Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 26. August 2020 (810 19 152) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Zweiter Rechtsgang
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, handelnd durch seine Beiständin B.____, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Zweiter Rechtsgang (RRB Nr. 489 vom 12. April 2016)
A. A.____, geboren 1987, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er kam am 13. August 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Nach der obligatorischen Schulzeit arbeitete A.____ bei verschiedenen Firmen (teils temporär nur für einige Monate); zuletzt war er während zweieinhalb Jahren bei seiner damaligen Freundin D.____ in deren Coiffeursalon tätig. Zwischen dem 1. Juni 2013 und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem 30. September 2014 bezog er Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 5'700.--. Seit dem 1. November 2015 ist er erneut auf entsprechende Zahlungen angewiesen, nachdem ihm auf Ende September 2015 gekündigt worden war. A.____ ist ledig und Vater zweier Söhne: E.____, geboren am XX.XX.2017, und F.____, geboren am XX.XX.2018. F.____ leidet unter anderem an einem Herzfehler und am Trisomie-21-Syndrom. Die Mutter der Söhne ist seine ehemalige Freundin G.____. Beide Söhne haben die österreichische Nationalität. Der Beschwerdeführer wohnt mit seinem Vater in dessen Wohnung. Im gleichen Mehrfamilienhaus wohnen zwei Brüder des Beschwerdeführers mit jeweiliger Familie. Seine Mutter verstarb im August 2017. Ein lV-Berentungsverfahren ist hängig. B. A.____ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig: In der Zeitspanne von Februar 2004 bis April 2011 wurde er insgesamt sechsmal verurteilt. Dabei ging es unter anderem um Diebstahl, Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Raufhandel, einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Nötigungen, Trunkenheit und unanständiges Benehmen. Am 22. März 2011 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.____ wegen unrechtmässiger Aneignung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Angriffs und Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Mit Strafbefehl vom 29. April 2011 befand die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.____ der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels für schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, davon 90 Tagessätze bedingt. Das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB; ehemals Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft) verwarnte A.____ am 8. Dezember 2011 und drohte ihm weitergehende Sanktionen für den Fall an, dass er sein Verhalten nicht ändere. C. Wegen mehrerer Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (unter anderem grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand) erhielt A.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Oktober 2012 eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und eine Busse von Fr. 1'000.--. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte A.____ am 29. April 2014 wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. A.____ focht diesen Entscheid erfolglos beim Bundesgericht an. Am 15. September 2014 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 3. Februar 2016 beantragte A.____, das Urteil vom 29. April 2014 zu revidieren. In der Folge wurde ein forensischpsychiatrisches Gutachten zur Abklärung seiner Schuldfähigkeit eingeholt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies am 21. März 2017 das Revisionsgesuch ab, wogegen A.____ wiederum erfolglos an das Bundesgericht gelangte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 9. Dezember 2014 war A.____ in der Zwischenzeit wegen Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder zu einer Busse von Fr. 140.-- verurteilt worden. Am 25. April 2017 belangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.____ mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. D. In der Zwischenzeit hatte das AFMB am 20. August 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.____ widerrufen und ihn des Landes verwiesen. A.____, nachfolgend immer vertreten durch Elisabeth Maier, Rechtsanwältin, gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und an das Kantonsgericht Basel-Landschaft
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Kantonsgericht). Diese gingen in ihren Entscheiden Nr. 489 vom 12. April 2016 und Nr. 810 16 109 vom 25. Juli 2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unbelehrbar und nicht gewillt oder in der Lage sei, sein negatives Verhalten zu ändern. Es treffe ihn ein schweres Verschulden. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiege sein privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Kantonsgerichtsurteil vom 25. Juli 2018 beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen. Er machte geltend, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig und trage seinen psychischen bzw. kognitiven Einschränkungen zu wenig Rechnung. Zwar hätten die im strafrechtlichen Revisionsverfahren erstellten psychischen Beeinträchtigungen nicht genügt, um zu einer wesentlich milderen Bestrafung Anlass zu geben, doch seien die entsprechenden Resultate bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung mit zu berücksichtigen, was die Vorinstanz weitestgehend unterlassen habe. F. Vom 21. August bis zum 13. September 2018 befand sich A.