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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.12.2019 810 18 294

4. Dezember 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,275 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. Dezember 2019 (810 18 294) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / längerfristige Freiheitsstrafe

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1664 vom 6. November 2018)

A. A.____, türkischer Staatsangehöriger, (geb. 1963) reiste im Jahr 1983 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. A.____ ist mit B.____ verheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder (geb. 1990, 1992, 2006).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Im Jahr 1996 erhielt A.____ aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im Jahr 2012 erhärtete sich der Verdacht, dass A.____ seine Beschwerden nur vorgetäuscht haben soll. Mit Urteil vom 27. August 2015 wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigen Betrugs und anderen kleineren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft sowie vom Bundesgericht bestätigt. C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 gewährte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM, ab 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht, AFMB) A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Dieses nahm A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, mit Schreiben vom 21. März 2018 wahr und hielt fest, dass er schwer krank sei und zur Zeit seine Hafterstehungsfähigkeit geprüft werde. Liege die Hafterstehungsfähigkeit nicht vor, sei A.____ auch nicht reisefähig und könne in der Türkei nicht überleben. Aus diesem Grund sei das Verfahren zu sistieren, bis Klarheit über die medizinische Ausgangslage bestehe. Mit Schreiben vom 5. April 2018 teilte das AfM A.____ mit, dass die Reisefähigkeit erst nach Rechtskraft einer allfälligen Verfügung geprüft werde, da diese die Vollzugshandlungen und nicht den materiellen Entscheid betreffe. D. Am 15. Mai 2018 informierte A.____ das AfM darüber, dass beim Straf- und Massnahmevollzug ein medizinisches Gutachten vorliege. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 wurde das Gutachten vom 5. März 2018, erstellt von Dr. med. C.____, forensischer Psychiater und Psychotherapeut FMH, leitender Arzt der Psychiatrie Baselland, vom AfM eingefordert. E. Am 26. Juni 2018 wurde der Ehefrau von A.____ die Möglichkeit gewährt, sich schriftlich zum in Frage stehenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu äussern. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 führte diese im Wesentlichen aus, dass es für sie und insbesondere für die minderjährige Tochter schwer sein würde, wenn A.____ die Schweiz verlassen müsste. Die Beziehung von A.____ zu den Kindern sei sehr eng und intensiv. F. Das AfM widerrief am 2. August 2018 die Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung von A.____ an. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig. A.____ könne sich nicht auf Art. 8 EMRK stützen, da keine wirtschaftliche Beziehung zur Kernfamilie bestehe und die Ehe gerichtlich getrennt sei. Auch ein allfälliger Härtefallanspruch sei zu verneinen. G. Gegen die Verfügung des AfM vom 2. August 2018 erhob A.____ mit Eingabe vom 11. August 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und den Verzicht auf den Widerruf. Eventualiter beantragte er die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Entscheid vom 6. November 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2015 überwiege das öffentliche Interesse an einer Wegweisung die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz knapp. A.____ habe in der Schweiz sein familiäres Umfeld. Er sei jedoch erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gekommen und habe somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht verbracht. Dass der Sohn von A.____ durch die Behörden in der Türkei befragt worden sei, lasse nicht auf eine tatsächliche Gefahr für A.____ in der Türkei schliessen. Weiter habe A.____ nie Unterhalt für seine minderjährige Tochter bezahlt, habe hohe Schulden und lebe von der Sozialhilfe. A.____ sei weder beruflich noch wirtschaftlich integriert. H. Mit Eingabe vom 12. November 2018 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 6. November 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer stellt die Begehren, es sei die Verfügung des AfM aufzuheben und auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und es sei A.____ eine amtliche Verteidigung zu gewähren sowie ein amtliches psychiatrisches Gutachten bei der Justizvollzugsanstalt D.____ einzuholen. I. Mit Eingabe vom 19. November 2018 reichte A.