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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.05.2020 810 19 356

6. Mai 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,276 Wörter·~31 min·6

Zusammenfassung

Verweigerung von Vollzugsöffnungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. Mai 2020 (810 19 356) ____________________________________________________________________

Straf- und Massnahmenvollzug

Verweigerung von Vollzugsöffnungen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sandra Sutter-Jeker, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Verweigerung von Vollzugsöffnungen (RRB Nr. 1695 vom 10. Dezember 2019)

A. A.____ (geb. 1992) wurde mit Urteil Nr. 300 13 322 des Strafgerichts Basel-Landschaft (Strafgericht) vom 21. August 2014 der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Pornografie sowie der Widerhandlung gegen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Strafvollzug wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 aufgeschoben und A.____ gemäss Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Das Urteil stützte sich auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 10. September 2013. Darin hatte der Gutachter, Dr. med. B.____, festgestellt, dass bei A.____ keine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB vorliege, hingegen eine Störung in der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von Art. 61 StGB. Zur Senkung der als hoch beurteilten Rückfallgefahr empfahl der Gutachter eine stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB, deren Erfolgschance wesentlich von der Bereitschaft von A.____ abhänge, sich auf eine therapeutische Auseinandersetzung mit sich und seinen Taten einzulassen. Das Urteil trat unangefochten in Rechtskraft. Ab 19. Dezember 2013 befand sich A.____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum C.____.

B. Am 30. April 2014 erteilte die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), A.____ die Bewilligung für externe Tagesausflüge mit den Eltern beschränkt auf die Ostschweiz. Am 16. Mai 2014 erfolgte der Übertritt von A.____ in die halboffene Wohngruppe im Massnahmezentrum C.____. Im Februar/März 2015 nahm A.____ am Skilager des Massnahmenzentrums C.____ teil.

C. Am 23. März 2015 legte die Vollzugsbehörde die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen (unbegleitete Urlaube) der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) vor. Diese empfahl am 27. April 2015, vor der Gewährung von weiteren Vollzugsöffnungen ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Diagnose, Delikthypothese und Legalprognose einzuholen.

D. Mit der Begutachtung von A.____ wurde in der Folge Dr. med. D.____ beauftragt. In seinem Gutachten vom 23. November 2015 stellte der Gutachter die Verdachtsdiagnose einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD- 10: F07.0) mit ängstlichen, selbstunsicheren und vermeidenden Anteilen (ICD-10:F61) und empfahl eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB.

E. Am 12. Januar 2016 beantragte die Vollzugsbehörde beim Strafgericht die Umwandlung der bestehenden Massnahme in eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 26. Oktober 2016 wies das Strafgericht den Antrag der Vollzugsbehörde ab.

F. Mit Strafbefehl vom 9. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft E.____ wurde A.____ der Pornografie mit Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt.

G. Am 4. April 2017 legte die Vollzugsbehörde der KoFaKo erneut die Frage der Vertretbarkeit von Vollzugslockerungen (Urlaube, Versetzung in ein Lehrlingsheim bis hin zur bedingten Entlassung bei gutem Verlauf bis zum Ende der Massnahmenfrist vom 20. August 2018) vor. In http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Beurteilung vom 8. Mai 2017 hielt die KoFaKo die Gewährung von externen Übernachtungen für möglich, riet jedoch aus legalprognostischen Gründen von der Versetzung in ein Lehrlingsheim und einer bedingten Entlassung ab. Sie riet zudem, vor weiteren Vollzugsöffnung eine forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben.

H. Am 19. April 2017 kam es während des Unterrichts in der öffentlichen Berufsschule zu einem übergriffigen Verhalten gegenüber einer neben ihm sitzenden Klassenkameradin, welcher A.____ von hinten unvermittelt den Büstenhalter (BH) öffnete.

I. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 bewilligte die Vollzugsbehörde einen Antrag von A.____ auf monatliche externe, kontrollierte und überwachte Urlaube mit Übernachtungen am Wohnort seiner Eltern in F.____, wobei die An- und Rückreise in den Urlaub bis auf weiteres in Begleitung seiner Eltern erfolgen müsse. Ferner bewilligte die Vollzugsbehörde das externe Lehrjahr ab Sommer 2017 bei einer entsprechend instruierten Lehrfirma.

J. Vom 2. August 2017 bis 31. Juli 2018 absolvierte A.____ sein drittes Lehrjahr und schloss die Lehre als Maler mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) ab.

K. Im Gutachten vom 3. Oktober 2017 diagnostizierte der beauftragte med. pract. G.____ bei A.____ für die Tatzeit und den Beurteilungszeitraum eine sonstige Störung der Sexualpräferenz (lCD-10: F65.8) im Sinne einer Vergewaltigungsdisposition, akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge (lCD-10: 273.1) und einen Zustand nach einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (lCD-10: F90.0). Bei A.____ bestehe ein deutliches Rückfallrisiko für die Begehung von schweren Sexualdelikten und ein sehr hohes Rückfallrisiko für Delikte im Zusammenhang mit verbotener Pornografie.

