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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.11.2019 810 19 185

20. November 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,090 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Abfuhr von Siedlungsabfällen; Grobsperrgut und Grüngut

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. November 2019 (810 19 185) ____________________________________________________________________

Submission

Submission Abfuhr von Siedlungsabfällen, Grobsperrgut und Grüngut

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. David Dussy, und Laura Luthiger, Advokaten

gegen

Einwohnergemeinde B.____, vertreten durch Christoph Gäumann, Advokat

Betreff Abfuhr von Siedlungsabfällen, Grobsperrgut und Grüngut (Ausschreibung der Einwohnergemeinde B.____ vom 11. Juli 2019)

A. Die Einwohnergemeinde B.____ schrieb im kantonalen Amtsblatt vom 11. Juli 2019 den Auftrag "Abfuhr von Siedlungsabfällen aus Haushalt und Gewerbe, Grobsperrgut brenn- und unbrennbar und Grüngut, Option Papier/Karton" per 1. Januar 2020 (Beginn der Abfuhren) im

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht offenen Verfahren aus. In den Ausschreibungsunterlagen wurde zur Offertbewertung festgehalten, dass die gültigen Angebote nach zwei Zuschlagskriterien beurteilt würden: erstens der Preis für die Abfuhr von Siedlungsabfällen aus Haushalt und Gewerbe, Grobsperrgut (brennund unbrennbar) und Grüngut mit einer Gewichtung von 70% und zweitens die Organisation, die Referenzen sowie der Fuhrpark mit einer Gewichtung von 30%. Die Gewichtung des zweiten Zuschlagskriteriums werde aufgeteilt auf die vier Unterkriterien, Lehrlinge 10%, Pikettorganisation 5%, Referenzen 5% und Fuhrpark 10%. Lehrlinge würden nur gewertet werden, wenn ein gültiger Lehrlingsvertrag mit dem eingebenden Unternehmen vorgelegt werden könne. Praktikanten o.ä. würden nicht als Lehrlinge gewertet werden. Den Zuschlag werde derjenige Anbieter erhalten, der das am besten bewertete Gesamtangebot einreiche. B. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 hat die A.____ AG, vertreten durch die Advokaten Dr. David Dussy und Laura Luthinger, gegen die Ausschreibung der Einwohnergemeinde B.____ im Amtsblatt vom 11. Juli 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhoben. Sie stellt die Begehren, es sei die Ausschreibung der Beschwerdegegnerin betreffend Submission Abfuhr von Siedlungsabfällen aus Haushalt und Gewerbe, Grobsperrgut brenn- und unbrennbar und Grüngut, Option Papier/Karton abzubrechen und neu aufzulegen, unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wurde die Beschwerdegegnerin superprovisorisch angewiesen, vorerst von einer Offertöffnung abzusehen. In ihrem Schreiben vom 6. August 2019 erklärte sich die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt, damit einverstanden, mit der Öffnung der Offerten bis zum Verfahrensabschluss bzw. bis zu einer allfälligen früheren Verfügung des Gerichts zu warten. Mit Verfügung vom 7. August 2019 wurde der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin vorsorglich angewiesen, von einer Offertöffnung abzusehen. D. Mit Eingabe vom 22. August 2019 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 28. August 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine Urteilsberatung vorgesehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ausschreibung der Einwohnergemeinde B.____ vom 11. Juli 2019. Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994 ist gegen Verfügungen des Auftraggebers eines öffentlichen Auftrags die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig, welche endgültig entscheidet. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gilt gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB die Ausschreibung des Auftrags.