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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.11.2019 810 19 8

20. November 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,965 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Ausnahmebewilligung für Schalldämpfer

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. November 2019 (810 19 8) ____________________________________________________________________

Öffentliche Sicherheit

Ausnahmebewilligung für Schalldämpfer

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Häring, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Ertl, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Ausnahmebewilligung für Schalldämpfer (RRB Nr. 27 vom 15. Januar 2019)

A. A.____, geboren 1977, ist Jäger und Jagdpächter in Frankreich. Entsprechend seinem Feuerwaffenpass verfügt er über vier Feuerwaffen für die Jagd sowie über eine Armeepistole. Mit Gesuch vom 9. April 2018 beantragte er bei der Polizei Basel-Landschaft, Fachstelle Waffen und Sprengstoff (Fachstelle Waffen), eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb eines Schalldämpfers mit der Begründung, dass er in der französischen Gemeinde B.____ Jagdpächter sei und den Schalldämpfer zur Jagd im Elsass benötige.

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B. Die Fachstelle Waffen teilte A.____ mit Schreiben vom 31. Mai 2018 mit, dass seinem Gesuch voraussichtlich nicht entsprochen werde, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit undatierter Eingabe ersuchte A.____ um Fristerstreckung und Akteneinsicht. Die Fachstelle Waffen erstreckte mit Schreiben vom 28. Juni 2018 die Frist und liess ihm drei namentlich genannte Dokumente zukommen. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 nahm A.____ zu der beabsichtigten Nichterteilung der Ausnahmebewilligung Stellung. C. Mit Verfügung vom 13. September 2018 verweigerte die Fachstelle Waffen A.____ die Erteilung der Ausnahmebewilligung. Zur Begründung brachte sie vor, dass eine allgemeine Bewilligung für den jagdlichen Einsatz von Schalldämpfern nach aktueller Rechtslage grundsätzlich nicht möglich sei und eine Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werde, wenn die Bewilligung einer Schweizer Jagdbehörde vorliege oder der Schalldämpfer auf der Jagd im Ausland zwingend vorgeschrieben sei. Die Benutzung eines Schalldämpfers sei auf der Jagd in Frankreich nicht zwingend vorgeschrieben und eine Ausnahmebewilligung sei nur restriktive zu erteilen. Des Weiteren wurde in der Verfügung auch erklärt, unter welchen Bedingungen eine Ausnahmebewilligung an Sammler erteilt werde. Schliesslich wurde auf die dem Gesuchsteller zugestellten Akten sowie auf die im Zusammenhang mit dem Ausnahmegesuch von der Fachstelle Waffen getätigten Anfragen beim Amt für Wald beider Basel, Fachstelle Jagd und Fischerei (Fachstelle Jagd), und beim Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen (Zentralstelle Waffen, ZSW), eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Lorena Steiner bzw. Alex Ertl, Advokaten in Basel, am 20. September 2018 beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers, unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 11. Oktober 2018 machte A.____ geltend, dass die Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutzuheissen sei und dass ihm sowohl aufgrund der anwendbaren kantonalen Bestimmungen als auch gestützt auf das Vorliegen von achtenswerten Gründen gemäss Bundesrecht, insbesondere der Sammlertätigkeit wegen, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei. E. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 27 vom 15. Januar 2019 ab. Er verneinte das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und erklärte, der Erwerb von Waffenzubehör könne nur bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe und kein Hinderungsgrund vorlägen. Das Vorliegen des achtenswerten Grundes der Sammlertätigkeit sei nicht gegeben, da A.____ sein Gesuch damit begründet habe, dass er den Schalldämpfer für die Jagd benötige und nicht aufgrund einer Sammlertätigkeit. Seine Behauptung, er sei Sammler, sei als Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen gelte er aufgrund seiner vier Jagdwaffen und der Armeepistole nicht als Sammler. Des Weiteren sei in Frankreich die Verwendung eines Schalldämpfers für die Jagd erlaubt, aber nicht vorgeschrieben. In der Schweiz seien Schalldämpfer zur Jagd grundsätzlich nicht zugelassen. Dass der Gesuchsteller den Schalldämpfer für die Jagd in Frankreich verlange und Schalldämpfer auf der Jagd in Frank-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht reich erlaubt seien, sei für die Frage nach einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb eines Schalldämpfers nach Schweizer Waffenrecht nicht von Bedeutung. F. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhob A.____, nunmehr vertreten durch Alex Ertl, gegen den Regierungsratsratsbeschluss vom 15. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers zu erteilen, unter o/e-Kostenfolge. In seiner Beschwerdebegründung vom 19. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Fachstelle Waffen grundlegende Akten, von denen sie sich bei ihrem Entscheid habe leiten lassen, vorenthalten bzw. immer noch nicht zur Verfügung gestellt habe. Somit sei es dem Beschwerdeführer faktisch nicht möglich gewesen, sich zur Sache zu äussern. Der Beschwerdeführer monierte weiter, es seien eine Reihe weiterer Ungereimtheiten und Mängel in Bezug auf Unterlagen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Im Übrigen lägen beim Beschwerdeführer achtenswerte Gründe gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vor, weshalb er Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung habe. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2019 ging die Fachstelle Waffen als Vertreterin des Regierungsrates eingehend auf die Rügen des Beschwerdeführers ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung und wies die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Befragung diverser Zeugen ab. Am 19. Juni 2019 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

