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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.07.2021 810 20 133

14. Juli 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,095 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Anbau Pferdestall mit Auslauf (RRB Nr. 527 vom 21. April 2020)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Juli 2021 (810 20 133) ____________________________________________________________________

Raumplanung, Bauwesen

Anbau Pferdestall mit Auslauf / Zonenkonformität des Bauvorhabens

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte Einwohnergemeinde Muttenz, Beschwerdeführerin, vertreten durch Sara Oeschger, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz A.____ und B.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat

Betreff Anbau Pferdestall mit Auslauf (RRB Nr. 527 vom 21. April 2020)

A. Am 14. Juni 2018 reichten A.____ und B.____ beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (BIT) ein Baugesuch für den Anbau eines Pferdestalls an ein bestehendes Ökonomiegebäude mit Auslauf auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. XXXX, Grundbuch Muttenz, ein.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 erhob die Einwohnergemeinde Muttenz Einsprache gegen das Baugesuch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mit dem Bauvorhaben verbundene Aufschüttung überschreite die in Ziff. 23 Abs. 6 des Zonenreglements Landschaft (ZRL) der Einwohnergemeinde Muttenz vom 15. Oktober 2009 vorgesehene maximale Höhe von 1 m. Dem von den Gesuchstellern eingereichten Ausnahmeantrag betreffend Terrainveränderung werde nicht entsprochen, da die Aufschüttung schätzungsweise eine Höhe von 4.5 m aufweise, was eine zu grosse Massüberschreitung darstelle. C. Mit Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) vom 25. Oktober 2019 wurde die Einsprache der Einwohnergemeinde Muttenz abgewiesen und die Zonenkonformität des Bauvorhabens bejaht. D. Die von der Einwohnergemeinde Muttenz gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 21. April 2020 abgewiesen. E. Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 21. April 2020 erhob die Einwohnergemeinde Muttenz, neu vertreten durch Sara Oeschger, Advokatin, mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die Beschwerdeführerin stellt zusammengefasst die Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform sei respektive dafür keine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei (Ziff. 1a und b). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Zonenkonformität respektive zur Beurteilung einer allfälligen Ausnahmebewilligung an die Vorinstanzen zurückzuweisen (Ziff. 2). Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen an die Baubewilligungsbehörde zu überweisen (Ziff. 3). Subsubeventualiter sei die Baubewilligung nicht zu erteilen (Ziff. 4). Unter o/e- Kostenfolge (Ziff. 5). Am 6. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2020 beantragen A.____ und B.____, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Unter o/e-Kostenfolge. G. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2020 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Unter o/e- Kostenfolge. H. Am 18. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. I. Am 21. Dezember 2020 und 20. Januar 2021 reichten die Beschwerdegegner bzw. der Regierungsrat eine Duplik ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Durchführung eines Augenscheins mit anschliessender Parteiverhandlung angeordnet. K. Am 9. Juli 2021 reichte der Regierungsrat eine vom 8. Juli 2021 datierte Stellungnahme des Ebenrain-Zentrums für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Zentrum Ebenrain) zur Beurteilung der betriebseigenen Futtermittelgrundlage des Landwirtschaftsbetriebs der Beschwerdegegner ein. L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein vor Ort hielten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach Art. 34 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sind Kantone und Gemeinden zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Unter dem Randtitel "Einheit des Verfahrens" statuiert Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005, dass sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf diese Regelungen ohne weiteres zu bejahen. Inwiefern das Bauvorhaben kommunale öffentliche Interessen oder die Gemeindeautonomie tangiert, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall für die Frage der Legitimation nicht massgebend. 