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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.11.2020 810 20 102

17. November 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,480 Wörter·~27 min·3

Zusammenfassung

Akteneinsicht (RRB Nr. 344 vom 17. März 2020)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. November 2020 (810 20 102) ____________________________________________________________________

Straf- und Massnahmenvollzug

Kostenregelung bei Verfahrensabschreibung / Voraussetzungen des allgemeinen Beschwerderechts Privater

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Akteneinsicht (RRB Nr. 344 vom 17. März 2020)

A. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, stellte mit Urteil vom 28. November 2017 (Verfahren Nr. 460 17 57) unter Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft wie auch des Beschuldigten zweitinstanzlich fest, dass A.____, geb. 1996, tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte Drohung und mehrfache Drohun-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, eine Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigungen, eine Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hatte. Wegen Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 sprach das Gericht A.____ frei und ordnete gestützt auf die gutachterliche Diagnose einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) dessen Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung an. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat. B. Die Massnahme wurde ab dem 8. Dezember 2016 in der geschlossenen forensischen Station Nova der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden vollzogen, wobei A.____ im Februar/März 2018 während zehn Tagen in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern medizinisch behandelt wurde. Am 4. September 2018 wurde er in die Klinik für Forensik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK Basel) verlegt. C. Mit Eingabe vom 13. März 2018 wandte sich A.____, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, an das heutige Amt für Justizvollzug (AJV) und erhob verschiedene Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vollzug der Massnahme. Er werde im falschen Setting festgehalten und sein Rechtsvertreter sei nicht darüber informiert worden, dass er in der vorangegangenen Woche aufgrund epileptischer Anfälle in das Inselspital Bern eingewiesen worden sei. Er bitte um Stellungnahme und um Übersendung sämtlicher medizinischer Unterlagen. Gestützt auf den jüngsten Vorfall und auf das generell nicht nachvollziehbare und völlig intransparente Vollzugssetting sei "dem Beschwerdeführer" für den weiteren Verlauf der Massnahme ein amtlicher Anwalt beizuordnen. Er bitte ausserdem darum, ihm einen Auszug aus dem Vollzugskonto zuzustellen. D. Das AJV verwahrte sich mit Schreiben vom 22. März 2018 gegen die Vorwürfe zum Vollzugssetting und zur medizinischen Behandlung. Die Verlegung in das Inselspital sei dem Rechtsvertreter mittels Vollzugsauftrag mitgeteilt worden. Soweit dieser sämtliche medizinischen Unterlagen anfordere, verweise die Sicherheitsdirektion zuständigkeitshalber an die Klinik Beverin. Dem Antrag, es sei ein amtlicher Anwalt für den weiteren Verlauf der Massnahme beizuordnen, könne des Weiteren nicht entsprochen werden, da die blosse Rechtsberatung ausserhalb eines konkreten Verfahrens nicht unter die unentgeltliche Rechtspflege falle. Dem Gesuch um Zusendung des Kontoauszugs werde entsprochen, indes werde der Rechtsvertreter gebeten, sein Verständnis des Begriffs Vollzugskonto zu spezifizieren. Das Schreiben enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde erhoben werden könne. E. A.____ erhob dagegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erfolglos Beschwerde (Beschluss Nr. 1334 vom 4. September 2018). Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), wies die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Dezember 2018 (Verfahren Nr. 810 18 252) ab, soweit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht es darauf eintrat. Die beschränkt auf die Frage der Akteneinsicht erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_162/2019 vom 15. Mai 2019 gut, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Es hob das kantonsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurück. Das Bundesgericht hielt in den Erwägungen zusammengefasst fest, das Kantonsgericht habe das Schreiben der Vollzugsbehörde vom 22. März 2018 zu Unrecht nicht als anfechtbare Verfügung über die Verweigerung der Akteneinsicht qualifiziert und eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem es nicht beschwerdeweise über das Akteneinsichtsgesuch entschieden habe. Die verantwortliche Vollzugsbehörde habe die Akteneinsicht zu gewähren. Soweit ihr die Akten nicht unmittelbar zur Verfügung ständen, was bei medizinischen Unterlagen durchaus der Fall sein könne, habe sie die für eine berechtigte Akteneinsicht nach den konkreten Umständen notwendigen Schritte von Amtes wegen vorzunehmen, sodass die Akteneinsicht vom Anwalt tatsächlich ausgeübt werden könne (Urteil des BGer 6B_162/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.4). F. In der Folge erliess das AJV am 7. Juni 2019 unter Hinweis auf die bundesgerichtlichen Erwägungen eine Verfügung, mit welcher die Klinik Beverin, die Bewachungsstation des lnselspitals Bern und die UPK Basel angewiesen wurden, dem Rechtsvertreter A.____s in sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden medizinischen Akten betreffend seinen Mandanten Einsicht zu gewähren und ihm die Akten unaufgefordert herauszugeben bzw. zuzusenden. G. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 21. Juni 2019 beim Regierungsrat Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die medizinischen Akten seien durch das AJV einzuholen und hiernach dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zu überstellen. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sei für das Verfahren vor dem Kantonsgericht überdies eine Parteientschädigung von Fr. 2'019.-- zu bezahlen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu geschehen, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. H. Mit Urteil vom 5. August 2019 (Verfahren Nr. 810 19 143) hiess das Kantonsgericht in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids die Beschwerde A.____s teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und hob den Regierungsratsentscheid Nr. 1334 vom 4. September 2018 soweit die Akteneinsicht betreffend auf. Das AJV wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer unverzüglich Einsicht in die relevanten medizinischen Akten zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde weiter für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen. I. Im Nachgang zum kantonsgerichtlichen Urteil stellte A.____ beim Regierungsrat mit Eingabe vom 10. September 2019 den Antrag, das hängige Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens als gegenstandslos abzuschreiben. Es sei dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sodann eine Parteientschädigung von Fr. 2'749.15 zuzusprechen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 schrieb der mit der Instruktion des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens befasste Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde ebenfalls antragsgemäss abgeschrieben. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Weiter wurde verfügt, dass A.____ keine Parteientschädigung ausgerichtet werde, da die Beschwerde bei summarischer Prüfung mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden wäre. K. A.____ reichte dagegen am 30. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht ein und verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung für das abgeschriebene Verfahren. Das Kantonsgericht trat mit Urteil vom 6. Januar 2020 zufolge funktioneller Unzuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an den Regierungsrat (Verfahren Nr. 810 20 3). Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 344 vom 17. März 2020 ab (Ziff. 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Ziff. 2) und A.____ wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt (Ziff. 3). Der Regierungsrat behandelte die strittige Frage einer Entschädigungspflicht anhand des mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens und kam zum Schluss, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen wäre, weshalb die Verweigerung einer Parteientschädigung rechtmässig gewesen sei. Er erwog im Wesentlichen, dass A.