____, nachfolgend vertreten durch Alain Joset, Advokat, beim Kantonsgericht ergänzende Rechtsbegehren ein. Er beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und das AfM sei gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen resp. diesem eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zur Neubeurteilung an das AfM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung zu gewähren resp. zu belassen, als dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, den Entscheid des Kantonsgerichts in der Schweiz abzuwarten. Unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. J. Am 21. Januar 2019 wurde die Beschwerdebegründung eingereicht. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem seine minderjährige Tochter zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten habe, sich zu äussern. Das Schreiben des AfM vom 26. Juni 2018 sei ausschliesslich an die Mutter adressiert gewesen und nicht an seine Tochter. Die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK habe die Vorinstanz in Bezug auf seine Ehefrau zu Unrecht verneint, zumal die Trennung auch aus Sicht der Ehefrau nicht auf eine Scheidung gerichtet gewesen, sondern durch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers notwendig geworden sei. Aufgrund dieser Probleme sei er in therapeutischer Behandlung. Ferner verkenne der Regierungsrat, dass der Beschwerdeführer seit 35 Jahren in der Schweiz lebe und somit gewichtige private Interessen am Verbleib in der Schweiz habe. Er habe keinen Bezug mehr zur Türkei, da er seit mehr als acht Jahren nicht dort gewesen sei und zudem eine politische Verfolgung fürchte, wie der Vorfall mit seinem Sohn zeige. Weiter habe sich die Vorinstanz mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. So sei die medizinische Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet und eine Wegweisung schon aus diesem Grund unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei familiär sowie sozial bestens integriert, spreche einwandfrei deutsch und habe keine nennenswerten Verbindungen mehr in die Türkei. Eine Wegweisung sei unverhältnismässig.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Am 5. Februar 2019 liess sich der Regierungsrat vernehmen. Im Wesentlichen wird dabei auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Zusätzlich wird ausgeführt, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden, da die Mutter stellvertretend für die Tochter geantwortet habe. Bezüglich des Strafmasses wird weiter festgehalten, das Vorgehen des Beschwerdeführers habe eine grosse kriminelle Energie, Skrupellosigkeit sowie Dreistigkeit aufgewiesen, weshalb sein Verschulden als erheblich anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe den Betrug über eine sehr lange Zeit (über 10 Jahre) ausgeübt und zeige dafür wenig Reue und Einsicht. Auf den Namen des Beschwerdeführers seien ausserdem 38 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 154‘814.-- verzeichnet. Weiter würde die Türkei über die medizinische und psychiatrische Infrastruktur verfügen, um eine allfällige Behandlung weiterzuführen. Die entsprechenden Medikamente seien ebenfalls erhältlich. L. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. M. Am 12. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hält an seiner Begründung und seinen Rechtbegehren vollumfänglich fest. Zusätzlich stellt der Beschwerdeführer die Beweisanträge, wonach eine aktuelle Stellungnahme bei der Ehefrau und der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers sowie ein aktueller Zwischenbericht des behandelnden Psychotherapeuten in der Justizvollzugsanstalt D.____ gegebenenfalls unter Beizug weiterer involvierter Psychologen oder Psychiater einzuholen seien. Weiter sei der behandelnde Psychotherapeut vom Gericht zu den möglichen Folgen einer Wegweisung in die Türkei zu befragen. N. Anlässlich der Urteilsberatung vom 12. Juni 2019 wurde beschlossen, eine Parteiverhandlung anzusetzen und weitere Beweismassnahmen durchzuführen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 und vom 21. September 2019 reichte der behandelnde Psychotherapeut aktuelle Berichte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ein. O. Am 27. November 2019 wurde die Tochter des Beschwerdeführers vom Vizepräsidenten im Gerichtsgebäude angehört.