Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 2. September 2020 (810 19 318, 810 19 319) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung der Kinder in einem Heim
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Yaël Heymann
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Eleonor Gyr, Advokatin B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Simon Gass, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz
Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung der Kinder, Erteilen von Weisungen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 17. Oktober 2019)
A. D.____ (geb. 2011), E.____ (geb. 2015) und F.____ (geb. 2016) sind die gemeinsamen Kinder von B.____ und A.____. Die Eltern sind nicht verheiratet und leben getrennt.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) vom 12. April 2018 wurde für D.____, E.____ und F.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet und eine Beiständin ernannt. Sie wurde mit den Aufgaben betraut, mit den Kindseltern ein praktikables Besuchsrecht zu erarbeiten, den Kindseltern als Kontaktperson bezüglich der Ausübung der Besuche zur Verfügung zu stehen, zwischen den Kindseltern hinsichtlich der Besuche zu vermitteln und eine lösungsorientierte Kommunikation zu ermöglichen sowie die Kindseltern betreffend die gemeinsame elterliche Sorge zu informieren und zu beraten. C. Nachdem es zu mehreren Polizeieinsätzen aufgrund eskalierender Konflikte zwischen den Kindseltern gekommen war, entzog die KESB der Kindsmutter mit Entscheid vom 17. September 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____, E.____ und F.____ und platzierte die Kinder für die Dauer von sechs Monaten im Mutter-Kind-Haus in Basel. Gleichzeitig wurde der Kindsmutter die Weisung erteilt, sich gemeinsam mit den Kindern im Mutter-Kind-Haus in Basel aufzuhalten. Durch den Aufenthalt solle einerseits die familiäre Situation beruhigt, das Wohl der Kinder sichergestellt und die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter verbessert werden und anderseits solle dadurch die Durchführung eines geregelten Besuchsrechts ermöglicht werden. D. Mit Entscheid vom 8. November 2018 entliess die KESB die bisherige Beiständin aus dem Amt und ernannte G.____, Kindesschutzdienst H.____, rückwirkend per 1. November 2018 als Beiständin der drei Kinder. E. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 beantragte die Beiständin die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter sowie die Rückkehr der Kindsmutter mit den gemeinsamen Kindern in die eigene Wohnung, da sich die Situation zunehmend beruhigt habe. Nachdem die KESB am 28. Februar 2019 die Meldung erhalten hatte, die Kindseltern hätten erneut einen heftigen Streit im Beisein der Kinder im Mutter-Kind-Haus ausgetragen, verlängerte die KESB mit Entscheid vom 4. März 2019 die Platzierung der Kinder in der Institution um weitere drei Monate. Die Kindseltern wurden angewiesen, zwei Mal wöchentlich an einer Mediation teilzunehmen und sich nicht im Beisein der Kinder zu treffen. Dem Kindsvater und den drei Kindern wurde ein gegenseitiges begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Die Kindseltern wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die KESB die Fremdplatzierung von D.____, E.____ und F.____ werde prüfen müssen, sollten die mittels dieses Entscheids verfügten Massnahmen von den Kindseltern nicht erfolgreich umgesetzt werden können. F. Am 18. April 2019 teilte I.____, Mediator/Supervisor (BSO), in seinem Abschlussbericht mit, dass der Mediationsprozess beendet worden sei, da zum gegebenen Zeitpunkt keine weitere Entwicklung ersichtlich sei. Es sei im Laufe der Sitzungen offenkundig geworden, dass Vereinbarungen auf der Elternebene immer wieder durch Beziehungskonflikte der Kindseltern verunmöglicht worden seien. Es werde deshalb zunächst das Bearbeiten der Konflikte auf der Beziehungsebene im Einzelsetting oder mit beiden Parteien zusammen empfohlen. Sollte die Elternebene nicht mehr durch diese Konflikte auf der Beziehungsebene überlagert werden, so
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sich in Ansätzen gezeigt, dass die Elternteile durchaus konstruktiv mit ihren Kindern umgehen könnten. G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die Beiständin bei der KESB den Bericht des Mutter-Kind-Hauses vom 7. April 2019 ein, in welchem eine stationäre Platzierung der Kinder in einem Kinderheim empfohlen wird, und beantragte selber die Aufhebung der verfügten Platzierung im Mutter-Kind-Haus. Mit Entscheid der KESB vom 6. Juni 2019 wurde entsprechend der Empfehlung der Beiständin der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über D.____, E.____ und F.____ aufgehoben und die Platzierung der drei Kinder im Mutter- Kind-Haus in J.____ beendet. Die Kindseltern wurden angewiesen, die begonnene Mediation weiterzuführen, im Beisein der Kinder nicht zu streiten sowie dafür besorgt zu sein, dass D.____ eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch nimmt. Ferner wurde dem Kindsvater ein Besuchsrecht im Umfang von drei Tagen pro Woche eingeräumt. H. Auf Antrag des Kindsvaters wurde mit Entscheid der KESB vom 20. Juni 2019 den Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge erteilt. I. Nachdem es am 14. Juni 2019 zu einem heftigen Streit zwischen den Kindseltern im Beisein der Kinder gekommen war, lud die KESB die Kindseltern am 24. Juni 2019 kurzfristig zu einer Besprechung ein. Am 26. Juni 2019 kam es erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen den Kindseltern in der Wohnung der Kindsmutter, welche zu einem Polizeieinsatz führte. In der Folge fand am 28. Juni 2019 ein weiteres Gespräch zwischen den Kindseltern und der KESB statt. Am 11. Juli 2019 informierte die Beiständin die KESB über einen weiteren Streit, bei dem unter anderem D.____ weinend im Büro der Beiständin erschienen sei und berichtet habe, Angst zu haben, weil der Kindsvater ein Messer in der Hand habe und sie nicht wisse, was nun passiere. Am 19. August 2019 berichtete die Beiständin erneut über einen Vorfall, bei dem es zu einem massiven Streit mit physischer Gewalt gekommen sei. Zudem habe der Kindsvater eine neue Arbeitsstelle, weswegen er sich nicht mehr an den vereinbarten Betreuungsplan halte. Er wolle die Kinder nun täglich vor der Arbeit besuchen. In der Folge habe sie mit den Kindseltern und deren Rechtsanwälten einen neuen Besuchsplan per 29. August 2019 ausgearbeitet. J. Mit Schreiben vom 19. September 2019 beantragte die Beiständin bei der KESB die Fremdplatzierung der drei Kinder in einem Kinderheim. Sie verwies dabei auf die Vorfälle häuslicher Gewalt, die sich seit der Aufhebung der Platzierung im Mutter-Kind-Haus ereignet hätten, und führte zudem aus, dass sich die Kindseltern nicht an die Besuchsregelung halten würden und eine Therapie für D.____ ablehnen würden. Der Kindsvater könne und wolle den Besuchsplan nicht akzeptieren, da er die Kinder täglich sehen müsse und dies nur in der Wohnung der Kindsmutter, wo er "zum Rechten schauen" müsse. Durch die anhaltenden Streitigkeiten zwischen den Eltern seien Langzeitfolgen für die Kinder auf emotionaler, kognitiver und sozialer Ebene vorprogrammiert und zeigten sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt bei jedem Kind mehr oder weniger deutlich.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 entzog die KESB den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____, E.____ und F.____ (Ziffer 1) und platzierte die Kinder im Kinderheim L.____ in M.____ (Ziffer 2). Ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution könne nur nach Rücksprache mit der KESB erfolgen (Ziffer 3). Den Kindseltern wurde vorerst ein begleitetes und den Grosseltern ein angemessenes Besuchsrecht eingeräumt (Ziffer 4). Die Beiständin wurde insbesondere mit den Aufgaben betraut, in Zusammenarbeit mit den Fachpersonen des Kinderheims einen Besuchsplan auszuarbeiten (Ziffer 4), die Platzierung der Kinder zu begleiten (Ziffer 5), in Absprache mit den Kindseltern für das gesundheitliche Wohl und die Beschulung der Kinder besorgt zu sein (Ziffer 6), zusammen mit der Kindsmutter die Wohnung kindsgerecht einzurichten (Ziffer 11) und in Zusammenarbeit mit dem Kinderheim für D.____ eine geeignete therapeutische Unterstützung zu organisieren (Ziffer 12). Ferner wurde der Kindsvater angewiesen, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren und bei der Beratungsstelle K.____ eine Beratung bezüglich lösungsorientierter Kommunikation in Anspruch zu nehmen (Ziffer 8). Die Kindsmutter ihrerseits wurde ebenfalls angewiesen, bei der Beratungsstelle K.____ eine Beratung bezüglich lösungsorientierter Kommunikation in Anspruch zu nehmen (Ziffer 9). Weiter wurde den Kindseltern die Weisung erteilt, nach erfolgter Einzelberatung an einer gemeinsamen Beratung als Eltern teilzunehmen (Ziffer 10). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 7). L. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Dr. Eleonor Gyr, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 25. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellte die Rechtsbegehren, es seien Ziffer 1 bis 4 und Ziffer 8 hinsichtlich der Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms gegen häusliche Gewalt des Entscheids vom 17. Oktober 2019 aufzuheben (Ziffer 1); D.____, E.____ und F.____ seien unter seine Obhut zu stellen, wobei der Kindsmutter ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen sei (Ziffer 2); eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Rückplatzierung der Kinder zum Beschwerdeführer zu prüfen und die Kinder entsprechend vorzubereiten (Ziffer 3); die Kindsmutter sei anzuweisen, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren (Ziffer 4); dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen (Ziffer 5 ); die Vorakten seien beizuziehen (Ziffer 6); unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 7). In der Folge eröffnete das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren 810 19 318. M. Gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2019 erhob B.____, vertreten durch Simon Gass, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 25. November 2019 ihrerseits Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellte die Rechtsbegehren, es seien Ziffer 1 bis 7 des Entscheids vom 17. Oktober 2019 aufzuheben (Ziffer 1); es sei der Kindsvater psychiatrisch zu begutachten (Ziffer 2); bis zum Vorliegen der Ergebnisse des Gutachtens gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 seien die drei gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen und es sei danach, je nach Ergebnis des Gutachtens, ein angemessener Besuchsplan zu erstellen (Ziffer 3); eventualiter seien die Kindseltern anzuweisen, die Betreuungszeiten gemäss dem Besuchsplan vom 29. August 2019 einzuhalten, subeventualiter und für den Fall, dass sich wesentliche Grundlagen geändert haben sollten, sei die Beiständin anzuweisen, einen neuen Plan zu erarbeiten, und die Kindseltern seien anzuweisen, diesen neuen Plan einzuhalten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Ziffer 4); dem Kindsvater sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, jeglichen Kontakt mit der Kindsmutter aufzunehmen sowie die Wohnung der Kindsmutter zu betreten (Ziffer 5); für eine befristete Dauer von vorerst sechs Monaten sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren, welche die Kindsmutter begleitet und unterstützt (Ziffer 6); die Kindsmutter sei in ihrer Bereitschaft zu behaften, einen Deutschkurs zu besuchen, und es sei die Beiständin damit zu beauftragen, einen Deutschkurs für die Kindsmutter zu organisieren (Ziffer 7); der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen (Ziffer 8); unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staats, eventualiter zulasten des Kindsvaters (Ziffer 9). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien den gemeinsamen Kindern für das Beschwerdeverfahren eine Kindsvertretung zu bestellen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 und 3 sowie 5 bis 7 für die Dauer des Verfahrens vorsorglich anzuordnen. In der Folge eröffnete das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren 810 19 319. N. Mit Verfügung vom 27. November 2019 hat das Kantonsgericht die beiden Beschwerdeverfahren 810 19 318 und 810 19 319 vereinigt. O. Am 18. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers ein und beantragte, es sei das Rechtsbegehren in Ziffer 1 der Beschwerde des Kindsvaters abzuweisen, soweit die Aufhebung von Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids betreffend die Weisung für die Absolvierung des Lernprogramms gegen häusliche Gewalt beantragt werde. Weiter seien auch die Rechtsbegehren in Ziffer 2 bis 4 abzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. P. Am 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin ein und beantragte, es seien die Rechtsbegehren in Ziffer 2, 3 und 5 sowie die vorsorgliche Anordnung derselben abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Q. Mit gleichentags datierter Eingabe liess sich die KESB vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerden, unter o/e-Kostenfolge. Mit ebenfalls am 13. Januar 2020 datierter Eingabe reichte die Beschwerdeführerin diverse Fotos von "Whatsapp"-Konversationen zwischen den Beschwerdeführern ein. R. Am 14. Februar 2020 fand eine Vorverhandlung am Kantonsgericht statt, anlässlich welcher die Vorinstanz ausführte, dass im Juni 2020 eine Standortbestimmung der KESB hinsichtlich des weiteren Vorgehens bzw. einer allfälligen Rückplatzierung der Kinder stattfinden werde. Im Einverständnis mit den Beschwerdeführern wurde in der Folge mit Verfügung vom 19. Februar 2020 das Beschwerdeverfahren bis zum 30. Juni 2020 sistiert. Mit gleicher Verfügung wurde den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. S. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 orientierte die Vorinstanz das Kantonsgericht über den Stand der Angelegenheit und führte aus, dass sie keine Möglichkeit und keinen Anlass sehe,
