Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 11. Dezember 2019 (810 19 151) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens / Straffälligkeit
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmie Schär
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 694 vom 21. Mai 2019)
A. Der deutsche Staatsangehörige A.____ (geb. 1983) reiste am 22. Mai 2018 in die Schweiz ein, meldete sich in der Einwohnergemeinde B.____ an und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit.
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B. Gemäss dem deutschen Zentralregister und dem schweizerischen Strafregister wurde A.____ in der Vergangenheit 14 Mal wie folgt verurteilt:
- Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 15. Februar 2000: Verwarnung und Erbringung von Arbeitsleistung namentlich wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis - Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Juni 2004: Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu EUR 15.-- wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen - Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Juli 2005: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu EUR 15.-- wegen Entziehung elektrischer Energie - Urteil des Amtsgerichts Essen vom 12. Oktober 2007: Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen fahrlässiger Strassenverkehrsgefährdung infolge Genusses berauschender Mittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort - Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 1. Oktober 2008: Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen - Verurteilung des Amtsgerichts Bochum vom 4. November 2008: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 10.-- wegen Duldens des Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs - Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23. April 2009: Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens tateinheitlich mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort - Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 9. Juni 2009: Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen - Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 6. Oktober 2009: Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Beleidigung - Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 20. Juli 2010: Freiheitsstrafe von einem Jahr (Gesamtstrafe) - Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13. August 2010: Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen - Urteil des Untersuchungsamts Altstätten vom 27. März 2014: Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 600.-- wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis - Urteil des Amtsgerichts Geislingen/Steige vom 29. Oktober 2014: Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen - Urteil des Amtsgerichts Geislingen/Steige vom 30. Juni 2016: Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen
C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2018 verweigerte das AFM nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, am 19. November 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher diese mit Beschluss Nr. 694 vom 21. Mai 2019 abwies. E. Am 3. Juni 2019 erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das AFMB gerichtlich anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziff. 1). Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das AFMB zurückzuweisen (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Am 5. August 2019 reichte A.____ die Beschwerdebegründung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2019 beantragt der Regierungsrat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. H. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 informierte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht darüber, dass er zukünftig eine Verkehrstherapie im Zentrum C.____ in D.____ besuchen werde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig ist, ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz. Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]). 4.2 Der Widerruf bzw. die Nichterteilung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, sodass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60 - 68 AuG angeordnet werden. Dasselbe ergibt sich aus Art. 24 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) vom 22. Mai 2002 (vgl. auch Art. 23 VEP). 4.3 Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer auf das FZA berufen. Nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufenthaltsstaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltsbewilligung von mindestens fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Gemäss dem in den Akten befindlichen Arbeitsvertrag vom 30. April 2019 ist der Beschwerdeführer bei der E.____ AG als Gerüstmonteur unbefristet in einem 100%-Pensum zu einem fixen Bruttolohn von monatlich Fr. 5'900.-- angestellt. Der Beschwerdeführer hat damit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. 5.1 Auch ein auf das FZA gestützter Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz gilt jedoch nicht absolut. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom FZA gewährten Rechtsansprüche durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach den gemäss Art. 5 Anhang I FZA anwendbaren Grundsätzen wird bei Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit durch den betreffenden Ausländer vorausgesetzt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG – auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist – darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein und nach Abs. 2 dieses Artikels können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Ver-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht halten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Eine Massnahme ist somit nur gerechtfertigt, wenn eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessensabwägung nach AuG zwar mit zu berücksichtigen, jedoch nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA entscheidend auf das Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176 E. 4.2 f.). Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzungen zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, die an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3 und 2C_485/2014 vom 22. Januar 2015 E. 2.2; BGE 136 II 5 E. 4.2, je mit Hinweisen). Ob die betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftige Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.3). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2). Als schwerwiegende Rechtsgüterverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA; Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA muss ferner verhältnismässig sein (VALERIO PRIULI, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 6 zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. September 2016 [810 16 108] E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.3). 