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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2019 810 19 197

31. Oktober 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·HTML·2,430 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 18. Juli 2019)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 31. Oktober 2019 (810 19 197) Rechtspflege Vertretungsbefugnis (Kindesschutzmassnahmen)

Besetzung

Präsident i.V. Enrico Rosa, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Sandra Schmitt, Advokatin

D. und E.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Sandra Schmitt, Advokatin

Betreff

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 18. Juli 2019)

A. Mit Eingabe vom 7. August 2019 erhob Prof. em. Dr. HSG F.____, Advokat, per E-Mail und schriftlich vorsorglich im Namen von A.____ und deren Sohn G.____ (geb. 2009) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 18. Juli 2019. Darin wurde unter anderem beantragt, es sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung durch eine superprovisorische Verfügung wiederherzustellen. B. Mit Verfügung vom 9. August 2019 wies das Kantonsgericht den Verfahrensantrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Weiter stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerde vorsorglich, d.h. vor Beginn der Rechtsmittelfrist, erhoben wurde und die vorsorgliche Beschwerde gemäss eigener Darstellung der Beschwerdeführerin keine materielle Begründung enthielt, weshalb sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 nicht genüge. In Bezug auf die eingegangenen E-Mail-Eingaben von H.____, wissenschaftliche Mitarbeiterin von Prof. Dr. F.____, Universität St. Gallen, vom 7. August 2019 und von Prof. Dr. F.____ vom 8. August 2019 wies das Kantonsgericht darauf hin, dass E-Mail-Eingaben im Kanton Basel-Landschaft im Bereich Verfassungs- und Verwaltungsrecht nicht rechtsgültig entgegengenommen werden können und Eingaben daher immer schriftlich an das Kantonsgericht zu richten seien. Sodann hielt das Kantonsgericht in der Verfügung vom 9. August 2019 fest, dass gemäss § 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG) vom 25. Oktober 2001 die berufsmässige Vertretung Dritter (Parteivertretung) vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft eine Eintragung im Anwaltsregister erfordert und dass es Vertreterinnen und Vertretern, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sind und ihre Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen, deshalb - mit Ausnahme von Vertretungen in Steuerverfahren (§ 4 Abs. 3 AnwG) - nicht erlaubt ist, Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft zu vertreten. Demgemäss forderte das Kantonsgericht den Rechtsvertreter auf, innert der laufenden Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde einzureichen und insbesondere darzulegen, dass er entweder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder dass er seine Tätigkeit nicht berufsmässig ausübt, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten die Beschwerdeführerin in der Folge die Gelegenheit bekäme, innert einer Nachfrist entweder eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde einzureichen oder sich durch eine Person, die im Anwaltsregister eingetragen ist, vertreten zu lassen. C. In der Folge sind beim Kantonsgericht zwei weitere Stellungnahmen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eingegangen. In der Eingabe vom 14. August 2019 anerkannte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass er nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sei. Er besitze jedoch das Anwaltspatent des Kantons Basel-Stadt, was er als Qualifikation erachte. Die Frage, ob er eine Partei berufsmässig vor Gericht vertrete, sei erst relevant, wenn es um die Frage der Entschädigung gehe. Massgeblich für die Frage der Vertretungsbefugnis sei nicht das Anwaltsgesetz, sondern § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, wonach sich die Parteien vertreten lassen können und die vertretende Person eine schriftliche Vollmacht beibringen müsse. Dazu sei eine Vollmacht eingereicht worden. D. Mit Verfügung vom 15. August 2019 brachte das Kantonsgericht die Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7., 9. und 14. August 2019 den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis und setzte der Vorinstanz sowie den Beschwerdegegnern eine unerstreckbare Frist bis 29. August 2019 zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und zur Einreichung der Vorakten. E. Mit Eingabe vom 17. August 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Kantonsgericht unter anderem um einen erneuten superprovisorischen Entscheid bzw. sinngemäss um eine Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2019 noch vor dem 24. August 2019. F. Mit Verfügung vom 21. August 2019 trat das Kantonsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein. G. Mit Eingabe vom 22. August 2019 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals einen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme. H. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner, vertreten durch Sandra Schmitt, Advokatin in Rheinfelden, nahmen mit Eingaben vom 28. bzw. 29. August 2019 zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung. I. Mit Eingabe vom 3. September 2019 reichte Prof. Dr. F.____ namens der Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht eine "verwaltungsgerichtliche Beschwerde (Fünftes ergänzendes Schreiben zur Eingabe vom 7. August 2019)" ein. Darin macht er unter anderem geltend, gemäss § 3 Abs. 2 VPO könne sich eine Partei vor Kantonsgericht in freier Wahl von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen und er habe am 7. August 2019 eine schriftliche Vollmacht eingereicht. J. Am 5. September 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein "superdringliches Gesuch zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde" ein. K. Mit Verfügung vom 10. September 2019 setzte das Kantonsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 23. September 2019 zur Einreichung einer schriftlichen Bestätigung, dass keine wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt vorliegt. Zugleich wies das Kantonsgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass, sofern er diese Bestätigung innert der gesetzten Nachfrist nicht einreichen werde, ihm die Vertretungsbefugnis entzogen werde, und die Beschwerdeführerin in der Folge die Gelegenheit erhielte, innert einer Nachfrist entweder selbständig Beschwerde einzureichen oder sich durch eine Person, die im Anwaltsregister eingetragen ist, vertreten zu lassen. L. Nachdem sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Folge in der ihm gesetzten Nachfrist nicht vernehmen liess, entzog ihm das Kantonsgericht mit Verfügung vom 30. September 2019 die Vertretungsbefugnis und entfernte ihn aus dem Rubrum. Zugleich setzte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 14. Oktober 2019 zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde oder einer von einem bevollmächtigten und im Anwaltsregister eingetragenen Vertreter unterzeichneten Beschwerde unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. M. Am 10. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht zugunsten von Prof. Dr. F.____ ein. N. Am 14. Oktober 2019 reichte Prof. Dr. F.____ namens der Beschwerdeführerin eine "verwaltungsgerichtliche Beschwerde (Fünftes ergänzendes Schreiben zur Eingabe vom 7. August 2019)", datiert vom 3. September/14. Oktober 2019 und versehen mit einer Facsimile-Unterschrift ein. O. Eine von der Beschwerdeführerin eigenhändig oder von einem bevollmächtigten und im Anwaltsregister eingetragenen Vertreter unterzeichnete Beschwerde ist nicht eingegangen. P. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner ihre Honorarnote ein. Q. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 brachte das Kantonsgericht die Honorarnote die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner den übrigen Beteiligten zur Kenntnis. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Bevor eine Angelegenheit einer materiellen Prüfung unterzogen werden kann, hat das Kantonsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen bzw. Eintretensvoraussetzungen) erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO).