____ in der Psychiatrie Basel-Landschaft in stationärer Behandlung (Austrittsbericht vom 14. September 2018). Mit Entscheid vom 5. Oktober 2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. G. Mit Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2018 gut und hob das angefochtene Urteil auf. Es wies die Sache im Sinne der Erwägung zur Ergänzung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Kantonsgericht die Interessenlage des Beschwerdeführers unvollständig dargestellt habe und die Interessenlage auf sachverhaltlich nicht hinreichend erstellten und nicht weiter begründeten Vermutungen beruhe. Es führte aus, welche Abklärungen vom Kantonsgericht noch vorzunehmen seien, so dass eine rechtmässige Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen vorgenommen werden könne. H. Mit Verfügung vom 6. September 2019 überwies das Kantonsgericht den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung und erklärte, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen habe und als Auskunftspersonen zusätzlich der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers zur Parteiverhandlung geladen würden. Innert Frist teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Namen und Wohnadressen der an der Parteiverhandlung geladenen Personen mit. Des Weiteren informierte sie das Kantonsgericht über den Stand des IV- Verfahrens. Mit präsidialem Entscheid vom 13. November 2019 wurde verfügt, dass H.____ (Bruder), I.____ (Bruder), J.____ (Ehefrau des Bruders I.____), K.____ (Vater), L.____ (Schwester), G.____ (Mutter der beiden Kinder des Beschwerdeführers) und B.____ (Berufsbeiständin) als Auskunftspersonen zur Parteiverhandlung geladen würden. I. Am 12. August 2020 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Behandlungsbericht der Psychiatrie Baselland, Ambulatorium Bruderholz, vom 11. August 2020 ein. Mit Eingabe
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 21. August 2020 reichte der Beschwerdeführer den IV-Vorbescheid vom 19. August 2020, mit welchem der Leistungsanspruch abgelehnt worden war, ein. J. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer und seine Anwältin, M.____ als Vertreter des Regierungsrats sowie die als Auskunftspersonen zur Verhandlung geladenen Personen ausser I.____ teil. Der Beschwerdeführer hält an seinen bereits gestellten Anträgen fest. Der Regierungsrat verzichtet aufgrund der seit dem Regierungsratsbeschluss verstrichenen Zeitdauer, der sachverhaltlichen Entwicklung und des ergangenen Bundesgerichtsentscheids auf einen Antrag bezüglich Niederlassungsbewilligung und Wegweisung. In Bezug auf die Kosten stellt er den Antrag, es sei der Kostenentscheid im Regierungsratsbeschluss Nr. 489 vom 12. April 2016 nicht aufzuheben.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass vorliegend eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vorliege, wonach nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne. Es liege ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor. Es wirft dem Kantonsgericht jedoch vor, es habe aufgrund ungenügender Sachverhaltsabklärung keine rechtsgenügliche Interessenabwägung vorgenommen. 1.2. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil aus, das Kantonsgericht habe die Natur und die Tiefe der Beziehungen des Beschwerdeführers zu den zwei Kindern weder konkret ermittelt noch in seiner Interessenabwägung angemessen berücksichtigt (E. 6.2.2). Des Weiteren habe das Kantonsgericht nicht weiter erstellt, ob und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit von der Familie tatsächlich abhängig sei (E. 6.2.3). Zudem seien die kantonsgerichtlichen Ausführungen, dass und warum es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, das Land zu verlassen und sich im Kosovo eine neue Existenz aufzubauen, unvollständig und nicht erwiesen: Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 20. November 2017 leide der Beschwerdeführer an einer mittelschweren neuropsychologischen Störung in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und exekutive Funktionen. Aufgrund von massiven Leistungsproblemen beim Lesen, Textverständnis und Rechnen würden sich grosse Schwierigkeiten bei alltagspraktischen Tätigkeiten, insbesondere der Regelung administrativer und finanzieller Angelegenheiten zeigen. Ein IQ-Test (Wechsler Intelligenztest für Erwachsene) habe für den Beschwerdeführer einen Gesamt-IQ-Wert von 58 ergeben, was bei Erwachsenen - so der Bericht einem Intelligenzalter von "9 bis unter 12 Jahren" entspreche; die Beurteilung schliesse mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer in seiner "Fähigkeit alleine zu leben bzw. für sich selbst zu sorgen deutlich eingeschränkt" sei, weshalb eine Wegweisung aus psychiatrischer Sicht "nicht zumutbar" erscheine (E. 6.3.1). Das Bundesgericht hält weiter fest, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gehe ein Gutachten vom 23. November 2015 davon aus, dass insgesamt beim Beschwerdeführer von einer erheblichen und anhaltenden Minderung ausgegangen werden müsse. Nach Einschätzung der Gutachter sei eine normale Arbeitstätigkeit, auch mit stark reduziertem Pen-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sum, nicht möglich, "weshalb eine IV-Abklärung zur Prüfung eines Rentenanspruchs als dringend indiziert" gelten müsse. Eine Tagesstrukturierung sollte im Rahmen einer Tätigkeit in geschütztem Rahmen erfolgen. Eine solche Tätigkeit müsse idealerweise "hochroutiniert" durchgeführt werden können, mit möglichst geringen Anforderungen an die Gedächtnisleistung. Eine Tätigkeit von mehr als zwei bis drei Stunden am Stück sei für den Beschwerdeführer kaum möglich (E. 6.3.2). 