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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.05.2020 810 19 158

20. Mai 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,685 Wörter·~33 min·5

Zusammenfassung

Aufhebung Ersatzbeistandschaft/Verzicht auf Mandatsträgerentschädigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Mai 2020 (810 19 158) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Aufhebung Ersatzbeistandschaft / Verzicht auf Mandatsträgerentschädigung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Roger Meier

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Peter Bürkli, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladener, vertreten durch Dr. Michel Hopf, Advokat

Betreff Aufhebung Ersatzbeistandschaft / Verzicht auf Mandatsträgerentschädigung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. Mai 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. C.____ (geb. 1982) ist der gemeinsame Sohn von A.____ und D.____. Er leidet an einer schweren geistigen Retardierung, weshalb die damalige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde E.____ (Vormundschaftsbehörde) mit Entscheid vom 15. September 2011 eine altrechtliche Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft errichtete und als Vertretungs- und Verwaltungsbeiständin A.____ ernannte. Im selben Entscheid wurde zufolge eines Interessenskonflikts zur Abwicklung einer Erbschaftsangelegenheit F.____, Advokatin, als Vertretungsbeiständin eingesetzt.

B. Mit Schreiben vom 29. September 2012 reichte A.____ der Vormundschaftsbehörde Forderungen gegenüber ihrem Sohn aus den Jahren 2002 bis 2011 in der Höhe von Fr. 104'559.50 ein. Zur Prüfung derselben wurde mit Entscheid vom 15. November 2012 erneut F.____ als Vertretungsbeiständin eingesetzt.

C. Für die Periode vom 15. September 2011 bis zum 31. Dezember 2012 legte A.____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ am 5. Mai 2013 ihren Bericht mit Rechnung vor. Dieser wurde von der KESB B.____ mit Entscheid vom 25. August 2014 genehmigt, wobei sie den Aufwand der Beiständin für diese Periode auf Fr. 3'847.25 festsetzte, zuzüglich Spesenersatz in der Höhe von Fr. 129.--.

D. Am 23. September 2014 legte F.____ der KESB B.____ zwei Verträge zwischen C.____ und seiner Mutter zur Genehmigung vor. Hierin war vorgesehen, dass C.____ seiner Mutter für die Jahre 2002 bis 2011 per Saldo aller Ansprüche und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag in der Höhe von Fr. 24'000.-- in Form einer Schenkung ausrichtet. Eine weitere Vereinbarung betraf die persönliche Betreuung und Pflege von C.____ durch seine Mutter für die Zeit rückwirkend ab dem Jahr 2012.

E. Mit Entscheid der KESB B.____ vom 23. Oktober 2014 wurde die altrechtliche Beistandschaft für C.____ in eine neurechtliche Massnahme überführt. Hierzu wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet und A.____ in ihrem Amt als Beiständin bestätigt. Mit einem weiteren Entscheid desselben Tages prüfte die KESB B.____ nebst anderem die von F.____ unterbreiteten Entwürfe zweier Verträge. Die KESB B.____ wies den Vertrag betreffend die Forderungen für die Jahre 2002 bis 2011 in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage und zufolge des in Art. 412 Abs. 1 ZGB verankerten absoluten Schenkungsverbots ab. Ebenfalls wurde die Betreuungsvereinbarung abgewiesen, mit der Begründung, dass die vorgesehenen monatlichen Entschädigungszahlungen ebenfalls unzulässigerweise als Schenkungen ausgestaltet seien; der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung sei allerdings grundsätzlich möglich. In der Folge wurde F.____ mit Entscheid der KESB B.____ vom 26. März 2015 aus ihrem Amt entlassen.

F. Am 5. Juni 2015 legte A.____ der KESB B.____ den Bericht mit Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 zur Genehmigung vor. Hierin gab sie an, dass sie derzeit mit Verhandlungen über eine Entschädigungsvereinbarung befasst sei, weshalb kein Antrag auf Entschädigung gestellt werde. Die KESB B.____ setzte A.____ eine Nachfrist zur Einreichung ihrer Entschädigungsforderungen und kündigte an, dass andernfalls von einem Verzicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgegangen werde. In der Folge und nach unterbliebener Nachreichung der geforderten Unterlagen genehmigte die KESB B.____ am 28. August 2015 den Bericht mit Rechnung und stellte fest, dass A.____ für die Jahre 2013 und 2014 auf eine Entschädigung verzichte.

G. Mit Schreiben vom 21. Mai 2016 unterbreitete A.____, nachfolgend vertreten durch Peter Bürkli, Advokat, der KESB B.____ das Begehren um Abschluss zweier Betreuungsvereinbarungen zwischen ihr und C.____. Einerseits handelte es sich dabei erneut um eine Vereinbarung betreffend eine Entschädigung der von A.____ für ihren Sohn in den Jahren 2002 bis 2011 erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen in der Höhe von Fr. 104'500.--. Andererseits ging es um eine Vereinbarung betreffend die Vergütung von durch A.____ erbrachten Betreuungsleistungen ab Januar 2012 in der Höhe von jährlich Fr. 13'200.-- (zzgl. Spesen für kulturelle Anlässe und dergleichen mehr). In der Folge ernannte die KESB B.____ mit Entscheid vom 28. Juli 2016 Dr. Michel Hopf, Advokat, gestützt auf Art. 403 ZGB als Ersatzbeistand und betraute ihn mit der Aufgabe, den Abschluss der unterbreiteten Betreuungsvereinbarungen zu prüfen.

H. Der Ersatzbeistand nahm am 8. November 2016 zu den ihn unterbreiteten Verträgen gegenüber A.____ Stellung. Er wies unter anderem darauf hin, dass betreffend die Forderungen für die Jahre 2002 bis 2011 mit Entscheid der KESB B.____ vom 23. Oktober 2014 bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und führte aus, dass es keinen Anlass gebe, darauf zurückzukommen. Zudem liege es im Interesse des Verbeiständeten, eventualiter gegenüber den retroaktiven Unterhaltsforderungen die Verjährungseinrede geltend zu machen. Für die Berichtsperiode vom 15. September 2011 bis 31. Dezember 2012 sei der Aufwand der Beschwerdeführerin sodann bereits rechtskräftig auf gesamthaft Fr. 3'976.25 festgesetzt worden, weshalb eine Vereinbarung allenfalls nur ab 1. Januar 2013 geschlossen werden könne.

I. In einem zuhanden der KESB B.____ erstatteten Bericht vom 21. März 2018 hielt der Ersatzbeistand an seinen vorgenannten Ausführungen vollumfänglich fest und führte präzisierend und ergänzend aus, dass er empfehle, die jährliche Entschädigung für die Jahre 2013 bis 2016 nach Massgabe von § 18 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 auf Fr. 34'560.-- festzulegen. Da C.____ in einem Heim lebe und die Beistandschaft gesetzlich geregelt sei, erübrige sich der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung. A.____ nahm hierzu mit Schreiben vom 12. Juli 2018 Stellung und hielt im Wesentlichen an ihren im Rahmen der Vereinbarungsentwürfe vom 21. Mai 2016 geltend gemachten Forderungen fest. Sie beantragte bei der KESB B.____, der Ersatzbeistand sei bis Ende Oktober aufzufordern, eine umfassende Vereinbarung zu treffen und diese der KESB B.____ vorzulegen. Ferner und eventualiter wurde um die Möglichkeit zur Stellungnahme ersucht, sollte die KESB B.____ selbst einen Entscheid in der Sache treffen wollen.

J. Mit Entscheid bzw. Rektifikat vom 10. August 2018 genehmigte die KESB B.____ unter Auflagen den Rechenschaftsbericht von A.____ für die Berichtsperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016. Sie stellte ferner fest, dass A.____ ihren Beistandspflichten teilweise nicht habe nachkommen können, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt zu entlassen sei. Als neue Beiständin von C.____ wurde eine Berufsbeiständin eingesetzt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Mit Schreiben vom 15. November 2018 verwies die KESB B.____ A.____ in Absenz eines erfolgreichen Vertragsabschlusses zur Durchsetzung ihrer Forderungen auf den Klageweg und teilte ihr mit, dass die Ersatzbeistandschaft aufgehoben werde, sollte bis zum 31. Januar 2019 keine Klage eingereicht worden sein. Ferner wurde sie aufgefordert, bis längstens zum 31. Januar 2019 ihre Entschädigungsforderungen für ihre Tätigkeit als Beiständin geltend zu machen, andernfalls die KESB B.____ davon ausgehe, dass auf eine Entschädigung verzichtet werde. Die KESB B.____ erstreckte diese Frist gesamthaft vier Mal, zuletzt mit Schreiben vom 8. März 2019 bis zum 25. März 2019 und unter dem Hinweis, dass, sollte A.____ die eingeforderten Unterlagen nicht beibringen, ohne Weiteres entschieden werde. Ein weiteres Fristerstreckungsbegehren von A.____ vom 25. März 2019 blieb unbeantwortet.

L. Mit Entscheid vom 14. Mai 2019 hob die KESB B.____ die für den allfälligen Abschluss einer Betreuungsvereinbarung eingerichtete Ersatzbeistandschaft auf (Dispositiv-Ziff. 1) und wies den Ersatzbeistand an, innert drei Monaten seinen Schlussbericht mit Rechnung und Belegen für die Zeit vom 28. Juli 2016 bis zum 14. Mai 2019 einzureichen (Dispositiv-Ziff. 1.1). Ferner wurde festgestellt, dass A.____ für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 auf eine Mandatsträgerentschädigung verzichte (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 545.-- auferlegte die KESB B.____ C.____ (Dispositiv-Ziff. 3).

M. Gegen die Verfügung der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 erhob A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), am 17. Juni 2019 Beschwerde, mit den Begehren: 1. Es seien die Ziffern 1 bis 3 des Entscheids der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 aufzuheben und der Entscheid mit der Weisung neu zu entscheiden an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Es sei der Sachverhalt vollständig festzustellen; 3. Es sei die Ersatzbeistandschaft für C.____ bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Ersatzbeistand und der Beschwerdeführerin fortzuführen; 4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt auf eine Entschädigung für ihre Tätigkeit als Beiständin verzichtet habe; 5. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihre Tätigkeit als Beiständin von C.____ zustehe; 6. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über ein am 17. Juni 2019 bei der KESB B.____ eingereichtes Wiedererwägungsgesuch zu sistieren. Zudem sei eine Parteiverhandlung durchzuführen.

N. Am 2. Juli 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierin hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Entwicklungen über die letzten Jahre und auch der Schlussbericht des Ersatzbeistands vom 15. Mai 2019 nahelegten, dass die Parteien vom Abschluss einer Betreuungsvereinbarung weit entfernt seien.

O. Am 15. August 2019 fand eine Vorverhandlung am Kantonsgericht statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin diverse Dokumente einreichte. Die Parteien verständigten sich darauf, den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung erneut zu prüfen, weshalb das Verfahren in der Folge mit Präsidialverfügung vom 16. August 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sistiert wurde.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht P. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 setzte die Beschwerdeführerin das Gericht darüber in Kenntnis, dass die Verhandlungen betreffend den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ohne Ergebnis geblieben seien, weshalb sie das Gericht darum ersuche, den Parteien einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten; eventualiter seien die Parteien aufzufordern, einen Vergleich zu finden.

Q. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 nahm die KESB B.____ zum weiteren Vorgehen Stellung und ersuchte das Gericht um Fortsetzung des Verfahrens. Beigeschlossen reichte die KESB B.____ den Bericht und die Rechnung der Berufsbeiständin vom 30. Oktober 2019 für die Berichtsperiode vom 10. August 2018 bis 30. September 2019 ein.

R. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2020 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik gesetzt.

S. Am 12. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, mit welcher sie an Begehren und Begründung vollumfänglich festhielt.

T. Am 5. März 2020 liess sich der Ersatzbeistand von C.____ vernehmen und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

U. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Zudem wurde verfügt, dass von Beweismassnahmen abgesehen und die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen werden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2 Näher ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls auf welche der von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziffer 2 der Rechtsbegehren), die Feststellung, dass sie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu keinem Zeitpunkt auf eine Mandatsträgerentschädigung verzichtet habe (Ziffer 4 der Rechtsbegehren), sowie die Feststellung, dass ihr eine Entschädigung für ihre Tätigkeit als Beiständin zustehe (Ziffer 5 der Rechtsbegehren). Nach den allgemeinen Prozessregeln kommt Feststellungsbegehren im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiärer Charakter zu (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7 mit Hinweisen). Sie sind nur zulässig, wenn ein gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist, und setzen ein entsprechendes schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse voraus, das aktuell und praktisch ist (BGE 137 II 199 E. 6.5; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 1.2). Im vorliegenden Leistungsbegehren nach Ziffer 1, der Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 sei aufzuheben, sind die vorgenannten Feststellungsbegehren bereits enthalten, weshalb auf die Feststellungsbegehren (Ziffer 2, 4 und 5) nicht einzutreten ist.

1.3 Im Übrigen ist fraglich, ob hinsichtlich des Begehrens gemäss Ziffer 3, wonach die Ersatzbeistandschaft bis zum Abschluss einer Betreuungsvereinbarung fortzuführen sei, ein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid bzw. Rektifikat vom 10. Juli 2018 aus ihrem Amt entlassen, weshalb betreffend den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung kein Interessenkonflikt mehr besteht. Ob allein die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Effizienzüberlegungen ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zu begründen vermögen, darf bezweifelt werden. Im Lichte der nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage allerdings offenbleiben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im aufgezeigten reduzierten Umfang eingetreten werden kann.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die KESB B.____ zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 auf eine Mandatsträgerentschädigung verzichtet habe. Ferner ist streitig, ob die KESB B.____ zu Recht die für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung errichtete Ersatzbeistandschaft aufhob.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst verschiedene Gehörsverletzungen. Diese sind aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1 m.w.H.).

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in seine Rechtsstellung eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht BV). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; KGE VV vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.1; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1).

4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die KESB B.____ habe es unterlassen, ihr den Inhalt des Entscheids vom 14. Mai 2019 vorab bekannt zu geben, und auch der Schlussbericht des Ersatzbeistands sei ihr nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Hiermit habe die KESB B.____ ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.3.2 Die KESB B.____ macht demgegenüber hinsichtlich der vorgebrachten Gehörsverletzungen geltend, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 15. November 2018 in Ermangelung handfester Fortschritte betreffend den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung auf den Klageweg verwiesen und es sei ihr mitgeteilt worden, dass die Ersatzbeistandschaft bei ausbleibender Klageerhebung aufgehoben und ihr die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen als Verzicht auf eine Mandatsträgerentschädigung ausgelegt werde. In der Folge habe die Beschwerdeführerin mehrmals um Fristerstreckung ersucht, wobei ihr bei der vierten und letzten Erstreckung mitgeteilt worden sei, dass ohne Weiteres entschieden werde. Der Beschwerdeführerin sei der Inhalt des Entscheids vom 14. Mai 2019 somit hinlänglich bekannt gewesen.

