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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.09.2020 810 19 175

30. September 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,190 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Tierhalteverbot (RRB Nr. 903 vom 25. Juni 2019)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. September 2020 (810 19 175) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht

Tierhalteverbot

Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Daniel Häring, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Kevin Herren

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Tierhalteverbot (RRB Nr. 903 vom 25. Juni 2019)

A. A.____ (geb. 1961) und ihre Tochter B.____ (geb. 1992) hielten in dem von ihnen bewohnten Haus an der X.____strasse 56 in Y.____ diverse Hunde und weitere Tiere. Gemäss der nationalen Datenbank für Hunde (AMICUS) waren im Juli 2018 auf A.____ zwei Chihuahuas, ein Labrador und ein Zwergschnauzer sowie auf B.____ drei Islandhunde und ein Dachshund registriert.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Aufgrund einer Meldung versuchte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (VGD) am 26. Juli 2018 unangemeldet die Tierhaltung von A.____ und B.____ zu kontrollieren. Da die Tierhalterinnen nicht angetroffen wurden, konnte die Kontrolle im Haus nicht stattfinden. Das ALV stellte um das Haus herum einen starken Uringeruch fest. Der Hintereingang zum Haus und die Terrasse waren mit Müll überstellt. In der Folge forderte das ALV A.____ und B.____ auf, mit ihm telefonisch einen Termin für eine Kontrolle zu vereinbaren. Darauf reagierten A.____ und B.____ nicht. C. Am 29. Juli 2018 wurden A.____ und B.____ anlässlich einer erneuten Kurzvisite durch das ALV mit ihren Hunden auf der Terrasse hinter ihrem Haus angetroffen, wobei der Terrassenboden mit frischem Hundekot bedeckt war. Das ALV informierte die beiden Tierhalterinnen, dass am 3. August 2018 eine Tierschutzkontrolle in der Liegenschaft vorgenommen werde. In der Folge wurde der Kontrolltermin auf Wunsch von A.____ und B.____ auf den 8. August 2018 verschoben. D. Am 7. August 2018 informierten A.____ und B.____ das ALV, sie hätten alle Hunde im Ausland platziert, weshalb die amtliche Kontrolle hinfällig geworden sei. Die Haltung der in der AMICUS-Datenbank registrierten Hunde wurde per 7. August 2018 für beendet erklärt. E. Aufgrund einer Meldung vom 21. September 2018, wonach sich A.____ vor dem Amt verstecke und mit einigen ihrer Tiere im Wald übernachte, die restlichen Tiere sich aber noch im Haus befänden und nicht gefüttert oder gepflegt würden, schickte die Polizei eine Patrouille vorbei. Die Patrouille fand ein verschlossenes Haus vor. Gleichentags erliess das ALV eine superprovisorische Beschlagnahmeverfügung für die im Haus verbliebenen Tiere. Am 22. September 2018 führte das ALV in Begleitung der Polizei eine Kontrolle der Tierhaltung im Haus an der X.____strasse 56 in Y.____ durch. Da die Bewohnerinnen weder anzutreffen noch telefonisch erreichbar waren, wurde die Haustür durch einen Schlüsseldienst geöffnet. Im Haus herrschten unordentliche, desolate Verhältnisse und während der Kontrolle wurden in einem Käfig sieben Zebrafinken, in einem weiteren Käfig sieben lebende sowie ein toter Wellensittich und in drei Terrarien eine lebende sowie zwei tote Bartagamen vorgefunden. Alle Käfige waren stark verschmutzt. In den Terrarien der Bartagamen war die Klimatechnik ausgeschaltet und es standen weder Futter noch Wasser zur Verfügung. Das Trinkwasser der Vögel war verschmutzt und abgestanden. Die lebenden Tiere wurden vorsorglich sichergestellt, beschlagnahmt und anschliessend dem Tierschutz beider Basel übergeben. F. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 gewährte das ALV A.____ und B.____ das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung eines Tierhalteverbots. G. Nachdem das ALV einen Hinweis erhalten hatte, dass sich A.____ und B.