1.3. Das Bundesgericht führt weiter aus, dass hinsichtlich der Konsequenzen einer Ausreise des Beschwerdeführers in den Kosovo und der Annahme, dass er sich dort selbständig wieder eine Existenz werde aufbauen können, der Sachverhalt ungenügend erstellt sei: Die Vorinstanz werde abzuklären haben, ob für den Beschwerdeführer tatsächlich ein soziales Netzwerk in der Heimat bestehe und ob im Kosovo lebende Angehörige sich seiner annehmen könnten. Die entsprechenden Umstände seien unter Mithilfe des Beschwerdeführers und seiner Familie abzuklären (E. 6.4.1). 1.4. Das Bundesgericht erklärt weiter, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer der "kosovarischen" Sprache mächtig sei; er selber mache indessen geltend, dass er nur über "bescheidene" mündliche Kenntnisse der albanischen Sprache verfüge; er könne sich in dieser nicht schriftlich ausdrücken. Im Hinblick auf sein Intelligenzdefizit dürfte dies bei ihm kaum möglich sein. Es dürfte dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen schwerfallen, sich allein wieder eine soziale, berufliche und wirtschaftliche Existenz aufzubauen, auch wenn er mit seinen Angehörigen Ferien im Kosovo verbracht haben sollte. Schliesslich sei für die bundesgerichtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der prospektiv einzuschätzenden Rückfallgefahr auch von Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen würden und ob allenfalls eine "biographische Kehrtwende" (offensichtlich glaubwürdig gemachte, besonders tiefgreifende Veränderung des bisherigen Verhaltens) eingetreten sei (E. 6.4.2). 1.5. Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Kantonsgericht zur Abklärung der Art und Bedeutung der privaten Interessen im vorliegenden - speziell gelagerten - Fall den Betroffenen und seine Familie sowie die Mutter von dessen Kindern mündlich anhören und befragen müsse, um den Sachverhalt hinsichtlich der privaten Interessen und deren Gewicht im Verhältnis zum ermittelten öffentlichen Interesse konkret feststellen und in der Folge dagegen abwägen zu können. Entscheidend werde sein, so das Bundesgericht weiter, inwiefern der Beschwerdeführer in der Heimat auf den Beistand anderer Familienangehöriger werde zählen und er trotz der Intelligenz eines 9 bis 12 Jahre alten Kindes sich einen Platz in der heimatlichen Gesellschaft werde schaffen können (E. 6.5). Dass der Beschwerdeführer in der Heimat allein leben könnte, sei nur denkbar, wenn die hierfür nötigen Voraussetzungen und Hilfestellungen gegeben seien (soziales Netzwerk [etwa weitere Familienangehörige vor Ort], welches sich dem Beschwerdeführer seinen psychischen Problemen entsprechend annehmen könne; Möglichkeit einer geschützten Arbeitsstelle; Sprach- und Kulturkenntnisse des Heimatlands usw.). Bei der erneuten Verhältnismässigkeitsprüfung werde allenfalls auch einem allfälligen IV-Entscheid und dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass IV-Renten - zurzeit noch -
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht in den Kosovo ausbezahlt würden; von Bedeutung werde auch sein, ob und wie allenfalls Versicherungsleistungen bei Invalidität nach kosovarischem Recht erbracht würden (E. 7). 2.1. Zu ermitteln und prüfen sind nachfolgend vorerst, wie vom Bundesgericht gefordert, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. 2.2. Der Beschwerdeführer befand sich vom 21. August bis zum 13. September 2018 in stationärer Behandlung in der Psychiatrie Baselland. Im Austrittbericht vom 14. September 2018 wird unter anderem ausgeführt, dass es sich um einen Patienten mit massiven Auffassungsstörungen (u.a. offizielle Briefe und Rechtsangelegenheiten) und depressiver Symptomatik im Rahmen einer Angststörung handle. Die Errichtung einer Beistandschaft werde als essentiell erachtet. Die selbstständige Handlungsfähigkeit werde von ihm selbst und seinem Umfeld als überaus problematisch erlebt. Inzwischen zeige sich der Beschwerdeführer bereits in seinem gewohnten Umfeld mit Unterstützung der Familie zunehmend passiviert und regressiv. Der Patient imponiere mit einer grossen Vulnerabilität und weise eine ausgesprochen hohe Suggestibilität auf. 2.3. Im aktuellen Behandlungsbericht der Psychiatrie Baselland, Ambulatorium Bruderholz, vom 11. August 2020, welcher auf Wunsch der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfasst wurde, wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 25. September 2018 in regelmässiger ambulanter Behandlung in der Psychiatrie Baselland befinde. Er nehme regelmässig 14-tägig Konsultationen im Ambulatorium Bruderholz wahr. Es habe auch ein Hausbesuch stattgefunden. Inhaltliche Themen in der Behandlung seien vor allem der Umgang mit Überforderung bei Sorgerechtsklärungen mit seiner Expartnerin bezüglich seiner Kinder, das Finden einer adäquaten Tagesstruktur, die Hilfestellung bei Entscheidfindungen, die Aufgleisung