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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.05.2020 810 19 259

6. Mai 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,897 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Subventionsbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung (RRB Nr. 1252 vom 17. September 2019)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. Mai 2020 (810 19 259) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Subventionsbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung / Härtefall

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Subventionsbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung (RRB Nr. 1252 vom 17. September 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ reichte am 4. Januar 2019 bei der Gemeinde B.____ (Gemeinde) ein Gesuch um Ausrichtung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung ihres Sohnes C.____ (geb. 2013) ein.

B. Unter Berücksichtigung ihres 50%-Arbeitspensums und eines massgebenden Einkommens in der Höhe von Fr. 35'920.-- entsprach die Gemeinde mit Verfügung vom 15. Februar 2019 dem Gesuch von A.____ für den Zeitraum vom 8. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 im Umfang von 366 Betreuungsstunden à Fr. 8.-- pro Betreuungsstunde und gewährte ihr damit eine Subvention in der Höhe von Fr. 2'926.60.--.

C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte A.____ den Gemeinderat B.____ (Gemeinderat) in Anwendung der Härtefallregelung gemäss § 10 des Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde B.____ (FEB-Reglement) vom 15. Juni 2016 um die Übernahme der gesamten monatlichen Kinderbetreuungskosten für ihren Sohn.

D. Der Gemeinderat wies mit Verfügung vom 3. Mai 2019 das Härtefallgesuch von A.____ ab.

E. Gegen die Verfügung des Gemeinderats vom 3. Mai 2019 reichte A.____ mit Eingabe vom 15. Mai 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) ein.

F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde von A.____ mit Beschluss (RRB) Nr. 2019- 1252 vom 17. September 2019 ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--.

G. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 27. September 2019 und Begründung vom 28. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. Ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

H. Am 20. Dezember 2019 reichte der Beschwerdegegner seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 liess sich der Gemeinderat vernehmen und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

J. Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 5. März 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung zusammen mit der Hauptsache entschieden wird.

K. Mit präsidialer Verfügung vom 17. April 2020 wurde entschieden, dass die Urteilsberatung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien stattfindet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Als Adressatin des angefochtenen Beschlusses ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an dessen Aufhebung. Eine Beschwerde muss gemäss § 5 Abs. 1 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthalten. Vorliegend ist die von der Beschwerdeführerin eingereichte Laieneingabe sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Entscheids zu verstehen. Mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist das Rechtsbegehren als genügend klar zu qualifizieren. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2.1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

2.2 Vom Begriff des Ermessens sind die unbestimmten Rechtsbegriffe zu unterscheiden. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Sowohl beim Ermessen als auch beim unbestimmten Rechtsbegriff liegen offene Formulierungen vor, die den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum gewähren. Diese Unterscheidung hat insofern eine praktische Bedeutung, als unbestimmte Rechtsbegriffe der Auslegung zugänglich sind und die Auslegung durch die Verwaltungsbehörden von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich überprüft werden kann. Wie soeben ausgeführt (E. 2.1 hiervor), ist eine Überprüfung der Angemessenheit durch das Kantonsgericht nur ausnahmsweise zulässig. Demgegenüber unterliegen unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich der freien Überprüfung durch das Gericht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 416 f.). Beim vorliegend umstrittenen Begriff "aussergewöhnliche Verhältnisse" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das Kantonsgericht auferlegt sich in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts bei der Auslegung der massgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe Zurückhaltung, weil den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, wenn der Entscheid Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen oder besondere Fachkenntnisse voraussetzt. Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.2; BGE 132 II 257 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 und 1C_458/2013 vom 21. November 2013 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. Januar 2017 [810 16 85] E. 4.5; KGE VV vom 30. November 2016 E. 2.3; KGE VV vom 20. Mai 2015 [810 15 3] E. 2.2; KGE VV vom 22. Januar 2014 [810 13 264] E. 2; KGE VV vom 20. März 2013 [810 12 97] E. 2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 413 ff.; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1430 ff.). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Klärung technischer Fragen oder um einen Themenkreis, bei dem Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten durch die Gemeindebehörden von Bedeutung wären. Es gibt aus Sicht des Kantonsgerichts somit keinen Grund, um bei der Beurteilung der Frage, ob die Gemeinde bzw. der Regierungsrat den Begriff "aussergewöhnliche Verhältnisse" korrekt ausgelegt und damit auch richtig angewendet haben, Zurückhaltung zu üben.