2.1 Kern der vorab interessierenden Problematik ist die Frage, ob eine rechtsgültig erhobene Beschwerde vorliegt bzw. ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von einem nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten werden kann. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 statuiert weder in allgemeiner Weise ein Anwaltsmonopol noch macht es eine Aussage darüber, in welchen Verfahren ein allfälliges Anwaltsmonopol konkret gilt. Vielmehr wird diese Frage mangels bundesrechtlicher Bestimmungen von der jeweils einschlägigen kantonalen Verfahrensordnung beantwortet (vgl. Hans Nater, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 2 BGFA N 11 und Art. 3 BGFA N 7). Der Kanton Basel-Landschaft hat mit dem Erlass des AnwG den Vollzug der Bestimmungen des BGFA und die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 AnwG). Mit dem AnwG wurden weitgehend die bewährten Strukturen des früheren Advokaturgesetzes und ein beschränktes Anwaltsmonopol, das nur für die berufsmässige Vertretung vor den Gerichten gilt, übernommen. Das bedeutet, dass es keine Verpflichtung gibt, seine Rechtsstreitigkeit vor den Gerichten einer Anwältin oder einem Anwalt zu übergeben, sondern dass jede handlungsfähige Person ihre Sache vor Gericht auch selbst vertreten oder einem nicht berufsmässigen Vertreter übergeben kann (vgl. Vorlage 2001/021 an den Landrat betreffend Erlass des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 23. Januar 2001, S. 2).

2.2 Gemäss § 4 AnwG erfordert die berufsmässige Vertretung Dritter (Parteivertretung) vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft indes eine Eintragung im Anwaltsregister ("beschränktes Anwaltsmonopol"). Als berufsmässig gilt laut § 4 Abs. 2 AnwG die wiederkehrende Parteivertretung gegen Entgelt. Vertreterinnen und Vertretern, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sind und ihre Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen, ist es deshalb nicht erlaubt, Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft zu vertreten. Ausgenommen davon ist einzig die Vertretung im Verfahren in Steuersachen (§ 4 Abs. 3 AnwG). Besteht in einem Verfahren vor dem Kantonsgericht - wie vorliegend aufgrund der Regelungen in der eingereichten Vollmacht und des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung - Unklarheit darüber, ob eine zulässige Parteivertretung im Sinne des Anwaltsgesetzes vorliegt, wird der betroffenen Partei Gelegenheit eingeräumt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die betroffene Person hat insbesondere die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass sie entweder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (vgl. Art. 4 BGFA), oder dass sie ihre Tätigkeit nicht berufsmässig im Sinne von § 3 Abs. 1 AnwG ausübt. Gemäss § 3 Abs. 1 AnwG sind zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft Personen befugt, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) sie müssen handlungsfähig sein; b) es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor Gerichten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen; c) es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen (§ 3 Abs. 1 AnwG). Zum Nachweis der nicht berufsmässigen Vertretung ist nach der kantonalen Praxis schriftlich zu bestätigen, dass keine wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt vorliegt.

