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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.03.2020 810 19 267

25. März 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,789 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Jagdpachtvergabe (RRB Nr. 1292 vom 24. September 2019)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. März 2020 (810 19 267) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht

Jagdpachtvergabe / Ermessensausübung der Gemeinde

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte Jagdverein A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde A.____, Beschwerdegegnerin Jagdgesellschaft B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Jagdpachtvergabe (RRB Nr. 1292 vom 24. September 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen der Neuvergabe der Jagdpacht für das Revier A.____ für die Periode 2016-2024 bewarben sich der bisherige Pächter, der Jagdverein A.____, sowie die Jagdgesellschaft B.____. Mit Verfügung der Einwohnergemeinde A.____ (nachfolgend: Gemeinde) vom 28. September 2016 wurde die Jagdpacht für das Revier A.____ für die Periode vom 1. April 2016 bis 31. März 2024 an die Jagdgesellschaft B.____ vergeben. B. Die vom Jagdverein A.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. März 2017 abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Jagdverein A.____ am 24. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, welches diese mit Urteil vom 13. Dezember 2017 (Verfahren 810 17 75) guthiess und die Angelegenheit an die Gemeinde zur Neubeurteilung zurückwies. D. Im Rahmen der von der Gemeinde am 28. Juni 2018 vorgenommenen Neuausschreibung der Jagdpacht für die Periode bis am 31. März 2024 reichten der Jagdverein A.____ und die Jagdgesellschaft B.____ erneut eine Bewerbung ein. E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 vergab die Gemeinde die Jagdpacht für die Periode bis 31. März 2024 an die Jagdgesellschaft B.____. F. Am 4. März 2019 reichte der Jagdverein A.____ gegen diese Verfügung Beschwerde beim Regierungsrat ein, welcher diese mit Entscheid vom 24. September 2019 abwies. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 erhob der Jagdverein A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 24. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Jagdverein A.____ die Pacht für die Periode vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2024 zu erteilen (Ziff. 1 und 2). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Gemeinderat A.____ zurückzuweisen (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners (Ziff. 4). H. Am 25. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren. Zur Begründung verwies er auf eine anlässlich der Sitzung des Einwohnerrats A.____ vom 18. November 2019 eingereichte Motion, mit welcher eine Aufteilung des Jagdreviers A.____ in zwei Unterreviere und eine Neuverpachtung an zwei Vereine beantragt worden sei. I. Mit Verfügung vom 27. November 2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2020 beantragt die Jagdgesellschaft B.____ die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. L. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 beantragt die Gemeinde ihrerseits, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. M. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer als beim Vergabeentscheid nicht berücksichtigter Jagdverein ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig ist, ob die Gemeinde die Jagdpacht für das Revier A.____ für die Periode 2016- 2024 zu Recht an die Jagdgesellschaft B.____ vergeben bzw. der Regierungsrat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Gemäss § 126 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 steht den Gemeinden das Jagdregal zu. Dieser Grundsatz wird in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JagdG) vom 7. Juni 2007 wiederholt. In § 2 Abs. 2 JagdG wird festgehalten, dass die Pachtjagd (Revierjagd) gilt. Die Verpachtung der Jagdreviere ist in § 5 JagdG geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1 Das Revier wird vom Gemeinderat zu dem von ihm festgelegten Schätzwert verpachtet.

2 Der Gemeinderat vergibt die Pacht entweder der bisherigen Jagdgesellschaft oder derjenigen mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger. Ist dies nicht möglich, ist die Jagdgesellschaft mit der grössten Anzahl Schweizer Jägerinnen und Jäger mit Wohnsitz im Kanton zu bevorzugen.

3 Bewerben sich mehrere ranggleiche Jagdgesellschaften, entscheidet der Gemeinderat nach den Kriterien der Kontinuität und Qualität.

4 Der Gemeinderat ist verpflichtet das Revier zu verpachten, wenn sich mindestens eine Jagdgesellschaft um die Pacht bewirbt.