L. Am 9. Januar 2018 stellte die Vollzugsbehörde beim Strafgericht den Antrag, es sei anstelle der laufenden Massnahme nach Art. 61 StGB eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Mit Verfügung vom 23. August 2018 ordnete das Präsidium des Strafgerichts in Gutheissung des Antrags der Vollzugsbehörde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an.

M. Mit Verfügung vom 20. August 2018 hob die Vollzugsbehörde die gegenüber A.____ angeordnete Massnahme für junge Erwachsene zufolge Erreichen der gesetzlichen Höchstdaure auf und ordnete den Vollzug der Reststrafe an.

N. Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 (Nr. 470 18 302) wies das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, eine von A.____ am 21. September 2018 gegen die Verfügung vom 23. August 2018 des Präsidiums des Strafgerichts erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_828/2019 vom 5. November 2019 die von A.____ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht O. Am 22. November 2018 wurde A.____ in die Justizvollzugsanstalt (JVA) H.____ überführt.

P. Am 11. Juli 2019 stellte A.____ bei der Vollzugsbehörde ein Gesuch um die Gewährung von Vollzugsöffnungen. Um der gesetzlich vorgeschriebenen Wiedereingliederung und Resozialisierung gerecht zu werden, solle er möglichst rasch wieder von einem Arbeitsexternat profitieren können, ansonsten er die in seiner Lehre als Maler erworbenen Fertigkeiten und damit den Anschluss an die Arbeitswelt verliere. Auch solle er seine sozialen Kontakte ausserhalb der Anstalt weiterhin pflegen können und es seien ihm deshalb zumindest wieder von seinen Eltern begleitete Wochenendurlaube zu genehmigen.

Q. Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch von A.____ ab.

R. Gegen die Verfügung vom 10. September 2019 liess A.____, vertreten durch Sandra Sutter-Jeker, Advokatin, am 23. September 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erheben.

S. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2019-1695 wies der Regierungsrat am 10. Dezember 2019 die Beschwerde von A.____ ab und hiess dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut.

T. Mit Disziplinarverfügung vom 11. Dezember 2019 wurde von der JVA H.____ gegen A.____ ein Arrest von fünf Tagen ausgesprochen. Grund dafür war, dass sich A.____ vor einer Toilettentür aufgehalten und mutmasslich masturbiert haben soll, während sich eine Mitarbeiterin der JVA H.____ auf der Toilette befand.

U. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 gelangte A.____, stets vertreten durch Sandra Sutter-Jeker, Advokatin, an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Begehren, der RRB Nr. 2019-1695 vom 10. Dezember 2019 sei aufzuheben und ihm seien die beantragten Vollzugsöffnungen in Form von durch die Eltern begleiteten Wochenendurlauben und Arbeitsexternat zu bewilligen (Ziff. 1); unter o/e-Kostenfolge zulasten der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (Ziff. 2). Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Ziff. 3).

V. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 schloss die den Regierungsrat im kantonsgerichtlichen Verfahren vertretende Vollzugsbehörde auf Abweisung der Beschwerde.

W. Mit Verfügung vom 5. März 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersucht, ihre Honorarnote einzureichen.

X. Am 19. März 2020 ging beim Kantonsgericht die detaillierte Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Y. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2020 wurde angeordnet, dass die Urteilsberatung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien stattfindet und das Urteil schriftlich eröffnet wird.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

2.1 Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen, namentlich die Verlegung in ein Arbeitsexternat und die Gewährung von begleiteten Wochenendurlauben, erfüllt sind.

2.2 Die Vollzugsbehörde verweigerte die Vollzugslockerungen mit der Begründung, dass gemäss Auskunftsbericht des JVA H.____ vom 23. August 2019 über den Verlauf der Massnahme die Mitwirkung des Beschwerdeführers an den Vollzugszielen mangelhaft, die risikorelevante Beeinflussbarkeit eher gering, das individuelle Risikomanagement bisher unspezifisch und wenig ausdifferenziert sei und die Prognose für weitere Vollzugslockerungen als ungünstig beurteilt werden müsse. Der Berichterstattung des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA H.____ vom 23. August 2019 könne entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer kaum behandlungs- und veränderungsbereit zeige und das Besprechen relevanter Themen vermeide. Offenbar bestehe nach wie vor keine Basis für eine störungs- und deliktrelevante Behandlung. Das deutliche Rückfallrisiko dürfe sich seit der Begutachtung durch med. pract. G.____ für Vergewaltigungen kaum verändert haben. Die Rückfallgefahr für erneute Sexualstraftaten sei von Gutachter med. pract. G.____ als deutlich beurteilt worden und bleibe in Anbetracht der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers weiterhin unverändert bestehen, von einem etablierten Risikomanagement ganz zu schweigen. Aufgrund der mangelnden therapeutischen Fortschritte könnten zum jetzigen Zeitpunkt weder die JVA H.____ noch die Vollzugsbehörde Vollzugsöffnungen befürworten. Es sei angezeigt, Öffnungen mit Bezug auf die gefährdeten Rechtsgüter enthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechend dem Massnahmen- bzw. Therapieverlauf zu prüfen. Die Wiedereingliederung und Resozialisierung gehe im Fall des Beschwerdeführers in einem ersten wichtigen Schritt mit dem kooperativen und verbindlichen Einstieg in eine therapeutische Behandlung einher.

