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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.09.2020 810 19 223

30. September 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,944 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Ausgleich für Mehraufwendungen bei Arbeitsortverlegung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. September 2020 (810 19 223) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Ausgleich für Mehraufwendungen bei Arbeitsortverlegung / Berechnung der Mehrkosten für den längeren Arbeitsweg

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Daniel Häring, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Ausgleich für Mehraufwendungen bei Arbeitsortverlegung (RRB Nr. 1085 vom 20. August 2019)

A. Der Hauptstandort der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft befindet sich an der Rheinstrasse in Liestal. Der Kanton unterzog das Gebäude in den Jahren 2018/2019 einer aufwändigen Gesamtsanierung. Für die Sanierungsphase, welche rund ein Jahr dauerte, muss-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht te das Gebäude vollständig geräumt werden. Die Arbeitsplätze der rund 90 betroffenen Mitarbeiter wurden ab November 2018 vorübergehend nach Aesch verlegt. B. Im Hinblick auf die Verlegung der Arbeitsplätze nach Aesch hatte der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft (FKD) die Weisung vom 30. Oktober 2018 erlassen, welche den Anspruch auf Abgeltung von Mehrkosten für Mitarbeitende der Steuerverwaltung regelte, deren Arbeitsort nach Aesch verlegt werden würde. Die Weisung ergänzte die im Oktober 2018 ergangene allgemeine Richtlinie des Personalamts des Kantons Basel-Landschaft betreffend Entschädigung von tatsächlich anfallenden Mehraufwendungen bei vorübergehender Verlegung des Arbeitsorts. Die Richtlinie und die Weisung konkretisieren den in § 40 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (PersG) vom 25. September 1997 statuierten Anspruch der Arbeitnehmer auf Ausgleich, wenn eine vorübergehende Verlegung des Arbeitsortes zu Mehraufwendungen führt. C. A.____, ein von der temporären Verlegung des Arbeitsplatzes betroffener Mitarbeiter der Steuerverwaltung, stellte am 19. Dezember 2018 bei der Anstellungsbehörde Antrag auf Vergütung der ihm dadurch entstandenen Mehrkosten. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 hiess die FKD sein Gesuch teilweise gut und sprach ihm für die Fahrten vom Wohnort zum neuen Arbeitsort mit dem Auto eine (gegenüber seinem Antrag reduzierte) Vergütung zu und bewilligte die zusätzlichen Kosten für einen Parkplatz. D. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit dem Begehren, es seien ihm höhere Fahrtkosten anzurechnen. Mit Beschluss Nr. 1085 vom 20. August 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er erwog im Wesentlichen, das Personalgesetz wolle nicht eine vollständige Entschädigung sämtlicher Mehraufwendungen erreichen, sondern diene dazu, die Auswirkungen einer vorübergehenden Verlegung des Arbeitsorts auf die Mitarbeitenden abzudämpfen. Als vernünftiges und praktikables Auslegungsergebnis sei § 40 Abs. 3 PersG nach dem Grundsatz des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit dahingehend zu verstehen, dass eine teilweise Entschädigung der tatsächlichen Mehraufwendungen bzw. Mehrkosten geschuldet sei, wie dies die entsprechende Richtlinie des Personalamts und die dazugehörige Weisung vom 30. Oktober 2018 zulässigerweise vorsähen. Da A.____ für den Arbeitsweg von seinem Wohnort zum vorübergehend verlegten Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als eine Stunde benötige, werde ihm gemäss der Richtlinie die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug vergütet. Bei der Berechnung der anrechenbaren Kilometer würden zu Recht die Kosten der Wegstrecke vom Wohnort zum bisherigen Arbeitsort abgezogen. Zumal aus Praktikabilitätsgründen eine gewisse Schematisierung unerlässlich sei, habe dies auch zu gelten, wenn der bisherige Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt worden sei. E. Mit Eingabe vom 30. August 2019 hat A.____ beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Regierungsratsbeschluss vom 20. August 2019 Beschwerde erhoben. Er stellt die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Anspruch auf Entschädigung der Mehraufwendungen gemäss § 40 Abs. 3 PersG aus