____ medizinische Akten einsehen wolle, welche nur den jeweiligen Institutionen, nicht aber dem AJV vorlägen. Es handle sich um das sog. Patientendossier, welches hochsensible medizinische Daten des Patienten enthalte. Die Institutionen hätten sich unter Berufung auf ihre ärztliche Schweigepflicht geweigert, ihre Patientendossiers dem AJV oder dem Rechtsvertreter auszuhändigen. Um diese Unterlagen einzuholen, benötige die Vollzugsbehörde entweder eine spezielle Vollmacht oder eine Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis. Obwohl er vom AJV mehrmals um eine diesbezügliche Vollmacht gebeten worden sei, habe sich der Rechtsvertreter geweigert, eine solche beizubringen. Ohne Mitwirkung der betroffenen Person könnten die nachgesuchten Dokumente nicht beigebracht werden. Das AJV habe somit, getreu der Anordnung des Bundesgerichts in dieser Angelegenheit, im Interesse an einer schnellen Umsetzung des Urteils von Amtes wegen alle nach den konkreten Umständen notwendigen Schritte unternommen, damit der Rechtsvertreter die Akteneinsicht ausüben könne. Dass dieser weiterhin nicht über die medizinischen Akten verfüge, liege an dessen fehlender Mitwirkung. Dem AJV könne weder ein grober Verfahrensfehler noch eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. L. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 17. März 2020 hat A.____, nach wie vor vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 30. März 2020 beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Er stellt die nachfolgenden Rechtsbegehren: "Vorfragen: 1 Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende verwaltungsexterne Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hauptbegehren: 2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 17. März 2020 des Regierungsrates Basel-Landschaft aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegens als Gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben und dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wird für das Verfahren vor Regierungsrat, Beschwerde vom 21.06.2019, eine Parteientschädigung von CHF 2'749.15, ausgerichtet und für das Verfahren vor dem Rechtsdienst des Regierungsrates eine solche von CHF 1'500.00, ausmachend total CHF 4'249.15 (inkl. Mwst und Auslagen), zugesprochen. 4. (sic) Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staates.» Eventualiterbegehren: 3. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 17. März 2020 des Regierungsrates Basel-Landschaft aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «1. unverändert. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Regierungsrat sowie vor dem Rechtsdienst des Regierungsrates wird gutgeheissen und dem amtlichen Vertreter wird über beide Instanzen ein amtliches Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. MwSt und Auslagen) ausgerichtet. 3. Die Kosten gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons.» Subeventualiterbegehren: 4. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 17. März 2020 des Regierungsrates Basel-Landschaft aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen)." Der Beschwerdeführer führt in der Begründung zusammengefasst aus, er habe Anspruch auf eine Parteientschädigung für das abgeschriebene Beschwerdeverfahren, denn das AJV habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es unzuständigerweise verfügt und nicht den Entscheid des für die Neubeurteilung der Angelegenheit zuständigen Kantonsgerichts abgewartet habe. Die Vorinstanz verkenne in gravierender Weise den Inhalt der Verfügung vom 7. Juni 2019. Dort werde namentlich verfügt, die Vollzugseinrichtungen müssten die Akten dem Rechtsvertreter und nicht etwa der Vollzugsbehörde zustellen, was ein entscheidender Unterschied sei. Damit werde das Bundesgerichtsurteil ad absurdum geführt. Der Beschwerdeführer habe dagegen etwas unternehmen müssen, "ansonsten das Urteil des Bundesgerichts verloren gegangen wäre". Die Behauptung der Vorinstanz, er oder sein Rechtsvertreter hätten sich mehrfach geweigert, eine Entbindungserklärung beizubringen, sei im Übrigen aktenwidrig. Die Vollzugsbehörde habe auch nie probiert, eine solche Vollmacht einzuholen. Dass der Betroffene mit einer Entbindung einverstanden sei, ergebe sich im Übrigen schon aus dem bundesgerichtlichen Urteil. Die Vollzugsbehörde verstecke sich hinter dem Patienten- resp. Datenschutz.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2020 schliesst der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung 26. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Beschwerdegegners zur Kenntnis gebracht und bestimmt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist vor dem Regierungsrat mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb er vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Vorliegend handelt es sich um einen klaren Fall, weshalb nach § 1 Abs. 4 VPO ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden wird. 2. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das auf seinen Antrag hin abgeschriebene regierungsrätliche Beschwerdeverfahren verfügt. 