2.3. Der Beschwerdegegner verwies im hier angefochtenen Beschluss zunächst darauf, dass über den Beschwerdeführer drei forensisch-psychiatrische Begutachtungen vorlägen. Die drei Gutachten seien in Bezug auf die Diagnose zwar nicht zum gleichen Ergebnis gekommen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um die Frage, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen sei, hätten sowohl das Straf- als auch das Kantons- und das Bundesgericht bestätigt, dass auf das Gutachten von med. pract. G.____ abgestellt werden könne. Dieses leide nicht an einem offensichtlichen Mangel, sei schlüssig und entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu den früheren Gutachten. Der Beschwerdegegner zog das Gutachten von med. pract. G.____ sodann als gutachterliche Grundlage zur Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdeführers heran. Gestützt auf das Gutachten hob der Beschwerdegegner hervor, dass die Rückfallgefahr für schwere Sexualdelikte wie Vergewaltigung als deutlich und die Rückfallgefahr für Delikte im Zusammenhang mit verbotener Pornografie als sehr hoch einzustufen sei. Eine schlüssige Deliktrekonstruktion habe nicht stattfinden können. Aufgrund der diagnostizierten Vergewaltigungsdisposition, welche therapeutisch noch nicht behandelt worden sei, sei nicht mit einer relevanten Abnahme des Rückfallrisikos zu rechnen. Unter den gegebenen Umständen habe der Gutachter weitere Vollzugslockerungen wie unbegleitete Urlaube, eine Versetzung in ein Lehrlingsheim und die bedingte Entlassung vor dem Massnahmeende für nicht vertretbar erachtet. Weiter stützte sich der Beschwerdegegner auf den Vollzugsbericht der JVA H.____ vom 23. August 2019 ab, wonach beim Beschwerdeführer gewisse Mitwirkungsbereitschaft an der Erreichung der Vollzugsziele vorhanden, diese jedoch wie die Behandlungsmotivation brüchig sei. Aus der fehlenden Behandlungsmotivation könne die fehlende Transparenz des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Ferner verwies der Beschwerdegegner auf die Berichterstattung des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA H.____ vom 23. August 2019. In dieser sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der psychotherapeutischen Gespräche keinerlei Eigeninitiative zeige und das Besprechen von relevanten Inhalten vermeide. Da er sich kaum behandlungs- und veränderungsbereit gezeigt habe, sei es ihm noch nicht gelungen, in eine vertiefende und risikominimierende Deliktarbeit einzusteigen. Er stehe innerhalb der deliktorientierten Therapie noch am Anfang und die erzielten Fortschritte in der Therapie betreffend Deliktdynamik, Risikofaktoren und Risikomanagement seien unkonkret, unspezifisch und wenig ausdifferenziert geblieben. Der Beschwerdegegner hob sodann hervor, dass weder das Gutachten noch die Vollzugsberichte der JVA H.____ eine günstige Legalprognose hätten bestätigen können. Es lägen immer noch deliktrelevante Problembereiche vor und eine eigentliche Tataufbereitung habe bislang kaum stattgefunden. Die Weigerung des Beschwerdeführers, an Massnahmen aktiv mitzuwirken, könne ferner als negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Schliesslich stellte der Beschwerdegegner fest, dass die Verweigerung von weitergehenden Vollzugslockerungen eine geeignete und erforderliche Massnahme darstelle, den immer noch als rückfallgefährdeten Beschwerdeführer von der Gesellschaft und vor potenziellen Opfern fernzuhalten. Die öffentlichen Interessen würden gegenüber den Interessen eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters, welcher noch nicht in genügendem Mass therapiert worden sei, weitergehende http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vollzugslockerungen zu geniessen, überwiegen, weshalb sich die Nichtgewährung von Vollzugsöffnungen auch als verhältnismässig erweise.

