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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.10.2019 810 19 38

23. Oktober 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·HTML·3,365 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Oktober 2019 (810 19 38) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung/Straffälligkeit, Verhältnismässigkeit der Massnahme

Besetzung

Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmie Schär

Beteiligte

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 174 vom 12. Februar 2019)

A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____ (geb. 1987) kam im Alter von zwei Jahren zusammen mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester in die Schweiz, wo er zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erhielt. A.____ besuchte sämtliche Schulen in der Schweiz und absolvierte eine Anlehre als Automechaniker, die er nicht abschloss. Fortan arbeitete er als Gebäudereiniger, seit Dezember 2018 bei der B.____ GmbH. B. Am 15. Dezember 2004 heiratete A.____ die gleichaltrige C.____. Sie reiste im Jahr 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Mit Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 10. Dezember 2009 wurde diese Ehe geschieden. C. Am 22. Oktober 2012 heiratete A.____ die deutsch-schweizerische Doppelbürgerin D.____ (geboren 1992). Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. November 2018 wurde diese Ehe geschieden. D. Seit 2004 wurde A.____ mehrfach strafrechtlich verurteilt, wobei am 5. Juli 2017 die schwerste Verurteilung folgte: Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.____ wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Hinderung einer Amtshandlung, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Köperverletzung mit Gift, Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand, einfacher Köperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Irreführung der Rechtspflege, Fälschung von Ausweisen, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs, Hausfriedensbruchs, versuchten Diebstahls, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren. E. Vom 17. Dezember 2015 bis 13. Oktober 2017 verbüsste A.____ seine Freiheitsstrafe. F. Aufgrund der wiederholten Verurteilungen und insbesondere der Verurteilung zu 2 ¾ Jahren teilte das Amt für Migration und Bürgerrecht ([AfMB]; ehemals Amt für Migration) A.____ am 22. Februar 2018 mit, dass es beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, machte A.____, vertreten durch Advokatin Colette Adam-Zaugg, am 15. Mai 2018 Gebrauch. G. Mit Verfügung vom 18. September 2018 widerrief das AfMB die Niederlassungsbewilligung von A.____ und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens am 18. Dezember 2018 zu verlassen. H. Mit Eingabe vom 25. September 2018 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, beim Regierungsrat Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge und für den Fall des Unterliegens die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. I. Mit Entscheid Nr. 2019-174 vom 12. Februar 2019 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde ab. J. Dagegen erhebt A.____, erneut vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, am 13. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Rechtsbegehren, es sei der regierungsrätliche Entscheid vom 12. Februar 2019 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das AfMB zurückzuweisen. Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer, den vorinstanzlichen Kostenentscheid aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. K. In seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 beantragt der Regierungsrat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. L. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2019 wurde der Fall der Kammer überwiesen und eine Parteiverhandlung angeordnet. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. M. Am 8. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. N. An der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen und Begründungen fest. Der Beschwerdegegner reichte dem Gericht einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers und einen Auszug aus dem Kontrollregister der Einwohnergemeinde X.____ ein. Der Beschwerdeführer übergab dem Gericht Lohnabrechnungen der Monate Juli, August und September 2019. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, soweit möglich, einzutreten ist.

1.2 Der Beschwerdeführer begehrt unter Ziffer 2 der Rechtsbegehren namentlich die förmliche Feststellung, dass er weiter über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft verfüge und von einer Wegweisung abzusehen sei. Nach den allgemeinen Prozessregeln sind Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren grundsätzlich subsidiärer Natur. Der Grundsatz bedeutet, dass Feststellungsinteressen, vorbehältlich besonderer Situationen, nur dann massgeblich sein können, wenn Leistungsbegehren ausgeschlossen sind (BGE 137 II 199 E. 6.5, m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. Februar 2017 [810 16 127] E. 1.3). Der Beschwerdeführer stellt sowohl ein Leistungs- als auch ein Feststellungsbegehren. Es fehlt daher an einem eigenständigen Feststellungsinteresse, weshalb auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen − abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen − untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgt sind.

4.1 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 - 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2.3.6). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für die Niederlassungsbewilligung ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 2).

4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit seinem Kindesalter in der Schweiz aufgehalten, doch sich seit seinem Jugendalter kontinuierlich negativ verhalten hat. Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen einer Vielzahl von Straftaten, die fast sämtliche Bereiche des Strafrechts abdecken, zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit grundsätzlich zulässig, wenn sich dieser als verhältnismässig erweist.

