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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2019 810 19 5

8. Mai 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,729 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Änderung der Beistandschaft mit Wechsel der Mandatsperson

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Mai 2019 (810 19 5) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Änderung der Beistandschaft mit Wechsel der Mandatsperson

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner

Betreff Änderung der Beistandschaft mit Wechsel der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 3. Januar 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____, geboren 2004, ist der gemeinsame Sohn von A.____ und C.____. Die Kindseltern sind geschieden und die Mutter hat die alleinige Obhut über D.____. Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde E.____ (damaliger Wohnsitz der Kindsmutter) vom 30. März 2009 wurde eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Begleitung des Besuchsrechts von D.____ und seinem Vater errichtet. Mit Beschluss vom 26. April 2011 übernahm die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt die Besuchsrechtsbeistandschaft. Aufgrund des erneuten Wohnsitzwechsels von A.____ nach F.____ wurde mit Entscheid vom 23. Mai 2013 die Erziehungsbeistandschaft von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) übernommen. B. Am 15. Juni 2018 reichte das Heilpädagogische Zentrum Basel-Landschaft bei der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____ ein. C. Aufgrund der Gefährdungsmeldung erteilte die KESB den Sozialen Diensten G.____ (seit Mai 2018 Wohnsitz der Kindsmutter) einen Abklärungsauftrag betreffend D.____. Mit Eingabe vom 21. November 2018 wurde der Abklärungsbericht eingereicht. D. Die KESB informierte mit Schreiben vom 26. November 2018 die Eltern von D.____ über die Ergebnisse der Abklärung und über den beabsichtigten Entscheid in der Sache. Die Eltern erhielten die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. E. Mit Entscheid der KESB vom 3. Januar 2019 wurde eine neue Erziehungsbeiständin für D.____ ernannt. Die Beistandschaft wurde erweitert und umfasst neu gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB die folgenden Aufgaben: D.____ und seine Eltern beratend zu unterstützen (lit. a); für die Eltern, D.____ und die Schule als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und D.____ im Hinblick auf die weitere Schul- und Ausbildung zu unterstützen (lit. b); eine einvernehmliche Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und D.____ zu fördern (lit. c). Die bisherige Beiständin wurde aufgefordert, ihren Schlussbericht einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 10. Januar 2019 Beschwerde bei der KESB. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 überwies die KESB die Eingabe von A.____ zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). G. Mit der Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht am 11. Januar 2019 liess sich die Vorinstanz gleichzeitig vernehmen und schliesst auf Abweisung derselben. Zur Begründung wird hauptsächlich vorgebracht, dass die Schule eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe, welcher man habe nachgehen müssen. Da es immer wieder zu schulischen Problemen bei D.____ gekommen sei, liege es in seinem Interesse, die Beistandschaft beizubehalten. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Februar 2019 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mitsamt Belegen ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Ferner wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Regelung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die bestehende Erziehungsbeistandschaft zu Recht auf die schulischen Belange von D.____ ausgedehnt und auf eine Aufhebung der Beistandschaft verzichtet hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass D.____ aufgrund seiner schulischen Verbesserung (regelmässiger Schulbesuch und gute Noten) keine Beistandschaft mehr benötige. Seine anfänglichen Probleme in der alten Schule (Mobbing) würden am neuen Ort in G.____ nicht mehr bestehen. 3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass der Abklärungsbericht in Bezug auf die Schulsituation zu einem positiven Ergebnis gekommen und keine Gefährdung von D.____ erkannt worden sei. Die Zusammenarbeit mit dem Schulsystem sei jedoch schwierig und die früheren Probleme könnten sich jederzeit wiederholen. Das würde wieder eine Gefährdung darstellen. Die Beiständin solle deshalb für die Eltern, D.