Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2018 810 18 28

16. Mai 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·9,751 Wörter·~49 min·5

Zusammenfassung

Regelung des persönlichen Verkehrs

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. Mai 2018 (810 18 28) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des persönlichen Verkehrs

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Tobias Treyer, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Gabrielle Bodenschatz, Advokatin

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. Dezember 2017)

A. D.____, geboren am XX.XX.2004, und E.____, geboren am XX.XX.2008, sind die Kinder der verheirateten Eltern A.____, geboren 1967, und C.____, geboren 1965. Mit Schreiben vom 15. November 2016 reichte der Kindsvater bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht de B.____ (KESB) einen Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs mit der Begründung ein, die Kindseltern hätten sich im Februar 2016 getrennt und er habe seine Kinder seit April 2016 nicht mehr gesehen. B. Am 4. Januar 2017 wurde die Kindsmutter einzeln angehört, da sie auf die Einzelanhörung bestanden hatte. Die Kinder wurden auf ihren Wunsch gemeinsam angehört. Alle drei erklärten, keinen Kontakt mehr zu C.____ zu wollen. Aufgrund der teils massiven Äusserungen der Kinder gegen den Kindsvater erteilte die KESB der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel- Landschaft (KJP) mit Verfügung vom 8. Februar 2017 den Auftrag, ein prozessorientiertes psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Für die Zeit der Erstellung des Gutachtens verzichtete die KESB auf eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seinen Söhnen. C. Nach Eingang des Gutachtens vom 21. September 2017 erhielten die Eltern mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 Frist zur Stellungnahme. Die KESB stellte einen Entscheid mit dem Inhalt in Aussicht, dass eine regelmässige Umgangsregelung anzustreben sei und alle Beteiligten anzuweisen seien, regelmässig Therapiegespräche bei der KJP wahrzunehmen, wobei über die Modalitäten die entsprechende Fachperson zu entscheiden habe. Der Kindsvater sei von der Kindsmutter regelmässig, mindestens aber einmal monatlich, über die Kinderbelange zu informieren. Die KJP sei zu beauftragen, mittels Kurzberichte halbjährlich über den Verlauf zu berichten. Die Kindsmutter sei anzuweisen, den Kurs “Kinder im Blick“ des Vereins “Kinder im Blick Region Basel“, c/o Familien-, Paar- und Erziehungsberatung der Familienberatung Basel, zu besuchen. D. Nach Eingang der Stellungnahmen der Kindseltern verfügte die KESB mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 Folgendes: “1. Der persönliche Verkehr zwischen D.____, (…), und E.____, (…), und dem Vater, C.____, (…), wird gestützt auf Art. 273 Abs. 3 ZGB wie folgt geregelt:

1.1. im Grundsatz: a. Zur Kontaktanbahnung zwischen Vater und Söhnen sind drei moderierte Gespräche bei der KJP Bruderholz durchzuführen. A.____ wird nach Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, die entsprechenden Termine zu vereinbaren und die Teilnahme der Kinder in den nächsten zwei Monaten sicherzustellen. b. Anschliessend resp. spätestens nach zwei Monaten dreimal jeden zweiten Sonntag (ungerade Kalenderwochen) von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr. c. Schliesslich jeweils alle 14 Tage (ungerade Kalenderwochen) von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr.

1.2. Die Kinder verbringen mit dem Vater drei Wochen Ferien pro Jahr. Die Details vereinbaren die Eltern direkt miteinander.

1.3. Die Betreuungsregel ist im Vollzug so anzupassen, dass beide Elternteile gleichberechtigt hohe Feiertage mit den Kindern verbringen können. Die Details vereinbaren die Eltern direkt miteinander.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4. Verbringt die Mutter mit den Kindern Ferien auswärts, fallen allfällige Besuchszeiten zwischen Vater und Kindern ersatzlos aus. Dies aber begrenzt auf vier Besuchszeiten pro Jahr.

1.5. Die Kindseltern sind angewiesen, sich so zu organisieren, dass auch bei allfälligen Hindernissen der persönliche Verkehr wie angeordnet und vereinbart vollzogen werden kann.

1.6. Für Änderungen und zur Streitbeilegung gilt: a. Die Eltern sind befugt, einvernehmlich von den obigen Regeln abzuweichen. b. Wo aus praktischen Gründen im Einzelfall ein Termin oder eine Modalität geändert oder präzisiert werden soll, tauschen sich die Eltern immer zunächst direkt resp. über ihre Rechtsvertreter miteinander aus. c. Ohne Einigung empfiehlt die Kindesschutzbehörde, eine Mediation aufzusuchen. d. Die Kindesschutzbehörde weist darauf hin, dass auch bei Anträgen zur Regelung der Modalitäten entsprechende Entscheide eine gewisse Verfahrensdauer bedingen.

2. Es wird auf eine Weisung zur Teilnahme an Therapiegesprächen der Kinder verzichtet. Vielmehr liegt es in der Verantwortung der Kindsmutter, die Kinder für die verfügten Kontakte mit dem Vater zu motivieren und entsprechend ihren Bedürfnissen stützende Massnahmen einzuleiten.

3. Der Kindsvater ist von der Kindsmutter regelmässig, mindestens aber einmal monatlich, schriftlich oder mündlich über die Kinderbelange zu informieren. Diese Anordnung wird sofort vollstreckt; einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. A.____ wird nach Art. 307 Abs. 3 angewiesen, den nächsten Kurs "Kinder im Blick" der Familienberatung Basel zu besuchen.

5. A.____ wird hiermit bei Widerhandlung der, mit diesem Entscheid verfügten Massnahmen, die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angedroht. Art. 292 StGB lautet (…).

6. Die Verfahrenskosten der KESB B.____ werden auf CHF 9230.00 festgelegt und gehen je zur Hälfte zu Lasten der Eltern A.____ und C.____.“

Im Wesentlichen führte die KESB in ihrem Entscheid als Begründung aus, die Beziehung zu beiden Elternteilen sei für die Entwicklung von Kindern wichtig. Des Weiteren sei der Erfolg einer Bewältigung der trennungsbedingten Belastung bei Kindern und Jugendlichen von einer guten, dauerhaften Beziehung zu beiden Eltern abhängig. Zwar hätten beide Söhne ausgesagt, keinen Kontakt zum Vater haben zu wollen. Aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung der beiden Kinder sollte aber trotzdem der Aufbau bzw. die Weiterführung der Beziehung zum Vater gefördert werden. Eine schrittweise Annäherung zum Vater solle dabei nicht ein Zwang zur Beziehungsgestaltung, sondern ein Zwang zur Realitätskontrolle als minimaler Bestandteil des Kindswohls bei Kontaktverweigerung sein. Den Behörden seien keine Pflichtwidrigkeiten des Vaters bekannt, welche gegen unbegleitete Besuche beim Vater sprechen würden, deshalb sei der persönliche Verkehr ordentlich zu regeln. Die KESB appellierte an die Verantwortung der Kindsmutter für ihre Kinder, dass sie zukünftig den Bedarf der Kinder vor ihren eigenen Empfindlichkeiten stelle und mit der Unterstützung von Fachpersonen die für die Entwicklung der Kinder unhaltbare Situation positiv auflöse. Die KESB habe nötigenfalls auch zu prüfen, ob die Obhut für die Kinder dem Vater zuzuteilen sei.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

E. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter, vertreten durch Tobias Treyer, Advokat, mit Eingabe vom 23. Januar 2018 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte die kostenfällige vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der KESB vom 21. Dezember 2017. Des Weiteren beantragte sie, es seien die Kinder zu befragen und es sei eine Auskunft beim Kursveranstalter des Kurses “Kinder im Blick“ darüber einzuholen, dass eine zwangsweise Teilnahme zu diesem Kurs sinnlos und vom Veranstalter nicht gewünscht sei. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, das Gutachten habe keine derzeitige Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme zwischen den Kindern und dem Kindsvater festgestellt, sondern unter Berücksichtigung des Kindswohls ausschliesslich Quartalsberichte vorgesehen. Das Gutachten habe empfohlen, es seien “vorderhand lediglich langfristig regelmässige Umgangsregelungen anzustreben“ und die Kontaktaufnahme solle langsam im Einvernehmen der Kinder vollzogen werden. Damit entspreche der angefochtene Entscheid nicht der vor der Anhörung der Parteien in Aussicht gestellten Entscheidungen der KESB. Zudem berücksichtige der angefochtene Entscheid nicht die Einschätzungen und Empfehlungen des Gutachtens der KJP, sondern stelle eine drastische Verschärfung der gutachterlichen Vorgaben bzw. des ursprünglich in Aussicht gestellten Entscheids zu Lasten der Beschwerdeführerin dar. Der Entscheid der KESB liege nicht im Interesse des Kindswohls. Die Beschwerdeführerin sei bereit, den Kindsvater monatlich über die Kinder zu informieren. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, die KESB habe einerseits zu erklären, weshalb die Gutachterkosten das Kostendach von Fr. 6‘000.-- um den Betrag von Fr. 730.-- überschreiten würden und andererseits ihren behaupteten Aufwand von Fr. 2‘500.-- im Detail auszuweisen. Der Kindsvater, vertreten durch Gabrielle Bodenschatz, Advokatin, beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2018, es sei die Beschwerde vom 23. Januar 2018 vollumfänglich abzuweisen. Es sei eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft für die beiden Kinder zu errichten; alles unter o/e-Kostenfolge. Im Übrigen sei sein langjähriger Therapeut, F.____, Basel, als Auskunftsperson zu laden. Des Weiteren wurden Aussagen und Zeugnisse aus dem Freundeskreis bzw. vom Arbeitgeber des Kindsvaters zur Edition offeriert. Im Wesentlichen erklärte der Kindsvater, dass die Gründe für die im Gutachten geschilderten und von der Kindsmutter vorgehaltenen Zwischenfälle und die familiären Spannungen in der Vergangenheit klar in der Paarbeziehung und nicht im Charakter des Kindsvaters begründet seien. Dies gehe deutlich aus dem Gutachten hervor. Wenn der Kontakt zum Vater nicht rasch wiederhergestellt werde, werde sich das Bild, welches die Kinder von ihm hätten, weiter verzerren und dessen Dämonisierung fortschreiten. Ein definitiver Kontaktabbruch sei vorprogrammiert. Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie erläuterte unter anderem, dass sie von ihrem in der Verfügung vom 23. Oktober 2017 in Aussicht gestellten Vorgehen abgerückt sei, da die Kindsmutter in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2017 keinerlei Bereitschaft habe erkennen lassen, von ihrer bereits anlässlich des Gutachtens gezeigten Haltung der Verweigerung gegenüber Gesprächen mit dem Kindsvater abzuweichen. Somit habe nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass sich in Zukunft etwas ändern würde, zumal im Gutachten mehrmals zum Ausdruck kom-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht me, dass sich die Meinung der Kinder zunehmend zementiere. Das Gutachten führe jedoch nicht aus, inwiefern eine Annäherung der Kinder an den Vater konkret zustande kommen solle. Der Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater werde im Gutachten entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung nirgends als unzumutbar qualifiziert. Es werde nirgends erwähnt, dass mit dem Kontakt zum Vater eine Kindswohlgefährdung einhergehe. Hingegen halte das Gutachten fest, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter in Bezug auf die Unterstützung der Kinder im Kontakt mit dem Kindsvater zum jetzigen Zeitpunkt als problematisch eingeschätzt werde. Im Gegensatz dazu werde dieser Teil der Erziehungsfähigkeit beim Vater als gegeben eingestuft. F. Mit präsidialer Verfügung vom 27. März 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Des Weiteren wurde von Beweismassnahmen abgesehen und die entsprechenden Beweisanträge der Parteien wurden abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als direkte Verfahrensbeteiligte und Kindsmutter von D.____ und E.____ ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Festzuhalten gilt an dieser Stelle, dass das Rechtsbegehren des Kindsvaters, es sei eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft für die beiden Kinder zu errichten, aus zwei Gründen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Erstens war die Errichtung einer Beistandschaft nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids und kann somit nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Zweitens hat der Beschwerdegegner selber keine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB erhoben und somit wird der Rahmen des Streitgegenstandes – innerhalb des durch den angefochtenen Entscheid geregelten Gegenstandes – durch die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin gegeben. Der Beschwerdegegner kann damit “lediglich“ die vollumfängliche oder teilweise Abweisung oder Gutheissung der Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde beantragen. Es steht dem Kindsvater jedoch unbenommen, einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft bei der KESB zu stellen. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob alle Ziffern des angefochtenen Entscheids rechtmässig erlassen wurden. Kernfrage ist dabei, ob die KESB zu Recht verfügt hat, dass nach drei moderierten Gesprächen bei der KJP das Besuchsrecht ausgeübt werden soll und damit, ob sie zu Recht zum Teil vom Gutachten abgewichen ist. 3.2. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weichen die Richter praxisgemäss aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab (BGE 133 II 384 mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 13. November 2013 [810 12 239] E. 6.4; KGE VV vom 15. Februar 2012 [810 11 264] E. 5.1). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe der Richter. Diese haben zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihnen die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, haben sie nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 BV; BGE 133 II 391 E. 4.2.3; 130 I 345 f. E. 5.4.2; KGE VV vom 4. Juni 2015 [810 13 214/215] E. 4; vom 30. Oktober 2013 [810 13 171] E. 4.2; vom 28. Oktober 2015 [810 15 21] E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch für die Behörden und damit auch für die KESB. 4.1. Als erstes sind damit der wesentliche Inhalt des Gutachtens der KJP vom 21. September 2017 sowie die darin enthaltenen Empfehlungen aufzuzeigen. 4.2.1. Im Gutachten führen die zwei das Gutachten verfassenden Ärztinnen unter dem Titel “Beurteilung und Überlegungen“ aus, dass sich die Beschwerdeführerin zu Beginn sehr kritisch gegenüber dem Gutachten äussere, da es alles wieder aufwühle. Die Beschwerdeführerin mit akademischer Ausbildung schildere die Paar- und Familienvorgeschichte differenziert und nachvollziehbar. Sie berichte in Bezug auf den Kindsvater über eine lange enttäuschende Vorgeschichte des Alleinseins bzw. des sich Alleinefühlens. Aufgrund des Verhaltens des Kindsvaters habe sie zum Schutz der Kinder die Beziehung zu ihm beendet. Der Verarbeitungsprozess der zerbrochenen Partnerschaft und der zerbrochenen Familie wirke noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin scheine als Hauptbezugsperson mit ihren Söhnen emotional eng und liebevoll verbunden zu sein und ihnen ein sicheres und geborgenes Daheim bieten zu können. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin ihren Söhnen bezüglich eigener

