Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 6. Mai 2020 (810 19 159) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Nichteintreten
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber i.V. Roger Meier
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ferhat Kizilkaya, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Nichteintreten (RRB Nr. 770 vom 4. Juni 2019)
A. Der afghanische Staatsangehörige A.____ (geb. 1996) reiste am 28. August 2009 mit seiner Mutter und seinen zwei jüngeren Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem in der Schweiz wohnhaften Vater ein, wozu er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 entzog das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) A.____ die Aufenthaltsbewilligung und wies ihn an, bis spätestens zum 15. April 2019 aus der Schweiz auszureisen. Zur Begründung führte es im Wesent-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen aus, dass A.____ aufgrund seiner Straffälligkeit, seines unkooperativen Verhaltens sowie des Nichteinhaltens einer Integrationsvereinbarung die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c, d und g des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 gesetzt habe. C. Am 28. Februar 2019 wandte sich A.____ per Einschreiben an das Staatssekretariat für Migration (SEM). Unter Angabe der Referenznummer der Verfügung des AfMB vom 14. Februar 2019 und unter dem Betreff "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Ausweisung" führte er hierin aus, dass er innert Frist keine Beschwerde eingereicht habe, da er dazu nicht selbst in der Lage sei und keinen Anwalt gefunden habe. Die Beschwerdefrist sei daher verstrichen. Nach einer knappen Passage zu seiner Biografie brachte er weiter vor, dass er zu seinem Heimatland Afghanistan kaum mehr Beziehungen pflege und die politische und gesellschaftliche Situation dortzulande äusserst instabil sei, weshalb eine Rückkehr mit einer Gefährdung seines Lebens einhergehe. Zuletzt brachte A.____ vor, er habe aus seinen Fehlern gelernt und bitte das SEM, die Ausweisung aus humanitären Gründen zu stoppen und ihm noch eine Chance zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 4. März 2019 bestätigte das SEM den Eingang des Schreibens vom 28. Februar 2019 und informierte ihn, dass dieses zuständigkeitshalber an das AfMB überwiesen worden sei. E. Am 7. März 2019 wandte sich A.____ an den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) und brachte vor, die Beschwerdefrist aus gesundheitlichen Gründen verpasst zu haben. Er wolle jedoch unbedingt Beschwerde erheben und werde in den kommenden Tagen ein Arztzeugnis beibringen. Mit Schreiben vom 12. März 2019 bestätigte der Regierungsrat den Erhalt der beiden Eingaben vom 28. Februar 2019 und 7. März 2019 und forderte A.____ auf, die Postquittung und das in Aussicht gestellte Arztzeugnis bis längstens zum 31. März 2019 einzureichen. F. In der Folge liess sich A.____ durch Ferhat Kizilkaya, Advokat, vertreten und brachte mit Schreiben vom 1. April 2019 vor, dass er seine Eingabe vom 28. Februar 2019 fälschlicherweise an das SEM gesandt habe, die Beschwerdefrist jedoch eingehalten worden sei. Deshalb sei auf die besagte Eingabe als Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln. Am 26. April 2019 reichte A.____ beim Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat (Rechtsdienst) eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 770 vom 4. Juni 2019 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass A.____ sein Schreiben vom 28. Februar 2019 dem SEM wissentlich und willentlich als Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und nicht als Beschwerde eingereicht habe. A.____ habe folglich zuerst bewusst auf eine Beschwerde gegen die Verfügung des AfMB vom 14. Februar 2019 verzichtet und erst mit den Schreiben vom 1. April 2019 und 26. April 2019 tatsächlich Beschwerde erhoben. Diese seien allerdings verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Allfällige Fristwiederherstellungsgründe seien keine ersichtlich, zumal A.____ die Nachreichung eines Arztzeugnisses unterlassen habe. H. Am 17. Juni 2019 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Ferhat Kizilkaya, gegen den RRB vom 4. Juni 2019 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde, mit den Begehren: 1. Es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 4. Juni 2019 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen; 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten darf; 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 4. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2018 in Anbetracht sowohl ihres Wortlauts als auch der Umstände, unter denen sie dem SEM eingereicht worden sei, durch den Regierungsrat als Beschwerde und nicht als neues Gesuch hätte entgegengenommen werden müssen. Der damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, die Beschwerdefrist verpasst zu haben, weshalb die Formstrenge des Regierungsrats das Verbot des überspitzten Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 verletze. Ferner habe der Rechtsdienst durch seine prozessleitenden Handlungen eine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche der Regierungsrat mit dem Nichteintretensentscheid nun zu Unrecht enttäuscht habe. In diesem Sinne habe der Regierungsrat widersprüchlich gehandelt und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV verstossen. I. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion stellte das Gericht am 18. Juni 2019 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme, und es erklärte den entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandlos. J. Am 8. Juli 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgelegt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. L. Mit Eingabe vom 12. August 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neben seiner Honorarnote das Originalcouvert der Eingabe vom 28. Februar 2018 an das SEM zu den Akten. M. Am 24. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, zu welcher die Vorinstanz mit Duplik vom 15. Oktober 2019 Stellung nahm. Hierin halten beide Parteien an ihren Begehren und Ausführungen fest. Auf den genauen Inhalt der Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 VPO). Von einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, grundsätzlich derjenige betroffen, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wurde. Dieser muss bei der übergeordneten Instanz geltend machen können, dass die angeblichen Nichteintretensgründe gar nicht vorliegen und die Vorinstanz demnach materiell hätte entscheiden müssen (Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 10. Februar 2010 [810 09 255/54] E. 1.1; vgl. auch Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993 S. 173 ff., 1998/1999 S. 108 ff.). Der Beschwerdeführer ist demzufolge zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Regierungsrat bereits die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2019 an das SEM als Beschwerde hätte entgegennehmen müssen. 4.1 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 18. Februar 2019 zugestellt, womit die Beschwerdefrist ab dem 19. Februar 2019 zu laufen begann (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetzt, GOG] vom 22. Februar 2001). Mit Eingabe vom 12. August 2019 brachte der Beschwerdeführer das Original des Beschwerdecouverts bei, mit welchem nunmehr hinlänglich bewiesen ist, dass er seine Eingabe am 28. Februar 2019 und somit am letzten Tag der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post zuhanden des SEM übergeben hatte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich an eine unzuständige Behörde wandte, ist vorliegend unbeachtlich, da gemäss § 5 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 die Frist auch in diesen Fällen als gewahrt gilt. Ohne Not soll eine rechtsuchende Partei nicht um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-923/2019 vom 3. April 2019 E. 3.2.3). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Februar 2019 nun vorbringt, die Beschwerdefrist sei bereits verstrichen, so unterlag er bezüglich des Fristenlaufs offensichtlich einem Irrtum. Die subjektive Auffassung einer Partei über die Einhaltung oder Nichteinhaltung einer Frist ist für die tatsächliche Beurteilung des Fristenlaufs allerdings ohne Konsequenz, weshalb vorab festzustellen ist,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass, sollte sich im Nachfolgenden der Charakter dieser Eingabe als Beschwerde ergeben, diese dem Regierungsrat noch innert der Beschwerdefrist zugegangen wäre. 4.2 Eine Rechtsschrift ist durch die empfangende Behörde als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-923/2019 vom 3. April 2019 E. 3 m.w.H.). Im Folgenden kann es nach dem Gesagten somit einzig noch darauf ankommen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2019 den Anforderungen an eine Beschwerde zu genügen vermag. 5. Der Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, der Wortlaut der Eingabe vom 28. Februar 2019 lasse klar darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2019 bewusst abgesehen und sich stattdessen entschieden habe, beim SEM ein Gesuch um eine neue Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Der Regierungsrat sei demgemäss auch nicht verpflichtet gewesen, die besagte Eingabe als unklare oder unvollständige Beschwerde zur Verbesserung zurückzuweisen. Der Wille des Beschwerdeführers sei eindeutig gewesen und habe vom Regierungsrat berücksichtigt werden dürfen und müssen. Dass der Beschwerdeführer in der irrigen Annahme, die Beschwerdefrist sei abgelaufen, auf eine Beschwerde verzichtet habe, sei seine eigene Fehleinschätzung und nicht von Bedeutung. 