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Fahrtkosten mit dem privaten Auto zwischen Wohnort und dem vorübergehenden Arbeitsort in Aesch abzüglich der Kosten eines Umweltschutz-Abonnements bestehe. Es sei die Verfügung vom 27. Februar 2019 entsprechend anzupassen und es seien die Mehrkosten von Fr. 28.30 (November bis 31. Dezember 2018) bzw. Fr. 34.60 (Januar 2019 bis zur Rückkehr nach Liestal) pro Arbeitstag in Aesch zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung der effektiven Mehrkosten an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der angefochtene Entscheid verstosse gegen § 40 Abs. 3 PersG, welcher ihm einen Anspruch verleihe, dass er bezüglich Kosten für den Arbeitsweg so gestellt werde, wie wenn die vorübergehende Verlegung des Arbeitsortes nie stattgefunden hätte. Er habe seinen Arbeitsweg von B.____ nach Liestal mit dem Fahrrad oder dem Bus zurückgelegt. Sein Umzug nach C.____ per 1. Januar 2019 habe an dieser Situation grundsätzlich nichts verändert. Auch diesen Arbeitsweg werde er nach der Rückkehr nach Liestal mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestreiten. Nur während der Verlegung seines Arbeitsplatzes nach Aesch sei er zwingend auf ein privates Fahrzeug angewiesen. Wenn die Vorinstanz die Strecke vom Wohnort nach Liestal von der für die Vergütung anrechenbaren Kilometerzahl abziehe, verkenne sie, dass für ihn die gesamte Wegstrecke Mehraufwand darstelle. Die tatsächlich anfallenden und zu entschädigenden Mehrkosten berechneten sich deshalb in seinem Fall aus der Differenz zwischen den Automobilkosten für den Arbeitsweg vom Wohnort zum vorübergehend verlegten Arbeitsort und den Kosten für ein nicht übertragbares Abonnement für die 2. Klasse des Tarifverbundes Nordwestschweiz. Überdies seien der Vorinstanz bei der konkreten Berechnung der Wegstrecken Fehler unterlaufen. F. Der Regierungsrat schliesst in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er verweist auf die von ihm bestätigte Richtlinie des Personalamtes, welche festlege, dass bei der Berechnung der Mehrkosten für die Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht danach unterschieden werde, ob der bisherige Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt worden war. Massgebendes Kriterium für die der Berechnung zugrundeliegende Routenwahl sei im Übrigen nicht die Länge der Strecke in Kilometern, sondern die Dauer der für den Arbeitsweg aufgewendeten Zeit. Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf vollen Ausgleich von Mehraufwendungen. Das Gesetz spreche von "Ausgleich" und nicht von "Ersatz", weshalb die Anstellungsbehörde über einen erheblichen Ermessensspielraum betreffend Ausgestaltung des Ausgleichs verfüge.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe, weshalb er nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert ist. Seine Rechtsbegehren sind dahingehend zu interpretieren, dass er die Abänderung des angefochtenen Entscheids gemäss seinem Antrag anstrebt, wobei das Feststellungsbegehren bei Lichte betrachtet ein Begründungselement darstellt, dem keine