Aus § 5 JagdG geht hervor, dass der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft die Jagd zu verpachten ist, beim Gemeinderat liegt, wobei dieser unter der Voraussetzung, dass sich mindestens eine Jagdgesellschaft um die Pacht bewirbt, zur Reviervergabe verpflichtet ist. Dem Gemeinderat kommt bei diesem Entscheid – innerhalb des mit § 5 JagdG gesetzten Rahmens – ein Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde verfügt somit bei der Vergabe der Jagdpacht über eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und damit über Autonomie (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. Mai 2017 [810 16 318] E. 2.2; BLVGE 2001 S. 80 ff. E. 2b; jeweils mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, im vorliegenden Fall sei § 5 Abs. 2 JagdG falsch angewendet worden, weil die Vergabe an die bisherige Jagdgesellschaft gemäss der bisherigen jahrzehntelangen Praxis vorgehe. Zudem sei der Sachverhalt insofern falsch ermittelt worden, als der Jagdverein A.____ nicht nur über ein, sondern über zwei langjährige Mitglieder verfüge. Ausserdem habe sich der Sachverhalt seit dem angefochtenen Entscheid dahingehend verändert, dass ein Mitglied der Jagdgesellschaft B.____ Anfang November 2019 verstorben sei und die Jagdgesellschaft B.____ damit nur noch zwei Mitglieder aufweise, welche über eine lange Jagderfahrung verfügten. Im Weiteren habe die Gemeinde die Kriterien der Kontinuität und Qualität willkürlich und nicht nachvollziehbar gewürdigt, indem sie mehrmals gegen den bisherigen Jagdverein A.____ verfügt bzw. die Jagdgesellschaft B.____ bevorzugt habe. Der Aspekt der Kontinuität sei einzig bei einer Vergabe an den Jagdverein A.____ gewahrt. Alle Mitglieder des Jagdvereins A.____ wiesen eine grosse und ausgezeichnete Jagderfahrung auf, welche im Vergleich zu einigen Mitgliedern der Jagdgesellschaft B.____ teilweise deutlich grösser sei. Was die Qualität der Jagdausübung betreffe, so seien die Vorhaltungen der Gemeinde an den Jagdverein A.____ unzutreffend und würden sich im Übrigen auch gegen die Jagdgesellschaft B.____ richten, da zwei ihrer Mitglieder früher beim Jagdverein A.____ gejagt hätten. Die in der Verfügung vom 20. Februar 2019 hervorgehobene Jagdstrategie sei nicht relevant, da die Jagdgesellschaft B.____ über keine praktischen Jagdleistungen im Revier A.____ verfüge. 4.3.1 Der Gemeinde kommt beim Entscheid, ob sie die Jagdpacht der bisherigen Jagdgesellschaft oder derjenigen mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger vergibt (§ 5 Abs. 2 JagdG), ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde ist bei ihrem Entscheid indes nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Berücksichti-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung der rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere des Willkürverbots, der Grundsätze der Rechtsgleichheit sowie der Verhältnismässigkeit, auszuüben. Dabei hat sie neben den erwähnten Verfassungsprinzipien immer auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band I, Bern 2012, Rz. 1498; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 409 ff.; BGE 138 I 305 E. 1.4.3; BGE 129 I 232 E. 3.3; BGE 122 I 267 E. 3b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2014 in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2018 Nr. 40 S. 119; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2009.00271] vom 21. Oktober 2009 E. 2.4). Der Entscheid hat sodann gestützt auf eine überprüfbare und sachliche Begründung zu erfolgen, zumal eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur möglich ist, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1499 mit Hinweisen). 4.3.2 Im Bereich der Jagdpachtvergabe hat sich die Ausübung des Ermessens insbesondere an der Zweckumschreibung von § 1 JagdG bzw. den darin aufgeführten Zielen des Jagdgesetzes, namentlich der Sicherstellung einer weidgerechten und nachhaltigen Ausübung der Jagd, zu orientieren. Der Gesetzgeber hat diesem Anliegen bis zu einem gewissen Grad bereits mit der Regelung von § 5 Abs. 2 JagdG, wonach die Jagdpacht der bisherigen Jagdgesellschaft oder derjenigen mit den meisten ortsansässigen Jägern zu vergeben ist, Rechnung getragen. In der Landratsvorlage zum altrechtlichen Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 30. März 1992 wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die bisherigen Pächter und die ortsansässigen Jäger durch ihre Ortskundigkeit und allfällige Ortsverbundenheit am ehesten Gewähr bieten, die mit der Jagdausübung verbundenen Pflichten erfüllen zu können (Vorlage an den Landrat betreffend Totalrevision der kantonalen Jagdgesetzgebung [Nr. 91/1] vom 8. Januar 1991, S. 14). Im Rahmen der Ermessensausübung ist demnach zu prüfen, welche Jagdgesellschaft am ehesten Gewähr bietet, die in § 1 Abs. 2 JagdG aufgeführten Ziele zu erreichen und die Vorgaben des Jagdgesetzes einzuhalten. Diesbezüglich stehen – entsprechend dem Kriterium der "Qualität" im Sinne von § 5 Abs. 3 JagdG – Aspekte wie die jagdliche Erfahrung der Mitglieder einer Jagdgesellschaft, deren Leistungsfähigkeit und Altersstruktur sowie die Einhaltung der Abschussplanung im Vordergrund. Auch sind in diesem Zusammenhang allfällige negative Vorkommnisse (Jagdvergehen, unweidmännisches Verhalten) zu berücksichtigen. Mit dem in § 5 Abs. 3 JagdG genannten Kriterium der "Kontinuität" wird in erster Linie nicht an die Erfahrung der Mitglieder einer Jagdgesellschaft als solche angeknüpft. Der Begriff der "Kontinuität" bzw. "Beständigkeit" bezieht sich vielmehr auf den Fortbestand von etwas Bestehendem, hinsichtlich der Jagdpacht somit die Fortdauer der Pacht mit der bisherigen Jagdgesellschaft bzw. den bisherigen Jägerinnen und Jägern. Insofern verdeutlicht das Kriterium der "Kontinuität" die bereits in § 5 Abs. 2 JagdG statuierte privilegierte Position der bisherigen Jagdgesellschaft. Da sich die Jagdgesellschaft aus ihren Mitgliedern bzw. den einzelnen Jägerinnen und Jägern zusammensetzt, bezieht sich die Kontinuität zudem auf die Erfahrung der bisherigen Mitglieder der Jagdgesellschaft im fraglichen Revier. Somit wird im Rahmen dieses Kriteriums auch allfälligen Mitgliedermutationen Rechnung zu tragen sein (vgl. KGE VV vom 13. Dezember 2017 [810 17 70, 810 17 73] E. 5.3.5).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Die Gemeinde führt im Vergabeentscheid und in der Vernehmlassung zusammengefasst aus, dass sie beide Bewerber gebeten habe, ihre Jagdstrategie darzulegen, und bei ihrem Entscheid die Nähe zum Jagdrevier A.____, die Jagderfahrung der Mitglieder im Revier A.____, die Altersstrukur der Mitglieder und allfällige Mitgliederfluktuationen berücksichtigt habe. Sie sei im Rahmen ihres Ermessens zum Schluss gekommen, dass die Jagdgesellschaft B.____ am ehesten Gewähr biete, die in § 1 Abs. 2 JagdG genannten Ziele zu erreichen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Der Beschwerdeführer gehe fälschlicherweise davon aus, dass gemäss § 5 Abs. 2 JagdG ein Anspruch der bisherigen Jagdgesellschaft auf Zuschlag der Jagdpacht bestehe. Was die geltend gemachte falsche Sachverhaltsdarstellung anbelange, so sei festzustellen, dass der Jagdverein A.____ lediglich über ein Mitglied mit langjähriger Jagderfahrung im Revier A.____ verfüge. Das zweite vom Beschwerdeführer genannte Mitglied verfüge zwar über langjährige Erfahrung, jedoch nicht im Revier A.____. Zutreffend sei, dass mittlerweile ein Mitglied der Jagdgesellschaft B.____ verstorben sei, womit diese noch über zwei Mitglieder mit langjähriger Erfahrung im Revier A.____ verfüge. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Jagdgesellschaft B.____ seit 2015 keine Austritte zu verzeichnen habe, während seit 2014 insgesamt neun Mitglieder aus dem Jagdverein A.____ ausgetreten seien. Zusätzlich seien am 29. November 2019 zwei weitere Austritte aus dem Jagdverein A.____ erfolgt, welcher somit eine höhere Fluktuationsrate aufweise als die Jagdgesellschaft B.____. In der Jagdgesellschaft B.____ seien sodann fünf Mitglieder als ortsansässig zu bezeichnen, dies gegenüber einem Mitglied beim Jagdverein A.____. 4.5 Der Regierungsrat erwog zusammengefasst, die Gemeinde habe in rechtskonformer Ermessensausübung über die Vergabe der Jagdpacht entschieden. Sie habe in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2019 insbesondere die revierbezogene Jagderfahrung beider Jagdgesellschaften gewürdigt und berücksichtigt, dass beim Jagdverein A.____ lediglich ein Mitglied über eine langjährige Erfahrung im Revier A.____ verfüge, während dies bei der Jagdgesellschaft B.____ auf drei Mitglieder zutreffe. Dass die Gemeinde die Vergabekriterien der Kontinuität und Qualität willkürlich angewendet und die Jagdgesellschaft B.