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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.09.2020 810 19 327

22. September 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,917 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 1559 vom 19. November 2019)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. September 2020 (810 19 327) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Wiedererwägungsgesuch

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Anne-Catherine Sturzenegger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 1559 vom 19. November 2019)

A. Der deutsche Staatsangehörige A.____ (geb. 1968) lebt seit seiner Geburt in der Schweiz und war im Besitz der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.

B. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 1989 wurde A.____ wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen, nachdem er an einer Fasnachtsveranstaltung in stark alkoholisiertem Zustand eine Person durch Messerstiche in Brustbein und Herz derart schwer verletzt hatte, dass das Opfer kurze Zeit später verstorben war.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

C. Am 5. Mai 2013 um ca. 03.00 Uhr kam es beim Bahnhof C.____ zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der alkoholisierte A.____ einer unbewaffneten Person ein Messer mit voller Kraft in den Oberkörper stach. Dafür wurde A.____ mit Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 15. April 2014 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zugleich wurde eine stationäre Massnahme angeordnet. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. April 2015 wurde die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre festgesetzt. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (bis 31. Dezember 2018: AfM, seit 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrechte Basel-Landschaft [AfMB]) die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies diesen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 wurde dieser Entscheid letztinstanzlich bestätigt. E. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019 wurde über A.____ in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB die Verwahrung angeordnet. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2019 teilweise gutgeheissen und es wurde beschlossen, dass auf die Anordnung einer Verwahrung verzichtet werde. Bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 war A.____ aus der mit verfahrensleitendem Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019 angeordneten Sicherheitshaft entlassen worden. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 reichte A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, beim AfMB ein "Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA bzw. ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens (Wiedererwägungsverfahren) betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung" ein. G. Mit Verfügung vom 22. März 2019 trat das AfMB auf das Gesuch vom 15. Februar 2019 nicht ein. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliege, welche eine neue materielle Beurteilung rechtfertigen würde. H. Die von A.____, wiederum vertreten durch Alain Joset, Advokat, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 19. November 2019 abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 19. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt die Begehren, es seien der Entscheid des Regierungsrats vom 19. November 2019

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie die Verfügung des AfMB vom 22. März 2019 aufzuheben und das AfMB gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziff. 1); eventualiter seien der Entscheid des Regierungsrats vom 19. November 2019 und die Verfügung des AfMB vom 22. März 2019 aufzuheben und die vorliegende Streitsache zur Neubeurteilung an das AfMB zurückzuweisen (Ziff. 2); es sei dem Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens betreffend das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA bzw. des Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten; eventualiter sei das AfMB anzuweisen, ihm dies zu gestatten (Ziff. 3); es sei der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, den Entscheid des Regierungsrats in der Schweiz abzuwarten (Ziff. 4); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). J. Am 27. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. L. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, mit welchem der Regierungsrat eine Nichteintretensverfügung der erstinstanzlich verfügenden Behörde bestätigt, so kann das Kantonsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht dagegen verwehrt. Demgemäss ist auf das Begehren des Beschwerdeführers gemäss Ziff. 1 der Beschwerde vom 2. Dezember 2019 nicht einzutreten. Einzutreten ist auf das Begehren gemäss Ziff. 2 der Beschwerde, da diesbezüglich sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 1.3 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wurde vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Gegenstand der ursprünglichen Verfügung des AfM vom 24. Januar 2017 war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Diese Verfügung wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019 (2C_826/2018) bestätigt. Am 15. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim AfMB ein "Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA bzw. ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens (Wiedererwägungsverfahren) betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung" ein, auf welches das AfMB mit Entscheid vom 22. März 2019 nicht eintrat. Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat diesen Nichteintretensentscheid zu Recht bestätigte bzw. die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abwies.