2.3 Im Übrigen räumt § 10 FEB-Reglement der Gemeinde einen Spielraum ein beim Entscheid, ob bei Vorliegen aussergewöhnlicher Verhältnisse von den Bestimmungen des FEB- Reglements abgewichen wird oder nicht. Bei diesem Entschliessungsermessen kann die Gemeinde somit auch von einer Abweichung von den Bestimmungen des Reglements absehen, da das Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Verhältnissen nicht zwingend vorschreibt. Sieht das Verfahrensrecht keine Angemessenheitskontrolle vor, ist bei der Überprüfung von Entscheiden der Vorinstanz Zurückhaltung geboten. Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, soll der Richter bestehen bleiben lassen, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum hat (vgl. KGE VV vom 10. Juli 2013 [810 12 366] E. 4.4.1: KGE VV vom 18. Oktober 2006 [810 06 154] E. 2.3; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 431 ff., FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.).

3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Gesuch um Übernahme der gesamten Betreuungskosten für den Sohn der Beschwerdeführerin bzw. ihr Härtefallgesuch zu Recht abgewiesen wurde.

3.2 Der Gemeinderat führt in seiner Verfügung vom 3. Mai 2019 aus, dass entsprechend dem Arbeitspensum von 50% und dem massgeblichen Einkommen der Beschwerdeführerin, diese im Verfügungszeitraum vom 8. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 einen Anspruch auf total 366 subventionierte Betreuungsstunden zu einem Subventionsanteil von 100% habe. Dies entspreche einem durchschnittlichen Subventionsanspruch von 61 Stunden bzw. von Fr. 487.-- pro Monat. Um die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin besser verstehen zu können, habe am 28. März 2019 ein Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und der Abteilung Familienergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde stattgefunden. Dem Gemeinderat sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn während 20 Stunden pro Woche von der Kindertagesstätte (Kita) "D.____" betreuen lasse, obwohl sie gemäss ihrem 50%-Arbeitspensum lediglich über einen Anspruch von 61 Stunden pro Monat verfüge. Sie überziehe ihren Anspruch an subventionierten Stunden somit um rund fünf Stunden pro Woche. Die Beschwerdeführerin lasse ihren Sohn insbesondere am Dienstag- und am Freitagnachmittag bis 18:00 Uhr betreuen, obwohl sie nur bis 14:15 Uhr arbeite. Für die Schulferien bestehe keine besondere Regelung mit der Kita, was bedeute, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch in der Ferienzeit im gleichen Umfang in der Kita betreut werde, obwohl die Beschwerdeführerin in den Schulferien nicht arbeite. Ein Gespräch mit der Kita sei von der Beschwerdeführerin nicht gesucht worden. Der Gemeinderat kommt zum Schluss, dass die Einkünfte der Beschwerdeführerin zwar gering seien, ihr aber im Sinne einer Schadensminderungspflicht zuzumuten sei, Kostensenkungen bei der Kinderbetreuung ernsthaft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu prüfen. Konkret seien eine tiefere Belegung in der Kita am Dienstag- und am Freitagnachmittag und während der Schulferien sowie die Prüfung des Wechsels in eine günstigere Betreuungsform wie eine Tagesfamilie denkbar. Eine besondere Härte sei aus der Sicht des Gemeinderats nicht gegeben, weshalb er das Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne der Gleichbehandlung mit anderen Familien abwies.