von Unterstützungsdiensten (z.B. psychiatrische Spitex), die Medikation und der Umgang mit sozialen Ängsten. Zur Frage nach der Fähigkeit zum selbstständigen Wohnen wird im Bericht ausgeführt, dass die Intelligenz des Beschwerdeführers unter dem Normalbereich liege. Er leide deshalb unter neuropsychologischen Defiziten im Bereich der Exekutivfunktionen, des Gedächtnisses und der Aufmerksamkeit. Diese seien begleitet von emotionaler und sozialer Unreife. Sein Verhalten sei vergleichbar mit dem eines Kindes im Primarschulalter. Bedingt durch seine infantil anmutende Naivität und aufgrund einer hohen Beeinflussbarkeit sei es in der Vergangenheit im Unwissen zu Schwierigkeiten im Umgang mit Geld und administrativen Belangen gekommen. Seit Oktober 2018 bestehe diesbezüglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beschwerdeführer habe bei Behandlungsbeginn selbst den Wunsch geäussert, Hilfestellung bei den Aufgaben im Haushalt zu erhalten. Er habe weder kochen noch sich selbstständig um die Wäscheversorgung kümmern können. Sein Vater und seine Schwägerinnen würden diese Aufgaben übernehmen. Trotz Initialisierung wöchentlicher Besuche von Mitarbeitern der Spitex N.____ seit November 2019 habe die Wohnkompetenz bis dato nicht verbessert werden können. Gemäss Rückmeldung der zuständigen Mitarbeiter der Spitex N.____ sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich einfache Mahlzeiten selbst zuzubereiten, und er könne auch keine Einkäufe planen und alleine durchführen. Auch bei anderen Aufgaben der Haushaltsführung sei der Beschwerdeführer ohne Hilfe völlig überfordert. Er sei im Kanton Basel-Landschaft aufgewachsen und spreche "gutes Schweizerdeutsch". Auch
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit seiner Familie unterhalte er sich vorwiegend in deutscher Sprache. Seine Kenntnisse in der albanischen Sprache seien rudimentär, er mache viele grammatikalische Fehler und der Wortschatz sei sehr gering. Der Beschwerdeführer hänge sehr an seinen beiden Kindern. Eine Trennung von ihnen würde sich sicherlich negativ auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswirken und könne zu einer Dekompensation führen. Seine momentane Wohnform in der Schweiz sei nur durch die Mithilfe vieler involvierter Stellen (Familie, Beiständin, Therapie, psychiatrische Spitex) im Kreise seiner Familie möglich. Zusammenfassend gehe die Psychiatrie Baselland davon aus, dass der Beschwerdeführer alleine auf sich gestellt im Kosovo völlig überfordert wäre und nicht für sich sorgen könnte. 2.4. Mit Vorbescheid der IV vom 19. August 2020 wurde das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % abgewiesen. Gemäss dem regionalen ärztlichen Dienst beider Basel (RAD) seien gewisse Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei der Diagnose einer antisozialen Persönlichkeitsstörung anzunehmen und plausibel, eine Quantifizierung sei aufgrund invalider Befunde und übertriebener bzw. verzerrter Beschwerdeschilderungen jedoch nicht möglich. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestünden "wegen der bewiesenen Aggravation von neuropsychologischen Störungen und intellektueller Begabung und der zahlreichen anamnestischen Inkonsistenzen Ausschlussgründe eine solche anzuerkennen". Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hält in ihrem Schreiben an das Kantonsgericht vom 21. August 2020 fest, dass dieser Entscheid vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert werde, da die Einschätzung der Behandler mit den bisherigen Abklärungsergebnissen der IV-Stelle nicht übereinstimme. Es liegt damit noch kein rechtskräftiger IV- Entscheid vor. 2.5.1. Aus der heutigen Parteibefragungen geht hervor, dass ein Teil der Familie des Beschwerdeführers in einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen wohnt. In einer Wohnung wohnt der Bruder H.____ mit seiner Ehefrau, in einer der Bruder I.____ mit seiner Ehefrau J.____ und ihren drei Kindern und in einer der Beschwerdeführer mit seinem Vater. 2.5.2. Die Befragung der Familienmitglieder ergibt, dass der Beschwerdeführer schon immer Schwierigkeiten hatte, einem Gespräch zu folgen, und immer viel Hilfe benötigte. So erklärt H.____, dass sein Bruder vergesslich sei und seine Familie schon lange wisse, dass er den Gesprächen nicht folgen könne. Der Beschwerdeführer sei ein ruhiger Mensch, und er höre zu, aber es müsse ihm alles mehrmals erklärt werden. Die Schwägerin des Beschwerdeführers legt dar, dass der Beschwerdeführer gewisse Haushaltsarbeiten ausführe, wenn man ihn darum bitte. Die Familie habe erst nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers gemerkt, wie gross seine Defizite seien und wie viel Hilfe er wirklich brauche. Es gehe bei ihm immer länger, bis er etwas verstehe, und er missverstehe immer wieder etwas. Die Schwägerin helfe dem Beschwerdeführer beim Haushalt und bei Fragen bezüglich Korrespondenz. Manchmal gehe sie für ihn und seinen Vater einkaufen und koche auch für die beiden. Der Vater des Beschwerdeführers sagt aus, dass sein Sohn alles vergesse. Er vergesse das Licht zu löschen, die Pfanne auf dem Herd und die Wäsche in der Waschmaschine. Auf seine Anweisungen hin verrichte sein Sohn Hausarbeiten, aber von sich aus mache er nichts. Der Beschwerdeführer nehme viele Tabletten und schlafe viel.