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Meinung viel Freiraum gewähre, dennoch würden D.____ und E.____ sehr eng und überaus loyal mit ihr verbunden wirken. Mehrmals würden die Beschwerdeführerin und ihre Söhne berichten wie viel ruhiger und angenehmer es im Familiensystem seit dem Auszug des Beschwerdegegners geworden sei. “Hier scheinen sie alles ‘Böse‘ auf den Kindsvater zu projizieren.“ Eine Entfremdung werde deutlich. D.____ und E.____ würden beide einen intelligenten, wortgewandten und für ihr Alter differenzierten Eindruck machen. Dem Kindsvater würden die Kinder abwertendes und beleidigendes Verhalten sowie mehrere Wutausbrüche und Ausraster vorwerfen. Bewusst erfolgte GewaIttätigkeiten ihnen und der Beschwerdeführerin gegenüber seien klar verneint worden. Es falle auf, dass von den Kindern wiederholt Episoden von Ausrastern beschrieben würden, die in der Rückschau an Gewicht zuzunehmen schienen. Das von den Kindern geschilderte Bild des Kindsvaters sei fast ausnahmslos negativ und wirke zum aktuellen Zeitpunkt zementiert. D.____ und E.____ würden jeglichen Kontakt zum Kindsvater ablehnen. lhre Äusserungen seien massiv. Der Kindsvater, welcher von Beruf Chemiker sei und in der pharmazeutischen Entwicklung arbeite, wirke im Kontakt freundlich, eher introvertiert und fast schon aggressionsgehemmt. Es entstehe der Eindruck, dass er möglicherweise aus falsch verstandener Rücksicht etwas nicht sage oder in der Vergangenheit nicht gemacht habe. An seinem Jähzorn habe er im Rahmen der Psychoanalyse intensiv gearbeitet und diesen in seine Persönlichkeit integriert. Der Kindsvater zeige sich bereit für alles, was die Beziehung zu seinen Söhnen fördern könnte. Die Gutachterinnen hätten ihn in den Gesprächen sehr bemüht und offen erlebt. Er scheine seine Söhne zu lieben und unter der aktuellen Situation sehr zu leiden. F.____, bei dem der Beschwerdegegner seit elf Jahren in Psychoanalyse sei, habe im Telefongespräch berichtet, wie sehr der Beschwerdegegner unter der Situation, seine Söhne nicht sehen zu können, leide, und er gehe davon aus, dass dem Kindsvater grosses Unrecht geschehe. Er beschreibe ihn durchwegs positiv und sei erstaunt über die Wendung der Beziehung der Kinder zum Kindsvater. Er habe in den vergangenen Jahren sehr viel vom Beschwerdegegner mitbekommen und unter anderem auch von den Geschichten gehört, in denen der Beschwerdegegner “nicht wahnsinnig pädagogisch jedoch überhaupt nicht dramatisch“ reagiert habe. Von Gewalttätigkeit fehle beim Beschwerdegegner jede Spur. 4.2.2. Unter dem Titel “Zusammenfassung des Verlaufs und gutachterliche Stellungnahme“ kommen die Gutachterinnen zum Schluss, dass D.____ und E.____ körperlich altersentsprechend entwickelte 9- und 12-jährige Knaben von Schweizer Eltern mit anamnestisch gutem kognitivem Leistungspotential seien. Beide Knaben seien gute Schüler, würden eine private Schule besuchen und diverse Hobbies betreiben. Psychopathologisch seien bei den Knaben keine Auffälligkeiten im Gespräch eruierbar gewesen. Sie würden sich im Rahmen des Gutachtens offen zeigen und würden sich altersentsprechend differenziert über ihre familiäre Situation äussern. E.____ habe ein Einzelgespräch verweigert. Aus diesem Grund habe das Gespräch gemeinsam mit beiden Knaben stattgefunden. Die Knaben würden dem Kindsvater Anschreien, Fluchen, Abwerten, Beleidigen und Ausrasten vorwerfen. Bei ihren Erzählungen seien Wut, Enttäuschung und eine starke Ablehnung spürbar. Zum aktuellen Zeitpunkt würden die Kinder den Kontakt zum Kindsvater kategorisch ablehnen. Es sei nach der Einschätzung der Kinder zu

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht viel kaputt gegangen. Bei der Kindsmutter seien mangelnde Kommunikation mit dem Kindsvater, das Gefühl von Alleinsein, sich nicht verstanden fühlen, sowie die zunehmende Aggression des Kindsvaters gegenüber ihr und den Kindern ausschlaggebend für die Trennung gewesen. Sie betone, vor den Kindern nicht schlecht über den Kindsvater reden zu wollen. Dennoch sei auch bei ihr eine grosse Enttäuschung und Trauer über den Bruch der Paarbeziehung sowie der Familie spürbar. Zum Selbstschutz könne sie keine persönlichen Gespräche mit dem Kindsvater wahrnehmen, sondern sei ausschliesslich zu Quartals-Berichten per E-Mail an den Kindsvater über D.____ und E.____ bereit. Der Kindsvater wünsche, eine Beziehung zu seinen Söhnen zu haben und eine Entfremdung zu vermeiden. Er liebe seine Söhne und sei zu allem, was der Verbesserung der Beziehung diene, bereit. Auf Grund der massiven ablehnenden Haltung der Kinder bezüglich Kontakts mit dem Kindsvater liege der kleinste gemeinsame Nenner in Quartals-Berichten, in welchen die Kindsmutter den Kindsvater über den aktuellen Stand von D.____ und E.____ berichten werde. Die Kindsmutter sei darüber informiert worden, dass Kontaktabbruch für Kinder keine gute und gesunde Reaktion sei. Zudem sei sie darüber aufgeklärt worden, wie wichtig die Auseinandersetzung mit dem eigenen Vater für ihre Söhne sei. Die Gutachterinnen empfehlen “die Etablierung der Quartals-Berichte mit dem Ziel der Etablierung eines persönlichen Kontaktes der Kinder mit dem Kindsvater, dies zum Wohle der Kinder“. 4.2.3. Die Fragen der KESB und die Antworten der Gutachterinnen lauten wie folgt: “1. Entspricht es dem Kindswohl, wieder Kontakte mit dem Vater zu haben? Wie kann dies aus psychiatrischer Sicht begründet werden? Es entspricht dem Kindeswohl wieder Kontakt mit dem Vater zu haben. Aufgrund der massiv ablehnenden Haltung der Kinder sollte die Kontaktaufnahme langsam und im Einvernehmen der Kinder vollzogen werden. 2. Wenn ja, wie kann ein Kontaktaufbau gestaltet werden? Zum jetzigen Zeltpunkt empfehlen wir einen Kontaktaufbau im Sinne der Quartals-Berichte der Kindsmutter. Die Kinder lehnen den persönlichen Kontakt zum Kindsvater ab. 3. Entspricht es dem Kindswohl, künftig eine regelmässige Umgangsregelung anzustreben? Werden unterstützende Massnahmen (ev. Beistandschaft) empfohlen, damit die Kinder den Kontakt zu beiden Eltern leben können? Langfristig sind regelmässige Umgangsregelungen anzustreben. Ob weitere unterstützende Massnahmen nötig sind, wäre in einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. (…). 4. (…). 5. (…). 6. Sind weiterführende Massnahmen notwendig um eine gesunde Entwicklung der Kinder zu unterstützen? (ev. Therapie etc.). Wir haben stützende therapeutische Gespräche zur Kontaktaufnahme der Kinder mit dem Vater, Paargespräche, Familiengespräche angeboten. Zum jetzigen Zeitpunkt werden die Angebote von der Kindsmutter und den Kindern abgelehnt. 7. (…).“