1.3 Soweit der Regierungsrat geltend macht, es liege kein Beschluss des Gemeinderats über die Beschwerdeerhebung vor und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sei nicht gehörig bevollmächtigt worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin in der Replik aufzeigt und belegt, hat der Gemeinderat Muttenz am 29. April 2020 beschlossen, in der vorliegenden Streitsache verwaltungsgerichtliche Beschwerde zu erheben und Sara Oeschger mit der juristischen Vertretung zu beauftragen. Der Einwand des Regierungsrats, die für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ausgestellte Vollmacht sei nicht von den gemäss der Unterschriftenregelung der Geschäftsordnung des Gemeinderats zur Unterschrift berechtigten Personen unterzeichnet worden, erweist sich bei dieser Ausgangslage – mit Blick auf die Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin durch den Gesamtgemeinderat – als unbehelflich.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da sämtliche weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig ist, ob die BUD zu Recht die Einsprache der Beschwerdeführerin abwies und die Zonenkonformität des Bauvorhabens der Beschwerdegegner bejahte. 4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist nach Art. 22 Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG). Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. 4.2 In Bezug auf Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone regelt das kantonale Recht in § 117 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, dass Ausnahmebewilligungen unter Vorbehalt der Zuständigkeitsregelung in der kantonalen Waldgesetzgebung von der Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt werden (Abs. 1). Baubewilligungen für zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfen erst erteilt werden, wenn die rechtskräftige Ausnahmebewilligung vorliegt (Abs. 2). Nach der kantonalen Praxis ist § 117 RBG dahingehend bundesrechtskonform (Art. 25 Abs. 2 RPG) anzuwenden, dass die BUD bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zu entscheiden hat, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 26. April 2006 [810 06 125], E. 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erstreckt sich die Zuständigkeit der BUD dabei – analog zur Praxis bei Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG – auf die Beurteilung sämtlicher im Rahmen von Einsprachen gegen Bauvorhaben erhobenen Rügen (vgl. auch KGE VV vom 28. September 2016 [810 15 319] E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin im Subeventualstandpunkt beantragt, die Angelegenheit sei zur Beurteilung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen des Baugesuchs an das BIT zu überweisen, kann ihr daher nicht gefolgt werden und das entsprechende Begehren erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nicht geltend, die BUD sei nicht auf sämtliche in der Einsprache vorgebrachten Rügen eingegangen. 5.1 Gemäss Art. 16abis RPG werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pferdehaltung verfügt (Abs. 1). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (Abs. 2). Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden bewilligt (Abs. 3). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 4). Der am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Art. 16abis RPG trifft für Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, eine Sonderregelung zu deren Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte damit die Haltung von Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone in einem weitergehenden Umfang, als dies Art. 16a RPG erlaubt, zugelassen und die bisher nicht völlig eindeutige Rechtslage geklärt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2.2). Die Haltung von Pferden durch Landwirte ist gemäss Art. 16abis RPG unabhängig vom Zweck der Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ist einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Die zonenkonforme Tierhaltung grenzt sich dadurch von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und hobbymässigen Tierhaltung ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2.4). 