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3. In seiner Beschwerdebegründung vom 19. Februar 2019 macht der Beschwerdeführer vorweg eine mehrfache Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er moniert im Wesentlichen, dass ihm die Fachstelle Waffen vor Erlass der Verfügung nicht alle Unterlagen bzw. nur Auszüge der relevanten Dokumente ausgehändigt habe, so dass er sich nicht rechtsgenüglich habe äussern können. 4.1. Die Garantie des rechtlichen Gehörs hat für das rechtsstaatliche Verfahren eine zentrale Bedeutung (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. April 2019 [810 18 187] E. 5.1). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur (vgl. BGE 127 I 132 f. E. 4c). Dies bedeutet, dass seine Missachtung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge hat, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (BGE 126 V 132 f. E. 2b, 122 II 469 E. 4a; KGE VV vom 17. Oktober 2018 [810 18 108] E. 5.1, vom 5. September 2007 [810 06 199] E. 9.3). Es kommt demnach nicht darauf an, ob irgendwelche Aussichten bestehen, dass die Behörde nach richtiger Anhörung des Beschwerdeführers zu einer Änderung ihres Entscheides gelangen könnte (BGE 126 V 132 E. 2b, 125 I 118 E. 3, 124 V 389 E. 1, 124 V 183 E. 4a, je m.H.). Die formelle Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Folgenden vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung zu prüfen. 4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht wird auch in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und in § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/St. Gallen 2014, Rz. 42 zu Art. 29 BV). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1, je m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2013 vom 2. September 2013 E. 8.1; KGE VV vom 25. Januar 2017 [810 16 134] E. 3.3.1). 4.3. Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (KGE VV vom 27. Juli