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelinstanz ist nach kantonalem Recht gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 das Verwaltungsgericht. Soweit das Beschaffungsgesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 (§ 30 Abs. 5 BeG). Das Gericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). Obschon § 31 BeG die Ausschreibung als Anfechtungsobjekt nicht explizit erwähnt, ergibt sich deren Anfechtbarkeit aus den Bestimmungen der IVöB sowie aus § 31 Abs. 1 lit. a BeG, welcher vorsieht, dass Beschwerde erhoben werden kann gegen "Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt". Will eine Partei ungenügende oder diskriminierende Ausschreibungskriterien rügen, so hat sie gemäss konstanter Rechtsprechung im offenen Verfahren bereits die Ausschreibung anzufechten und darf damit nicht bis zu einer für sie ungünstigen Zuschlagsverfügung zuwarten (BGE 130 I 241 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2014 vom 21. August 2015 E. 6.7; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Juni 2017 [810 17 15] E. 1.3; KGE VV vom 21. Januar 2015 [810 14 311] E. 2; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, N 389, 1254 ff.; CASPAR ZELLWEGER/ANNATINA WIRZ, in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 606). In diesem Sinne erweist sich die vorliegende Beschwerde gegen die Ausschreibung als Anfechtungsobjekt als zulässig. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in der Form eines besonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (KGE VV vom 7. September 2016 [810 16 32] E. 1.2; vgl. auch BGE 140 II 214 E. 2.1). Bei der Anfechtung einer Ausschreibung ist als Beschwerdelegitimation im Sinne der Betroffenheit mit Blick auf § 31 BeG grundsätzlich zu verlangen, dass, wer eine Ausschreibung anficht, als Anbieterin für die Ausschreibung tatsächlich in Frage kommen kann und somit in der Regel auf dem betreffenden Markt bereits tätig sein sollte (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 1311; MARTIN BEYELER, Bund - Legitimation zur Anfechtung freihändiger Vergaben - Hypothese der Bietergemeinschaft, in: Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen 2009, S. 189). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine auf die Entsorgung kommunaler Abfälle sowie Warentransporte spezialisierte Aktiengesellschaft (vgl. Handelsregisterauszug vom 19. Juli 2019). Die Beschwerdeführerin erbringt derzeit die ausgeschriebenen Dienstleistungen für die Beschwerdegegnerin und sie beabsichtige, erneut ein Angebot bei der aktuellen Ausschreibung einzureichen. Damit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Weiteren formgerecht (§ 30 Abs. 1 BeG; § 5 VPO) erhobene Beschwerde kann somit eingetreten werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die vorliegende Ausschreibung sei aufzuheben, da es sich beim Unterkriterium "Lehrlinge" um ein vergabefremdes Kriterium handle und es nichts zur Bewertung der Qualität der angebotenen Leistung beitragen könne. Mit diesem Vorgehen plane die Beschwerdegegnerin eine Eigenschaft des Anbieters zu bewerten, die nichts mit dem eigentlichen Auftrag zu tun habe. Damit überschreite sie ihren Ermessensspielraum in unzulässiger bzw. rechtsverletzender und sogar willkürlicher Weise. Zudem werde der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter verletzt. Eine Ausschreibung müsse so ausgestaltet sein, dass die Zuschlagserteilung an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleistet werden könne. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung bejaht würde, dürfte dem Unterkriterium nicht eine derart grosse Gewichtung zukommen, wie dies vorliegend der Fall sei. Vorliegend gewichte die Beschwerdegegnerin die Beschäftigung eines Lehrlings gleichermassen wie den Fuhrpark des Anbieters. Darin sei eine fehlerhafte bzw. willkürliche Ermessensausübung zu sehen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Entschädigung basierend auf dem Landesindex der Konsumentenpreise indexiert. Es sei davon auszugehen, dass dies ein Versehen sei, da sich der Ausgleich der Teuerung nach dem ASTAG–Index richte, welcher für Transportdienstleistungen gelte. 3.2 Dagegen hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Vergabebehörden über grosse Handlungsspielräume und in der Bewertung der einzelnen Angebote über einen grossen Ermessensspielraum verfügen würden. Für die Beschwerdegegnerin als Ausbildungsbetrieb sei es von wesentlicher Bedeutung, dass sich ihre Partnerbetriebe ebenfalls in der Ausbildung von Lehrlingen engagieren. Es dürfe nicht sein, dass Betriebe auf die Ausbildung von jungen Menschen verzichten und gleichzeitig aber für sich lukrative Aufträge von der öffentlichen Hand einfordern würden. Die Lehrlingsausbildung verursache erhebliche Kosten für den Lehrbetrieb, die bei einem Betrieb ohne Lehrlingsausbildung