5.2 Der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdegegner erfüllt unbestrittenermassen die Gewerbeeigenschaft im Sinne von Art. 7 BGBB, womit vorliegend eine Pferdehaltung gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG in Frage steht. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegner hätten keine konkreten Berechnungen und Belege eingereicht, dass ihr Betrieb für die Haltung von 8 Islandpferden im Rahmen des geplanten Erweiterungsprojekts über eine genügende betriebseigene Futtergrundlage und Weiden verfüge. Der im Rahmen des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens offengelegte Prüfbericht des Zentrums Ebenrain enthalte keine entsprechende Berechnung oder Bestätigung. Auch genüge der Hinweis auf ein zwischenzeitlich geführtes Telefonat mit der zuständigen Fachstelle in diesem Zusammenhang nicht. Was das von den Beschwerdegegnern eingereichte Betriebsdatenblatt vom 26. Februar 2020 anbelange, so gehe daraus hervor, dass die Beschwerdegegner entgegen ihren Angaben bereits 12 und nicht 11 Pferde beherbergten. Dem Datenblatt könne nicht entnommen werden, dass die verschiedenen Wiesen zur Futterproduktion genügten und inwiefern die Fläche "vielfältige Grünlandnutzung" (3'787.93 Aren) sowie die verschiedenen Wiesen, die nicht als Weiden dienten, einzubeziehen seien. 6.2 Der Regierungsrat verweist in der Vernehmlassung zum Erfordernis der genügenden betriebseigenen Futtergrundlage auf eine telefonische Rückfrage beim Zentrum Ebenrain, wonach der Betrieb der Beschwerdegegner 14 Grossvieheinheiten (GVE) im Bereich Mutterkuhhaltung und 4 GVE im Bereich Pferdehaltung umfasse. Die Grünlandfläche, verstanden als mit Gras oder krautigen Pflanzen bestockte Fläche, betrage 37 Hektaren (ha) und die Futtergrundlage für die 14 GVE Mutterkuhhaltung 10 ha Grünland. Für die 8 Islandpferde betrage die benötigte Fläche 2.8 ha Grünland, dies unter Zugrundelegung einer Fläche von 0.35 ha pro Pferd. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2021 bestätigte das Zentrum Ebenrain diese Angaben. Die Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdegegner machen ihrerseits geltend, die Futtergrundlage und die nötige Weidefläche gemäss Art. 34b Abs. 2 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 seien bei einer Gesamtnutzungsfläche von über 43 ha klar gegeben, wobei sich angesichts dieser Sachlage Berechnungen erübrigten. 6.3 Um den Raufutterbedarf eines normalen erwachsenen Pferdes zu decken, werden in der Talzone rund 0.35 ha Raufutterfläche benötigt. Die betriebseigene Raufutterproduktion muss bei Pferden mindestens 70 % des Raufutterbedarfs decken, woraus sich ein Flächenbedarf pro Pferd von 0.245 ha ergibt (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Wegleitung Pferd und Raumplanung, Aktualisierte Version 2015 [Wegleitung], Ziff. 1.2.1 b). Nach Angaben der Beschwerdegegner anlässlich des Augenscheins werden auf dem Hof aktuell 13 Pferde gehalten. Nach Errichtung des Stallanbaus soll der Bestand auf insgesamt 18 Pferde erhöht werden. Daraus ergibt sich ein Flächenbedarf von rund 4.4 ha. Im Weiteren ist der Flächenbedarf für die Mutterkuhhaltung zu berücksichtigen. Den Beschwerdegegnern zufolge werden aktuell 15 Mutterkühe gehalten, woraus sich unter Zugrundelegung der Angaben der zuständigen Fachstelle zum Flächenbedarf bei Mutterkuhhaltung, welche von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten werden, ein Flächenbedarf für die Pferde- und Mutterkuhhaltung von insgesamt rund 15 ha ergibt. Angesichts der vorhandenen Grünlandfläche von rund 37 ha ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Betrieb der Beschwerdegegner eine weitaus grössere als die für die betriebseigene Futtergrundlage erforderliche Fläche aufweist. Dies entspricht den Ausführungen der Beschwerdegegner, wonach sie keinerlei Futter zukaufen müssten und angesichts der vorhandenen Grünflächen einen doppelt so hohen Tierbestand haben könnten. Inwiefern die im eingereichten Betriebsdatenblatt von 2020 als Grünland ausgewiesenen Flächen (Wiesen und Weiden) nicht als Futtergrundlage dienen können sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist festzustellen, dass das Erfordernis der überwiegenden betriebseigenen Futtergrundlage im vorliegenden Fall erfüllt ist. Dass das Zentrum Ebenrain in seinem Prüfbericht von einer detaillierten Berechnung abgesehen hat, ist angesichts der dargelegten klaren Ausgangslage nicht zu beanstanden. 