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihren Entscheid vom 17. Oktober 2019 in Wiedererwägung zu ziehen. Beigeschlossen reichte die KESB den Bericht der Beratungsstelle K.____ vom 25. März 2020 samt ergänzendem Bericht vom 19. Juni 2020 sowie die Berichte des Kindesheims L.____ vom 3. Februar 2020 und 22. Juni 2020 ein. T. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen und verfügt, dass die Beschwerdeführer persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen haben. Als Auskunftsperson wurde G.____ vorgeladen und die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen. Die Beiständin sowie das Kinderheim L.____ wurden ersucht, dem Kantonsgericht einen kurzen schriftlichen Bericht über die aktuelle Situation von D.____, E.____ und F.____ zu erstatten. Weiter wurde eine vorgängige Anhörung von D.____ angeordnet und die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie Einsetzung einer Kindsvertretung wurden abgewiesen. U. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28. Juli 2020 zur Eingabe der KESB vom 30. Juni 2020 zwecks Richtigstellung der vorinstanzlichen Behauptung, er habe das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt nicht angetreten, Stellung. Als Beilage reichte er eine Teilnahmebestätigung der Leiterin der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt Basel- Landschaft ein. V. Am 3. bzw. 17. August 2020 reichten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bzw. der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ihre Honorarnoten ein. W. Die Berichte der Beiständin und des Kinderheims L.____ über die aktuelle Situation von D.____, E.____ und F.____ datieren vom 10. August 2020. X. Am 21. August 2020 fand die Anhörung von D.____ durch den Vizepräsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, statt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 21. August 2020). Y. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Kindseltern mit ihren Rechtsvertretern, zwei Vertreter der KESB, eine Dolmetscherin sowie die Beiständin als Auskunftsperson teil. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reicht ihre korrigierte Honorarnote ein, welche jene vom 3. August 2020 ersetzt. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter und Vater der drei Geschwister D.____, E.____ und F.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten. 1.4.1 Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls direkt am Verfahren beteiligt und Mutter der drei Kinder, weshalb ihre Beschwerdelegitimation ohne Weiteres zu bejahen ist. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin grundsätzlich einzutreten. 1.4.2 Zu prüfen ist, ob auf alle von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren einzutreten ist. Vorliegend ist der Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2019 angefochten und bildet damit das Beschwerdeobjekt. Das Beschwerdeobjekt ist jedoch nicht identisch mit dem Streitgegenstand. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden äusserst seltenen Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5781/2007 vom 18. Juni 2008 [BVGE 2009/37] E. 1.3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. März 2015 [810 14 186] E.1.3; KGE VV vom 19. Dezember 2018 [810 18 260] E. 1.2.1; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 988). 1.4.3 In der vorliegenden Sache wurde mit dem angefochtenen Entscheid den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die drei Kinder entzogen und wurden diese fremdplat-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ziert, wurde ein vorerst begleitetes Besuchsrecht angeordnet sowie wurden gegenüber den Kindseltern diverse Weisungen erteilt. Hingegen war die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht von dem angefochtenen Entscheid erfasst. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein psychiatrisches Gutachten über den Kindsvater mit Fokus auf seine Erziehungsfähigkeit in Auftrag zu geben, geht somit über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, weshalb das Kantonsgericht darauf nicht eintreten kann. Ein Gesuch um psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers wäre nach dem Gesagten bei der KESB anhängig zu machen. Auf die Beschwerde ist mithin gemäss den vorangehenden Ausführungen teilweise einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz den beschwerdeführenden Parteien zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____, E.____ und F.____ entzogen und die Kinder fremdplatziert hat sowie zu Recht dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt hat, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren. 4.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 bis Art. 312 ZGB) zu treffen (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3; 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; YVO BIDERBOST, in: Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 310 ZGB). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt das Zurückstehen stärkerer vor hinreichend schwächeren Massnahmen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 22 zu Art. 307 ZGB). Im Sinne einer Stufenfolge gilt, wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von milderen Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, entweder eine Beistandschaft anzuordnen (vgl. Art. 308 ZGB), das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 ZGB aufzuheben oder nach Art. 311 ZGB die elterliche Sorge zu entziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E 4.2). Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3, Art. 308 ZGB und Art. 310 ZGB können kombiniert werden, soweit sie in ihrer Summe nicht faktisch den Entzug der elterlichen Sorge bewirken (PETER BREITSCHMID, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 ff. zu Art. 307 ZGB).
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4.2 Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, a.a.O., N 24 zu Art. 307 ZGB). 4.3 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Die Massnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 141 zu Art. 310/314b ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile der Bundesgerichts 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1; 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.36). Eine Kindeswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N 5 zu Art. 310 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, S. 413).
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5.1.1 Die KESB führt in ihrer Begründung des angefochtenen Entscheids zusammenfassend aus, dass der Fremdplatzierung eine über 2-jährige Unterstützungsphase vorausgegangen sei und die KESB in den letzten eineinhalb Jahren bereits diverse Massnahmen ergriffen habe, da zwischen den Kindseltern seit Jahren grosse Konflikte herrschen würden, welche auch mehrfach zu Gewaltanwendung und Polizeieinsätzen geführt hätten. So sei mit Entscheid vom 18. April 2018 eine Erziehungsbeistandschaft für die drei Kinder errichtet worden, unter anderem mit dem Auftrag, gemeinsam mit den Kindseltern ein praktikables Besuchsrecht zu erarbeiten. Da sich die Situation im Herbst 2018 nicht beruhigt habe, habe die KESB mit Entscheid vom 17. September 2018 eine Platzierung der Kinder zusammen mit der Beschwerdeführerin im Mutter-Kind-Haus verfügt, welche aufgrund erneuter massiver Konflikte mit Entscheid vom 4. März 2019 um weitere drei Monate verlängert worden sei. Die Kindseltern seien zudem angewiesen worden, eine Mediation in Anspruch zu nehmen und sich nicht im Beisein der Kinder gemeinsam zu treffen (Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2019, S. 1 f. und S. 7). Im Rahmen des Aufenthalts hätten wichtige fachliche Abklärungen vorgenommen werden können und die Fachpersonen hätten in ihrem Bericht vom 7. April 2019 eine Fremdplatzierung der Kinder empfohlen. Im Bericht sei festgehalten worden, dass die Grundproblematik in den massiven verbalen Konflikten zu sehen sei, welche teils mit tätlichen Übergriffen zwischen den Kindseltern erfolgen würden. Die Konflikte würden dazu führen, dass die Kinder sich für einen Elternteil entscheiden müssten, was wiederum zu einem massiven Loyalitätskonflikt und damit einhergehenden permanenten Schuldgefühlen bei den Kindern führen würde. Bezüglich des Verhaltens der Kinder sei zudem ausgeführt worden, dass alle Geschwister massiv mit Angstzuständen auf die Streitigkeiten zwischen den Kindseltern reagieren würden (Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2019, S. 7). Die Beobachtungen im Rahmen des Aufenthalts im Mutter-Kind-Haus würden die Auswirkungen der Partnerschaftsgewalt auf die Kinder bestätigen. Vor allem D.