2.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm von früheren Therapeutinnen im Frühjahr 2017 in allen Punkten eine erfolgreich abgeschlossene Therapie attestiert worden sei. Die Führungsberichte des Massnahmezentrums C.____ vom 26. Juni 2018 und vom 9. September 2018 hätten festgehalten, dass es keine Anzeichen von regressiv ausgeprägten Rückständen in der Persönlichkeitsentwicklung mehr gegeben habe und regressiv-infantile Verhaltensmomente stark zurückgegangen seien. Es sei somit nicht erstaunlich, dass er seiner Behandlung eher skeptisch gegenüberstehe, zumal die bisher erfolgte mehrjährige intensive gruppen- und einzeltherapeutisch erfolgte Therapie nicht im Ansatz gewürdigt werde und er sich in der neuen Therapie erst in der Motivationsphase I mit Übergang zur Motivationsphase II befinde. Die Ablehnung der beantragten Vollzugslockerungen könne deshalb nicht mit mangelnden therapeutischen Fortschritten begründet werden. Ferner gehe es vorliegend nicht um die Gewährung weiterer Vollzugsöffnungen, sondern um die Wiedergewährung von bereits erfolgreich praktizierten Vollzugsöffnungen, namentlich von elterlich begleiteten Wochenendurlauben und einer Versetzung in ein Arbeitsexternat. In den Jahren, in welchen dem Beschwerdeführer schrittweise Lockerungen gewährt worden seien, sei es zu keinerlei Zwischenfällen, Bewährungsversagen oder Rückfällen gekommen, die die erfolgte Rückstufung rechtfertigen würden. Eine Prognose erscheine angesichts der positiven Erfahrungen in der Vergangenheit als überflüssig. So habe sich nicht der Zustand des Beschwerdeführers verändert, sondern lediglich die gutachterliche Einschätzung. Auch das aktuelle Gutachten äussere sich nicht zu den beantragten Vollzugsöffnungen, sondern erachte einzig weiterführende Lockerungen wie unbegleitete Urlaube, die Versetzung in ein Wohnexternat und die bedingte Entlassung für nicht vertretbar. Wochenendurlaube bei den Eltern und ein Arbeitsexternat seien nicht infrage gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe auch nach dem Erscheinen des Gutachtens von med. pract. G.____ noch bis zu seinem Lehrabschluss im Sommer 2018 im auswärtigen Lehrbetrieb gearbeitet und bis zum 4. September 2018 im offenen Massnahmezentrum C.____ gewohnt. Während dieser Zeit habe er auch von regelmässigen Wochenendurlauben in Begleitung seiner Eltern profitieren können. Die Vollzugsbehörde verhalte sich insofern widersprüchlich. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Nichtgewährung der beantragten Vollzugsöffnungen sei unverhältnismässig. Um dem gesetzlich verankerten Ziel der Wiedereingliederung und Resozialisierung gerecht zu werden, müsse der Beschwerdeführer seine sozialen Kontakte ausserhalb der Anstalt pflegen und möglichst rasch wieder von einem Arbeitsexternat profitieren können. Andernfalls verliere er die in seiner Lehre erworbenen Fertigkeiten und damit den Anschluss an die Arbeitswelt.

3.1 Die stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist in Art. 59 StGB geregelt. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der Vollzug der Massnahmen hat sich nach den konkreten Bedürfnissen im Einzelfall zu richten (Art. 90 ff. StGB) und kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber bringt in Art. 90 StGB zum Ausdruck, dass die berufliche und soziale Eigenständigkeit der psychisch kranken Straftäter zu erhalten oder zu fördern ist, damit sich der Betroffene nach Beendigung der Behandlung im Leben draussen zurechtfinden kann. Demgemäss gehören Freizeit- und Beschäftigungsmöglichkeiten in den spezialisierten Kliniken mit forensischen Abteilungen zum Konzept. Therapeutische Institutionen sind nach einem Stufensystem organisiert. Den Patienten wird eine zunehmende Zahl von Privilegien gewährt, es kann zu einer Verlegung aus Stationen mit vielen Restriktionen in solche mit mehr Freizügigkeit kommen, wo unter Umständen auch Urlaub gewährt werden kann. Privilegien und Lockerungen dienen der Motivation des Betroffenen, sie stellen eine Belohnung dar für Wohlverhalten und Therapiebereitschaft. Daneben kommt ihnen auch die Bedeutung einer Therapie insofern zu, als der Umgang mit grösserer Bewegungsfreiheit und der Kontakt mit anderen geübt werden kann. Schliesslich lassen sich auch Rückschlüsse auf den Zustand des Betroffenen daraus ziehen, wie er seine Freiheit nutzt. Art. 90 StGB bezieht sich auf Lockerungen während des stationären Verlaufs einer Behandlung. Gemäss Art. 90 Abs. 2 StGB wird zu Beginn des Vollzugs der Massnahme zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung. Bestandteil einer Therapie ist die schrittweise konkrete Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft. Dabei sollen die in der Therapie erlernten Verhaltensmuster unter Beobachtung und Kontrolle in die Tat umgesetzt werden können. Wenn Persönlichkeitsmerkmale des Straftäters das Delinquieren förderten, liegt der einzige "Tatbeweis" für eine verringerte Gefährlichkeit darin, dass sich der Verurteilte in jeder Vollzugsstufe, mit jeweils grösseren Freiräumen, korrekt verhält und insbesondere deliktfrei bleibt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. November 2016 [810 16 298] E. 4).

