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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.10.2020 810 20 110

28. Oktober 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,250 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Ablehnung der Unterstützung (RRB Nr. 406 vom 24. März 2020)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 28. Oktober 2020 (810 20 110) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Sozialhilfe / Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist / Mitwirkungspflicht

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Daphne Karaman

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Unterstützung (RRB Nr. 406 vom 24. März 2020)

A. Am 18. Februar 2019 ersuchte A.____ (geb. 1987) um sozialhilferechtliche Unterstützung durch die Gemeinde B.____. Er ist seit dem 20. Juni 2017 mit C.____ verheiratet. Das Ehepaar lebt getrennt. B. Mit Verfügung vom 29. März 2019 lehnte die Sozialhilfebehörde B.____ (SHB) den Antrag von A.____ ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Vorliegen der Bedürftigkeit im Sinne von § 4b Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugend-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 unklar geblieben sei, nachdem A.____ es unterlassen habe, seiner Informations- und Mitwirkungspflicht gemäss § 11 Abs. 2 lit. g SHG nachzukommen. Insbesondere habe er der Aufforderung der SHB nicht Folge geleistet, Kontoauszüge seiner in Thailand wohnhaften Frau beizubringen. Aufgrund des Fehlens dieser Informationen bestehe Unklarheit bezüglich der finanziellen Situation von A.____ und dessen Ehefrau. Darüber hinaus sei es ihm nicht gelungen, die Herkunft eines bei ihm am 6. Februar 2019 eingegangenen Betrages von Fr. 3'800.-- zu klären, welcher tags darauf auf das Konto seiner Ehefrau weitergeleitet worden sei. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 6. April 2019 Einsprache und forderte sinngemäss, dass die Verfügung aufzuheben und die Unterstützung rückwirkend per 18. Februar 2019 zu gewähren sei. Seine Einsprache begründete er sinngemäss damit, dass seine Bedürftigkeit klar erwiesen sei, er seine Mitwirkungspflicht erfüllt und alle ihm möglichen und vorhandenen Dokumente den Sozialen Diensten B.____ schnellstmöglich übermittelt habe. Alsdann sei ihm das Einholen von Informationen bezüglich der Vermögenssituation seiner Ehefrau nicht möglich, da diese sich weigere, die Informationen zu übermitteln, und er für ihr Bankkonto bei einer thailändischen Bank keine Vollmacht besitze. Auch bezüglich der Herkunft des fraglichen Betrages verfüge er weder über Belege noch könne er Personendaten nennen. D. Mit Entscheid vom 17. Mai 2019 wies die SHB die Einsprache von A.____ ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dieser ihr seit dem Erlass der Verfügung keine weiteren Informationen zur Klärung der finanziellen Verhältnisse seiner Frau oder der Herkunft des fraglichen Betrages geliefert habe. Da A.____ ausserdem keine Namen von Drittpersonen nenne und zum rechtlichen Gehör nicht persönlich erschienen sei, sei es ihr nicht möglich, die nötigen Informationen gestützt auf § 38a SHG einzuholen. E. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 26. Mai 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Regierungsrat) und beantragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 aufzuheben und die Unterstützung rückwirkend per 18. Februar 2019 zu gewähren sei. F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde von A.____ mit Beschluss Nr. 406 vom 24. März 2020 ab. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die materiellen Verhältnisse und damit die Unterstützungsfähigkeit von C.____ unklar geblieben seien und A.____ seinen Informations- und Mitwirkungspflichten diesbezüglich nicht nachgekommen sei. Überdies bestehe aufgrund der Unklarheiten in Bezug auf den Betrag von Fr. 3'800.-- zwar an sich bereits Legitimation genug, um die Unterstützung zu verweigern, diese seien für den Entscheid des Regierungsrates aber nicht ausschlaggebend gewesen. Der Regierungsrat verneinte, dass es A.____ gelungen sei zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass es ihm unzumutbar sei, die geforderten Informationen von seiner Ehefrau einzuholen. G. Mit Eingabe vom 6. April 2020 (Posteingang) erhob A.____ gegen den Regierungsratsbeschluss Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss, der Beschluss sei aufzuheben und die Unterstüt-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung per 18. Februar 2019 aufzunehmen. Zudem ersucht er um Erlass der Kosten für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer moniert die lange Verfahrensdauer vor dem Regierungsrat, worin er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erblickt. Wie bereits in seiner Einsprache vom 6. April 2019 und der Beschwerde vom 26. Mai 2019 bringt er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Zerrüttung seiner Ehe keine Möglichkeit habe, an Informationen bezüglich der Vermögenssituation von C.