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2016 [810 15 223] E. 3.3). Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten. Ein Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht nicht. Eine solche kann allenfalls im Beschwerdeverfahren vor einem Gericht verlangt werden (BGE 134 I 148 E. 5.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1012 und 1189). 4.4.1. Das Akteineinsichtsrecht wird in § 14 VwVG BL explizit geregelt. Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern (Abs. 1). Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss jedoch so weit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist (Abs. 2). Der Regierungsrat erlässt über das Akteneinsichtsrecht und die Herausgabe von Akten ergänzende Vorschriften (Abs. 3). In § 1 der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) vom 30. November 2004 wird der Umfang der Akteneinsicht geregelt. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten von Behörden im Sinne von § 2 Abs. 3 VwVG BL bezieht sich auf hängige Verwaltungsverfahren und abgeschlossene Verwaltungsverfahren, sofern die Akteneinsicht den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Verfügung bezweckt (Abs. 1). Es wird Einsicht gewährt in alle Akten, die der Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung dienen (Abs. 2). 4.4.2. Das Recht auf Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens soll den Verfahrensbeteiligten die Kenntnisnahme der Entscheidgrundlagen ermöglichen, eine wirksame und sachbezogene Stellungnahme erlauben und die Akzeptanz der Entscheidung fördern. Die Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten. Um den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es auf die Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung an (BGE 125 II 473 E. 4c/cc m.w.H.). 5.1.1. Die Fachstelle Waffen hat dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 31. Mai 2018 mitgeteilt, aus welchen Gründen sie beabsichtige die Bewilligung nicht zu erteilen. Unter anderem führte sie aus, dass im hiesigen Kanton die Sammlertätigkeit dann nachgewiesen sei, wenn die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt seien: "man 10 waffenrechtliche Bewilligungen (z.B. Waffenerwerbsscheine) vorweisen kann; man eine Sammlung von mindestens 10 Feuerwaffen vorweisen kann." Des Weiteren hielt die Fachstelle Waffen fest, dass die Zentralstelle Waffen als oberste Waffenbehörde der Schweiz vom Bundesamt für Polizei fedpol die Ansicht vertrete, dass Schalldämpfer für jagdliche Zwecke nur dann zugelassen werden sollten, wenn eine Schweizer Jagdbehörde eine entsprechende jagdliche Bewilligung ausstelle oder wenn im Ausland die Jagd mit Schalldämpfer zwingend erforderlich sei. Des Weiteren erklärte sie, dass die Fachstelle Jagd des hiesigen Kantons der jagdlichen Zulassung von Schalldämpfern ebenfalls grundsätzlich negativ gegenüberstehe. Diese empfehle der Fachstelle Waffen ebenfalls, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben um Akteneinsicht ersucht hatte, erklärte die Fachstelle Waffen mit Schreiben vom 28. Juni 2018, dass sie ihm Einsicht in die interne Regelung betreffend Ausnahmebewilligung für Sammler der Fachstelle Waffen (interne Weisung), in den Auszug aus dem Protokoll vom 4. April 2018 der 75. Sitzung des Arbeitsausschuss Waffen und Munition (AWM) unter der Leitung der Zentralstelle Waffen und in die Aktennotiz betreffend Einsatz von Schalldämpfern für Jagdwaffen vom 27. Juni 2018 der Fachstelle Jagd "mit Auszug der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel zu Art. 2" gewähre, und legte dem Schreiben diese drei Dokumente bei. 5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe die interne Weisung betreffend Ausnahmebewilligung für Sammler erst nach mehrmaliger Nachfrage erhalten, so ist festzustellen, dass diese dem Beschwerdeführer vor seiner Stellungnahme ausgehändigt wurde, so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. Des Weiteren ist das undatierte Gesuch um Akteneinsicht am 11. Juni 2018 bei der Fachstelle Waffen eingegangen. Am 28. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer dieses Dokument zugestellt, so dass sich auch seine Aussage, er habe mehrmals um Zustellung ersucht, als aktenwidrig erweist. 5.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass diese interne Weisung von der Person erlassen worden sei, die den Entscheid gefällt habe. Da sich die verfügende Person in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befunden habe, hätte sie wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen. Eine Delegation des Entscheids an eine untergeordnete Person wäre auch nicht möglich gewesen, da diese zwingendermassen die Weisungen ihres Vorgesetzten hätte befolgen müssen. Vielmehr hätte der Entscheid durch eine übergeordnete Stelle gefällt werden müssen. Obwohl diese Rügen nicht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör stehen, kann festgehalten werden, dass diese rein appellatorischer Natur sind. Wie die Fachstelle Waffen in ihrer Stellungnahme ausführt, ist es zutreffend, dass die interne Weisung vom Leiter der Fachstelle Waffen unterzeichnet ist. Diese Regelung wird durch sämtliche Mitarbeiter der Fachstelle strikte angewendet, so dass es irrelevant ist, wer die darauf basierenden Verfügungen erlässt. Des Weiteren würde die Argumentation des Beschwerdeführers zum unzutreffenden Schluss führen, dass der Leiter der Fachstelle Waffen wegen Befangenheit keinerlei Verfügungen erlassen könnte. 5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm einerseits vor Erlass der Verfügung lediglich eine Passage aus dem Protokoll der 75. Sitzung des AWM ausgehändigt worden sei. Andererseits sei dem Regierungsrat nach Anfechtung der Verfügung der Fachstelle Waffen der ganze Auszug aus dem AWM-Protokoll ausgehändigt worden. 5.3.2. Das Protokoll der 75. Sitzung des AWM enthält auch Themen, die mit der Problematik von Schalldämpfern auf der Jagd nichts zu tun haben, womit der Beschwerdeführer auch keinerlei Anspruch auf Akteneinsicht in die weiteren Sitzungsthemen hat. Es bleibt einzig die Frage, ob ihm der ganze Text zur Thematik Schalldämpfer auf der Jagd, bestehend aus zwei Absätzen, hätte zugestellt werden sollen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.3. Bereits im Schreiben vom 31. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer über die Ansicht der Zentralstelle Waffen informiert. Nach dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers liess die Fachstelle Waffen dem Beschwerdeführer den zweiten Absatz des Protokolls der 75. Sitzung des AWM vom 4. April 2018 zum Thema "Schalldämpfer auf der Jagd", lautend wie folgt, zukommen:

"Die ZSW vertritt die Ansicht, dass der Erwerb eines Schalldämpfers für die Jagd nur bewilligt werden sollte, wenn eine Bewilligung einer Schweizer Jagdbehörde vorliegt, welche die Verwendung eines Schalldämpfers erlaubt oder belegt werden kann, dass die Verwendung eines Schalldämpfers im Ausland zwingend erforderlich ist."