3.3 Gestützt auf Art. 90 Abs. 4bis StGB gilt für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen Art. 75a sinngemäss. Unter einer Vollzugsöffnung ist gemäss der Legaldefinition von Art. 75a Abs. 2 StGB eine Lockerung im Freiheitsentzug zu verstehen. Von Interesse sind dabei die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Wohn- und Arbeitsexternat und die bedingte Entlassung (MARIANNE HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 zu Art. 75a StGB).

4.1 Vorliegend strittig ist die Gewährung von Vollzugsöffnungen in Form der Zulassung eines Arbeitsexternats und begleiteter Urlaube.

4.2 Gemäss Art. 90 Abs. 2bis StGB können Massnahmen nach den Art. 59-61 StGB und Art. 64 StGB in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_329/2011 vom 12. Juli 2011 E. 3.2). Art. 77a Abs. 2 und 3 StGB gilt sinngemäss. Unter der Marginalie "Vollzug von Freiheitsstrafen/Arbeitsexternat und Wohnexhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ternat" bestimmt Art. 77a StGB, dass die Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen wird, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Abs. 1). Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung (Abs. 2). Bewährt sich der Gefangene (bzw. der Eingewiesene) im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene (Eingewiesene) ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde (Art. 77a Abs. 3 StGB). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die besonderen Regeln gemäss den Richtlinien der Konkordate (HEER, a.a.O., N 30 zu Art. 90 StGB). Gemäss der für den Kanton Basel-Landschaft geltenden Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats und die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats (EM-Backdoor) vom 3. November 2017 (Fassung vom 25. Oktober 2019; Richtlinie betreffend die Externate) sind das Arbeitsexternat (AEX) und das Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) Vorstufen der (bedingten) Entlassung. Sie dienen bei längerdauernden Freiheitsentzügen der schrittweisen Eingliederung der eingewiesenen Person und sind damit Teil der Vollzugsplanung. Bewährt sich die eingewiesene Person im Arbeitsexternat, kann sie bei langen Strafen auch ausserhalb der Vollzugseinrichtung wohnen (WAEX) und dabei nötigenfalls elektronisch überwacht werden (EM-Backdoor; Art. 1 Abs. 2 Richtlinie betreffend die Externate). Das Arbeitsexternat kann bewilligt werden, wenn die eingewiesene Person den Vollzugsplan eingehalten, bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitgewirkt und sich als zuverlässig und absprachefähig erwiesen hat sowie wenn angenommen werden kann, dass sie nicht flieht, keine neuen Straftaten begeht und die Regelungen am Arbeitsplatz, in der Vollzugseinrichtung und in ihrer Wohnung einhält. Eingewiesene, bei denen auch mittels geeigneter Auflagen der Rückfallgefahr für schwere Gewalt- und Sexualstraftaten nicht genügend begegnet werden kann, dürfen nicht extern beschäftigt werden. Auch das Arbeitsexternat, Wohn- und Arbeitsexternat sowie das EM-Backdoor sind ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 1 und 2 Richtlinie betreffend die Externate). Die eingewiesene Person kann zum Arbeitsexternat zugelassen werden, wenn a) sie in der Regel mindestens die Hälfte der Strafe verbüsst hat, b) sie sich in der Regel wenigstens 6 Monate im offenen Vollzug bewährt und insbesondere mehrere Urlaube korrekt absolviert hat, c) ein Platz in einer für die Durchführung des Arbeitsexternats anerkannten Einrichtung vorhanden ist und d) eine geeignete Tätigkeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung gesichert ist (Art. 4 Richtlinie betreffend die Externate).

4.3 In Bezug auf die Gewährung von Urlauben erfolgt für Eingewiesene, die sich im stationären Massnahmenvollzug befinden, die Urlaubsgewährung im Rahmen ihrer Entwicklung. Im Vordergrund steht dabei insbesondere die Überprüfung der erreichten therapeutischen Fortschritte. Sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten, ist gemäss Art. 90 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 84 Abs. 6 StGB dem Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Gewährung von Urlauben ist ausdrücklich davon abhängig, dass das Verhalten des Betroffenen dem nicht entgegensteht und dass weder Flucht- noch Rückfallgefahr vorliegen, und gibt – so die Voraussetzungen erfüllt sind – die Regel vor, dass Urlaube in angemessenem Umfang zu gewähren sind. Urlaube zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt sind so häufig und für eine so lange Dauer festzulegen, dass eine regelmässige, hinreichende Beziehungspflege möglich ist. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht, den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien und dem Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) vom 23. März 2012 zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug (MARTINO IMPERATORI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 40 zu Art. 84 StGB).