____ bevorzugt habe, sei entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht der Fall. 4.6.1 Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dahingehend rügt, dass der Jagdverein A.____ nicht lediglich über ein, sondern über zwei Mitglieder mit langer Jagderfahrung verfüge, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt namentlich, dass sich die Gemeinde diesbezüglich nicht auf die Jagderfahrung als solche, sondern auf die Jagderfahrung im Revier A.____ bezog. Dass sie diesbezüglich von einem falschen Sachverhalt ausging, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4.6.2 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, der bisherigen Jagdgesellschaft sei gegenüber einer sich neu bewerbenden Jagdgesellschaft jeweils der Vorrang zu geben. Wie bereits dargelegt (E. 4.3.1 f. hiervor), steht es der Gemeinde gemäss § 5 Abs. 2 JagdG im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens frei, die Jagdpacht entweder an die bisherige Jagdgesellschaft oder diejenige Jagdgesellschaft mit den meisten ortsansässigen Jägern zu vergeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemeinde dieses Ermessen im vorliegenden Fall pflichtgemäss ausgeübt. Vorab ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde bei ihrem Entscheid auf die im ersten Rechtsgang eingeholten Referenzen bzw. die darin enthaltenen Beanstandungen über den Jagdverein A.____ abgestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die fraglichen Vorhaltungen seien unzutreffend und würden sich auch gegen die Jagdgesellschaft B.____ richten, da zwei ihrer Mitglieder früher beim Jagdverein A.____ gejagt hätten, braucht diese Frage somit vorliegend nicht vertieft zu werden. Dass die Gemeinde die neu eingeholten Referenzauskünfte, welche unterschiedlich ausgefallen seien, in massgeblicher Weise berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich. Die Gemeinde hat bei ihrem Entscheid wesentlich auf die Mitgliederstruktur der beiden Jagdgesellschaften abgestellt. Sie hat in diesem Zusammenhang namentlich berücksichtigt, dass die Jagdgesellschaft B.____ sowohl über deutlich mehr ortsansässige Mitglieder als auch über mehr Mitglieder mit Jagderfahrung im Revier A.____ verfügt als der Jagdverein A.____. Sie hat zudem darauf hingewiesen, dass seit 2014 insgesamt neun Mitglieder aus dem Jagdverein A.____ ausgetreten seien, während die Jagdgesellschaft B.____ seit 2015 keine Austritte zu verzeichnen habe. Im Rahmen der Vernehmlassung führte sie ergänzend aus, dass im November 2019 zusätzlich zwei weitere Mitglieder aus dem Jagdverein A.____ ausgetreten seien. Im Weiteren hat die Gemeinde den Umstand, dass bei der Jagdgesellschaft B.____ insgesamt sechs Mitglieder nur jeweils einem Jagdverein angeschlossen seien, während beim Jagdverein A.____ die überwiegende Mehrheit über eine Doppelmitgliedschaft verfüge und ein Mitglied sogar bei drei Jagdgesellschaften Mitglied sei, als möglichen Vorteil gewertet. Schliesslich hat die Gemeinde festgestellt, dass die Jagdgesellschaft B.____ ihre Jagdstrategie detailliert und überzeugend umschrieben habe und darin konkrete Ansätze vorgewiesen habe, wie sie in Bezug auf die einzelnen Ziele gemäss § 1 JagdG vorgehen würde. Wenn die Gemeinde gestützt auf diese – vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestrittenen – Faktoren der Jagdgesellschaft B.____ den Vorzug vor dem Jagdverein A.____ gab, beruht dies auf sachlichen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat schlüssig dargelegt, weshalb sie die strittige Jagdpacht unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität und der Qualität (§ 5 Abs. 3 JagdG) an die Jagdgesellschaft B.____ vergeben hat. Der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Mitglieder des Jagdvereins A.____ eine grosse und ausgezeichnete Jagderfahrung aufwiesen, welche im Vergleich zu einigen Mitgliedern der Jagdgesellschaft B.____ teilweise deutlich grösser sei, ändert daran nichts und vermag die Rechtmässigkeit der Ermessensausübung der Gemeinde nicht in Frage zu stellen. 4.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Gemeinde die Jagdpacht für das Revier A.____ für die Periode 2016 bis 2024 zu Recht an die Jagdgesellschaft B.____ vergeben hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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