nicht anfallen würden und zu einem Wettbewerbsnachteil zu Lasten der Lehrbetriebe führen würde. Die Beschwerdeführerin habe diesen Standpunkt der Beschwerdegegnerin im Übrigen bei einem anderen Verfahren vor Kantonsgericht ebenfalls vertreten. Dass sie sich jetzt gegenteilig verhalte, stelle ein widersprüchliches und opportunistisches Verhalten der Beschwerdeführerin dar. Die Gewichtung des Lehrlings- Kriteriums mit 10% sei zwar nicht geringfügig, es entspreche jedoch der Bedeutung, welche es für die Beschwerdegegnerin habe, und liege noch in ihrem Ermessensspielraum. Zudem sei die Bewertung aufgrund der mit der Lehrlingsausbildung verursachten Kosten sachlich haltbar, nachvollziehbar und gelte in rechtsgleicher Weise für alle Offerenten. 4.1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB sowie § 1 lit. c BeG bezweckt die Gesetzgebung im öffentlichen Vergabewesen namentlich die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Die wichtigste Ausformung dieser Zielsetzung bildet die Vorgabe, wonach das wirtschaftlich güns-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigste Angebot den Zuschlag erhält (Günstigkeitsprinzip; Art. 13 lit. f IVöB; § 26 Abs. 1 BeG). Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist jenes mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis (§ 20 Abs. 1 der Verordnung zum Beschaffungsgesetz [BeV] vom 25. Januar 2000). Beim "wirtschaftlich günstigsten Angebot" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher in jedem Einzelfall und auf der Grundlage der für die Vergabe geltenden Leistungsumschreibung wieder neu und anders zu konkretisieren ist. Diese Konkretisierung im Einzelfall erfolgt über die Zuschlagskriterien. Bei der Ausgestaltung des Bewertungssystems, bzw. bei der Festlegung und Gewichtung der Zuschlagskriterien, kommt der Vergabebehörde ein erhebliches Ermessen zu (CHRISTOPH JÄGER, Öffentliches Beschaffungsrecht, in: Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2013, S. 851; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 873; BGE 143 II 553 E. 6.3.2). Die Zuschlagskriterien sind jedoch für jedes Beschaffungsgeschäft unter fachlichen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten festzulegen (§ 20 Abs. 2 BeV) und sowohl die Auswahl als auch die Gewichtung der Zuschlagskriterien müssen sachlich gerechtfertigt sein, d.h. sich am konkreten Auftrag, an dessen Anforderungen und Bedeutung orientieren (HANS RUDOLF TRÜEB, in: Ösch/Weber/Zäch [Hrsg.], Kommentar Wettbewerbsrecht II, 3. Auflage, Zürich 2011, N 12 zu Art. 21 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 16. Dezember 1994; MATTHIAS HAUSER, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, in: AJP 2001, S. 1405 ff.). 4.1.2 Ebenfalls in das Ermessen der Vergabebehörde fällt die Wahl der Indexierung der zu vergebenden Aufträge. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer gewählten Indexierung auf den Landesindex der Konsumentenpreise, entsprechend ihrer jahrelangen Praxis. Dagegen ist vorliegend nichts einzuwenden, das behördliche Ermessen wurde zumindest nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. 4.2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz ist auch beim Entscheid über die Erteilung oder die Verweigerung des Zuschlags zu beachten. Die mit der Festlegung der Zuschlagskriterien verfolgten öffentlichen Interessen müssen hingegen nicht zwingend den Nutzen einer Leistung für das auftraggebende Gemeinwesen selbst zum Gegenstand haben, sondern sie können grundsätzlich auch Aspekte im übergeordneten Interesse (gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Gesichtspunkte) einbeziehen (HAUSER, a.a.O., S. 1408). Vorausgesetzt ist, dass nicht in den freien Wettbewerb eingegriffen wird, um einzelne Konkurrenten oder Unternehmensformen zu bevorteilen (BGE 138 I 379 E. 6.3.1; BGE 121 I 279 E. 4a; RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI/FELIX UHLMANN, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage, Basel 2011, N 39 zu § 5). Nicht primär entscheidend ist, ob die verfolgten öffentlichen Interessen kantonale, gesamtschweizerische bzw. globale Bedeutung haben. Dementsprechend sieht Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 16. Dezember 1994 ausdrücklich vor, dass bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots verschiedene Kriterien zu berücksichtigen sind, insbesondere auch Umweltverträglichkeit, technischer Wert und die Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung. In diesem Zusammenhang gilt es hingegen zu berücksichtigen, dass die soziale und ökologische Nachhaltigkeit teilweise nur in Form von unverbindlichen Erklärungen in die Vergabegesetze einfliesst, wie beispielsweise als Grundsatz in der Zweckbestimmung oder als unverbindliche Kann-Vorschrift. Wird der Grundsatz der Nach-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltigkeit nicht von einem politischen Willen getragen und durch präzise sowie verbindliche Bestimmungen geregelt und durch wirkungsvolle Kriterien in der Ausschreibung umgesetzt, erweisen sich Zweckbestimmungen als wirkungslos. Ohne klare rechtliche und politische Rahmenbedingungen besteht das Risiko, dass die Behörden unter dem Deckmantel der Nachhaltigkeit Protektionismus betreiben und Nachhaltigkeitskriterien dazu missbrauchen, die regionale Wirtschaft zu fördern oder in unzulässiger Weise solche vergabefremden Zuschlagskriterien zur Bevorzugung einzelner Anbieter einzusetzen (zum Ganzen vgl. FEDERICA DE ROSSA GISIMUNDO, Nachhaltigkeit und Protektionismus im öffentlichen Beschaffungswesen, in: recht 2019, S. 166; ELISABETH LANG, Die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau zum Submissionsrecht, in: ZBl 103/2002, S. 470). 4.3 Die Förderung der Lehrlingsausbildung liegt unbestritten im öffentlichen Interesse. Es handelt sich bei diesem Kriterium um ein sozialpolitisches Anliegen, welches Unternehmen einen Anreiz dafür bieten soll, Lehrlinge auszubilden (MARKUS LANTER, Die Bewertung der Lehrlingsausbildung im Vergaberecht, in: ZBl 114/2013, S. 600). Jedoch wird mit diesem Zuschlagskriterium weder unmittelbar das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt noch orientiert es sich am Nutzen des konkreten Beschaffungsobjektes, weshalb es als vergabefremd anzusehen ist (LANG, a.a.O., S. 470; CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Referenzen, Labels, Zertifikate, in: Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2016, Zürich 2016, S. 402, Rz 25). Aufgrund dieser vergabefremden Natur des sozialpolitischen Zuschlagskriteriums "Lehrlingsausbildung" wird in der Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend festgehalten, dass es nur gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in Betracht gezogen werden darf, um zu vermeiden, dass solche sozialpolitischen Kriterien zweckentfremdet verwendet werden (vgl. E. 4.2 hiervor; BGE 140 I 285 E. 7.1; BGE 129 I 313 E. 8 f.; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 917; JÄGER, a.a.O., S. 851; LANTER, a.a.O., S. 601; DE ROSSA GISIMUNDO, a.a.O., S. 170). 4.4 Zum einen muss sich die Verwendung des Zuschlagskriteriums "Lehrlingsausbildung" – wie vorstehend dargelegt wurde – auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage stützen. Zum anderen darf diesem Kriterium aufgrund dessen vergabefremder Natur in der Bewertung kein grosses Gewicht zukommen (MARC STEINER, Sekundärziele im öffentlichen Beschaffungswesen: In welche Richtung schwingt das rechtspolitische Pendel?, in: Jusletter vom 16. Januar 2012, S. 7 f.; JÄGER, a.a.O., S. 851; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 931; LANG, a.a.O., S. 470; LANTER, a.a.O., S. 601). Bei einer grösseren Gewichtung vergabefremder Kriterien, welche sich nicht auf die Wirtschaftlichkeit des Angebots beziehen und sich nicht am Nutzen des konkreten Beschaffungsobjekts selbst messen lassen, würde dem Sinn und Zweck des Vergaberechts, nämlich die Zuschlagserteilung an das wirtschaftlich günstigste Angebot, widersprochen. Eine sozialpolitische Einflussnahme durch die Vergabestellen ist zwar, beim Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, zulässig, jedoch nur in untergeordneter Form. Im Vordergrund muss nach wie vor das eigentliche Ziel, nämlich die Zuschlagserteilung an das wirtschaftlich günstigste Angebot stehen. Liegt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vor, ist mit Blick auf die Lehre und Rechtsprechung das Zuschlagskriterium "Lehrlingsausbildung" grundsätzlich nur mit einer Gewichtung von höchstens 10% zulässig (LANTER, a.a.O., S. 601; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 930; Entscheid des Verwaltungsgerichts