7.1 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, der Nachweis genügender Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer sei nicht erbracht. Die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck sei nicht erlaubt. Dem Baugesuch habe zudem kein Parkplatznachweis nach § 87 Abs. 2 lit. d der kantonalen Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 beigelegen. 7.2 Als pensionsspezifische Voraussetzung der Zonenkonformität muss ein Landwirtschaftsbetrieb, sofern er Pensionspferde halten will, genügend bestehende Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer aufweisen (Wegleitung, Ziff. 1.2.3). Hinsichtlich der notwendigen Parkplätze wird in der Wegleitung des ARE festgehalten, dass sich auf jedem Landwirtschaftsbetrieb befestigte Flächen fänden, die sich zum Abstellen von Fahrzeugen eigneten. Die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck sei nicht erlaubt (Wegleitung, Ziff. 1.2.2 b.bb). Wie anlässlich des Augenscheins ersichtlich war, sind rund um das bestehende Ökonomiegebäude, insbesondere im nordöstlichen Bereich, ausgedehnte versiegelte Flächen vorhanden, welche als Parkplätze dienen können. Der Nachweis genügender Abstellflächen bzw. Parkplät-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ze ist damit ohne weiteres erbracht. Eine Versiegelung neuer Flächen ist mit dem Bauvorhaben nicht verbunden. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Fläche des vorgesehenen Allwetterauslaufs für 8 Islandpferde betrage 132.89 m2 (13.70 m x 9.70 m) und sei damit nicht zonenkonform. Namentlich müsste der Auslauf aufgrund dieser Fläche sowohl als Reitplatz als auch als Allwetterplatz, welcher die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreite, ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können (Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV bzw. Art. 34b Abs. 4 lit. h RPV). Davon könne angesichts der auf einer Länge von 13.70 m errichteten Stützmauer und einer Terrainaufschüttung von 4.5 m nicht gesprochen werden. 8.2 Der Regierungsrat entgegnet, der Allwetterplatz einschliesslich der Stützmauer sei zonenkonform. Die effektive Auslauffläche des Allwetterplatzes betrage 128 m2 (9.35 m x 13.7 m), was der massgebenden Mindestfläche entspreche. Die Beschwerdegegner halten ergänzend fest, dass die Bodenbefestigung, soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche überschreiten würde, ohne grossen Aufwand entfernt werden könnte. 8.3.1 Gemäss Art. 34b Abs. 3 RPV muss das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 folgende Voraussetzungen erfüllen: Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein (lit. a). Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten (lit. b). Die Plätze für die Nutzung der Pferde (Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen) müssen in jedem Fall ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können (Art. 34b Abs. 4 lit. h RPV). 8.3.2 Die Regelung von Art. 34b RPV unterscheidet zwischen Bauten und Anlagen für die Haltung und solchen für die Nutzung der Pferde. Unter die Haltung fallen die Unterbringung, die Fütterung, der Auslauf und die Pflege der Pferde. Die Nutzung umfasst demgegenüber die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine. Allwetterausläufe dienen der Haltung der Pferde. Als Auslauffläche gilt die Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes, d.h. mit einem trittfesten Boden versehenes Gehege (vgl. RUDOLF MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, N 9 zu Art. 16abis RPG; Wegleitung, Ziff. 1.2.2 a-b). Was die Bodenbefestigung als solches anbelangt, so ist bei eigentlichen Hartbelägen, wie beispielsweise Beton, der Aufwand für die Beseitigung und Rekultivierung regelmässig gross, weshalb nur die Mindestfläche in dieser Weise befestigt werden darf. Demgegenüber können Schotter, Kies, Mergel, Sand, Schnitzel, Geotextilien oder Gitterplatten im Allgemeinen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden. Bei Verwendung dieser Materialien ist ein Überschreiten der Mindestfläche zulässig (vgl. Wegleitung, Ziff. 1.2.2 a).