4.3.3 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die KESB B.____ habe ihr den Inhalt des Entscheids vom 14. Mai 2019 vorab bekannt geben müssen, verkennt sie, dass hierauf nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch besteht; es genügt, wenn die Parteien Gelegenheit erhalten, sich zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg zu äussern (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 m.w.H.; BGE 132 II 257 E. 4.2). Vorliegend hat die KESB B.____ die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 2018 unzweideutig darüber in Kenntnis gesetzt, wie sie zu entscheiden gedenke, sollte bis zum 31. Januar 2019 keine Klageerhebung bzw. Geltendmachung der Entschädigungsforderungen erfolgt sein. Diese Fristen liess sich die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 29. Januar 2019 unter Verweis auf krankheitsbedingte Abwesenheiten erstrecken. Mit der gleichen Begründung ersuchte die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2019 um Fristerstreckung. Auch diesem Begehren wurde stattgegeben, wobei die KESB B.____ ausdrücklich darauf hinwies, dass es sich hierbei um eine letzte Fristerstreckung handle. Am 6. März 2019 begehrte die Beschwerdeführerin dennoch um eine weitere Erstreckung der Frist und gab zur Begründung an, eine Lösung in der Frage um den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung scheine absehbar. In der Folge wurde die Frist ein viertes Mal bis zum 25. März 2019 verlängert und darauf hingewiesen, dass bei ausbleibender Eingabe ohne http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiteres entschieden werde. Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführerin der voraussichtliche Entscheidinhalt somit fraglos bekannt, weshalb sie sich nicht in guten Treuen auf das Gegenteil berufen kann. Wohl ist zu bemängeln, dass die KESB B.____ das Schreiben vom 15. November 2018 nicht eventualiter mit einer ausdrücklichen Aufforderung zur Stellungnahme versah, doch war für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung ohne Weiteres zu erkennen. Im Nachgang zum Schreiben vom 15. November 2018 liess die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit während mehr als vier Monaten jedoch zur Gänze ungenutzt und begnügte sich auch nach dem letzten Schreiben der KESB B.____ vom 25. März 2019 damit, erneut einen vermeintlich kurz bevorstehenden Vertragsabschluss in Aussicht zu stellen. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Entscheids zuletzt mit Schreiben vom 12. Juli 2018 umfassend in der Sache äusserte und unter Verweisung auf frühere Eingaben darlegte, weshalb sie an den mit Eingabe vom 21. Mai 2016 gemachten Forderungen festhalte und sie den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung auch weiterhin begrüssen würde.

4.3.4 Ebenfalls nicht als Verletzung des Gehöranspruchs ist der Umstand zu werten, dass die Beschwerdeführerin den Schlussbericht des Ersatzbeistands vom 15. Mai 2019 unbestrittenermassen nicht zur Kenntnisnahme zugestellt erhielt. Hierzu wäre die Behörde nur verpflichtet gewesen, wenn der Ersatzbeistand im entsprechenden Bericht erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht hätte, zu denen sich die Beteiligten noch nicht hatten äussern können (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Honsell/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N 49 zu Art. 29 BV). Der besagte Schlussbericht enthält allerdings nichts dergleichen: Dr. Michel Hopf führt knapp aus, dass er seinen Standpunkt der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 8. November 2016 zur Kenntnis gebracht habe. Aufgrund erneuter Kontakte mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe er einzig einen Vorschlag für die Mandatsträgerentschädigung für die Jahre 2013 und 2016 gemacht und im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Entschädigung für die Jahre bis 2012 bereits rechtskräftig festgelegt worden sei. Mangels neuer Tatsachen habe er seither der KESB B.____ keine neuen Anträge mehr gestellt. Dieser Inhalt ist mit der Korrespondenz zwischen den beiden Rechtsvertretern kongruent, weshalb festzustellen ist, dass er der Beschwerdeführerin bereits bekannt war. Für die KESB B.____ gab es somit keinen Anlass und auch keine Pflicht, der Beschwerdeführerin den Schlussbericht des Ersatzbeistands zur Kenntnis zu bringen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch hierin nicht ersichtlich.

4.4.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie bringt in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2019 bzw. in ihrer Replik vom 12. Februar 2020 vor, die KESB B.____ habe sich im angefochtenen Entscheid nicht oder nur partiell mit den von ihr festzustellenden rechtserheblichen Sachverhaltselementen befasst. Sie habe es insbesondere unterlassen, sich materiell mit der Frage einer Entschädigung für die persönliche Betreuung und Pflege von C.____ auseinanderzusetzen. Weil mit dem Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 eine Mandatsträgerentschädigung faktisch verunmöglicht werde, verletze dieses Vorgehen den Anspruch auf eingehende Begründung eines behördlichen Entscheids.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2 Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; KGE VV vom 31. Oktober 2018 [810 17 223] E. 5.2; KGE VV vom 20. Dezember 2017 [810 17 93] E. 5.1; STEINMANN, a.a.O., N 49 zu Art. 29 BV).

