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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.09.2019 810 19 65

4. September 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,652 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Prüfung des Schlussberichts für die Zeit vom 10.02.2015 bis 18.07.2018

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. September 2019 (810 19 65) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung Schlussbericht

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin i.V. Alessia Jeker

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung des Schlussberichts für die Zeit vom 10.02.2015 bis 18.07.2018 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 12. Februar 2019)

A. Für C.____ (geb. 2002), D.____ (geb. 2005) und E.____ (geb. 2011) besteht seit dem 10. Februar 2015 eine Beistandschaft. Als Beistand ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) F.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Die KESB hob die Beistandschaft mit Entscheid vom 28. Juli 2017 auf. Dagegen erhoben sowohl F.____ als auch die Kindsmutter, G.____, Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 wurden die Beschwerden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Angelegenheit wurde zur Neubeurteilung an die KESB zurückgewiesen. C. Mit Entscheid der KESB vom 18. Juli 2018 wurde die Beistandschaft für C.____, D.____ und E.____ bestätigt und ein Wechsel der Mandatsperson angeordnet. Zur Begründung führte die KESB an, das Vertrauensverhältnis des Kindsvaters, A.____, zum Beistand F.____ sei seit längerer Zeit beeinträchtigt, weshalb es diesem nicht mehr möglich sei, als neutraler Vermittler zu agieren und seine Aufgaben pflichtgemäss wahrzunehmen. Ausserdem habe der Beistand durch die Teilnahme an Kindergarten- und Schulgesprächen der Kinder seine Kompetenzen eigenmächtig und ohne die vorherige Antragstellung an die KESB ausgedehnt. Als neue Beiständin wurde H.____ ernannt. D. F.____ legte der KESB am 30. November 2018 den Schlussbericht für die Zeit vom 10. Februar 2015 bis zum 18. Juli 2018 zur Genehmigung vor. Mit Entscheid vom 12. Februar 2019 genehmigte die KESB den Schlussbericht mit Vorbehalt und entliess den Beistand unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit aus seinem Amt. Dem Beistand wurde für seine Mandatsführung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8‘758.75 zugesprochen. Die Entschädigung für die Mandatsführung und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 220.-- wurden je zur Hälfte den Kindseltern auferlegt E. Mit Schreiben vom 6. März 2019 erhob der Vater der drei verbeiständeten Kinder, A.____, Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und beanstandet im Wesentlichen die Höhe des vom Beistand geltend gemachten Aufwands. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und die Vorinstanz aufgefordert, dem Kantonsgericht sämtliche der angefochtenen Rechnung zugrundeliegenden Unterlagen einzureichen. H. Am 21. Mai 2019 reichte die KESB die angeforderten Unterlagen ein und wies darauf hin, dass die Rechnung des Beistands vom vierten Quartal 2015 im Entscheid vom 12. Februar 2019 nicht berücksichtigt worden sei, wodurch sich eine korrigierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 9‘458.95 ergebe. Ein formeller Antrag, die Rechnung an die Kindseltern zu erhöhen, wurde von der KESB jedoch nicht gestellt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater der verbeiständeten Kinder und als am Verfahren beteiligte Person vom angefochtenen Entscheid betroffen und somit gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die KESB den Bericht des Beistands und den im Zusammenhang mit der Beistandschaft geltend gemachten Aufwand zu Recht genehmigt hat. 4. Zunächst ist zu prüfen, ob die KESB den Schlussbericht zu Recht genehmigt hat. Die Kostenauflage findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 425 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 415 Abs. 3 ZGB sowie in § 74 Abs. 6 EG ZGB. Endet das Amt der Beiständin oder des Beistands, so hat diese bzw. dieser der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Diesbezüglich gilt auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht, was das Bundesgericht schon mit Bezug auf das alte Vormundschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2012) erkannt hat: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Dementsprechend wird mit der Genehmigung keine vollständige Entlastung des Beistands bewirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1, 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 und 2.2 und 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1, je mit Hinweisen; URS VOGEL/KURT AFFOLTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 52 zu