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2.5.3. Die ehemalige Partnerin G.____ lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern in O.____, ist Versicherungsfachfrau und österreichische Staatsangehörige. Sie führt aus, dass ihr ehemaliger Freund psychische Probleme habe. Er sei sehr müde, brauche Überwindung, um überhaupt etwas zu machen. Nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers habe dieser tagsüber stundenlang geweint und noch stärkere Tabletten genommen und nachts Videos von seiner Mutter angeschaut. K.____ und sie hätten versucht ihn zu überzeugen, eine Therapie zu machen. Auf Frage führt sie aus, dass sie in der Beziehung gemerkt habe, dass ihr ehemaliger Freund nicht gleich gut wie sie denken könne, dass die Beziehung zwischen ihnen nicht auf Augenhöhe gewesen sei, aber ein Mensch habe auch ein Herz. In der Familie des Beschwerdeführers habe sie eine Familie gefunden. Sie selber habe keine Familie hier. Sie sei oft auf die Familie des Beschwerdeführers angewiesen, da sie mit ihrem Sohn F.____ sehr oft im Spital sei. Es würden zurzeit 11 Therapien für F.____ am Laufen sein. F.____ habe das Down- Syndrom und viele Nebendiagnosen. So habe er unter anderem die Harnröhre am falschen Ort, habe einen Herzfehler, höre auf einem Ohr nicht und habe eine Schilddrüsendisfunktion. Ausserdem müsse er nachts durch einen Monitor überwacht werden. Aus diesen Gründen traue sie dem Beschwerdeführer nicht zu, F.____ alleine zu betreuen. Sie habe vor der Geburt der Kinder 100 % gearbeitet und monatlich Fr. 8'500.-- verdient. Als sie und der Beschwerdeführer ein Paar gewesen seien, sei sie viel bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen, habe aber ihre kleine Wohnung nie aufgegeben. Es sei geplant gewesen, dass sie nach der Geburt der Kinder weiterarbeite und der Beschwerdeführer mit seiner Familie, vor allem der Schwiegermutter, die Kinder betreue. Sie beschreibt die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers als sehr fürsorglich, sie habe sich sehr um ihren Sohn gekümmert, habe aber auch für sie gekocht, wenn sie nach der Aussendiensttätigkeit als Versicherungsfachfrau nach 23 Uhr in der Wohnung des Beschwerdeführers angekommen sei. Ab September 2020 habe sie bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber wieder einen Job mit einem Teilzeitpensum von 40 % und ab September 2020 habe sie auch "keine Unterstützung mehr für ihren Sohn". Ab dann sei sie umso mehr auf die Hilfe der Familie des Beschwerdeführers angewiesen. Die Kinder würden ihren Vater lieben. Sie und der Beschwerdeführer würden sich zwar ab und zu streiten, aber die Kinder hätten es gut mit ihm. Sie selber sei während 12 Jahren ohne Vater aufgewachsen. Das wünsche sie ihren Kindern nicht. F.____ sei sehr emotional, das seien Kinder mit Down-Syndrom oft. Wenn sie Hilfe brauche, könne sie bei der Familie der Beschwerdeführer anrufen, und diese helfe ihr. 2.5.4. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er viel zu Hause sei. Seit 2012 habe er Angstzustände. Er sei deshalb schon damals beim Arzt gewesen. Seit seiner Haft seien diese Angstzustände schlimmer. Er gehe zwei- bis dreimal pro Woche zu Fuss ins Fitnessstudio, das tue ihm gut. Er gehe ganz selten in den Ausgang. Ausser den Besuchen im Fitnessstudio sei er nie alleine unterwegs. Die Autoprüfung habe er gemacht, bevor die psychischen Probleme begonnen hätten. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Er werde von der Sozialhilfe unterstützt. Ab der 3. Schulklasse habe er immer Sonderklassen besucht. Die Schule habe ihn bei der IV angemeldet. Er habe zwei Söhne, der eine sei schwer krank. Er habe wegen der Kinder regelmässig Kontakt mit seiner ehemaligen Freundin. Letztens sei diese drei Wochen krank gewesen und sei auch hospitalisiert worden. Die Kinder seien in dieser Zeit bei ihnen gewesen. Das seien die schönsten drei Wochen seines Lebens gewesen. Die Verantwortung für die Kin-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der hätten dann sein Bruder und seine Schwägerin getragen. Er habe mit den Kindern gespielt. Wenn die Kindsmutter nicht im Spital sei, sehe er die Kinder einmal im Monat in P.