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht auf die persönliche (mündliche) Anhörung seiner minderjährigen Tochter verzichtet. Er macht nicht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren die persönliche Anhörung seiner Tochter beantragt. Es ist demnach zu fragen, ob der Beschwerdegegner im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen verpflichtet war, eine mündliche Kindesanhörung durchzuführen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sichert Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts- und Verwaltungsverfahren unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu äussern und angehört zu werden. Indessen ist das Kind nicht zwingend mündlich, sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören, wobei diese Anhörung je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden kann (BGE 136 II 78 E. 4.8; BGE 124 II 361 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2; vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO/MARC SPESCHA, Kindeswohl, Kindesanhörung und Kindeswille in ausländerrechtlichen Kontexten, AJP 2009, S. 1106 f.). Im Unterschied etwa zu einem Scheidungsverfahren, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind und sich eine persönliche Anhörung der Kinder aus diesem Grund aufdrängt, kann in einem ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung der Kinder mit jener der Eltern deckt und sich ihr Standpunkt ohne Weiteres den Eingaben und Rechtsschriften entnehmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2011 vom 13. März 2012 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_746/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4.1). Anders liegen die Dinge in solchen fremdenpolizeilichen Fällen, wo nur das Kind selbst über nicht rechtsgenüglich bekannte, aber für die Entscheidfindung wesentliche Tatsachen ergänzend Aufschluss zu erteilen in der Lage ist, insbesondere wo die genaue Kenntnis des Standpunktes der Kinder aufgrund der Sachlage einen Einfluss auf das Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2002 vom 23. Mai 2002 E. 1.4). Nach dem Gesagten genügt es, wenn der Beschwerdeführer das Anliegen seiner Tochter in das Verfahren einbringen konnte, was er im Verfahren vor der Vorinstanz ausführlich in seiner Beschwerdebegründung getan hat. Die Aussagen der Kindsmutter liegen den Akten ebenfalls bei, wobei sich ihr Standpunkt zu den Kinderbelangen mit demjenigen des Beschwerdeführers deckt und sie in ihrem Schreiben ausführt, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers für die minderjährige Tochter sehr schlimm wäre (vgl. Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 6. Juli 2018 [Posteingang]). Die Vorinstanz hat nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer eine enge und tatsächliche Beziehung zu seiner Tochter hat und sie seine Wegweisung schwer treffen würde. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, wel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht che neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch eine mündliche Befragung der Tochter des Beschwerdeführers hätten gewonnen werden können. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die mündliche Befragung verzichtet hat. Hinzu kommt, dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren vom Vizepräsidenten mündlich zur verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers angehört wurde. Ihr Standpunkt, wie er bereits durch die Eltern dargelegt wurde, ist somit auch direkt in das Verfahren eingeflossen. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz ebenfalls nicht verpflichtet, eine Kindsvertretung einzusetzen, zumal die Interessen der Eltern in Bezug auf die Belange ihrer Tochter die gleichen sind. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen den Eltern verneint hatte, vermag daran nichts zu ändern. Demzufolge ist die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, unbegründet. 4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 4.4 Aus dem in Art. 8 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950 (sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Famili-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht enmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Die Ehegatten sind seit Februar 2015 gerichtlich und räumlich getrennt. Nach übereinstimmenden Angaben der Ehegatten sei es aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers zur Trennung gekommen. Die Ehefrau habe diesen Zustand nicht mehr ertragen und selber psychische Probleme bekommen (Stellungnahme der Ehefrau vom 17. Juli 2018, Protokoll der Parteiverhandlung vom 4. Dezember 2019). Die Situation mit dem Beschwerdeführer belaste die Ehefrau nach wie vor, sie könne jedoch nicht ausschliessen, dass sie irgendwann wieder mit ihm zusammenkomme. Sie besuche den Beschwerdeführer regelmässig im Strafvollzug und wenn er Urlaub habe, wohne er in ihrer Wohnung (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 4. Dezember 2019). Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich an, er werde nach dem Strafvollzug wieder mit seiner Ehefrau zusammenziehen. Aufgrund der Akten und der Aussagen anlässlich der Parteiverhandlung zeigt sich, dass zwischen den Ehegatten durchaus eine Beziehung besteht. Obschon es sich dabei eher um eine Gemeinschaft handelt, welche insbesondere der Unterstützung des Beschwerdeführers dient, ist das Verhältnis als eng und tatsächlich zu bezeichnen. In Bezug auf die jüngste Tochter ist mit dem Regierungsrat ebenfalls davon auszugehen, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine nahe, echte und tatsächliche Beziehung besteht. Zumindest wird dies von beiden Eltern sowie von der Tochter glaubhaft dargelegt und Gegenteiliges lässt sich den Akten nicht entnehmen. 4.5 Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer vorliegend somit auf den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. 5.1 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. Widerrufsgründe liegen unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 lit. c AuG). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öf-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 5.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 - 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für die Niederlassungsbewilligung ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 2). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. 6.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, wenn durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird; BGE 135 II 377 E. 4.3). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 11. November 2016 E. 3.2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 24. Februar 2014 E. 2.4, Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.2 Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 6.3 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens sowie die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2). Das entsprechende sicherheitspolizeiliche Interesse kann durch den Zeitablauf seit der Tatbegehung, das Verhalten der ausländischen Person bis zum angefochtenen Urteil sowie weitere Faktoren (wie das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung) relativiert oder erhöht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 6.4 Die ausländerrechtliche Verschuldensbeurteilung knüpft an die Einschätzung im Strafurteil an (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Das Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin. Die Anforderungen an die Rückfallgefahr und das Sicherheitsrisiko, das ausländerrechtlich noch hingenommen werden kann, sind umso niedriger anzusetzen, je schwerer die zur Diskussion stehende Rechtsgüterverletzung und die Umstände der Tat wiegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3.2 m.w.H.). Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden – auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden –, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3; BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Aus dem Urteil des Strafgerichts geht hervor, dass der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft durch den Beschwerdeführer ein Schaden im Umfang von Fr. 411'129.-- und der Pensionskasse E.____ ein Schaden im Umfang von Fr. 290'240.45 entstanden sei. Weiter wird im Rahmen der Strafzumessung festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und gegenüber einer Vielzahl von Arztpersonen und Mitarbeitenden der Sozialversicherungen ein gezielt täuschendes Bild in äusserst konsequenter Weise aufrechterhalten habe. Der Beschwerdeführer habe das Vertrauensverhältnis zu seinem behandelnden Psychiater und dessen aus der ärztlichen Verantwortung heraus erbrachtes Engagement schamlos ausgenutzt. In seiner Gesamtheit bedürfe ein solches Vorgehen einer grossen kriminellen Energie, Skrupellosigkeit und Dreistigkeit. Den hohen Deliktsbetrag habe sich der Beschwerdeführer in parasitärer Weise auf Kosten einer grossen Allgemeinheit verschafft. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers hat sich zwar nicht gegen Leib und Leben oder ein anderes grundlegendes Rechtsgut gerichtet,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dessen Verletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis einer Gewalttat gleichkommt, doch kann nicht verkannt werden, dass beim Sozialversicherungsbetrug ein Grossteil der Bevölkerung direkt betroffen ist, sei es als Beitragszahler oder als Leistungsbezüger, auf welche der Schaden aus solchen Betrugsfällen zurückfällt. Zudem untergraben derartige Missbrauchsfälle wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, das Vertrauen der Bevölkerung in die staatspolitisch bedeutenden Sozialversicherungen. Gerade Verhaltensweisen, wie sie der Beschwerdeführer über Jahre hinweg an den Tag gelegt hat, wurden vom Verfassungs- und Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet und stellen eine Anlasstat dar, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben kann. Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung; dennoch darf die Wertung des Gesetzgebers bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1). Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Vorstrafen aufweist und seine Rückfallgefahr eher als gering einzustufen ist. Dennoch fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Reue oder Einsicht in seine Taten zeigt und sich ungerecht behandelt fühlt (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 4. Dezember 2019, Protokoll des Rundtischgesprächs vom 18. Februar 2019). Dem Gutachten von Dr. med. C.____ ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein manipulatives Potential aufweise und sich gegenüber dem Gutachter neu als Opfer rechtsbürgerlicher Kreise darstelle, welche im Solde Erdogans stünden. Weiter verwundere es den Gutachter nicht, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, Ärzte und Therapeuten zu täuschen. Auch mit Blick auf diese gutachterlichen Ausführungen kann ein Rückfallrisiko nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aufgrund des erheblichen Verschuldens und des schwerwiegenden Delikts ist das ordnungs- und sicherheitspolitische Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Nach dem Gesagten besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 6.5 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand sämtlicher massgeblicher Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. 6.6.1 Im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung in die Abwägung miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 119 Ib 8 E. 4c). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1983 eingereist und lebt somit mit seiner Familie bereits seit 36 Jahren in der Schweiz. Er hat also ein gewichtiges Interesse daran, im Land zu verbleiben und die Beziehungen zu seiner Frau und seinen Kindern zu pflegen. Insbesondere mit seinem volljährigen Sohn und dessen Familie sowie mit seiner 12-jährigen Tochter scheint der Beschwerdeführer ein enges Verhältnis zu haben. Seine Familie besucht ihn regelmässig im Strafvollzug und er verbringt seine Ausgänge jeweils mit seiner Familie. Im Falle einer Wegweisung des Beschwerdeführers müsste die Ehefrau die minderjährige Tochter alleine aufziehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Tochter schon

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12 Jahre alt ist, der Beschwerdeführer bereits seit 2015 räumlich getrennt von seiner Tochter und seiner Ehefrau lebt und er sich nur unregelmässig am finanziellen Unterhalt der Tochter beteiligt hat. Sein Familienleben hat der Beschwerdeführer mehr als 10 Jahre betrügerisch durch die öffentliche Hand bzw. die Allgemeinheit finanzieren lassen, weshalb mit Blick auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers nicht von einem hohen Grad an Integration auszugehen ist. Hinsichtlich der sozialen Integration ist weiter auffallend, dass der Beschwerdeführer trotz seiner 36-jährigen Aufenthaltsdauer nur schlecht Deutsch spricht und keine sozialen Kontakte ausserhalb seiner Kernfamilie geltend macht bzw. solche aus den Akten auch nicht ersichtlich sind. Seine Verurteilung zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe wiegt schwer, er hat während 10 Jahren seinen Betrug aufrechterhalten und nicht aus eigenem Willen den unrechtmässigen Leistungsbezug eingestellt. Damit hat er die hiesige Rechtsordnung während langer Zeit in grober Weise missachtet und zeigt bis heute keine Einsicht in sein Unrecht. Der Verweis des Beschwerdeführers auf sein Wohlverhalten seit der Aufdeckung seines Betrugs ist unbehelflich. Zum einen kommt dem Wohlverhalten unter dem Druck eines strafrechtlichen oder ausländerrechtlichen Verfahrens ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu, da ein vorbildliches Verhalten in dieser Zeit erwartet wird und keine besondere Leistung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.3). Zum anderen war der Bewegungsspielraum des Beschwerdeführers auch durch das Strafverfahren resp. den Strafvollzug eingeschränkt und er stand unter scharfer Kontrolle der Behörden. Ferner sind auf den Namen des Beschwerdeführers 44 Betreibungen in der Höhe von Fr. 203'566.30 und 38 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 154'814.-- registriert (Betreibungsauszug vom 29. November 2019). In diesem Zusammenhang gibt der Beschwerdeführer an, von den Betreibungen nichts gewusst und eine Schuldenberatung bis heute nicht aufgesucht zu haben (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 4. Dezember 2019). Damit zeigt der Beschwerdeführer, dass er sich in keiner Weise mit seiner finanziellen Situation auseinandergesetzt hat und er nicht bestrebt scheint, diese aktiv zu verbessern. In beruflicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer nachweislich keine Ausbildung und letztmals bis im Jahr 1994 bei der E.____ als Rangierarbeiter gearbeitet. Anschliessend ging er keiner Arbeitstätigkeit mehr nach und seit der Leistungseinstellung durch die Invalidenversicherung wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt. Eine Ablösung ist angesichts der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und des Alters des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich. Eine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ist demzufolge nicht gegeben. Bis zum Beginn der Strafermittlungen im Jahr 2012 hat der Beschwerdeführer sein Heimatland regelmässig besucht und immer wieder Geldbeträge an verschiedene Begünstigte in der Türkei überwiesen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2015 S. 4). Bevor der Beschwerdeführer mit 20 Jahren in die Schweiz einreiste, hat er in der Türkei seine ganze Jugend verbracht und ist folglich mit der Sprache sowie mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in der Türkei vertraut. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, in der Türkei Land von seinem Vater geerbt zu haben, welches er dann an seinen Sohn weitergeben wolle (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 4. Dezember 2019). Nach Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, leben ihre Geschwister und Eltern in der Türkei und der Beschwerdeführer habe zudem Kontakt zu seiner in der Türkei lebenden Schwester. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Heimat nach wie vor verbunden ist und dort über soziale Kontakte verfügt, welche ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, er befürchte als Kurde in der Türkei Repressionen zu erleiden. Diesbezüglich bringt der

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer jedoch weder konkrete Belege oder Beweise für seine politische Verfolgung bzw. für eigene politische Aktivitäten vor, welche ihn exponieren und gefährden könnten, noch ist aus den vorliegenden Akten dergleichen ersichtlich. Die allgemeine Behauptung des Beschwerdeführers genügt somit nicht, um eine konkrete persönliche Gefährdung aufzuzeigen. Die polizeiliche Befragung seines Sohnes bei dessen letztem Aufenthalt in der Türkei kann daran nichts ändern. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei sein Sohn von Familienmitgliedern bei der Polizei wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten angeschwärzt worden. Sein Sohn gehöre aber nicht einer terroristischen Organisation an, was auch die türkische Polizei so gesehen haben musste, ansonsten sein Sohn nach der Befragung nicht ohne Probleme wieder hätte ausreisen können. Weitere Angaben, wie das angebliche Urteil gegen seinen Sohn, welches in einem Kontumazialverfahren ergangen sei, wurden bis heute vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Aus diesem Vorbringen lässt sich demzufolge ebenfalls keine konkrete persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei ableiten. 6.6.2 In Bezug auf seine Gesundheit bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine erstellten Erkrankungen, aber auch die noch unklaren Krankheitsbilder, insbesondere die mögliche Posttraumatische Belastungsstörung sowie die Schizophrenie, in der Türkei keineswegs in hinreichendem Ausmass medizinisch behandelt werden könnten. Dem Gutachten von Dr. med. C.____ können als Diagnosen beim Beschwerdeführer zum einen das Morbus Scheuermann (ICD-10: F32.1) und zum anderen eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) entnommen werden. Nach den Angaben des Gutachters werde die mittelgradige depressive Episode voraussichtlich früher oder später abklingen. Sie stehe in einem kausalen Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers. Der behandelnde Therapeut des Beschwerdeführers, lic. phil. F.____, hält in seinem Bericht vom 23. Juli 2019 fest, der Beschwerdeführer leide an Osteochondrose der Wirbelsäule, Morbus Scheuermann (ICD-10:M42), einer affektiven Störung, einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1), an Problemen bei sonstigen psychosozialen Umständen, der Gefängnisstrafe (ICD-10: Z65.1) und dem Betroffensein von Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten (ICD-10: Z65.5) und sonstigen anhaltenden wahnhaften Störungen (ICD-10: F22.8). Zur aktuellen Situation führt der Therapeut weiter aus, der Beschwerdeführer leide seit Haftantritt psychisch und somatisch unter der drohenden Wegweisung aus der Schweiz. Dies äussere sich in einer durchgängigen dysphorischen Grundstimmung, bis hin zu wiederkehrenden depressiven Episoden, die geprägt seien von Antriebslosigkeit, Ängsten und Suizidgedanken. Die medikamentöse Behandlung werde durch wöchentliche Psychotherapiesitzungen à 30 Minuten ergänzt. Die Behandlung des Beschwerdeführers müsse dringend auch nach dem Strafvollzug sichergestellt sein. Dem vom Beschwerdegegner eingereichten medizinischen Consulting des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 28. November 2019 lässt sich entnehmen, dass psychiatrische und psychologische Behandlungen in Universitätskliniken oder in Regionalspitälern in der Türkei möglich und Medikamente gegen Depressionen und andere psychische Erkrankungen landesweit in Apotheken grösserer Städte erhältlich seien. Die Kosten für eine Behandlung und die Medikamente von psychischen Erkrankungen würden im türkischen Gesundheitssystem durch die Sozialversicherungen übernommen. Bei bedürftigen Personen, die nicht durch die Sozialversicherung gedeckt seien, übernehme die Sozialversicherung die Kosten dennoch. Das SEM hat in seinem Bericht abgeklärt, wieweit der Beschwerdeführer auch in der Heimat betreut werden kann. Das

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht SEM hat sich dabei auf den konkreten Fall bezogen und nicht nur auf die allgemeine Gesundheitsversorgung in der Türkei verwiesen. Die Behandlung des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers ist demnach in Spitälern möglich und die entsprechenden Medikamente sind ebenfalls in der Türkei erhältlich. Selbst wenn mit der begonnenen psychiatrischen Betreuung in der Schweiz eine bessere Pflege sichergestellt wäre, genügt dies nicht, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch zu gewähren (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 und 128 II 200 E. 5.3). Da der Beschwerdeführer keine Belege für eigenes oppositionspolitisches Engagement vorbringt, muss vorliegend auch nicht beurteilt werden, ob er aufgrund dessen im Gesundheitswesen der Türkei diskriminiert würde. Die Türkei verfügt über eine medizinische und psychiatrische Infrastruktur, die es erlaubt, die begonnene Therapie weiterzuführen. Gestützt auf die Kostenübernahme durch die Sozialversicherung ist dies auch finanziell möglich. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdegegner im kantonsgerichtlichen Verfahren zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Stellung genommen hat und sich der Beschwerdeführer dazu schriftlich und im Rahmen der heutigen Parteiverhandlung äussern konnte. 6.6.3 Die Rückkehr in die Türkei ist für den Beschwerdeführer unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, dies ändert an der Zumutbarkeit indes nichts, zumal der Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben hat und trotz seiner langen Anwesenheitsdauer weder in wirtschaftlicher und beruflicher noch in persönlicher Hinsicht integriert ist. Der drohende Verlust des gemeinsamen Familienlebens und die allfälligen finanziellen Folgen sowie der durch die Wegweisung resultierende Umstand, dass die 12-jährige Tochter weitgehend ohne Vater aufwachsen müsste, stellen in dieser Konstellation ohne zusätzliche hinzutretende Faktoren keine ungewöhnlich gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz dar. Der Beschwerdeführer ist allein dafür verantwortlich, dass ein gemeinsames Familienleben - abgesehen von allfälligen Besuchsaufenthalten und telefonischen oder elektronischen Kontakten - nicht mehr gepflegt werden kann. Auch wenn die Wegweisung zur Trennung von der Familie führt und ihn diese hart trifft, so erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angesichts der schweren und langdauernden Delinquenz und des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses im Ergebnis als verhältnismässig und der Eingriff in das Recht auf Familienleben somit als gerechtfertigt. 6.7 Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung wird ein klagloses Verhalten und ein guter Leumund, insbesondere keine erheblichen oder wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen, vorausgesetzt (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration in der Fassung vom 1. November 2019, Rz. 5.6.10.1). Der zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilte Beschwerdeführer hatte bereits aus diesem Grund keine Aussicht auf die ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung. 7. Zusammengefasst erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat das

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 15. April 2019 macht er ein Honorar von Fr. 4'810.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MWSt) und in der Honorarnote vom 3. Dezember 2019 ein Honorar von Fr. 1'803.05 (inkl. Auslagen und 7.7% MWSt) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Parteiverhandlung vom 4. Dezember 2019 ist dem Rechtsvertreter ein zusätzlicher Aufwand von 3.5 Stunden zu vergüten. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar von Fr. 7'367.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MWSt). 8.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 7'367.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_412/2020) erhoben.

810 18 294 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.12.2019 810 18 294 — Swissrulings