5.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950, wenn durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird; BGE 135 II 377 E. 4.3). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem, (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid einerseits, dass der Beschwerdeführer seit 30 Jahren in der Schweiz wohne und daher zweifelsohne ein Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz habe. Dies gelte insbesondere, da seine Eltern, seine drei Geschwister und über 20 Cousinen und Cousins hier leben würden. Im Kosovo lebe nur ein Onkel von ihm. Auch sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er Deutsch spreche und einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Andererseits habe er weder eine Ausbildung abgeschlossen noch sei er beruflich integriert; er sei verschuldet, in der Vergangenheit von der Sozialhilfe unterstützt worden und arbeite lediglich auf temporärer Basis als ungelernte Hilfskraft. Dies sei Ausdruck des fehlenden Willens des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Wirtschaftsleben. Ebenfalls negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz achtmal strafrechtlich verurteilt worden sei. Dabei habe er nicht nur wiederkehrend die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben verletzt, sondern die ergangenen Strafurteile hätten den Beschwerdeführer nicht dazu veranlasst, sein Verhalten zu ändern. Vielmehr zeuge sein Verhalten von einer Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und auch von einer regelrechten Unbelehrbarkeit. So habe die Delinquenz an Rücksichtslosigkeit und Schwere zugenommen, je älter der Beschwerdeführer geworden sei und je länger er sich in der Schweiz aufgehalten habe. Insgesamt müsse ihm aufgrund der massiven und konstanten Verstösse gegen die Rechtsordnung eine negative Legalprognose gestellt werden. Aus den genannten Gründen vermöge der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts überwiegen würden, auch wenn seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erheblich seien. Demzufolge seien der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung als verhältnismässig zu qualifizieren.

5.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung vor, dass er seine Lehre aufgrund von Schwierigkeiten in der Berufsschule nicht habe abschliessen können. Allerdings habe er trotz fehlender Berufsausbildung immer wieder diverse temporäre Anstellungen gefunden. Auch habe er seine gesamte Verwandtschaft in der Schweiz. Die Ausnahme hiervon sei ein Onkel, der im Kosovo wohne, den er aber nicht persönlich kenne. An der heutigen Parteiverhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass eine Tante von ihm ebenfalls im Kosovo wohne, er sie aber genauso wenig kenne. Insbesondere aber sei er sprachlich, sozial und wirtschaftlich vollständig integriert und verfüge über gute Referenzen. So würde er seine Schulden sanieren und Abzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern in Unterstützung durch den Verein E.___ treffen. Gar eine stille Lohnpfändung für den Fr. 2'000.-- übersteigenden Nettolohn liege vor. Dass sich während seiner Inhaftierung die Verlustscheine geäufnet hätten, sei nicht sein Verschulden. Auch werde er momentan nicht von der Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz könne er sich auf Art. 8 EMRK berufen. Ebenso sei Art. 96 Abs. 2 AuG anwendbar, wonach bei einer begründeten Massnahme, die den gesamten Umständen aber nicht angemessen sei, die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme zu verwarnen sei. Basierend auf beiden Bestimmungen sei ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung ein Verstoss gegen Art. 96 Abs. 2 AuG und Art. 8 EMRK und erweise sich als unverhältnismässig. Damit sei dargelegt, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermöge.

6.1.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens sowie die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2). Das entsprechende sicherheitspolizeiliche Interesse kann durch den Zeitablauf seit der Tatbegehung, das Verhalten der ausländischen Person bis zum angefochtenen Urteil sowie weitere Faktoren (wie etwa das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung) relativiert oder erhöht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

6.1.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juli 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt. Diesem Urteil lag eine Vielzahl von Straftaten zugrunde, die beinahe sämtliche Bereiche des Strafrechts abdeckten. Das schwerste Delikt war ein Tresordiebstahl. Die begangenen Straftaten lassen indes auf eine Zunahme der Schwere und Zahl der Delikte schliessen. Zuvor wurde der Beschwerdeführer lediglich wegen strafrechtlichen Bagatellen verurteilt. All dies kommt einer bedenklichen Geringschätzung beliebiger Rechtsgüter gleich.