3.2 Das Verfahren der Verwaltungsbeschwerde vor dem Regierungsrat richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Dieses enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage und die Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit. Das Gesetz gebietet daher weder, dass ausschliesslich bestimmte Methoden zur Kostenverlegung zu befolgen seien, noch sieht es eine Rangfolge unter ihnen vor. Die verfahrensleitende Instanz im Beschwerdeverfahren (vgl. § 35 Abs. 1 VwVG BL i.V.m. § 16 ff. der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 30. November 2004) entscheidet vielmehr nach Ermessen über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung besteht aber grundsätzlich nur, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (§ 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL). Üblicherweise wird in Fällen des Abstandes einer Partei (Rückzug

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Anerkennung) die Gegenpartei grundsätzlich als obsiegend betrachtet. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, wird die Parteientschädigung nach verbreiteter Praxis aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes nach dem Unterliegerprinzip festgelegt, wobei lediglich eine summarische rechtliche Prüfung nach der Aktenlage vorzunehmen ist (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3722). Auch das Kantonsgericht selber stellt in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren und bei vergleichbarer rechtlicher Grundlage auf diese allgemeinen Prinzipien ab (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. März 2020 [810 18 313] E. 8.2; KGE VV vom 24. Oktober 2017 [810 17 133] E. 6.1). 3.3 Beruht der angefochtene Entscheid auf einer summarischen und ermessensgeprägten Prüfung, kann die Beurteilung durch das Kantonsgericht nicht detaillierter ausfallen (vgl. KGE VV vom 28. März 2019 [810 18 281] E. 2), zumal das Kantonsgericht vorliegend nur zur Rechtskontrolle befugt ist (vgl. oben E. 2). Auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren verschafft der Kostenentscheid einem Beschwerdeführer keine Möglichkeit, indirekt eine volle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen (vgl. BGE 141 III 426 [nicht publ.] E. 1.3.2.4; BGE 100 Ia 298 E. 4; Urteil des BGer 5A_91/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3.1; KGE VV vom 7. Dezember 2016 [810 16 159] E. 3). Ist ein Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so ist auf Beweismassnahmen und die Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten und rechtfertigt sich eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch herausstellt. Hat die Erstinstanz die Kosten - wie hier - nach dem Unterliegerprinzip verteilt, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer aktengestützten summarischen Prüfung zu beurteilen ist (vgl. KGE VV vom 15. Juli 2019 [810 18 310] E. 9.2; KASPAR PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 13 VRG Rz. 77). 4.1 Das AJV hatte in der Verfügung vom 7. Juni 2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die medizinischen Akten zwar nicht formell, aber in der Wirkung gutgeheissen und die Vollzugsinstitutionen verfügungsweise aufgefordert, diesem die medizinischen Akten unaufgefordert zuzusenden. Diese Verfügung hatte der Beschwerdeführer beim Regierungsrat angefochten. Die Verwaltungsbeschwerde ist im Kanton Basel-Landschaft nicht als Popularbeschwerde ausgestaltet, denn das Rechtsmittel dient in erster Linie dem Individualrechtsschutz (vgl. KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 5.1). Die Beschwerde steht dementsprechend nicht jedermann, sondern nur einem eingeschränkten Personenkreis offen. Die Beschwerdebefugnis richtet sich für das regierungsrätliche Verfahren nach § 31 VwVG BL. Zur Beschwerde ist danach berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), und jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b). Das in § 31 lit. a VwVG BL verankerte allgemeine Beschwerderecht Privater entspricht inhaltlich demjenigen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 und damit gleichzeitig auch demjenigen des identisch formulierten Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. HANS JAKOB SPEICH, Das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, Liestal 2005, S. 55, Rz. 68; KGE VV vom 3. Juni 2015 [810 14 340] E. 4.4). Um eine missliebige Verfügung anfechten zu können, ist nach dem allgemeinen Beschwerderecht ein besonderes Berührtsein und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung erforderlich. Das schutzwürdige Interesse ist der praktische Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, d.h. die Situation eines Beschwerdeführers muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Dabei genügt ein tatsächliches (faktisches), wirtschaftliches oder ideelles Interesse, wobei konkrete persönliche Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen zu stehen haben (KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 5.3; BGE 145 II 259 E. 2.3). 