Nach der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 gelten als Ausgänge oder Urlaube bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung. Sie stellen spezielle, in der Richtlinie geregelte Vollzugsöffnungen dar und sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung (Art. 75 Abs. 3 StGB und Art. 90 Abs. 2 StGB; vgl. Art. 6 der Richtlinie Ausgangs- und Urlaubsgewährung). Ausgänge und Urlaube dienen insbesondere a) der Aufrechterhaltung und Pflege oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung (sog. Beziehungsurlaube), b) der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (sog. Sachurlaube), c) der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs, d) therapeutischen Zwecken (z.B. zur Erfüllung therapeutischer Aufgaben, zur Überprüfung der therapeutischen Arbeit, zur Aufrechterhaltung einer Grundmotivation für die therapeutische Arbeit) und e) der Vorbereitung der Entlassung (Art. 7 der Richtlinie Ausgangs- und Urlaubsgewährung). Der eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weitere Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann, b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt, c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben, d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht und e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Ausgänge und Urlaube können örtlich eingeschränkt werden. Sie dürfen nicht im Ausland verbracht werden (Art. 18 der Richtlinie Ausgangs- und Urlaubsgewährung, vgl. auch Merkblatt der KKJPD zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Rz. 2.2).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Die kantonalen Behörden verfügen im Strafvollzug über ein weites Ermessen. Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich jedoch auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteil des Bundesgerichts 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3). Dabei müssen Fluchtund Rückfallgefahr im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Beurteilung der Fluchtgefahr beinhaltet keine psychiatrische Fragestellung. Die Gemeingefährlichkeit ist Rechtsfrage. Allerdings lassen sich psychiatrische und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht sauber trennen. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen. Von einer gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden (Urteil 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 1).

