Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Oktober 2019 (810 19 49)
Erziehung und Kultur
Ausbildungsbeiträge/Finanzielle Verhältnisse der Eltern
Besetzung
Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Alessia Jeker
Beteiligte
A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Elisabeth Gutzwiller Emmerth, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff
Ausbildungsbeiträge (RRB Nr. 180 vom 12. Februar 2019)
A. A.____ (geb. 1993), wohnhaft in B.____, reichte am 6. September 2018 bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen ein. B. Die Dienststelle für Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, Abteilung Ausbildungsbeiträge (BMH Ausbildungsbeiträge), lehnte das Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen mit Verfügung vom 2. November 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach Auskunft der Gemeinde C.____ und Prüfung der weiteren Unterlagen liege der errechnete Grundbetrag der Mutter von A.____, D.____, wohnhaft in C.____, über dem Betrag von Fr. 70'000.--, weshalb A.____ keinen Anspruch auf Stipendien habe. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit undatiertem Schreiben Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 2. November 2018 sei aufzuheben und ihrem Gesuch um Ausbildungsbeiträge sei stattzugeben. D. Mit Entscheid vom 12. Februar 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Gutzwiller Emmerth, Advokatin in Reinach, am 25. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt die Rechtsbegehren, der Entscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2019 sowie der Entscheid der Dienststelle für Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, Abteilung Ausbildungsbeiträge, vom 2. November 2018 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Des Weiteren beantragte sie für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. H. Am 13. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3. Strittig ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zu Recht abgewiesen wurde.
4.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass sich die Beschwerdeführerin in der Erstausbildung befinde und weder verheiratet sei noch in eingetragener Partnerschaft oder in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebe, weshalb § 9 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (GABE) vom 5. Dezember 1994 auf sie anwendbar sei. Für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen dürfe demnach der Grundbetrag von Fr. 70'000.-- nicht überschritten werden. Massgebend für die Ermittlung des Grundbetrags seien die Zahlen der neusten rechtskräftigen Staatssteuerveranlagung der Mutter der Beschwerdeführerin. Im Zeitpunkt der am 30. Januar 2019 bei der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführten amtlichen Erkundigung habe die Steuerveranlagung für das Jahr 2017 noch nicht vorgelegen, weshalb auf die von der Vorinstanz erhobenen Steuerdaten abzustellen sei. Demnach sei von einem Zwischentotal der Einkünfte von Fr. 76'128.-- auszugehen (definitive Staatssteuer 2016 der Mutter der Beschwerdeführerin). Zum Zwischentotal der Einkünfte sei der Unterhaltsbeitrag des Vaters der Beschwerdeführerin gemäss Unterhaltsvertrag vom 14. Dezember 1993 in der Höhe von Fr. 8'400.-- hinzuzurechnen. Auf diesen Unterhaltsbeitrag habe die Beschwerdeführerin einen gesetzlichen Anspruch, weshalb dieser bei der Berechnung zu berücksichtigen sei. Ob effektiv eine Unterstützung durch die Eltern stattfinde, spiele dabei keine Rolle. Abzüglich des Betrags von Fr. 5'500.-- für jedes sich in Ausbildung befindende Kind der Familie ergebe sich damit ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 79'028.--. Da dieser zweifellos über dem massgebenden Grenzbetrag von Fr. 70'000.-- liege, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Stipendien.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei nicht auf die Staatssteuerveranlagung ihrer Mutter aus dem Jahr 2016, sondern auf die mittlerweile vorliegende Staatssteuerveranlagung 2017 abzustellen. Daraus gehe hervor, dass das Zwischentotal der Einkünfte nicht bei Fr. 76'128.-- liege, sondern bei Fr. 74'871.--. Weiter sei es ihrem Vater schon seit vielen Jahren nicht mehr möglich, Unterhaltsbeiträge an sie zu leisten, da er bereits seit 2014 Sozialhilfeleistungen beziehe. Eine Alimentenbevorschussung erfolge ebenfalls nicht. Unter Berücksichtigung des Abzugs von Fr. 5'500.