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eigenständige Bedeutung zukommt. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Zwischen den Parteien ist strittig, welche Ansprüche dem Beschwerdeführer aus der vorübergehenden Verlegung des Arbeitsortes von Liestal nach Aesch gegenüber seinem Arbeitgeber zustehen. Konkret geht es darum, wie der gesetzlich verankerte Anspruch auf Ausgleich der durch die Verlegung entstandenen Mehraufwendungen zu verstehen ist. 3.1 Der Beschwerdeführer steht als Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung in einem vertraglich begründeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Kanton. Dieses basiert auf dem Personalgesetz. § 40 Abs. 2 PersG statuiert, dass die Vorgesetzten oder die Anstellungsbehörde aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend den Einsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters an einem andern als dem angestammten Arbeitsort anordnen können. Führt eine vorübergehende Verlegung des Arbeitsortes zu Mehraufwendungen, so haben die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Anspruch auf Ausgleich (§ 40 Abs. 3 PersG). 3.2 Der Beschwerdeführer verrichtete seine Arbeit seit jeher in den Räumlichkeiten der Steuerverwaltung in Liestal. Im Herbst 2018 wurde er von seiner Anstellungsbehörde angewiesen, seine Arbeitsleistung für ungefähr ein Jahr an einem in Aesch eingerichteten provisorischen Arbeitsplatz zu erbringen. Dieses Vorgehen war unbestrittenermassen nach § 40 Abs. 2 PersG zulässig, führte aber gleichzeitig zum in § 40 Abs. 3 PersG festgelegten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleich, sofern die vorübergehende Verlegung des Arbeitsortes für ihn Mehraufwendungen zur Folge hatte. 4. Strittig ist vorliegend einzig, wie die Mehrkosten für den Arbeitsweg zu berechnen sind. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, was unter dem Ausgleich der Mehrkosten zu verstehen ist und ob dieser voll oder auch nur teilweise zu gewähren ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist durch Auslegung zu ergründen. 4.1 Die Gesetzesauslegung hat zum Ziel, den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes, über dessen Tragweite Unklarheiten bestehen, zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 144

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV 240 E. 2.3.2; BGE 144 IV 97 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Die Gesetzesauslegung hat sich im Übrigen vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei ist einem pragmatischen Methodenpluralismus zu folgen und sind die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Ordnung zu unterstellen, sondern nebeneinander zu berücksichtigen. Es muss dann im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben (BGE 144 IV 168 E. 1.2; BGE 144 V 138 E. 6.3; KGE VV vom 13. November 2019 [810 19 81] E. 5.2; KGE VV vom 31. Oktober 2018 [810 18 158] E. 4.5; ULRICH HÄFELIN ET AL., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, Rz. 128 ff.). 4.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet demnach die grammatikalische Auslegungsmethode. Diese stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Unter Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen (HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 91). Das Wort "Ausgleich" meint nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch die Herstellung eines Gleichgewichts. Durch einen Ausgleich werden Unterschiede zwischen mehreren Dingen beseitigt oder Werte einander angeglichen. Das Synonym "Nivellieren" drückt diesen Bedeutungsgehalt aus. Das Wort wird auch im Sinne eines gleichwertigen Ersatzes für erlittene Einbussen verstanden (vgl. Duden online, "Ausgleich" resp. "ausgleichen", abrufbar unter <https://www.duden.de/rechtschreibung/live> [zuletzt besucht am 30. September 2020]; GERHARD WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., Gütersloh 2000, S. 215 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners ist der Wortlaut von § 40 Abs. 3 PersG klar. Die Auffassung, wonach unter dem Ausgleich von Mehraufwendungen auch eine blosse Angleichung verstanden werden könne und aus der Bestimmung nicht ersichtlich sei, ob dieser Ausgleich vollständig oder bloss teilweise zu erfolgen habe, ist nur schwer nachvollziehbar. Ausgleich und Angleichung sind im allgemeinen Sprachgebrauch keine Synonyme. Bei einem Ausgleich geht es darum, ein Gleichgewicht wiederherzustellen, während es bei einer Angleichung darum