4.2 Nachdem die Vollzugsbehörde dem Anliegen des Beschwerdeführers auf Einsicht in seine medizinischen Unterlagen im Ergebnis vollumfänglich entsprochen hat und ihm diese durch die Verfügung ermöglicht werden sollte, liegt das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung der Verfügung alles andere als auf der Hand. Ist die Legitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss die beschwerdeführende Partei sie eingehend erörtern und substantiieren (vgl. § 16 Abs. 1 VwVG BL; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 5.1; BGE 139 II 328 E. 4.5; BGE 120 Ib 431 E. 1). Dies hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat denn auch bis zu einem gewissen Grad getan. Er führte dort zur Legitimation aus, das AJV überspringe den kantonalen Instanzenzug, indem es direkt über das Akteneinsichtsgesuch verfüge. Es sei gemäss Bundesgerichtsurteil Sache des Kantonsgerichts, darüber zu entscheiden, zudem werde dieses über die Kostenfolge neu zu befinden haben. In der angefochtenen Verfügung würden die Kosten nicht neu verteilt. Dies stelle einen aktuellen und praktischen Nachteil für ihn dar (vgl. Beschwerdeeingabe vom 21. Juni 2019, S. 5). Diesem Verständnis entsprechend erklärte er die Sachfrage für geklärt und das hängige Beschwerdeverfahren für gegenstandslos, nachdem ihm das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 5. August 2019 eine Parteientschädigung zugesprochen und das AJV angewiesen hatte, die Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Stellungnahme vom 10. September 2019). 4.3.1 Die Kommunikation des AJV mit den Vollzugseinrichtungen in Verfügungsform mag unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtlich fragwürdig erscheinen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht der Verfügungsadressat. Er wird durch die Verfügung weder berechtigt noch verpflichtet. Er erleidet durch die von der Vollzugsbehörde gewählte Vorgehensweise keinen unmittelbaren Nachteil und er wird keines Vorteils beraubt. Das von ihm angerufene allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung durch die (funktional) kompetente Behörde verschafft ihm für sich alleine keine Beschwerdelegitimation (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.3; BGE 131 II 587 E. 3). Sind seine persönlichen Interessen nicht tangiert, so ist er entgegen seiner Auffassung nicht dazu berufen, für die richtige Rechtsanwendung zu sorgen. 4.3.2 Anders als der Beschwerdeführer in der Begründung zur Beschwerdelegitimation glauben machen wollte, wird ihm in der vor der Vorinstanz ursprünglich angefochtenen Verfügung offensichtlich keine Parteientschädigung für das die Akteneinsicht betreffende frühere Verfahren

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorenthalten. Die Verfügung des AJV vom 7. Juni 2019 nimmt zwar Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2019 vom 15. Mai 2019 und zitiert eine Passage aus den Erwägungen, wonach die Vollzugsbehörde die für eine berechtigte Akteneinsicht notwendigen Schritte von Amtes wegen vorzunehmen habe. Sie erweckt aber in keiner Weise den Eindruck, sie setze den vom Bundesgericht angeordneten neuen Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch und die Kostenfolgen direkt um. Das Bundesgericht bezeichnete im betreffenden Urteil konsequent einzig das Kantonsgericht als Vorinstanz und wies das Verfahren unzweifelhaft an das Kantonsgericht zurück. Darüber konnte der Beschwerdeführer nicht im Unklaren sein. Er war es denn auch nicht, sonst hätte er das Kantonsgericht nicht in einer Eingabe vom 6. August 2019 (in Unkenntnis des bereits am 5. August 2019 gefällten neuen Urteils) aufgefordert, die vom Bundesgericht angeordnete Neubeurteilung der Angelegenheit an die Hand zu nehmen. Wusste er um den anstehenden neuen Entscheid des Kantonsgerichts, der auch die Neuregelung der Kosten umfassen musste, konnte er nicht in guten Treuen behaupten, er erleide einen Nachteil, weil das AJV nicht über die Kosten entschieden habe. Sein entsprechender Verweis ging augenscheinlich am Verfügungsgegenstand vorbei. 