5.1 Der Beschwerdegegner berief sich in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2019 auf das Gutachten von med. pract. G.____ vom 3. Oktober 2017, auf den Vollzugsbericht der JVA H.____ vom 23. August 2019 und auf die darin enthaltene Berichterstattung des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes der JVA H.____ vom 23. August 2019. Med. pract. G.____ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2017 beim Beschwerdeführer für die Tatzeit und den Beurteilungsspielraum eine sonstige Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Vergewaltigungsdisposition, akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge und einen Zustand nach einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Aufgrund der Vergewaltigungsdisposition in Kombination mit den akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen und den bereits verübten zwei schweren "Hands-on-Sexualdelikten" müsse beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung diagnostiziert und von einem deutlichen Rückfallrisiko für die Begehung von schweren Sexualdelikten und von einem sehr hohen Rückfallrisiko für Delikte im Zusammenhang mit verbotener Pornografie ausgegangen werden. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst der JVA H.____ hielt im Bericht vom 23. August 2019 fest, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund geringer Behandlungs- und Veränderungsmotivation nur mässig zuverlässig, kooperativ und absprachefähig zeige. Regelmässig melde er sich knapp verspätet zu den einzeltherapeutischen Sitzungen, Hausaufgaben erledige er entweder nicht oder erst sehr verspätet und dann ohne Motivation, oberflächlich und minimalistisch. Vereinzelt sei es auch vorgekommen, dass er an Gesprächstermine habe erinnert werden müssen und erst nach Aufforderung erschienen sei. Er äussere sich wiederholt misstrauisch und kritisch gegenüber der gerichtlich entschiedenen Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und bemängle damit die für ihn fehlende Anerkennung bereits erzielter Fortschritte. Offen habe er den für ihn fehlenden Sinn einer erneuten Therapie benannt und die daraus resultierende mangelnde Motivation. Ebenso offen habe er gesagt, nur das absolute Minimum mitzumachen, so dass es nicht als komplette Verweigerung gelten könne. Innerhalb der psychotherapeutischen Gespräche zeige er dementsprechend keinerlei Eigeninitiative und vermeide das Besprechen relevanter Inhalte. Seine wenigen Äusserungen seien häufig bedeckt-distanziert, er antworte erst nach längeren Latenzphasen und dann eher einsilbig, unkonkret und schwammig. Aufgrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer kaum behandlungs- und veränderungsbereit zeige, sei es ihm noch nicht gelungen, in eine vertiefende und risikominimierende Deliktarbeit einzusteigen. Gesamthaft stehe der Beschwerdeführer innerhalb der deliktorientierten Therapie noch am Anfang. Er habe jedoch einen ersten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht wichtigen Schritt unternehmen und dranghafte sexuelle Gedanken im Vorfeld der Taten benennen können. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit wurde jedoch als eher gering eingeschätzt. Diese sei geprägt von der noch mangelnden Behandlungs- und Veränderungsbereitschaft. Eine Verantwortungsübernahme resp. ein Veränderungsbedarf hinsichtlich relevanter Persönlichkeitsprobleme (Vermeidung, mangelnde Offenheit, instrumentalisiertes Lügen, Minimalismus o.a.) sei nicht zu erkennen. Bei ihm scheine kaum Einsicht und kein Bedarf vorhanden zu sein, sich selbstkritisch und möglicherweise erkenntnisgewinnend mit dem aus den Tatmotiven abgeleiteten Risikofaktor der Vergewaltigungsdisposition auseinanderzusetzen. Obwohl der Beschwerdeführer an den Therapiesitzungen regelmässig, wenn auch mässig zuverlässig, teilnehme, bestehe bisher kaum eine aktive, eigeninitiative Mitwirkung an einer störungs- und deliktorientierten Therapie. Für ihn sei eine deliktpräventive Therapie abgeschlossen. lm Hinblick darauf, dass beim Beschwerdeführer eine Vergewaltigungsdisposition vorliegen soll, dieser jedoch keine Einsicht zeige und somit noch nicht deliktpräventiv an der Vergewaltigungsdisposition habe gearbeitet werden können, sei von keinem hinreichendem Risikomanagement auszugehen. Aktuell ist festzustellen, dass seit dem hier angefochtenen Beschluss gegen den Beschwerdeführer mit Disziplinarverfügung vom 11. Dezember 2019 ein Arrest von fünf Tagen ausgesprochen wurde, weil er dabei erwischt worden ist, wie er – als eine Mitarbeiterin der JVA H.____ die Toilette aufgesucht habe – in den Vorraum der Toilette geschlichen und im Vorraum mutmasslich masturbiert hat. Anlässlich des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sexuelle Handlungen zu bestreiten. Es sei jedoch das dritte Mal, dass er sich vor der Toilettentür aufgehalten habe. Solche Situationen hätten ihn früher nicht angemacht und er könne sich dies aktuell auch nicht erklären. Er habe zwar gewusst, dass es falsch sei, habe aber nie den Mut gefasst, mit seiner Therapeutin darüber zu sprechen (vgl. Disziplinarverfügung vom 11. Dezember 2019). Dieses Verhalten deckt sich mit den soeben dargelegten Ausführungen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA H.____ vom 23. August 2019. Insbesondere ist festzustellen, dass aufgrund der mangelnden Behandlungs- und Veränderungsbereitschaft beim Beschwerdeführer offenbar zum jetzigen Zeitpunkt von keinem hinreichenden Risikomanagement ausgegangen werden kann und er innerhalb der deliktorientierten Therapie noch am Anfang steht und deliktbezogene Themen noch nicht aufgearbeitet hat.