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3.3 Der vorliegend in Frage stehende Platz vor dem Stallanbau ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (E. 8.3.2 hiervor) als Allwetterauslauf im Sinne von Art. 34b Abs. 3 RPV zu qualifizieren, was der in den Bauplänen verwendeten Bezeichnung entspricht. Die Bodenbefestigung muss somit lediglich unter der Voraussetzung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können, dass der Auslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Zwar ging die BUD in ihrem Entscheid von einer Fläche von 131 m2 aus, welche allerdings die Umgrenzung des Allwetterplatzes mitumfasste. Demgegenüber zeigt der Regierungsrat schlüssig auf und geht auch aus den Bauplänen hervor, dass der Allwetterauslauf eine Auslauffläche von rund 128 m2 aufweist. Dies entspricht unbestrittenermassen der Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung (Art. 34 Abs. 3 lit. b RPV). Hinzu kommt, dass die Bodenbefestigung des Auslaufs aus sog. "Ecoraster" (Matten) besteht und damit ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann. Der vorgesehene Allwetterauslauf hält die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 lit. b RPV nach dem Gesagten vollumfänglich ein. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dem Bauvorhaben stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Namentlich sei die vorgesehene Aufschüttung mit einer Höhe von 4.5 m mit dem öffentlichen Interesse am Landschaftsschutz und am Schutz und Erhalt der Kulturlandschaft nicht vereinbar. Die BUD habe in ihrem Entscheid festgehalten, dass für den vorgesehenen Allwetterplatz massive Geländeeingriffe notwendig seien, ohne jedoch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der übergeordneten Interessen am Landschaftsschutz vorzunehmen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung bzw. der Frage der Einordnung in die Landschaft sei namentlich Ziff. 23 Abs. 6 ZRL zu berücksichtigen, wonach Abgrabungen und Auffüllungen auf 1 m ab dem gewachsenen Terrain limitiert seien. Bei der genannten Bestimmung handle es sich ausserdem um eine kantonale Bewilligungsvoraussetzung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 RPG, welche der Konkretisierung der zulässigen Bauweise und Ausgestaltung diene und der Erteilung der Baubewilligung im vorliegenden Fall entgegenstehe. Im Weiteren sei die Notwendigkeit der Baute für die vorgesehene Bewirtschaftung nicht geprüft worden. Auch die Standortbindung des Bauprojekts, wonach aufgrund einer Standortevaluation besonders wichtige und objektive Gründe für den gewünschten Standort sprechen müssten, sei nicht nachgewiesen und von den Vorinstanzen bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden. 9.2 Der Regierungsrat führt in der Vernehmlassung zusammengefasst aus, der Stallanbau und der Allwetterplatz seien für die Haltung der 8 Islandpferde eine zwingende Voraussetzung. Der Allwetterplatz grenze unmittelbar an den Stall an, wie dies in Art. 34b Abs. 3 lit. a RPV verlangt werde. Die Stützmauer trage den Stallanbau und den Allwetterplatz und bilde insofern ein notwendiges Bauelement zur Realisierung dieser beiden zonenkonformen Bauten. Dem Bauvorhaben stünden zudem keine überwiegenden Interessen entgegen. Namentlich würden die geplanten baulichen Massnahmen einschliesslich der Terrainveränderungen konzentriert an das bestehende Ökonomiegebäude angegliedert und ein schwerer Eingriff in das Landschaftsbild sei damit nicht verbunden. Dies gelte umso mehr, als das fragliche Gebiet weder von einer Landschaftsschutz- noch einer Landschaftsschonzone überlagert sei. Im Weiteren regle das Bundesrecht die Frage der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen für die Haltung und Nut-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung von Pferden in Art. 16abis RPG abschliessend. Für kantonale und kommunale Regelungen bestehe diesbezüglich kein Raum. Der Regelung von Ziff. 23 Abs. 6 ZRL könne deshalb lediglich empfehlender Charakter zukommen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich die von der Beschwerdeführerin monierte Auffüllung hinter der Betonstützmauer befinde. Über die zulässige Höhe von Stützmauern sage das ZRL jedoch nichts aus. Stützmauern in der Landwirtschaftszone dürften folglich höher als Aufschüttungen in dieser Zone sein. In der Duplik weist der Regierungsrat ergänzend darauf hin, dass der Allwetterplatz theoretisch auch als Betondecke ausgestaltet werden könnte, welche auf der Mauer aufliege, die an das bestehende Ökonomiegebäude anschliesse. Eine Hinterfüllung der Mauer wäre dann gar kein Thema mehr bzw. nicht erforderlich. 9.3 Die Beschwerdegegner machen geltend, die Regelung von Ziff. 23 Abs. 6 ZRL sei bundesrechtswidrig. Einziges Kriterium bezüglich der zulässigen Aufschüttungshöhe sei der Landschaftsschutz. Dieser sei hier nicht tangiert, weil die Stützmauer nicht in Erscheinung trete. Der Standort hinter dem bestehenden Ökonomiegebäude sei zudem ideal. Jeder andere Platz wäre schlechter geeignet, zumal mehr Abgrabungen und Aufschüttungen vorgenommen werden müssten und ein neues Stallgebäude entstehen würde. 9.4 Gemäss Art. 34b Abs. 6 RPV müssen Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden die allgemeinen Voraussetzungen der Zonenkonformität gemäss Art. 34 RPV erfüllen. Diesbezüglich ist namentlich Art. 34 Abs. 4 RPV zu beachten. Danach darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a); der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b); der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). 9.5.1 Das Erfordernis der objektiven betrieblichen Notwendigkeit (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV) gebietet, vor Errichtung eines Neubaus zu prüfen, ob bestehende Bauten und Anlagen umgenutzt werden können. Ist ein Neubau unumgänglich, so hat er wenn möglich an Ort und Stelle einer nicht mehr benötigten Altbaute zu erfolgen. Aus dem Konzentrationsprinzip folgt, dass die betrieblichen Bauten und Anlagen möglichst kompakt an einem Ort – in der Regel beim Betriebszentrum – zusammenzufassen sind (vgl. Wegleitung, Ziff. 1.1; MUGGLI, a.a.O., N 11 zu Art. 16abis RPG). Hinsichtlich der Allwetterausläufe werden die Anforderungen des Konzentrationsprinzips in Art. 34b Abs. 3 lit. a RPV präzisiert. Danach muss der Allwetterauslauf unmittelbar an den Stall angrenzen. Vom Stall abgesetzte, freistehende Allwetterausläufe sind unzulässig. Ist ein Anschluss aus zwingenden Gründen (z. B. starke Hangneigung, bestehende betriebsnotwendige Zufahrten oder andere Verkehrsflächen) nicht realisierbar, so dient der Platz für die Nutzung zugleich als Allwetterauslauf (vgl. MUGGLI, a.a.O., N 14 zu Art. 16abis RPG; Wegleitung, Ziff. 1.2.2 a). 9.5.2 Die betriebliche Notwendigkeit des geplanten Stallanbaus und des Allwetterauslaufs für die vorgesehene Nutzung (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV) ist zu bejahen. Wie die Beschwerdegegner anlässlich des Augenscheins schlüssig darlegten und von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde, stehen auf dem Betrieb keine bereits vorhandenen Bauten zur Verfügung, welche für die Haltung der 5 zusätzlichen Islandpferde verwendet werden könnten. Was

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Standort des Stallanbaus anbelangt, so befindet sich dieser im Einklang mit dem Konzentrationsprinzip unmittelbar beim Ökonomiegebäude. Der Allwetterauslauf grenzt seinerseits entsprechend den Vorgaben von Art. 34b Abs. 3 lit. a RPV unmittelbar an den Stall an. 9.6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dem Bauvorhaben stünden überwiegende Interessen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV) entgegen. Sie macht in diesem Zusammenhang unter anderem eine Überschreitung der zulässigen Auffüllungshöhe gemäss Ziff. 23 Abs. 6 ZRL geltend. 