____ zeige klare Anzeichen, einerseits massiv unter den Streitigkeiten zu leiden und anderseits aus Verlustängsten das System der Eltern aufrechterhalten zu wollen, indem sie die familiäre Situation zu bagatellisieren versuche. Sie begebe sich bei Streitigkeiten auch in gefährliche Situationen, in dem sie bei fremden Personen Hilfe suche. Die Kindseltern seien während den Streitigkeiten vollends mit sich selber so stark absorbiert, dass sie der Aufsicht gegenüber ihren Kindern in keiner Weise nachkommen könnten. Es bestehe der Anschein, dass die Kindseltern die Bedürfnisse der Kinder dabei komplett aus den Augen verlieren würden. Auch durch die unzähligen Gespräche mit den Kindseltern habe nicht ansatzweise eine Veränderung herbeigeführt werden können. Der Kindsvater könne offenbar nicht begreifen, dass mit der Trennung zwischen ihm und der Kindsmutter der Verlust des täglichen Kontakts zu den Kindern einhergehe. Die Kindsmutter ihrerseits schaffe es ebenfalls nicht, ihre Kinder vor den Streitigkeiten mit dem Kindsvater zu bewahren, wenn dieser sich bei einem Zusammentreffen mit ihr streite. Trotz der in der Vergangenheit erwirkten Kontaktverbote habe sie den Kindsvater immer wieder kontaktiert und habe so die Belastungen der Kinder durch die Streitigkeiten mitzuverantworten. Zudem bleibe nach der Anhörung vom 24. September 2019 unklar, ob die Kindseltern nicht doch eine Beziehung pflegen würden. Der Kindsvater habe angegeben, aus seiner Sicht bestehe die Beziehung zur Kindsmutter immer noch, was diese jedoch bestritten habe, wenn auch nicht klar. Hinzu komme, dass die Kindseltern die mit der Aufhebung der Platzierung im Mutter-Kind-Haus verbundene und mit Entscheid vom 6. Juli 2019 erteilte Weisung, die begonnene Mediation wei-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht terzuführen, nicht befolgt hätten. Auch hätten die Kindseltern die therapeutische Unterstützung für D.____ abgelehnt, was zeige, dass sich die Kindseltern nicht bewusst seien, welchen Belastungen ihre Kinder durch die Streitigkeiten ausgesetzt würden (Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2019, S. 7). 5.1.2 Zusammenfassend hält die KESB fest, dass sie diverse Massnahmen zum Schutz der Kinder ergriffen habe, deren Erfolg aber durch das Verhalten der Kindseltern unterlaufen worden sei, weshalb der jetzige Eingriff nun als zwingend notwendig erachtet werde, damit die Kinder endlich zur Ruhe kommen könnten. Die Fachpersonen hätten die Fremdplatzierung bereits in ihrem Bericht vom 7. April 2019 empfohlen, doch habe die Beiständin mildere Massnahmen beantragt, weshalb mit Entscheid vom 6. Juni 2019 entgegen der Empfehlung des Mutter-Kind- Hauses die Platzierung in der Institution aufgehoben worden sei. Insbesondere die Rückmeldung des Mutter-Kind-Hauses nach der Verlängerung des Aufenthalts, wonach sich die Situation zwischen den Kindseltern beruhigt habe und sie sich enorm bemüht hätten, dass kein Streit entstehe, sowie die Rückmeldung der Mediatoren, dass bei den gemeinsamen Sitzungen erste Fortschritte erkennbar seien, hätten hoffen lassen, durch die beantragten milderen Massnahmen auf eine Platzierung verzichten zu können (Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2019, S. 2 und 9). Rückblickend bestehe die Vermutung, dass die Beruhigung der Situation hauptsächlich auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass sich die Kindsmutter wegen einer Operation und Rekonvaleszenz nicht um die Kindern habe kümmern können und der Kindsvater deshalb auch keine Veranlassung gehabt habe, die Aktivitäten der Kindsmutter zu überwachen. Die erhoffte Einsicht der Kindseltern, im Rahmen der Mediation die Unklarheiten auf der Beziehungsebene bearbeiten zu können, so dass der Weg für die Arbeit als Eltern klarer werde, sei leider bis anhin ausgeblieben. Schliesslich hält die Vorinstanz betreffend die Weisung an den Beschwerdeführer, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, fest, dass das Verhalten der Kindseltern seit deren Trennung von massiven Auseinandersetzungen geprägt sei, bei denen es von beiden Seiten zu Gewalt gegen den anderen gekommen sei. Zusätzlich zur Weisung an beide Elternteile, eine Beratung bei der Beratungsstelle K.____ in Anspruch zu nehmen, erscheine für den Beschwerdeführer das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt als angezeigt (Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2019, S. 9). 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass der im angefochtenen Entscheid dargelegte Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig wiedergegeben worden sei. Zwischen den Kindseltern bestehe ein enormes Machtgefälle zugunsten der Kindsmutter, die ein stark schädigendes, manipulatives und von Lügen geprägtes Verhalten aufweise. Zum einen habe sie die Konflikte angeheizt und verschlimmert, indem sie trotz fehlender Grundlage wiederholt Wegweisungen und superprovisorische Kontakt- und Annäherungsverbote erwirkt habe. Zum anderen stelle sie sich als Opfer des Kindsvaters dar und sage gegenüber Behörden immer wieder aus, sie fürchte sich vor ihm, doch würde mit ihm gleichzeitig eine on-off-Beziehung führen und ihn seit Jahren regelmässig, wenn nicht gar täglich kontaktieren und gemeinsam mit den Kindern viel Zeit mit ihm verbringen (Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers vom 25. November 2019, S. 3 bis 5). Hauptursache der Konflikte zwischen den Kindseltern sei die fehlende Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter, weshalb schliesslich mit Entscheid vom 17. September 2018 die gemeinsamen Kinder in das Mutter-Kind-Haus platziert worden seien. Die Er-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei hingegen nie beanstandet worden. Es bestehe zudem der Verdacht, dass die Kindsmutter an einer psychischen Erkrankung leide, was ihr ambivalentes Verhalten erklären könne. Dass der Gesundheitszustand der Kindsmutter zeitweise stark besorgniserregend sei, könne den Akten entnommen werden, wobei dies in den vorinstanzlichen Ausführungen keinen Eingang gefunden habe. Ferner habe sich der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht ohne Grund nicht mehr an den vereinbarten Besuchsplan gehalten. Vielmehr sei aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle im Einverständnis mit der Kindsmutter eine neue Besuchsregelung ausgearbeitet worden, was zeige, dass die Kindseltern sehr wohl in der Lage seien, sich auf neue Situationen einzulassen und neue Lösungen und Kompromisse zu vereinbaren (Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers vom 25. November 2019, S. 5 bis 9). Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung der gemeinsamen Kinder nicht erfüllt seien. Zum einen seien die während des Aufenthalts im Mutter-Kind-Haus getätigten Beobachtungen bezüglich der Kinder nicht geeignet, ein hinreichendes Bild über eine bestehende oder drohende Kindsgefährdung zu vermitteln, zumal die Kinder nur für einen begrenzten Zeitraum beobachtet worden seien und es sich dabei auch nicht um eine ärztliche oder psychologische Einschätzung handle. Vielmehr habe es die Vorinstanz unterlassen, eine fachkundige Abklärung im Sinne einer ärztlichen oder zumindest psychologischen Beobachtung durchführen zu lassen. Zum anderen sei eine mildere Massnahme, wie die Zuteilung der Obhut an den Beschwerdeführer, nie ernsthaft in Erwägung gezogen worden, obwohl aus den Akten klar hervorgehe, dass die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bezweifelt werde. Als weitere mildere Massnahme hätte auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Unterstützung der Kindsmutter angeordnet werden können, zumal diese starke Defizite in ihrer Erziehungsfähigkeit aufweise. Dadurch hätte der Kindsvater weniger Anlass gehabt, die Kindsmutter zu kritisieren und die Konfliktspirale hätte zumindest abgeschwächt werden können. Schliesslich sei darauf hinzuwesen, dass die angefangene Mediation in Absprache mit der Beiständin zugunsten von Einzelberatungen nicht weitergeführt worden sei, wobei diese durch die Beiständin hätten organisiert werden müssen, was nicht erfolgt sei. Ferner führt er hinsichtlich der erteilten Weisung aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb er einen Kurs gegen häusliche Gewalt absolvieren müsse, wenn die Tätlichkeiten hauptsächlich von der Kindsmutter ausgehen würden. Vielmehr sei diese zu verpflichten, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt aufzusuchen (Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers vom 25. November 2019, S. 12 f.). 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid und bringt zusammenfassend vor, dass der Standortbericht des Mutter-Kind-Hauses vom 31. Dezember 2018 zu Unrecht nicht von der Vorinstanz berücksichtigt worden sei, obwohl der Bericht sich deutlich über das jeweilige Verhalten der Kindseltern äussere. Die Konflikte zwischen den Kindseltern würden einseitig vom Kindsvater ausgehen, welcher nicht akzeptieren könne, dass die Kindseltern getrennt seien und dass er sich an eine Besuchsregelung halten müsse. Den Akten könne unzählige Beispiele für das Besuchsverhalten des Kindsvaters sowie unzählige Vorfälle von häuslicher Gewalt gegenüber der Kindsmutter entnommen werden, welche jeweils nach identischem Muster verlaufen würden. Der Kindsvater attackiere die Kindsmutter und behaupte, die Kindsmutter habe ihn geschlagen bzw. er habe nur deshalb geschlagen, weil sie ihn provoziert habe. Es sei zutreffend, dass sie den Kindsvater zeitweise an-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerufen habe und ihn um Unterstützung bei der Betreuung gebeten habe, wobei dies seit Monaten aber nicht mehr der Fall sei (Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin vom 25. November 2019, S. 4 bis 7). Die Vorinstanz sei sich bewusst, dass der Kindsvater der Aggressor sei, doch anstelle ihn abzuklären oder ihm Grenzen aufzuzeigen, werde der Rest der Familie platziert (Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin vom 25. November 2019, S. 9). Die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters sei zwingend fachärztlich abzuklären und bis dahin seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen (Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin vom 25. November 2019, S. 14). Ferner seien die vorinstanzlichen Ausführungen unzutreffend, wenn den Kindseltern nebst dem Konflikt vorgeworfen werde, sie hätten sich an verschiedene Weisungen nicht gehalten. Anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 24. September 2019 habe die Kindsmutter sehr wohl in die Therapie für D.____ eingewilligt. Auch sei die vorinstanzliche Feststellung, es sei unklar, ob die Kindseltern nicht doch eine Beziehung pflegen würden, absolut stossend, zumal die Kindsmutter anlässlich der Anhörung vom 24. September 2019 deutlich geäussert habe, dass sie nicht wolle, dass der Kindsvater sie besuchen komme. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Voraussetzungen der Fremdplatzierung nicht erfüllt seien. Es sei am 29. August 2019 ein Besuchsplan erarbeitet worden, welcher grundsätzlich umsetzbar sei und mit Nachdruck hätte durchgesetzt werden können. Anstelle die Kinder zu platzieren, müsse der Kindsvater abgeklärt oder eventualiter müsse ihm mit aller Klarheit aufgezeigt werden, dass er den Besuchsplan einzuhalten und sich von der Wohnung der Kindsmutter fernzuhalten habe (Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin vom 25. November 2019, S. 18 f.). Eine Zuteilung der Obhut an den Kindsvater sei aber ausgeschlossen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2019, S. 5). Schliesslich bringt auch die Beschwerdeführerin vor, dass die notwendige fachliche Abklärung für eine Fremdplatzierung zu Unrecht nicht vorgenommen worden sei (Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin vom 25. November 2019, S. 19 f.). 5.4.1 In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 entgegnet die KESB, dass die eingereichten Beschwerdeschriften der Kindseltern ihre unterschiedlichen Haltungen verdeutlichen und die Uneinigkeit bezüglich der Unterbringung der Kinder aufzeigen würden. Sie seien sich auch nach der Platzierung der Kinder in grundlegenden Fragen uneinig und würden nur bei der Gegenpartei ein Fehlverhalten sehen. Die extremen Belastungen der Kinder würden sie aber ganz ausser Acht lassen, was für die Beziehung der Kindseltern symptomatisch sei. Unabhängig davon, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig leben werden, brauche es eine Verhaltensänderung der Kindseltern im Umgang untereinander, zumal auch in Zukunft beide Elternteile ein grosszügiges Besuchsrecht einfordern würden, womit Absprachen und verbindliche Abmachungen zwingend seien. Dies sei in der Vergangenheit jedoch nicht möglich gewesen. Der Kindsvater habe sich wiederholt nicht an die Besuchszeiten gehalten und habe seine Beziehung zur Kindsmutter noch immer als fortbestehend erachtet, habe ihr nachgestellt und sei wiederholt ihr gegenüber gewalttätig geworden, teilweise auch vor den Kindern. Die Kindsmutter ihrerseits habe sich ebenfalls nicht an die Besuchszeiten gehalten, habe den Kindsvater entgegen den Vorgaben der Behörde kontaktiert und um Hilfe ersucht, um ihn dann bei der Polizei zu denunzieren. Dies gehe deutlich aus dem Entscheid des Zivilkreisgerichts West vom 3. Oktober 2018 hervor. Die Kindsmutter habe sich auch noch in den Folgemonaten bis zur Platzierung nach diesem Muster verhalten. Eine Zuteilung der Obhut an den Kindsvater würde daran kaum
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht etwas ändern, sondern lediglich den Konflikt verlagern. Auch die Kindsmutter sei gegenüber dem Kindsvater vor den Kindern gewalttätig geworden. Trotz anwaltschaftlicher Hilfe schaffe sie es nicht, den Kontakt zum Kindsvater zu unterlassen bzw. diesen konsequent abzuweisen. Um die zwingend notwendige Verhaltensänderung als Voraussetzung für eine Rückplatzierung zu erreichen, müssten die Kindseltern zuerst einzeln und anschliessend zusammen eine Therapie besuchen (Vernehmlassung der KESB vom 13. Januar 2020, S. 1 f.). 5.4.2 Bezüglich der bisherigen Massnahmen und durchgeführten Abklärungen führt die KESB weiter aus, durch die errichtete Erziehungsbeistandschaft sei es nicht möglich gewesen, die mit der Trennungssituation verbundenen Belastungen aufzufangen, was insbesondere für die Kinder wichtig gewesen wäre, damit diese rasch wieder einem gewohnten Tagesablauf hätten nachgehen können. Die Auseinandersetzungen zwischen den Kindseltern hätten ein Ausmass angenommen, welches die Entwicklung der Kinder längerfristig schädige. Die Abklärungen im Rahmen der daraufhin angeordneten Platzierung im Mutter-Kind-Haus hätten ergeben, dass jeder Elternteil für sich mit den Kindern einen guten Umgang pflege, jedoch die Kindseltern untereinander massive Konflikte hätten, die sie vor den Kindern austragen würden. Mit der verfügten Rückkehr der Kinder zur Mutter sei als flankierende Massnahme die Weiterführung der Mediation angeordnet worden. Eine sozialpädagogische Familienbegleitung habe die KESB nicht als dringlich erachtet, da der Kindsmutter von Seiten des Mutter-Kind-Hauses grundsätzlich Erziehungskompetenz attestiert worden sei. Die KESB habe aber sehr wohl eine fundierte Sachverhaltsabklärung vorgenommen und die Meinungen von anerkannten Fachpersonen eingeholt. Die von der KESB durchgeführte Abklärung über einen längeren Zeitraum unter Einbezug der Fachstellen (Mediatoren, Beiständin und Mutter-Kind-Haus) beinhalte die Erfahrungen eines längeren und alltagstauglicheren Zeitraums im Gegensatz etwa zu einem Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Baselland, welches oft auf Momentaufnahmen basiere und statische Empfehlungen mache (Vernehmlassung der KESB vom 13. Januar 2020, S. 2 f.). 