Dem Regierungsrat wurde hingegen die ganze Seite 5 des achtseitigen Protokolls der 75. Sitzung des AWM zugestellt, womit ihm auch der erste Absatz zum Thema "Schalldämpfer auf der Jagd", lautend wie folgt, zur Kenntnis gebracht wurde:

"Auch das Thema Schalldämpfer war stark präsent, da Schalldämpfer in einigen Ländern für die Jagd bereits heute Pflicht sind und sich daher ein grosser Markt öffnet. Zu diesem Thema hat der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler eine Übersicht der Bundesländer erstellt. Daraus ist ersichtlich in welchen Bundesländern Schalldämpfer erlaubt oder wo sie verboten sind. Gemäss dieser Liste ist es in keinem Bundesland Pflicht, einen Schalldämpfer für die Jagd zu verwenden."

5.3.4. Wie der erste Absatz aus dem Protokoll zeigt, ist er weder für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung noch für die Entscheidung der Fachstelle Waffen relevant und ebenso wenig für eine wirksame und sachbezogene Stellungnahme nötig. Der Beschwerdeführer erklärt, ihm sei eine Würdigung der Aussagekraft der Äusserung im zweiten Absatz verunmöglicht worden, da ihm nur ein Satz aus dem Kontext mitgeteilt worden und es damit nicht klar sei, ob es sich nur um eine neben weiteren an der Sitzung geäusserten Meinungen handle. Dieser Vorwurf ist nicht begründet. Aus dem mitgeteilten Absatz geht eindeutig hervor, dass es sich um die Meinung der Zentralstelle Waffen handelte und nicht nur "um eine neben weiteren an der Sitzung geäusserten Meinungen". Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur der zweite und nicht beide Absätze aus dem Protokoll geschickt wurden, stellt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 5.3.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es mache den Anschein, es sei ihm absichtlich der erste Absatz nicht mitgeteilt worden sei, weil ihm habe vorenthalten werden sollen, dass Schalldämpfer in einigen Ländern für die Jagd bereits heute Pflicht seien, und sich daher ein grosser Markt eröffne. Ausserdem sei ihm die Liste mit den Bundesländern, in welchen Schalldämpfer erlaubt bzw. verboten seien, bis jetzt nicht ausgehändigt worden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Informationen dem Beschwerdeführer gezielt hätten verschwiegen werden und für die Entscheidfindung der Fachstelle relevant hätten sein sollen. 5.3.6. Der Beschwerdeführer erörtert, aus dem gesamten AWM-Protokoll sei ersichtlich, dass der Abschnitt im Zusammenhang mit der Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd in Deutsch-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht land ergangen sei und sich die Meinung der Zentralstelle Waffen auf die jagdliche Verwendung von Schalldämpfern in der Schweiz beziehe. Der Beschwerdeführer wünsche aber die Ausnahmebewilligung für einen Schalldämpfer nicht zur Jagd, sondern lediglich zum Erwerb und Besitz in der Schweiz bzw. zur Jagd im Ausland. Somit tauge dieses Argument der Fachstelle Waffen nicht zur Begründung der Ablehnung des Ausnahmegesuchs des Beschwerdeführers. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Dem Protokoll ist unmissverständlich zu entnehmen, es werde die Ansicht vertreten, dass eine Ausnahmebewilligung in zwei Fällen erteilt werden könne. Der zweite Fall liegt vor, wenn die Verwendung eines Schalldämpfers im Ausland zwingend erforderlich ist. Daraus kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, diese Aussage beziehe sich auf die Verwendung von Schalldämpfern in der Schweiz oder komme nicht zur Anwendung, wenn der Erwerb des Schalldämpfers in der Schweiz, aber die Jagd im Ausland stattfinden solle. Des Weiteren geht klar hervor, dass es um die Jagd im Ausland geht, und zwar nicht nur auf Deutschland bezogen. 5.4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Fachstelle Waffen habe in ihrer Mitteilung vom 31. Mai 2018 angegeben, dass auch die Fachstelle Jagd der jagdlichen Zulassung von Schalldämpfern negativ gegenüberstehe. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 sei dem Beschwerdeführer sodann die entsprechende Aktennotiz der Fachstelle Jagd zugesandt worden. Diese datiere vom 27. Juni 2018. Folglich stelle sich die Frage, wie die Fachstelle Waffen bereits im Mai 2018 habe wissen können, dass und aus welchen Gründen die Fachstelle Jagd eine negative Haltung einnehme. Es mache fast den Anschein, dass die Fachstelle Waffen erst eine Begründung gesucht habe, nachdem sie ihren Entscheid bereits gefällt habe. 5.4.2. Im Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 31. Mai 2018 erklärte die Fachstelle Waffen, dass die Fachstelle Jagd der jagdlichen Zulassung von Schalldämpfern grundsätzlich negativ gegenüberstehe und ihr empfehle, auf das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht einzutreten. Wie in der Verfügung vom 13. September 2018 bereits ausgeführt wurde, kontaktierte die Fachstelle Waffen am 18. April 2018 nach Eingang des Gesuchs des Beschwerdeführers telefonisch die Fachstelle Jagd bezüglich ihrer Haltung zum Einsatz von Schalldämpfern für jagdliche Tätigkeiten. Die telefonische Auskunft der Fachstelle Jagd wurde dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 31. Mai 2018 mitgeteilt. Die Aktennotiz "Einsatz von Schalldämpfern für Jagdwaffen" vom 27. Juni 2018 der Fachstelle Jagd und die "Stellungnahme RG i.S. A._____" vom 17. September 2018 der Fachstelle Jagd stehen im Einklang mit der Aussage der Fachstelle Waffen vom 13. September 2018. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Fachstelle Waffen habe eine Begründung gesucht, nachdem sie ihren Entscheid bereits gefällt habe, ist folglich nicht zu hören. 5.5. Letztendlich moniert der Beschwerdeführer, ihm sei eine mündliche Anhörung verwehrt worden. Wie in der Erwägung 4.3 hiervor ausgeführt, besteht dazu kein Anspruch. Der Beschwerdeführer kann aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Fachstelle Waffen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vorgeworfen werden kann.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1. Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Ausnahmebewilligung erteilt wurde. 6.2. Das Waffengesetz in der jetzigen Form trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Davor war das Waffenrecht vor allem in kantonalen Gesetzen sowie im Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition geregelt, welches die Kantone (mit Ausnahme des Kantons Aargau) am 27. März 1969 abgeschlossen hatten. Das Konkordat und die kantonale Gesetzgebung erwiesen sich jedoch als lückenhaft. Daraufhin wurde ein neuer Verfassungsartikel erlassen, welcher dem heutigen Art. 107 Abs. 1 BV entspricht, mit welchem dem Bund die Kompetenz übertragen wurde, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen. Mit dem Erlass des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 und der entsprechenden Verordnungen und Reglemente hat der Bund von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. In Art. 1 Abs. 1 WG wird der Zweck und Gegenstand des Gesetzes umschrieben. Ziel ist die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen. Obwohl nicht explizit aufgeführt, geht es insbesondere um die Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen ausgeübt werden, d.h. um einen bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit (FATIH ASLANTAS, in: Facincani/Sutter [Hrsg], Handkommentar zum Waffengesetz, Bern 2017, Rz. 1 f. zu Art. 1 WG). Ob eine Waffe missbräuchlich verwendet wird, hängt im Wesentlichen vom Waffenträger oder von der Waffenträgerin ab. Allerdings können die Umstände (wie der Zugang zu einer Waffe und das Tragen einer solchen) die Begehung einer Straftat erleichtern. Wer daher den Waffenmissbrauch bekämpfen will, muss sowohl für den Waffenerwerb als auch für das Waffentragen gewisse Einschränkungen vorsehen (Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1056). Im vorliegenden Fall kommt das Waffengesetz in der bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung zur Anwendung. 6.3. Jede Person, welche eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Die allgemeinen Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen ergeben sich aus Art. 8 Abs. 2 WG (JÜRG MARCEL TIEFENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, Zürich 2018, S. 569 - 585, S. 576). 6.4.1. In Art. 4 Abs. 1 lit. a bis lit. g WG wird aufgezählt, was als Waffe gilt, und in Art. 4 Abs. 2 WG, was als Waffenzubehör gilt. Art. 4 Abs. 2 lit. a WG statuiert, dass Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile als Waffenzubehör gelten. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. g WG ist der Erwerb von Schalldämpfern und ihrer besonders konstruierten Bestandteile verboten. Die Kantone können nach Art. 5 Abs. 4 WG hierfür jedoch Ausnahmebewilligungen erteilen. 6.4.2. Nach Art. 28b WG können Ausnahmebewilligungen nur erteilt werden, wenn:

"a. achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere: 1. berufliche Erfordernisse, 2. die Verwendung zu industriellen Zwecken,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. die Kompensation körperlicher Behinderungen, 4. Sammlertätigkeit; b. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und c. die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind."