4.3.3 Dem Beschwerdeführer drohte auch kein Nachteil dadurch, dass ihm die Vollzugseinrichtungen nach dem Willen des AJV ihre Akten direkt zustellen sollten. Ob das Amt die Akten zunächst selber beizieht, um sie ihm dann gebündelt zur Einsicht zu überlassen, oder ob ihm die verschiedenen Institutionen ihre Dossiers separat zur Einsicht zur Verfügung stellen, vermag den materiellen Umfang des Akteneinsichtsrechts - und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers - von Vornherein nicht zu beeinträchtigen (vgl. BGE 139 V 492 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer geht es - wohl im Hinblick auf künftig zu erwartende Verfahren - darum, dass die Vollzugsbehörde seine medizinischen Akten zu den Vollzugsakten beizieht (vgl. dazu auch unten E. 5.3). Diese Frage berührt allerdings keinen Aspekt des Akteneinsichtsrechts, das den einzigen Verfahrensgegenstand bildete. 4.3.4 Nach dem Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von den Vollzugseinrichtungen kontaktiert und um die Beibringung einer Vertretungsvollmacht und Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis gebeten. In der Beschwerde an den Regierungsrat beklagte er sich darüber, dass ihm dadurch zusätzliche Umtriebe entstanden seien. Es sei nicht Sache des Rechtsanwalts, einzelne Institutionen anzuschreiben oder mit diesen zu korrespondieren. Die Irritation des Beschwerdeführers ist bis zu einem gewissen Grad verständlich. Wenn die Massnahmenvollzugseinrichtungen resp. das Inselspital Zweifel an der gehörigen Entbindung vom Berufsgeheimnis und der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters hegten, hätten sie sich in erster Linie an das AJV wenden und sich dort nach der Vollmacht erkundigen müssen. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass beim vom AJV gewählten - und nicht unzulässigen (vgl. oben E. 4.3.3) - dezentralen Vorgehen zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts die Koordination bei der Vollzugsbehörde liegt, welche ihre Verantwortung nicht an die Vollzugseinrichtungen delegieren darf. In den Vollzugsakten findet sich eine vom Beschwerdeführer am 1. September 2016 unterzeichnete Vollmacht. In dieser erteilte der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter den Auftrag und die Vollmacht, ihn in Sachen Straf- und Massnahmenvollzug vor Gerichten sowie sonstigen Behörden zu vertreten. Darin findet sich auch die nachfolgende Passage: "[Der Mandant] entbindet alle in Betracht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht fallenden Behörden und Privatpersonen, insbesondere Ärzte, medizinische Hilfspersonen, Spitäler, Heilanstalten, Krankenkassen, öffentliche[n] und private[n] Versicherungen von der Schweigepflicht und ermächtigt sowie verpflichtet sie, gegenüber dem Beauftragten jede Auskunft zu erteilen sowie Dokumente und Daten herauszugeben". Die für die Einsicht in medizinische Unterlagen durch den Rechtsvertreter erforderliche Vertretungsvollmacht und die Entbindung von der Schweigepflicht liegen damit vor. Die Gültigkeit der Vollmacht inklusive Entbindungserklärung vom 1. September 2016 war von keiner Instanz je in Frage gestellt worden. Gründe zur berechtigten Annahme, dass die Vollmacht in der Zwischenzeit widerrufen worden oder anderweitig erloschen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch von keiner Seite vorgebracht. Wenn im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, der Rechtsvertreter benötige zur Einsicht in medizinische Akten entweder eine "spezielle Vollmacht des Vertreters" (gemeint: des Vertretenen) oder eine Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis, so ist die Argumentation angesichts der existierenden aktenkundigen Vollmacht nicht nachvollziehbar. Dies alles ändert aber nichts am Umstand, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte faktische Nachteil, dass er aufgrund der Verfügung des AJV von den Vollzugseinrichtungen direkt kontaktiert und belästigt worden sei, auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr hätte rückgängig gemacht werden können. Konnte die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers nicht beeinflusst werden, verfügte er in dieser Hinsicht von allem Anfang an über kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. KGE VV vom 24. April 2020 [810 19 285] E. 1.2; BGE 110 Ib 400 E. 1b). 4.4 Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer (mittels Aufhebung des angefochtenen Entscheids behebbare) konkrete persönliche Nachteile zu gewärtigen hatte und deswegen ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Aufhebung der Verfügung des AJV vom 7. Juni 2019 haben konnte. Der Entscheid des Rechtsdiensts von Regierungsrat und Landrat vom 18. Dezember 2019, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht zu entsprechen, erscheint deswegen bei summarischer Prüfung nicht als unhaltbar. 5. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde an das Kantonsgericht vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.1 Generell scheint der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen Vorbringen das Verfahrensthema zu verkennen. Es ist im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwerde nicht zu entscheiden, ob das AJV den Bundesgerichtsentscheid richtig interpretiert hat, ob das Amt seiner Aktenführungspflicht nachgekommen ist, ob es sich bei der Verfügung vom 7. Juni 2019 rechtstechnisch gesehen um einen Wiedererwägungsentscheid handelte oder ob der Beschwerdeführer mittlerweile sämtliche Akten zur Einsicht erhalten hat. Inhaltlich zu prüfen ist einzig, ob sich der Abschreibungsentscheid des Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat vom 18. Dezember 2019 bezüglich der verweigerten Parteientschädigung unschwer als falsch herausstellt resp. ob der Regierungsrat diesen Entscheid aus demselben Grund schützen durfte (vgl. oben E. 3.3).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz als aktenwidrig und willkürlich rügt, wonach er sich mehrfach geweigert habe, eine aktuelle Entbindungserklärung beizubringen, so braucht darauf mangels Entscheidrelevanz nicht weiter eingegangen zu werden. 5.3 Der Beschwerdeführer erneuert vor Kantonsgericht seine Kritik, wonach die medizinischen Akten zu den Vollzugsakten gehören würden und deshalb diesen hinzuzufügen seien. Statt die Institutionen aufzufordern, dem Rechtsvertreter die Akten zuzustellen, hätte das AJV nach Ansicht des Beschwerdeführers auf Anordnung des Kantonsgerichtes die Akten von den Institutionen einfordern müssen, um sie danach dem Rechtsvertreter zugänglich zu machen. Es gehe nicht nur um die reine Einsicht in die medizinischen Akten, sondern insbesondere um die Sicherstellung, dass diese medizinischen Akten auch in den Vollzugsakten zu finden sind, damit bei einem Wechsel eines Fallverantwortlichen kein Wissen verloren gehe. Der Beschwerdeführer moniert grundsätzlich zu Recht die vom AJV im Verfahren vertretene Rechtsauffassung, wonach das ärztliche Berufsgeheimnis einem Beizug der medizinischen Unterlagen durch die Massnahmenvollzugsbehörde generell entgegenstehe. Das Amt übersieht, dass der Beschwerdeführer als Geheimnisherr selber darüber bestimmen darf, wem er seine vom medizinischen Berufsgeheimnis geschützten Informationen offenbaren (lassen) will. Wenn er unter Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht verlangt, dass die Vollzugsbehörde seine Patientendossiers beizieht, steht das Berufsgeheimnis diesem Ansinnen jedenfalls nicht entgegen. Ebenso wenig bestehen in dieser Konstellation datenschutzrechtliche Bedenken: Die auf den konkreten Einzelfall bezogene und ausdrücklich sowie vorbehaltlos erklärte Einwilligung des Betroffenen erlaubt selbst im Falle einer fehlenden gesetzlichen Grundlage und auch bei besonders schützenswerten Personendaten deren Bearbeitung durch die Behörde (vgl. TOBIAS FASNACHT, Die Einwilligung im Datenschutzrecht, Zürich 2017, S. 82 ff.). Seine zutreffenden Hinweise auf die Rechtslage nützen dem Beschwerdeführer allerdings nichts, denn sie vermögen nichts am Umstand zu ändern, dass seinem Antrag auf Akteneinsicht indirekt vollumfänglich entsprochen und diesbezüglich sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beschnitten wurde. Wie aus den Entscheiderwägungen hervorgeht, bezog sich das AJV in der Verfügung vom 7. Juni 2019 einzig auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. März 2018 um Übersendung sämtlicher medizinischer Unterlagen. Ein Aktenbeizug wurde weder in diesem Gesuch noch in der Verfügung thematisiert. Selbst wenn die Frage der Aktenedition Beschwerdegegenstand gebildet hätte, hätte der Beschwerdeführer durch seinen Antrag auf Abschreibung des Verfahrens aus freien Stücken auf dessen Behandlung verzichtet. Ein diesbezüglicher Abstand vom Verfahren wäre für die Kostenfrage als Unterliegen zu werten (vgl. oben E. 3.2). Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich und ist nicht zu schützen, wenn er sein Desinteresse an der Beurteilung des Anliegens erklärt, um dann nachträglich in der Kostenfrage ein mutmassliches Obsiegen in diesem Punkt geltend zu machen. 5.4 Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht gefolgt werden, wenn er einen die Entschädigungspflicht auslösenden Verfahrensfehler des AJV darin erblickt, dass das Amt nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts das neue Urteil des Kantonsgerichts nicht abgewartet habe. Grobe Verfahrensfehler im Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL müssen sich zum Nachteil einer Partei ausgewirkt haben, damit eine darauf gestützte Zusprechung einer Parteientschädigung in Frage kommt. Ein allfällig verfrühtes oder sonst fehlerhaftes Vorgehen des