6.1 Gemäss § 15 Abs. 1 VwVG BL sind Eingaben mit rechtlichen Begehren schriftlich einzureichen und müssen ein klar umschriebenes Begehren, die Angaben der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten. Ist eine Eingabe unklar oder unvollständig, so ist die Behörde nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung verpflichtet, die Eingabe unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zurückzuweisen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 28. Februar 2019 das folgende Begehren: "Ich bitte Sie, aus humanitären Gründen die Ausweisung zu stoppen und mir noch eine Chance zu geben". Isoliert betrachtet lässt sich der Wille des Beschwerdeführers aus dem Wortlaut dieses Antrags nicht eindeutig ermitteln, zumal er weder explizit um die Aufhebung der Verfügung des AfMB vom 14. Februar 2019 noch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ersucht. Das Begehren bedarf demnach der Auslegung, welche nach Treu und Glauben und unter Beizug der Beschwerdebegründung vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.2 m.w.H.). Der Verzicht auf eine Rückweisung der Eingabe zu ihrer Verbesserung wäre vorliegend in Anbetracht des unklaren Rechtsbegehrens nur dann zu schützen, wenn sich der Wille des Beschwerdeführers aus dem übrigen Inhalt der Eingabe zweifelsfrei feststellen liesse. Im Rahmen dieser Beurteilung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der fraglichen Eingabe nicht anwaltlich vertreten war und es sich um einen juristischen Laien handelt. 6.2.2 Die Verfügung des AfMB vom 14. Februar 2019 enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regie-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrat Beschwerde erhoben werden kann. Für einen Laien ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass unter dem Begriff der "Eröffnung" nicht das Ausstellungsdatum der Verfügung, sondern erst das Datum der Zustellung zu verstehen ist und dass die Beschwerdefrist vorliegend demgemäss am 19. Februar 2019 zu laufen begann. Es sind zudem keine Indizien ersichtlich, die dazu Anlass geben würden, die Schilderung des Beschwerdeführers über seinen Irrtum in Zweifel zu ziehen. Hätte der Beschwerdeführer noch im Zeitpunkt seiner Eingabe um den korrekten Fristenlauf gewusst, wäre es für ihn in keiner Weise gewinnbringend gewesen, sein Schreiben als Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und nicht als Beschwerde auszugestalten. Es ist somit plausibel erklärbar und auch entschuldbar, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 irrtümlicherweise davon ausging, die Beschwerdefrist bereits verpasst zu haben. 6.2.3 Der Regierungsrat vertritt sowohl im angefochtenen Entscheid wie auch in der Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 und in der Duplik vom 15. Oktober 2019 die Ansicht, es gehe aus der Eingabe des Beschwerdeführers "klarerweise" hervor, dass es sich hierbei um ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handle. Aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Methoden er zu dieser Auffassung gelangt, legt der Regierungsrat indes nicht in substanziierter Weise dar. Wohl zitiert er wörtlich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdefrist verpasst und deshalb keine Beschwerde eingereicht zu haben, verzichtet jedoch darauf, den offensichtlichen Irrtum des Beschwerdeführers explizit anzuerkennen oder weiter darauf einzugehen. Erst im Rahmen seiner Duplik bringt der Regierungsrat in pauschaler Weise vor, die irrige Annahme des Beschwerdeführers über den Fristenlauf sei ohne Bedeutung. 6.2.4 Wie bereits dargelegt, muss der Charakter der fraglichen Eingabe zufolge der Zweideutigkeit des Rechtsbegehrens im Rahmen einer nach Treu und Glauben vorgenommenen Auslegung ermittelt werden. Der Auffassung des Regierungsrats, der Wille des Beschwerdeführers sei klar ersichtlich, kann demnach bereits aufgrund der Auslegungsbedürftigkeit der Eingabe vom 28. Februar 2019 grundsätzlich nicht gefolgt werden. Ein eindeutiger Parteiwille könnte sich allenfalls unter Beizug der Begründung ergeben, doch ist vorliegend nicht ersichtlich, welche Aussagen des Beschwerdeführers konkret auf eine Qualifizierung als neues Gesuch hindeuten sollen. Unterliegt – wie vorliegend – ein Laie bei der Prämisse seiner Eingabe einem offensichtlichen Irrtum, darf dieser Umstand durch die behandelnde Behörde nicht in guten Treuen ignoriert werden. Der Regierungsrat wäre demnach gehalten gewesen, den Inhalt der Eingabe vom 28. Februar 2019 unter Einbezug des Fristenirrtums des Beschwerdeführers zu würdigen. Dies hat er allerdings unterlassen und die blosse Feststellung des Beschwerdeführers, keine Beschwerde erhoben zu haben, unter Missachtung des kontextuellen Zusammenhangs und des dieser Aussage nachfolgenden Kausalsatzes unzulässigerweise als direkte Willensäusserung interpretiert. 