Nach Art. 71 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008 (in der bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung) können kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG) nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a WG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen; sie können mit Auflagen verbunden werden. 6.5.1. Der Gesetzgeber hat für die in Art. 5 Abs. 1 WG genannten Waffen, Waffenbestandteile und Waffenzubehör ein generelles Verbot für den Erwerb erlassen. Art. 28b WG nennt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Art. 28b WG wurde mit der Waffenrechtsrevision von 2006 eingeführt. Ein Schwerpunkt dieser Gesetzesrevision lag in der Vereinheitlichung der Anwendung des Waffenrechts. Bis zu dieser Revision waren die waffenrechtlichen Bestimmungen zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen in den Kantonen überaus unterschiedlich ausgelegt worden, was innerhalb der Schweiz zu teilweise markanten Differenzen beim Vollzug führte. Um die Vollzugspraxis zu vereinheitlichen, statuiert dieser Artikel deshalb drei einheitliche (und kumulative) Bedingungen, die bei der Gewährung von sämtlichen Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz gegeben sein müssen, unabhängig davon, welche staatliche Stelle für die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung zuständig ist. So müssen achtenswerte Gründe vorliegen (lit. a), es dürfen keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 vorliegen (lit. b) und die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen müssen erfüllt sein (lit. c). Neben diesen besonderen Voraussetzungen, die zum Zweck der Vereinheitlichung der Vollzugspraxis eingeführt wurden, sind auch die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu beachten. Demnach muss, damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gegeben sein, eine tatsächliche Ausnahmesituation vorliegen und schliesslich eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Es gelangen die allgemeinen Ermessensregeln zur Anwendung, so dürfen etwa Ausnahmebewilligungen nicht willkürlich zugestanden oder verweigert werden. Schliesslich darf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht der Verwirklichung der Zielsetzung des Gesetzes (die Missbrauchsbekämpfung, vgl. Art. 1 Abs. 1 WG) entgegenstehen. Umgekehrt heisst das, dass eine Ausnahmebewilligung dann zu erteilen ist, wenn dies dem Ziel der Missbrauchsbekämpfung nicht entgegensteht bzw. wenn im Gegenteil sogar das Festhalten an der Verweigerung der Ausnahmebewilligung eine Unzweckmässigkeit bzw. Unbilligkeit darstellen würde. So würde es etwa über das Ziel des Waffengesetzes hinausschiessen, einer körperlich behinderten Person die Verwendung von (eigentlich verbotenen) Messern, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, zu verwehren, obwohl diese Personengruppe auf die Verwendung von solchen Messern angewiesen ist und dies auch nicht dem Ziel der Missbrauchsbekämpfung

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht entgegensehen würde (NICOLAS FACINCANI, in: Facincani/Sutter [Hrsg], Handkommentar zum Waffengesetz, Bern 2017, Rz. 1 ff. zu Art. 28b WG). Nur unter den äusserst restriktiven Bedingungen gemäss Art. 28b WG kann die kantonale Behörde eine Ausnahmebewilligung erteilen. Die kantonale Ausnahmebewilligung wird unter deutlich strengeren Anforderungen erteilt, als dies für einen Waffenschein vorgeschrieben ist (STEFAN MIORI, Waffenrecht in der Praxis der Strafverfolgung, in: Bütler/Schindler/Sprecher/Sutter [Hrsg.], Sicherheit und Recht, 1/2017, S. 3 - 29, S. 7). 6.5.2. Dass am grundsätzlichen Verbot von Schalldämpfern und damit an der Folge, dass für deren Erwerb eine Ausnahmebewilligung notwendig ist, festgehalten wird, zeigt der Antrag der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates an ihrer Sitzung vom 31. Oktober 2017. Mit 23 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen stellte sie den Antrag, der von Nationalrat Jean-Luc Addor am 17. März 2017 eingereichten parlamentarischen Initiative, mit der verlangt worden war, dass die Schalldämpfer von der gesetzlichen Liste der verbotenen Waffen und des verbotenen Waffenzubehörs gestrichen und ihr Erwerb, ihr Besitz, ihr Einsatz und ihre Übertragung dem ordentlichen Waffenerwerbsschein unterstellt werden sollten, keine Folge zu leisten (Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 31. Oktober 2017 i.S. "Pa. Iv. Addor. Schalldämpfer zur Verringerung der Lärmbelastung", Nr. 17.421). 6.5.3. Die Tatsache, dass es sich bei den Schalldämpfern um ein grundsätzlich verbotenes Waffenzubehör handelt und eine Bewilligung nur mittels einer Ausnahmebewilligung und nicht mittels eines ordentlichen Waffenerwerbsscheins erteilt werden kann, zeigt entgegen der wiederholt vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Gesetzgeber eine restriktive Erteilung wünschte. Überdies deckt sich diese Auffassung, wie aus der Erwägung 6.5.2 hiervor ersichtlich ist, auch mit der Literatur. 6.6.1. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV BL) vom 26. Januar 1999 können die Einfuhr und der Erwerb einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 WG besteht und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht:

"a. zu Sammelzwecken; b. wenn die Waffe zur Ausübung des Berufes zwingend benötigt wird (nur Waffen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e WG)."

