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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.09.2022 810 19 215

21. September 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,684 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. September 2022 (810 19 215) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Fehlen von Widerrufsgründen / Dualismusverbot

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1001 vom 13. August 2019)

A. Der 1993 geborene kosovarische Staatsangehörige A.____, lediger Name C.____ bzw. D.____, reiste 1999 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er ist Angehöriger der ethnischen Gruppe der Roma. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch mit Entscheid vom 3. April 2002 abgelehnt hatte, wurde A.____ vorläufig aufgenommen (Ausweis F).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 22. November 2010 wurde A.____ des Raubes schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.-verurteilt. C. Vom 26. Oktober 2012 bis Ende 2018 wurde A.____ von der Sozialhilfebehörde E.____ unterstützt. Bis Ende 2018 hat er Leistungen in der Höhe von Fr. 123'671.70 bezogen. Zudem belief sich die Summe der Unterstützungsleistungen für seine Lebenspartnerin B.____ und die beiden gemeinsamen Kinder F.____ (geb. 2013) und G.____ (geb. 2014) auf Fr. 318'993.80. D. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2014 wurde A.____ wegen Raubes unter Mitführen einer Waffe und wegen Raubes, beide begangen im Jahr 2012, schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. E. Am 26. Februar 2016 heiratete A.____ die Schweizer Bürgerin B.____ (geb. 1995). F. Am 7. März 2016 stellte A.____ beim Amt für Migration (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. G. Am 31. März 2016 beantragte das AfMB dem SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von A.____ mit der Begründung, dass er durch die Begehung von Straftaten einen Widerrufsgrund gesetzt habe. Dieses Verfahren wurde vom SEM bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens sistiert (vgl. Schreiben SEM an AfMB vom 26. April 2018). H. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das AfMB mit Verfügung vom 21. Juli 2016 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs zwar gegeben seien, der Anspruch wegen Vorliegens von Widerrufsgründen jedoch erloschen sei. A.____ habe aufgrund der begangenen Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und sei dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen und würde somit zwei Widerrufsgründe erfüllen. Auf das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens könne er sich nicht berufen, weil dieses nur angerufen werden könne, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weil er aufgrund der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz verbleiben könne. Die daraus folgende Verweigerung des Familiennachzugs erweise sich als verhältnismässig. I. Die von A.____ und B.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 0115 vom 24. Januar 2017 ab. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV), vom 15. November 2017 (810 17 30) teilweise gut, hob den ange-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans AfMB zurück. Das Kantonsgericht erachtete den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als gegeben, wies die Angelegenheit aber zur Vornahme der Interessenabwägung zurück. J. Am 22. Juni 2017 stellte A.____ bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen. K. Am 11. September 2018 und am 2. März 2019 gewährte das AfMB A.____ erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, welches dieser mit Eingaben vom 23. Oktober 2018 und vom 1. April 2019 wahrnahm. L. Am 8. Mai 2019 hat die Sozialhilfebehörde E.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft eine Strafanzeige gegen A.____ wegen nicht deklarierter Einnahmen im Betrag von Fr. 86'401.40 erhoben. M. Mit Verfügung vom 30. April 2019 wies das AfMB das Gesuch von A.____ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erneut ab. Die dagegen von A.____ und B.____ erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1001 vom 13. August 2019 ab. N. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 13. August 2019 haben A.____ und B.____, vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 23. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und A.____ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wobei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende und vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei. O. Mit Vorbescheid der SVA vom 13. September 2019 wurde verfügt, dass A.____ ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. P. Am 18. Oktober 2019 reichen die Beschwerdeführer, neu vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, ihre Beschwerdebegründung ein und machen im Wesentlichen geltend, dass die Widerrufsgründe nicht erfüllt seien. Die SVA habe in ihrem Vorbescheid mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2018 einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Damit sei erstellt, dass ihn kein Verschulden an den bisher bezogenen Sozialhilfegeldern treffe. Folglich erfülle er den Widerrufsgrund des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben). Die Verhältnismässigkeitsprüfung – insbesondere mit Blick auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo – falle klarerweise zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. In Anbetracht dessen sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Q. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen, weil sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt und belegt hatten. R. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 beantragt der Regierungsrat unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat führt aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der IV vom 13. November 2019 monatlich eine Rente von Fr. 1'339.-- und für die beiden Kinder in der Höhe von Fr. 536.