4.4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid den vorgenannten Anforderungen vollumfänglich entspricht. Die KESB B.____ legt in stringenter Weise dar, weshalb sie die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ersatzbeistandschaft nicht mehr als gegeben ansieht und weshalb sie hinsichtlich der Entschädigungsforderungen von einem Verzicht habe ausgehen dürfen. Hiervon zeugt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Folge offensichtlich in der Lage war, die Tragweite der Entscheidung richtig einzuschätzen und den Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 sachgerecht anzufechten. Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Mandatsträgerentschädigung wurde durch die KESB B.____ – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, weshalb die entsprechende Rüge, sie habe sich damit im Entscheid nicht hinreichend auseinandergesetzt, zum Vornherein fehlschlägt. Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, die Begründung sei deshalb ungenügend, weil der angefochtene Entscheid im Ergebnis ihren Entschädigungsanspruch beschneide, schliesst sie in konträrer und somit unzulässiger Weise von der Subsumtion auf deren Prämisse. Anders ausgedrückt ist für die Beurteilung der Entscheidbegründung unwesentlich, welche Schlussfolgerung sich aus ihr ergeben, sofern die Überlegungen nachvollziehbar erscheinen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, kann sie demgemäss an dieser Stelle nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.5 Im Lichte des Vorstehenden ist festzuhalten, dass der KESB B.____ keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden kann.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in Beschwerde und Replik sodann vor, die Feststellung der KESB B.____, dass sie auf eine Mandatsträgerentschädigung verzichte, sei nachweislich falsch. Es sei der KESB B.____ hinlänglich bekannt gewesen, welche existenzielle Bedeutung die Entschädigungsfrage für sie trage, und die KESB B.____ habe selbst auf die Entschädigungspflicht ihrer Aufwendungen hingewiesen. Sie habe keinen entsprechenden Antrag gestellt, weil sie davon ausgegangen sei, dass auch diese Frage mit dem Ersatzbeistand geregelt werden solle. Der Sachverhalt sei entsprechend falsch festgestellt worden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Wenn die Beschwerdeführerin im Ausschluss der Mandatsträgerentschädigung durch die KESB B.____ eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, verkennt sie den rechtlichen Charakter der mit Schreiben vom 15. November 2018 angekündigten und mit Entscheid vom 14. Mai 2019 durch die KESB B.____ erstellten Verzichtsfiktion. Es ergibt sich unzweideutig aus den Akten, dass die KESB B.____ zu keinem Zeitpunkt tatsächlich davon ausging, die Beschwerdeführerin würde willentlich und wissentlich auf eine Mandatsträgerentschädigung verzichten. Vielmehr entschied sie sich in Anbetracht der langen Verfahrensdauer und der fortwährenden Weigerung der Beschwerdeführerin, die eingeforderten Akten beizubringen, dazu, im offensichtlichen Gegensatz zum tatsächlichen Parteiwillen eine an unterbliebene Parteihandlungen geknüpfte Vermutung aufzustellen. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar, dienen Fiktionen doch gerade in verfahrensrechtlichen Belangen oft dazu, dem Fortgang eines Verfahrens Vorschub zu verschaffen. So hat beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine beschwerdeführende Partei, welche zu einer ihr zugestellten Vernehmlassung eine Stellungnahme einreichen möchte, diese unverzüglich einzureichen oder Frist zur Einreichung zu beantragen, andernfalls davon auszugehen ist, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird (BGE 138 I 484 E. 2.2 m.w.H.). Es liegt dabei in der Natur einer Rechtsfiktion, dass die aus ihr begründete Vermutung den tatsächlichen Gegebenheiten entgegenstehen darf. Aus diesem Umstand allein kann deshalb keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts abgeleitet werden.

6.1 Fraglich ist nach dem Gesagten vielmehr, ob die KESB B.____ zu Recht einen fiktiven Verzicht auf Entschädigung annehmen durfte.

6.2.1 Art. 404 Abs. 1 ZGB hält fest, dass der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person hat. Die Höhe der Entschädigung wird nach Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung durch die KESB B.____ festgelegt, wobei sie den Umfang und die Komplexität der im Rahmen der Beistandschaft übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen hat. Der Gesetzgebungsauftrag zum Erlass von Ausführungsbestimmungen nach Art. 404 Abs. 3 ZGB wurde für den Kanton Basel-Landschaft in § 73 EG ZGB sowie in § 18 GebV umgesetzt. Die KESB B.____ hat sich demnach bei der Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung an den in § 18 Abs. 2 GebV festgelegten Ansätzen zu orientieren, wobei sie diese nach § 18 Abs. 3 GebV angemessen erhöhen bzw. reduzieren kann, sollte sich die Entschädigung eindeutig als zu niedrig oder zu hoch erweisen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich eindeutig entnehmen, dass eine Reduktion der Entschädigung nur in jenen Fällen angezeigt ist, in denen die tatsächlichen Bemühungen der Beiständin oder des Beistands selbst mit dem tiefsten Ansatz noch überhöht entlöhnt würden; die Möglichkeit eines kompletten Entschädigungsausschlusses ist hierin jedoch nicht ersichtlich. Die Absenz einer entsprechenden Regelung ist als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu interpretieren und bringt somit seinen Willen zum Ausdruck, dass die KESB einer Beiständin oder einem Beistand die Mandatsträgerentschädigung unter keinen Umständen versagen darf (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern [KES 16 814] vom 5. April 2017 E. 2.6; RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, N 21 zu Art. 404 ZGB). Für eine behördlich erstellte Verzichtsfiktion fehlt es nach dem Gesagten an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Bringt ein Beistand oder eine Beiständin die im Zusammenhang mit der Mandatsträgerentschädigung eingeforderten Formulare und Belege nicht bei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder sind diese unklar oder unvollständig, bleibt der grundsätzliche Anspruch auf Entschädigung zufolge einer Beistandstätigkeit hiervon unberührt. In diesem Fall hat die KESB B.____ die Entschädigungsforderung gestützt auf die Akten und nach Massgabe von Art. 404 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 18 GebV unter Fristansetzung selbst vorzunehmen oder den Eintritt der Verjährung abzuwarten.

6.2.2 Was den Verzicht auf Mandatsträgerentschädigung durch die Beiständin oder den Beistand selbst betrifft, ist festzustellen, dass insbesondere Berufsbeistände in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage und aufgrund des arbeitgeberseitigen Entschädigungsanspruchs gegenüber der KESB nicht rechtsgültig auf eine Entschädigung verzichten können (KGE VV vom 29. Mai 2019 [810 18 301] E. 8). Wird eine Beistandschaft allerdings – wie vorliegend – in privater Kapazität ausgeübt, so steht es der Beiständin oder dem Beistand grundsätzlich frei, einseitig auf eine Mandatsträgerentschädigung zu verzichten.

6.3 Wie bereits ausgeführt, ist gestützt auf die Akten anzunehmen, dass die KESB B.____ nicht davon ausging, ein Anspruchsverzicht würde dem tatsächlichen Willen der Beschwerdeführerin entsprechen. Der Beschwerdeführerin ist auch beizupflichten, dass sie zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich ihres gesetzlichen Anspruchs auf Entschädigung eine ausdrückliche Verzichtserklärung abgegeben hat. Wohl trifft es zu, dass sie den Aufforderungen der KESB B.____ um Geltendmachung der Entschädigungsforderungen wiederholt nicht nachgekommen ist, hierin alleine kann jedoch kein stillschweigender Verzicht durch konkludentes Verhalten erblickt werden. Vielmehr lässt sich aus der aktenkundigen Korrespondenz der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin bis zuletzt noch auf den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung hoffte und somit erkennbar nicht bereit war, auf eine Entschädigung zu verzichten. Ein Verzicht auf Entschädigung durch die Beschwerdeführerin ist demgemäss nicht erfolgt.

6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt auf ihre Mandatsträgerentschädigung verzichtet hat und dass die KESB B.____ in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht befugt war, diesbezüglich einen fiktiven Verzicht anzunehmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die KESB B.____ zurückzuweisen.

7.1.1 Die Beschwerdeführerin ersucht sodann um Fortführung der per 28. Juli 2016 errichteten Ersatzbeistandschaft. Deren Aufhebung begründet die KESB B.____ im angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2019 ausschliesslich mit den ausbleibenden Fortschritten im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betreuungsvereinbarung. Für die Periode bis und mit dem Jahr 2012 sei bereits rechtskräftig entschieden worden und für sämtliche nachfolgenden Jahre sei festzustellen, dass bis heute keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen sei und die Beschwerdeführerin es entgegen der entsprechenden Aufforderung unterlassen habe, den Klageweg zu beschreiten. Gemäss Abklärungen des Ersatzbeistands habe C.____ im Jahr 2016 insgesamt sechs Nächte bei seiner Mutter verbracht; zudem begleite diese ihren Sohn noch zu Arzt- und Therapieterminen. Der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung sei daher auch nicht angezeigt. Gesamthaft bestehe für die Fortdauer der Ersatzbeistandschaft kein Grund mehr, weshalb diese gemäss Art. 399 ZGB aufzuheben sei. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 hält http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht die KESB B.____ ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin betreffend den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung seit dem 21. Mai 2016 keine neuen Vorbringen eingereicht habe. Auch in jüngerer Vergangenheit habe sie stets eine vereinbarungsgemässe Lösung in Aussicht gestellt, sich aber nie näher dazu geäussert. In der Eingabe vom 9. Januar 2020 hält die KESB B.____ sodann fest, dass die ausbleibende Einigung der Parteien eine plausible Folge der aktuellen Vermögenssituation von C.____ darstelle. Hinsichtlich der Aufhebung der Ersatzbeistandschaft hält sie zudem fest, dass die Interessenkollision mittlerweile ausgeräumt sei. Für den Fall, dass die ordentliche neue Beiständin nicht handeln könne, würde die KESB B.____ nötigenfalls einen Entscheid treffen.

7.1.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde von 17. Juni 2019 zur Frage der Weiterführung der Ersatzbeistandschaft nicht in substanziierter Weise Stellung. Sinngemäss macht sie geltend, dass die Feststellung der KESB B.____, es würden keine Fortschritte im Abschluss einer Betreuungsvereinbarung erzielt, nicht zutreffe. Sie führt aus, dass sie ihren Sohn in der Regel jeden Samstag von 14.00 bis ca. 20.00 Uhr sowie regelmässig am Mittwochnachmittag betreue, zudem begleite sie ihn zu Spital- und REHA-Aufenthalten. Rund 6 Mal pro Jahr übernachte C.____ bei ihr und habe dort auch ein eigenes Zimmer. Hinsichtlich des Abschlusses einer Betreuungsvereinbarung seien Fortschritte erzielt worden und ausgereifte Entwürfe lägen vor, wobei die Unterzeichnung noch nicht erfolgt sei. Es sei für sie nicht einfach, angesichts des unter Verzicht auf Erwerbseinkommen ausserordentlich aufopferungsvollen Wirkens als Beiständin eine relativ bescheidene Entschädigung anzuerkennen. In ihrer Replik vom 12. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin sodann fest, dass es für sie von Anfang an klar gewesen sei, dass sie gegen ihren eigenen Sohn nicht klageweise vorgehen würde. Sie habe sich fortwährend um eine Lösung bemüht, diesbezüglich sei zu erwähnen, dass zum Abschluss einer Vereinbarung auch die Mitwirkung des Ersatzbeistands erforderlich sei. Zuletzt bringt sie vor, es würde dem Grundsatz der Verfahrenseffizienz entsprechen, wenn der Ersatzbeistand sein Mandat zu Ende führte. Zwar bestehe aktuell keine Interessenkollision, welche das Fortführen der Ersatzbeistandschaft als zwingend erscheinen liesse, jedoch sei der bestehende Ersatzbeistand mit den umfangreichen Akten bereits vertraut und habe sich vertieft mit der Materie auseinandergesetzt. Die Auseinandersetzung mit der Angelegenheit durch die neue Beiständin würde zu grossem Aufwand führen, welcher unverhältnismässig sei. Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin den Rechenschaftsbericht der Berufsbeiständin vom 30. Oktober 2019 mit dem Argument, dass der hierin ausgewiesene jährliche Vermögensverzehr von 15% nicht zutreffe. Zudem könne sich die KESB B.____ nicht darauf berufen, die aktuelle Vermögenssituation würde eine Entschädigung nicht erlauben, da die Tatsache des Vermögensverzehrs bereits 2014 bekannt gewesen sei. Zuletzt sei an das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 zu erinnern, woraus sich das Recht auf Wohnung ergebe. Der Aufenthalt in der Wohnung der Mutter mit Nutzung eines eigenen Zimmers sei für C.____ von eminenter Bedeutung. Hiervon und von der Wichtigkeit der Nähe zur Beschwerdeführerin habe sich das Kantonsgericht im Rahmen der Vorverhandlung überzeugen können.