3.1 Auf eine Verfügung kann nur zurückgekommen werden, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. Wiedererwägungs- und Revisionsersuchen im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder abzuändern (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308 ff.). Das kantonale Recht regelt die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren (Wiedererwägung und Revision) in den §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Das Bundesgericht anerkennt sodann in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Behandlung eines neuen Gesuchs, welcher sich unmittelbar auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 abstützt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das in der Sache des Beschwerdeführers ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019 ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005) und der damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3) an die Stelle der Verfügung vom 24. Januar 2017 getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Damit steht höchstrichterlich fest, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen wurde. Dieser Entscheid könnte nur durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 121 ff. BGG). Ein solches Gesuch wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Soweit das Gesuch vom 15. Februar 2019 darauf gerichtet war, die Verfügung vom 24. Januar 2017 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, war es somit von vornherein unzulässig und das AfMB ist darauf zu Recht nicht eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 2). 3.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2019 als Gesuch um Erteilung einer neuen Bewilligung zu behandeln war (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018 E. 3.1). Wird ein solches Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig widerrufene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dann-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018 E. 3.2.1). 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen (Art. 29 BV) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung für ihn damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, N 2649 ff.). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2; 2C_1224/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; WIEDER- KEHR/RICHLI, a.a.O., N 2660 ff.). Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung. Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 3.5.1 Das AfMB führt in der Verfügung vom 22. März 2019 zusammengefasst aus, trotz der im neuen Gutachten von Dr. med. B.____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 31. Juli 2018 gestellten Diagnose einer fehlenden psychischen Störung liege im Fall des Beschwerdeführers keine wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage vor, da die bisherigen Delikte in jeweils grossen zeitlichen Abständen und unter Alkoholeinfluss stattgefunden hätten. Auch die problematischen Verhaltensmuster wie Rigidität, das Externalisieren von Verantwortung und die Beziehungsmuster des Beschwerdeführers seien schon bei Erlass der Verfügung vom 24. Januar 2017 vorhanden gewesen. Daran ändere auch die Abstinenzzeit während des Strafvollzugs bzw. während der Bewährungshilfe und der angebliche Wille zu einer Alkoholtherapie nichts, zumal aus den Akten und auch aus dem Gutachten von Dr. med. B.____ eine Therapieresistenz hervorgehe. 3.5.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, gemäss dem Gutachten vom 31. Juli 2018 und den Ausführungen des Gutachters anlässlich der Verhandlung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019 sei beim Beschwerdeführer zwar nicht von einer psychischen Störung auszugehen; der Beschwerdeführer trage aber einen Mechanismus in sich, der unbestrittenermassen wieder zum Tragen kommen könne. Nach Alkoholkonsum und beim Eintreffen bestimmter weiterer situativer Faktoren sei das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut einschlägige Straftaten begehe, "deutlich erhöht". Das Risiko für einschlägige Delinquenz sei im Beschwerdeführer selbst vorhanden, und ohne die Etablierung flankierender Massnahmen, namentlich einer dauerhaften Alkoholabstinenz und einer mehrjährigen therapeutischen Begleitung bei einem forensisch-psychiatrisch geschulten Therapeuten,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren die Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägige Delinquenz als "mittelgradig" einzustufen. Auch bei flankierenden Massnahmen wie einer dauerhaften Alkoholabstinenz und einer mehrjährigen therapeutischen Begleitung bei einem forensisch-psychiatrisch geschulten Therapeuten sei die Rückfallwahrscheinlichkeit "gering bis moderat", bestenfalls als "gering" einzustufen. Da aber der Beschwerdeführer wegen Tötungsdelikten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, müsse selbst dieses Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Dass die Rückfallwahrscheinlichkeit minimiert werden könne, gelte so lange, als die risikomindernden Massnahmen wie die Alkoholabstinenz und die therapeutische Begleitung während Jahren minutiös eingehalten würden. Ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, dauerhaft auf Alkohol zu verzichten, wie auch bereit sei, an einer Therapie teilzunehmen, bleibe ungewiss, da er sich bisherigen Therapien widersetzt habe. Folge man der Ansicht des Gutachters, dass von einer Dauer von zwei bis drei Jahren auszugehen sei, bis – bei gutem Gelingen – die Therapie selbsttragende Wirkung entfalte, so bestehe beim Beschwerdeführer nach wie vor ein grosses und gegenwärtiges Rückfallrisiko, das im öffentlichen Interesse und auch im Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) vom 21. Juni 1999 nicht hinzunehmen sei. Entsprechend hätten sich die Umstände seit dem ersten Entscheid nicht derart geändert, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht falle. 3.5.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass es sich beim Gutachten von Dr. med. B.____ vom 31. Juli 2018 um eine erhebliche neue Tatsache handle, welche im früheren Verfahren nicht habe geltend gemacht werden können. Die Verwaltungsbehörde sei allein schon vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen, auf das neue Gesuch einzutreten. Zudem hätten sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert. Während er sich zum Zeitpunkt des ersten Entscheids im stationären Massnahmenvollzug befunden habe, nicht in die Arbeitswelt integriert und sozialhilfeabhängig gewesen sei, bewähre er sich nunmehr seit längerem in Freiheit, verfüge über einen eigenständigen Wohnsitz, stehe seit über 9 Monaten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, habe sich von der Sozialhilfe abgelöst und lebe komplett abstinent von Alkohol. Seine Situation könne nunmehr seit längerem als konsolidiert bezeichnet werden. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz könne zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgegangen werden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 4. März 2019 unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 31. Juli 2018 eine relevante Rückfall- und Wiederholungsgefahr ausdrücklich verneint habe. Das Kantonsgericht habe die potentielle Gefährdung der Sicherheit Dritter als zu gering erachtet, um im Ergebnis eine ungünstige Rückfallprognose stellen zu können. Es habe erwogen, dass sich eine Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nicht rechtfertigen lasse, und ihn unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen. In einem weiteren Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. November 2019 habe dieses seine Beschwerde betreffend Verwahrung gutgeheissen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb der Regierungsrat hinsichtlich der Rückfallgefahr die Ansicht vertrete, dass sich die Umstände seit dem ersten Entscheid nicht derart geändert hätten, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht falle. Es sei ihm vielmehr gelungen, sich in Freiheit zu bewähren und er zeige die Fähig-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit auf, alternative Verhaltens- und Handlungsstrategien zu entwickeln, sodass höchstens von einem gegenüber der Normalbevölkerung gering bis moderat erhöhten Gewaltrisiko auszugehen sei. Es scheine unbestritten, dass dieses Gewaltrisiko keine hinreichend schwere und gegenwärtige Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darstelle. 4.1 Gemäss Art. 6 Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und mit dem Arbeitgeber eines Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des FZA gelten könne und sich nicht auf dieses Abkommen berufen könne. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. 4.2.1 Die aus dem Freizügigkeitsabkommen fliessenden Rechte können gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, welches eine künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA). Die Bejahung der Rückfallgefahr verlangt "eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2017 vom 18. Juli 2018 E. 4.1), wobei die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr je niedriger sind, je schwerer die mögliche Rechtsgutverletzung wiegt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). Eine Einschränkung darf nur erfolgen, wenn die Gefährdung hinreichend schwer wiegt, womit unter anderem Beeinträchtigungen der psychischen und physischen Integrität gemeint sind (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2; 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4 mit Hinweisen). 4.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der geltend gemachten wesentlichen Änderung der Sachlage auf das Gutachten von Dr. med. B.____ vom 31. Juli 2018. Im fraglichen Gutachten wird festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreicht werde, weshalb lediglich von einer Persönlichkeitsdisposition mit zwanghaften Merkmalen ausgegangen werde (Gutachten, S. 33). Zum Rückfallrisiko wird ausgeführt, dass ein zukünftiger unkontrollierter Alkoholkonsum, insbesondere bei gleichzeitigem Eintreten situativ ungünstiger Umstände (Provokation durch Drittpersonen), den gewichtigsten Risikofaktor für erneute Gewalttaten darstelle. Daneben sei die Fähigkeit des Beschwer-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführers, zu lernen, mit eben solchen Provokationen umzugehen und entsprechend deliktprotektive Verhaltensalternativen zu entwickeln, für die Zukunft und somit für eine mögliche einschlägige Re-Delinquenz relevant. Für die Zukunft sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht zur Reduktion des Rückfallrisikos somit eine Abstinenzauflage sowie eine Begleitung und Unterstützung beim Einhalten der Abstinenz und beim Entwickeln alternativer Verhaltensstrategien zu empfehlen. Die Risikoeinschätzung betreffend könne festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer beim oben beschriebenen Szenario (Haftentlassung unter den erwähnten Auflagen) derzeit von einem gegenüber der Normbevölkerung gering bis moderat erhöhten Gewaltrückfallrisiko ausgegangen werden könne (Gutachten, S. 38). Auf die Frage nach der Gefahr erneuter Straftaten wird im Gutachten ausgeführt, dass sich die Tatdynamik beim Anlassdelikt sowie beim Delikt von 1989 und 2000 als Zusammentreffen verschiedener Faktoren darstelle. Einerseits sei der Beschwerdeführer bei allen drei Taten, welche ähnlich gelagert seien, erheblich alkoholisiert gewesen. Anderseits sei es jeweils zum Zusammentreffen mit beteiligten Personen und zum Erleben von Provokationen gekommen bzw. zum subjektiven Erleben des Beschwerdeführers, bedroht und in Bedrängnis gebracht zu werden. Das Zusammenspiel von alkoholtoxisch veränderter Wahrnehmung, rigiden Verhaltensmustern im Umgang mit Provokationen und dem unmittelbaren Erleben von Bedrohung habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer in den jeweiligen Situationen keine andere Möglichkeit gesehen habe, als sich mittels mitgeführter Waffen zur Wehr zu setzen. Entsprechend bestehe die Gefahr erneuter Straftaten insbesondere dann, wenn sich diese Faktoren zusammen in ähnlicher Art und Weise in der Zukunft erneut konstellieren würden. Realistischerweise und ohne risikomindernde Massnahmen sei das Zusammentreffen der konstellativen Faktoren zwar nicht hochwahrscheinlich, jedoch auch nicht als gering zu bezeichnen (Gutachten, S. 51). Bei erneutem Zusammentreffen der erwähnten konstellativen Faktoren sei auch mit erneuten gewalttätigen Übergriffen des Beschwerdeführers im Sinne einer überschiessenden Notwehrhandlung zu rechnen. Ohne risikomindernde Massnahmen müsse die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer derartigen Konstellation als im mittleren Ausmass erhöht eingeschätzt werden (Gutachten, S. 52). 4.2.3 Der Beschwerdeführer wurde 1989 wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge sowie 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit den fraglichen Delikten wurden höchste Rechtsgüter (Leib und Leben) in Art und Ausmass schwer verletzt. Entsprechend sind an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Gutachten vom 31. Juli 2018 geht diesbezüglich von einem gering bis moderat erhöhten Rückfallrisiko aus. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein solches Rückfallrisiko stelle keine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Angesichts der in Frage stehenden schweren Verletzung höchster Rechtsgüter ist selbst ein geringes Rückfallrisiko, wie es beim Beschwerdeführer im günstigsten Fall – bei Einhalten der im Gutachten vorgesehenen Auflagen – vorliegt, auch im Lichte des FZA nicht hinzunehmen (E. 4.2.1 hiervor). Der Hinweis des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe die gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft und die Verwahrung aufgehoben, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Namentlich liegen den fraglichen strafrechtlichen Massnahmen andere Voraussetzungen zugrunde, als dies hinsichtlich der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte des FZA der Fall ist. Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat zu

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Recht entschieden, dass im Fall des Beschwerdeführers nach wie vor eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des FZA vorliegt. Das Gutachten vom 31. Juli 2018 bringt diesbezüglich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche dazu führen würden, dass eine für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung ernstlich in Betracht fällt.

5. Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren darauf, dass die geänderten Sachumstände und das Gutachten vom 31. Juli 2018 hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung (Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950; Art. 5 BV; Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005) zu einer anderen Beurteilung führen müsse. Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass er sich mittlerweile nicht mehr im stationären Massnahmenvollzug befindet. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten guten beruflichen Integration ist festzustellen, dass das von ihm angeführte Arbeitsverhältnis gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdegegners wegen sexueller Belästigung einer Mitarbeiterin aufgelöst wurde. Hinsichtlich Alkoholabstinenz und therapeutischer Begleitung lassen sich der Beschwerde keine (belegten) wesentlichen Änderungen der Umstände entnehmen. Unabhängig davon könnte die allfällige momentane Einhaltung der im Gutachten vom 31. Juli 2018 angeführten risikomindernden Massnahmen keine wesentliche Änderung der Sachumstände begründen, welche eine neue Beurteilung bei der Interessenabwägung ernstlich in Betracht fallen liesse. Namentlich besteht unverändert ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers zur Verhütung von weiteren schwerwiegenden Delikten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Vor dem Hintergrund der vorliegend in Frage stehenden, nach Art und Ausmass äusserst schwerwiegenden Rechtsgüterverletzungen überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts nach wie vor eindeutig. Entsprechend wäre gestützt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Änderungen der Sachumstände und das von ihm angeführte Gutachten vom 31. Juli 2018 auch hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung kein anderer Entscheid zu erwarten. 6. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung zu verneinen. Das AfMB ist demnach zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2019 nicht eingetreten und der Regierungsrat hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfah-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht renskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 26. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_885/2020) erhoben.

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