-- erhalte. Da die Invalidenrente des Beschwerdeführers sehr bescheiden sei und für den Unterhalt der Familie nicht ausreichen werde, werde der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in Zukunft und für sehr lange Zeit zur Hauptsache durch Ergänzungsleistungen gedeckt werden müssen. Ergänzungsleistungen hätten den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinne des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn durch eine IV-Rente lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst werde und der Lebensunterhalt zur Hauptsache durch Ergänzungsleistungen gedeckt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer F-Bewilligung und könne daher unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz bleiben. Mit dem abschliessenden Entscheid in vorliegender Sache werde in keiner Weise in das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers in der Schweiz eingegriffen. Der Beschwerdeführer zeige denn auch die Nachteile nicht auf, welche die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung B für ihn und seine Familie beziehungsweise für sein Leben in der Schweiz habe. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei festzuhalten, dass aufgrund der zugesprochenen IV-Rente erst recht eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar sei, da nun die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend die wirtschaftliche Situation im Kosovo dahinfalle. Mit der IV-Rente hätte der Beschwerdeführer für kosovarische Verhältnisse ein hohes Einkommen. Im Übrigen verweist der Regierungsrat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss. S. Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2020 zog das Kantonsgericht die Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend das Strafverfahren MU1 19 1507 bei und sistierte das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Januar 2022 wurde A.____ des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde in Anwendung der Härtefallklausel abgesehen. T. In seiner Stellungnahme vom 13. April 2022 stellt sich der Regierungsrat auf den Standpunkt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2022 wegen Sozialhilfebetrugs die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses unterstreiche und er deshalb an dessen Erwägungen festhalte. Da es im vorliegenden Fall nicht um eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung gehe, sondern nur um die Verweigerung der Umwandlung einer F- zu einer B-Bewilligung und es somit auch nicht um die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen zur Wegweisung in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren gehen könne, habe auch die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2022 in die vorliegende Entscheidung miteinzufliessen und ihr kom-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht me vorliegend präjudizieller Charakter zu. Die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers und die enormen und stark angestiegenen Verlustscheinschulden der Beschwerdeführer würden verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht gut integriert sei und die Umwandlung seiner F- in eine B-Bewilligung stossend wäre und nicht gerechtfertigt sei. U. Mit Eingabe vom 19. April 2022 nehmen die Beschwerdeführer Stellung und verweisen auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass ein Verfahren betreffend rückwirkende Auszahlung von Ergänzungsleistungen hängig sei, was im Erfolgsfall wiederum zu einer Rückzahlung der bezogenen Fürsorgegelder führen würde. Ferner würden die Beschwerdeführer in den nächsten Wochen ihr drittes gemeinsames Kind erwarten. Die strafrechtliche Verurteilung vom 24. Januar 2022 sei bedauerlich, doch müsse betont werden, dass "lediglich" eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen als Strafe resultiert sei. Nach der Konzeption der Strafprozessordnung würden Strafen von unter 120 Tagessätzen als strafrechtliche Bagatellen eingestuft. Das niedrige Strafmass, die minimale Probezeit sowie das Absehen von einer Landesverweisung würden vorliegend deutlich aufzeigen, dass das Strafgericht nicht von einem schweren Verstoss ausgegangen sei und dem Beschwerdeführer eine gute Legalprognose gestellt werde. Das Strafgericht sei von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen und habe schlussendlich einen Deliktsbetrag von Fr. 10'000.-- angenommen. Der Vorfall liege überdies inzwischen mehrere Jahre zurück. Klar geäussert habe sich das Gericht dahingehend, dass eine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 unverhältnismässig wäre, und habe deshalb einen Härtefall bejaht. Folglich stelle sich die Frage, ob – mit Blick auf die Bindungswirkung von Strafurteilen für die Migrationsbehörden – die vorliegende Verurteilung eine Rolle bei der Beurteilung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung spielen dürfe. Feststehe jedenfalls, dass der angefochtene Beschluss unverhältnismässig sei. V. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 11. April 2022 war A.____ mit 24 Betreibungen in der Höhe von Fr. 133'638.45 sowie 26 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 119'018.50 im Betreibungsregister verzeichnet. W. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Y. Am 14. September 2022 reichte der Regierungsrat eine weitere Eingabe ein. Z. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Regierungsrats teil. Die Beschwerdeführer reichen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 1. September 2022 [745 21 296] sowie die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 25. November 2019 ein. Die Parteien halten an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Recht verweigert wurde. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Einen selbständigen Zulassungsgrund bildet der ausländerrechtliche Familiennachzug (vgl. Art. 42 ff. AIG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Bedingung des Nachzugsrechts ist eine gemeinsame Wohnung (vgl. MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 3 zu Art. 42 AIG). Der Beschwerdeführer ist seit dem 26. Februar 2016 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und wohnt mit dieser zusammen. Demzufolge verfügt er gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG über einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. 5. Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Einen solchen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Das Kantonsgericht hatte im Rahmen des ersten kantonsgerichtlichen Verfahrens festgestellt, dass dieser Widerrufsgrund aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen gegeben war (KGE VV vom 15. November 2017 [810 17 30] E. 5, insb. 5.6). Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist zu prüfen, wie sich diese Verurteilung auf das vorliegende Verfahren auswirkt. 