____ mit diversen Hunden in einem Kleinbus auf dem Parkplatz eines Restaurants in Murten (Kanton Freiburg) aufhielten, nahm das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Freiburg am 15. Oktober 2018 vor Ort eine Kontrolle vor und beschlagnahmte vorsorglich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht insgesamt neun Hunde (drei Islandhunde, einen Labrador-Mix, einen Dackel/Dachshund, zwei Chihuahuas, einen Zwergschnauzer-Mix und einen Cocker-Spaniel), welche sich in der Obhut von A.____ und B.____ befanden. Bei den beschlagnahmten Tieren handelte es sich insbesondere um diejenigen Hunde, die A.____ und B.____ anfangs August 2018 als "ins Ausland abgegeben" abgemeldet hatten. Eine Katze, die sich ebenfalls im Auto befand, wurde A.____ und B.____ überlassen. Die beschlagnahmten Tiere wurden anschliessend nach Basel gebracht, untersucht und dem Tierschutz beider Basel übergeben. H. Nachdem das ALV den Tierhalterinnen erneut das rechtliche Gehör gewährt hatte, erliess es mit Verfügung vom 19. November 2018 gegen A.____ und B.____ ein schweizweit geltendes unbefristetes Verbot, Tiere in eigener Verantwortung zu halten, zu züchten, zu handeln oder für Dritte zu betreuen oder sich privat oder berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen. Die vorsorglich beschlagnahmten Tiere wurden durch das ALV zudem definitiv beschlagnahmt und auf Kosten von A.____ und B.____ tierschutzkonform untergebracht. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'969.15 wurden A.____ und B.____ auferlegt. I. Eine von A.____ und B.____, beide vertreten durch Christoph Gäumann, Advokat in Dornach, gegen die Verfügung des ALV erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 903 vom 25. Juni 2019 ab. J. Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 reichten A.____ und B.____, weiterhin vertreten durch Advokat Christoph Gäumann, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein. Darin beantragten sie insbesondere, es seien der RRB Nr. 903 vom 25. Juni 2019 und die Verfügung des ALV vom 19. November 2018 sowie die Beschlagnahmeverfügungen vom 21. September 2018 und vom 15. Oktober 2018 aufzuheben (Ziff. 1); es seien die vorsorglich beschlagnahmten Tiere an die Beschwerdeführerinnen zurückzugeben, eventualiter an die vorherigen Eigentümer der Tiere (Ziff. 2); es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien damit insbesondere die Tiere nicht definitiv fremd zu platzieren bzw. zu verkaufen oder zu töten (Ziff. 3). K. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2019 entschied das Kantonsgericht, die Beschlagnahmung der Tiere bleibe superprovisorisch bestehen. L. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdegegner, vertreten durch das ALV, die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Beschwerde. M. Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2019 zog das Kantonsgericht die Akten des parallel laufenden Strafverfahrens (…) gegen A.____ und B.____ betreffend Tierquälerei und Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung bei. N. Aufgrund übereinstimmender Beweisanträge von A.____ und B.____ im Strafverfahren sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht entschied das Kantonsgericht mit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung vom 18. Dezember 2019, die Beweisergebnisse aus dem Strafverfahren abzuwarten und beizuziehen. O. Mit Eingabe vom 15. April 2020 liess die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht die eingeholten tierärztlichen Dokumentationen sowie das Protokoll der Zeugeneinvernahme von C.____ zukommen. P. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Der Termin für die Urteilsberatung wurde auf den 29. Juli 2020 festgesetzt. Q. Am 28. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zusätzliche Beweismittel ein. R. Anlässlich der Urteilsberatung vom 29. Juli 2020 wurde der Fall ausgestellt und die Urteilsberatung neu auf den 30. September 2020 angesetzt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführerinnen das Tierhalteverbot zu Recht auferlegt wurde. 4.