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht In den Antworten zu den Fragen 3, 4 und 5 wird die allgemeine Erziehungsfähigkeit der Kindseltern bejaht. Die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Bezug auf die Unterstützung der Kinder im Kontakt mit der Kindsmutter wird als gegeben eingeschätzt. Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter in Bezug auf die Unterstützung der Kinder im Kontakt mit dem Kindsvater wird zum jetzigen Zeitpunkt hingegen als problematisch eingeschätzt. 4.2.4. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu einem 100 % Pensum arbeitet und die Kinder nach der Schule durch die Grossmutter bei den Kindern zu Hause betreut werden. Die Beschwerdeführerin erklärt, bei einem psychologischen Berater eine Therapie gemacht zu haben, aktuell jedoch nicht mehr in Behandlung zu sein. Gemäss Gutachten hat der Kindsvater den Kurs “Kinder im Blick“ absolviert und ist seit elf Jahren in analytischer Psychotherapiebehandlung. Der Kindsvater hat früher die Kinder meistens von der Schule abgeholt. Der Kindsvater gibt auf die Frage nach dramatischen Ereignissen zwischen dem Kindsvater und den Knaben zu, etwa drei bis sieben Mal ausgeflippt zu sein. Einmal habe er D.____ in einem Streit gestossen, so dass er mit dem Stuhl gekippt sei. Dies tue dem Kindsvater heute noch leid. Ansonsten sei es zu keinen schwerwiegenden Vorfällen gekommen. Die Frage, ob er cholerisch oder impulsiv sei, verneint er und berichtet, dass er häufig aufgrund von Konflikten mit seiner Frau bereits “auf 180“ gewesen sei und ihn dadurch bereits Kleinigkeiten von Seiten der Buben zum Ausflippen gebracht hätten. Der Psychotherapeut erklärt, er erlebe den Kindsvater als absolut stabil. Am Jähzorn habe der Beschwerdegegner in den vergangen Jahren intensiv gearbeitet. Von Gewalttätigkeit fehle es beim Beschwerdegegner jede Spur. Die Vorwürfe seitens der Kindsmutter seien uralt. Er traue dem Beschwerdegegner zu, einen guten und sensiblen Weg zu finden, die Beziehung mit den Kindern wieder aufzubauen. Die Kindsmutter und die Kinder erzählen, dass es einige Male zu Eskalationen gekommen sei, bei der er E.____ einmal ein Wörterbuch ins Gesicht geworfen habe, was zu einer Blutung im Gesicht geführt habe. Im Gutachten ist ausserdem festgehalten, dass im Gespräch mit der Kindsmutter erarbeitet worden sei, dass ein Kontaktabbruch keine gesunde Reaktion sei. Sie hätten das Thema Verdrängung thematisiert. Die Auseinandersetzung mit dem leiblichen Vater sei für eine gesunde kindliche Entwicklung von grosser Bedeutung. Die aktuelle Situation sei gemäss der Schilderung der Kinder und der Kindsmutter geprägt von Wut, Groll und Enttäuschungen. Die Kindsmutter sei lediglich bereit, vierteljährlich einen Bericht an den Kindsvater zu verfassen. Im Gespräch mit dem Kindsvater sei mit ihm besprochen worden, dass es vorerst nicht anders gehe, als ein “Stand-by-Papi“ zu sein, in der Hoffnung, dass mit der Pubertät der Knaben und der damit verbundenen Entidealisierung der Kindseltern in diesem Alter allenfalls eine Möglichkeit für einen erneuten Beziehungsaufbau entstehen werde. 4.2.5. Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Gutachten den Kindsvater als vollumfänglich erziehungsfähig erachtet und zwar im Gegensatz zur Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Unterstützung der Kinder im Kontakt mit dem anderen Elternteil. Es wird ausgeführt, dass der Kindsvater nicht gewalttätig sei. Psychopathologisch seien bei den Knaben keine Auffälligkeiten eruierbar. Des Weiteren wird erörtert, wie wichtig der Kontakt der Kinder auch zum Vater sei und dass die Kontaktaufnahme zum Vater dem Kindswohl entspreche.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgrund der massiv ablehnenden Haltung der Kinder sollte die Kontaktaufnahme langsam und im Einvernehmen der Kinder vollzogen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt werde eine Kontaktaufnahme im Sinne der Quartals-Berichte der Kindsmutter empfohlen, wobei längerfristig regelmässige Umgangsregelungen anzustreben seien. 4.3. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung an das Kantonsgericht ausführt, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, inwieweit eine Kontaktaufnahme des Kindsvaters mit den Kindern via Quartals-Berichte der Kindsmutter an den Kindsvater stattfinden solle. Vielmehr kann sogar gesagt werden, dass es sich bei diesen Quartals-Berichten gar nicht um eine Kontaktaufnahme zwischen Kindern und Kindsvater handelt. Zwar wird im Teil des Gutachtens “Gespräch mit der Kindsmutter“ ausgeführt, Ziel dieser Quartals-Berichte sei, dass sich auch die Kinder an diesen Berichten in irgendeiner Form beteiligen würden. Jedoch handelt es sich bei dieser Formulierung lediglich um einen Wunsch der Gutachterinnen, und in der Empfehlung wird die Mitwirkung der Kinder auch nicht erwähnt. Des Weiteren geht aus dem Gutachten ganz klar hervor, dass die Kindsmutter keine Gespräche mit dem Kindsvater wünscht und der Kindsvater lediglich als Störfaktor ihres funktionierenden Lebens erachtet wird. Damit leidet das Gutachten am nicht lösbaren Widerspruch, dass die Kontaktaufnahme mit dem Vater dem Kindswohl entspricht und eine längerfristige regelmässige Umgangsregelung anzustreben ist, aufgrund der vorgeschlagenen Massnahme, nämlich die Quartals-Berichte, diese Ziele aber wohl kaum erreicht werden können. Zumal gemäss Gutachten die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Bezug auf die Unterstützung der Kinder im Kontakt mit dem Kindsvater zum jetzigen Zeitpunkt als problematisch eingeschätzt wird, das negative Bild, welches die Kinder vom Vater haben, im aktuellen Zeitpunkt zementiert wirkt und eine Entfremdung von den Kindern zum Vater deutlich wird. 4.4.1. Aufgrund der obigen Darlegungen lagen damit triftige Gründe vor, gestützt auf die die KESB vom Gutachten abweichen durfte. Die KESB hat nach der Erstellung des Gutachtens sehr moderate, nur wenig vom Gutachten abweichende Massnahmen ausgearbeitet, um die gutachterlichen Ziele der Kontaktaufnahme und Umgangsregelung in die Wege zu leiten, ohne dabei die Kontaktaufnahme zwischen Kindsvater und Kinder gegen den Willen der Kinder vorzusehen. In ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2017 erklärt die KESB nämlich, einen Entscheid in Erwägung zu ziehen mit dem wesentlichen Inhalt, dass eine regelmässige Umgangsregelung anzustreben sei, dass alle Beteiligten anzuweisen seien, regelmässige Therapiegespräche beim KJP wahrzunehmen, wobei über Art und Häufigkeit die entsprechenden Fachpersonen entscheiden würden, dass der Kindsvater von der Kindsmutter regelmässig, mindestens aber einmal monatlich, schriftlich oder mündlich über die Kinderbelange zu informieren sei sowie dass die Kindsmutter den Kurs “Kinder im Blick“ zu besuchen habe. 4.4.2. Die Kindsmutter erklärt in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2017 mit den in der Verfügung vom 23. Oktober 2017 vorgesehenen Massnahmen nicht einverstanden zu sein. Sie führt in ihrer Vernehmlassung aus, die KJP habe ausgeführt, dass langfristig regelmässige Umgangsregelungen anzustreben und weitere unterstützende Massnahmen in einem späteren Zeitpunkt zu prüfen seien. Die Verfügung sei insofern anzupassen, als dass langfristig und im Einvernehmen mit den Kindern eine regelmässige Umgangsregelung anzustreben sei. Die Therapiegespräche im jetzigen Zeitpunkt seien im Gutachten nicht vorgesehen und würden nur

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sinnvoll sein, wenn sie willkommen seien. Auch ihre monatliche Berichterstattung sei im Gutachten nicht vorgesehen. Zudem bringe auch der Kursbesuch gegen den Willen der Kindsmutter nichts. 4.5. Wie oben dargelegt, können die im Gutachten genannten Ziele der Kontaktaufnahme und Durchführung der Besuchsrechte nicht mit den empfohlenen Quartals-Berichten erreicht werden. Die KESB hat daraufhin moderat weitergehende Massnahmen, als im Gutachten vorgesehen, vorgeschlagen. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung an das Kantonsgericht richtig ausführt, hat die Kindsmutter mit ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2017 ihre mangelnde Kooperationsbereitschaft gezeigt und vehement jegliche vorgesehene Massnahme abgelehnt. Damit wird deutlich, dass die Kontaktaufnahme und die angestrebte regelmässige Umgangsregelung weder bald noch in naher Zukunft Realität werden können, wenn die Realisierung derselben lediglich in den Machtbereich der Mutter gelegt wird. Mit dieser Vernehmlassung hat die Kindsmutter die Zweifel der Gutachterinnen an ihrer Erziehungsfähigkeit in Bezug auf die Unterstützung der Kinder im Kontakt mit dem Kindsvater zum jetzigen Zeitpunkt untermauert. Die KESB musste aufgrund der gesamten Umstände den Schluss ziehen, dass ohne klare Massnahmen und ohne behördlichen Zwang, – vor allem unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Vater die Kinder letztmals im April 2016 gesehen hat und die Kinder im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits 9 und knapp 13 Jahre alt waren, – die Realisierung einer Kontaktaufnahme mit späterer Etablierung einer Umgangsregelung äusserst fraglich war. Damit ist entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die KESB klare Massnahmen für die Kontaktaufnahme und Besuchsregelung vorgesehen hat, welche zum Teil vom Gutachten abweichen. 5.1. Als nächstes stellt sich die Frage, ob die angeordneten Massnahmen rechtmässig sind. 5.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Persönlicher Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes (sog. Pflichtrecht). Zweck des Besuchsrechts ist vor allem die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 zu Art. 273 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2013 vom 19. März 2013 E. 6.1). Verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden bzw. zu ermöglichen, ist die die elterliche Sorge oder Obhut innehabende Person, d.h. in der Regel der andere Elternteil, aber auch Pflegeeltern. So haben auch der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, Basel 2014, N 5 zu Art. 273 ZGB). Als sog. Pflichtrecht dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendli-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen entsprechen. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E.4.2 und 5A_50/2013 vom 19. März 2013 E. 6.1; BGE 127 III 295 E. 4a). 5.3. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3). 5.4. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4). Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es unhaltbar wäre, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. So darf der persönliche Verkehr in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; KGE VV vom 16. Dezember 2015 [810 15 293] E. 3.1). Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehungspflege zu beiden Elternteilen für die gedeihliche Entwicklung des Kindes sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 5, BGE 130 III 585 E. 2.2.2; KGE VV vom 10. Mai 2017 [810 17 12] E. 7.4). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3). Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung ausführt, kann sich das Fehlen der Auseinandersetzung mit der Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil während der Pubertät äusserst negativ auf die Entwicklung der Jungen auswirken, insbesondere auch bezüglich ihrer Beziehung zur Mutter, denn nicht selten lehnen sich Jugendliche in der Pubertät gegen den Elternteil auf, der den Kontakt zum anderen Elternteil verhindert, resp. über den anderen Elternteil herzieht. 5.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass der Kindsvater grundsätzlich ein Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Söhnen hat, die Kindsmutter dieses Recht zu ermöglichen hat, die Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung der Kinder wesentlich ist und dieses Recht bei einer drohenden Kindswohlgefährdung beschnitten werden kann.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1. Es ist daher zu prüfen, ob eine allfällige Kindeswohlgefährdung dem Besuchsrecht entgegensteht. 6.2. Die Kindsmutter macht in ihrer Beschwerde geltend, das von der KESB vermittelte Bild, – es habe “lediglich“ abwertendes und beleidigendes Verhalten seitens des Kindsvaters gegeben, und bewusst erfolgte Gewalttätigkeiten seien von den Kindern wie der Kindsmutter jedoch verneint worden, – haltlos sei. Hierbei übersehe die Vorinstanz die Gesamtheit der Ausführungen der Kindsmutter sowie der Kinder, sondern dampfe ihre Einschätzung auf einen einzigen Satz im Gutachten ein, der keinesfalls so seitens der Kindsmutter wie Kinder gemeint gewesen sei. Es wurde exemplarisch auf die Aussagen im Gutachten der KJP verwiesen, wie z.B. dass der Vater den Kindern mehrfach Sachen angeworfen habe; dass es weniger Verletzungen am Körper gebe, weil der Kindsvater das Kind nicht mehr vom Stuhl heruntergeworfen habe, was mehrmals vorgekommen sei; dass der Kindsvater E.____ das Wörterbuch ins Gesicht geworfen habe, was zu einer Blutung geführt habe; dass der Kindsvater die Kinder “angeflucht“, erniedrigt, vernachlässigt habe und für sie kein Interesse gezeigt habe; der Kindsvater wiederholt ausgeflippt sei und die Kinder in Angst und Schrecken versetzt habe; und er sich bei den Kindern nicht entschuldigt habe, wenn er ihnen aus Versehen weh getan habe. Die KESB verkenne bei ihrer zu einseitigen Feststellung insbesondere auch den Umstand, dass es vorliegend keinesfalls nur um physische Gewalt gehe, sondern in erster Linie um psychische Gewalt, welche die Kinder gemäss ihren Schilderungen erfahren hätten. Der Kindsvater sehe bis heute nicht ein, dass die verursachten seelischen Wunden, welche er den Kindern zugeführt habe, bis heute nicht geschlossen seien, weshalb umso mehr ein behutsames Vorgehen erforderlich sei. 6.3. Die Kindseltern sind seit Februar 2016 getrennt. Der Vater hat seine Söhne seit April 2016 nicht mehr gesehen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdegegner vor der Trennung die Beziehung zu seinen Söhnen gelebt hat. Negativ wird in Bezug auf den Kindsvater ausgeführt, er habe ab und zu geflucht, sei ausgeflippt und sei beleidigend und abwertend gewesen. Es wird berichtet, der Beschwerdegegner habe einmal seinen Sohn geschubst, worauf er vom Stuhl gefallen sei, ein andermal habe er ein Wörterbuch nach dem Sohn geworfen und ihn dabei verletzt. Der Psychotherapeut, bei dem der Beschwerdegegner seit 2005 in Behandlung ist (drei Stunden pro Woche) erklärt, dass von Gewalttätigkeit beim Beschwerdegegner jede Spur fehle, er erlebe den Beschwerdegegner als absolut stabil und beschreibt ihn durchwegs positiv. In gewissen Situationen habe der Beschwerdegegner zwar “nicht wahnsinnig pädagogisch jedoch überhaupt nicht dramatisch“ reagiert. Er traue dem Beschwerdegegner zu, einen guten und sensiblen Weg zu finden, mit seinen Söhnen den Kontakt wieder aufzubauen. Der Beschwerdegegner entgegnet auf die Frage der Gutachterinnen, ob er cholerisch oder impulsiv sei, dass er aufgrund der häufigen Konflikte mit seiner Ehefrau schon so “auf 180“ gewesen sei, dass ihn dadurch schon Kleinigkeiten von Seiten der Kinder zum Ausflippen gebracht hätten. Er habe im Rahmen der Therapie sehr daran gearbeitet. In Bezug auf seine Kinder sehe er ein geringes Risiko, dass er künftig ausflippe, da es den Grund dafür, nämlich das Zusammensein mit der Beschwerdeführerin, nicht mehr gebe. Im Gutachten wird festgehalten, dass die Kinder dem Kindsvater abwertendes und beleidigendes Verhalten sowie mehrere Wutausbrüche und Ausraster vorwerfen. Bewusst erfolgte Gewalttätigkeit ihnen und der Kindsmutter gegenüber sei klar verneint worden. Es falle auf, dass von den Kindern wieder-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht holt Episoden von Ausrastern beschrieben würden, die in der Rückschau an Gewicht zuzunehmen schienen. Das von den Kindern geschilderte Bild vom Kindsvater sei fast ausnahmslos negativ und wirke zum aktuellen Zeitpunkt zementiert. Der Kindsvater habe im Rahmen der Psychoanalyse an seinem Jähzorn intensiv gearbeitet. Des Weiteren halten die Gutachterinnen fest, dass psychopathologisch bei den Knaben keine Auffälligkeiten eruierbar gewesen seien. Die Gutachterinnen kannten alle Vorwürfe, welche die Mutter und die Kinder in der Beschwerde dem Kindsvater gegenüber gemacht haben, da diese auch im Gutachten enthalten sind. Dennoch attestieren sie dem Kindsvater eine vollumfängliche Erziehungsfähigkeit und halten fest, dass es dem Kindswohl entspreche wieder Kontakt mit dem Vater zu haben und dass langfristig regelmässige Umgangsregelungen anzustreben seien. Damit ist erhellt, dass, – auch wenn der Beschwerdegegner sich sicherlich nicht immer vorbildlich verhalten hat, – keine Rede davon sein kann, dass die Kontaktaufnahme und das Zusammensein mit ihm im Rahmen eines regelmässigen Besuchsrechts die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung seiner Kinder bedrohen würde. 7.1. Das einzige, was im vorliegenden Fall gegen die Kontaktaufnahme und die Ausübung eines Besuchsrechts sprechen kann, ist folglich der von den Kindern geäusserte Wille, den Vater nicht sehen zu wollen. 7.2. Der Wille des Kindes ist für die Regelung des Besuchsrechts von grosser Bedeutung. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2014 E. 5.1.3). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören (Art. 314a ZGB). Der Kindswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). 7.3. Was das Kind anbelangt, so steht es indessen nicht in dessen freien Belieben, ob es persönliche Kontakte wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Es entspricht nämlich gerade nicht dem Wohl des Kindes, wenn jeglicher Kontakt zwischen ihm und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil unter dem Vorwand verhindert wird, das Kind selber suche den Kontakt nicht: Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass ein Kind – je nach den Modalitäten des Auseinanderlebens seiner Eltern und der Art und Weise, wie der obhutsberechtigte Elternteil es begleitet, – mehr oder weniger Mühe haben kann, in der neuen Situation mit dem anderen Elternteil den Kontakt zu behalten oder gegebenenfalls wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Wohl des Kindes nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung. Anderes kann in engen Grenzen bei urteilsfähigen und bald mündigen Kindern gelten. Niemals jedoch, wenn die angebliche ablehnende Haltung des Kindes wesentlich durch