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 425 ZGB; URS VOGEL, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 425 ZGB). Der Beistand schildert in seinem Bericht die aktuelle Situation von C.____, D.____ und E.____ und das Verhältnis zu deren Vater. Er beschreibt, wie die Besuchszeiten geregelt werden und wie sich die Besuchsregelung in den Jahren seines Einsatzes entwickelt hat. Somit kommt der Beistand mit dem Bericht vom 30. November 2018 seinen Informationspflichten nach. 5.1. Nachdem nun feststeht, dass die Genehmigung des Schlussberichts mit Vorbehalt zu Recht erfolgte, ist die von der KESB mit Entscheid vom 12. Februar 2019 festgesetzte Höhe der Mandatsträgerentschädigung zu überprüfen, welche vom Beschwerdeführer moniert wird. Er weist darauf hin, dass der Beistand im Rahmen seines Mandats Aufgaben wahrgenommen habe, die nicht in Zusammenhang mit dessen Kompetenzen als Beistand gestanden hätten, was die KESB in einem früheren Entscheid selbst festgestellt habe. 5.2 Die KESB bringt in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019 vor, dass sie den Kindseltern mit ihrem Entscheid vom 28. Juli 2017 ein Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege zugestellt habe, ein entsprechendes Gesuch aber nie eingereicht worden sei. Demzufolge liege beim Beschwerdeführer offensichtlich keine Bedürftigkeit vor, weswegen ihm und der Kindsmutter die Entschädigung des Beistands richtigerweise auferlegt worden sei; insbesondere da die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB in der Regel von den Eltern zu bezahlen seien. Des Weiteren seien im vorliegenden Fall auch keine Gründe ersichtlich, weshalb auf eine Erhebung von Verfahrenskosten hätte verzichtet werden sollen. 6.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (Gebührenverordnung, GebV) vom 8. Januar 1991 haben die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für ihre Amtsführung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Dabei berücksichtigt sie die gesamten Umstände des Einzelfalles. Wesentliche Kriterien sind die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 vom 15. Dezember 2015 E. 3.1 und 5A_319/2008 vom 23. Juni 2008 E. 4.1; RUTH E. REUSSER, Basler Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 404 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 5 f. zu Art. 404 ZGB). Die Entschädigung ist periodisch auszubezahlen. Bei der berufsmässigen Mandatsführung – wie dies vorliegend der Fall war – beträgt die Entschädigung gemäss § 18 Abs. 2 lit. a GebV Fr. 95.-- pro Stunde. Die Entschädigung und der Spesenersatz fallen bei einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand an den Arbeitgeber (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Die Beiständin oder der Beistand hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 413 Abs. 1 ZGB). Inhaltlich ergeben sich die Sorgfaltspflichten aus den erteilten Aufträgen der KESB sowie aus dem Zweck der behördlichen Massnahmen gemäss Art. 388 ZGB und aus den Bestimmungen über die Führung einer Beistandschaft gemäss Art. 405 bis Art. 412 ZGB (KURT AFFOLTER, Basler Kommentar, a.a.O., N 1