____ und die Schule als Ansprechperson zur Verfügung stehen. Damit könnten frühzeitig Missverständnisse verhindert und die Familie unterstützt werden. 4.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die KESB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Erfordern es die Ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hältnisse, ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können dem Beistand besondere Befugnisse, insbesondere die Überwachung des persönlichen Verkehrs, übertragen werden. 4.2 Für die Ernennung eines Beistands wird gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, dass die Verhältnisse den Einsatz eines solchen erfordern. Das heisst, es braucht zunächst eine rechtsrelevante Gefährdung des Kindeswohls und impliziert gleichzeitig, dass die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit berücksichtigen muss (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz [Handkommentar], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 3 zu Art. 308). Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, vielmehr sind zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände im Einzelfall zu beachten. Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein (BIDERBOST, a.a.O., N 9 zu Art. 307). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. (vgl. CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012, S. 821). 5.1 Der Gefährdungsmeldung des Heilpädagogischen Zentrums Basel-Landschaft vom 15. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass D.____ seit dem 9. April 2018 eine Sonderschul- Diagnose habe und aus diesem Grund die Integrationsklasse der Sekundarschule H.____ besuche. D.____s bisherige Schulzeit sei von auffallend häufigem Schulabsentismus geprägt und dies habe in Kombination mit seiner leicht unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit dazu geführt, dass er schulisch selbst mit individuellen Lernzielen massiv überfordert sei. Die Schulabsenzen seien immer noch ein Thema und würden ein grosses Problem darstellen. Die Schule befürchte, dass das Problem erneut mit einem Schulwechsel umgangen werde. Im Bericht der Heilpädagogin über die Schnupperzeit von D.____ in der Integrationsklasse der Sekundarschule H.____ vom 20. April 2018 wird festgehalten, dass D.____ mehrere Tage nicht in die Schule gekommen und an anderen Tagen 35 Minuten bis 3 Stunden zu spät erschienen sei. Das Abmelden bei der Heilpädagogin habe nicht funktioniert. Die Beschwerdeführerin begründe die Absenzen bzw. das Zuspätkommen von D.____ damit, dass sie ihn nicht wecken bzw. nicht aus dem Bett bekommen könne. Im E-Mail-Verkehr zwischen der Abteilung Sonderpädagogik des Amts für Volksschulen Basel-Landschaft und der Heilpädagogin bzw. dem Leiter des Heilpädagogischen Zentrums vom 13. Juni 2018 wird unter anderem festgestellt, dass D.____ in keinem Fach wirklich beurteilbar sei, da er bis auf zwei Prüfungen, welche ungenügend gewesen seien, alle versäumt habe und er den Schulstoff mit den vielen Absenzen nicht habe aufholen können. D.____ habe zwar an diversen Lektionen teilgenommen, habe sich jedoch nur minim aktiv daran beteiligen können, weil ihm das Vorwissen gefehlt habe. Die Heilpädagogin bedaure diese schulische Entwicklung von D.____, da sie ihn für einen freundlichen und zu-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gänglichen Schüler halte, welcher sich motiviert gezeigt und einen guten Kontakt zu den anderen Schülern gehabt habe. Mit E-Mail der Abteilung Sonderpädagogik vom 1. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass D.____ den Unterricht in der Integrationsklasse in H.____ bis zu den Sommerferien möglichst lückenlos zu besuchen und sie der Sekundarschule G.____ mitzuteilen habe, dass D.____ definitiv nach den Sommerferien dort in die Kleinklasse eintreten werde. Im Anschluss an dieses E-Mail wurde D.____ mit drei aufeinanderfolgenden Arztzeugnissen bis Ende Juni bzw. bis Ende Schuljahr krankgeschrieben (Arztzeugnis des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 3. Juni 2018, Arztzeugnis von Dr. med. I.____ vom 5. Juni 2018, Arztzeugnis von Dr. med. J.____ vom 8. Juni 2018). 5.2 Zu den aktuellen Entwicklungen führt die abklärende Sozialarbeiterin der Gemeinde G.____ in ihrem Bericht vom 21. November 2018 aus, dass D.____ in G.____ grundsätzlich gut gestartet sei. Nach anfänglichen Schwierigkeiten komme er auch pünktlich zur Schule und seine Leistungen seien besser geworden. Die Mutter habe zwischenzeitlich ihr Einverständnis für eine IV-Testung von D.