5.2 Der Beschwerdeführer wird gemäss Vollzugsbericht vom 23. August 2019 als ruhig, angepasst und meist freundlich wahrgenommen. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf jedoch nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Ungünstig fällt nämlich ins Gewicht, dass das Gutachten vom 3. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer ein deutliches Rückfallrisiko für die Begehung von schweren Sexualdelikten und ein sehr hohes Rückfallrisiko für Delikte im Zusammenhang mit verbotener Pornografie attestiert. Auch aus der Berichterstattung des JVA H.____ kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn bei ihm sind weder auf therapeutischer Ebene in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung noch tiefergehende Fortschritte zu verzeichnen. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7). Die modernen Therapieverfahren bedingen intensive Mitarbeit des Betroffenen (vgl. STEFAN TRECHSEL/BARBARA PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht St. Gallen 2018, N 9 Art. 59 StGB). Aus den Akten ergibt sich jedoch ein Verhalten des Beschwerdeführers, das jegliche Therapiebemühungen missen lässt. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang sein Hinweis, wonach ihm im Frühjahr 2017 in allen Punkten eine erfolgreich abgeschlossene Therapie attestiert worden sei. Die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte psychotherapeutische Behandlung im Massnahmenzentrum C.____ zielte jedoch nicht auf die Behandlung einer schweren psychischen Störung bzw. einer Vergewaltigungsdisposition, sondern hauptsächlich auf die Behandlung einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit der Leitsymptomatik Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sowie des anamnestisch diagnostizierten Psycho-organischen-Syndroms, auch ADHS (Attention Deficit and Hyperactivity Syndrom), ab. Eine Anrechnung bereits erzielter Behandlungserfolge kann zwangsläufig erst erfolgen, wenn sich der Beschwerdeführer offen gegenüber dem neuen Therapiesetting zeigt und sich der Auseinandersetzung mit noch offenen deliktrelevanten Problembereichen stellt. Angesichts der mangelnden Behandlungs- und Veränderungsbereitschaft und des Vorfalls vom 11. Dezember 2019 kann nicht verlässlich abgeschätzt werden, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich von Vollzugslockerungen wiederum zu impulsivem und/oder aggressivem Verhalten gegenüber Frauen veranlasst sähe; zur Verminderung dieser Gefahr scheint das momentane Setting weiterhin notwendig. In diesem Zusammenhang vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach ihm bereits Vollzugslockerungen gewährt worden seien, nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil vom 5. November 2019 zwar aus, dass durch die Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene in eine Massnahme nach Art. 59 StGB keine Rückstufung erfolge. Dass im Rahmen der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB bereits Vollzugslockerungen gewährt worden seien, müsse beim Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB berücksichtigt werden. In welchem Umfang der Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Massnahme in den Genuss von Vollzugslockerungen kommen würde, sei jedoch eine Frage des Vollzugs (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.6). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass bei der Umwandlung einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB in eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht sofort die gleichen Vollzugsöffnungen umgesetzt werden wie vorher, denn hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wurde bisher offenbar keine durchgreifende Besserung erzielt und diese wäre die Basis von therapeutisch Erfolg versprechenden Lockerungsschritten. Absprachefähigkeit und das Einhalten von Weisungen sind für Vollzugslockerungen unumgänglich. Eine fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant und ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachtens vom 3. Oktober 2017 durch eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers ihre Gültigkeit verloren hätten.

5.3 Unbehelflich ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, er müsse seine sozialen Kontakte ausserhalb der Anstalt weiterhin pflegen und möglichst rasch von einem Arbeitsexternat profitieren, um dem gesetzlich verankerten Ziel der Wiedereingliederung und Resozialisierung gerecht zu werden, ansonsten er die in seiner Lehre erworbenen Fertigkeiten und damit den Anschluss an die Arbeitswelt verliere. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass im Strafvollzug die Menschenwürde des Gefangenen oder Eingewiesenen zu achten ist (vgl. Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Seine Rechte dürfen nur http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 StGB). Der Vollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmungen schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung ausgerichteten Vollzug vor. Dabei hat der Gefangene bzw. Eingewiesene jedoch aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mangelnde Mitwirkung vorzuwerfen ist. Therapiearbeit im Strafvollzug ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 m.w.H.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Gutachten vom 3. Oktober 2017 bis zum Lehrabschluss im Sommer 2018 im auswärtigen Betrieb verbracht, im offenen Massnahmezentrum C.____ gewohnt und von regelmässigen Wochenendurlauben in Begleitung seiner Eltern profitiert hat, spricht nicht per se gegen die streitgegenständliche Verweigerung von Vollzugsöffnungen durch die Vollzugsbehörde, zumal sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch in einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB befand.

6. Schliesslich ist der angefochtene Beschluss auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte den Schutz der Gesellschaft und potenzieller Opfer höher als die privaten Interessen des rückfallgefährdeten Beschwerdeführers gewichten und hat dadurch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Zudem legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern der verbleibenden Gefahr weiterer Straftaten gegen die sexuelle Integrität durch begleitende Massnahmen oder Auflagen begegnet werden könne.

7. Der Beschwerdegegner schloss somit zu Recht, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden kann. Nach dem vorstehend Gesagten ist mit den Vorinstanzen einig zu gehen, dass vom Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr und hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten, die hochwertige Rechtsgüter betreffen, ausgeht. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt, sich als zuverlässig und absprachefähig erweist. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass er keine neuen Straftaten begeht. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Anträge des Beschwerdeführers auf Vollzugslockerungen bezüglich Arbeitsexternat und Gewährung von begleiteten Wochenendurlauben abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Es versteht sich von selbst, dass bei einem positiven Therapieverlauf regelmässig die Möglichkeit von Vollzugslockerungen zu prüfen sein wird. Es liegt allerdings am Beschwerdeführer, mittels Ablegens der Verweigerungshaltung und Eingehens auf das Therapieangebot den gegenwärtig verfahrenen Therapieverlauf zu überwinden.

8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Vorinstanzen, wie dargelegt, zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Recht die Gewährung von Vollzugslockerungen verweigert haben, unterliegt der Beschwerdeführer. Demnach sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.

8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 18. März 2020 geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 25 Minuten à Fr. 200.-- und die Auslagen in der Höhe von Fr. 141.30 erweisen sich als angemessen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist demzufolge ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'749.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'749.75 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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