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Kantons Zürich VB.2012.00001 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen B 2012/27 vom 3. Juli 2012 E. 3.2). 4.5 Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass für die Verwendung des vergabefremden Zuschlagskriteriums "Lehrlingsausbildung" von der Rechtsprechung und Lehre eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt wird. Liegt eine solche vor, wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Gewichtung des Kriteriums "Lehrlingsausbildung" nicht mehr als 10% der Gesamtgewichtung ausmachen darf. 5. Im BeG wird in § 2 unter dem Titel "Allgemeine Bestimmungen" festgehalten, dass verhältnismässige Beschränkungen des freien Zuganges zum Markt – sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vorschreibt – für kantonale und ausserkantonale Anbieterinnen und Anbieter zulässig sind, sofern sie zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind. Als überwiegende öffentliche Interessen fallen insbesondere sozialpolitische und energiepolitische Ziele in Betracht (§ 2 Abs. 2 lit. d BeG). Die Lehrlingsausbildung kann durchaus als sozialpolitisches Ziel im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. d BeG angesehen und unter diese Bestimmung subsumiert werden. Indes handelt es sich bei besagter Bestimmung nicht um eine ausdrückliche Ermächtigung an die Vergabestellen, die "Lehrlingsausbildung" als Zuschlagskriterium zuzulassen. Vielmehr stellt § 2 Abs. 2 BeG eine unverbindliche Vorschrift dar, in welcher beispielhaft öffentliche Interessen aufgezeigt werden, welche eine Beschränkung des freien Zugangs zum Markt rechtfertigen können. Die Verwendung des Zuschlagskriteriums "Lehrlingsausbildung" lässt sich vorliegend mit Blick auf die allgemeine Bestimmung in § 2 Abs. 2 lit. d BeG begründen, sofern sich dessen Gewichtung in einem untergeordneten Rahmen bewegt. Im konkreten Fall erachtet das Gericht im Vergleich mit einem erheblichen, direkt leistungsbezogenen Kriterium wie der Fuhrpark, welcher mit 10% gewichtet worden ist, die Gewichtung der Lehrlingsausbildung mit ebenfalls 10% als zu hoch und stattdessen maximal 5% noch als vertretbar. Obschon der Vergabebehörde auch bei der Festlegung der Gewichtung ein Beurteilungsspielraum zukommt, stellt eine Überschreitung dieses Ermessens eine Rechtsverletzung dar (vgl. E. 4.1.1; HAUSER, a.a.O., S. 1411). Durch die Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Lehrlingsausbildung" mit 10% hat die Beschwerdegegnerin ihr behördliches Ermessen in rechtsverletzender Weise überschritten. Die eingereichte Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt vom 11. Juli 2019 "Abfuhr von Siedlungsabfällen aus Haushalt und Gewerbe, Grobsperrgut brenn- und unbrennbar und Grüngut, Option Papier/Karton" aufzuheben. 6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- vorliegend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurückzubezahlen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. In ihrer Honorarnote vom 20. September 2019 machen die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen einen Aufwand von 15.02 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 155.30 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt auf § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 geht das Kantonsgericht praxisgemäss von einem Stundenhonorar von Fr. 250.-- aus. Auch im vorliegenden Verfahren erachtet das Kantonsgericht diesen Stundenansatz als angemessen. Ausgehend von einem Aufwand von 15.02 Stunden à Fr. 250.-- hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'211.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt vom 11. Juli 2019 "Abfuhr von Siedlungsabfällen aus Haushalt und Gewerbe, Grobsperrgut brenn- und unbrennbar und Grüngut, Option Papier/Karton" wird aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurückbezahlt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'211.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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