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, in der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen seien anlässlich der Kontrolle extrem schlechte hygienische Zustände festgestellt und fotografisch festgehalten worden. Es seien in den Terrarien zwei tote Bartagamen ohne Futter, Wasser und ohne Klimatisierung angetroffen worden. Somit sei naheliegend, dass diese Bartagamen unter anderem aufgrund der fehlenden Klimatisierung ihrer Terrarien und fehlenden Futters und Wassers zu Tode gekommen seien. Ebenso seien die vorgefundenen Vögel ungenügend betreut gewesen und in einem höchst kritischen Zustand gehalten wor-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den, ohne ausreichend Futter und ohne Wasser. Weiter erscheine es angesichts des Zustands der aufgefundenen Tiere unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerinnen zur Fütterung und Pflege der Tiere regelmässig in die Liegenschaft zurückgekehrt seien. Ebenso erscheine es unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerinnen die toten Bartagamen und den toten Vogel nicht entfernten, weil sie nicht länger als nötig im Haus verbleiben wollten. Wahrscheinlicher erscheine, dass die Beschwerdeführerinnen die Tiere in der Liegenschaft nach ihrer Flucht nicht mehr aufgesucht hätten und sie weder fütterten noch pflegten. Der angebliche Nachbarschaftsstreit rechtfertige die mangelnde bzw. unterlassene Pflege und Betreuung der Tiere nicht. Mit ihrem Vorgehen hätten die Beschwerdeführerinnen in schwerer Weise gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung verstossen. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, weder die am 22. September 2018 an der X.____strasse 56 in Y.____ vorgefundenen Tiere noch die am 15. Oktober 2018 beschlagnahmten Hunde im Sinne des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 vernachlässigt zu haben. Sie hätten die Vögel und Bartagamen stets angemessen versorgt. Sie seien zu diesem Zweck alle 2-3 Tage zur Fütterung der Tiere ins Haus zurückgekehrt. Auf den Fotos sei eindeutig erkennbar, dass sich die Verschmutzung auf den Raum ausserhalb der Käfige erstrecke, nicht jedoch auf denjenigen innerhalb der Käfige. Zu den toten Tieren führen die Beschwerdeführerinnen an, die zwei toten Bartagamen seien altershalber seit längerer Zeit verstorben. Den toten Tieren hätten sie logischerweise kein Futter mehr gegeben und die Klimatechnik ausgeschaltet. Aufgrund der Tatsache, dass die noch lebenden Tiere bei ihrer Beschlagnahmung alle Futter und Wasser in ihren Käfigen hatten, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass einzelne Tiere verhungert oder verdurstet sein sollen, während die übrigen angetroffenen Tiere allesamt genügend Wasser und Futter im Käfig gehabt hätten. Die regelmässige Fütterung könne durch C.____ bezeugt werden. Es sei zwar offensichtlich nicht ideal gewesen, dass die Tiere inmitten dieser Unordnung leben mussten. Allerdings sei der Inhalt der Käfige regelmässig mit Futter und Wasser ausgestattet worden und die Tiere somit nicht sich selbst überlassen worden. Eine differenzierte Betrachtung der Situation sei durch die Vorinstanz unterlassen worden. Die Käfige selbst seien in Ordnung gewesen, lediglich die Umgebung der Käfige innerhalb des Hauses habe schrecklich ausgesehen. Ein Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung ergebe sich aufgrund der zugegebenermassen riesigen Unordnung jedoch nicht. 4.3.1 Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und das Wohlergehen der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Art. 6 Abs. 1 TSchG hält im Sinn eines allgemein geltenden Grundsatzes fest, dass wer Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Die Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 präzisiert diese Vorgaben und enthält in Art. 3 ff. allgemeine Bestimmungen zur Tierhaltung und zum Umgang mit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tieren, namentlich zur erforderlichen Unterkunft, zur Fütterung und zur Pflege. Art. 3 Abs. 1 TSchV bestimmt, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV; Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.3.2). In Bezug auf die Pflege konkretisiert Art. 3 Abs. 3 TSchV, dass sie angemessen ist, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und der Erkenntnisse der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht. Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, ist dafür zu sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV, vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs [VB.2018.00630] vom 8. März 2019 E. 2.1). Gemäss Art. 5 Abs. 4 TSchV sind soweit nötig Hufe, Klauen, Nägel und Krallen regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1). 4.3.2 Das TSchG enthält neben den materiell-rechtlichen Vorschriften für den Umgang mit Tieren (Art. 4 sowie 2. Kapitel [Art. 6-21] TSchG) ein Kapitel über "Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde" (Art. 23-25 TSchG) sowie Strafbestimmungen (Art. 26-31 TSchG). Nach Art. 23 TSchG kann die zuständige Behörde Tierhalteverbote aussprechen gegenüber Personen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG sind die Behörden ermächtigt, bei Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken. Nach Art. 24 Abs. 1 TSchG schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden; sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TschG werden die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze des Tierschutzes durchgesetzt. Die zuständige Behörde kann eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2 und 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.2). Sie hat indes jederzeit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.2). Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.1 f.). 4.4 Bei der am 22. September 2018 durchgeführten Kontrolle durch das ALV wurde die angetroffene Situation an der X.____strasse 56 in Y.____ fotografisch dokumentiert (act. 21). Auf diesen Bildern ist der schlechte hygienische Zustand des Hauses ersichtlich: Zu sehen sind meterhohe Müllberge, Wände und Decken voller Spinnweben sowie völlig verdreckte Fussböden und Fenster. Diese Unordnung wird durch die Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Weiter sind die Käfige und Terrairen und die sich darin befindenden lebenden sowie toten Tiere dokumentiert. Die Käfige zeigen sich in einem mit Tierkot und Futterresten verdreckten Zustand, wobei sich diese Verschmutzung über den ganzen Käfigboden sowie die Trinkbehälter erstreckt. Insofern ist der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht zu folgen, die Verschmutzung sei nur ausserhalb der Käfige und diese seien ansonsten in Ordnung gewesen. Soweit die Beschwerdeführerinnen – unter Verweis auf die Zeugenaussage von C.____ – geltend machen, sie seien regelmässig zur Fütterung in das Haus zurückgekehrt, ist ihnen insoweit zuzustimmen, dass dieser bestätigt hat, dass er sie einige Male – nicht mehr als 10 Mal – zu ihrem Haus gefahren hat. Der Zeuge kann allerdings keinerlei Angaben zu den Zuständen im Haus machen, da er nie mit den Beschwerdeführerinnen das Haus betreten hat. Demgemäss können die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die festgestellten schlechten hygienischen Zustände im Haus und insbesondere in den Käfigen nichts aus den Aussagen von C.____ anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 15. April 2020 zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen erscheint es unglaubwürdig, dass die dokumentierten Mängel in der Tierhaltung erst kurz vor der Kontrolle vom 22. September 2018 entstanden sein sollten, zumal anhand der Fotos klar ersichtlich ist, dass sich die Räumlichkeiten der Liegenschaft bereits über längere Zeit in diesem Zustand befunden haben mussten. Weiter spricht auch das Verhalten der Beschwerdeführerinnen dagegen, dass die Tierhaltung in der Wohnung zuvor einwandfrei war, zumal sie sich unter Angabe von falschen Tatsachen der im August 2018 angekündigten behördlichen Kontrolle entzogen haben. Unbehelflich ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die zwei toten Bartagamen seien altershalber bereits vor längerer Zeit verstorben. Würde diese Darstellung zutreffen, wären die Beschwerdeführerinnen zumindest verpflichtet gewesen, diese ordnungsgemäss zu entsorgen und sie nicht einfach über längere Zeit im Käfig liegen zu lassen. 