Gemäss § 3 Abs. 2 WV BL können die Einfuhr und der Erwerb von Waffenzubehör insbesondere bewilligt werden:

"a. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe; b. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen oder an bestimmten Anlässen zur Lärmreduktion."

6.6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der nach § 3 Abs. 2 WV BL beantragte Schalldämpfer als Waffenzubehör zu seiner bereits bewilligten Waffe zu qualifizieren sei und er

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht daher auch gemäss kantonaler Gesetzgebung Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb eines Schalldämpfers habe. Die Vorinstanzen hätten seinen Anspruch auf Ausnahmebewilligung und somit die Frage zum Erwerb und zum Besitz eines Schalldämpfers im Zusammenhang mit einer bereits bewilligten Waffe nach kantonalem Recht nicht geprüft. Darin sei eine Rechtsverletzung zu sehen. 6.6.3. Wie die Fachstelle Waffen richtig festhält, begründet § 3 Abs. 2 WV BL keinen Anspruch auf eine Erteilung der Ausnahmebewilligung, sondern nennt Beispiele, bei denen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Es ist keinesfalls so, dass die Bewilligung für ein Waffenzubehör erteilt werden muss, wenn dieses als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe dient. Des Weiteren kann § 3 Abs. 2 WV BL nicht losgelöst von Art. 28b WG betrachtet werden, so dass auf jeden Fall auch die Voraussetzungen von Art. 28b WG erfüllt sein müssen, ansonsten das kantonale Recht Bundesrecht verletzen würde. Das Argument des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen hätten sein Gesuch nicht im Zusammenhang mit einer bereits bewilligten Waffe nach kantonalem Recht geprüft, ist nicht zutreffend. Das Gesuch wurde entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf § 3 Abs. 2 lit. a WV BL geprüft. Die Verweigerung der Erteilung der Ausnahmebewilligung verletzt § 3 Abs. 2 lit. a WV BL nicht. 6.7.1. Gemäss Art. 28b lit. a WG kann eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen achtenswerter Gründe erteilt werden. Das Gesetz nennt vier solche Gründe. Der Ausdruck insbesondere bedeutet, dass noch andere achtenswerte Gründe in Frage kommen können. Hier ist etwa an die Verwendung von Waffen zu Jagd- oder Sportzwecken zu denken (FACINCANI, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 28b WG). 6.7.2. Der Beschwerdeführer möchte den Schalldämpfer für die Jagd in Frankreich verwenden. In Frankreich bzw. im französischen Jagdgebiet des Beschwerdeführers ist die Verwendung eines Schalldämpfers erlaubt, aber nicht zwingend vorgeschrieben. In der Schweiz sind die Schalldämpfer zur Jagd grundsätzlich nicht zugelassen (Art. 2 Abs. 1 lit. i Ziff. 4 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdverordnung, JSV] vom 29. Februar 1988). Der Regierungsrat vertritt in seinem Beschluss die Meinung, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Schalldämpfer für die Jagd in Frankreich verlange und Schalldämpfer auf der Jagd in Frankreich erlaubt seien, sei für die Frage nach einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb eines Schalldämpfers nach Schweizer Waffenrecht nicht von Bedeutung. Die Zentralstelle Waffen vertritt hingegen die Ansicht, dass der Schalldämpfer bewilligt werden sollte bzw. könnte, wenn eine Bewilligung einer Schweizer Jagdbehörde vorliege oder wenn für die Jagd die Verwendung eines Schalldämpfers im Ausland zwingend erforderlich sei. Die Frage, welche der zwei Ansichten richtig ist, kann offenbleiben, da beide Sachverhalte nicht vorliegen. 6.7.3. Wie in den Erwägungen 6.5.1 und 6.5.3 hiervor aufgezeigt, handelt es sich bei der Bewilligung für den Schalldämpfer um eine Ausnahmebewilligung. Damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, muss eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gegeben sein, es muss eine tatsächliche Ausnahmesituation vorliegen und es muss schliesslich eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Es gelangen die allgemeinen Ermessensregeln

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Anwendung: So dürfen etwa Ausnahmebewilligungen nicht willkürlich zugestanden oder verweigert werden. Schliesslich darf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht der Verwirklichung der Zielsetzung des Gesetzes (die Missbrauchsbekämpfung, vgl. Art. 1 Abs. 1 WG) entgegenstehen. Umgekehrt heisst das, dass eine Ausnahmebewilligung dann zu erteilen ist, wenn dies dem Ziel der Missbrauchsbekämpfung nicht entgegensteht bzw. wenn im Gegenteil sogar das Festhalten an der Verweigerung der Ausnahmebewilligung eine Unzweckmässigkeit bzw. Unbilligkeit darstellen würde. 6.7.4. Vorliegend ist eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gegeben. Die Frage, ob eine tatsächliche Ausnahmesituation vorliegt, kann offengelassen werden, da die Erteilung der Ausnahmebewilligung bereits aufgrund der Interessenabwägung abzulehnen ist. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Literatur geht hervor (siehe hiervor E. 6.5.1 und E. 6.5.3), dass die Bewilligung für einen Schalldämpfer nur restriktiv zu erteilen ist, handelt es sich doch beim Schalldämpfer grundsätzlich um ein verbotenes Waffenzubehör. Die restriktive Handhabung deckt sich mit dem öffentlichen Interesse der öffentlichen Sicherheit. 6.7.5. Die Jagd kann ein Grund für die Erteilung der Ausnahmebewilligung sein. Nach der Zentralstelle Waffen soll eine Ausnahmebewilligung dann erteilt werden, wenn der gesuchstellende Jäger ohne Schalldämpfer seiner Jagdtätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Die öffentlichen Interessen an der Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung und damit der öffentlichen Sicherheit sind hoch. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung seiner Jagdtätigkeit und somit seines Hobbys ist durchaus gewichtig. Da der Beschwerdeführer jedoch an der Ausübung der Jagd durch die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung nicht gehindert wird, ist doch für die Jagd in seinem Jagdgebiet die Benützung eines Schalldämpfers nicht zwingend, ist es nicht zu beanstanden, wenn die öffentlichen Interessen höher gewichtet werden als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Schalldämpfer weniger zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest beitragen kann. Da im französischen Jagdgebiet die Jagd mit Schalldämpfern nicht zwingend ist, kann einer allfällig weniger grossen Lärmbelastung durch die Jagd auch nicht sehr grosses Gewicht beigemessen werden. Auch stellt die Verweigerung der Ausnahmebewilligung keine Unzweckmässigkeit bzw. Unbilligkeit dar. Von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung bei der Prüfung und Verweigerung des Gesuchs um Ausnahmebewilligung kann nicht die Rede sein. 6.7.6. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, andere Kantone würden die Erteilung der Ausnahmebewilligung weniger restriktiv handhaben, da dort bereits die Einreichung eines ausländischen Pachtvertrages als Bedürfnisnachweis genüge, nichts. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Jagd – wie die Fachstelle Waffen in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht ausführt – mit Einsatz von Schalldämpfern erst seit Januar 2018 zugelassen ist, womit bereits aus zeitlichen Überlegungen noch keine umfangreiche Erfahrung mit Ausnahmebewilligungen vorliegen kann. Dass es sich um eine neuere – zumindest in einem grösseren Umfang auftretende – Fragestellung handelt, wird auch dadurch untermauert, dass der AWM diese erst am 4. April 2018 behandelt und seine Ansicht kundgetan hat. Des Weiteren hält sich die Fachstelle Waffen mit ihrer Praxis an die Ansicht des AWM. Aus dem allfälligen Umstand,

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass andere Kantone nicht dieser Ansicht folgen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus diesem Grund ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, verschiedene Personen bezüglich Erteilung von Ausnahmebewilligung für Schalldämpfer als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu laden, zu Recht abgewiesen worden. 7. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung für den Schalldämpfer mit seiner Jagdtätigkeit begründet. Die Fachstelle Waffen hat in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2018 und in der Verfügung vom 13. September 2018 den Antrag mit der Begründung verneint, dass der Schalldämpfer für die Jagd in Frankreich nicht zwingend sei. Die Fachstelle Waffen hat jedoch auch erklärt, dass sie bei Sammlertätigkeit eine Ausnahmebewilligung erteilen könne und unter welchen Voraussetzungen eine Sammlertätigkeit zu bejahen sei. Es ist demzufolge nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nun geltend macht, es liege zusätzlich zur Jagdtätigkeit eine Sammlertätigkeit vor. Diese Behauptung ist jedoch nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, hat er doch seinen Antrag eindeutig nur mit seiner Jagdtätigkeit begründet. Im Übrigen sind auch die von der Fachstelle Waffen dargelegte Praxis, unter welchen Bedingungen eine Sammlertätigkeit zu bejahen ist, und der gezogene Schluss, dass vorliegend diese Bedingungen nicht erfüllt seien, rechtskonform und demzufolge nicht zu beanstanden. 8. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 VPO wettzuschlagen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 19 8 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.11.2019 810 19 8 — Swissrulings