5.4.3 Zur aktuellen Platzierung bringt die Vorinstanz insbesondere vor, dass gemäss dem Kurzbericht des Kindesheims L.____ vom 7. Januar 2020 die Kinder gut im Heim angekommen seien und die Besuche der Kindseltern stattfinden würden. Im Zusammenhang mit der Zahnhygiene seien Behandlungen notwendig, wobei die Eltern unterschiedlicher Meinungen seien und so die Intervention blockieren würden. Dieses Spannungsfeld zeige sich in verschiedenen Bereichen und übe nach wie vor eine grosse Wirkung auf die Kinder aus. Der Bericht zeige auf, dass die Platzierung zumutbar sei und die Kinder gut versorgt seien. Die Kindseltern hätten nun genügend Zeit, sich mit ihrem Verhalten auseinanderzusetzen und Lösungen zu finden, wie sie inskünftig miteinander umgehen wollten (Vernehmlassung der KESB vom 13. Januar 2020, S. 3). 5.5 In ihrem Orientierungsbericht vom 30. Juni 2020 stützt sich die KESB unter anderem auf die Berichte der Beratungsstelle K.____ vom 25. März 2020 und 19. Juni 2020. Den Berichten kann entnommen werden, dass sowohl Einzelgespräche als auch gemeinsame Elterngespräche stattgefunden hätten. Die Kindseltern könnten zwischenzeitlich benennen, dass sie getrennt seien, doch es sei nicht erkennbar, dass sie das akzeptieren könnten und wirklich ver-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehen würden, was damit gemeint sei. Sobald die Kindseltern zusammenkommen würden, würden sie anfangen zu streiten. Damit werde weitergelebt, was in den letzten Jahren zu etlichen Problemen geführt habe. 5.6 In den Verlaufsberichten des Kinderheims L.____ vom 22. Juni 2020 und 10. August 2020 wird festgehalten, dass E.____ und F.____ mittlerweile gut im Heim angekommen seien und die klaren Strukturen und ritualisierte Übergänge ihnen Sicherheit bieten würden. E.____ beginne sich zunehmend von F.____ abzulösen, für den sie anfangs viel Verantwortung übernommen habe, und könne sich mittlerweile auf Gleichaltrige einlassen. Die zu Beginn schwierige Einschlafsituation würde E.____ nun selbständiger meistern und meistens ohne zu weinen. Auch bei F.____ könne eine zunehmende Ablösung von E.____ beobachtet werden. Mittlerweile zeige sich eine zunehmende Ich-Entwicklung und er könne sich alleine beschäftigen und alleine in seinem Zimmer schlafen. Zu Beginn der Platzierung habe er ruhig, angepasst und in sich gekehrt gewirkt. Inzwischen erkenne er seine Bedürfnisse und könne dafür einstehen. Bei beiden Geschwistern sei aber ein deutlicher Loyalitätskonflikt spürbar. Mehrmals würden sie erzählen, dass die Kindseltern streiten und sich laut anschreien würden. Auffallend sei, dass F.____ in Gegenwart seiner Eltern zu verstummen scheine und seine Bedürfnisse eher mit Gestik und Geräuschen formuliere. E.____ äussere nach den Besuchen der Eltern des Öfteren, dass sie nicht erzählen dürfe, dass der Kindsvater zu Besuch bei der Kindsmutter vorbeigekommen sei. Wie E.____ und F.____ habe auch D.____ im Heim Anschluss gefunden, wirke gut integriert und sei bei den anderen Kindern und Jugendlichen beliebt. Es könne beobachtet werden, dass sie noch immer ihrer Umwelt mit einem gewissen Misstrauen gegenübertrete und nach wir vor oft traurig und in sich gekehrt sei. Regeln und Vereinbarungen würden ihr aber grossen Halt geben. Anfänglich habe D.____ gegenüber ihren Geschwistern Abstand genommen, habe aber später ihnen gegenüber ein starkes Schutzbedürfnis gezeigt. Es bestehe der Eindruck, D.____ fühle sich unter Druck, die Mutterrolle übernehmen zu müssen. D.____ gebe sich für den Streit ihrer Eltern die Schuld und könne überhaupt nicht darauf eingehen, dass sie am Konflikt unschuldig sei. Auch sie befinde sich in einem konstanten Loyalitätskonflikt und wirke oftmals zerrissen. Sie habe das Gefühl, für die ganze Familie verantwortlich zu sein, und versuche daher, als Vermittlerin und Übersetzerin zwischen der Mutter und dem Vater, aber auch zwischen den Kindseltern und dem Heim zu agieren. Insgesamt könne festgehalten werden, dass die Kinder durch die Platzierung im Kinderheim mittels Klarheit und Verbindlichkeit zur Ruhe hätten kommen können und sich positiv hätten entwickeln können. Dennoch würden alle drei Kinder in einem massiven Loyalitätskonflikt zwischen der Mutter, dem Vater und dem Heim stehen. So dürften sich die Kinder im Heim nicht wohlfühlen. Bei einer Rückplatzierung der Kinder sei das Kindswohl mittel- und langfristig gefährdet, solange der Konflikt auf der Paarebene nicht geklärt sei und die Kindseltern nicht in der Lage seien, den Kindern adäquate Strukturen zu bieten. 5.7 In ihrem Bericht vom 10. August 2020 führt die Beiständin bezüglich der Zusammenarbeit mit den Kindseltern aus, dass diese von Misstrauen, inadäquaten Forderungen, Schuldzuweisungen und zeitweilig auch Drohungen geprägt sei, wobei kurze Phasen von positiven Interaktionen möglich seien. Auffällig sei, dass die konstruktiven Phasen jeweils im Wechsel stattfinden würden. Wenn zu einem Elternteil ein guter Kontakt bestehe, sei der Kontakt mit dem ande-
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Elternteil mit massiven Schwierigkeiten verbunden; dies obwohl von der Beiständin aus keine Informationen mit dem jeweils anderen Elternteil ausgetauscht würden. Die Kindsmutter halte sich nicht an die Regelung, dass gewisse Themen nur unter den Erwachsenen besprochen werden könnten. Die Kinder würden aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen den Kindseltern und wegen den miterlebten Eskalationen zwischen der Kindsmutter und den involvierten Fachpersonen in einem dauernden Loyalitätskonflikt stehen. Die Kindseltern würden sich dauernd über das Heim und die Mitarbeitenden beschweren, da nach ihrem Verständnis es den Kindern sehr schlecht gehe. Sie müssten oft alleine in ihren Zimmern bleiben, würden zu wenig Essen erhalten, seien schmutzig, ungepflegt und sollten auch schon geschlagen worden sein. Der ungeklärte Beziehungsstatus verhindere eine konstruktive Erarbeitung einer gemeinsamen Erziehungshaltung und die Kindseltern würden eine mangelnde Einsicht bezüglich ihrer Verhaltensweisen und deren Wirkung auf die Kinder zeigen, wodurch sie deren gesunde, altersadäquate Entwicklung gefährden würden. 5.8 In der Anhörung vom 21. August 2020 gab D.____ an, dass sie ihre Geschwister jeden Tag sehe und regelmässig mit ihnen spiele. Sie habe auch zu gleichaltrigen Kindern Kontakt, was sie im Heim als positiv werte. Negativ hingegen sei die neue Schule in M.____, da der Schulweg nun länger sei als früher und es schwierig sei, neue Freundschaften zu schliessen. Auch früheren Hobbies wie Voltigieren könne sie jetzt nicht mehr nachgehen, probiere aber Neues aus. D.