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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.11.2019 810 19 137

13. November 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,506 Wörter·~23 min·4

Zusammenfassung

Berechnung Grundbedarf (RRB Nr. 592 vom 7. Mai 2019)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. November 2019 (810 19 137) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Berechnung Grundbedarf

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Gerichtsschreiberin i.V. Alessia Jeker

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Berechnung Grundbedarf (RRB Nr. 592 vom 7. Mai 2019)

A. A.____ lebt mit seinen beiden Kindern, C.____ (geb. 1999) und D.____ (geb. 2003), in einem gemeinsamen Haushalt. Seit März 2017 wird A.____ zusammen mit seinem minderjährigen Sohn von der Sozialhilfebehörde B.____ (SHB) unterstützt. Die Unterstützung umfasst den

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht anteilsmässigen Grundbedarf für einen Dreipersonenhaushalt, die anteilsmässige Wohnungsmiete sowie die Kosten für die Krankenversicherung. B. Mit Schreiben vom 20. August 2018 beantragte A.____ bei der SHB die Berechnung seiner Unterstützungsleistung auf der Basis einer Wohngemeinschaft. C. Mit Verfügung vom 3. September 2018 lehnte die SHB den Antrag von A.____ auf Ausrichtung eines Grundbedarfs für eine Wohngemeinschaft ab. Zur Begründung führte sie aus, da A.____ und seine beiden Kinder eine Familie bilden würden und somit rechtlich weiterhin zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet seien, könne nicht von einer Wohngemeinschaft im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung gesprochen werden. Auf die Kürzung von 20% des Grundbedarfs werde im vorliegenden Fall verzichtet, da nach wie vor alle Mitglieder der Familie auf Unterstützung angewiesen seien. D. A.____ erhob mit Schreiben vom 19. September 2018 Einsprache gegen die Verfügung der SHB vom 3. September 2018 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Im Wesentlichen begründete er seine Einsprache damit, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem die SHB ihn nicht befragt habe, ob er infolge Zusammenlebens mit seiner Tochter und seinem Sohn auch tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit mit diesen bilde. Darüber hinaus nehme die SHB in ihrer Begründung zur Ablehnung seines Antrags keinerlei Bezug auf seine Anliegen und die Begründung sei zusätzlich fehlerhaft. Seine Tochter werde nicht von der Sozialhilfebehörde unterstützt und sein Sohn generiere ein eigenes Einkommen. Da seine Kinder für ihre Aufwendungen und Bedürfnisse selber aufkommen würden, könne im vorliegenden Fall durchaus von einer Wohngemeinschaft gesprochen werden. Im Übrigen seien sie alleine aufgrund der Tatsache, dass sie eine Familie seien, nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet, insbesondere da die Verwandtenunterstützungspflicht im Kanton Basel-Landschaft seit dem Jahr 2014 nicht mehr gelte. Er sehe ausserdem nicht ein, wieso eine Kürzung seines Grundbedarfs um 20% berechtigt sein sollte. E. Im Anschluss an die Einsprache von A.____ lud die SHB ihn mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 zu einem Gespräch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 verzichtete A.____ auf eine mündliche Anhörung und verwies auf seine Einsprache vom 19. September 2018. Des Weiteren führte er aus, dass er und sein Sohn seit der Volljährigkeit seiner Tochter Anspruch auf den Grundbedarf eines Zweipersonenhaushalts hätten. F. Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 wies die SHB die Einsprache von A.____ ab. Dazu führte sie aus, es sei korrekt, dass C.____ nicht von der Sozialhilfebehörde unterstützt werde, wobei dies für die Beschlussfassung irrelevant sei. Aus der allgemeinen Unterstützungspflicht, wonach sich Eltern und Kinder allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig seien, die das Wohl der Gemeinschaft erfordere, ergebe sich eine Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung. Aus diesem Grund könne im vorliegenden Fall nicht von einer Wohngemeinschaft als Berechnungsgrundlage für den Grundbedarf ausgegangen werden. Da die volljährige C.____ von der SHB nicht unterstützt werde und sie mit ihrem unterstützten Va-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter in einem Haushalt lebe, sei von der SHB zu prüfen, ob der Grundbedarf von A.