7.2.1 Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft von Amtes wegen auf, sobald für deren Fortbestehen kein Grund mehr gegeben ist. Bei der Ersatzbeistandschaft handelt es sich nicht um eine Beistandschaft sui generis oder um eine weitere http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetzliche Beistandsart, sondern um das Surrogat eines bestehenden Beistands, welchem in der auslösenden Angelegenheit die gleiche Stellung zukommt wie dem zu ersetzenden Beistand (vgl. YVO BIDERBOST, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 8.74 ff.). Hieraus ergibt sich, dass die Ersatzbeistandschaft das rechtliche Schicksal der ihr zugrundeliegenden ursprünglichen Beistandschaft teilt und mithin aus den gleichen Gründen aufgehoben werden kann (vgl. REUSSER, a.a.O, N 18 und N 24 zu Art. 403 ZGB).

7.2.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 389 Abs. 2 ZGB ist bei der Errichtung von behördlichen Massnahmen streng zu beachten (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit verlangt die Erforderlichkeit, dass sich der verfolgte Zweck nicht mit milderen Mitteln erreichen lässt. Erscheint eine Massnahme zur Gänze nicht mehr gerechtfertigt, fällt etwa der verfolgte Zweck dahin oder ist dessen Verwirklichung nicht mehr möglich, ist die Massnahme auch nicht mehr erforderlich und demgemäss aufzuheben (vgl. PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 15 zu Art. 399 ZGB). Dieser Grundsatz findet für das Erwachsenenschutzrecht unter anderem im besagten Art. 399 Abs. 2 ZGB Ausdruck. Als mögliche Aufhebungsgründe sind etwa denkbar, dass die verbeiständete Person keine Hilfe mehr benötigt oder die notwendige Betreuung künftig durch die Familie übernommen wird. Wurde eine Beistandschaft ausschliesslich zur Abwicklung eines punktuellen Auftrags errichtet, entfällt der konstituierende Grund im Zeitpunkt der auftragsgemässen Erledigung (vgl. PHILIPPE MEIER, a.a.O., N 16 zu Art. 399 ZGB), wobei auch in diesen Fällen ein förmlicher Aufhebungsentscheid notwendig ist (URS VOGEL, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 421 ZGB). Das Gleiche muss nach dem Gesagten gelten, wenn die Erfüllung des die Beistandschaft begründenden Auftrages unmöglich geworden ist.

7.2.3 Vorliegend stellte die KESB B.____ mit Schreiben vom 15. November 2018 fest, dass bislang keine Einigung zustande gekommen sei, und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 31. Januar 2019 Klage einzureichen, andernfalls die Ersatzbeistandschaft aufgehoben würde. Die Beschwerdeführerin ersuchte mehrfach erfolgreich um Erstreckung dieser Frist (vgl. E. 4.3.3 hiervor) und stellte der KESB B.____ in den Fristerstreckungsgesuchen vom 6. bzw. 25. März 2019 einen vereinbarungsgemässen Abschluss der Angelegenheit in Aussicht. Diese Einschätzung erwies sich offensichtlich als falsch, zumal sich die Parteien auch nach der Sistierung des vorliegenden Verfahrens zwecks erneuter Verhandlung und somit bis heute in der Sache nicht einigen konnten.