____ äussert, dass sie sich im Heim unwohl fühle und traurig sei, denn sie könne es immer noch nicht glauben, in einem Kinderheim sein zu müssen. Sie könne aber jede Woche die Eltern besuchen gehen, wenn sie keine Schule habe. Teilweise sehe sie einen Elternteil auch ohne ihre Geschwister, die sich dann beim anderen Elternteil befinden würden. Sie sei immer fröhlich, wenn sie bei den Eltern sei, egal ob beim Vater oder bei der Mutter. Diese seien während den Besuchstagen auch immer gut gelaunt und würden mit ihr spielen oder ins Schwimmbad gehen. Manchmal würden sich die Eltern sehen, wenn ihr Vater zur Wohnung der Mutter komme. Er stehe dann plötzlich vor der Wohnungstüre, wobei die Mutter ihn nicht immer hereinlasse. Dennoch komme er ab und zu einfach in die Wohnung herein oder drücke sich durch die Türe durch. Bei Streitigkeiten seien beide Elternteile handgreiflich geworden, wobei die Mutter nie angegriffen habe. In solchen Situationen versuche sie, den Streit zwischen den Eltern zu schlichten, und fordere sie auf, damit aufzuhören. Manchmal sage sie ihrem Vater, er solle nach Hause gehen, was teilweise auch funktioniere. Die Eltern würden zwar in ihrer Anwesenheit immer noch schlecht über den anderen Elternteil reden, würden aber in letzter Zeit nicht mehr so oft streiten. 5.9.1 Aus den obigen Ausführungen und den Akten ergibt sich, dass das Kindswohl von D.____, E.____ und F.____ aufgrund der ständigen Konflikte zwischen den Kindseltern gefährdet ist. Die Beziehung zwischen den Kindseltern ist von wiederkehrenden Streitigkeiten und heftigen Auseinandersetzungen geprägt, welche nicht selten zu gewalttätigen Übergriffen mit Polizeieinsätzen geführt haben. Dass sich diese andauernden Streitigkeiten negativ auf die Entwicklung der Kinder auswirken und sie dadurch einer übermässigen Belastung ausgesetzt werden, wird in den zahlreichen Berichten der Fachpersonen bestätigt. So wird insbesondere im jüngsten Verlaufsbericht des Kinderheims L.____ vom 10. August 2020 zunächst betreffend E.____ und F.____ festgehalten, dass die ambivalente Beziehung zwischen den Kindseltern vor
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Kindern ausgelebt werde und für die psychische Gesundheit belastend sei. Alle drei Geschwister würden in einem massiven Loyalitätskonflikt stehen und das Kindswohl sei bei einer Rückplatzierung mittel- und langfristig gefährdet, solange eine Klärung des Konflikts auf Paarebene nicht erreicht werden könne und die Kindseltern nicht in der Lage seien, den Kindern adäquate Strukturen zu bieten. Das Kinderheim L.____ stützt sich bei ihrer Einschätzung der Lage auf die von ihr getätigten Beobachtungen. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien kann aus dieser fachlichen Abklärung durchaus auf eine Kindswohlgefährdung geschlossen werden, ohne dass zusätzlich ein ärztliches oder psychologisches Gutachten notwendig wäre. Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Gutachten zusätzlich zu den bereits getätigten Abklärungen unter Beizug der verschiedenen involvierten Fachpersonen für die Feststellung einer Kindswohlgefährdung erforderlich gewesen wäre. Insofern kann der Vorinstanz auch nicht eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden. Dass eine Gefährdung des Kindswohls vorliegt, wird auch nicht ernstlich bestritten, zumal die beschwerdeführenden Parteien sich dazu in keiner Weise äussern. Vielmehr begnügen sie sich damit, ihre eigene Sicht der Dinge und Einschätzung des Sachverhalts darzulegen und dem jeweils anderen Elternteil die Schuld zuzuweisen. Die KESB war folglich gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB verpflichtet, geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindswohls von D.____, E.____ und F.____ zu treffen. 5.9.2 Die beschwerdeführenden Parteien rügen weiter, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei eine unverhältnismässige Kindesschutzmassnahme. Zunächst ist festzuhalten, dass die KESB als mildestes Mittel zuerst eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB errichtet hat, insbesondere mit der Aufgabe, mit den Kindseltern ein praktikables Besuchsrecht zu erarbeiten und eine lösungsorientierte Kommunikation zu ermöglichen. Nichtsdestotrotz hielten die heftigen Konflikte zwischen den Kindseltern an, weshalb die Vorinstanz sich veranlasst sah, eine Platzierung der Kinder im Mutter-Kind-Haus zu verfügen. Schliesslich hat die Vorinstanz, nachdem der Aufenthalt im Mutter-Kind-Haus wegen erneuten Eskalationen um weitere drei Monaten verlängert worden war, die Platzierung zu Gunsten flankierender Massnahmen und entgegen der Empfehlung der Institution aufgehoben. Dennoch kam es erneut zu heftigen Streitigkeiten im Beisein der Kinder. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz diverse Massnahmen zum Schutz der Kinder ergriffen hat und eine Platzierung der Kinder in einem Heim soweit wie möglich zu verhindern versucht hat, bevor sie als letzte Massnahme die Fremdplatzierung verfügte. Die Vorinstanz hat dabei mit grösster Zurückhaltung und damit richtig gehandelt. Eine mildere Massnahme als die Platzierung der Kinder im Heim erscheint vorliegend nicht zweckmässig. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Kinder seien unter seine Obhut zu stellen, da an seiner Erziehungsfähigkeit keine Zweifel bestehen würden, während die Kindsmutter in ihrer Erziehungsfähigkeit starke Defizite aufweise, ist festzuhalten, dass entgegen seiner Ansicht das Problem nicht in der fehlenden Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter besteht. Ihre Erziehungskompetenz wird von Seiten der Fachpersonen auch nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt. Zwar wurde mit Entscheid vom 17. September 2018 die Platzierung der Kinder zusammen mit der Beschwerdeführerin im Mutter-Kind-Haus unter anderem zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter angeordnet, da bei ihr eine gewisse Überforderung bei der Kindsbetreuung festgestellt werden
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht konnte, doch wird im Zwischenbericht des Mutter-Kind-Hauses vom 31. Dezember 2018 die Erziehungskompetenz bestätigt und im Bericht der Beiständin vom 31. Januar 2019 festgehalten, dass jeder Elternteil je einzeln einen guten und adäquaten Umgang mit den Kindern pflege. Abgesehen von der Tatsache, dass sich demzufolge die Zuteilung der Obhut an den Beschwerdeführer zumindest nicht mit der fehlenden Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter begründen liesse, führt die Vorinstanz zurecht aus, dass die Zuteilung der Obhut an den Kindsvater lediglich die Konflikte verlagern, nicht aber verhindern würde. Da zudem der Kindsmutter ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen wäre, der Beschwerdeführer aber die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter wiederholt in Frage stellt und sich deshalb veranlasst sieht, diese zu überwachen, könnten erneute Konflikte nicht ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Auseinandersetzungen und Gewaltanwendungen im Beisein der Kinder erscheint auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung als mildere, ambulante Massnahme kein taugliches Mittel zu sein. Auch das von der Beschwerdeführerin verlangte Kontakt- und Annäherungsverbot unter Strafandrohung verbunden mit der Weisung, den Besuchsplan vom 29. August 2019 einzuhalten, erscheint nicht geeignet, weitere Konflikte zu verhindern. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Kindsvater wiederholt den Besuchsplan nicht eingehalten hat, da er den täglichen Kontakt zu den Kindern wünsche (Schreiben der Beiständin vom 19. September 2019, S. 2). Dass der Kindsvater inzwischen die erforderliche Einsicht erlangt hat und sich folglich an die Weisung unter Strafandrohung halten wird, ist nicht ersichtlich. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Kindsmutter bereits in der Vergangenheit trotz erwirkter Kontaktverbote den Kontakt mit dem Kindsvater aufgenommen hat und es damit nicht schafft, sich konsequent vom Kindsvater abzugrenzen. Aus Sicht der Fachpersonen scheint der Beziehungsstatus auch nicht eindeutig zu sein (Stellungnahme der Beiständin vom 10. August 2020, S. 2, Bericht der Beratungsstelle K.____ vom 19. Juni 2020). Zwar wird im Bericht der Beratungsstelle K.____ vom 19. Juni 2020 ausgeführt, dass die Kindseltern inzwischen benennen könnten, dass sie getrennt seien, doch sei nicht erkennbar, dass sie das akzeptieren könnten und wirklich verstehen würden, was damit gemeint sei. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von den beschwerdeführenden Parteien beantragten Massnahmen nicht geeignet und zielführend erscheinen, um die Kinder vor weiteren Konflikten zu schützen. Nur mit der Platzierung im Heim kann den Bedürfnissen der Kinder genügend Rechnung getragen und gewährleistet werden, dass die Kinder zur Ruhe kommen und hinreichend unterstützt werden. Mittlerweile sind die Kinder im Heim auch gut integriert, können zur Ruhe kommen und erhalten durch klare Strukturen Halt und Sicherheit, was für ihre gesunde Entwicklung von zentraler Bedeutung ist. Von den anhaltenden Konflikten zwischen den Kindseltern bleiben sie durch ihren Aufenthalt im Kinderheim verschont, können ihre Eltern aber mindestens jedes Wochenende besuchen gehen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich der von der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung im Kinderheim als erforderliche und mildeste Erfolg versprechende Massnahme, um einer Kindeswohlgefährdung begegnen zu können. Sofern eine Verhaltensänderung im Umgang der Kindseltern untereinander zum Wohl der Kinder nicht erreicht werden kann, besteht kein Anlass, die Platzierung aufzuheben. 5.10 Nach dem Gesagten erweisen sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Platzierung von D.____, E.____ und F.____ im Kinderheim L.____ als
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. Was die Weisung an den Beschwerdeführer, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, anbelangt, erweist sich diese in Anbetracht der zahlreichen Vorfälle häuslicher Gewalt gegen die Kindsmutter als angezeigt und nachvollziehbar (beispielhaft sind die Vorfälle vom 14. Juni 2019 und 11. Juli 2019 zu nennen). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass auch die Kindsmutter im Rahmen der Streitigkeiten gewalttätig wird. Gestützt auf die Akten kann aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Tätlichkeiten würden hauptsächlich von der Kindsmutter ausgehen, nicht gefolgt werden. Es ist davon auszugehen, dass durch die Teilnahme am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zusammen mit der Beratung der Kindseltern bei der Beratungsstelle K.____ eine gewaltfreie, lösungsorientierte Kommunikation zwischen den Kindseltern erreicht und dadurch eine nachhaltige Verbesserung der familiären Situation herbeigeführt werden könnte, was für eine Rückplatzierung der Kinder von grundlegender Bedeutung ist. Eine Teilnahme der Kindsmutter am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt drängt sich vorliegend zur Erreichung dieses Ziels nicht auf. Die angeordnete Weisung ist folglich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass in Anbetracht der zu Recht angeordneten Platzierung der Kinder das vorerst begleitete Besuchsrecht und die der Beiständin im Zusammenhang mit der Unterbringung der Kinder übertragenen Aufgaben und Kompetenzen sich als erforderlich und sachgerecht erweisen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht ernstlich bestritten wird. Die Beschwerden erweisen sich insgesamt als unbegründet und sind deshalb abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den beschwerdeführenden Parteien je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 1’100.--, aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 6.2.1 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.2.2 In ihrer Honorarnote vom 2. September 2020 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von gesamthaft 31.5 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 92.80 geltend. Dieser Stundenaufwand erscheint in drei Punkten überhöht: Zum einen enthält die Honorarnote Aufwendungen im Umfang von 1.75 Stunden, die das vorinstanzliche Verfahren betreffen und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen sind. Zum anderen wird ein Aufwand von 0.5 Stunden für ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht, wobei nicht ersichtlich und nachvollziehbar ist, inwiefern dieser Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren nötig gewesen sein sollte. Demzufolge ist auch dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Schliesslich
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht erscheint der Aufwand von 10.5 Stunden für die Beschwerdeeingabe sowie 6.75 Stunden für das Aktenstudium und die Ausarbeitung der Vernehmlassung angesichts deren Umfang von drei Seiten deutlich überhöht und ist deshalb um die Hälfte zu reduzieren. Hinzuzurechnen sind aber noch zwei Stunden für die heutige Parteiverhandlung. Daraus resultiert ein Gesamtaufwand von 22.65 Stunden und damit ein Gesamthonorar von Fr. 4'978.75 (22.65 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 92.80 und 7.7 % Mehrwertsteuer). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist folglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'978.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
6.2.3 In seiner Honorarnote vom 17. August 2020 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von gesamthaft 34.42 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 174.90 geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen überhöht. Der für das Aktenstudium geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden ist auf einen Wechsel in der Person des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb es angezeigt erscheint, den Aufwand um die Hälfte zu reduzieren. Des Weiteren wird ein Aufwand von 0.58 Stunden für diverse Telefonate, unter anderem mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, geltend gemacht. Da auch hier nicht ersichtlich und nachvollziehbar erscheint, inwiefern die Telefonate mit der Gegenpartei für das Beschwerdeverfahren relevant sein sollten, ist der aufgeführte Aufwand auf 0.17 Stunden zu kürzen. Schliesslich erscheinen der Aufwand von 10 Stunden für die Beschwerdeeingabe sowie der Aufwand von 4 Stunden für das Durchlesen der Beschwerdeschrift der Gegenpartei und die Ausarbeitung der Stellungnahme als zu hoch und sind ebenfalls um die Hälfte zu kürzen. Hinzuzurechnen sind aber noch zwei Stunden für die heutige Parteiverhandlung. Daraus resultiert ein Gesamtaufwand von 26.50 Stunden und damit ein Gesamthonorar von Fr. 5'896.45 (26.50 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 174.90 und 7.7 % Mehrwertsteuer). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist folglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'896.45 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.2.4 Die beschwerdeführenden Parteien werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’200.-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 1’100.--, auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'978.75 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'896.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin