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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2018 810 18 89

7. November 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,553 Wörter·~28 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. November 2018 (810 18 89) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Nichterreichen der dreijährigen Dauer der ehelichen Gemeinschaft

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 365 vom 13. März 2018)

A. Die mazedonische Staatsangehörige A.____, geboren am XX.XX.1994, reiste am 4. August 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, da sie im September 2013 mit der Ausbildung zur Betriebsökonomin an der Fachhochschule B.____ (B.____) begann. Auf den 13. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der B.____ exmatrikuliert und zog am 1. April 2015 zu C.____, ihrem zukünftigen Schweizer Ehemann, geboren am XX.XX.1988, an die X.____strasse nach D.____. Am 20. Mai 2015 er-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hielt A.____ eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Am 24. Juli 2015 heirateten A.____ und C.____. Die Ehefrau erhielt alsdann eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welche letztmals bis zum 23. Juli 2018 ausgestellt wurde. B. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) wurde im Dezember 2016 mittels Mutationsmeldung darüber informiert, dass sich A.____ am 1. Dezember 2016 von ihrem Ehemann getrennt und die gemeinsame Wohnung verlassen habe und an die Y.____strasse in D.____ gezogen sei. Gemäss Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Zivilkreisgericht) vom 9. März 2017 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie dieses bereits per 20. Oktober 2016 aufgenommen hatten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs für den in Betracht gezogenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die in Betracht gezogene Wegweisung aus der Schweiz äusserte sich A.____ am 6. September 2017 zu ihrer Ehe und teilte unter anderem mit, dass sie zur Zeit eine Ausbildung zur Kauffrau EFZ (eidgenössischer Fähigkeitsausweis) E-Profil (erweiterte Grundbildung) bei der E.____ AG absolviere und hierfür die Kaufmännische Handelsschule in F.____ besuche. Der Ehemann nahm mit Schreiben vom 17. September 2017 Stellung. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies sie bis spätestens am 20. November 2017 aus der Schweiz weg. Das AfM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Grund für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung infolge der gerichtlichen Trennung ihrer Ehe seit dem 20. Oktober 2016 nicht mehr gegeben sei. Weil die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben seien, sei diese zu widerrufen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Zudem erweise sich die Wegweisung als verhältnismässig. Ein persönlicher Härtefall liege nicht vor. D. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nachfolgend immer durch Advokat Alex Hediger vertreten, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und beantragte, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und die der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. zu verlängern, alles unter o/e-Kostenfolge und im Falle des Unterliegens mit Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Ehe sei nicht gescheitert. Werde dennoch von einer gescheiterten Ehe ausgegangen, liege ein nachehelicher Härtefall vor. Des Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, sich bereits vor der Ehe zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufgehalten und in Mazedonien ihre Zelte abgebrochen zu haben. Mitte 2019 werde sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Sie sei ein Vorzeigebeispiel einer gelungenen Integration. Es sei somit unverhältnismässig, sie wegzuweisen. E. Mit Beschluss Nr. 365 vom 13. März 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht entsprochen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Regierungsrat führte in

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinem Entscheid aus, die Ehe habe objektiv betrachtet als gescheitert zu gelten, die Voraussetzungen für das Abweichen vom Erfordernis des Zusammenlebens seien nicht gegeben und die Ehe habe weniger als drei Jahre bestanden. Zudem liege kein nachehelicher Härtefall vor. Es ergebe sich weder aus lit. a noch aus lit. b des Abs. 1 des Art. 50 AuG noch aus Art. 8 EMRK ein Anspruch. Die Wegweisung sei verhältnismässig. Es liege auch kein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Überdies bestehe keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin im Rahmen des regierungsrätlichen Ermessens die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Der Regierungsrat kam zum Schluss, unter Würdigung der gesamten Umstände dränge sich der Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht auf. F. Mit Eingabe vom 26. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung des AfM vom 19. Oktober 2017 bzw. der Entscheid des Regierungsrates vom 13. März 2018 vollumfänglich aufzuheben und die der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. angemessen zu verlängern. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es sei der Beschwerdeführerin sowohl für die o/e-Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht als auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Regierungsrat der Kostenerlass mit dem sie vertretenden Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2018 die Unterlagen für das Kostenerlassgesuch und mit Eingabe vom 23. Mai 2018 die ergänzende Beschwerdebegründung ein. In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 beantragte der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Es wies den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Parteibefragung ab und verfügte, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contratrio). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 f. AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Mazedonien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3. Die Beschwerdeführerin reiste am 4. August 2013 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nach Art. 27 AuG. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AuG richtet sich der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AuG. Am 13. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der B.____ exmatrikuliert, da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (siehe Schreiben vom 23. April 2015 an das AfM) im Januar 2015 die Prüfung zur Assessment Stufe nicht bestanden habe. Somit erlosch der Grund für ihre Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung und die Beschwerdeführerin hätte – wie ihr im Schreiben des AfM vom 8. Mai 2015 mitgeteilt wurde – die Schweiz verlassen müssen. In diesem Zusammenhang kann überdies festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2013 eine Erklärung unterzeichnet hatte, wonach sie sich verpflichtete, nach Abschluss oder Abbruch ihres Studiums die Schweiz zu verlassen. Es kann also – entgegen ihrer in den Rechtsschriften vertretenen Auffassung – nicht die Rede davon sein, dass sie im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz zwecks Ausbildungszwecken berechtigterweise der Meinung gewesen sei, sie könne in ihrem Heimatland die Zelte abbrechen und hier eine neue Existenz aufbauen. 5.1. Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG dann vor, wenn diese mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin verheiratet ist und mit dieser Person zusammenwohnt. Nach Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42 - 44 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Regelmässige eheliche Kontakte, namentlich auch der Besuch einer Ehetherapie während einem krisenbedingten Getrenntleben, sprechen für den Weiterbestand der ehelichen Gemeinschaft und sind daher als Rechtfertigungsgründe des Getrenntlebens für eine Übergangszeit von sechs bis zwölf Monaten gelten zu lassen. Vorbehältlich durch Therapiebesuche oder anderswie belegter Versöhnungsbemühungen, etwa gemeinsamer Ferien, wird als Faustregel das Getrenntleben von über drei Monaten nicht mehr unter Art. 49 AuG subsumiert bzw. als Auflösung der Ehegemeinschaft interpretiert (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 49 AuG N 1 ff.). 5.2 Gilt die Ehegemeinschaft als aufgelöst, so besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine (relevante) Ehegemeinschaft vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.4.2). Für die Annahme einer Auflösung der Ehegemeinschaft ist somit weder eine eheschutzrichterliche oder gerichtliche Trennung noch eine Scheidung der Ehegatten erforderlich (SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 1). 5.3. Die Beschwerdeführerin heiratete am 24. Juli 2015 den Schweizer C.____ und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Das AfM wurde im Dezember 2016 informiert, die Beschwerdeführerin habe sich am 1. Dezember 2016 von ihrem Ehemann getrennt, die gemeinsame Wohnung verlassen und eine Wohnung an der Y.____strasse in D.____ bezogen. Mit Entscheid vom 9. März 2017 bewilligte das Zivilkreisgericht den Ehegatten rückwirkend das Getrenntleben per 20. Oktober 2016. Gegen die Höhe der durch das Zivilkreisgericht festgelegten Unterhaltsbeiträge erhoben beide Ehegatten Berufung. Am 11. Juli 2017 fand eine Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, statt, an welcher sich die Parteien vergleichsweise über die noch strittigen Unterhaltsbeiträge einigten. In der Stellungnahme an das AfM vom 20. September 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin auf Frage des AfM, dass sie seit 1. Dezember 2016 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Die Beschwerdeführerin machte zwar in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2017 an das AfM geltend, ihr sei im Vorfeld zur Trennung klar gewesen, dass ihr Ehemann "nicht mehr wolle". Es sei jedoch durchaus möglich, dass er nach wenigen Monaten wieder auf sie zugehen werde und mit ihr zusammenleben wolle. Sie habe für ihn immer noch starke Gefühle. Sie erklärte in

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Stellungnahme vom 20. September 2017 weiter, keinen Kontakt zu ihrem Ehemann zu haben und ihn das letzte Mal bei der Trennungsverhandlung gesehen zu haben. Der Ehemann erklärte in seiner Stellungnahme an das AfM vom 17. September 2017, dass die Ehe von seiner Seite aus definitiv gescheitert sei. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht geltend, dass die Trennung insbesondere aus finanziellen Gründen erfolgt sei, weil der Ehemann nicht mehr damit einverstanden gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Anstellung zu Gunsten einer kaufmännischen Ausbildung aufgegeben habe und eine kaufmännische Lehre bei der E.____ AG absolviere. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor der Meinung, dass die Ehe mit ihrem Ehemann nicht definitiv gescheitert sei und sei ohne weiteres bereit, einen Neubeginn zu wagen, wenn dies auch dem Wunsch des Ehemannes entspreche. 5.4. Wie die obigen Ausführungen zeigen, wohnen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann spätestens seit dem 1. Dezember 2016 nicht mehr zusammen. Im Zeitpunkt der Verfügung des AfM vom 19. Oktober 2017 lebten die Ehegatten somit seit mindestens über zehn Monaten getrennt. Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, was als Indiz auf eine Wiederannäherung der Ehegatten hindeutet. So wird nicht einmal geltend gemacht, die Ehegatten hätten wieder Kontakt miteinander. Aus dem Argument der Beschwerdeführerin, sie könne sich die Fortführung der Ehe vorstellen, kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, da ihr Ehemann die Fortführung der Ehegemeinschaft nicht wünscht und keinerlei Anhaltspunkte für eine Wiederannäherung oder für Versöhnungsbemühungen dargelegt wurden. Damit lagen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Rechtfertigungsgründe für das Nichtzusammenwohnen im Sinne von Art. 49 AuG vor und die Ehegemeinschaft hat spätestens per 1. Dezember 2016 als aufgelöst zu gelten, womit die Ehegemeinschaft maximal 16 Monate und damit weniger als drei Jahre bestanden hat. Folglich hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. 6.1. Zu prüfen ist als nächstes, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht. Dieser ist gegeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 f.). Schliesslich ist nach der Ehe auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Ein wichtiger persönlicher

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 7). Bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht es darum, nacheheliche ausländerrechtliche Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Anders als der Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 AuG, der eine Ermessensbetätigung in Härtefällen ermöglicht, ist der nacheheliche Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG als Anspruchsbewilligung geregelt. Des Weiteren ist im Unterschied zum allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG hier nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 ff.). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (137 II 345 E. 3.2.3; SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 7; Botschaft AuG, a.a.O., 3754 Ziff. 1.3.7.6). So hat das Bundesgericht z.B. einen neunjährigen Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen zweier Ehen nicht als kurz bewertet, jedoch auch nicht als so lange, dass eine Rückkehr in die Heimat (Ukraine) deswegen unzumutbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.4.2). Ebenso stellt die alleinige Tatsache, dass die ausländische Person in ihrem Herkunftsland Lebensbedingungen vorfinden muss, die dort üblich sind, nicht einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar (Urteile des Bundesgerichts 2C_1119/2012 vom 4. Juli 2013 E. 5.1; 2C_1258/2012 vom 2. August 2013 E. 5.1). Ebenso genügt allein die lange Aufenthaltsdauer und die Integration (geregelte Arbeit, keine Straffälligkeit, keine Sozialhilfeabhängigkeit) nicht, um den weiteren Aufenthalt i.S. v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erforderlich zu machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2. Vorliegendenfalls liegt kein Fall von ehelicher Gewalt vor. Zu prüfen ist, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist. Die Beschwerdeführerin lebt seit fünf Jahren in der Schweiz. Seit der Eheschliessung sind etwas mehr als drei Jahre vergangen, wobei die Beschwerdeführerin lediglich während maximal 16 Monaten in Ehegemeinschaft gelebt hat. Die Beschwerdeführerin hat ihre ersten 19 Lebensjahre in ihrer Heimat verbracht, hat dort die Schulen besucht und ist mit den Gebräuchen und der Sprache ihres Heimatlandes bestens vertraut. Ihre Eltern und ihr Bruder leben dort. Sie hat in den letzten Jahren auch ihr Heimatland

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht besucht. Sie ist jung, gesund und hat gemäss ihrem Lebenslauf in Mazedonien einen Mittelschulabschluss mit Matur mit Bestnoten. Sie hat in der Schweiz Deutsch gelernt, was ihr in ihrem Heimatland von Nutzen sein kann. Es liegen keine Anzeichen für eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in Mazedonien vor. Die Beschwerdeführerin ist hier offensichtlich gut integriert, spricht Deutsch, absolviert eine Lehre als Kauffrau, hat überdies noch eine weitere Stelle, um finanziell über die Runden zu kommen, und ist nicht sozialhilfeabhängig. Wie oben ausgeführt, genügen jedoch selbst die lange Aufenthaltsdauer und die Integration (geregelte Arbeit, keine Straffälligkeit, keine Sozialhilfeabhängigkeit) nicht, um den weiteren Aufenthalt i.S. v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erforderlich zu machen. Vorliegendenfalls ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit fünf Jahren auch nicht als lange zu bezeichnen. Sicherlich wird die Rückkehr nach Mazedonien für die Beschwerdeführerin nicht einfach sein. Wie oben ausgeführt stellt aber die alleinige Tatsache, dass die ausländische Person in ihrem Heimatland Lebensbedingungen vorfinden muss, die dort üblich sind, nicht einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar. 6.3. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht sehr lange in der Schweiz gelebt hat, hier keine Kinder hat und die Wiedereingliederung in ihrem Land nicht gefährdet ist, kann ein nachehelicher Härtefall nicht bejaht werden, selbst wenn sie hier in den fünf Jahren soziale Bindungen geknüpft hat und hier integriert ist. Somit liegt auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor. 7. Des Weiteren können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Familienangehörigen müssen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin leben ihr Onkel, seine Frau und deren zwei Kinder in F.____. Damit hat die Beschwerdeführerin keine Familienmitglieder im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz, womit sie auch gestützt auf diese Bestimmung keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat. Im Übrigen liegt vorliegend weder ein Fall von kombiniertem Schutzbereich von Privat- und Familienleben noch ein Fall von Schutzbereich des Privatlebens vor (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3 ff.; 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1). 8.1. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemei-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. 8.2. Im angefochtenen Entscheid vom 13. März 2018 (E. 7) hat der Regierungsrat die relevanten Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 9.1. In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). 9.2. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Es ist zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die der Beschwerdeführerin mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 9.3. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 9.4. Die Beschwerdeführerin lebt seit fünf Jahren in der Schweiz, wobei sie im Übrigen erst ab frühestens Frühjahr 2015 davon ausgehen konnte, in der Schweiz bleiben zu können. Somit

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann nicht von einer langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz die Rede sein. Ihre Kindheit und Jugend hat sie in Mazedonien verbracht. Sie ist mit den dortigen Bräuchen und der Sprache vertraut. Ihre Eltern und ihr Bruder leben in Mazedonien. Es ist davon auszugehen, dass sie auch Freunde und Bekannte aus der Schulzeit dort hat. Sie ist in den letzten fünf Jahren besuchshalber in ihre Heimat zurückgekehrt und hat Kontakt zu ihrem Heimatland. Demzufolge ist eine Wiedereingliederung in ihr Heimatland möglich. Die Beschwerdeführerin absolviert eine kaufmännische Lehre und wird damit auch nach Beendigung derselben keine gesuchte Fachkraft auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt sein. Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörige im Sinne von Art. 8 EMRK in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch, hat sich wohlverhalten, absolviert eine Lehre, arbeitet auch ausserhalb des Lehrbetriebes und bezieht keine Sozialhilfe. Damit kann sie als gut integriert betrachtet werden. In Anbetracht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht lange in der Schweiz aufgehalten hat, sie gute Reintegrationsmöglichkeiten in ihrem Heimatland hat, in ihrem Heimatland ihre Familie lebt und sie keine gesuchte Fachkraft ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung das private Interesse der Beschwerdeführerin trotz guter Integration an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Tatsache, dass sie in ihrem Herkunftsland Lebensbedingungen – wie die in der Beschwerdebegründung angeführte Arbeitslosigkeit des Vaters und lediglich befristete Anstellung der Mutter – vorfinden wird, die dort üblich sind, und die Rückkehr für die Beschwerdeführerin allenfalls mit Nachteilen verbunden ist, reicht nicht aus, um die Massnahme als unverhältnismässig zu qualifizieren. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig im engeren Sinn. 10. Das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist im Übrigen zu verneinen. Diesbezüglich kann auf den angefochtenen Regierungsratsbeschluss (E. 9) verwiesen werden. 11. Damit erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als rechtmässig. 12. Gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Beschwerdeführerin musste die Ausbildung an der B.____ abbrechen, weil sie eine Prüfung nicht bestanden hatte. Gemäss Schreiben der E.____ AG vom 31. Oktober 2017 arbeitet die Beschwerdeführerin seit 1. August 2016 bei Erstgenannter. Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Ausbildung zur Kauffrau EFZ E-Profil und wird diese voraussichtlich am 31. Juli 2019 abschliessen. Die Beschwerdeführerin hat sich wohlverhalten, ihr Leben in die Hand genommen und sie wird in ihrem Lehrbetrieb geschätzt. Da die Beschwerdeführerin im Sommer 2019 und damit in wenigen Monaten voraussichtlich ihre Ausbildung beenden wird und ihr der Lehrabschluss berufliche Vorteile bringen wird, ist die Ausreisefrist bis zum 15. August 2019 anzusetzen, so dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung beenden kann.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass der Regierungsrat ihr nicht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Verfahren vor Regierungsrat bewilligt habe. Sie macht geltend, dass das Einkommen, welches der Regierungsrat als Basis für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege herangezogen habe, nur dadurch zustande gekommen sei, indem die Beschwerdeführerin mehr gearbeitet habe als gesetzlich erlaubt. So habe sie ihr damaliges monatliches Einkommen von rund Fr. 2'750.-- in dieser Höhe nur erwirtschaften können, weil sie nebst ihrer 100%igen Erwerbstätigkeit als Lehrling auch noch zwei Nebenjobs ausgeübt habe, welche aber insgesamt zu einer Arbeitszeit geführt hätten, welche das gemäss Arbeitsgesetz zulässige Höchstmass von 50 Wochenstunden überschritten habe. Dies sei auch der Grund, weshalb sie den Nebenjob bei der G.____ AG F.____ per Ende März 2018 gekündigt habe und gegenwärtig nur noch einen Nebenjob bei einer Filiale von H.____ ausübe. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin die monatlichen Einnahmen in der Höhe von Fr. 2'750.-- erzielt hat, weswegen nicht zu beanstanden ist, dass der Regierungsrat diese für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege herangezogen hat. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 14.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- sind demzufolge der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteientschädigung ist gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 14.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). 14.3. Das Begehren der Beschwerdeführerin erscheint nicht offensichtlich als aussichtslos, und zur Wahrung der Rechte erscheint der Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin notwendig. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzung der Mittellosigkeit gegeben ist. Gemäss Lohnabrechnung vom März 2018 beträgt der Lehrlingslohn monatlich Fr. 857.60. Der in den Monaten Januar bis März 2018 bei einer Filiale von H.____ erzielte Lohn betrug durchschnittlich Fr. 653.70 (Fr. 382.45, Fr. 866.15, Fr. 712.50). Gemäss Kündigungsbestätigung der G.____ AG vom 13. März 2018 wurde die Kündigung der Beschwerdeführerin per 30. April 2018 bestätigt. Gemäss Entscheid vom 11. Juli 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und Vereinbarung vom 11. Juli 2017 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-und für die Zeit vom 1. August 2018 bis 30. November 2018 Fr. 300.--. Ab 1. Dezember 2018 ist

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht kein Unterhalt mehr geschuldet. Die monatlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin beliefen sich somit in den Monaten Mai 2018 bis Juli 2018 auf Fr. 2'111.30 (Fr. 857.60 + Fr. 653.70 + Fr. 600.--) und in den Monaten August 2018 bis November 2018 auf Fr. 1'811.30 (Fr. 857.60 + Fr. 653.70 + Fr. 300.--). Ab 1. Dezember 2018 betragen die monatlichen Einnahmen Fr. 1'511.30 (Fr. 857.60 + Fr. 653.70). Auf der Ausgabeseite sind zumindest monatlich der Grundbetrag von Fr. 1'200.--, die Erweiterung des Grundbetrags in der Höhe von Fr. 180.--, die Mietkosten von Fr. 591.--, die Krankenkassenprämien inkl. Selbstbehalte (gemäss Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2017) nach Berücksichtigung der Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 286.-- und die Kosten für das U-Abo von Fr. 53.-- zu berücksichtigen. Damit betragen die monatlichen Ausgaben Fr. 2'310.--, womit für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen ist. 14.4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- somit der Gerichtskasse zu überbinden. 14.5. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 21. Juni 2018 einen Aufwand von 10 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 145.70 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt der Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel- Landschaft vom 17. November 2003 Fr. 200.--, womit ein Betrag von Fr. 2'310.90 (10 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 145.70 und 7.7 % Mehrwertsteuer) resultiert. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'310.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 14.6. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens bis zum 15. August 2019 zu verlassen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘310.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 18 89 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2018 810 18 89 — Swissrulings