6.2.1 Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sehr jung im Alter von zwei Jahren in die Schweiz kam und sich nunmehr seit 30 Jahren im Land befindet. Auch lebt die ganze nähere Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz und trotz seines Erwachsenenalters ist er stark in das hiesige Familiengeflecht eingebunden. Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wohne er zusammen mit seinen Eltern und pflege zu seinen Geschwistern regelmässigen Kontakt. Auch gilt zu berücksichtigen, dass er im Kosovo lediglich wenige Verwandte, d.h. einen Onkel und eine Tante, hat, zu denen er keinen Kontakt pflegt, und dass er unbestrittenermassen weder zwecks Familienbesuchen noch für Urlaub oft in den Kosovo gereist ist. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich folglich in der Schweiz. Der Beschwerdeführer spricht auch fliessend Deutsch. Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanzen haben jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner beinahe lebenslangen Aufenthaltsdauer weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht in der Schweiz gut integriert ist. Negativ zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer zwar über einen Schulabschluss verfügt, in Anschluss daran jedoch keine Lehre oder Ausbildung erfolgreich absolviert hat und seither lediglich auf temporärer Basis als ungelernte Hilfskraft arbeitet. Nicht zuletzt fällt negativ ins Gewicht, dass er sich über Jahre hinweg massiv verschuldet und Sozialhilfe bezogen hat. In Anbetracht der gemachten Ausführungen besteht insbesondere aufgrund aller begangener Straftaten und wegen mangelnder wirtschaftlicher Integration ein erhebliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

6.2.2 Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die soeben erwähnten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Praxisgemäss ist im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren bei Delikten gegen Leib und Leben - wie sie vom Beschwerdeführer mehrfach begangen wurden - auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.2). Die Delikte, die zu der längerfristigen Verurteilung führten, hat der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter begangen. Relativierend ist aber zu beachten, dass die verübten Delikte allesamt im Jahr 2012 und früher stattfanden, der Beschwerdeführer sich also seit rund sieben Jahren wohl verhalten hat und keine weiteren Straftaten hinzukamen. Ebenso attestiert der Führungsbericht der Strafanstalt F.____ dem Beschwerdeführer ein vorbildliches Verhalten und der Beschwerdeführer besuchte freiwillig Kurse zur Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit sowie ein Gruppentraining zur Verminderung von gewalttätigen Rückfällen. All dies ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten. Es handelt sich bei ihm faktisch um einen Ausländer der zweiten Generation, der seine lebensprägenden Jahre in der Schweiz verbrachte. Damit ist schon allein aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Zusätzlich ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer seitens des AfMB bisher nicht verwarnt wurde. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist deshalb entgegen den Vorinstanzen festzuhalten, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwiegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers als unverhältnismässig.

6.3. In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Entfernung überwiegt. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig.

6.4 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ist eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, welche das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abschliesst und einen Endentscheid darstellt (Art. 90 AuG). Die Verwarnung ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips und soll den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1; 2A.737/2004 vom 30. März 2005 E. 2; in: Die Praxis 2006 Nr. 26 S. 184).

6.5 Im vorliegenden Fall ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt unverhältnismässig. Dementsprechend kommt eine ausländerrechtliche Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG grundsätzlich in Betracht. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bisher vom AfMB ausländerrechtlich nicht verwarnt und vor seiner Verurteilung am 5. Juli 2017 nur wegen Bagatelldelikten schuldig gesprochen worden ist, die seinen Aufenthaltstitel allesamt nicht ernsthaft gefährdeten. Sollte er allerdings weiter Schulden anhäufen oder in absehbarer Zeit in relevanter Weise straffällig werden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, ist ein späterer Widerruf im Rahmen einer neuen Interessenabwägung nicht ausgeschlossen. Darauf ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck hinzuweisen. Der Beschwerdeführer wird deshalb im Rahmen des vorliegenden Urteils ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG).

6.6 Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung wird der Beschwerdeführer ausländerrechtlich verwarnt.

7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- vorliegend dem überwiegend unterliegenden Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen.

7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 8. Juli 2019 für das Verfahren vor dem Kantonsgericht einen Aufwand von Fr. 1'369.10 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Im Schreiben vom 22. Oktober 2019 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen ab dem 10. Juli 2019 weitere Fr. 949.40 geltend. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt drei Stunden zu gesamthaft Fr. 807.75 als angemessen. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung von Fr. 3'126.25 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt) auszurichten.

7.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird erkannt:

://: 1.

Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 174 vom 12. Februar 2019 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben.

2.

Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.

3.

Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.

5.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'126.25 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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