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht AJV hat sich im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer wie oben aufgezeigt nicht negativ ausgewirkt. 5.5 Nach dem Gesagten hält der von der Vorinstanz geschützte Entscheid im Ergebnis vor dem Gesetz stand. Die Beschwerde erweist sich bezüglich der verweigerten Parteientschädigung gesamthaft als unbegründet. 6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. 6.1 Macht die Partei eines Verwaltungsverfahrens ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie gemäss § 23 Abs. 1 VwVG BL auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Dieser kantonalrechtliche Anspruch stimmt inhaltlich mit dem in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege überein (KGE VV vom 29. Juli 2020 [810 19 357] E. 5.2; KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 18 56] E. 7). 6.2 Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, mit der reinen Behauptung, er sei offensichtlich und gerichtsnotorisch mittellos, sei der Beschwerdeführer seiner umfassenden Mitwirkungspflicht bei der Geltendmachung der Bedürftigkeit nicht nachgekommen. Angesichts der unzähligen Verfahren, die er in den letzten Jahren angehoben hat und in denen seine Bedürftigkeit auch vom Regierungsrat nie in Frage gestellt worden ist, durfte der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit als notorisch bezeichnen und auf die Einreichung weiterer Belege verzichten. Unter diesen speziellen Vorzeichen erscheint es in der Tat überspitzt formalistisch, ihm eine fehlende Mitwirkung vorzuhalten und das Gesuch gestützt darauf abzuweisen. Wenn die Vorinstanz seine Bedürftigkeit anzweifelte, hätte sie ihn unter den gegebenen Umständen vor der Abweisung des Gesuchs zur Mitwirkung anhalten müssen. 6.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch aber auch aus materiellen Gründen ab, weil sie die bei ihr erhobene Beschwerde für aussichtslos hielt. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). In Anbetracht der vorstehend geschilderten Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat zum Schluss gekommen ist, dass die Gewinnaussichten für das vorinstanzliche Beschwerde-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahren deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. Die darauf gestützte Gesuchsabweisung war rechtens. 6.4 Vor Kantonsgericht beantragt der Beschwerdeführer im Eventualbegehren zusätzlich die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschriebene Beschwerdeverfahren. Im Abschreibungsentscheid vom 18. Dezember 2019 wurde dieses Gesuch - dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers folgend - abgeschrieben und dementsprechend nicht behandelt. In seiner gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde vom 30. Dezember 2019 beanstandete der Beschwerdeführer die Gesuchsabschreibung nicht. Seine dortigen Ausführungen zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezogen sich gemäss der Überschrift "Verwaltungsexterne Kosten" auf das neu angehobene Beschwerdeverfahren (S. 8 f.). Bezüglich des abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens verlangte er einzig die Zusprechung einer Parteientschädigung und begründete dies mit seinem Obsiegen ("Verwaltungsinterne Kosten", S. 9). Einen Eventualantrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege stellte er nicht. Dementsprechend wurde die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für das abgeschriebene Verfahren im vorinstanzlichen Entscheid nicht behandelt. Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsverweigerung geltend und zeigt auch sonst nicht auf, weshalb dieses Begehren überhaupt noch im Streit liegen sollte, nachdem er vor der Vorinstanz der Gesuchsabschreibung nicht widersprochen und diese damit akzeptiert hat. Ohnehin wäre dem Gesuch nicht zu entsprechen gewesen: Eine Beschwerde ist als aussichtslos einzuschätzen, wenn es bereits an der Eintretensvoraussetzung eines schutzwürdigen Interesses (vgl. oben E. 4.3) fehlt. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 22 VPO ist wie auch nach Art. 29 Abs. 3 BV für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde von allem Anfang an kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 20 102 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.11.2020 810 20 102 — Swissrulings