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist: Dadurch würde – wie bereits in der Erwägung 5.4 ausgeführt – das Besuchsrecht gleichsam in die Hand des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils gelegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3; KGE VV vom 5. April 2017 [810 16 358] E. 4.4.2). 7.4. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass D.____ Familienfotos gezeigt hat, wo er den Vater ausgeschnitten hat. Er erklärte, die ausgeschnittenen Fototeile verbrannt zu haben. Zudem habe er die E-Mail-Adresse des Kindsvaters blockiert, damit er keine E-Mails von ihm mehr erhalte. Er berichtet von vielen Beschimpfungen von Seiten des Vaters und dass er ihn nicht mehr sehen wolle. Auch E.____ habe anlässlich der KESB-Anhörung vom 10. Januar 2017 einen Familienstammbaum gezeigt, wo er den Vater ausgeschnitten habe, weil er ihn nicht mehr sehen wolle. Seit der Vater ausgezogen sei, seien alle glücklich. D.____ führt in der Anhörung durch die KESB am 10. Januar 2017 aus, dass er seit der Trennung mit dem Vater einmal ins Kino und einmal essen gegangen sei. Dies habe sich aber falsch angefühlt. Er sei erleichtert gewesen, als sie wieder zu Hause gewesen seien. Im Anhörungsprotokoll der KESB vom 10. Januar 2017 wird festgehalten, dass E.____ keinen Kontakt mehr zum Vater wolle, auch wenn dieser wieder lieb sein sollte. Er würde sich nicht toll fühlen, wenn er den Vater wieder sehen würde, weil er schon lange bei der Mutter sei und nicht zum Vater gehen wolle. Die Mutter schimpfe weniger, seit der Vater ausgezogen sei und alle hätten mehr Zeit für sich und keinen Stress und es seien alle glücklich. Er habe weniger Verletzungen am Körper, weil er vom Vater nicht mehr vom Stuhl heruntergeschmissen werde. Dies sei mehrmals vorgekommen. 7.5. Die Aussagen der Kinder sind unbestrittenermassen eindeutig. Die Kinder wurden durch die KESB und die KJP angehört. Eine weitere Befragung der Kinder, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht beantragt, würde zu keinen neuen Erkenntnissen führen, weshalb der Antrag auf Befragung der Kinder durch das Kantonsgericht abzuweisen ist. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter ein gemeinsames Gespräch mit dem Kindsvater aus Selbstschutz abgelehnt hat. Sie führt aus, auf emotionaler Ebene habe sich beim Beschwerdegegner seit der Trennung nichts verändert. Es müsse sich zuerst auf emotionaler Ebene etwas ändern, damit sie zu einem Gespräch mit dem Beschwerdegegner bereit wäre. Die Kindsmutter erklärt sich bereit, alle drei Monate Berichte an den Kindsvater zu schreiben mit Fotos als Information dafür, wie es der Familie gehe. Ansonsten wünsche sie sich vom Beschwerdegegner, in Ruhe gelassen zu werden, und keine Fragen des Kindsvaters beantworten zu müssen. Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass die Kinder über die zwei Treffen mit ihrem Vater in den Monaten zwischen Februar und April 2016 berichten. Sie erzählen, die Mutter habe sie gebeten, aus Respekt ihrem Vater gegenüber diesen zu treffen. Sie seien damals mit dem Vater im Kino gewesen. E.____ berichtet, dass er im Kino Angst gehabt habe und sich beim Vater angelehnt habe, dieser habe ihn weggestossen. Es sei nicht der beste Film gewesen (Zoomania). Sie hätten von da an den Vater nicht mehr sehen wollen. Trotzdem sei es wegen der Mutter zwei Monate später zu einem weiteren Treffen gekommen, wo sie mit dem Vater in einem

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Restaurant gewesen seien. Nach dem Essen seien sie sehr froh gewesen, als sie wieder zu Hause gewesen seien. 7.6. Die Kinder waren bei den Gesprächen mit den Gutachterinnen (April und Mai 2017) rund 12.5 Jahre und knapp 9 Jahre alt und bei der Trennung der Eltern (Februar 2016) 11 und 7 ½ Jahre alt. Seit April 2016 hat der Kindsvater die Kinder nicht mehr gesehen. Zwischen der Trennung und April 2016 hat der Beschwerdegegner die Kinder zwei Mal gesehen. Die Gutachterinnen erörtern, dass der Eindruck entstanden sei, dass die Kindsmutter ihren Söhnen bezüglich eigener Meinung viel Freiraum gewähre, dennoch würden die beiden Kinder sehr eng und überaus loyal mit ihr verbunden zu sein. Mehrmals hätten die Kindsmutter und die Kinder berichtet, wie viel ruhiger und angenehmer es im Familiensystem seit dem Auszug des Kindsvaters geworden sei. Hier schienen sie, alles “Böse“ auf den Kindsvater zu projizieren. Eine Entfremdung werde deutlich. Das von den Kindern geschilderte Bild vom Kindsvater sei fast ausnahmslos negativ und wirke zum aktuellen Zeitpunkt zementiert. Nach dem Verfassen des Gutachtens machte die Kindsmutter dem Kindsvater einen Vorschlag, wie der Kontakt zwischen ihm und den Kindern abzulaufen habe. Die Kindsmutter erklärt darin, was der Kindsvater den Kindern zu schreiben, wie er sich zu entschuldigen und dass er alle Aktivitäten mit den Kindern mit der Mutter vorher abzusprechen habe. 7.7. Wie im Gutachten ausgeführt, ist das Solidarisieren der Kinder mit der Mutter ein normaler Prozess. Dies wird auch durch die Aussagen der Kinder gegenüber der KESB untermauert, dass es sich falsch bzw. nicht toll angefühlt habe, den Vater zu treffen. Die Kinder sind loyal mit der Mutter verbunden. Alles “Böse“ wird auf den Vater projiziert und dieses negative Bild scheint zum aktuellen Zeitpunkt zementiert. Aufgrund der gesamten Umstände muss die ablehnende Haltung der Kinder als wesentlich durch die Einstellung der Kindsmutter geprägt beurteilt werden. Das Zusammenleben der Eltern war offensichtlich auf beiden Seiten von Spannungen und Enttäuschungen geprägt. Durch den Auszug des Vaters und dem Wegfall der ehelichen Spannungen hat sich die Situation der Kinder wesentlich entspannt. Die Kinder gehen in eine Privatschule, werden zudem auch durch die Grossmutter betreut, haben Hobbies und haben ein gutes Verhältnis zur Mutter. Der Vater wird dabei als Störfaktor gesehen. Der Vater hat aber nach der Trennung und damit nach dem Wegfall der belastenden Ehesituation, abgesehen von den zwei kurzen Treffen (Kinobesuch und Essen), nie die Möglichkeit erhalten, die Beziehung zu seinen Kindern zu leben. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung ausführt, ist davon auszugehen, dass die Situation der Kinder auch bei ihrem Vater nach der Trennung, wie bei ihrer Mutter auch, ruhiger wäre. Allerdings konnten die Kinder dies nicht erfahren, vielmehr blieben sie im bisher Erlebten hängen, worauf im Gutachten die Aussage hindeutet, dass “von den Kindern wiederholt dieselben Episoden von Ausrastern beschrieben wurden, die in der Rückschau an Gewicht zuzunehmen scheinen“. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass keine Dämonisierung des Vaters erfolge, vielmehr hätten sich die Kinder bislang nicht von den überaus schlechten Erlebnissen mit dem Kindsvater lösen können, was ausschliesslich auf den Kindsvater zurückzuführen sei, habe er es bis heute nicht verstanden, sich bei den Kindern für diese Geschehnisse und negative Erfahrungen / das negative Verhalten adäquat zu entschuldigen und eine Besserung in Aussicht zu stellen. Der Kindsvater hatte – wie bereits ausgeführt – seit der Trennung keine Möglichkeiten dies zu tun. Nur weil der Kindsvater nicht bereit

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, sich in der von der Mutter geforderten Art zu entschuldigen, kann ihm nicht vorgeworfen werden, es liege am ihm, dass die Kinder sich nicht vom Erlebten hätten lösen können. So führt die Kindsmutter in ihrer Beschwerde aus, die Kinder bräuchten nicht stundenlange Sitzungen bei der KJP mit vielen Worten und Versprechungen, um grössere Sicherheit zu bekommen, dass sich der Vater geändert habe, vielmehr sich dieser im “Praxistest“ zu bewähren habe, was den Kindern die erforderliche Sicherheit gebe. Dadurch, dass die Kindsmutter jedoch den Kontakt zwischen den Kindern und dem Kindsvater verhindert, gibt sie dem Kindsvater nicht die Möglichkeit, den von ihr geforderten “Praxistest“ zu erbringen. Die Mutter wirft dem Kindsvater vor, er habe es weder beim Treffen im Kino noch im Restaurant verstanden, die Ängste und Vorbehalte der Kinder abzubauen. Es ist selbstredend, dass ein Kinobesuch und ein Essen nicht ausreichen, um die Vorbehalte der Kinder, die – im Übrigen – immer im Einflussbereich der Mutter leben, zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerdebegründung, dass die Behauptung der KESB, die abwehrende Haltung der Kinder sei auf Aussagen und das Verhalten der Mutter zurückzuführen, unbelegt sei. Das Gutachten gebe hierzu keinesfalls ausreichend Auskunft, gehe ebenso nur von Annahmen aus. Es sei schliesslich die Kindsmutter gewesen, welche in den vergangenen zwei Jahre drei Mal den Versuch unternommen habe, auch gegen den Willen der Kinder den Kontakt wieder zu lancieren. Alle drei Versuche seien letztlich wegen des Kindsvaters gescheitert. Erstens handelt es sich bei der Aussage, die drei Versuche seien wegen des Kindsvaters gescheitert, um die Einschätzung der Kindsmutter. Die Schilderungen der zwei Treffen lassen keinen solchen Schluss zu. Dies unabhängig davon, ob der Kindsvater den Sohn nicht in der von der Mutter als angemessen erachteten Art oder vom Sohn erhofften Weise getröstet hat. Immerhin ist festzuhalten, dass die Altersfreigabe für den besuchten Film Zoomania in Begleitung eines Erwachsenen sechs Jahre, ansonsten acht Jahre ist. Dem Kindsvater kann also keinesfalls vorgeworfen werden, er habe nicht einen kindergerechten Film ausgesucht. Zweitens erscheint auch die Tatsache, dass die dreimalige Kontaktlancierung in zwei Jahren so positiv hervorgehoben wird, äusserst fragwürdig. Ein Kindsvater, welchem die Erziehungsfähigkeit – wie hier – attestiert wird, hätte in zwei Jahren rund 52 Wochenende, sechs Wochen Ferien und etliche Feiertage mit seinen Kindern verbringen können. Es erscheint unangebracht, dass die Mutter ihre dreimaligen Bemühungen hervorhebt. Auch schätzen die Gutachterinnen die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter in Bezug auf die Unterstützung der Kinder im Kontakt mit dem Kindsvater als problematisch ein. Somit kommen auch die Gutachterinnen zum Schluss, dass die abwehrende Haltung der Kinder auf das Verhalten der Kindsmutter zumindest teilweise zurückzuführen ist. Die Aussage der Kindsmutter gegenüber den Gutachterinnen, zum Selbstschutz keine persönliche Gespräche mit dem Kindsvater wahrnehmen zu können, deutet sehr stark darauf hin, dass sie auch schwerlich in der Lage ist, nicht ein negatives Bild des Vaters zumindest durch ihr Verhalten den Kindern gegenüber zu vermitteln oder nicht das Gefühl zu vermitteln, es bestehe kein Platz für ihn als Vater. Unter diesen Umständen und unter Beachtung, dass dem Kindsvater eine vollumfängliche Erziehungsfähigkeit attestiert wird, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter hingegen in Bezug auf die Unterstützung der Kinder im Kontakt mit dem Kindsvater als problematisch erachtet wird, dass die Beziehungspflege zu beiden Elternteilen für die gedeihliche Entwicklung der Kinder sehr wichtig und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Kindsvater der Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern – trotz des Wunsches der Kinder, mit ihm keinen Kontakt zu haben, – nicht zu verwehren ist. 8.1. Als nächstes sind die Modalitäten der Kontaktaufnahme und des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seinen Söhnen zu prüfen. Die KESB sieht in ihrer angefochtenen Verfügung zur Kontaktanbahnung zwischen Vater und Söhnen die Durchführung dreier moderierter Gespräche bei der KJP vor. Damit sind die Kinder bei der anfänglichen Kontaktaufnahme nicht mit dem Vater alleine und es können allfällige Wünsche und Ängste der Kinder zur Sprache kommen, so dass den Kindern eine gewisse Sicherheit gegeben wird. Anschliessend – spätestens nach zwei Monaten – soll der Kindsvater die Kinder dreimal jeden zweiten Sonntag von 9.00 bis 20.00 Uhr betreuen. Dadurch, dass bei den ersten drei Mal, an denen die Kinder beim Vater sind, lediglich ein Tag ohne Übernachtung vorgesehen ist, findet auch eine Eingewöhnungsphase statt. Die anschliessende Regelung, nämlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, drei Wochen Ferien im Jahr sowie die hälftigen Feiertage entspricht einem Besuchsrecht im üblichen Rahmen und ist nicht zu beanstanden. Auch die anderen Regelungen gemäss den Ziffern 1.4, 1.5, 1.6, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind nicht zu beanstanden. 8.2. Die Kindsmutter wehrt sich gegen den Kurs “Kinder im Blick“ (Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids), da den Teilnahmekriterien der Kursausschreibung zu entnehmen sei, dass die Kursteilnehmer motiviert sein sollen/müssen. Der Sinn einer behördenseitig erzwungenen Teilnahme sei damit grundsätzlich zu hinterfragen. Diesbezüglich stellte sie den Antrag, es sei eine Auskunft beim Kursveranstalter einzuholen. In der Webseite zum Kurs “Kinder im Blick“ steht unter Teilnahmekriterien “Mindestanforderungen/Auswahlkriterien Eltern KiB Kurs: “Ein gutes Sprachverständnis; Motivation und Teilnahme an allen Abenden; Kontakt zum Kind; Alter der Kinder (ca. 4 - 16 Jahre); Beide Elternteile im Optimalfall, Einzelteilnahme auch möglich“. Es ist nicht ersichtlich, welche weitere Erkenntnisse durch die Einholung einer Auskunft beim Kursveranstalter zu erwarten sind. Der entsprechende Antrag wird demzufolge abgewiesen. Es ist unbestritten, dass ein Kursbesuch, wenn er mit Motivation besucht wird, für alle Seiten angenehmer und sinnvoller ist. Dennoch kann ein Kurs auch hilfreich sein, wenn sich der Teilnehmer nicht freiwillig anmeldet. Unter dem Titel “Hintergrundinformationen“ ist der Webseite zu entnehmen, dass eine grosse Anzahl von Forschungsergebnissen darauf hinweisen, dass Elternkonflikte den grössten Risikofaktor im Trennungsprozess auf die Entwicklung der Kinder darstellen, d.h. besonders belastend wirken sich Konflikte dann auf die Kinder aus, wenn sie lange anhalten, intensiv sind, mit feindseligem Verhalten einher gehen, die Kinder involvieren und ohne Lösung enden. Durch die Teilnahme am Kurs zeigten sich insgesamt positive Effekte besonders signifikant in den Bereichen Wohlbefinden, Reduktion der Konfliktintensität, Konflikthäufigkeit und Erziehungsprobleme. Auf Kinderebene zeigten sich signifikant positive Veränderungen im Bereich Entwicklung. Hier profitierten die Kinder hinsichtlich ihrer Trennungsbewältigung einerseits durch die erhöhte Sensibilität der Eltern für die kindlichen Bedürfnisse aber auch durch das verbesserte Wohlbefinden der Eltern. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall sehr belastete Beziehung der Kindseltern und die in der Regel positiven Effekte eines Kursbesuchs ist nicht zu beanstanden, dass die KESB die Kindsmutter angewiesen hat, diesen Kurs zu besuchen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die Kindsmutter einerseits aufgrund ihrer