3.3 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Beschluss damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem 50%-Arbeitspensum, den Kinder- und Unterhaltszulagen sowie den Kinderalimenten ein monatliches Nettoeinkommen von über Fr. 3'700.-- aufweise. Diesem stünden grosszügig berechnete monatliche Ausgaben von knapp Fr. 3'600.--, inklusive der aktuellen Kinderbetreuungskosten, gegenüber. Daraus resultiere ein – wenn auch bescheidener – monatlicher Überschuss. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Anwendung der Regelbestimmungen des FEB-Reglements im Vergleich zu den übrigen Rechtsunterworfenen besonders hart getroffen werde. Eine finanzielle Notlage, die im Sinne von ausserordentlichen Verhältnissen eine Ausnahme von den Bestimmungen des FEB-Reglements gebieten würde, sei nicht erkennbar. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, eine alternative, günstigere Kinderbetreuung in Anspruch zu nehmen. Die effektiven Betreuungskosten könnten durch die Betreuung in einer Tagesfamilie um rund Fr. 200.-- pro Monat gesenkt werden. Sofern die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen eine kostenintensivere Kinderbetreuung in einer Kita bevorzuge, habe sie die entsprechenden Mehrkosten selbst zu tragen. Es lasse sich weder aus dem kantonalen Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Gesetz) vom 21. Mai 2015 noch aus dem FEB-Reglement der Gemeinde ein Anspruch auf Betreuung durch eine bestimmte Betreuungseinrichtung ableiten. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Betreuung ihres Sohnes durch eine Tagesmutter vorgebrachten Argumente (grosse Bedeutung sozialer Kontakte, Rücksichtnahme auf das Gilles de la Tourette-Syndrom [Tourette- Syndrom] ihres Sohnes, unqualifizierte Bemerkungen zweiter Tagesmütter über Alleinerziehende) vermochten die Vorinstanz nicht zu überzeugen. Insgesamt seien bei der Beschwerdeführerin keine aussergewöhnlichen Verhältnisse erkennbar, die im Sinne eines Härtefalls ein Abweichen von den Regelbestimmungen des FEB-Reglements rechtfertigten. Schliesslich sei auch die einmal ausgesprochene Bewilligung eines Härtefalls für die Subventionsperiode 2017/2018 nicht aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, sondern wegen der verpassten Frist für die Einreichung des Subventionsantrags erfolgt.

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihr monatliches Einkommen sei unzureichend, um den Restbetrag der Kinderbetreuungskosten zu begleichen. Als alleinstehende Mutter reiche ihr Einkommen gerade aus, um ohne anderweitige finanzielle Unterstützung für ihre Lebensunterhaltskosten und diejenigen ihres Sohnes aufzukommen. Ohne Subventionierung der Gesamtkosten der Kinderbetreuung müsste sie sich an die Sozialhilfe der Gemeinde wenden. Aufgrund ihrer finanziellen Situation habe der Gemeinderat bereits einmal einem Härtefallgesuch stattgegeben und die besondere Härte ihrer finanziellen Lage, die sich seither nicht verändert habe, ausdrücklich bestätigt. Der Sohn der Beschwerdeführerin werde in der Kita während rund 20 Stunden pro Woche betreut. Wie im Gespräch mit der Abteilung Familienergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde explizit dargelegt, handle es sich nicht um ein absichtliches Überziehen der Kinderbetreuungszeit um fünf Stunden pro Woche. Sie arbeite am Dienstag und am Freitag http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar bis 14:15 Uhr könne ihren Sohn aber nicht um 14:45 Uhr (30-minütiger Weg zwischen der Kita und ihrem Arbeitsplatz), sondern erst nach den fixen Blockzeiten von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr von der Kita abholen. Sie habe das Gespräch mit der Kita-Leitung gesucht und es sei ihr mitgeteilt worden, dass es nicht möglich sei, eine Ausnahme von den Blockzeiten zu machen. Im Übrigen seien die Betreuungskosten auch während der Schulferien geschuldet. Dem Argument, ihr Sohn C.____ könne durch eine Tagesmutter betreut werden, hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass eine Gruppenbetreuung aufgrund seiner Erkrankung für ihn unerlässlich sei. Er habe vor kurzem bereits die Klasse wechseln müssen, habe seine Freunde verloren und deshalb Schwierigkeiten, sich in die neue Klasse zu integrieren. Ein Wechsel der Kinderbetreuung sei ihm unter Berücksichtigung seiner Erkrankung und des Kindeswohls nicht zumutbar.

4.1 Gemäss § 6 Abs. 3 des FEB-Gesetzes stellen die Gemeinden – soweit Bedarf besteht – das Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung sicher, indem sie die Erziehungsberechtigten so weit unterstützen, dass deren Kosten für die Nutzung der Angebote ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen (sog. Subjektfinanzierung, lit. a), oder eigene Angebote oder Angebote Dritter so weit unterstützen, dass die Kosten für die Erziehungsberechtigten deren Leistungsfähigkeit entsprechen (sog. Objektfinanzierung, lit. b). Die Gemeinden können die beiden Formen miteinander kombinieren.

4.2 Das FEB-Reglement der Gemeinde soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern (§ 1 Abs. 1 FEB-Reglement) und es regelt die Beiträge der Gemeinde für die familienergänzende Kinderbetreuung im Früh- und Primarschulbereich, d.h. für Kinder nach Vollendung des 3. Lebensmonats bis zur Einschulung in die Primarschule. Die Subventionierung durch die Gemeinde erfolgt grundsätzlich subjektorientiert. Personen mit Kindern im Früh- und Primarschulbereich haben gemäss § 3 Abs. 1 FEB-Reglement Anspruch auf Subventionsbeiträge an die Betreuung, wenn sie und das Kind oder die Kinder in B.____ niedergelassen sind (lit. a) und die kumulative Erwerbstätigkeit der in ungetrennter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft (mindestens zwei Jahre gemeinsamer Wohnsitz und/oder gemeinsames Kind) lebenden Personen, mindestens 100% beträgt (lit. b), oder die soziale Indikation für die familienergänzende Betreuung durch die Sozialhilfe- oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt ist (lit. c). Gemäss § 4 Abs. 1 FEB-Reglement werden bei kumulierten Arbeitspensen nur für den Anteil Subventionsbeiträge ausgerichtet, welcher über 100% liegt respektive bei Alleinerziehenden bis maximal zum effektiven Arbeitspensum. Die Berechnung der Beiträge beschränkt sich auf die effektive Betreuungszeit (Abs. 5) und die Höhe der Subventionen entspricht maximal den von den Anspruchsberechtigten effektiv zu tragenden Betreuungskosten (Abs. 6). Die maximalen Subventionsbeiträge pro effektive Betreuungsstunde betragen für Kinder im Vorschulalter Fr. 12.-- und für Kinder, welche den Kindergarten oder die Primarschule besuchen Fr. 8.-- (§ 6 Abs. 1 FEB-Reglement). Die Übernahme der gesamten Betreuungskosten ist im FEB-Reglement nicht vorgesehen. Der hier interessierende § 10 FEB-Reglement sieht jedoch vor, dass der Gemeinderat, wo aussergewöhnliche Verhältnisse es rechtfertigen, auf Antrag ausnahmsweise sowie zu Gunsten der gesuchstellenden Person/en von den Bestimmungen des Reglements abweichen kann.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Bei der von der Beschwerdeführerin angerufenen Härtefall-Regelung von § 10 FEB- Reglement handelt es sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung. Zudem sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme in offener, unbestimmter Weise umschrieben ("wo aussergewöhnliche Verhältnisse es rechtfertigen"). Die Zusprechung von Unterstützungsleistungen liegt damit im Ermessen der Gemeinde, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Härtefallregelung gegeben sind.

5.2 Fraglich ist somit zunächst, ob bei der Beschwerdeführerin aussergewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Der Regierungsrat prüfte zunächst die finanziellen Verhältnisse (RRB Nr. 2019- 1252 E. 5b) und anschliessend die Lebensumstände der Beschwerdeführerin (RRB Nr. 2019- 1252 E. 5c). Bei der Prüfung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin kam der Regierungsrat zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Kinderbetreuungskosten ein – wenn auch bescheidener – monatlicher Überschuss resultiere. Im Vergleich zu anderen Rechtsunterworfenen treffe die Anwendung der Regelbestimmungen die Beschwerdeführerin nicht härter, weshalb eine finanzielle Notlage nicht zu erkennen sei. Die Beschwerdeführerin rügt hingegen, ihr sei es aufgrund ihres monatlichen Einkommens nicht möglich, den Restbetrag der Kinderbetreuungskosten zu begleichen. Dieser Einschätzung kann das Gericht nicht folgen: Im vorliegenden Verfahren weist die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege monatliche Einkünfte von Fr. 3'980.80 bzw. Fr. 3'820.90 (inkl. Unterhaltsbeiträge sowie Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) und Ausgaben in der Höhe von Fr. 2'392.-bzw. Fr. 2'244.65 (inkl. den Betreuungskosten in der Höhe von Fr. 600.--) aus (vgl. Gesuch vom 27. September 2019 bzw. vom 28. November 2019), woraus – ohne Berücksichtigung erweiterter Ausgaben – immerhin ein monatlicher Überschuss von ca. Fr. 1'588.80 bzw. Fr. 1'576.25 resultiert. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind eher bescheiden und bedürfen zweifelsohne einer sorgfältigen Planung, sie sind jedoch offenbar ausreichend, um für den Restbetrag der Kinderbetreuungskosten in der Höhe von monatlichen Fr. 600.-- aufzukommen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen insbesondere auch im Vergleich mit anderen betroffenen Eltern bzw. Alleinerziehenden keine finanzielle Notlage der Beschwerdeführerin angenommen haben, welche es rechtfertigen würde, im Sinne des § 10 von den Bestimmungen des FEB-Reglements abzuweichen. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe bereits einmal einem Härtefallgesuch entsprochen, unbehelflich. Aus den Akten geht hervor, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin zwar rückwirkend Subventionen ausbezahlt hat, es sich dabei aber um ein einmaliges Entgegenkommen handelte, weil die Beschwerdeführerin den Subventionsantrag inkl. Unterlagen für die Periode vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 nicht innert Frist eingereicht hatte. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, handelte es sich dabei nicht um eine Härtefallregelung im Sinne der Übernahme sämtlicher Betreuungskosten aufgrund einer finanziellen Notlage (vgl. Schreiben des Gemeinderats an die Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2018). Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass aussergewöhnliche finanzielle Verhältnisse eine Ausnahme von den Regelbestimmungen rechtfertigen würden.

5.3 Weiter prüfte der Regierungsrat, ob der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten sei, eine alternative, günstigere Kinderbetreuung in Anspruch zu nehmen (RRB Nr. 2019-1252 E. 5c). In http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezug auf kostengünstigere Betreuungsformen, insbesondere die Betreuung durch eine Tagesmutter, führte die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz aus, sich nach einer gründlichen Abwägung aller Aspekte dafür entschieden zu haben, ihren Sohn in einer Gruppe betreuen zu lassen. Im vorliegenden Verfahren rügt die Beschwerdeführerin wiederum, dass bei ihrem Sohn das Tourette-Syndrom festgestellt worden und eine Gruppenbetreuung für seine Gesundheit unerlässlich sei, damit er in einer Gruppe von Kindern integrierte werden könne. Ein Wechsel der Kinderbetreuung sei ihm deshalb nicht zuzumuten. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich in den Akten zwar eine ärztliche Bestätigung der Tourette-Erkrankung des Sohnes C.____ befindet, jedoch keine medizinische Indikation für seine Betreuung durch eine Kita und nicht beispielsweise durch eine Tagesmutter. Ein Wechsel von der Kita in eine andere Betreuungsinstitution mag für jedes Kind eine Herausforderung und mit gewissen Unsicherheiten sowie Startschwierigkeiten verbunden sein, weshalb C.____s Erkrankung nicht an sich eine ausserordentliche Hürde beim Wechsel zu einer Betreuung durch eine Tagesmutter darstellt. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Dringlichkeit einer Gruppenbetreuung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Gemeindeeigenes Betreuungsangebot Tagesfamilien [Verordnung Tagesfamilien] vom 6. Juli 2016 Betreuungspersonen in Tagesfamilien gleichzeitig bis zu fünf Kinder unter 12 Jahren betreuen. Die Betreuungspersonen ermöglichen den ihnen anvertrauten Kindern eine familiäre, altersgerechte und den individuellen Bedürfnissen angepasste Betreuung, Bildung und Erziehung (Art. 5 Abs. 1 Verordnung Tagesfamilien). In der Regel werden Tageskinder werktags zwischen 6:00 Uhr und 21:00 Uhr betreut, wobei die Betreuung an Wochenenden, Feiertagen und über die Nacht ebenfalls möglich ist (Art. 10 Abs. 4 Verordnung Tagesfamilien). Zudem sprechen die Betreuungspersonen und die abgebenden Eltern ihre Ferien miteinander ab und während den Ferien der Betreuungspersonen werden den abgebenden Eltern keine Betreuungskosten verrechnet (Art. 15 Abs. 3 und 5 Verordnung Tagesfamilien). Schliesslich gewährt die Gemeinde auch an die Kosten für die Kinderbetreuung durch eine Tagesfamilie einkommensabhängige Beiträge im Sinne des FEB-Reglements (Art. 24 Verordnung Tagesfamilien). Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint C.____s Betreuung in einer Tagesfamilie somit zumindest als prüfenswert. Weshalb die Beschwerdeführerin diese Betreuungsform für ihren Sohn nicht in Betracht gezogen hat, bleibt unklar. Ihr Hinweis, wonach sie die Möglichkeit einer Betreuung durch eine Tagesmutter geprüft habe, als ihr Sohn zwei Jahre alt gewesen sei, und sich dabei mit negativen Bemerkungen zweiter Tagesmütter über Alleinerziehende konfrontiert gesehen haben soll (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2019), vermag angesichts der mit dieser Betreuungsform verbundenen Flexibilität und des Sparpotentials sowie der seither vergangenen fünf Jahre und der Anzahl Tagesmütter in B.____ nicht zu überzeugen. Es bleibt somit bei der nicht belegten Aussage der Beschwerdeführerin, wonach andere Betreuungsformen als eine Kita für ihren Sohn nicht zumutbar seien. Nähere Erläuterungen oder Belege dazu bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. Ebenfalls unbelegt bleibt ihre Behauptung in Bezug auf die Blockzeiten- und Ferienregelungen der Kita: Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es ihr nicht möglich sei, ihren Sohn weniger als 20 Stunden pro Woche betreuen zu lassen. Am Dienstag- und Freitagnachmittag arbeite sie bis 14:15 Uhr und könne ihren Sohn aufgrund eines 30-minütigen Arbeitsweges erst um 14:45 Uhr in der Kita abholen. Die Blockzeiten der Kita dauerten am Nachmittag jedoch von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr und es sei ihr mehrfach mitgeteilt worden, dass es nicht möglich sei, eine Ausnahmeregelung zu vereinbaren. Zudem gelte auch für die Schulferien keine besondere Regelung, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht d.h. die Betreuungskosten seien für das gesamte Jahr geschuldet und würden durch die Ferien nicht unterbrochen. Es mag zwar sein, wie die Beschwerdeführerin ausführt, dass Kitas in Bezug auf ihre Blockzeiten- und Ferienregelungen eine gewisse Strenge walten lassen. Inwieweit diese Regelungen jedoch absolut verbindlich und insbesondere auch im Fall der Beschwerdeführerin keine Ausnahmen möglich sind, vermag sie nicht zu belegen. Auch hat die Beschwerdeführerin offenbar keine Bemühungen unternommen, um ihre eigenen Arbeitszeiten zu verschieben, um ihren Sohn dienstags und freitags bereits um 14:00 Uhr in der Kita abholen zu können. Aus den Akten ist zumindest nicht ersichtlich, dass sie das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber gesucht hätte. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin nicht geprüften bzw. nicht wahrgenommenen Möglichkeit der Inanspruchnahme einer kostengünstigeren Kinderbetreuung sowie der Reduktion der beanspruchten Betreuungsstunden in der Kita ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangen, bei der Beschwerdeführerin seien keine aussergewöhnlichen Verhältnisse erkennbar, die ein Abweichen von den Regelbestimmungen des FEB-Reglements rechtfertigen würden. Liegen bei der Beschwerdeführerin nicht die notwendigen aussergewöhnlichen Verhältnisse vor, erübrigt sich die Prüfung, ob die Vor-instanzen das ihnen aufgrund der Kann-Bestimmung zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanzen mangels Vorliegen aussergewöhnlicher Verhältnisse zu Recht das Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen haben. Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin stellt für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches nachfolgend zu beurteilen ist. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 wie auch nach § 22 Abs. 1 VPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Lebensunterhaltes für sie und ihre Familie notwendig sind (BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 77 zu Art. 29 BV). In diesem Sinne ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die Verfahrensakten erstellt. Da die vorliegende Angelegenheit auch nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen ist und somit die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 3 BV resp. § 22 VPO erfüllt sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

8.1 Es bleibt schliesslich über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. E. 7 hiervor) gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

http://www.bl.ch/kantonsgericht

810 19 259 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.05.2020 810 19 259 — Swissrulings