____ zu kürzen sei. Aufgrund der Situation einer jungen Erwachsenen, die gerade die Berufsausbildung abgeschlossen habe, der Tatsache, dass die Behörde zunächst von einer notwendigen Unterstützung von C.____ ausgegangen sei, und der Vermutung, dass A.____ voraussichtlich weiterhin verschiedene Kosten im Haushalt übernehmen werde, sei von einer Kürzung des Grundbedarfs abgesehen worden. Eine solche könne von der Sozialhilfebehörde aber sehr wohl vorgenommen werden. Ausserdem könne alleine aufgrund der Volljährigkeit der Tochter nicht darauf geschlossen werden, dass nun kein Familienverbund mehr vorliege und demnach auf der Grundlage einer Wohngemeinschaft unterstützt werden müsse. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führte die SHB aus, dass sich die Frage einer Wohngemeinschaft im vorliegenden Fall nicht stelle und deshalb die Familie diesbezüglich auch nicht konkret zu befragen gewesen sei. G. Am 11. November 2018 reichte A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SHB vom 24. Oktober 2018 ein. Darin beantragte er, die Sozialhilfebehörde B.____ sei anzuweisen, seine Unterstützungseinheit gemäss einer Kopfquote für einen Zweipersonenhaushalt rückwirkend für sich und seinen Sohn ab August 2017 auszurichten. Zudem sei die SHB der vorsätzlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Da er ausserdem eine Kürzung seines Grundbedarfs um 20% nicht nachvollziehen könne, sei von dieser abzusehen. H. Mit Entscheid vom 7. Mai 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 ab. I. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 19. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt, die Sozialhilfebehörde B.____ sei anzuweisen, den Grundbedarf seiner Unterstützungseinheit gemäss der Kopfquote eines Zweipersonenhaushalts festzulegen und rückwirkend ab August 2017 auszubezahlen. Weiter sei die SHB für die vorsätzliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu rügen. Ausserdem liege seines Erachtens kein Grund für einen Verzicht auf 20% des Grundbedarfs vor, weshalb er diesbezüglich Richtigstellung beantrage. Von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanzen sei abzusehen, da diese vermutungsweise nicht bereit sein würden, von ihren Entscheiden abzuweichen. Ferner beantragt er für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege. J. Die SHB verweist in der Vernehmlassung vom 20. Juni 2019 auf ihren Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 und den Entscheid des Regierungsrats vom 7. Mai 2019 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. K. Der Regierungsrat verweist in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2019 ebenfalls vollumfänglich auf den Entscheid des Regierungsrats vom 7. Mai 2019 und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zusätzlich fügt er an, das Kantonsgericht habe anlässlich der öffentlichen Urteilsberatung vom 26. Juni 2019 betreffend die von C.____ eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 16. Oktober 2019 (810 18

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 283) festgestellt, dass beim vorliegend interessierenden Wohn- bzw. Lebensverhältnis nicht von einer Wohngemeinschaft auszugehen sei. Damit sei zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im vorliegenden Fall von einer solchen auszugehen sei, praktisch bereits Stellung genommen worden. L. Mit Verfügung vom 7. August 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. M. Mit Schreiben vom 16. August 2019 nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Regierungsrats vom 17. Juli 2019 Stellung. Darin führt er aus, in der besagten Urteilsberatung des Kantonsgerichts sei es um eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs um Unterstützungsleistungen gegangen, während sein Begehren auf die Ausrichtung des Grundbedarfs beruhend auf einem Zweipersonenhaushalt laute. Ausserdem erwachse ihm und seinem Sohn aus dem Zusammenleben mit der Tochter kein wirtschaftlicher Nutzen, im Gegenteil reduziere der Verbleib seiner Tochter zu Hause seinen und den Grundbedarf seines Sohnes erheblich, da dieser weiterhin nach der Kopfquote eines Dreipersonenhaushalts berechnet werde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass durch Anrechnung eines Dreipersonenhaushalts bei einer Unterstützungseinheit mit zwei Personen das Einkommen seiner Tochter als Leistung