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausbildung/Arbeit Kenntnisse im Umgang mit Personen und Erfahrungen im Bereich des Krisenmanagements und Personen in Change Prozessen hat. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2017 mit Bezug auf die Verfügung vom 24. Januar 2017 der KESB mitgeteilt hatte, bereit zu sein, am Kurs “Kinder im Blick“ teilzunehmen. 8.3. Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die KESB Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Damit wurde ein ausdrückliches Ermahnungs- und Weisungsrecht der KESB normiert. Tatsache ist, dass dem Kindsvater seit nunmehr zwei Jahren das Besuchsrecht verweigert wird. Aufgrund der gesamten Umstände ist zu befürchten, dass sich die Kindsmutter ohne Weisung der KESB der Ausübung des persönlichen Verkehrs widersetzt bzw. diesen nur unter gewissen von ihr diktierten Bedingungen zulassen will. Weiter können Weisungen mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 verbunden werden (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 22 f. zu Art. 273 ZGB). Damit sind auch die Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Entscheids gesetzesmässig. 9.1. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu erklären, weshalb die Gutachterkosten trotz des von der KESB verfügten Kostendachs im Umfang von Fr. 6‘000.-dieses um letztlich Fr. 730.-- überschiessen. Zudem habe die KESB den behaupteten Aufwand im Hinblick auf die eingeforderten Fr. 2‘500.-- im Detail auszuweisen. 9.2.1. Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass für das Gutachten tatsächlich ein Kostendach von Fr. 6‘000.-- verfügt worden sei. Die KJP habe aus früheren Aufträgen gewusst, dass die KESB “bei einer solch geringen Überschreitungen von Fr. 730.--“ das Kostendach erweitern würde. Tatsächlich hätten dadurch wiederum Kosten gespart werden können, denn sowohl die KJP als auch die KESB hätten bei einem Erweiterungsantrag für die Fr. 730.-- wiederum einen in Rechnung zu stellenden Aufwand gehabt. 9.2.2. Die Ausführungen der KESB sind nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Vorgehensweise der KJP einen Nachteil erfahren hat, da davon auszugehen ist, dass der Antrag der KJP auf Erweiterung des Kostendachs genehmigt worden wäre. Damit kann die Beschwerdeführerin aus dieser Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Darlegung des Aufwandes der KESB. Die Verfahrenskosten der KESB betragen gemäss Ziffer 6 ihres Entscheids Fr. 9‘230.--. Nach Abzug der Gutachtenkosten von Fr. 6‘730.-- belaufen sich die Kosten auf Fr. 2‘500.--. 9.3.2. Gemäss § 17 lit. b Ziff. 18 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 betragen die Gebühren bei Anordnungen über den persönlichen Verkehr zwischen Fr. 600.-- und Fr. 2'650. Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2018, dass die KESB die Verfahrenskosten anhand der tatsächlichen Aufwendungen, welche in

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Geschäft getätigt würden, mittels Zeiterfassung ermittle. Des Weiteren macht sie Ausführungen zur Handhabung der Zeiterfassung. Die KESB erörtert ferner, bei der kantonalen Ausarbeitung der Gebührenverordnung sei festgelegt worden, wieviel Aufwand die einzelnen Geschäfte im Schnitt verursachen würden. Innerhalb der einzelnen Geschäfte gebe es einfachere und zeitaufwendigere Tätigkeiten zu bewältigen, welche innerhalb des Kostenrahmens ihre Berücksichtigung fänden. Um diesen Kostenrahmen festzulegen, habe der Gesetzgeber eine Muster-Vollkostenrechnung erarbeitet, aus welcher im Schnitt ein Stundenansatz von Fr. 105.-- eruiert worden sei. Die KESB hat mit der Vernehmlassung eine Auflistung der Zeiterfassungeinträge für den strittigen Fall eingereicht. Die gesamte aufgewendete Zeit in der Periode vom 23. November 2016 bis 21. Dezember 2017 für die aufgeführten 37 Einträge liegt dabei bei 35.25 Stunden. Die Einträge und der Gesamtaufwand sind nicht zu beanstanden. In Anbetracht des eruierten durchschnittlichen Stundenansatzes von Fr. 105.--, der aufgewendeten 35.25 Stunden und der Gebührenverordnung, welche bei Anordnungen über den persönlichen Verkehr eine Gebühr von Fr. 600.-- bis Fr. 2‘650 vorsieht, ist die von der Vorinstanz verfügte Verfahrenskostenhöhe von Fr. 2‘500.-- nicht zu beanstanden. 9.4. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 10.1. Es bleibt noch über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. 10.2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 10.3. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht in ihrer Honorarnote vom 13. April 2018 für die Zeit vom 4. März 2017 bis 4. April 2018 einen Aufwand von 20.4 Stunden à Fr. 350.-- geltend. Davon entfällt ein Aufwand von 4.95 Stunden auf die Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids, welcher hier folglich nicht berücksichtigt werden kann. Für das kantonsgerichtliche Verfahren (ab 28. Dezember 2017) wurde ein Aufwand von 15.45 Stunden getätigt. Das Gericht erachtet statt den geltend gemachten 15.45 Stunden einen Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Für die Zeit ab dem 28. Dezember 2017 werden Auslagen und Spesen in der Höhe von Fr. 149.20 geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners zudem macht einen Stundenansatz von Fr. 350.-- geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person. Das Kantonsgericht erachtet im vorliegenden Fall ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- als angemessen. Damit hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘391.70 (12 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, Auslagen und Spesen von Fr. 18.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, Fr. 131.20 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘391.70 (inkl. Auslagen und 8 % bzw. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Vorsitzender

Gerichtsschreiberin

810 18 28 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2018 810 18 28 — Swissrulings