7.2.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die Parteien auch heute noch darüber uneins sind, in welchem Ausmass und in welcher Form vergangene und künftige Betreuungsund Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn zu vergüten sind. Es ist somit der KESB B.____ beizupflichten, dass sich die Sachlage spätestens seit der ersten Stellungnahme des Ersatzbeistands vom 8. November 2016 mehr oder minder unverändert präsentiert. Bereits die lange Verhandlungsdauer von mehr als drei Jahren deutet darauf hin, dass ein vereinbarungsgemässer Abschluss zunehmend unwahrscheinlich erscheint. Vorliegend tritt zudem hinzu, dass der Ersatzbeistand als Interessenvertretung von C.____ den Abschluss einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreuungsvereinbarung zuerst für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 für denkbar hielt, spätestens aber seit seinem Zwischenbericht vom 21. März 2018 kontinuierlich als entbehrlich beurteilte und dem Gericht mit seiner Vernehmlassung vom 5. März 2020 beantragte, die Aufhebung der Ersatzbeistandschaft zu bestätigen. Es ist demgemäss festzustellen, dass eine Vertragspartei nicht mehr gewillt ist, die Verhandlungen über den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung fortzuführen, womit der die Ersatzbeistandschaft rechtfertigende Zweck dahingefallen ist. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zumindest implizit vorbringt, der Ersatzbeistand lasse es an Mitwirkung missen und habe bei seiner Arbeit die Interessen der betreuten Person nicht hinreichend berücksichtigt, kann diesen Vorbringen nicht gefolgt werden. Der Ersatzbeistand hat sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten zu lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Wohl mag es zutreffen, dass die Höhe der Mandatsträgerentschädigung für die Beschwerdeführerin von existenzieller Wichtigkeit ist und eine im Vergleich zu den ursprünglichen Forderungen tiefere Entschädigung auch für die verbeiständete Person negative Konsequenzen – etwa der Wegfall der Wohngelegenheit bei der Mutter – zeitigen könnte. Dies alleine lässt jedoch nicht auf eine ungenügende Interessenswahrung schliessen, zumal die den Ansprüchen der Beschwerdeführerin entgegenstehenden finanziellen Interessen von C.____ nicht minder wichtig erscheinen. Auch bestehen keinerlei Anzeichen, nach welchen dem Ersatzbeistand eine mangelhafte Amtsausübung anzulasten wäre. Er hat die unterbreiteten Vereinbarungen anweisungsgemäss und mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und die Interessen von C.____ in redlicher Weise vertreten. Insoweit besteht kein Anlass, die Ergebnisse der Vertragsprüfung in Zweifel zu ziehen und die Ersatzbeistandschaft bzw. Beistandschaft zum Zweck einer erneuten Prüfung aufrechtzuerhalten. Für eine allfällige Durchsetzung ihrer Forderungen wurde die Beschwerdeführerin durch die KESB B.____ richtigerweise auf den Klageweg verwiesen. Aus dem Umstand, dass sie aus moralischen Gründen nicht bereit ist, gegen ihren Sohn klageweise vorzugehen, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

7.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass die KESB B.____ in ihrem Schreiben vom 9. Januar 2020 zu Recht darauf hinwies, dass die ursprüngliche Interessenkollision nicht mehr gegeben sei. Vorliegend amtet die Beschwerdeführerin seit dem 10. August 2018 nicht mehr als Beiständin, weshalb hinsichtlich des Abschlusses einer Betreuungsvereinbarung unbestrittenermassen keine Interessenskonflikte mehr vorliegen. Die Ersatzbeistandschaft ist folglich auch aus diesem Grund aufzuheben (Art. 403 Abs. 1 ZGB e contrario; vgl. REUSSER, a.a.O., N 24 zu Art. 403 ZGB). Wohl ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Entlassung des Ersatzbeistands in Ineffizienzen resultieren dürfte, diese vermögen die Aufrechterhaltung der Ersatzbeistandschaft jedoch nicht alleine zu rechtfertigen. Die Aufhebung der Ersatzbeistandschaft ist demgemäss auch aus diesem Grund zu schützen.

7.4 Gesamthaft ist festzustellen, dass der im Entscheid vom 28. Juli 2016 für die Ersatzbeistandschaft definierte Zweck – die Prüfung des Abschlusses der unterbreiteten Betreuungsvereinbarungen – vollumfänglich erfüllt wurde und die KESB B.____ gestützt auf Art. 399 Abs. 2 ZGB zu Recht entschieden hat, die Ersatzbeistandschaft aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Parteiverhandlung und Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags durch das Gericht abzuweisen. Die Parteien hatten anlässlich der Vorverhandlung und während der Verfahrenssistierung hinreichend Gelegenheit, sich gütlich zu einigen; zudem bestehen hinsichtlich der Verhandlungspositionen keinerlei Zweifel mehr. Eine weitere Handreichung mittels Vergleichsvorschlag oder eine Anhörung der Parteien durch das Gericht scheint nicht gewinnbringend und ist demgemäss nicht angezeigt. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwehrt die blosse Aufforderung zum Vergleich durch das Gericht zeitigen soll, weshalb auch dieser Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 700.--, der Beschwerdeführerin und der KESB B.____ auferlegt.

9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine partielle Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 1. April 2020 für sich und einen weiteren, auf dem Mandat arbeitenden Juristen einen Aufwand von 32.40 Stunden geltend. Ein Aufwand in dieser Höhe erscheint nicht angemessen, zudem enthält die Honorarnote zahlreiche Kostenpositionen aus den Vertragsverhandlungen, die nicht zum Streitgegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens gehören. Ferner macht der Rechtsvertreter für die Auslagen eine Kleinspesenpauschale in der Höhe von 4% des Gesamthonorars geltend. Eine derartige Berechnung der Auslagen widerspricht § 16 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2011, wonach Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind (§ 16 Abs. 1 TO). Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte ein Stundenaufwand von 20 Stunden à Fr. 250.-- gerechtfertigt. Die Kleinspesenpauschale ist nicht zu vergüten. Damit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'692.50 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) auszurichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. Mai 2019 aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ je zur Hälfte, d.h. je im Umfang von Fr. 700.--, auferlegt.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'692.50 (inkl. 7.7% MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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810 19 158 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.05.2020 810 19 158 — Swissrulings