6.1 Am 1. Oktober 2016 sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde im Rahmen der Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 betreffend die Ausschaffung krimineller Ausländer ein neuer Abs. 3 von Art. 63 AIG bzw. Abs. 2 von Art. 62 AIG aufgenommen, welcher lautet: "Unzulässig ist ein Widerruf, der nur ("uniquement", "per il solo motivo") damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat." Mit der fraglichen Regelung soll vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wiedereingeführt wird. Der ausländerrechtliche Widerruf ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen hat. Sobald jedoch über das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen, steht es den Ausländerbehörden weiterhin zu, die Bewilligung dieser Person gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen (vgl. BGE 146 II 49 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.1). 6.2 Art. 66a StGB stellt eine Liste von Strafen auf (Abs. 1 lit. a - o), die das Strafgericht verpflichtet, die ausländische Person, die wegen einer dieser strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (BGE 146 II 1 E. 2.1.2). Die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Sozialhilfebetrugs fällt in den Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB und zieht grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich (lit. e). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Vorliegend wurde von der Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 6.3 Intertemporalrechtlich sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt – wie vorlie-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend – nach diesem Datum begangen wurde. Das Strafgericht darf jedoch bei der Prüfung eines Härtefalls (Art. 66 Abs. 2 StGB) auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen; gestützt darauf darf nicht eine Landesverweisung ausgesprochen, aber die Integration und Rückfallgefahr bzw. die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung generell beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2). Mit anderen Worten ist immer eine Interessenabwägung durchzuführen und zu prüfen, ob erstens ein Härtefall vorliegt und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (vgl. MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 116 zu Art. 66a StGB). 6.4 Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung nicht möglich. Das Strafgericht kann daher gar nicht in die Lage kommen, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen; Art. 62 Abs. 2 AIG bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG ist in einer solchen Konstellation nicht anwendbar und die Migrationsbehörden bleiben zuständig zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.3). 6.5 Vorliegend stützte die Vorinstanz die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung auf die Urteile der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 22. November 2010 sowie des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2014, mit denen der Beschwerdeführer wegen Raubes und Raubes unter Mitführen einer Waffe verurteilt wurde. Darauf konnten somit aus intertemporalrechtlichen Gründen die Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar sein. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Dieses Delikt wurde nach dem 1. Oktober 2016 und somit nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung und des Dualismusverbots begangen. Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, ist mithin ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) und ist im Deliktskatalog, welcher die obligatorische Landesverweisung regelt, enthalten (Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB). Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft wurde nicht begründet und äussert sich einzig im Dispositiv zur Landesverweisung, indem festgehalten wird, dass gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen wird. 6.6 In BGE 146 II 1 hat das Bundesgericht Art. 63 Abs. 3 AIG angewendet in einer Konstellation, in welcher einerseits eine Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe erfolgt war wegen Delikten, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden waren, und andererseits eine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unter Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB unter anderem für Delikte, die nach diesem Datum begangen worden waren. Das Bundesgericht erwog, das Strafgericht habe bei seiner Annahme eines Härtefalls das gesamte deliktische Verhalten in Betracht gezogen mit Einschluss der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte. Würden die Migrationsbehörden gestützt auf diejenigen Tatsachen, welche das Strafgericht bei der Annahme eines Härtefalls gewürdigt hatte, die Bewilligung widerrufen, wür-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht de damit der Dualismus wiedereingeführt, den der Gesetzgeber vermeiden wollte (BGE 146 II 49 E. 5.5). 6.7 Im vorliegenden Fall besteht eine klare Trennung zwischen dem Urteil vom 24. Januar 2022 und den Urteilen aus den Jahren 2014 und 2010. Das Strafgerichtspräsidium Basel- Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer für eine Straftat, welche unter Art. 66a Abs. 1 StGB fällt und zu einer Landesverweisung führt. Gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB sah das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft jedoch von einer Landesverweisung ab. Da das entsprechende Urteil nicht begründet wurde, finden sich keine Erwägungen zum Härtefall. In Fällen von Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch immer eine Interessenabwägung durchzuführen und zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht überwiegen (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 116 zu Art. 66a StGB). Demzufolge war das Strafgericht gehalten, bei seinem Entscheid die früheren Straftaten des Beschwerdeführers, d.h. also auch diejenigen, welche er vor dem 1. Oktober 2016 begangen hatte, in seine Beurteilung miteinzubeziehen. Das hat zur Folge, dass die Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörde grundsätzlich nicht mehr zur Prüfung dieses Widerrufsgrunds zuständig sind. Ein gegenteiliges Vorgehen liefe darauf hinaus, wieder auf den Dualismus zwischen Administrativ- und Strafbehörden zurückzukommen, der unter dem alten Recht zur Landesverweisung bestand und den der Gesetzgeber ausdrücklich verhindern wollte (BGE 146 II 1 E. 2.2; Botschaft von Art. 121 Abs. 1 - 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, Bundesblatt [BBl] 2013 5975, S. 6045 f.). Als das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft entschied, den Beschwerdeführer nicht des Landes zu verweisen, nahm es somit eine Gesamteinschätzung des Verhaltens des Beschwerdeführers vor, und das Kantonsgericht ist nicht mehr befugt, aufgrund der nämlichen Gegebenheiten diesen Widerrufsgrund anzuwenden. Zu beachten ist, dass es vorliegend nicht um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geht, sondern um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Bundesgericht sieht die Sperrwirkung allerdings auch für die Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Bewilligung als einschlägig an und die vorstehenden Überlegungen haben demzufolge im vorliegenden Fall Geltung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_362/2019 vom 10. Januar 2020 E. 8.1 und 2C_532/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 8; MICHAEL SPRING, Das Verbot des Dualismus von ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf und strafrechtlicher Landesverweisung, in: Achermann et. al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2021/2022, Bern 2022, S. 50). 6.8 Daran ändert nichts, dass die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall aufgrund der vorläufigen Aufnahme nicht unmittelbar zu einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in der Schweiz führen würde. Mit Schreiben vom 26. April 2018 teilte das SEM mit, dass es über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verfügen werde. Auch vor diesem Hintergrund und mit Blick auf eine einheitliche und widerspruchsfreie Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher, auf den vorliegenden Fall die Sperrwirkung des strafrechtlichen Verzichts auf die Landesverweisung anzuwenden. Ansonsten müsste der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM die Schweiz verlassen, obwohl auf eine Landesverweisung im strafrechtlichen Verfahren verzichtet wurde.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.9 Die Frage, ob ein nicht strafrechtlich sanktionierter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund des – auch in KGE VV vom 15. November 2017 (810 17 30) festgestellten – renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers verfügt werden dürfte, kann vorliegend offengelassen werden, weil das Verhalten des Beschwerdeführers gestützt auf den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid der SVA, wonach der Beschwerdeführer behinderungsbedingt keine beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, in einem anderen Licht erscheint bzw. erheblich zu relativieren ist und der so begründete Widerrufsgrund im vorliegenden Fall offensichtlich ausser Betracht fällt. 6.10 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht entgegengehalten werden kann. 7.1 Ein weiterer Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen Sozialversicherungsleistungen, zu denen neben AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen zählen, nicht unter den Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung und deren Bezug kann grundsätzlich nicht Anlass für einen Widerruf einer Bewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sein (BGE 135 II 265 E. 3.7; BGE 141 II 401 E. 5.1, KGE VV vom 1. Juni 2022 [810 21 295] E. 4 m.w.H.; SPRING, a.a.O., Rz. 495, SPESCHA, a.a.O., N 19 zu Art. 63 AIG). 7.2 Der Beschwerdeführer bezieht rückwirkend ab dem 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente und Ergänzungsleistungen und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung somit keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. Mit Zusprache der vollen Invalidenrente ist seine Sozialhilfeabhängigkeit dahingefallen und mit dem Übergang von der Sozialhilfe zu einer vollen Invalidenrente und Ergänzungsleistungen ist der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs vorliegend nicht mehr gegeben (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 1. September 2022 [745 21 296]; Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 25. November 2019, Protokoll der Parteiverhandlung vom 21. September 2022 S. 2). Dem Beschwerdeführer kann auch für die vorhergehende Zeit nicht vorgehalten werden, er habe seine Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft: Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Entscheid der SVA entnehmen, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt keine beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, welche ihm eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit ermöglichen würden. Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschwerdeführer vorliegend nicht entgegengehalten werden, dass er seine Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft bzw. die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet habe. Es erscheint ohnehin fragwürdig, ob dieser Widerrufsgrund im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG überhaupt zur Anwendung gelangen könnte, weil dieser im Gegensatz zum Familiennachzug nach Art. 43 AIG unabhängig der Prüfung genügend finanzieller Mittel bzw. der fehlenden Möglichkeit eines Sozialhilfebezugs besteht, braucht aber bei der gegebenen Ausgangslage nicht beurteilt zu werden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das AfMB anzuweisen, dem Beschwerdeführer

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bei dieser Sachlage kann auf eine Prüfung der weiteren formellen und materiellen Vorbringen verzichtet werden. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Regierungsrat aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in seiner Honorarnote vom 19. April 2022 einen Aufwand von 14.4167 Stunden à Fr. 250.-- und 0.0833 Stunden à Fr. 280.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 135.80 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung und deren Vorbereitung ist ein Zeitaufwand von vier Stunden hinzuzurechnen. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführern demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'130.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1001 vom 13. August 2019 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'130.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 19 215 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.09.2022 810 19 215 — Swissrulings