6.2.5 Ferner ist festzustellen, dass auch der übrige Inhalt der fraglichen Eingabe für eine Qualifizierung als Beschwerde spricht: Der Beschwerdeführer bezieht sich in Referenz und Betreff auf die Verfügung des AfMB vom 14. Februar 2019 und führt in Kurzform aus, weshalb er eine Rückkehr nach Afghanistan für unzumutbar und somit sinngemäss für unverhältnismässig hält. Auch hier gilt zu berücksichtigen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, an welche pra-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht xisgemäss deutlich geringere Anforderungen zu stellen sind. Das Bundesgericht lässt es bei Laienbeschwerden etwa genügen, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 2.5 m.w.H.; BGE 118 Ib 134 E. 2). Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Schreiben mit der Verfügung des AfMB vom 14. Februar 2019 auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er mit dem Entscheid des AfMB nicht einverstanden ist. Seine Eingabe vermag somit den Anforderungen an eine Laienbeschwerde zu genügen. 6.2.6 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe fälschlicherweise an das SEM richtete und dieses die Anfrage an das AfMB – statt wie für eine Beschwerde üblich an den Regierungsrat – weiterleitete, lassen sich sodann keine handfesten Schlussfolgerungen betreffend den Parteiwillen ziehen. Es ist durchaus denkbar, dass sich der Beschwerdeführer in der irrigen Hoffnung an das SEM wandte, dieses könne als Bundesbehörde ungeachtet einer verstrichenen Beschwerdefrist gegenüber einer kantonalen Behörde dennoch die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens erwirken oder den Vollzug eines kantonalen Entscheids aufhalten. Darauf deutet auch der Wortlaut des Rechtsbegehrens hin, mit welchem das SEM aufgefordert wird, die Ausweisung zu "stoppen". Dass das SEM das Schreiben als neues Gesuch interpretierte, ist aufgrund der fehlenden Zuständigkeit unbeachtlich. 6.2.7 Weitere Anhaltspunkte, auf welche sich eine Qualifizierung der fraglichen Eingabe als neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stützen liesse, sind nicht ersichtlich und werden vom Regierungsrat auch nicht vorgebracht. Wohl trifft es zu, dass die rechtfertigenden Vorbringen des Beschwerdeführers – etwa sein behauptetes Unvermögen, rechtzeitig einen Anwalt zu mandatieren bzw. selbst eine Beschwerde zu verfassen, oder allfällige gesundheitliche Verhinderungsgründe – wenig glaubwürdig erscheinen. Die entsprechenden Behauptungen sind jedoch offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer noch mindestens bis zu seiner Eingabe vom 7. März 2019 irrtümlicherweise davon ausging, die Beschwerdefrist bereits verpasst zu haben, und somit wohl dringend nach Gründen suchte, doch noch eine erneute Beurteilung seines Falles herbeizuführen. Die vorliegend einschlägigen Rechts- und Auslegungsfragen bleiben hiervon allerdings unberührt. 6.3 In Erwägung aller Umstände ist somit davon auszugehen, dass, hätte der Beschwerdeführer denn um den korrekten Fristenlauf gewusst, er seine Eingabe vom 28. Februar 2019 deutlicher als Beschwerde verfasst hätte. Der Ansicht des Regierungsrats, wonach im fraglichen Schreiben ein Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu erkennen sei, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten wäre der Regierungsrat vielmehr verpflichtet gewesen, die besagte Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen und diese materiell zu behandeln, eventualiter diese zufolge Unklarheit unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzuweisen. 7. Die Beschwerde ist im Lichte des Vorstehenden vollumfänglich gutzuheissen und der Regierungsrat ist anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich im Verhalten des Beschwerdegegners im
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmen der Verfahrensinstruktion ein Anspruch aus Vertrauensschutz konstituiert, braucht nicht mehr geprüft zu werden. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- vollumfänglich dem Regierungsrat aufzuerlegen. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 24. September 2019 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen vom 8. Juni 2019 bis zum 24. September 2019 einen Aufwand von 11.75 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 42.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'576.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss Nr. 2019-770 des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'576.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.