____ gegeben und sehe ebenfalls eine positive Entwicklung bei D.____. 5.3.1 Die Gefährdungsmeldung des Heilpädagogischen Zentrums Basel-Landschaft vom 15. Juni 2018 beschreibt die schulische Situation von D.____ vom Frühling 2018 bis zu den Sommerferien und zeichnet eine problembeladene Struktur rund um die Beschulung von D.____. Die Rückmeldungen aus seiner neuen Schule in G.____ lassen jedoch auf eine Verbesserung und Beruhigung der Schulsituation schliessen. D.____ scheint es dem vorstehenden Bericht zufolge besser zu gehen und er habe sich in seinem neuen Schulalltag eingelebt. Den vorliegenden Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Probleme rund um die Beschulung von D.____ schon länger bestehen. Während seines ersten Primarschuljahres in Basel seien seine vielen Verspätungen und seine zum Teil unabgemeldeten, krankheitsbedingten Absenzen aufgefallen. Dies habe sich an der neuen Schule in F.____ gebessert (vgl. Verlaufsbericht der damaligen Beiständin für die Zeit vom 26. April 2011 bis 4. Dezember 2012). Im Oktober 2013 sei D.____ in der Schule erneut durch Absenzen aufgefallen und es sei zu Mobbingsituationen gekommen. In Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst (SPD) habe erreicht werden können, dass D.____ von der Regelklasse in eine Kleinklasse habe wechseln können, was zu einer Stabilisierung der Situation geführt habe (vgl. Rechenschaftsbericht der damaligen Beiständin für die Zeit vom 23. Mai 2013 bis 29. Februar 2016). Ende 2015 habe D.____ zunehmend Zwangshandlungen gezeigt (Reinlichkeitszwang) und sei aufgrund dessen für einige Zeit krankgeschrieben worden. Aufgrund der Zwänge und Absenzen in der Schule habe D.____ nicht mehr in seine Klasse zurückkehren können und es habe eine lange Zeit keine geeignete Beschulungsmöglichkeit für ihn bestanden. Im August 2016 sei er in eine Fremdsprachenklasse in F.____ eingeteilt worden (vgl. Verlaufsgutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 9. Dezember 2016, S. 11). In der Schule in F.____ sei es des Öfteren zu Schwierigkeiten gekommen, was schliesslich zum Eintritt in die Integrationsklasse der 1. Sekundarklasse in H.____ geführt habe. Seit August 2018 besucht D.____ die 2. Sekundarklasse Niveau A in G.____ (vgl. Bericht der Sozialarbeiterin vom 21. November 2018). 5.3.2 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist die schulische Laufbahn von D.____ geprägt von Klassen- und Schulwechseln. Es ist immer wieder zu längeren Schulabsenzen und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Krankschreibungen gekommen, was eine stabile schulische Entwicklung von D.____ verhindert und zu Wissens- bzw. Lernlücken geführt hat. Gute Phasen wurden immer wieder durch negative abgelöst, es gab bisher keine Beruhigung der Situation und es konnte sich keine nachhaltige Stabilität im schulischen Alltag von D.____ einstellen. Aktuell scheint sich D.____ in der Schule wohl zu fühlen, er komme pünktlich zum Unterricht und erziele bessere Leistungen. Unabhängig davon empfehlen beide psychiatrischen Fachpersonen von D.____, dass weiterhin eine Ansprechperson für die Beschwerdeführerin und die Schule zur Verfügung stehen sollte, um zu begleiten und zu vermitteln. Die Psychiaterin, welche D.____ bis im Juni 2018 betreut hat, hat bei ihm eine Zwangserkrankung festgestellt, welche abhängig sei von seinen Befindlichkeiten. Sie schätze das System als eher fragil ein, weshalb ein Rückfall jederzeit ausgelöst werden könne. Der Psychiater, welcher D.____ seit Juli 2018 behandelt, führt aus, dass sich die Zwangserkrankung aktuell nicht manifestiere und D.____ gute Fortschritte gemacht habe. Er gehe pünktlich zur Schule, seine Leistungen hätten sich verbessert und er pflege Kontakte zu Mitschülern. Der Psychiater erachte es aber als wichtig, dass weiterhin eine Ansprechperson für die Mutter und die Schule zur Verfügung stehe, um die Situation zu begleiten und zu vermitteln. Aufgrund der Probleme mit der Schule in F.____ sei das Vertrauen der Mutter in die Schule nachhaltig erschüttert und D.____ habe aufgrund der Klassenwechsel grosse schulische Lücken (vgl. Bericht der Beiständin vom 21. November 2018). In erster Linie muss sichergestellt werden, dass D.