____ im Rahmen der begleiteten Besuchstage und einmal im Monat bei seiner Schwester oder bei der Kindsmutter. Er sehe also die Kinder zweimal im Monat für jeweils zwei bis drei Stunden und manchmal würden sie anschliessend noch zusammen abendessen. Abgesehen von diesen drei Wochen seien die Kinder nie bei ihm. Auf Frage antwortet er, dass er mit dem Haushalt überfordert sei, er könne Spiegeleier kochen, aber er kenne sich beim Kochen nicht mit den Massen aus, er könne kein Gemüse und kein Fleisch kochen. Er habe beim Waschen alle seine T-Shirts ruiniert. Wenn er unter viele Leute gehen müsse, bekomme er Herzrasen. Kurze Strecken könne er mit dem Auto fahren. Er rede mit seinem Vater "eher" albanisch, mit seinen anderen Familienangehörigen deutsch. Auf Frage, weshalb er erkläre, seine Albanisch-Kenntnisse seien rudimentär, er aber in verschiedenen Berichten und Lebensläufen aus dem Jahr 2015 als Muttersprache Albanisch angegeben habe, antwortet er, er habe Albanisch als Muttersprache angegeben, weil seine Familie von dort komme, aber er könne weder Hochdeutsch noch die albanische Sprache gut. Auf Frage des Vizepräsidenten, dass sich in den Akten mehrere Arbeitszeugnisse befänden, die sich positiv über seine Arbeit äussern würden, antwortet der Beschwerdeführer, dass im Jahr 2012 die Angstzustände begonnen hätten und dass die Haft alles noch schlimmer gemacht habe. Er sei kräftig, er wolle arbeiten, aber in einem geschützten Rahmen. Auf die Frage, weshalb er mehrmals straffällig geworden sei, antwortet der Beschwerdeführer, dass er jung gewesen sei und zum Teil mit den falschen Leuten verkehrt habe. Er habe sich mehr von Leuten angezogen gefühlt, die auch Probleme gehabt hätten. Heute wolle er nichts mehr mit diesen Leuten zu tun haben. Als Kind sei er mit seiner Intelligenz nicht "nachgekommen", er habe Drogen und Alkohol genommen und dann habe er diese Sachen gemacht. Aber er brauche und wolle das nicht mehr. Er wolle nichts mehr mit Kriminellen zu tun haben. Er wolle mit seinen Kindern zusammen sein. 2.5.5. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen beschreiben das Haus, das sie im Kosovo hätten, als abgelegen und isoliert. Es sei eine sehr kleine Ansammlung von drei bis vier Häusern, die mehrheitlich leer stünden, da die Eigentümer im Ausland wohnen würden. Diese Häusergruppe befinde sich je sieben Autominuten von zwei Städtchen entfernt. Auf die Frage, ob es Verwandte oder Freunde im Kosovo gebe, antwortet der Beschwerdeführer, dass die Verwandten des Vaters alle in der Schweiz wohnen würden, im Kosovo habe er nur entfernte Verwandte. Alle Befragten geben an, dass es niemanden gebe, der den Beschwerdeführer im Kosovo betreuen könne. Von ihnen könne aufgrund der Lebenssituationen (Arbeit, Kinder in der Schule etc.) höchstens der Vater des Beschwerdeführers die Schweiz verlassen, aber dieser sei schon 70 Jahre alt und habe gesundheitliche Probleme. Alle führen aus, dass der Beschwerdeführer weder im Kosovo noch hier alleine leben könne, aber hier habe er Betreuung durch die Familie und die involvierten Stellen. 2.5.6. Die Beiständin des Beschwerdeführers erklärt, dass sie Letztgenannten seit zwei Jahren kenne. Sie unterstütze ihn bei den administrativen Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer habe immer Fragen, auch zum Besuchsrecht, und man müsse ihm alles mehrmals erklären. Bevor er sie frage, wende er sich an seine Familie. Der Beschwerdeführer wünsche, die Kinder alleine betreuen zu können. Am Anfang habe sie gedacht, das könne er. Aber unterdessen ver-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehe sie die Bedenken der Kindsmutter. Der Beschwerdeführer sei bemüht, etwas zu ändern. Sie hätten eine Tagesstruktur organisiert. Dies sei aber nicht gegangen. Seine Gedanken würden kreisen. Der Eindruck, welchen der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fähigkeiten mache, sei besser als die Fähigkeiten wirklich seien. Er könne Anweisungen nicht folgen und nicht umsetzen. Es sei ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen vorgenommen worden, aber auch dies habe nicht geklappt, da der Beschwerdeführer den Anweisungen nicht habe folgen können. Es sei ein Versuch durch die Spitex erfolgt. Im Bericht der Spitex sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen sei, mitzuhelfen und zu lernen, Gesagtes umzusetzen. Die Beiständin bestätigt, dass der Beschwerdeführer wie ein Neun- bis Zwölfjähriger sei. Sie könne sich nicht vorstellen, dass er selbstständig leben könne. Es mache ihr Sorgen, dass der Beschwerdeführer Auto fahre. Er sei in Behandlung und diesbezüglich müsse sie sich auf die Einschätzung der Ärzteschaft stützen. Aber sie seien diesbezüglich im