5.1 Zu den am 15. Oktober 2018 beschlagnahmten Hunden hält der Beschwerdegegner fest, dass die Beschwerdeführerinnen zugegeben hätten, ihre Hunde zum Zeitpunkt deren Beschlagnahme nachts in Boxen ohne Liegematten gehalten zu haben. Da die Beschlagnahme im Herbst und nicht im Sommer erfolgte, sei den Hunden durch die Beschwerdeführerinnen kein geeignetes Liegematerial zur Verfügung gestellt worden. Zudem seien Transportboxen nicht geeignet für die dauerhafte Haltung von Hunden. Weiter ergebe sich aus dem E-Mail der amtlichen Tierärztin an den Kantonstierarzt vom 16. Oktober 2019, dass der Pflegezustand von drei Hunden am Tag nach der Beschlagnahme einer ersten Einschätzung nach sehr schlecht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen sei. Die Aussage der Beschwerdeführerinnen, der schlechte Gesundheitszustand der Hunde sei nicht von ihnen zu verantworten, sondern von deren früheren Eigentümern, stehe im Widerspruch zu ihrem Eventualantrag, die Tiere seien an die vorherigen Eigentümer zurückzugeben. Selbst wenn die Tiere nicht in bestem Gesundheitszustand bei den Beschwerdeführerinnen angekommen seien, so hätten diese im Zeitpunkt der Beschlagnahme doch starke Zeichen der Vernachlässigung in der unmittelbar vorangegangenen Zeit aufgewiesen. Der Gesundheitszustand der Tiere habe sich zudem nach der Beschlagnahme deutlich verbessert, was ebenfalls darauf hindeute, dass die Hunde durch die Beschwerdeführerinnen ungenügend versorgt worden sind. Im Ergebnis hätten die Beschwerdeführerinnen die beschlagnahmten Hunde vernachlässigt und nicht ausreichend gepflegt. Die Hunde seien nicht genügend genährt gewesen, hätten zu lange Krallen gehabt und über keine genügende Liegeunterlage verfügt. Die Beschwerdeführerinnen seien nach dem Gesagten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG unfähig, Tiere zu halten. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen hierzu, dass der 15. Oktober 2018 Teil eines meteorologisch "goldenen Oktobers" gewesen sei. Mit 26 Grad Celsius sei es genügend warm gewesen und die Hunde hätten deswegen keineswegs kalt gehabt. Da selbst der anwesende Polizeischäferhund in seiner Box keine Liegematte gehabt hätte, sei dieser Vorwurf an sie nicht nachvollziehbar. Sie seien mit ihren Tieren auch regelmässig beim Tierarzt zur Kontrolle gewesen und hätten zahlreiche Operationen finanziert. Sie hätten ergonomische Hundebetten, erhöhte Liegeflächen, Plüschtiere etc., besorgt und seien mit ihren Tieren regelmässig, mindestens alle drei Monate, beim Hundecoiffeur gewesen. Weiter bestreiten die Beschwerdeführerinnen, dass die Hunde dauerhaft in den Transportboxen im Fahrzeug gewesen seien. Tagsüber hätten sie mit den Hunden gespielt und seien mit ihnen schwimmen, wandern und spazieren gegangen. Zudem hätten sie den Hunden mit einem mobilen Zaun Auslauf gewährt. Hinsichtlich der Untersuchung der Tiere nach deren Beschlagnahmung rügen die Beschwerdeführerinnen, der untersuchende Tierarzt habe die Vorgeschichte der Tiere nicht gekannt. Sie hätten die Tiere bereits in einem schlechten Zustand übernommen, andernfalls sie eingeschläfert worden wären. Durch ihre gute Pflege hätten die Hunde einen schönen Lebensabend bzw. ein schönes weiteres Leben verbringen können. Die vorhandenen Gebrechen hätten sie jedoch auch nicht "wegzaubern" können. 5.3 Aus den Eintrittsprotokollen über die beschlagnahmten Hunde vom 16. Oktober 2018 (act. 36) ist ersichtlich, dass sich acht der neun Tiere in nur mittelmässig bis schlechter gesundheitlicher Verfassung befanden. Insgesamt wiesen praktisch alle Hunde eine schlechte Bemuskelung auf, waren abgemagert, hatten Zahnprobleme und lange Krallen oder Entzündungen. Insbesondere fällt dabei der Gesundheitszustand der Hündin D.____ auf, die gemäss ihrem Eintrittsprotokoll nebst einem abgemagerten Zustand, beidseitig verkrustete Augen und einer schwachen Muskulatur, ein völlig verfilztes Fell, einen extremen Zahnstein sowie eine leichte Entzündung am linken Ohr aufwies. Zudem mussten ihr am 9. April 2019 alle Zähne gezogen werden (act. 93). Wenn die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die Hunde hätten sich bereits bei deren Übernahme in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden und sie hätten diese gesundheitlichen Defizite nicht beheben können, steht dies im Widerspruch zur Tatsache, dass sich die Hunde während ihres Tierheimaufenthaltes massiv erholten (vgl. act. 90 und 106).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Anbetracht der dokumentierten schwerwiegenden Mängel können die Beschwerdeführerinnen auch aus der Tatsache, dass sie mit ihren Hunden zu tierärztlichen Kontrolluntersuchungen gegangen sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insgesamt ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG unfähig sind, Tiere zu halten. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die mit Verfügung vom 19. November 2018 getroffenen Massnahmen und Anordnungen des ALV verhältnismässig sind. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (statt vieler BGE 136 I 17 E. 4.4; vgl. zum Ganzen auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 514 ff. m.w.H.). Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, das heisst keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist die Zwecktauglichkeit einer Massnahme. Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Eignung grosszügig und sondert nur diejenigen Massnahmen aus, die sich als völlig ungeeignet zur Zielerreichung erweisen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 522 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Verwaltungsmassnahme muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zudem erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Element der Erforderlichkeit dient der Prüfung der Intensität staatlichen Handelns. Die Prüfung der Erforderlichkeit entfällt, wenn lediglich eine geeignete Massnahme zur Verfügung steht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 527). Eine Verwaltungsmassnahme ist schliesslich nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich sind einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und andererseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen. Eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 556 f.). 6.2 Der Zweck des Tierschutzgesetzes liegt im Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie – soweit nötig – Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Im vorliegenden Fall wurden, wie oben dargelegt, schwere Vernachlässigungen der Tiere festgestellt. Die Beschlagnahmung der Tiere sowie das Tierhalteverbot sind damit geeignet das mit ihnen verfolgte Ziel, die Durchsetzung der Tierschutzbestimmungen zu erreichen. Auch die Erforderlichkeit der Massnahmen ist zu

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bejahen. Die Beschwerdeführerinnen zeigen sich uneinsichtig bzw. verharmlosen sämtliche dokumentierten Mängel in Bezug auf die Tierhaltung. Sie sind gar davon überzeugt, die Tiere gut behandelt zu haben. Die Beschwerdeführer entzogen sich sodann einer angekündigten Kontrolle und führten wahrheitswidrig aus, sie hätten die Hundehaltung aufgegeben. Damit haben sie selbst mildere Massnahmen, wie z.B. die Aufforderung innert einer bestimmten Frist die Mängel zu beheben, verunmöglicht. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerinnen und deren Uneinsichtigkeit in Bezug auf die festgestellten Mängel in der Tierhaltung sind keine milderen geeigneten Massnahmen ersichtlich und überwiegen die öffentlichen Interessen am Schutz der Tiere klar den privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen, womit die Verhältnismässigkeit des verfügten Tierhalteverbots zu bejahen ist. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Der Rechtsvertreter hat am 28. Juli 2020, sprich am Vortag der ursprünglich angesetzten Urteilsberatung vom 29. Juli 2020, ein über 100-seitiges Dossier eingereicht. Zur korrekten Wahrung des rechtlichen Gehörs musste das Kantonsgericht deshalb die Urteilsberatung kurzfristig absagen und einen neuen Termin festlegen. Die Beschwerdeführerinnen haben dadurch zusätzliche Gerichtskosten generiert. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und den soeben erläuterten Gründen sind den Beschwerdeführerinnen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 1. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_100/2021) erhoben.

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