____ seine Lernrückstände aufholen und wieder eine grundsätzlich positive Einstellung zur Schule aufbauen und insbesondere erhalten kann. Um die positive Entwicklung, welche sich erst seit dem Schulwechsel im August 2018 langsam eingestellt hat, nicht zu gefährden und diese vielmehr zu manifestieren, drängt sich die Beibehaltung der Beistandschaft in schulischen Belangen auf. So erhält die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihr Vertrauen in das Schulsystem wieder zu erlangen und gleichzeitig auf Unterstützung zurückzugreifen, falls dies nötig sein sollte. Bleibt die momentane schulische Situation weiterhin stabil, ist von der Vorinstanz zu prüfen, ob von einer Beistandschaft in schulischen Belangen abgesehen werden kann. Dessen ungeachtet ist es zum jetzigen Zeitpunkt richtig und verhältnismässig, zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung des Wohles von D.____ die aufgebaute Beistandschaft in Bezug auf die schulischen Belange aufrechtzuerhalten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 6.1 In Bezug auf die Besuchsrechtsbeistandschaft macht die Beschwerdeführerin geltend, dass zurzeit kein Kontakt mehr zwischen D.____ und seinem Vater bestehe, was D.____s Willen entspreche. Aus diesen Gründen erachtet die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft nicht mehr für nötig. 6.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid dagegen aus, die Beistandschaft in Bezug auf den persönlichen Kontakt zwischen dem Vater und D.____ könne aus rechtlichen Gründen nicht aufgehoben werden. Zwar würde kein Kontakt mehr zwischen dem Vater und D.____ bestehen, die Beistandschaft sei jedoch damals nach intensiven Abklärungen gestützt auf ein psychologisches Gutachten im Scheidungsurteil bestätigt worden. Die Voraussetzungen zur Änderung dieser Massnahme seien zurzeit nicht gegeben, da der Kontaktabbruch aus Sicht der Vorinstanz nicht zu unterstützen sei und die zugrundeliegenden Probleme sich nicht geändert hätten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde der Beiständin besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Werden dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, ist der Inhalt des Auftrags von der anordnenden Stelle präzise festzulegen (BGE 118 II 242 E. 2.d). Als besondere Befugnis kann dem Beistand die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden. Die Besuchsrechtsüberwachung bzw. die Begleitung oder Beratung bezüglich sonstiger Kontakte ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind. Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden; eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten ist für den Erfolg notwendig (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 308, m.w.H.). 6.4 Aus den Akten ergibt sich, dass mit Protokoll der damaligen Vormundschaftsbehörde E.____ vom 30. März 2009 eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für D.____ errichtet wurde. Die Beistandschaft hatte den Zweck, das Besuchsrecht zwischen D.____ und seinem Vater aufzubauen und zu begleiten. Bei jedem Wohnortswechsel der Beschwerdeführerin wurde die Erziehungsbeistandschaft von der jeweils zuständigen KESB übernommen und weitergeführt. Die damalige Erziehungsbeiständin hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2012 fest, dass die Eltern von D.____ sehr zerstritten und nicht in der Lage seien, miteinander zu kommunizieren. Aus diesem Grund würden sie die Besuche auch nicht alleine regeln können. Es sei erforderlich, dass die Beiständin bei Fragen des Besuchsrechts zwischen den Eltern vermittle. Es komme auch immer wieder vor, dass die Eltern D.____ als Boten für verletzende Botschaften für den jeweils anderen benützen würden. Die zuständige Beiständin hält in ihrem Rechenschaftsbericht vom 8. März 2016 zu der Besuchsrechtssituation fest, dass die Eltern von D.____ ein sehr angespanntes Verhältnis zueinander hätten und ihre fehlende Kommunikationsfähigkeit gebe immer wieder Anlass für Fehleinschätzungen und Missverständnisse, was sich letztlich belastend auf das gesamte Familiensystem auswirke. Ohne Mitwirkung des involvierten Helfersystems würde es den Eltern nicht gelingen, sich zu einigen. Solange D.____ zwischen den Interessen der Eltern stehe, sei er der psychischen Belastung von Seiten der Eltern ausgesetzt. D.____ stehe in einem dauernden Loyalitätskonflikt und könne so zu keinem Elternteil eine unbeschwerte Beziehung aufbauen. Um ganzheitlich auf die Bedürfnisse und Belange von D.____ einzugehen, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, erachtete es die Beiständin als zwingend, die Besuchsrechtsbeistandschaft fortzusetzen. Im Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 9. Dezember 2016, welches im zivilrechtlichen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils in Auftrag gegeben wurde, haben die Gutachter aufgrund der Vorgeschichte empfohlen, unterstützende Massnahmen im Sinne des Kindeswohls beizubehalten. In ihrem Rechenschaftsbericht vom 31. August 2018 wird von der damals zuständigen Beiständin festgehalten, dass D.____ seit Juli 2017 keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe. Er sage dem Kindsvater jeweils, dass er keine Lust habe, oder erfinde Ausreden. Die Beschwerdeführerin würde einen Kontakt zwischen D.____ und seinem Vater hingegen begrüssen, da sie den Vater als wichtig erachte. Ein gemeinsames

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gespräch zwischen den Kindseltern habe seit langem nicht stattgefunden. Nach Angaben der Beiständin hätten im Einverständnis aller damals keine weiteren Besuche mehr stattgefunden. 6.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die bisherige Durchführung des Besuchsrechts nicht einfach gewesen ist und eine direkte Kommunikation zwischen den Eltern grundsätzlich nicht stattgefunden hat. D.____ hat sich in einem Loyalitätskonflikt befunden und schliesslich den Kontakt zu seinem Vater ganz abgebrochen. Vorliegend sind somit im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht eindeutig Defizite insbesondere in der Kommunikationsfähigkeit und allenfalls beim Kooperationswillen der Kindseltern dargelegt, was die Notwendigkeit einer Unterstützung zur Durchführung des Besuchsrechts aufzeigt. Die Beiständin führt in ihrem Bericht vom 21. November 2018 sodann aus, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin nichts gegen eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts spreche und auch D.____ Interesse dafür signalisiere, die Besuche bei seinem Vater wieder aufzunehmen. Dem Bericht ist ebenfalls zu entnehmen, dass auch der Kindsvater an einer Wiederaufnahme der Besuche interessiert sei, dafür jedoch Unterstützung wünsche. Alle Beteiligten zeigen demzufolge grundsätzlich ihre Bereitschaft, die Kontaktaufnahme zwischen D.____ und seinem Vater zu unterstützen. Der momentane Unterbruch des Besuchsrechts sollte somit wenn immer möglich aufgehoben und der Kontakt zwischen Vater und Sohn wieder aufgebaut werden, zumal die sich im Besuchs- wie auch im Sorgerecht ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 131 III 209 E. 4). Beide Elternteile haben aus diesem Grund mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen zu fördern. Der hauptbetreuende Elternteil hat das Kind beispielsweise positiv auf Besuche oder Kontakte beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Die Besuchswochenenden bei seinem Vater waren für D.____ nicht immer einfach, zumal der Vater in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen ist, die Entwicklungen und die Schwierigkeiten von D.____ realitätsnah einzuschätzen und die Zwangsstörung zu erkennen. Die Wiederaufnahme des Kontaktrechts ist aus diesem Grund sorgfältig zu planen und allenfalls schrittweise umzusetzen nach den Bedürfnissen von D.____. Als Vorbereitung für diesen Schritt wird die Beiständin gemäss dem Entscheid der Vorinstanz beauftragt, eine einvernehmliche Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn zu fördern. Die Beiständin hat somit D.____ sowie die Kindseltern darin zu unterstützen, dass Kontakte zwischen Vater und Sohn künftig möglich werden, das Kindeswohl gewahrt und die Interessen von D.____ in angemessenem Rahmen geschützt werden. Ziel ist somit, den persönlichen Kontakt zwischen D.____ und seinem Vater wiederherzustellen. Zeigt sich, dass eine Beistandschaft zur Begleitung des Kontaktaufbaus nicht mehr nötig ist oder allenfalls auf freiwilliger Basis erfolgen kann, hat die Vorinstanz (auf Antrag der Beiständin) eine Anpassung bzw. Aufhebung dieser Massnahme zu prüfen. Um D.____ vor einem Loyalitätskonflikt und einer Kindswohlgefährdung zu schützen, ist es hingegen für die ersten Gespräche und den Aufbau der Besuche rechtens und verhältnismässig, die bestehende Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten. Die Beschwerde ist demzufolge auch in diesem Punkt abzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die bestehende Erziehungsbeistandschaft zu Recht auf die schulischen Belange von D.____ ausgedehnt und auf eine Aufhebung der Beistandschaft verzichtet hat. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor Kantonsgericht gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO wettzuschlagen. 7.2 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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