinische Grundversorgung als auch der Zugang zu dieser gelten als sichergestellt (Bericht SEM, S. 25 und 31). Der Grossteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder ist in Serbien verfügbar, wobei fehlende Medikamente in der Regel durch Generika ersetzt werden (Bericht SEM, S. 23). Überdies gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrerinnen aus dem Ausland nicht nach denselben Regeln behandelt würden wie in Serbien lebende Patientinnen. Während einer Frist von 30 bis maximal 60 Tagen sind Rückkehrende zudem bei Notfallbehandlungen von der Bezahlung von Patientenbeteiligungen befreit. Mitgebrachte Verschreibungen und Medikamente können in der Regel fortgeführt und medizinisch begleitet werden, wobei die dafür nötigen medizinischen Kenntnisse vorhanden sind (Bericht SEM, S. 27). In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Serbien einer adäquaten Behandlung unterziehen können wird. Die Beschwerdeführerin bringt mit Ausnahme des plakativen Vorbringens, wonach es sich beim Bericht des SEM um einen "Gefälligkeitsbericht" handle, nichts vor, was diese Annahme widerlegen könnte. Weder legt sie dar, inwiefern sie einer spezialisierten, besonderen Behandlung bedürfe, noch zeigt sie auf, inwieweit diese in Serbien entgegen des Berichts des SEM nicht sichergestellt sein sollte. Unter diesem Aspekt erscheint der von ihr eingereichte Bericht ihres behandelnden Arztes vom 12. April 2016 nicht als glaubhaft. Seit seiner Aussage betreffend eine mögliche Todesfolge ohne weitere Erklärungen dazu sind inzwischen vier Jahre vergangen, in welchen sich die Beschwerdeführerin verschiedenen medizinischen Behandlungen unterzogen hat. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass fehlende wirtschaftliche oder berufliche Kontakte der Beschwerdeführerin den Zugang zum serbischen Gesundheitswesen verwehren würden. In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Beschwerdeführerin eine Rückreise nach Serbien trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden durchaus zumutbar.

12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin zwar nicht unbedeutend sind, jedoch die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz infolge ihrer hohen Verschuldung, mehrfacher Delinquenz und fehlender Loslösung von der Sozialhilfe nicht aufzuwiegen vermögen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen Interessen an einer Wegweisung ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig und damit als rechtmässig zu qualifizieren.

13. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht nicht als persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG präsentiert. Die Beschwerdeführerin wird durch die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht ungleich härter getroffen, als andere Ausländerinnen in derselben Lage. Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen.

14. Zusammenfassend ist sowohl ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als auch im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewilligung verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz erweist sich zudem als verhältnismässig und ist im Lichte von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

15.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

15.2 Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 7. Oktober 2020 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 8.9167 Stunden à Fr. 200.-- und damit ein Honorar von insgesamt Fr. 1'961.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist folglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'961.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtkasse auszurichten.

15.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'961.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 12. April 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_306/2021) erhoben.

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810 20 150 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.12.2020 810 20 150 — Swissrulings