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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.06.2019 810 19 146

19. Juni 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,431 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Geschlossene Unterbringung zur medizinischen Begutachtung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. Juni 2019 (810 19 146) ___________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Geschlossene Unterbringung zur medizinischen Begutachtung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Tessa von Salis, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene

Betreff Geschlossene Unterbringung zur medizinischen Begutachtung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 20. Mai 2019)

A. Die 2003 geborene A.____ und der 2006 geborene D.____ sind die Kinder der sorgeberechtigten Kindsmutter C.____ und stammen aus einer früheren Beziehung der Kinds-

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mutter. E.____, geboren 2013, ist der Sohn von C.____ und F.____, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. B. Im Sommer 2014 wandte sich die Kindsmutter an den Schulpsychologischen Dienst (SPD) und schilderte die privaten und schulischen Schwierigkeiten, welche sie mit ihrer Tochter A.____ habe (Auseinandersetzungen zwischen den älteren Geschwistern unter Anwendung von Gewalt, Alkohol- und Drogenkonsum). A.____ hielt sich damals stationär im Spital G.____ auf, weil sie mehrfach mit Suizid gedroht hatte. Am 19. November 2014 trat sie freiwillig ins Schulheim H.____ ein. C. Mit Schreiben vom 20. April 2016 machte die Polizei Basel-Landschaft eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB). Mit Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2016 wurde für A.____ und ihre Brüder eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, und als Beiständin ernannte die KESB I.____, J.____-Stiftung. Gleichzeitig wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. D. Nachdem A.____ erneut mit Suizid gedroht hatte und sich die Schwierigkeiten im Heim, zu Hause und in der Schule zugespitzt hatten (vgl. E-Mail der Beiständin an die KESB vom 20. März 2018), entzog die KESB auf entsprechenden Antrag der Beiständin mit Entscheid vom 25. Juni 2018 der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.____ und platzierte sie in der offenen Abteilung der Beobachtungsstation K.____. Mit Präsidialentscheid der KESB vom 19. Juli 2018 wurde A.____ aufgrund suizidaler Äusserungen vorsorglich und befristet bis längstens 19. August 2018 in die geschlossene Abteilung der Durchgangsstation K.____ eingewiesen. Am 26. Juli 2018 konnte sie in Begleitung der Kindsmutter in die Beobachtungsstation K.____ eintreten (vgl. Entscheid der KESB vom 31. Juli 2018). E. In der Folge kam es zu verschiedenen Vorfällen (Kurvengänge, Diebstahlversuch und Sachbeschädigung im Büro der Beobachtungsstation K.____), weshalb die Beiständin und die Kindsmutter bei der KESB die geschlossene Unterbringung von A.____ in der Durchgangsstation K.____ beantragten bzw. sich damit einverstanden erklärten. Am 2. August 2018 wurde A.____ unter Mithilfe der Polizei erneut vorsorglich in die geschlossene Abteilung der Durchgangsstation K.____ eingewiesen, längstens bis zum 3. September 2018 (Entscheid der KESB vom 3. August 2018). Am 3. August 2018 wurde sie in die Psychiatrie Baselland, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP), eingeliefert. Am 6. August 2018 kehrte A.____ in die Durchgangsstation K.____ zurück. Aufgrund ihres dissozialen Verhaltens nahm das K.____ sie nicht wieder auf. F. Ab diesem Zeitpunkt hielt sich A.____ bei der Grossmutter auf und besuchte die Schule von dort aus regelmässig. Sie verliess die Unterkunft bei der Grossmutter am 24. August 2018 und wurde am nächsten Tag von der Kantonspolizei Basel-Stadt in die KPP eingeliefert. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 platzierte die KESB A.____ rückwirkend

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per 4. September 2018 bei einer Gastfamilie. Nach dem Scheitern dieser Platzierung wurde A.____ vorsorglich per 29. Oktober 2018 im Zentrum L.____ in M.____ platziert und der Beiständin die Verwaltung des Einkommens und Vermögens von A.____ übertragen (vgl. Entscheid der KESB vom 7. November 2018). Am 26. November 2018 wurde A.____ im Rahmen eines Time-Out bei einer anderen Gastfamilie platziert, aus welcher sie gleichentags entwichen und ins Zentrum L.____ zurückgekehrt ist. Am 27. November 2018 wurde sie erneut bei der Familie platziert. G. Auf einen entsprechenden Antrag der Beiständin hin wurde A.____ per sofort in der Institution Jugendheim N.____ in der geschlossenen Wohngruppe untergebracht (vgl. Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2018; Schreiben der Beiständin vom 4. Dezember 2018). H. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 Beschwerde. Mit Entscheid der KESB vom 17. Januar 2019 wurde der vorsorgliche Entscheid vom 5. Dezember 2018 bzw. die darin angeordnete Platzierung der Beschwerdeführerin im Jugendheim N.____ vollumfänglich und bis zum 29. Mai 2019 bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2018 dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil (KGE VV) vom 6. Februar 2019 (810 19 10) ab. Das Verfahren gegen den vorsorglichen Entscheid wurde als gegenstandslos abgeschrieben (Verfügung der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2019 [810 18 326]). I. Am 13. März 2019 informierte die Beiständin die KESB dahingehend, dass das Jugendheim N.____ weiterhin ein geschlossenes Setting verbunden mit einer Begutachtung der Beschwerdeführerin empfehle. Am 30. April 2019 fand ein Gespräch zur Standortbestimmung von A.____ statt (vgl. Protokoll der Standortbestimmung des Jugendheims N.____ vom 30. April 2019). Anlässlich dieser Besprechung stellte die Beiständin den Antrag, dass A.____ im geschlossenen Rahmen psychologisch abzuklären sei. J. Am 2. Mai 2019 verfasste A.____ einen an die KESB gerichteten Brief mit dem Ersuchen um Anordnung einer offenen Platzierung. K. Die Kindsmutter und A.____ wurden am 20. Mai 2019 zur beabsichtigten psychiatrischen Begutachtung in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims N.____ angehört. L. Mit Entscheid vom 20. Mai 2019 verfügte die KESB in Anwendung von Art. 449 ZGB die fürsorgerische Unterbringung von A.____ im Jugendheim N.____ zur psychiatrischen Begutachtung (mit näher formulierten Fragen), unter Beauftragung von Dr. med. O.____ der Klinik P.____, mit der Begutachtung. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

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M. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhob A.____, vertreten durch Tessa von Salis, Advokatin in Basel, gegen den Entscheid der KESB vom 20. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin. N. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. O. Am 3. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin, nachfolgend immer vertreten durch Advokatin Tessa von Salis, ihre Beschwerdebegründung ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid der KESB vom 20. Mai 2019 aufzuheben; 2. Es sei der Beiständin der Auftrag zu erteilen, für sie eine geeignete Pflegefamilie zu finden; 3. Eventualiter sei sie umgehend in einer offenen Jugendinstitution zu platzieren; 4. Unter o/e-Kostenfolge. P. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Weiter wurde eine vorgängige Kindsanhörung angeordnet und die Akten der kantonsgerichtlichen Verfahren Nr. 810 19 10 und 810 18 326 wurden zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. Q. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. R. Am 14. Juni 2019 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin durch den Vizepräsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, im Jugendheim N.____ statt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. Juni 2019). S. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 reichte die Kindsvertreterin ihre Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Sache ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist das urteilsfähige Kind im Falle der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung berechtigt, selber das Gericht anzurufen. Diese Bestimmung entspricht der gestützt auf die Wahrung höchstpersönlicher Rechte des urteilsfähigen Kindes entwickelten Praxis des Bundes-