9.6.2 Das kommunale Recht statuiert in Ziff. 5 Abs. 3 ZRL, das Erstellen und die Zweckänderung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone richte sich nach Art. 22, 24, 24a und 24b RPG oder dem nachfolgenden übergeordneten Raumplanungsrecht. Darüber hinaus enthält das ZRL unter dem Titel "Allgemeine Bestimmungen" ergänzende Vorschriften über die Gestaltung von Bauten und Anlagen (Ziff. 23). Danach müssen sich alle zulässigen Bauten und Anlagen hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbgebung sowie Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen (Ziff. 23 Abs. 1 ZRL). Abgrabungen und Auffüllungen dürfen maximal 1 m vom gewachsenen Terrain abweichen (Ziff. 23 Abs. 6 ZRL). 9.6.3 Die Zulässigkeit baulicher Massnahmen in der Landwirtschaftszone ergibt sich in erster Linie aus dem Bundesrecht. Der bundesrechtlich definierte Rahmen darf durch kantonales Recht nicht erweitert, gestützt auf Art. 27a RPG in Bezug auf Art. 16a Abs. 2, Art. 24b, Art. 24c und Art. 24d RPG jedoch eingeschränkt werden. Von dieser Möglichkeit hat das basellandschaftliche Recht unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht. Was die von der Beschwerdeführerin angeführte kommunale Kompetenz zum Erlass ergänzender Bewilligungsvoraussetzungen anbelangt, so müssen die entsprechenden Regelungen mit dem Bundesrecht vereinbar sein. Kantonale oder kommunale Bauvorschriften, Ausdifferenzierungen und Überlagerungen sind mithin nur in den Grenzen des Bundesrechts zulässig. Dies unterscheidet die Landwirtschaftszone von den Bauzonen und Schutzzonen, deren Ausgestaltung weitgehend dem kantonalen Recht überlassen bleibt (vgl. ALEXANDER RUCH/RUDOLF MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 16 RPG). Kommunale Regelbauvorschriften dürfen namentlich nicht dazu führen, dass nach Bundesrecht zonenkonforme Bauten und Anlagen verhindert werden. Die entsprechenden Regelungen schränken den bundesrechtlichen Rahmen baulicher Massnahmen ausserhalb der Bauzone anders als auf Art. 27a RPG gestütztes kantonales Recht mithin nicht generell ein. Die sich aus ihnen ergebenden öffentlichen Interessen können einer Bewilligung nach Art. 16a ff. oder Art. 24 ff. RPG aber im konkreten Einzelfall entgegenstehen und sind in die nach dem Bundesrecht vorzunehmende Interessenabwägung miteinzubeziehen (vgl. RUDOLF MUGGLI/CHRISTOPH JÄGER, in: Aemisegger/Moor/ Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., N 24 f. zu Art. 27a RPG; CHRISTIN KAISER/RAPHAEL MANSER, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht, Zürich 2019, Rz. 52 f.). 9.6.4 Aus den in den Akten befindlichen Plänen geht hervor, dass der geplante Stallanbau und der daran anschliessende Allwetterauslauf auf der Ostseite von einer Betonmauer getragen bzw. gestützt werden. Der Stallanbau und die Stützmauer schliessen an die östliche Fassadenflucht des bestehenden Ökonomiegebäudes an. Die Stützmauer weist an ihrer höchsten Stelle,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht am äusseren Rand des Ökonomiegebäudes, eine Höhe von rund 4 m auf. Aufgrund des ansteigenden Geländes nimmt die Höhe der in südwestlicher Richtung verlaufenden Stützmauer in der Folge kontinuierlich ab und beträgt am südwestlichen Ende noch rund 80 cm. Das Bauvorhaben sieht vor, das Terrain hinter der Stützmauer auf einer Höhe von maximal rund 4 m aufzuschütten. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Überschreitung der in Ziff. 23 Abs. 6 ZRL definierten maximalen Höhe von 1 m geltend macht, ist zu berücksichtigen, dass die strittige Aufschüttung nicht isoliert in unbebautem Gelände erfolgt, sondern im Zusammenhang mit den geplanten Bauten (Allwetterauslauf, Stallanbau und Stützmauer) steht, für welche das ZRL keine Massvorschriften statuiert. Der Regierungsrat weist insofern zutreffend darauf hin, dass der Allwetterplatz auch als Betondecke ausgestaltet werden könnte und sich eine Hinterfüllung der Mauer dadurch erübrigen würde. Hinsichtlich der in Ziff. 23 Abs. 6 ZRL zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen ist weiter festzustellen, dass das Bauvorhaben zwar mit einem Eingriff in das Landschaftsbild verbunden ist. Der entsprechende Eingriff wird allerdings dadurch massgeblich