5.2 Der Regierungsrat erwog, der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen, davon drei Mal in den letzten fünf Jahren, und es bestünden konkrete Hinweise darauf, dass er erst kürzlich wieder ein Strassenverkehrsdelikt in der Schweiz begangen habe. Durch das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrberechtigung gefährde er die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer schwer. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Delikte grossmehrheitlich im Ausland begangen worden seien. Vielmehr dürften frühere strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, wenn diese ein persönliches Verhalten zum Ausdruck brächten, welches auf eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lasse. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, er sei in der Schweiz im Vergleich zu Deutschland milder bestraft worden, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Ungeachtet des Strafmasses werde das Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis in der Schweiz als Vergehen bestraft und sei damit als schwere Widerhandlung zu qualifizieren. Die verkehrsmedizinische bzw.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht -psychologische Fahreignungsuntersuchung absolviere der Beschwerdeführer nicht freiwillig, sondern sie sei eine administrative Massnahme der Polizei Basel-Landschaft und zwingende Voraussetzung zur Erlangung des Lernfahrausweises. Ob und wann der Beschwerdeführer den Lernfahrausweis erhalten werde, sei indes offen. Gesamthaft betrachtet sei der geltend gemachte "bemerkenswerte Lernprozess und Lebenswandel" nicht erkennbar, sondern das stetige Fehlverhalten des Beschwerdeführers zeuge von seiner Renitenz und Unbelehrbarkeit, weshalb von ihm unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Das Recht auf Familienleben sei nicht berührt, da es dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin zuzumuten sei, das gemeinsame Leben im Ausland zu führen. Schliesslich hätten sie abgesehen von freundschaftlichen und beruflichen Beziehungen keine enge Bindung zur Schweiz, hielten sich erst seit dem 22. Mai 2018 hier auf und die Rückkehr nach Deutschland sei weder mit sprachlichen noch mit kulturellen Problemen verbunden. Auch bleibe der Schutz des Privatlebens durch den Entscheid unberührt, dieser sei zudem verhältnismässig und es liege kein Härtefall vor. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er zwar gegen Art. 95 der Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG) vom 19. Dezember 1958 verstossen bzw. sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach deutschem Recht schuldig gemacht habe. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung alleine gestützt darauf zu verweigern, sei indes mit Art. 5 Anhang I FZA unvereinbar. Art. 95 SVG schütze die Verkehrssicherheit und den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen, weshalb er keine besonders schützenswerten Rechtsgüter verletzt habe. Der Strafbefehl vom 27. März 2014 lasse nicht den Schluss zu, dass er in der Schweiz ein schweres Vergehen begangen habe. Bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe sei er nur gerade zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt worden. Seine Vorstrafen und die Gesetzessystematik hätten sich in Deutschland strafschärfend ausgewirkt, was die Vorinstanz verkenne. Ohnehin könne sich die Vorinstanz betreffend die Anrechnung einer Vielzahl geringfügiger Straftaten als hinreichend schwere Gefährdung nicht auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung stützen und habe ignoriert, dass nur rechtskräftige Verurteilungen berücksichtigt werden dürften. Gesamthaft betrachtet sei beim Beschwerdeführer von einem signifikanten Rückgang der Delinquenz auszugehen, auch wenn er nicht deliktfrei gelebt habe, sondern in den letzten fünf Jahren zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Ausland verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei sich seiner strassenverkehrsrechtlichen Problematik bewusstgeworden und habe im Rahmen dieses grundlegenden Wandels Strategien zur Bewältigung eines deliktfreien Verhaltens entwickelt. Unter anderem habe er ein Generalabonnement erworben und werde eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung absolvieren. Die angeblich bestehende Rückfallgefahr sei damit weiter gemindert, weshalb von ihm keine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung werde sein Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 verletzt, weshalb sich diese ausländerrechtliche Massnahme als unverhältnismässig erweise.
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6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob vom Beschwerdeführer eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA ausgeht, welche eine Einschränkung des Anspruchs nach FZA rechtfertigt. 6.2 Das Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 SVG schützt zum einen Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, zum anderen den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (ADRIAN BUSSMANN, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 95 N 4 f.). Das Fahren ohne Berechtigung ist denn auch grundsätzlich geeignet, Leib und Leben von Drittpersonen zu gefährden (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.1). Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte mögen einzeln betrachtet keine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Beim Beschwerdeführer ist indes im Rahmen eines Gesamteindrucks die Vielzahl an begangenen Delikten massgebend. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass eine Vielzahl kleinerer Straftaten aufgrund ihrer hohen Anzahl rechtsprechungsgemäss genauso eine im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen kann, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Strafmass in Deutschland nur aufgrund seiner Vorstrafen und der Gesetzessystematik höher ausgefallen sei, als dies in der Schweiz der Fall gewesen wäre, verkennt er zudem, dass auch im Ausland begangene Delikte Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA rechtfertigen können, selbst wenn die Schweiz dafür mildere Strafen vorsieht (BGE 134 II 25 = Pra 97 [2008] Nr. 101 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass aus rechtsstaatlichen Gründen nur auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen abgestellt werden darf (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2). 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während einer seit langem andauernden Zeitspanne fortlaufend strafbare Handlungen begangen hat (Lit. B hiervor). Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2000 und 2016 14 Mal verurteilt, dies grossmehrheitlich wegen Verletzungen des Strassenverkehrsrechts. Inwiefern der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er in den letzten fünf Jahren lediglich zwei- und nicht dreimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde und diese Verurteilungen nicht die Schweiz betrafen, etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren tatsächlich einen derart grundlegenden Wandel durchlaufen hat, wie er dies in seiner Beschwerde vorbringt. Es mag zwar zutreffend sein, dass die Anzahl Verurteilungen in ihrer Frequenz über die letzten Jahre abgenommen hat und der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren lediglich zweimal wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt wurde. Dennoch kann angesichts der Tatsache, dass die letztmalige rechtskräftige Verurteilung nur gerade drei Jahre zurückliegt, nicht auf einen signifikanten Wandel geschlossen werden, zumal diesbezüglich von einem eher kurzen deliktfreien Zeitraum auszugehen ist (vgl. auch BGE 136 II 5, in welchem das Bundesgericht im Rahmen der Rückfallprognose gewichtete, dass der Be-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht troffene während acht Jahren weitgehend straffrei geblieben war, E. 4.3). Es lässt sich überdies bezweifeln, dass die vom Beschwerdeführer getroffenen Massnahmen zur Bewältigung eines deliktfreien Lebens tatsächlich zielführend sind. Namentlich ergeben sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer weiterhin im einschlägigen Bereich delinquiert (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Juni 2019). 6.4 Aus der Gesamtheit der Straftaten wie auch aufgrund des aus der Dauerdelinquenz resultierenden Gesamteindrucks ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in sein deliktisches Verhaltensmuster zurückfallen wird und daher auch in Zukunft eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dieser Gesamteindruck besteht auch unabhängig von den aktenkundigen Hinweisen auf eine fortbestehende Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Eine Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ist nach dem Gesagten mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Massnahme unverhältnismässig sei und seinen Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verletze. Zu prüfen ist daher, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall verhältnismässig ist (Art. 5 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, wenn durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird; BGE 135 II 377 E. 4.3). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.2 Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ist durch das Vorliegen einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Dieses Interesse kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Wegweisung nach Deutschland sei unzumutbar. Die Vorinstanz würde sowohl seine mannigfache Bindung zur Schweiz, insbesondere zur Familie F.____ in G.____, als auch den Umstand, dass er in Deutschland seit Längerem nur über wenige Beziehungen verfüge, ignorieren. Die Familie F.____ sei für ihn zu einer Art Ersatzfamilie mutiert und H.____ habe die Rolle eines Ersatzvaters eingenommen. Auch habe der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Neuanfang gewagt, welcher ihm in sozialer und beruflicher Hinsicht gelungen sei. Eine Wiedereingliederung in Deutschland sei mit grösseren Problemen verbunden und wirke sich letztlich negativ auf das Wohl seiner Kinder aus, die er mit Unterhaltsbeiträgen finanziell unterstütze. 7.4 Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist verletzt, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit und damit das Zusammenleben untersagt bzw. eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 5.1). Keine Verletzung liegt normalerweise vor, wenn es den Familienangehörigen zumutbar ist, das gemeinsame Leben im Ausland zu führen (BGE 140 I 145 E. 3.1). Der Schutzbereich des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK umfasst in erster Linie die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, sind nur ausnahmsweise vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst (Urteil des Bundesgerichts 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2). Dabei genügt nicht, dass zwischen den Eltern und den erwachsenen Kindern eine enge Bindung besteht. Vielmehr ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nur berührt, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 139 II 393 E. 5.1; 135 I 143 E. 3.1; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1). 7.5 Der Beschwerdeführer lebt mit einer deutschen Staatsangehörigen im Konkubinat und ist gemeinsam mit ihr in B.____ wohnhaft. Gemäss seinen Ausführungen pflegt er mit der Familie F.____, bei welcher er als Kind während mehrerer Jahre seine Sommerferien verbracht habe, eine besonders enge Beziehung; sie sei zu einer Art Ersatzfamilie geworden. Insbesondere deshalb habe er ein überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Dazu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält und abgesehen von der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin keine enge Bindung zu diesem Land hat. Die geltend gemachte Beziehung zur Familie F.____ ändert daran nichts, da es sich zum einen nicht um die eigentliche Kernfamilie des Beschwerdeführers handelt und er zum anderen unlängst das Erwachsenenalter erreicht hat und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis substantiiert geltend gemacht wird. Die Rückkehr nach Deutschland ist für den Beschwerdeführer sodann weder mit sprachlichen noch mit kulturellen Problemen verbunden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer erst mit 35 Jahren in die Schweiz eingereist ist, in Deutschland also vollständig sozialisiert wurde. Im Übrigen dürfte es dem Beschwerdeführer auch in seinem Herkunftsland möglich sein, den positiven Lebenswandel weg von seinem Umfeld mit schlechtem Einfluss fortzuführen. Dem Beschwerdeführer ist es sodann durch eine Wohnsitznahme im grenznahen Ausland möglich, weiterhin seiner Arbeit in der Schweiz nachzugehen, wodurch er seine in Deutschland wohnhaften Kinder finanziell in gleicher Weise unterstützen kann. Auch
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Lebenspartnerin ist es aufgrund der Grenznähe zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer auszureisen, ohne die Verbindung zu ihrem sozialen Umfeld zu verlieren oder eine neue Anstellung finden zu müssen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz überwiegt. 8. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht substantiiert vor, inwiefern die Wegweisung aus der Schweiz für ihn eine besondere Härte bedeuten werde. Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Regierungsrat diesbezüglich sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Er durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 ohne Rechtsverletzung verneinen. 9. Die Beschwerde ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen vollumfänglich abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 5. März 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_360/2020) erhoben.