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gerichts zur Prozessfähigkeit Minderjähriger. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt und die Beschwerdelegitimation ist zu bejahen (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 157 zu Art. 310/314b ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid zusammenfassend, dass trotz der fachlichen und psychologischen Begleitung im Jugendheim N.____ in den vergangenen Monaten keine wesentlichen Fortschritte im Verhalten und in der Entwicklung der Beschwerdeführerin hätten erzielt werden können. Das Jugendheim N.____ sei in Zusammenarbeit mit dem Konsiliarpsychiater zum Schluss gelangt, dass eine psychiatrische Begutachtung für die weitere Entwicklung der Beschwerdeführerin unerlässlich sei. Aufgrund dieser Erkenntnisse sowie ihrer Vorgeschichte sei die Durchführung der Begutachtung in einem ambulanten Rahmen nicht gewährleistet. Da der anhaltenden Eigen- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin aktuell nur in einem geschlossenen Rahmen begegnet werden könne, erweise sich die geschlossene Unterbringung zur Begutachtung als unumgänglich. 3.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz lernfähig sei und Fortschritte gemacht habe. So sei sie von den ihr zugestandenen Ausgängen ausserhalb der Institution jedes Mal wie vereinbart ins Jugendheim N.____ zurückgekehrt. Ferner besuche sie regelmässig das Atelier. Es sei selbsterklärend, dass eine 15-Jährige, welche seit fast einem halben Jahr in "Gefangenschaft" lebe, bessere und schlechtere Zeiten durchlebe und immer wieder an den sehr strengen Regeln in der geschlossenen Abteilung zerbreche und dagegen rebelliere. Dies werde sich jedoch bei noch längerem Einsperren nicht ändern. Vorliegend sei kein Nutzen aufgrund der Unterbringung erkennbar, die geschlossene Abteilung stelle vielmehr eine reine Strafe im Sinne einer Inhaftierung dar, was gegen jegliche Rechte der Jugendlichen verstosse. Die Wirkung, welche jedoch mit der fürsorgerischen Unterbringung habe erzielt werden sollen, sei bei ihr nicht eingetreten und damit stehe fest, dass die geschlossene Unterbringung im Jugendheim N.____ nicht die geeignete Unterbringungsform für sie darstelle. Folglich sei die bisher angeordnete Massnahme durch eine geeignete Massnahme zu ersetzen. Die Beiständin habe bereits im Januar 2019 den Verdacht des Vorliegens einer allfälligen psychischen Störung bei ihr geäussert. Das Jugendheim N.____ sowie die Beiständin hätten Mitte März 2019 beantragt, dass eine Begutachtung stattfinden solle. Da die KESB – trotz entsprechender Hinweise seitens der Beiständin und des Jugendheims – während der letzten Monate nicht gehandelt habe, sei eine Begutachtung nicht angezeigt. Im streitgegenständli-

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chen Entscheid werde mit keinem Wort begründet, weshalb nun Ende Mai 2019 entschieden worden sei, dass sie weitere Monate in einer geschlossenen Institution verbringen solle, um eine ambulante Begutachtung über sich ergehen zu lassen, wenn die Notwendigkeit trotz der damaligen Anträge in den letzten drei Monaten nicht gegeben gewesen sei. Wäre eine solche Begutachtung notwendig gewesen, hätte diese bereits früher angeordnet werden müssen. Eine geschlossene Unterbringung dürfe nur für eine gewisse Dauer angeordnet werden, da der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person massiv sei. Ebenso müsse die Massnahme aufgehoben werden, wenn sich herausstelle, dass sie nicht als geeignet erachtet werden könne und die damit bezweckten Ziele nicht hätten erreicht werden können. Zusammenfassend erweise sich die Platzierung in der geschlossenen Abteilung für weitere unbestimmte Monate als nicht dem Kindswohl entsprechend und dürfe deshalb nicht angeordnet werden. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die KESB aus, dass sich eine geschlossene Unterbringung aufgrund der erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund ihrer Eigengefährdung, als verhältnismässig erweise. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht habe, sich zu entwickeln und Fortschritte zu erzielen. Es habe sich jedoch im Verlauf der Unterbringung zunehmend abgezeichnet, dass es ihr trotz des professionellen Settings aus noch nicht bekannten gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, Fortschritte zu erzielen. Mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin könne eine langfristig zielführende und massgeschneiderte Massnahme gefunden werden. Die Möglichkeit einer ambulanten Durchführung der als notwendig erachteten Begutachtung habe aufgrund der nach wie vor bestehenden erheblichen Gefährdungslage verneint werden müssen. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragend sei die Gutachterin aufgefordert worden, sich nach Abschluss der Erhebungen, d.h. vor Verfassen des schriftlichen Gutachtens, zur geeigneten Unterbringungsform zu äussern. 4.1 Muss eine minderjährige Person in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Art. 314b Abs. 1 ZGB enthält einen integralen Verweis auf Art. 426 - 439 ZGB und Art. 449 ZGB (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 4 zu Art. 314b ZGB). Nach Art. 449 Abs. 1 ZGB weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein, sofern eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich ist und diese nicht ambulant durchgeführt werden kann. In Bezug auf Minderjährige gilt Art. 314b ZGB, wonach die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar sind, d.h. das Verfahren richtet sich nach den Art. 426 ff. ZGB, wobei bezüglich der Einweisungsgründe der Besonderheit des Kindesschutzes Rechnung zu tragen ist (vgl. DANIEL STECK, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer

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Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2016, N 6 zu Art. 449 ZGB; BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 314b ZGB). Eine Einweisung in eine geeignete Einrichtung kann sich deshalb nicht nur rechtfertigen, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, sondern auch, wenn eine überwachte Erziehung notwendig ist und diese bzw. die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7102; LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2016, Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Rz. 15.100). Insofern richten sich die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, auch wenn der Entscheid nicht den Entzug der elterlichen Obhut betrifft, weil diese bereits entzogen worden ist, sondern ausschliesslich die Unterbringung (Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 2 und 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; DANIEL ROSCH/ANDREA HAURI, in: Rosch/Fountoulakis/ Heck [Hrsg.], Handbuch für Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, Rz. 1093). 4.2 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder Dritten, wenn es sich bei diesen befindet, wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinn sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 517 ff.). Die gewählte Platzierung der Massnahme muss erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3 und 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). 4.3 Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gilt das Wohl des Kindes als oberste Maxime. Diese Maxime weist Behörden, die für das Kind Entscheidungen treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fordern verspricht (vgl. CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts,

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5. Auflage, Bern 1999, Rz. 26.04a). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen (HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.50). Jede Anordnung oder Änderung von Kindesschutzmassnahmen setzt eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Person wesentlich mitbestimmt. Die Veränderung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerzeitigen Umstände beurteilt werden (BGE 120 II 384 E. 4). 5. Mit KGE VV vom 6. Februar 2019 (810 19 10) wurde die mit Entscheid der KESB vom 17. Januar 2019 angeordnete Platzierung der Beschwerdeführerin im Jugendheim N.____ bis zum 29. Mai 2019 bestätigt. Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gegenüber ihrer Familie, insbesondere ihrem älteren Bruder, gewalttätig geworden, hatte die Schule nur unregelmässig und teilweise gar nicht mehr besucht, sondern war auf Kurve gegangen, darüber hinaus hatte sie mehrfach mit Suizid gedroht und Alkohol sowie Betäubungsmittel konsumiert. Die seither ergangenen Verfahrensakten deuten auf eine nach wie vor bestehende massive Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und damit auf eine erhebliche Kindeswohlgefährdung hin. 6.1 Dem Protokoll der Standortbestimmung des Jugendheims N.____ vom 30. April 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in einem losen Kontakt stehe. Während ihres Aufenthalts sei es zu zwei Anzeigen innerhalb der Familie gekommen. Es handle sich um eine komplexe Familiensituation mit einer Sucht- und Drogenproblematik. Gemäss ihrer eigenen Ausführung habe die Beschwerdeführerin bereits im Kleinkindalter und im Beisein der Kindsmutter Cannabis konsumiert. Ihr Vater habe sie zweimal im Jugendheim N.____ besucht und scheine dabei unter starkem Alkoholeinfluss gestanden zu haben. Als Vertrauensperson habe sie deshalb ihre Tante gewählt. Zusammenfassend könne die Beschwerdeführerin auf Beziehungsangebote nur kurzfristig eingehen. Im Gruppenalltag zeige sie sich gereizt und ungeduldig. Sie weise eine geringe Frustrationstoleranz auf, wenn ihre Wünsche und Bedürfnisse nicht erfüllt würden. Sie sei zwar im Verlauf der Platzierung ruhiger geworden, doch zeige sie in Bezug auf die Zukunft ausserhalb der Wohngruppe kaum Veränderungsmotivation. Die Beschwerdeführerin habe bisher an 13 Therapien teilgenommen, 6 davon hätten gemeinsam mit dem Konsiliarpsychiater stattgefunden. Der Fokus der Therapie habe auf der Emotionsregulation und der konkreten Auseinandersetzung mit adäquaten Strategien im Umgang mit Gefühlen gelegen, um so selbstverletzendes Verhalten zu minimieren. Da insgesamt bei der Beschwerdeführerin nur geringe Entwicklungsschritte stattgefunden hätten und eine bisher unbekannte gesundheitsbedingte Ursache nicht ausgeschlossen werden könne, empfehle das Jugendheim N.____ die Unterbringung der Beschwerdeführerin zur Begutachtung.