geht, einen Zustand so gut wie möglich an einen anderen anzunähern. Gemäss § 40 Abs. 3 PersG haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Ausgleich, ohne dass dabei ersichtlich werden würde, dass dieser Ausgleich nur teilweise zu erfolgen habe. Dass nur ein Teil des Mehraufwandes zu ersetzen ist, lässt sich dem Wortlaut dieser Regelung nicht entnehmen. Der Wortlaut der Bestimmung spricht vielmehr dafür, dass zwischen dem Zustand der Arbeit am angestammten Arbeitsort und der Arbeit am vorübergehend verlegten Arbeitsort ein Ausgleich für alle Mehraufwendungen im Sinne eines Gleichgewichts hergestellt werden soll. 4.3 Triftige Gründe zur Annahme, dass der Normtext nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, sind nicht ersichtlich. Die Ausgleichungspflicht verlangt demnach im Grundsatz, dass die für die Mitarbeiter durch die Arbeitsplatzverlegung entstehenden Nachteile vollumfänglich und nicht bloss teilweise kompensiert werden. Für diese Lesart spricht auch, dass bei einer vorübergehenden Zuweisung weniger anspruchsvoller Arbeit (§ 40 Abs. 1 PersG) unbestreitbar ein Anspruch auf den vollen bisherigen Lohn besteht (vgl. NICOLE SCHULER LEBER, Das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Staats- und Ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Liestal 2007, S. 148). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben demnach Anspruch auf einen vollständigen Ausgleich von Mehrkosten. 5.1 Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der Verlegung des Arbeitsorts einen längeren Arbeitsweg und war neu auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen. Die Anstellungsbehörde entschädigt ihn für die gefahrenen Mehrkilometer und übernimmt die Kosten für die Miete eines Parkplatzes. Die Vergütung für die Mehrkilometer berechnet sie aus der Differenz der Fahrtkosten für die Wegstrecke vom Wohnort zum bisherigen Arbeitsort und der Strecke vom Wohnort zum neuen Arbeitsort. Gestützt auf die Richtlinie des Personalamts und die Weisung der FKD lässt sie dabei bewusst aussen vor, dass der bisherige Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt worden war. Der Beschwerdegegner erachtet dieses Vorgehen im angefochtenen Entscheid für rechtskonform und hält dafür, dass aus Praktikabilitätsgründen auf eine weitere Differenzierung der Ausgleichsregelung verzichtet werden dürfe, zumal nur eine teilweise und nicht vollständige Vergütung der Mehrkosten vorgenommen werde. 5.2 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer wie schon vor der Vorinstanz eine Verletzung von § 40 Abs. 3 PersG, welcher ihm einen Anspruch verleihe, dass er bezüglich Kosten für den Arbeitsweg so gestellt werde, wie wenn die vorübergehende Verlegung des Arbeitsortes nie stattgefunden hätte. Er habe seinen Arbeitsweg von B.____ nach Liestal mit dem Fahrrad oder dem Bus zurückgelegt. Sein Umzug nach C.____ per 1. Januar 2019 habe an dieser Situation grundsätzlich nichts verändert. Auch diesen Arbeitsweg werde er nach der Rückkehr nach Liestal mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestreiten. Nur während der Verlegung seines Arbeitsplatzes nach Aesch sei er zwingend auf ein privates Fahrzeug angewiesen. Wenn die Vorinstanz die Strecke vom Wohnort nach Liestal von der für die Vergütung anrechenbaren Kilometerzahl abziehe, verkenne sie, dass für ihn die gesamte Wegstrecke Mehraufwand darstelle. Die tatsächlich anfallenden und zu entschädigenden Mehrkosten berechneten sich deshalb in seinem Fall aus der Differenz zwischen den Automobilkosten für den Arbeitsweg vom Wohnort zum vorübergehend verlegten Arbeitsort und den Kosten für ein nicht übertragbares Abonnement für die 2. Klasse des Tarifverbundes Nordwestschweiz. 5.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, gilt es die durch die vorübergehende Verlegung des Arbeitsorts entstandenen Mehrkosten vollständig auszugleichen. Der betroffene Mitarbeiter ist so zu stellen, dass für ihn bezüglich der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz Kostenneutralität besteht. Dabei gilt es zu beachten, dass der tatsächlich entstandene Mehraufwand zu ermitteln ist. Wurde für die Fahrt nach Aesch das Verkehrsmittel gewechselt, sind der Differenzberechnung die effektiven früheren Pendelkosten zugrunde zu legen. Anders vorzugehen heisst, für die Berechnung auf einen hypothetischen Sachverhalt abzustellen und fiktive Kosten in die Rechnung einzubeziehen, wodurch gerade nicht die tatsächlich anfallenden Mehrkosten eruiert werden. Die Vorinstanzen verhalten sich widersprüchlich, wenn sie als Grundsatz festhalten, die tatsächlich anfallenden Mehrkosten könnten geltend gemacht werden (vgl. Ziff. 4.1 der Weisung der FKD; Ziff. 3.1 der Richtlinie des Personalamts), und dann bei früheren Benutzern des öffentlichen Verkehrs eine Berechnungsmethode wählen, welche dem postulierten Grundsatz zuwiderläuft. Da die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs in aller Regel tiefer ausfallen als diejenigen für die Fahrt mit einem privaten Fahrzeug, wirkt sich die Rege-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung zum Nachteil der Angestellten aus und es werden ihnen nicht alle tatsächlichen Mehrkosten ersetzt. Die Berechnungsweise der Vorinstanzen führt überdies zu einer Ungleichbehandlung der früheren ÖV-Benutzer mit denjenigen Mitarbeitern, die den Arbeitsweg schon bisher mit dem Auto zurückgelegt hatten, denn letzteren werden die Mehrkosten vollständig abgegolten. Die für die unterlassene Differenzierung angeführten Praktikabilitätsgründe vermögen nicht zu überzeugen: Pendler mit dem öffentlichen Verkehr lösen notorisch Abonnemente, so dass sich die konkrete Kostenberechnung sogar einfacher gestaltet als für Benutzer des Individualverkehrs. 5.4 Um eine rechtsgleiche Behandlung zu gewährleisten, sind die Mehrkosten nach einer einheitlichen Methode zu berechnen. Aus Praktikabilitätserwägungen erscheint insbesondere eine gewisse Schematisierung geboten. So ist es sachgerecht, die Fahrtkosten stets nach Massgabe der zeitlich schnellsten Route zu ermitteln, selbst wenn eine in Kilometern kürzere alternative Wegstrecke zur Verfügung stünde. Es sind die Kosten für die schnellste Route vom Wohnort zum neuen Arbeitsort, abzüglich der Kosten für die bisherige schnellste Route vom Wohnort zum angestammten Arbeitsort zu berechnen. Wurde der Weg zum angestammten Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt, sind die effektiven Kosten für das entsprechende Abonnement einzusetzen. Bei der konkreten Vorgehensweise ist der Anstellungsbehörde durchaus ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen. So erscheint es nicht sinnvoll, auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte dynamische Wegzeitberechnung von Google- Maps zurückzugreifen, welche nur die jeweils aktuelle Verkehrslage zum Berechnungszeitpunkt berücksichtigt. Vielmehr ist auf Instrumente zurückzugreifen, welche der Rechnung statistisch erhärtete Durchschnittswerte zugrunde legen. 5.5 Im Falle des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass für die Bestimmung der auszugleichenden Mehraufwendungen die Fahrtkosten mit dem privaten Fahrzeug auf Kilometerbasis der schnellsten Route von B.____ resp. später von C.____ nach Aesch zu berechnen sind. Davon ist der finanzielle Aufwand für den früheren Arbeitsweg abzuziehen, sprich die Kosten eines nicht übertragbaren Abonnements für die 2. Klasse des Tarifverbundes Nordwestschweiz. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Anstellungsbehörde zurückzuweisen zur Neuberechnung der auszugleichenden Mehraufwendungen im Sinne der obigen Erwägungen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1085 vom 20. August 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der auszugleichenden Mehraufwendungen im Sinne der Erwägungen an die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 19 223 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.09.2020 810 19 223 — Swissrulings