3.1 Unbestrittenermassen ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht in einem Anwaltsregister eingetragen. Er bringt jedoch vor, er besitze das Anwaltspatent des Kantons Basel-Stadt, was er als Qualifikation erachte. Die Frage, ob er eine Partei berufsmässig vor Gericht vertrete, sei erst relevant, wenn es um die Frage der Entschädigung gehe. Massgeblich für die Frage der Vetretungsbefugnis sei nicht das AnwG, sondern § 3 Abs. 2 VPO, wonach sich die Parteien vertreten lassen können und die vertretende Person eine schriftliche Vollmacht beibringen müsse, was er getan habe.

3.2 Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Vertretungsbefugnis aus § 3 Abs. 2 VPO ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie zuvor dargelegt (siehe vorne E. 2), gilt im Kanton Basel-Landschaft im Verfahren vor dem Kantonsgericht für die gewillkürte berufsmässige Vertretung das Anwaltsmonopol. Zur berufsmässigen Parteivertretung sind im Kanton Basel-Landschaft nach § 4 AnwG daher nur die Rechtsanwälte berechtigt, die in einem kantonalen Register eingetragen sind. Von der Möglichkeit, Inhaber des kantonalen Anwaltspatents ohne Registereintrag zur Parteivertretung zuzulassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 BGFA; Nater, a.a.O., Art. 3 BGFA N 6a), hat der Kanton Basel-Landschaft keinen Gebrauch gemacht. Die nicht eingetragenen Anwälte sind im Kanton Basel-Landschaft somit von der Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols ausgeschlossen (vgl. Ernst Staehelin/Christian Oetiker, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 5 BGFA N 7). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerde unbestrittenermassen nicht im Anwaltsregister eines Kantons eingetragen war und er in der Folge - trotz Aufforderung - keine Bestätigung einreichte, dass er nicht berufsmässig auftritt, fehlte ihm das Recht zur Parteivertretung. Demgemäss wurde ihm mit Verfügung vom 30. September 2019 die Vertretungsbefugnis entzogen. Die allein vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterschriebene Beschwerde erwies sich folglich als unvollständig im Sinn von § 5 Abs. 3 VPO und wurde zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin eine eigenhändig oder von einem bevollmächtigten und im Anwaltsregister eingetragenen Vertreter unterzeichnete Beschwerde einreichen kann. Ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.2 Von der Möglichkeit, innert der gesetzten Nachfrist die Beschwerdeschrift durch eine eigenhändige oder von einem bevollmächtigten und im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsvertreter vorgenommene Unterschrift nachzubessern, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

4. An diesem Ergebnis vermag weder etwas zu ändern, dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2019 erneut eine Vollmacht zugunsten von Prof. Dr. F.____, in welcher der Bevollmächtigte "seine Qualifikation als Advokat nicht mehr nenne", eingereicht hat, noch dass der Bevollmächtigte am 14. Oktober 2019 eine "verwaltungsgerichtliche Beschwerde (Fünftes ergänzendes Schreiben zur Eingabe vom 7. August 2019)", datiert vom 3. September/14. Oktober 2019 und versehen mit einer Facsimile-Unterschrift, eingereicht hat. Das Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführerin zuvor mitgeteilt, dass eine Vertretung durch Prof. Dr. F.____ nur möglich wäre, wenn innert der gesetzten Nachfrist eine Bestätigung der nicht berufsmässigen Vertretung vorliegt. Eine derartige Bestätigung hat Prof. Dr. F.____ innert der gesetzten Nachfrist nicht eingereicht und sie fehlt weiterhin.

5.1 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht dessen, dass es der Beschwerde bereits an einer Eintretensvoraussetzung fehlt, erweist sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

5.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten. Die Vertreterin der Beschwerdegegner beantragt in ihrer Honorarnote vom 18. Oktober 2019 eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'760.15 (inkl. Auslagen und MWST), was angemessen erscheint. Demzufolge ist den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'760.15 zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'760.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. (…)

Präsident i.V.

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 2. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_981/2019) erhoben.

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