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6.2 Anlässlich der Kindsanhörung vom 14. Juni 2019 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine Gesprächstherapie grundsätzlich befürworte. Sie sei bereit, an einer Begutachtung mitzuwirken, vorzugsweise aber im Rahmen einer offenen Platzierung. Sie verspüre keinen Kurvendrang mehr und zeige eine grössere Gesprächsbereitschaft. Aufgrund dieser Fortschritte fühle sie sich in der Lage, in die halbgeschlossene Wohngruppe zu wechseln und die Begutachtung dort in Angriff zu nehmen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. Juni 2019 S. 3). 6.3 Gemäss der Beurteilung des Jugendheims N.____ sind vorliegend keine bzw. nur sehr wenige Anhaltspunkte erkennbar, welche auf Fortschritte im Verhalten und in der Entwicklung der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Aufgrund der beschriebenen persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Erkenntnisse des Jugendheims und des Konsiliarpsychiaters davon auszugehen, dass in früher Kindheit bei ihr keine Mentalisierung stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht in der Lage, ihr eigenes Verhalten oder das Verhalten anderer Menschen reflektierend aufzuarbeiten (vgl. E-Mail von Q.____ an die KESB und Beiständin vom 18. März 2019). Aufgrund der geringen Entwicklungsfortschritte in letzten Monaten sei unklar, ob das stark auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin Folge einer psychischen Störung ist. Es besteht mit anderen Worten die ernsthafte Vermutung, dass sie psychisch erkrankt ist. Es geht bei der angeordneten Massnahme somit vornehmlich um die Feststellung von medizinischen Sachverhaltselementen, so um die Abklärung, ob das problematische Verhalten der Beschwerdeführerin auf einer psychischen Störung basiert oder ob und wie weit ihre kognitiven bzw. willensbildenden Fähigkeiten krankheitsbedingt eingeschränkt sind und mit welchem Verlauf zu rechnen ist bzw. welche entsprechenden Kindsschutzmassnahmen anzuordnen sind. Trotz der engmaschigen und professionellen Betreuung konnten bei der Beschwerdeführerin nur geringe Entwicklungsschritte erzielt werden. Bei der bisherigen Unterbringung im Jugendheim N.____ stand nicht Therapie im Vordergrund, sondern der Beschwerdeführerin sollte in familienähnlichem Rahmen insbesondere Konstanz in Erziehung und Struktur im Alltagsleben verschafft werden. Im Verlauf der Unterbringung hat sich gezeigt, dass den Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin damit in gewissen Bereichen zwar adäquat begegnet, insgesamt jedoch keine relevante Verhaltensänderung bewirkt werden konnte. Vor diesem Hintergrund sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss nahe legen würden, dass aktuell keine Kindswohlgefährdung mehr vorliegen würde. Im Gegenteil: Die Suizidäusserungen der Beschwerdeführerin sind gemäss fachärztlicher Einschätzung ernst zu nehmen und mehrfach in den Akten dokumentiert (zuletzt im Gesprächsprotokoll der KESB vom 20. Mai 2019). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das Wohl der Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung weiterhin massiv gefährdet ist und sie vor dieser Gefährdung nur mit einer Weiterführung der geschlossenen Unterbringung geschützt werden kann. Nach dem Gesagten ist die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung zu bejahen, damit insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin abgeklärt und eine zielführende Kindesschutzmassnahme angeordnet