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Art. 413 ZGB). In umfangmässiger Hinsicht kann der Beistand als Aufwand nur verrechnen, was im Rahmen des Auftrags der KESB zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistands gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden, denn nur Tätigkeiten, die auftragskonform ausgeführt werden, sind zu entschädigen (vgl. REUSSER, a.a.O., N 21 zu Art. 404 ZGB). 6.2 Vorliegend nahm F.____ seine Aufgaben als Beistand für die Kinder C.____, D.____ und E.____ für die Zeit vom 10. Februar 2015 bis zum 18. Juli 2018 wahr. Der Beistand hat für diesen Zeitraum grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung seines Aufwands im Umfang von Fr. 95.-- pro Stunde. Die KESB sprach F.____ mit Entscheid vom 12. Februar 2019 für die massgebende Abrechnungsperiode eine Entschädigung in der Höhe von Fr 8'758.75 zu. Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, stützt sie sich dabei auf die vom Beistand eingereichte Auflistung über die Zeiterfassung, wobei sie der GebV entsprechend einen Stundenansatz von Fr. 95.-- heranzieht. Bei der Durchsicht der Unterlagen des Beistands betreffend dessen zeitlichen Aufwand fällt auf, dass dieser einen Aufwand von zwei Stunden für ein Schulgespräch in I.____ vom 27. Januar 2016 als auch einen Aufwand von eineinhalb Stunden für ein Schulgespräch "J.____" vom 26. Januar 2017 in Rechnung gestellt hat. Die KESB hielt in ihrem Entscheid vom 18. Juli 2018 ausdrücklich fest, dass die Teilnahme an Kindergarten- und Schulgesprächen nicht zu den Aufgaben des Beistands im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats gehöre und F.____ mit seiner Teilnahme an den Schulgesprächen in den Jahren 2016 und 2017 seine Kompetenzen eigenmächtig und ohne vorherige Antragstellung an die KESB ausgedehnt habe. Folglich liegt mit der Teilnahme des Beistands an den Schulgesprächen von C.____, D.____ und E.____ eine Tätigkeit vor, die nicht zur auftragsgemässen Amtsführung des Beistands gehört; Aufwendungen dieser Art dürfen somit nicht in Rechnung gestellt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die KESB bezüglich der Teilnahme des Beistands an den Schulgesprächen von C.____, D.____ und E.____in ihrem Entscheid vom 18. Juli 2018 selbst festgestellt hatte, dass der Beistand mit diesem Verhalten seine Kompetenzen überschritten habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die KESB die Rechnung des Beistands nicht um die für die Schulgespräche aufgewendete Zeit reduziert hat. Da der Beistand in Bezug auf die Schulbesuche nicht auftragskonform gehandelt hat, ist die Rechnung auch um einen allfällig geltend gemachten Aufwand für die in diesem Zusammenhang erfolgte E-Mail-Korrespondenz entsprechend zu reduzieren. 7.1 Nachdem die KESB sich am 24. April 2019 zur Sache vernehmen liess, reichte sie dem Kantonsgericht am 21. Mai 2019 ein Schreiben ein, mit welchem sie auf die korrigierte Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 9'458.95 hinweist. Sie führt aus, sie habe bei der Sichtung der Quartals-Rechnungen des Beistands festgestellt, dass die Rechnung des vierten Quartals 2015 über Fr. 700.20 in der Mandatsentschädigung vom 12. Februar 2019 noch nicht berücksichtigt worden sei. Damit ergebe sich eine korrigierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'458.95. Des Weiteren habe sie dem Beistand die Rechnung des zweiten Quartals für das Jahr 2018 über Fr. 3'782.15 nicht vergütet bzw. gekürzt und den Eltern nicht weiterverrechnet. 7.2 Gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde statt eine Vernehmlassung einzureichen, ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Dies rechtfertigt sich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dann, wenn die KESB erst aufgrund der Beschwerde merkt, dass ihr ein Fehler unterlaufen ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl 2006] 7001 ff., S. 7086). Mit Schreiben vom 24. April 2019 reichte die KESB ihre Vernehmlassung zur Sache ein. Darin äussert sie sich zur Angelegenheit und führt aus, der Beschwerdeführer habe die Mandatsentschädigung zur Hälfte zu tragen, da die Kosten für Kindesschutzmassnahmen in der Regel zulasten der Kindseltern gehen würden und weder der Beschwerdeführer noch die Kindsmutter ein Formular zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht habe. Mit ihrem Schreiben vom 21. Mai 2019, adressiert an das Kantonsgericht, stellt die KESB fest, dass die vierte Quartalsrechnung aus dem Jahr 2015 in der Mandatsentschädigung vom Entscheid vom 12. Februar 2019 noch nicht berücksichtigt worden sei. Dementsprechend ergebe sich eine korrigierte Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 9'458.95. Aus dem Wortlaut von Art. 450d Abs. 2 ZGB lässt sich schliessen, dass, wenn die KESB eine Vernehmlassung eingereicht hat, die Möglichkeit, den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, nicht mehr zur Verfügung steht. Durch die Einreichung ihrer Vernehmlassung am 24. April 2019 verzichtete die KESB folglich auf die Wiedererwägung ihres Entscheids vom 12. Februar 2019. Da die Vernehmlassung zum Zeitpunkt der Mitteilung der KESB, die vierte Quartalsrechnung aus dem Jahr 2015 sei bei der Festlegung der Mandatsentschädigung versehentlich unberücksichtigt geblieben, bereits eingereicht war, ist das diesbezügliche Vorbringen zu spät erfolgt. Die Quartalsrechnung aus dem Jahr 2015 ist bei der Festlegung der Höhe der Mandatsentschädigung somit nicht zu berücksichtigen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Entschädigung des Beistands zu Unrecht nicht gekürzt hat und folglich der vom Beistand geltend gemachte Aufwand erneut zu prüfen und die Höhe der Mandatsentschädigung neu festzulegen ist. Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids der KESB vom 12. Februar 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an die KESB zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem Beschwerdeführer und der KESB je zur Hälfte aufzuerlegen. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen und der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 12. Februar 2019 aufgehoben und die Angelegenheit an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer und der KESB je zur Hälfte, d.h. je im Umfang von Fr. 700.--, auferlegt. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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