Dritter in Abzug gebracht werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in der Form eines besonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids grundsätzlich in seinen schutzwürdigen Interessen berührt. Mit seinem Rechtsbegehren in Ziffer 3 seiner Beschwerde an das Kantonsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Richtigstellung, da er keinen Verzicht auf 20% des Grundbedarfs gemäss § 9 Abs. 2ter der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 seitens der SHB sehe. Die SHB hat jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers keine Reduktion seines Grundbedarfs um 20% vorgenommen, weshalb dem Beschwerdeführer gerade kein Nachteil aus dem Handeln der SHB entstanden ist und er diesbezüglich nicht beschwert ist. Auf das Rechtsbegehren in Ziffer 3 kann somit nicht eingetreten werden. In Bezug auf die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht übrigen Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert und es kann auf die Beschwerde, mit Ausnahme von Ziffer 3, eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Berechnung des Grundbedarfs für sich und seinen Sohn aufgrund eines Zweipersonenhaushalts gemäss § 9 Abs. 1 lit. b SHV. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, die SHB habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn vor dem Erlass der Verfügung vom 3. September 2018 nicht darüber befragt habe, ob er eine wirtschaftliche Einheit mit seinen Kindern bilde. Zudem seien die Begründungen zur Ablehnung seines Antrags nicht haltbar, da sie keinen Bezug auf seine Anliegen nehmen würden und fehlerhaft seien. Es sei weder erkennbar, dass die Behörde seine Argumente tatsächlich zur Kenntnis genommen habe, noch, dass seine Anliegen sorgfältig und ernsthaft geprüft worden seien. Sinngemäss moniert der Beschwerdeführer somit, dass der Regierungsrat die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die SHB nicht beanstandet habe. 4.2.1 Die formelle Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung zu prüfen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29 BV). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.3.2). 4.2.2 Die Begründungspflicht der Behörden stellt einen Teilbereich des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Pflicht zur Begründung von Entscheiden und Verfügungen von kantonalen und kommunalen Behörden ergibt sich auch aus Art. 9 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und dem kantonalen Verfahrensrecht. Gemäss § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 müssen Verfügungen ausdrücklich als solche bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Den Mindestanforderungen entspricht die Begründung einer Verfügung gemäss Lehre und Rechtsprechung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dann, wenn die Betroffenen in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 404). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, N 1070 ff.; BGE 129 I 236 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vor Erlass der Verfügung vom 3. September 2018 von der SHB nicht angehört worden. Gemäss § 26 Abs. 1 VwVG BL hat die Behörde die Parteien anzuhören, bevor sie verfügt. In Abs. 2 statuiert § 26 VwVG BL sodann, dass die Parteien vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 hält fest, dass erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen durch Einsprache anfechtbar sind. In den Fällen, in denen eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar ist, wird das rechtliche Gehör durch die Einsprachemöglichkeit gewahrt, da die Einsprache an die verfügende Behörde erfolgt und diese die Angelegenheit gestützt auf die Ausführungen in der Einsprache nochmals prüfen muss, weshalb eine vorgängige Anhörung nicht notwendig ist. Bei der Verfügung der SHB vom 3. September 2018 handelt es sich um eine Verfügung im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen, wonach eine Einsprache gemäss § 39 Abs. 2 SHG möglich ist. Der Beschwerdeführer hat von der Einsprachemöglichkeit mit Schreiben vom 19. September 2018 Gebrauch gemacht. Zudem lud die SHB den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 zu einem Gespräch zwecks Gehörsgewährung ein; diese Gesprächseinladung schlug der Beschwerdeführer mit der Begründung aus, er habe sich bereits mit seiner Einsprache vom 19. September 2018 zur Sache geäussert, weshalb er eine zusätzliche mündliche Anhörung als nicht mehr zwingend erachte. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, liegt demzufolge nicht vor. 4.4 Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, die SHB sei in der Begründung ihres Entscheids zur Ablehnung seines Antrags nicht auf seine Anliegen eingegangen. Die SHB geht jedoch in ihrem Entscheid von den massgeblichen Gesetzesgrundlagen aus und subsumiert die Situation des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder unter diese. Sie führt insbesondere aus, der Beschwerdeführer lebe mit seinem minderjährigen Sohn und seiner volljährigen Tochter zusammen, womit eine Familiengemeinschaft vorliege, im Rahmen derer man sich gegenseitig zur Hilfe verpflichtet sei und folglich nicht von einer Wohngemeinschaft im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung gesprochen werden könne. Somit hat sich die SHB zu den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Begründungspflicht nicht Genüge getan sein sollte. Zudem muss sich der Entscheid nur zum Entscheidwesentli-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen äussern und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid der SHB anzufechten. 4.5 Nach dem Gesagten ist mit dem Regierungsrat festzuhalten, dass das Vorgehen der SHB nicht zu bemängeln ist und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vorliegend nicht verletzt wurde. 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Berechnung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers durch die SHB korrekt erfolgte. 5.2 Nach § 2 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbstständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 bestimmt, dass bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. § 5 Abs. 1 SHG statuiert, dass Unterstützungen nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71). Diese Grundsätze sind überdies explizit in § 11 SHG verankert. 5.3 Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung, wobei die unterstützte Person verpflichtet ist, alle Massnahmen, die zur Erreichung und Erhaltung ihrer Selbstständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (§ 11 Abs. 1 SHG). Die zuständige Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstützen (Abs. 2). Die Festlegung der Hilfe soll zusammen mit der hilfesuchenden Person erfolgen, welche insbesondere verpflichtet ist, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen (§ 4 Abs. 3 SHG i.V.m. § 11 Abs. 2 SHG). Nach § 4b SHG werden bei unklarer Bedürftigkeit materielle Unterstützungen verweigert oder eingestellt. 5.4 Unterstützungen werden gemäss § 6 Abs. 1 SHG an die Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlung und Pflege, Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt. Der Umfang des Grundbedarfs wird in § 8 Abs. 1 SHV festgehalten, wonach der Grundbedarf pauschal die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung inklusive Kehrichtgebühren, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen inklusive Umweltschutzabonnement, Nachrichtenübermittlung, Bildung und Unterhaltung, Körperpflege, persönliche Ausstat-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung, auswärts eingenommene Getränke und Übriges deckt. Gemäss § 9 Abs. 1 SHV beträgt das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf monatlich bei einem Haushalt mit einer Person Fr. 986.-- (lit. a), mit zwei Personen Fr. 1'509.-- (lit. b), mit drei Personen Fr. 1'834.-- (lit. c), mit vier Personen Fr. 2'110.-- (lit. d), mit fünf Personen Fr. 2'386.-- (lit. e) und pro weitere Person zusätzlich Fr. 200.--. Gemäss § 9 Abs. 2 SHV wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend dem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote), wenn unterstützte Personen mit einer anderen Person in einem Konkubinat wohnen. Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, wird die Unterstützung für den Grundbedarf gemäss Abs. 1 lit. a (Fr. 986.--) um 10% gekürzt (§ 9 Abs. 2bis SHV). Wohnen hingegen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote) und um 20% gekürzt (§ 9 Abs. 2ter SHV). Auch das Handbuch für Sozialhilfe Basel-Landschaft (Handbuch) hält fest, dass wenn unterstützte Personen zusammen mit anderen Personen im selben Haushalt leben, der Grundbedarf entsprechend angepasst wird. Demgemäss ist zu unterscheiden, ob es sich um eine (Zweck)-Wohngemeinschaft oder um eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft (Konkubinat oder Eltern mit volljährigen Kindern) handelt. Bei einer (Zweck)- Wohngemeinschaft leben Personen miteinander im selben Haushalt, die ihren Lebensbedarf grösstenteils individuell abdecken müssen, während bei einer familienähnlichen Wohngemeinschaft davon ausgegangen werden kann, dass eine gemeinsame Haushaltsführung, also eine wirtschaftliche Einheit, besteht und somit Kosten geteilt werden (Handbuch, Version 5, Ziff. 5.3.3, S. 103; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], 4. Ausgabe 2015, B.2.3). 6.1 Der Beschwerdeführer macht vor Kantonsgericht geltend, er wohne mit seinen beiden Kindern in einer Wohngemeinschaft. Seine Tochter könne nicht zu einer freiwilligen Leistung Dritter gemäss § 5 Abs. 2 SHG verpflichtet werden, da die Verwandtenunterstützungspflicht im Kanton Basel-Landschaft nicht mehr existiere. Aus diesem Grund könne der Grundbedarf für ihn und seinen Sohn nicht unter Einbezug seiner nicht unterstützten Tochter berechnet werden. Folglich sei sein Grundbedarf nicht basierend auf der Kopfquotenberechnung eines Dreipersonenhaushalts, sondern auf jener eines Zweipersonenhaushalts zu ermitteln. In seiner Replik vom 16. August 2019 führt der Beschwerdeführer zudem aus, aus dem Verbleib seiner Tochter zu Hause erwachse ihm und seinem Sohn kein wirtschaftlicher Vorteil, im Gegenteil reduziere das Zusammenwohnen den Grundbedarf, da dieser weiterhin nach der Kopfquote eines Dreipersonenhaushalts berechnet werde. Allein aufgrund der Verwandtschaft könne nicht von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden. 6.2 Der Regierungsrat führt aus, § 9 Abs. 2ter SHV halte ausdrücklich fest, dass wenn unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt leben, die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Abs. 1 reduziert und somit auf der Grundlage einer Kopfquotenberechnung festgelegt werde. In der vorliegenden Angelegenheit interessiere einzig die Frage, ob als Berechnungsgrundlage für den Grundbedarf des Beschwerdeführers und dessen Sohn die Kopfquotenberechnung gemäss § 9 Abs. 2ter SHV oder die einer Wohngemeinschaft gemäss § 9 Abs. 2bis

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht SHV massgebend sei. Es sei unbestritten, dass die volljährige Tochter des Beschwerdeführers seit August 2017 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werde. Somit wohne der unterstützte Beschwerdeführer zusammen mit seinem nach wie vor unterstützten Sohn und seiner nicht unterstützten Tochter als Familienbund im selben Haushalt, weshalb die SHB für ihn und seinen Sohn rechtmässig die Kopfquotenberechnung gemäss § 9 Abs. 2ter SHV durchgeführt habe. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Berechnung seines Grundbedarfs gestützt auf die Kopfquote eines Zweipersonenhaushalts, obschon er mit seinen beiden Kindern in einem Dreipersonenhaushalt lebt. Gemäss § 9 Abs. 2ter SHV wird der Grundbedarf der unterstützten Eltern, wenn sie mit ihren nicht unterstützten volljährigen Kindern im selben Haushalt wohnen, entsprechend dem Anteil der nicht unterstützten Personen an der Haushaltsgrösse reduziert. Da der Beschwerdeführer mit seinem minderjährigen, ebenfalls unterstützten Sohn und seiner nicht unterstützten volljährigen Tochter im selben Haushalt wohnt, wird zur Kopfquoten-Berechnung des Grundbedarfs von einem Dreipersonenhaushalt nach § 9 Abs. 1 lit. c SHV (Fr. 1'834.--) ausgegangen. Der Betrag von Fr. 1'834.-- wird dabei durch drei (Personen) geteilt. Damit erhalten der Beschwerdeführer und dessen minderjähriger Sohn je Fr. 612.--, während sie bei einer Berechnung gestützt auf einen Zweipersonenhaushalt nach § 9 Abs. 1 lit. b SHV je Fr. 754.50 erhalten würden. § 9 Abs. 1 SHV statuiert den Grundsatz, wonach sich die Höhe des Grundbedarfs nach der Haushaltsgrösse bemisst. Die Absätze 2 bis 3 des § 9 SHV betreffen verschiedene Wohn-Konstellationen, wenn unterstützte mit nicht unterstützten Personen zusammenleben und durch dieses Zusammenleben finanziellen Einsparungen entstehen. Infolgedessen wird bei diesen Wohnformen der Grundbedarf entsprechend angepasst (Ziff. 5.3.2 Handbuch). Die Kopfquotenberechnung bzw. die Anpassung des Grundbedarfs in den Fällen von § 9 Abs. 2 und Abs. 2ter SHV ergibt sich daraus, dass bei einem Konkubinat sowie bei einer Familiengemeinschaft von einer engen Beziehung und damit von einer gemeinsamen Haushaltsführung ausgegangen werden kann, wodurch ein Grossteil der Kosten gemeinsam getragen wird. Dies im Unterschied zur (Zweck)-Wohngemeinschaft nach Abs. 2bis, wo davon auszugehen ist, dass zwar aufgrund des Zusammenwohnens in gewissen Haushaltsbereichen geringere Kosten entstehen, eine wirtschaftliche Einheit zwischen den zusammenlebenden Personen jedoch verneint wird (Ziff. 5.3.3 Handbuch e contrario). Somit ist das Sparpotential für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, welche eine wirtschaftliche Einheit bilden, grösser als für die in einer (Zweck)-Wohngemeinschaft lebenden Personen. Bei der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, wie sie auch beim Beschwerdeführer und dessen Kindern vorliegt, geht die Verordnung davon aus, dass eine wirtschaftliche Einheit und, durch die damit einhergehende Teilung der Kosten, eine finanzielle Entlastung vorliegt. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse, weshalb der Grundbedarf für den Lebensunterhalt anteilsmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt wird (vgl. SKOS B.2.3). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er und seine Kinder würden wie in einer Wohngemeinschaft leben und nur wenige Kosten teilen, bietet dafür aber keinerlei Beweise an und zeigt nicht auf, wie z.B. die finanzielle Haushaltsplanung aussieht. Somit ist von einer wirtschaftlichen Einheit des Vaters und der mit ihm lebenden Kinder auszugehen, weshalb die Berechnung des Grundbedarfs korrekterweise gestützt auf § 9 Abs. 2ter SHV zu erfolgen hat.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weiter vor, seine Tochter sei nicht verpflichtet, ihm gegenüber gestützt auf die Verwandtenunterstützungspflicht Leistungen zu erbringen, da eine solche Pflicht im Kanton Basel-Landschaft nicht mehr existiere. 7.3 § 5 Abs. 2 SHG hält fest, dass die Unterstützungspflicht der Verwandten nicht als gesetzliche Leistung Dritter gelte. Dieser Paragraph trat mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2014 in Kraft, womit die Verwandtenunterstützungspflicht, wie der Beschwerdeführer richtig anführt, abgeschafft wurde. Allerdings soll § 5 Abs. 2 SHG als Grundlage dazu dienen, dass von den Sozialhilfebehörden nicht mehr abgeklärt werden muss, ob Verwandte der antragstellenden Personen existieren, die in so guten Verhältnissen leben, dass sie für die Sozialhilfe beantragenden Personen aufkommen müssen. Dies deshalb, da die Abklärung der finanziellen Situation der Verwandten der Antrag auf Sozialhilfe stellenden Personen in einem unangemessenen Verhältnis zum geringen Ertrag stand, der durch die Verwandtenunterstützung eingenommen wurde (vgl. Vorlage an den Landrat betreffend Änderung des Sozialhilfegesetzes [Nr. 2013/067] vom 5. März 2013 S. 4 f.). Dass die Unterstützungspflicht der Verwandten im Sozialhilferecht nicht mehr als gesetzliche Leistung Dritter gilt, hat entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keinen Einfluss darauf, dass bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften nach wie vor davon ausgegangen wird, dass die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausgeübt und/oder finanziert werden und grundsätzlich eine Bereitschaft zur gegenseitigen Unterstützung angenommen wird. So hält auch § 7a Abs. 1 SHG weiter fest, dass bei einem Konkubinat die aus dem eheähnlichen Umstand resultierende Beistandspflicht bei der Berechnung der Unterstützung zu berücksichtigen ist. Folglich bedeutet die Abschaffung der Verwandtenunterstützungspflicht nicht gleichzeitig auch ein Wegfall jeglichen Beistands im Familiengefüge. Insbesondere nicht, wenn die Familienmitglieder zusammenwohnen – wie dies vorliegend der Fall ist – und durch die gemeinsame Haushaltsführung Kosten einsparen. 8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die SHB die Berechnung des Grundbedarfs korrekt vorgenommen hat und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht geschützt hat. Dementsprechend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da dem Kanton gemäss § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zugesprochen wird, sind die Parteikosten wettzuschlagen 9.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichts-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht kasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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