Gespräch mit der behandelnden Ärztin. Seit dem Gefängnisaufenthalt habe beim Beschwerdeführer in einer gewissen Weise eine Persönlichkeitsveränderung stattgefunden. Sie glaube nicht, dass der Beschwerdeführer ein soziales Netz habe. Er habe für seine Kinder eine wichtige Funktion. Auf Frage, weshalb er früher habe arbeiten können und jetzt solche Mühe habe, antwortet die Beiständin, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass er wieder einsteigen könne. In seinem Kopf "kreise es". Ihrer Meinung nach würde der Beschwerdeführer nicht dazu fähig sein, im Kosovo ein soziales Netz aufzubauen, einen Haushalt zu führen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er würde wahrscheinlich wieder in eine Depression verfallen. 3. Aufgrund der obigen Ausführungen, insbesondere hinsichtlich der psychischen und kognitiven Probleme des Beschwerdeführers, geht das Kantonsgericht davon aus, dass er in der freien Wirtschaft zumindest bis auf Weiteres nicht integriert werden kann und nicht für sich alleine sorgen kann. In der Schweiz hat er ein soziales Netz und eine engmaschige Betreuung durch die Familie und Dritte, welche ihm ermöglichen, den Alltag zu bewältigen. Die engen familiären Verhältnisse wurden heute von den Auskunftspersonen und dem Beschwerdeführer glaubhaft dargetan. Im Kosovo scheint er über kein soziales Netz zu verfügen, welches diese Aufgaben übernehmen könnte. Zudem ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Probleme zurzeit wohl kaum in der Lage, sich selber ein soziales Netz im Kosovo aufzubauen. Dies deckt sich mit dem Behandlungsbericht der Psychiatrie Baselland vom 11. August 2020, wonach die momentane Wohnform des Beschwerdeführers in der Schweiz nur durch die Mithilfe vieler involvierter Stellen (Familie, Beiständin, Therapie, psychiatrische Spitex) im Kreise seiner Familie möglich sei und die Psychiatrie Baselland davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer alleine auf sich gestellt im Kosovo völlig überfordert wäre und nicht für sich sorgen könnte. Diese Einschätzung stimmt mit den Aussagen seiner Familienangehörigen, aber auch mit denjenigen der Beiständin überein. In Bezug auf die Kenntnisse der albanischen Sprache muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich zumindest mündlich gut verständigen kann, lebt er doch mit seinem Vater in einer Wohnung, welcher, wie an der heutigen Verhandlung festzustellen war, die deutsche Sprache nicht gut beherrscht. Ausserdem hat auch der Vater des Beschwerdeführers heute ausgesagt, mit seinem Sohn albanisch zu sprechen. 4. Das Kantonsgericht kommt aufgrund der ärztlichen Berichte und der Aussagen des Beschwerdeführers, der Familienangehörigen, der Beiständin und der ehemaligen Freundin
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ohne eine engmaschige Unterstützung durch die Familie und der involvierten Stellen in der Schweiz den Alltag nicht bewältigen kann, er dieses soziale Netz im Kosovo nicht hat und er sich dieses dort auch nicht selber organisieren und aufbauen kann. Das Kantonsgericht sieht zurzeit auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich in der freien Wirtschaft integrieren könnte. Folglich wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, im Kosovo einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus diesen Gründen ist es ihm nicht zumutbar, in den Kosovo zurückzukehren. Die Kindsmutter hat glaubhaft dargetan, nicht nur, aber vor allem in Anbetracht der schweren gesundheitlichen Probleme von F.____ auf die Hilfe der Familie des Beschwerdeführers angewiesen zu sein. Würde der Kindsvater weggewiesen werden, wäre äusserst fraglich, ob die Familie des Beschwerdeführers diese Hilfe leisten würde. Somit liegt es auch im Interesse der Kinder, dass der Kindsvater als Bindeglied zwischen seiner Familie und der Kindsmutter nicht weggewiesen wird. Des Weiteren scheint auch eine emotionale Bindung zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer zu bestehen. Obwohl die öffentlichen Interessen an der Wegweisung aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers sehr hoch sind, sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers, welcher seit dem Alter von sieben Jahren und nunmehr seit 26 Jahren in der Schweiz lebt, am Verbleib in der Schweiz aufgrund der besonderen Umständen dieses Falles als höher zu gewichten. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sind somit unverhältnismässig. Ob der Beschwerdeführer eine biographische Kehrtwende begangen hat, hat das Kantonsgericht heute nicht erkennen können. Diese Frage kann aber offengelassen werden, da der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Hinblick auf die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers auch bei einer allfälligen Rückfallgefahr höher zu gewichten sind als die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Das Gericht empfiehlt dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, seiner kognitiven Einschränkungen und der drei Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung in den Jahren 2012, 2014 und 2017, auf das Autofahren zu verzichten. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung unverhältnismässig sind. Der Regierungsrat stellt heute den Antrag, es sei der Kostenentscheid (Ziff. 3) im Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 489 vom 12. April 2016 nicht aufzuheben. Er begründet dies damit, dass das Kantonsgericht den RRB vom 12. April 2016 geschützt habe und das Kantonsgericht die Beschwerde heute allenfalls aufgrund der in der Zwischenzeit stattgefundenen neuen Entwicklungen gutheissen würde. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass es bereits anlässlich seines ersten Entscheids den RRB und somit auch den Kostenentscheid hätte aufheben müssen. Demzufolge wird der Antrag auf Nichtzurückweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens abgewiesen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen. 6.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfah-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren 810 19 152 in der Höhe von Fr. 1'800.-- sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Für das erste kantonsgerichtliche Verfahren 810 16 109 werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2.1. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 26. August 2020 für die Zeit vom 9. September 2019 bis zum 25. August 2020 einen Aufwand von 6 Stunden und 10 Minuten und Auslagen in der Höhe von Fr. 101.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Verhandlung werden der Rechtsvertreterin 5 Stunden hinzugerechnet, so dass daraus eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'115.60 (11 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 101.20 zuzüglich 7.7 % MWST) resultiert. 6.2.2. Für das erste kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren hat die Rechtsvertreterin gemäss den beiden Honorarnoten vom 10. April 2018 (eine Honorarnote für die Zeit vom 15. April 2016 bis 31. Dezember 2017 [8 % MWST] und eine für die Zeit vom 9. Januar 2018 bis 28. März 2018 [7.7 % MWST]) einen gesamten Aufwand von 15 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht sowie Auslagen für Porti in der Höhe von Fr. 90.10, was nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren stellt die Rechtsvertreterin 358 Kopien à Fr. 2.-- in Rechnung. Gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [Tarifordnung] vom 17. November 2003 wird der Ansatz pro Kopie von Fr. 2.-- auf Fr. 0.50 reduziert. Damit wird der geltend gemachte Betrag für Kopien in der Honorarnote vom 10. April 2018 für die Zeit vom 15. April 2016 bis 31. Dezember 2017 von Fr. 616.-- auf Fr. 154.-- und in der Honorarnote vom 10. April 2018 für die Zeit vom 9. Januar 2018 bis 28. März 2018 von Fr. 100.-- auf Fr. 25.-- reduziert. Daraus resultiert eine Parteientschädigung für die Zeit vom 15. April 2016 bis 31. Dezember 2017 von Fr. 3'252.80 (statt Fr. 3'751.50) und für die Zeit vom 9. Januar 2018 bis 28. März 2018 von Fr. 1'331.60 (statt Fr. 1'412.25). 6.2.3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer damit eine Parteientschädigung für das erste kantonsgerichtliche Verfahren von Fr. 4'584.40 (Fr. 3'252.80 plus Fr. 1'331.60) und für das vorliegende zweite kantonsgerichtliche Verfahren von Fr. 3'115.60 und somit von gesamthaft Fr. 7'700.-- zu bezahlen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 489 vom 12. April 2016 aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten für das kantonsgerichtliche Verfahren 810 19 152 in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Für das kantonsgerichtliche Verfahren 810 16 109 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für die kantonsgerichtlichen Verfahren 810 16 109 und 810 19 152 eine Parteientschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 7'700.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin