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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2019 810 19 10

6. Februar 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,383 Wörter·~27 min·6

Zusammenfassung

Geschlossene Unterbringung gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. Februar 2019 (810 19 10) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Geschlossene Unterbringung gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, z.Zt. Jugendheim B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

D.____, Beigeladene

Betreff Geschlossene Unterbringung gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 17. Januar 2019)

A. A.____, geboren 2003, und E.____, geboren 2006, sind die Kinder der sorgeberechtigten Kindsmutter D.____, und stammen aus einer früheren Beziehung der Kindsmutter. F.____,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht geboren 2013, ist der Sohn von D.____ und G.____, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. B. Im Sommer 2014 wandte sich die Kindsmutter an den Schulpsychologischen Dienst Liestal (SPD) und schilderte die privaten und schulischen Schwierigkeiten, welche sie mit ihrer Tochter A.____ habe (Auseinandersetzungen zwischen den älteren Geschwistern unter Anwendung von Gewalt, Alkohol- und Drogenkonsum). A.____ hielt sich damals stationär im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) auf, weil sie mehrfach mit Suizid gedroht hatte. Am 19. November 2014 trat sie freiwillig ins Schulheim H.____ ein. C. Mit Schreiben vom 20. April 2016 machte die Polizei Basel-Landschaft eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB). D. Mit Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2016 wurde für A.____ und ihre Brüder eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, und als Beiständin ernannte die KESB I.____, J.____- Stiftung. Gleichzeitig wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet, welche mit Entscheid der KESB vom 31. August 2017 verlängert wurde. E. Nachdem A.____ erneut mit Suizid gedroht hatte und sich die Schwierigkeiten im Heim, zu Hause und in der Schule zugespitzt hatten (vgl. E-Mail der Beiständin an die KESB vom 20. März 2018), entzog die KESB auf entsprechenden Antrag der Beiständin mit Entscheid vom 25. Juni 2018 der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.____ und platzierte sie in der offenen Abteilung des Heims K.____. Mit separatem Entscheid vom 25. Juni 2018 verlängerte die KESB die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung. F. Mit Präsidialentscheid der KESB vom 19. Juli 2018 wurde A.____ aufgrund suizidaler Äusserungen vorsorglich und befristet bis längstens 19. August 2018 in die geschlossene Abteilung des Heims K.____ eingewiesen. Am 26. Juli 2018 konnte sie in Begleitung der Kindsmutter in die offene Abteilung des Heims K.____ eintreten. Mit Entscheid der KESB vom 31. Juli 2018 wurde die verfügte stationäre Einweisung von A.____ in die geschlossene Abteilung des Heims K.____ daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben und die mit Entscheid vom 25. Juni 2018 verfügte ausserfamiliäre Unterbringung in der offenen Abteilung des Heims K.____ bestätigt. G. In der Folge kam es zu verschiedenen Vorfällen (Kurvengänge, Diebstahlversuch und Sachbeschädigung im Büro der offenen Abteilung des K.____), weshalb die Beiständin und die Kindsmutter bei der KESB die geschlossene Unterbringung von A.____ in der geschlossenen Abteilung des K.____ beantragten bzw. sich damit einverstanden erklärten. Am 2. August 2018 wurde A.____ unter Mithilfe der Polizei erneut vorsorglich in die geschlossene Abteilung des K.____ eingewiesen, längstens bis zum 3. September 2018 (Entscheid der KESB vom 3. August 2018). Am 3. August 2018 wurde sie in die Psychiatrie Baselland, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP), eingeliefert. Am 6. August 2018 kehrte A.____ ins Heims K.____ zurück. Ihr dissoziales Verhalten habe sich massiv verstärkt und darin kulminiert, dass sie am 9. August 2018 die ganze Nacht den Notfallknopf gedrückt habe, was für die anderen Jugendli-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen nicht mehr aushaltbar gewesen sei. Aus diesem Grund wurde sie gleichentags vom K.____ freigestellt. H. Ab diesem Zeitpunkt hielt sich A.____ bei der Grossmutter auf und besuchte die Schule von dort aus regelmässig. Sie verliess die Unterkunft bei der Grossmutter am 24. August 2018 und wurde am nächsten Tag von der Kantonspolizei Basel-Stadt in die KPP eingeliefert. I. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 hob die KESB die Unterbringung im Heim K.____ auf und platzierte A.____ rückwirkend per 4. September 2018 bei einer Gastfamilie. J. Mit Entscheid vom 7. November 2018 musste die Platzierung bei der Gastfamilie rückwirkend per 28. Oktober 2018 aufgehoben werden und A.____ wurde vorsorglich per 29. Oktober 2018 im Zentrum L.____ in M.____ platziert. Gleichzeitig wurde der Beiständin die Verwaltung des Einkommens und Vermögens von A.____ übertragen. K. Am 26. November 2018 wurde A.____ im Rahmen eines Time-Out bei einer anderen Gastfamilie platziert, aus welcher sie gleichentags entwichen und ins Zentrum L.____ zurückgekehrt ist. Am 27. November 2018 wurde sie erneut bei der Familie platziert. L. Auf einen entsprechenden Antrag der Beiständin hin wurde A.____ per sofort in der Institution B.____ auf der geschlossenen Wohngruppe untergebracht (vgl. Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2018; Schreiben der Beiständin vom 4. Dezember 2018). Die KESB hörte A.____ am 10. Dezember 2018 zur vorsorglichen fürsorgerischen Unterbringung an. M. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 Beschwerde bei der KESB, welche diese zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), weiterleitete. Mit undatierter Eingabe (Eingangsbestätigung vom 27. Dezember 2018) teilte A.____ dem Gericht mit, dass ihre Eingabe an die KESB vom 10. Dezember 2018 als Beschwerde ans Kantonsgericht entgegenzunehmen sei. N. Am 18. Dezember 2018 wurde A.____ notfallmässig ins Krisenzentrum N.____ eingewiesen (vgl. ärztliche Einweisung vom 18. Dezember 2018). O. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 liess sich die Beiständin vernehmen und sprach sich für eine geschlossene Unterbringung von A.____ im Jugendheim B.____ aus. P. Das Jugendheim B.____ reichte dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 8. Januar 2019 einen Kurzbericht über die aktuelle Situation von A.____ ein. Q. Am 9. Januar 2019 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. R. A.____ wurde am 15. Januar 2019 zur beabsichtigen geschlossenen Unterbringung im Jugendheim B.____ angehört. Mit Entscheid vom 17. Januar 2019 bestätigte die KESB die vor-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sorglich mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 angeordnete Platzierung von A.____ im Jugendheim B.____. Es wurde konkretisierend angeordnet, dass sie in der geschlossenen Abteilung untergebracht werde. Die Massnahme wurde befristet bis zum 29. Mai 2019. S. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe 22. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Platzierung im Jugendheim B.____ und die Rückplatzierung ins Zentrum L.____. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie sehr gut ohne Alkohol und Drogen leben könne. Sie möchte deshalb eine zweite Chance, zurück in die offene Platzierung ins Zentrum L.____, die Schule beenden und eine Ausbildung beginnen. T. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine Urteilsberatung unter Ausschluss der Parteien vorgesehen. Weiter wurden eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin im Jugendheim B.____ und der Beizug der Akten des Verfahrens 810 18 326 angeordnet. U. Am 30. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Jugendheim B.____ von der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angehört.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Sache ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist das urteilsfähige Kind im Falle der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung berechtigt, selber das Gericht anzurufen. Diese Bestimmung entspricht der gestützt auf die Wahrung höchstpersönlicher Rechte des urteilsfähigen Kindes entwickelten Praxis des Bundesgerichts zur Prozessfähigkeit Minderjähriger. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt und die Beschwerdelegitimation ist zu bejahen (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 157 zu Art. 310/314b ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Muss eine minderjährige Person in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Während sich das Verfahren nach den Art. 426 ff. ZGB richtet, ist bezüglich der Einweisungsgründe der Besonderheit des Kindesschutzes Rechnung zu tragen. Eine Einweisung in eine geeignete Einrichtung kann sich deshalb nicht nur rechtfertigen, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, sondern auch, wenn eine überwachte Erziehung notwendig ist und diese bzw. die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7102; LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/ Biderbost/Steck [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2016, Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Rz. 15.100). Insofern richten sich die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, auch wenn der Entscheid nicht den Entzug der elterlichen Obhut betrifft, weil diese bereits entzogen worden ist, sondern ausschliesslich die Unterbringung (Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 2 und 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; DANIEL ROSCH/ANDREA HAURI, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch für Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, Rz. 1093). 3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder Dritten, wenn es sich bei diesen befindet, wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinn sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 517 ff.). Die gewählte Platzierung der Massnahme muss erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3 und 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). 3.2 Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gilt das Wohl des Kindes als oberste Maxime. Diese Maxime weist Behörden, die für das Kind Entscheidungen treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fordern verspricht (vgl. CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, Rz. 26.04a). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Erweist sich eine Massnahme in der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen (HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.50). Jede Anordnung oder Änderung von Kindesschutzmassnahmen setzt eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Person wesentlich mitbestimmt. Die Veränderung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerzeitigen Umstände beurteilt werden (BGE 120 II 384 E. 4). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gegenüber ihrer Familie, insbesondere ihrem älteren Bruder, gewalttätig geworden ist, unregelmässig und teilweise gar nicht mehr zur Schule, sondern auf Kurve gegangen ist, mehrfach mit Suizid gedroht und Alkohol sowie andere Substanzen konsumiert hat. Darüber hinaus gab sie an, sich mit mehreren männlichen Jugendlichen eingelassen zu haben bei unklarer Verhütung. Gestützt auf die Verfahrensakten kann im vorliegenden Fall daher festgestellt werden, dass das Kindeswohl und die Entwicklung der Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten und diese Vorfälle erheblich gefährdet waren. Die Kindsmutter war bisher nicht in der Lage, der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin wirksam entgegenzutreten. Aufgrund ihrer Erkrankung ist sie in der Erziehungsfähigkeit eingeschränkt und deshalb wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Beschwerdeführerin entzogen, wogegen sie keine Rechtsmittel erhoben hatte (vgl. Abklärungsbericht vom 15. Mai 2018). Demzufolge konnte der vorliegenden Gefährdung des Kindeswohls nur mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über die Beschwerdeführerin gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und einer entsprechenden Platzierung begegnet werden. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht grundsätzlich gegen die Erforderlichkeit einer Platzierung, sondern vielmehr gegen die angeordnete Platzierung in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims B.____. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die von der KESB verfügte geschlossene Platzierung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b ZGB längstens bis zum 29. Mai 2019 gerechtfertigt und verhältnismässig war bzw. ist. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Einweisung in die geschlossene Abteilung des Jugendheims B.____ unter Hinweis auf das selbstgefährdende Verhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit und auf ihr oppositionelles Verhalten in den verschiedenen Institutionen. Trotz der guten Entwicklung der Beschwerdeführerin im Schulheim H.____ hatte sie im Frühjahr 2018 suizidale Gedanken geäussert und Tabletten geschluckt, sodass sie für einige Tage auf der Intensivstation des UKBB hatte behandelt werden müssen. Anschliessend hat sie sich in der KPP aufgehalten. In diesem Zeitraum habe die Beschwerdeführerin ihre Mutter zunehmend unter Druck gesetzt, indem sie eine Umplatzierung verlangt habe. In der Folge sei der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen worden, um sie (die Kindsmutter) von dieser Drucksituation zu entlasten. Als die Beschwerdeführerin in der offenen Abteilung des Heims K.____ hätte platziert werden sollen, habe sie sich dagegen gewehrt und erneut mit Suizid gedroht, weshalb sie auf Antrag der Beiständin superprovisorisch in der geschlossenen Abteilung des K.____ platziert worden sei. Nachdem sie in die offene Abteilung habe überführt werden können, sei sie nach kurzer Zeit entwichen und auf Kurve gegangen und habe sich nicht an die Regeln der Institution gehalten. In der Folge sei ein Time-Out bei einer Gastfamilie organisiert worden, wobei sie von dort entwichen und ins Zentrum L.____ zurückgekehrt sei. Im Rahmen der verschiedenen Aufenthalte hätten keine Entwicklungsschritte bei

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführerin erzielt werden können, sondern sie habe sich weiterhin oppositionell verhalten und eine Vielzahl von Fehlstunden im Schulunterricht angehäuft. Hinzu gekommen seien ein Alkohol- und Drogenkonsum. Es habe eine zunehmende Verwahrlosungstendenz und eine Strukturlosigkeit festgestellt werden können, welche aufgezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin für eine offene Platzierung nicht bereit sei. Die bisherigen Platzierungen und die Entweichungen der Beschwerdeführerin würden belegen, dass sie nicht in der Lage sei, sich an Regeln zu halten, wodurch ihr Wohl und die Entwicklung ernsthaft gefährdet seien. Eine weitere Unterbringung in einer offenen Institution hätte deshalb voraussichtlich keine Änderung im Verhalten der Beschwerdeführerin bewirken können. Vielmehr sei das Risiko des Scheiterns einer Platzierung im offenen Rahmen bzw. im Zentrum L.____ als zu hoch einzustufen. Es bestehe zur Abwendung der Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin demzufolge kein milderes Mittel als die Platzierung in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims B.____. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie begriffen habe, "sehr gut ohne Drogen und ohne Alkohol" leben zu können. Sie möchte ins Zentrum L.____ zurück, die Schule beenden und eine Ausbildung beginnen. Sie möchte eine Chance, weil jeder Mensch eine zweite Chance verdient habe (Eingabe vom 22. Januar 2019). Auch anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2019 beteuerte sie, keinen Alkohol mehr zu brauchen, nicht mehr auf Kurve gehen zu wollen und sich künftig an die Regeln des L.____ zu halten, wohin zurück sie gehen möchte, um in der Nähe ihrer Familie und Freunde zu sein und um das therapeutische Angebot mit den Pferden dort nutzen zu können. 4.3.1 Gemäss Austrittsbericht des Schulheims H.____ habe die Beschwerdeführerin ab dem Frühjahr 2018 in Anforderungssituationen mehrfach mit Weglaufen oder mit Suizid gedroht und dies auch beides in die Tat umgesetzt, sodass sie sich im offenen Rahmen zunehmend selbstund fremdgefährdend verhalten habe (vgl. Austrittsbericht des Schulheims H.____ vom 18. Juni 2018, S. 3). Aufgrund zweimaliger Tabletteneinnahme habe sie in das UKBB eintreten müssen. Nach weiteren massiven Grenzüberschreitungen der Beschwerdeführerin sei sie schliesslich ab Mai 2018 beurlaubt und zu ihrer Familie nach Hause geschickt worden. Auch die Rückplatzierung in die Familie sei gescheitert und deshalb sei eine Platzierung in der offenen Abteilung des K.____ angeordnet worden, welche zunächst nicht habe umgesetzt werden können, weil die Beschwerdeführerin wiederum mit Suizid gedroht habe, was zu einer superprovisorischen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des K.____ geführt habe. Nach dem Eintritt und einem anfänglich guten Einstieg in die offene Abteilung des K.____ habe die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin jedoch massiv nachgelassen: So habe sie mit einem Feuerzeug in der Hand gedroht, die Abteilung niederzubrennen, und sie sei mehrmals unerlaubt weggelaufen. Am 2. August 2018 sei die Beschwerdeführerin erneut in der geschlossenen Abteilung des K.____ untergebracht worden. Dort habe sie sich "auffällig destruktiv" verhalten, die internen Abläufe wiederholt gestört, jegliche Anweisung verweigert und Drohungen ausgesprochen. Die geschilderten Verhaltensweisen hätten schliesslich in einem Polizeieinsatz gemündet. In der Folge sei die Beschwerdeführerin wieder in die Obhut der Familie gegeben worden (vgl. Bericht des Heims K.____ vom 24. September 2018). Nach wenigen Wochen sei eine Platzierung in einer Gastfamilie erfolgt, welche ebenfalls aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin (zahlreiche Regelverstösse und Verweigerung des Schulbesuchs) gescheitert

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei und habe aufgehoben werden müssen (vgl. Schlussbericht Verein O.____ vom 7. Januar 2019). Um eine Eskalation in der Gastfamilie zu vermeiden, sei die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2018 im L.____ platziert worden. Doch auch bei diesem Platzierungsversuch habe der Beschwerdeführerin kein Rahmen geboten werden können: Während des Aufenthalts im L.____ seien sämtliche Drogentests positiv ausgefallen und die Beschwerdeführerin habe auch alkoholische Getränke in nicht unwesentlichem Mass (Blutalkoholkonzentration von 0.9 ‰) konsumiert. Die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthalts im L.____ insgesamt ein "massiv grenzüberschreitendes Verhalten" an den Tag gelegt, sodass Ende November 2018 wiederum eine Time-Out-Platzierung habe eingerichtet werden müssen. Von dort sei die Beschwerdeführerin noch am selben Tag entwichen und ins Zentrum L.____ zurückgekehrt. Gemäss Einschätzung des L.____ habe sich deutlich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in einem offenen Rahmen, wie ihn das Zentrum L.____ anbiete, nicht in der Lage sei, ihre Chancen wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe die Grenzen permanent und in jeglichen Bereichen überschritten und es sei bis zur Beendigung der Platzierung keine Zusammenarbeit möglich gewesen. Es werde daher empfohlen, einen enger geführten Rahmen für die Beschwerdeführerin zu wählen, in welchem sie sich mit ihren Zielen auseinandersetzen solle. Zusammenfassend sei die Platzierung aufgrund der Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin verbunden mit ihrer dissozialen Kooperationsbereitschaft beendet worden (vgl. Pädagogischer Abschlussbericht L.____ vom 7. Januar 2019). 4.3.2 Die Beiständin führte in ihrem Bericht vom 8. Januar 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims B.____ derzeit in einer geeigneten Institution sei, in welcher eine Selbst- und Fremdgefährdung abgewendet werden könne. Ziel der Platzierung in der geschlossenen Abteilung sei es, dass die Beschwerdeführerin dort zur Ruhe komme, und sie in einer Struktur zum Start eines Entwicklungsprozesses zu bringen, die kein Ausweichen möglich mache; sie ohne störende Einflüsse wie Alkohol, Drogen, Beziehungen zu Männern mit Konflikten vorzufinden; sie bei suizidalen Äusserungen aufzufangen und die nötigen Schritte in die Wege zu leiten. Die Dauer in der geschlossenen Abteilung betrage in der Regel 10 Wochen und wenn es das Verhalten zulasse, werde die Beschwerdeführerin danach in die halbgeschlossene Abteilung wechseln können (vgl. E-Mail I.____ an P.____ vom 7. Januar 2019). 4.3.3 Das Jugendheim B.____ hält in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 fest, dass der Einstieg in die geschlossene Abteilung eine grosse Herausforderung für die Beschwerdeführerin dargestellt habe. Sie habe verschiedene Möglichkeiten ausgelotet, um eine Freistellung seitens der Institution zu erwirken, was jedoch nicht funktioniert habe. Durch den engmaschigen Rahmen im Heim und den geregelten Alltag in der Wohngruppe könne die Beschwerdeführerin Orientierung und Halt finden, was für sie fundamental und sehr wichtig zu sein scheine, da sie oftmals desorientiert, instabil und unsicher wahrgenommen werde. Es sei wichtig, dass sie sich im Rahmen klarer und verbindlicher Strukturen vermehrt mit ihren persönlichen Themen auseinandersetzen könne. Sie solle lernen, ihren Alltag selbstwirksam zu gestalten und zielführende Perspektiven handlungsfähig umzusetzen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten kann zunächst festgestellt werden, dass sämtliche bisherigen Platzierungsversuche – darunter auch die von der Beschwerdeführerin beantragte offene Unterbringung im L.____ – bereits nach kurzer Zeit gescheitert sind. Grund für die erfolglosen Platzierungsversuche waren die Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin sowie ihre Entweichungen aus den jeweiligen Institutionen. Mit der Vorinstanz kann weiter festgehalten werden, dass die vorstehend dargelegten Umstände eine erhebliche Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin zeigen und die Einweisung der Beschwerdeführerin in die geschlossene Abteilung aufgrund der gesamten Situation notwendig war. Es hat sich in der Vergangenheit mehrmals gezeigt, dass die bisher angeordneten ambulanten Massnahmen und die Unterbringungen im offenen Rahmen keinen nachhaltigen Erfolg herbeizuführen vermochten; die Vorinstanz errichtete zahlreiche Kindesschutzmassnahmen zur Unterstützung des Familienwohls und zur Wahrung des Kindeswohls, welche letztlich alle scheiterten. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Verhalten wiederum und zunehmend in einem Mass auffällig, sodass die Platzierung in einer geschlossenen Umgebung als unerlässlich erscheint. Daran ändern die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, sie werde keinen Alkohol und keine Drogen mehr konsumieren und sich inskünftig an die Regeln halten, nichts, zumal sie solche bereits in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen hatte, ohne sie umzusetzen (vgl. etwa Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2015; Anhörung vom 8. Januar 2019). Vielmehr zeigen ihre Handlungen auf, dass sie keine Einsicht in ihr bisheriges alarmierendes Verhalten hat. Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit neun Wochen keinen Alkohol mehr trinke, weil dies im Jugendheim B.____ nicht erlaubt sei, und sie diesen auch nicht mehr brauche. Zuvor habe sie jeden Tag Alkohol konsumiert. Das Abgewöhnen sei im Rahmen der Strukturen des Jugendheims B.____ möglich gewesen. Sie räumte ferner ein, dass der Rahmen im L.____ zu offen gewesen sei, was sie ausgenützt habe. Ursprünglich habe sie während des Ausgangs von zwei Stunden, welcher ihr im Jugendheim B.____ gewährt werde, auf Kurve gehen wollen. Sie sehe zwischenzeitlich aber aufgrund des gegenteiligen Ratschlags ihres Freundes davon ab (vgl. Protokoll der Anhörung vom 30. Januar 2019). Sie äusserte nochmals den Wunsch, ins L.____ zurückkehren zu dürfen und beteuerte, sich künftig an die Regeln zu halten. Trotz den Beteuerungen ist in Anbetracht ihrer Vorgeschichte und dem Umstand, dass sie derartige Versprechen wiederholt nicht eingehalten hat, nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in der kurzen Zeit seit ihrem gescheiterten Aufenthalt im L.____ derart verändert hat, dass sie ihr Leben mit der erforderlichen Reife und Einsicht im Rahmen einer offenen Platzierung an die Hand nehmen kann. Wenn sie vorbringt, es sei ihr eine zweite Chance zu gewähren, übersieht sie, dass sie zahlreiche frühere Chancen nicht zu nutzen gewusst hat. Es ist aus heutiger Sicht nicht erkennbar, dass sie in der Lage ist, ihr Wohl (in einem offenen Rahmen) zu schützen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das Wohl der Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung gefährdet und eine Unterbringung in der geschlossenen Abteilung unumgänglich ist. Wie dargelegt, sind alle anderen (milderen) Massnahmen ohne (nachhaltigen) Erfolg geblieben. Wie sie selbst an der Anhörung vom 30. Januar 2019 erklärte, hat sie die ihr zugestandenen Freiräume jeweils (massiv) ausgenützt und sich dabei erheblich gefährdet, anstatt diese als Chancen zu nutzen. Eine Platzierung im geschlossenen Rahmen, welche im Übrigen auch von der Kindsmutter unterstützt wird, beschränkt diese Freiräume und vermindert dadurch das Risiko einer Selbstgefährdung, zumal die notwendigen Grundlagen für den Eigenschutz, die Einsicht und Selbstdis-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ziplin, im Rahmen der pädagogischen Betreuung erst noch weiter erarbeitet werden müssen. Aus den Akten geht hervor, dass es der Beschwerdeführerin nach einem anfänglich ablehnenden Einstieg im Jugendheim B.____ zwischenzeitlich gut gehe (Protokoll des Eintrittsgesprächs Jugendheim B.____ vom 18. Dezember 2018, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin hat jede Woche Therapie und besucht seit wenigen Wochen freiwillig die Schule. Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2019 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie wieder zurück ins L.____ gehen möchte, weil sie in der Nähe ihrer Familie und Freunde sein möchte und überdies die Pferde vermisse (therapeutisches Angebot des L.____). Gemäss dem Pädagogischen Konzept des Jugendheims B.____ darf die Beschwerdeführerin die Kontakte zu ihrem Umfeld weiterpflegen, je nach Phase und Persönlichkeitsentwicklung. Somit ist sie mitverantwortlich, die Intensität des Kontakts zu ihrer Familie und ihren Freunden positiv zu beeinflussen. Nach Angabe der Beschwerdeführerin ist es ihr bereits im jetzigen Zeitpunkt erlaubt, mit ihrem festen Freund regelmässig zu telefonieren (vgl. Protokoll der Anhörung vom 30. Januar 2019). Ein behördlicher Freiheitsentzug ist für Betroffene regelmässig eine einschneidende Erfahrung und es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf die geschlossene Platzierung ablehnend reagiert hat. Dieser Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit beeinträchtigt ihre privaten Interessen zweifelsohne schwer. Dennoch ist aber vor Augen zu halten, dass ihr körperliches und seelisches Wohl sowie ihre persönliche Entwicklung in verschiedener Hinsicht akut und erheblich beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer jetzigen Lebensphase auf erzieherische Konsequenzen ihres Handelns angewiesen, mit dem Ziel, ihre Eigenverantwortung zu stärken. Grenzen müssen ihr aufgezeigt und diese klar durchgesetzt werden, ohne sie jedoch bei den Grenzüberschreitungen fallen zu lassen. Nur in der geschlossenen Abteilung ist es möglich, die Beschwerdeführerin vor der geschilderten Selbstgefährdung (und Fremdgefährdung) wirksam zu schützen. In Anbetracht der gravierenden Kindeswohlgefährdung und der Notwendigkeit einer persönlichen Stabilisierung sowie einer nachhaltigen Verhaltensänderung erweist sich die – zeitlich beschränkte – Platzierung der Beschwerdeführerin im geschlossenen Rahmen trotz der für diese damit einhergehenden einschneidenden Restriktionen als geeignet und zumutbar. 5.1 Des Weiteren verneint die Beschwerdeführerin die Geeignetheit der angeordneten Institution. 5.2 Die Eignung der Institution beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem betroffenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass die Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen lenken zu können (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2 und 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. Oktober 2017 [810 17 265] E. 2.2; KGE VV vom 10. Mai 2017 [810 17 103] E. 5.1; AFFOLTER-FRINGELI/ VOGEL, a.a.O., N 98 zu Art. 310/314b ZGB). 5.3 Das Jugendheim B.____ untersteht der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Q.____. Es ist ein Erziehungsheim für verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter zwischen 13 und 22 Jahren. Im Heim werden zivil- und strafrechtliche Erziehungsmass-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmen vollzogen. Ziel ist es, die jungen Frauen sozial zu (re-)integrieren (vgl. Pädagogisches Konzept Jugendheim B.____ 2018, S. 4). Das Jugendheim B.____ nimmt unter anderem junge Frauen auf, die eine stationäre Massnahme benötigen, die beispielsweise selbst- oder fremdgefährdende Verhaltensweisen zeigen wie etwa Entweichen, Lernschwierigkeiten, Suchtproblematik, die über eine reduzierte Selbststeuerung verfügen oder die psychische Belastungen aufweisen. Das Jugendheim B.____ bietet je nach Entwicklung der Jugendlichen eine geschlossene, halbgeschlossene oder offene Wohngruppe sowie ein begleitetes Wohnen an (vgl. Pädagogisches Konzept Jugendheim B.____ 2018, S. 7). Die geschlossene Wohngruppe ist eine in sich geschlossene Einheit im Heim. Mit baulichen Sicherungen einerseits und intensiver Betreuung andererseits wird die Anwesenheit der eingewiesenen Jugendlichen sichergestellt. Die Jugendlichen können sich über den Tag während mindestens zwei Stunden an der frischen Luft aufhalten. In der Regel beträgt der Aufenthalt auf der geschlossenen Wohngruppe 10 Wochen (vgl. Pädagogisches Konzept Jugendheim B.____ 2018, S. 8). Die geschlossene Wohngruppe verfügt über Ateliers und führt eine Sekundarschule; ein erfolgreicher Abschluss gilt als äquivalent zu einer Regelschule und ermöglicht somit den Übertritt in eine weiterführende Schule. Überdies verfügt das Jugendheim B.____ über ein psychotherapeutisches Angebot (Pädagogisches Konzept Jugendheim B.____ 2018, S. 9 f.). Die Jugendlichen können grundsätzlich die Kontakte zu ihrem Umfeld weiterpflegen, wobei sich die Öffnungen nach der jeweiligen Phase und Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen richten (Pädagogisches Konzept Jugendheim B.____ 2018, S. 12). 5.4 Die Beiständin spricht sich für die Geeignetheit der Institution aus, weil die Beschwerdeführerin dort insbesondere vor Gewalt und Drogenmissbrauch geschützt werden könne, da die Institution den nötigen strukturellen Rahmen dafür biete (vgl. Schreiben Beiständin vom 4. Dezember 2018). Gestützt auf die Akten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin regelmässig aus den bisherigen Einrichtungen entwichen und auf Kurvengänge gegangen ist, dabei Alkohol und Drogen konsumiert und sich dadurch massiv selbstgefährdet hat. Das Jugendheim B.____ ist unter anderen auf solche Verhaltensauffälligkeiten spezialisiert und das fachliche und organisatorische Angebot der geschlossenen Wohngruppe ist geeignet, der bestehenden Gefährdungslage der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken und ihre Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig scheine es für sie sehr wichtig zu sein, einen konstanten und geregelten Rahmen zu haben, welcher ihr Halt und Orientierung gebe (vgl. Bericht des Jugendheims B.____ vom 8. Januar 2019, S. 2). Die Beschwerdeführerin selbst wünscht sich feste Strukturen und einen Schulabschluss bzw. eine berufliche Ausbildung. Bei dieser Ausgangslage ist die geschlossene Abteilung des Jugendheims B.____ derzeit ein geeigneter Aufenthaltsort. Die vielfältigen Wohnangebotsformen des Jugendheims B.____ von geschlossenen, halbgeschlossenen und offenen Wohngruppen sowie begleitetes Wohnen erlauben es, je nach Entwicklung der Beschwerdeführerin, eine angepasste Wohnform anzubieten, ohne die Institution wechseln zu müssen. Dieser Umstand spricht ebenfalls für das Jugendheim B.____. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Platzierung der Beschwerdeführerin im geschlossenen Rahmen geeignet, erforderlich sowie für sie zumutbar ist, um sie vor der bestehenden Gefährdungslage zu schützen und sie in ihrer positiven Entwicklung weiter zu unterstützen und fördern. Die von der Vorinstanz angeordnete Unterbringung im Jugendheim

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 6. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 wie auch nach § 22 Abs. 1 VPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Lebensunterhaltes für sie und ihre Familie notwendig sind (BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 77 zu Art. 29 BV). Im vorliegenden Fall hat die minderjährige Tochter Beschwerde erhoben. Zur Unterstützungspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern gehört auch der Rechtsschutz und die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen. Bei der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig ist, dürfen deshalb die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2 und 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 5.3; BGE 127 I 202 E. 3d). Im vorliegenden Fall sind daher die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter zu beurteilen und gestützt auf die Verfahrensakten ist deren Bedürftigkeit erstellt. Da die vorliegende Angelegenheit auch nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen ist, und somit die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 3 BV resp. § 22 VPO erfüllt sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 7.1 Es bleibt über die kantonsgerichtlichen Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-der Beigeladenen gestützt auf ihre familienrechtliche Unterstützungspflicht aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. 7.2 Die Beigeladene wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beigeladenen auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 19 10 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2019 810 19 10 — Swissrulings