____ zu gelangen. Weder unterstütze ihn diese noch verfüge sie selbst über Einkommen oder Vermögen. Daraus könne ihm jedoch kein Nachteil erwachsen, sei er doch sonst immer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die SHB könne auf einfacherem Wege an die entsprechenden Informationen gelangen, weshalb er hier auf deren Unterstützung angewiesen sei. Auch bezüglich des fraglichen Betrages von Fr. 3'800.-- hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinem Vorbringen fest, wonach der Betrag der Umschuldung und Rückerstattung von Darlehen von thailändischen Freunden gedient habe. Diese seien ihm gewährt worden, um neben allgemeinen Lebenskosten einen Aufenthalt in Thailand zu finanzieren. Der Betrag sei dann von ihm auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen worden, damit diese das Geld habe weiterleiten können. Es sei ihm zusammenfassend schlicht nicht zumutbar, die verlangten Informationen einzuholen, weshalb nicht von einer Verletzung seiner Informations- und Mitwirkungspflichten ausgegangen werden könne. H. Der Regierungsrat und die Sozialhilfebehörde beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 24. April 2020 bzw. 3. Juni 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und halten im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. I. Das Kantonsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2020 eine Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. J. Am 7. Juli 2020 verfügte das Kantonsgericht, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids in seinen schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht zunächst die lange Verfahrensdauer vor dem Regierungsrat. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob der Regierungsrat gegen das Beschleunigungsgebot verstossen hat. 3.1 Das Beschleunigungsgebot findet seine Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie § 3 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und gewährt jeder Person vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Begriff der angemessenen Frist ist dabei relativer Natur und muss anhand eines jeden Einzelfalls bestimmt und konkretisiert werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe. Entscheidend ist, ob sich die Umstände, welche zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 135 I 265 E. 4.4 und 130 I 312 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_3017/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2 ff. und 8C_697/2018 vom 15. November 2018 E. 3; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 26 f. zu Art. 29 BV; KANTONALES SOZIALAMT BASEL-LANDSCHAFT, Handbuch Sozialhilferecht, Version 6.0, 1. Januar 2020, S. 36). 3.2 Vorliegend dauerte das Verfahren vor dem Regierungsrat zehn Monate. Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Mai 2019 (Poststempel) seine Beschwerde eingereicht hatte und die SHB ihrerseits mit Eingabe vom 26. Juni 2019 ihre Vernehmlassung unterbreitet hatte, liess der Regierungsrat ohne jegliche Verfahrenshandlungen neun Monate verstreichen. Dies ist in der Tat eine unüblich lange Zeit, welche sich nicht etwa durch die Komplexität des Verfahrens rechtfertigen liesse, umfasst doch der Entscheid nur gerade vier Seiten, wovon 1,5 Seiten den Sachverhalt erläutern. Der Regierungsrat unterlässt es denn auch, in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2020 eine Erklärung für die lange Verfahrensdauer anzubringen. Dabei besteht bei den Betroffenen gerade im Sozialhilfeverfahren ein erhebliches Interesse an einer möglichst raschen Erledigung des Verfahrens. Die lange Untätigkeit bzw. das Verstreichenlassen von neun Monaten ist in diesem Zusammenhang nicht hinnehmbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und es ist förmlich festzustellen, dass der Regierungsrat vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 4. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass ihm die Sozialhilfe verweigert wurde, obschon er bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanzen zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehen würden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1. Nach § 2 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. Juni 2019 [810 19 283] E. 5.2; KGE VV vom 28. August 2018 [810 2018 35] E. 4.1). Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und materielle Unterstützung. Notleidend ist, wer nicht aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Die Sozialhilfe ist dabei die letzte Sicherung, welche greift, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip, § 5 Abs. 1 SHG). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (PETER MÖSCH PAYOT, in: Steiger- Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit: Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Basel 2014, Sozialhilfe [§ 39], N 39.30). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 19 283] E. 5.3; KGE VV vom 23. November 2016 [810 16 68] E. 4.2.2; MÖSCH PAYOT, a.a.O., N 39.30). 4.2.1 Das sozialhilferechtliche Verfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht (KGE VV vom 5. April 2006 [810 05 371] E. 4a). Die Behörde ermittelt gemäss § 9 Abs. 1 VwVG BL den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie hat dementsprechend von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt zu sein und darf sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Diese kann und soll aus eigener Initiative die fehlenden Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (KGE VV vom 1. Juli 2020 [810 19 251] E. 4.2.1; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 521; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANNN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 988 ff.). 4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person erheblich ergänzt, unter anderem weil die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person entstammen (WIZENT, a.a.O., S. 522 f.). Die Mitwirkungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo sich die Sozialhilfebehörde die Kenntnisse durch einen geringeren Aufwand als die gesuchstellende Person selbst beschaffen kann oder die Erfüllung der Pflicht in keinem angemessenen Verhältnis zur ersuchten Leistung steht (KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 19 287] E. 3.4). Schliesslich ändert der Untersuchungsgrundsatz aber nichts an der Beweislastverteilung. Analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 trägt diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Kann die Bedürftigkeit trotz zumutbaren eigenen Abklärungen durch die Behörde nicht bewiesen werden, so hat die gesuchstellende Person keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (Urteile des Bundesgerichts

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1 und 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 4.1; WIZENT, a.a.O., S. 539). 4.3 Die SHB wirft dem Beschwerdeführer vorliegend zunächst eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor, indem er es unterlassen habe, jegliche Auskunft über den Bargeldbetrag in Höhe von Fr. 3'800.-- zu erteilen, und insbesondere nicht darlegt habe, warum ihm dieser nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dienen konnte. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Geldsumme dazu gedient habe, ein Darlehen zurückzuerstatten. Dieses sei ihm von einem Freund in Thailand gewährt worden, um Kosten in Zusammenhang mit einem Thailandaufenthalt zu decken. Er habe einen Tag nach dem Bargeldeingang von Fr. 3'600.-- den Betrag von Fr. 3'800.-- auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen, damit diese danach das Geld an ebendiesen Freund weiterleite. Bezüglich der Fr. 3'600.-- gibt er an, diese von einem Freund erhalten zu haben. Belege, welche seine Aussagen stützen würden, sowie persönliche Angaben der involvierten Freunde könne er jedoch nicht erbringen, da keine Belege existierten resp. er die Personen nicht kenne oder diese darauf beharrten, nicht persönlich genannt zu werden. Ausserdem müsse ihn die SHB bei der Beschaffung der Informationen unterstützen, da er selbst aufgrund seiner Bedürftigkeit nicht dazu in der Lage sei. 4.3.2 Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die SHB unterliess es der Beschwerdeführer, jegliche Informationen über den fraglichen Betrag zu erbringen. Auch vor dem Regierungsrat und gegenwärtig vor dem Kantonsgericht lässt er die Bemühung missen, seinen Ausführungen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Seine Angaben waren für die Vorinstanzen nicht überprüfbar und sind es bis zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor nicht. Damit ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt. Im Gegenteil ist erwiesen, dass er Anfang Februar, zwei Wochen vor Einreichung seines Unterstützungsgesuches, über einen Betrag von Fr. 3'800.-- verfügte und damit zum Zeitpunkt seines Gesuches nicht bedürftig sein konnte, da ihm dieser Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts hätte dienen können. Der Beschwerdeführer kann nicht plausibel erklären, von wem und weshalb ihm Fr. 3'600.-- auf sein Konto überwiesen wurden. Dabei wäre der Beschwerdeführer nicht nur mitwirkungspflichtig gewesen, über den relevanten Geldbetrag Auskunft zu erteilen, er hat unter den vorliegenden Umständen vielmehr die Beweislast dafür zu tragen, dass ihm der Betrag nicht zugestanden hat und er davon nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Ebenso wenig vermag er aufzuzeigen, dass er mit der Überweisung an die Ehefrau eine fällige Schuldverpflichtung erfüllt hat. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und seine Bedürftigkeit zu verneinen ist. Was das Anbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass er auf die Unterstützung der SHB bei der Beschaffung von Informationen angewiesen sei, verweist die Vorinstanz zurecht darauf, dass ihr dies ohne jegliche Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Die Sozialhilfebehörde ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, welche der Beschwerdeführer hat oder mit geringem Aufwand einzuholen vermag, selbst einzuholen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar sein sollte, Informationen im Zusammenhang mit einem auf seinem Konto einbezahlten Bargeldbe-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht trag preiszugeben. Nach dem Gesagten hat die SHB zurecht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf den Betrag von Fr. 3'800.-- verletzt hat. 4.4 Die Vorinstanz sieht eine weitere Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer darin, dass dieser es unterlassen habe, Informationen über die Vermögensverhältnisse seiner in Thailand wohnhaften Frau zu erbringen. Deshalb sei nicht klar, inwiefern eine zivilrechtliche Unterstützungspflicht ihrerseits bestehe. 4.4.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass es ihm aufgrund der Zerrüttung seiner Ehe unmöglich sei, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten. Zudem besitze er keine Vollmacht für ihr Konto bei einer thailändischen Bank. Mit seinen bescheidenen finanziellen Mitteln sei es ihm deshalb nicht zumutbar, Informationen über die Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau einzuholen. 4.4.2 Wenngleich es dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Vollmachten nicht möglich sein sollte, ohne die Mitwirkung seiner Ehefrau Belege über deren Konten beizubringen, so ist es ihm jedenfalls zuzumuten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ebendiese verweigerte Mitwirkung glaubhaft zu machen. Dem Kantonsgericht liegen indes keine Belege dafür vor, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau um Informationen gebeten habe, geschweige denn versucht hat, mit ihr in Kontakt zu treten. Vielmehr zeichnet sich das Verhalten des Beschwerdeführers gerade dadurch aus, dass dieser beinahe jegliche Mitwirkung verweigert und so den Eindruck erweckt, gegenüber den Behörden keine Transparenz walten zu lassen. Wenn er sich dabei auf existenzielle Sorgen beruft, so muss dieser Einwand fehlgehen, hätte doch gerade eine Person in einer Notsituation ein erhebliches Interesse daran, nach ihren Möglichkeiten dabei mitzuwirken, ihre Existenz zu sichern. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht bezüglich des fraglichen Betrages von Fr. 3'800.-- tritt deshalb die Verletzung derselben in Bezug auf die Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers. 5. Mit Blick auf die Akzeptanz der Sozialhilfe ist es wesentlich, dass diese denjenigen Personen zugesprochen wird, welche sich um die Unterstützung nach ihren Kräften bemühen und deren Bedürftigkeit dadurch zu Tage tritt. So besteht unzweifelhaft ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Sozialhilfe nicht aufgrund unvollständiger Informationen zu Unrecht zugesprochen wird, sondern nur dann, wenn sie sich auf eine verlässliche Entscheidgrundlage zu stützen vermag. Der Wahrnehmung einer korrekten Sachverhaltsabklärung kommt deshalb in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu, wobei es letztlich um die Bewahrung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in den Staat geht (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer fortwährend jegliche Mitwirkung bei der Erörterung seiner finanziellen Umstände verweigert, so dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 18. Februar 2019 keine Bedürftigkeit im Sinne des Sozialhilfegesetzes vorlag und eine solche auch heute nicht gegeben ist. Die SHB hat ihm zurecht die materielle Unterstützung verwehrt. Seine Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'400.-- je hälftig dem Regierungsrat und dem Beschwerdeführer aufzulegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Im Umfang, in welchem der Beschwerdeführer mit der Rüge der Rechtsverzögerung obsiegt, wird sein Gesuch hinfällig. Was den Anspruch auf Sozialhilfe betrifft, ist nach § 22 Abs. 1 VPO für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; KGE VV vom 13. Dezember 2017 [810 17 212] E. 3, jeweils m.w.H.). Bezüglich des Anspruchs auf Sozialhilfe erweist sich die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher in dem Umfang abzuweisen, in welchem es nicht gegenstandslos geworden ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Regierungsrat das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'400.-- werden je zur Hälfte dem Regierungsrat und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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