relativiert, dass im streitbetroffenen Gebiet bereits eine mit einer Mauer befestigte Böschung sowie ein Pferdeunterstand bestehen. Das geplante Bauvorhaben ist insofern – wie auch mit Blick auf das bestehende, dominant in Erscheinung tretende Ökonomiegebäude – nicht mit einem Eingriff in ein bis anhin intaktes Landschaftsbild verbunden. Vielmehr wird damit im Wesentlichen der bisherige Zustand fortgeschrieben, indem die bestehende Befestigung durch eine rund 3 m nach Osten versetzte, an die Fassade des Ökonomiegebäudes anschliessende Stützmauer aus Beton ersetzt wird. Die vorhandene Mauer, welche gemäss den schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegner bereits nachgerutscht sei und weiter nachrutsche, müsste denn auch in absehbarer Zeit durch eine neue Mauer ersetzt werden. Hinsichtlich des Abbruchs des bestehenden Pferdeunterstands ist davon auszugehen, dass der an dessen Stelle geplante Stallanbau aufgrund der geringeren Länge und der an das Ökonomiegebäude angelehnten architektonischen Ausgestaltung zurückhaltender in Erscheinung treten wird. Im Rahmen der Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben dem Konzentrationsprinzip insofern bestmöglich entspricht, als die geplanten Bauten konzentriert beim Betriebszentrum zusammengefasst werden bzw. der Allwetterauslauf unmittelbar an den Stall angrenzt. Was die Empfindlichkeit des streitbetroffenen Gebiets in Bezug auf den Schutz des Landschaftsbilds (Ziff. 2 Abs. 2 ZRL) anbelangt, so ist festzustellen, dass die Landwirtschaftszone im betreffenden Gebiet weder von einer Landschaftsschutz- noch einer Landschaftsschonzone überlagert wird. Mit der BUD ist zudem festzustellen, dass sich der Standort des Bauvorhabens in einer Mulde befindet und wenig einsehbar ist. Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der BUD, dem Bauvorhaben stünden keine überwiegenden Interessen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV) entgegen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Regelung gemäss Ziff. 23 Abs. 6 ZRL nicht zu beanstanden. Die geplanten Bauten erweisen sich auch unter diesem Gesichtspunkt als zonenkonform und die BUD hat die Zonenkonformität des Bauvorhabens zu Recht bestätigt. 9.6.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Bauvorhaben sei infolge Nichteinhaltung der maximalen Aufschüttungshöhe unmittelbar gestützt auf Ziff. 23 Abs. 6 ZRL die Bewilligung zu verweigern, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (E. 9.6.3 hiervor), dürfen Regelbauvorschriften nicht dazu führen, zonenkonforme Bauten und Anlagen zu verhindern. Im vorliegenden Fall erwiese es sich mit Blick auf die festgestellte Zonenkonformität, wel-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht che unter Berücksichtigung der in Ziff. 23 Abs. 6 ZRL zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen beurteilt wurde, als unzulässig, dem Bauvorhaben gestützt auf diese Bestimmung die Bewilligungsfähigkeit abzusprechen. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie ist damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Vorrang des Bundesrechts nicht verbunden. Die Argumentation der Vorinstanzen, die Regelung von Ziff. 23 Abs. 6 ZRL sei nicht rechtsverbindlich umsetzbar, erweist sich demnach – bezogen auf den vorliegenden Fall – als zutreffend. 10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die BUD zu Recht die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Zonenkonformität des Bauvorhabens bejaht hat. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Entsprechend dem in den Honorarnoten vom 3. Februar 2021 und 13. Juli 2021 geltend gemachten, als angemessen zu qualifizierenden Aufwand sowie unter Berücksichtigung der heutigen Verhandlungsdauer von 4 Stunden ist das Honorar auf Fr. 6'011.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) festzusetzen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat demnach restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen.

3. Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'011.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 20 133 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.07.2021 810 20 133 — Swissrulings