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werden kann. Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Begutachtung nicht notwendig sei, weil die KESB trotz entsprechender Hinweise in den letzten Monaten nicht gehandelt und eine entsprechende Anordnung erst im Mai 2019 vorgenommen habe, nichts. In diesem Zusammenhang kann den Verfahrensakten entnommen werden, dass die KESB im Zeitraum zwischen dem Antrag der Beiständin auf Begutachtung und ihrem Entscheid die finanziellen Abklärungen für das Gutachten vorgenommen, die Parteien zur beabsichtigten stationären Begutachtung angehört und das Gespräch im Jugendheim N.____ zur Standortbestimmung betreffend die Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Brief vom 2. Mai 2019 an die KESB aus, dass sie sich räumlich von ihrer ursprünglichen Umgebung trennen möchte, damit sie nicht wieder in alte Verhaltensmuster zurückfalle, was sie an der Kindsanhörung wiederholte. Damit zeigt sie zwar eine gewisse Bereitschaft, ihr künftiges Verhalten zu ändern, und anlässlich der Anhörung durch die Delegation des Gerichts spricht sie sich im Grundsatz sogar für eine Begutachtung aus. In ihrer Argumentation blendet die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass sie solche Beteuerungen auch in der Vergangenheit mehrfach geäussert hatte, ohne sich daran zu halten (vgl. KGE VV vom 6. Februar 2019 [810 19 10] E. 4.4). Die Fachpersonen halten in diesem Zusammenhang aktuell daran fest, dass bei der Beschwerdeführerin von einer "höchstens momentanen Einsicht" auszugehen ist (vgl. E-Mail von Q.____ an die KESB und Beiständin vom 18. März 2019). Zu beachten ist dabei, dass sich der involvierte Psychiater für eine geschlossene Unterbringung zur Begutachtung der Beschwerdeführerin ausspricht. Zudem hat sich in der Vergangenheit mehrmals gezeigt, dass die bisher angeordneten ambulanten Massnahmen und die Unterbringungen im offenen Rahmen keinen nachhaltigen Erfolg herbeizuführen vermochten. Die Vorinstanz errichtete zahlreiche Kindesschutzmassnahmen zur Unterstützung des Familienwohls und zur Wahrung des Kindeswohls, welche letztlich alle scheiterten. Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen, die Vorgeschichte und die Rückmeldungen des Jugendheims N.____ ist auf eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls zu schliessen und es ist wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten in einem offenen Rahmen derart verändern wird, dass sie ihr Leben mit der erforderlichen Reife und Einsicht anginge und insbesondere der angeordneten Begutachtung nachkommen würde. Dieser Schlussfolgerung hat die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entgegengesetzt. Vielmehr ist sie selber der Auffassung, dass es unter den gegebenen Umständen grundsätzlich einer Begutachtung bedarf. Mit diesem Gutachten soll geklärt werden, ob und wenn ja, welche konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung im Fall einer unterlassenen Behandlung infolge des festzustellenden Gesundheitszustands besteht. Dem Erfordernis, dass die Begutachtung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken ist, hat die Vorinstanz insofern Rechnung getragen, als sie die Gutachterin im streitgegenständlichen Entscheid dazu angehalten hat, sich umgehend nach Abschluss der Abklärungen zur Anschlusslösung bezüglich der Unterbringung der Beschwerdeführerin zu äussern und nicht bis zum Abschluss des schriftlichen Berichts zuzuwarten. Vor dem geschilderten Hintergrund erweist sich die stationäre Begutachtung der Beschwerdeführerin demzufolge als unumgäng-

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lich und verhältnismässig. Die Geeignetheit der Institution bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. 6.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die geschlossene Unterbringung zur Begutachtung im Jugendheim N.____ geeignet, erforderlich und für die Beschwerdeführerin zumutbar ist, um die medizinischen Sachverhaltselemente abzuklären. Insbesondere liesse sich dabei feststellen, ob das auffällige und gefährdende Verhalten der Beschwerdeführerin auf eine psychische Störung zurückzuführen ist und welche Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind, um sie vor der bestehenden Gefährdungslage zu schützen. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die kantonsgerichtlichen Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und gehen aufgrund der Unterstützungspflicht der beigeladenen Kindsmutter zu deren Lasten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse (vgl. KGE VV vom 6. Februar 2019 [810 19 10] E. 6; Verfügung vom 29. Mai 2019). 7.2 Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Die in der Honorarnote vom 17. Juni 2019 geltend gemachten Aufwendungen von 8 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 9.-- erscheinen im vorliegenden Fall als angemessen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'732.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 7.3 Die Beigeladene wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen aufgrund der Unterstützungspflicht der beigeladenen Kindsmutter zu deren Lasten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'732.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 19 146 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.06.2019 810 19 146 — Swissrulings