-- für jedes sich in Ausbildung befindende Kind resultiere somit ein Grundbetrag von Fr. 69'371.--. Da dieser Betrag unter der Grundbetragsgrenze von Fr. 70'000.-- liege, habe sie Anspruch auf Stipendien. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sie und der Vater ihres Kindes - zumindest unter der Woche - in E.____ in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebten, weshalb von einer gefestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 2 lit. c GABE auszugehen sei. Entsprechend müsse auch der Grenzbetrag von Fr. 150'000.-- anstelle des Grenzbetrags von Fr. 70'000.-- zur Anwendung gelangen. Der Grenzbetrag von Fr. 150'000.-- werde gemäss den vorstehenden Ausführungen offensichtlich deutlich unterschritten, sodass erst recht von einem Anspruch auf Stipendien auszugehen sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung führt der Regierungsrat aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie lebe mit dem Vater ihres Kindes in einer gemeinsamen Wohnung, weshalb von einer gefestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 2 lit. c GABE auszugehen sei, sei gemäss § 6 Abs. 2 VPO verspätet. Aus diesem Grund seien die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus dem Recht zu weisen. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Regierungsrat stütze sich in seinem Entscheid auf eine veraltete Steuerveranlagung, sei festzustellen, dass die definitive Steuerveranlagung 2017 erst nach seinem Entscheid ergangen sei. Selbst wenn es ihm möglich gewesen wäre, die definitive Steuerveranlagung 2017 zu berücksichtigen, würde sich der Grundbetrag lediglich um Fr. 1'257.-- verringern. Damit befinde sich der errechnete Grundbetrag mit Fr. 77'771.-- noch immer über der Grundbetragsgrenze von Fr. 70'000.--. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien die von ihrem Vater geschuldeten Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 8'400.-- bei der Grundbetragsberechnung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Vater diese effektiv leiste.
5.1 Gemäss § 100 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 gewährt der Kanton Ausbildungsbeiträge und Ausbildungsdarlehen. Der Kanton leistet im Rahmen des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge, welches sich auf diesen Artikel stützt, Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Vor-, Aus- und Weiterbildung (§ 1 Abs. 1 GABE). Bezugsberechtigt für Stipendien sind gemäss § 4 Abs. 1 lit. a GABE Personen mit Schweizer Bürgerrecht. Gemäss § 5 Abs. 3 lit. a GABE ist für den stipendienrechtlichen Wohnsitz bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen der Wohnsitz desjenigen Elternteils massgebend, der bisher oder zuletzt die elterliche Sorge innehatte. Im vorliegenden Fall lebt die Mutter der Beschwerdeführerin - welche zuletzt die elterliche Sorge für die Beschwerdeführerin innehatte - im Kanton Basel-Landschaft. Folglich ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen im Kanton Basel-Landschaft berechtigt.
5.2 Nach § 6 Abs. 1 GABE werden staatliche Ausbildungsbeiträge ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person, die ein Gesuch stellt, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter nicht ausreichen (Subsidiarität). Für die Beitragsgewährung sind gemäss § 7 GABE die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter sowie die Ausbildungskosten massgebend. Grundlage für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge bilden gemäss § 9 Abs. 1 GABE die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieser Person(en). Das anrechenbare Einkommen der Eltern bildet den Grundbetrag. Befindet sich die gesuchstellende Person im ersten Bildungsgang, so darf der Grundbetrag Fr. 70'000.-- nicht übersteigen (§ 9 Abs. 2 lit. a GABE). Ist die gesuchstellende Person in Weiterbildung, in Zweitausbildung oder in Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens zweijähriger finanzieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder bei gleichwertiger Familientätigkeit, liegt der Grundbetrag bei Fr. 120'000.-- (§ 9 Abs. 2 lit. b GABE). Bei gesuchstellenden Personen, die verheiratet sind, sich in eingetragener Partnerschaft befinden oder in einer gefestigten Lebensgemeinschaft leben, beträgt der Grundbetrag Fr. 150'000.-- (§ 9 Abs. 2 lit. c GABE).
5.3 Ein Anspruch auf Stipendienbeiträge besteht in jedem Fall nur dann, wenn der Grundbetrag gemäss § 9 GABE nicht überschritten wird (§ 5 Abs. 2 VABE). Trifft dies zu, so ist gemäss § 5 Abs. 3 VABE der finanzielle Bedarf anhand einer Budgetrechnung zu ermitteln. Massgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft (§ 5 Abs. 4 VABE). Gemäss § 6 Abs. 1 VABE setzt sich das anrechenbare Einkommen, anhand dessen der Grundbetrag ermittelt wird, zusammen aus dem Zwischentotal der Einkünfte der Eltern der gesuchstellenden Person oder des massgeblichen Elternteils abzüglich der darauf basierenden Abzüge sowie zuzüglich der darauf basierenden Zuschläge gemäss Anhang I der Verordnung (lit. a), dem Einkommen der gesuchstellenden Person aus Ergänzungsleistungen, allfälligen Alimenten, Waisen- und Invalidenversicherungen, sofern in lit. a nicht bereits eingeschlossen (lit. b), sowie 20% des steuerbaren Vermögens der Eltern oder des massgeblichen Elternteils der gesuchstellenden Person (lit. c).
6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Grundbetrags auf die Steuerveranlagung 2017 der Mutter der Beschwerdeführerin abzustellen ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 lag die fragliche Steuerveranlagung noch nicht vor. Auch zum Zeitpunkt des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses waren die Steuerdaten der Mutter der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 noch nicht verfügbar, was sich aus einer vom Regierungsrat bei der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführten amtlichen Erkundigung ergab. Die Vorinstanzen haben sich demnach zu Recht auf die Steuerdaten für das Jahr 2016 gestützt. Nichtsdestotrotz ist die Steuerveranlagung der Mutter der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Gemäss § 6 Abs. 2 VPO können die Parteien neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Bei der Steuerveranlagung 2017 handelt es sich um ein echtes Novum, welches erst nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheide verfügbar war und welches die Beschwerdeführerin gemäss § 6 Abs. 2 VPO zulässigerweise vorbringen darf. Dementsprechend ist hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter der Beschwerdeführerin auf deren Steuerveranlagung für das Jahr 2017 abzustellen.
6.2 Weiter ist strittig, ob die Unterhaltsbeiträge des Vaters der Beschwerdeführerin gemäss Unterhaltsvertrag vom 14. Dezember 1993 in der Höhe von Fr. 8'400.-- bei der Ermittlung des Grundbetrags zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind Stipendien subsidiär; staatliche Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person, die ein Gesuch stellt, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter nicht ausreichen (§ 6 Abs. 1 GABE). Diesem Grundsatz nach und gemäss § 6 Abs. 1 lit. b VABE sind die vom Vater auszurichtenden Alimente dem Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen. Allerdings ist festzustellen, dass der Vater der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben der Sozialhilfebehörde der Stadt F.____ vom 28. März 2019 seit dem 1. August 2014 auf die Unterstützung der Sozialhilfebehörde angewiesen ist. Wie Kapitel F.3.1 der SKOS-Richtlinien zu entnehmen ist, werden Alimentenverpflichtungen von unterstützten Personen nicht ins Unterstützungsbudget aufgenommen, da sie nicht der eigenen Existenzsicherung bzw. derjenigen des eigenen Haushaltes dienen. Weiter besagt Kap. F.3.1 der SKOS-Richtlinien, dass Alimentenberechtigte, die dadurch, dass Zahlungen nicht eingehen, in finanzielle Schwierigkeiten geraten, ihr Recht auf Inkassohilfe und Bevorschussung geltend machen können. Sind sie darüber hinaus unterstützungsbedürftig, so begründen sie an ihrem Wohnort einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe. Gemäss § 1 Abs. 1abis und § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) vom 25. November 2008 des Kantons Basel-Stadt werden die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung längstens bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr gewährt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erlass der Verfügung der BMH Ausbildungsbeiträge vom 2. November 2018 ihren 25. Geburtstag feierte, hatte sie weder im damaligen Zeitpunkt noch aktuell einen Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Unter diesen Umständen können die vom Vater der Beschwerdeführerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung des Grundbetrags für die Stipendien nicht berücksichtigt werden, da sie unter keinem Titel einbringlich sind.
6.3 Wird nach dem Gesagten zur Berechnung des Grundbetrags die Steuerveranlagung der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2017 herangezogen, so ist von einem Zwischentotal der Einkünfte von Fr. 74'871.-- auszugehen. Bleiben die vom Vater der Beschwerdeführerin geschuldeten, aber effektiv nicht geleisteten Unterhaltszahlungen unberücksichtigt und werden vom Zwischentotal der Einkünfte Fr. 5'500.-- für jedes sich in Ausbildung befindende Kind abgezogen (§ 9 Abs. 5 GABE), so ergibt sich ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 69'371.--. Die Beschwerdeführerin hat demnach einen Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen, da der massgebliche Grundbetrag unter der Grenze von Fr. 70'000.-- gemäss § 9 Abs. 2 lit. a GABE liegt.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung bzw. zur Berechnung der Ausbildungsbeiträge der Beschwerdeführerin an die BMH Ausbildungsbeiträge zurückzuweisen. Dabei wird diese auch den von der Beschwerdeführerin erstmals im kantonsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Umstand, wonach sie mit ihrem Partner in einer gemeinsamen Wohnung in E.____ zusammenlebe und für den massgeblichen Zeitraum von einer gefestigten Lebensgemeinschaft auszugehen sei, zu berücksichtigen haben. Die Beschwerdeführerin hat diesen Umstand weder im Rahmen der Anmeldung für Ausbildungsbeiträge vom 6. September 2018 noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren offengelegt. Sie hat mit ihren unvollständigen Angaben ihre Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verletzt. Dadurch hat sie das vorliegende Verfahren massgeblich mitverursacht, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist.
7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Allerdings besteht aufgrund der offenen Formulierung "in der Regel" ein gewisser Ermessensspielraum, was in Ausnahmefällen dazu führen kann, dass die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip verlegt werden. Im vorliegenden Fall ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch das vorliegende Verfahren mitverursacht hat (E. 6.4 hiervor). Gestützt darauf rechtfertigt es sich, nach dem Verursacherprinzip die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat je zur Hälfte aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Danach hat die unterliegende die obsiegende Partei nach Massgabe deren Obsiegens für sämtliche notwendigen Parteikosten zu entschädigen (Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 132 ff.). Von diesem Grundsatz kann das Gericht abweichen und die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip verlegen, sofern ihm das Gesetz einen entsprechenden Ermessensspielraum einräumt und es die Umstände rechtfertigen (vgl. Bernet, a.a.O, S. 132 ff.). Die Kann-Formulierung in § 21 Abs. 1 VPO räumt dem Kantonsgericht einen entsprechenden Ermessensspielraum ein. Bei der Verlegung der Parteikosten ist, wie bereits bei der Verlegung der Verfahrenskosten, der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 21. Dezember 2018 für den Zeitraum vom 18. Februar 2019 bis zum 13. Juni 2019 geltend gemachte Aufwand von 10.75 Stunden à Fr. 250.-- sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 62.90 sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'481.10 zulasten des Regierungsrats zuzusprechen (5.375 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 31.45 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sodann für den verbleibenden Aufwand ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'191.65 (5.375 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 31.45 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss wird erkannt:
://:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Dienststelle für Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, Abteilung Ausbildungsbeiträge, zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 700.--, der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'481.10 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zulasten des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zugesprochen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’191.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.