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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.02.2019 810 18 222

20. Februar 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,371 Wörter·~17 min·7

Zusammenfassung

Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft, Regelung des Besuchsrechts, Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Februar 2019 (810 18 222) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Androhung der zwangsweisen Vollstreckung des Besuchsrechts

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Jgnaz Jermann, Yves Thommen, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Manuela Stierli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Wicky Tzikas, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz B.____, Beschwerdegegner

Betreff Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft, Regelung des Besuchsrechts, Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 5. Juli 2018)

A. A.____ und B.____ sind die getrennt lebenden Eltern von D.____ (geb. 2000) und E.____ (geb. 2007). Mit E-Mail vom 20. November 2016 beantragte A.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) eine Kontaktsperre für ihre beiden Töchter gegen-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht über dem Kindsvater. Nach einem Gespräch mit B.____, in welchem dieser mitteilte, dass er nach der Trennung mit A.____ mündlich vereinbart habe, seine Tochter E.____ jedes zweite Wochenende zu sich zu Besuch zu nehmen, dies jedoch nie funktioniert und er kaum Kontakt mit E.____ habe, teilte die KESB den Kindeseltern am 15. Dezember 2016 resp. am 22. Dezember 2016 mit, dass kein Kontaktverbot zwischen B.____ und seinen Töchtern ausgesprochen werde. B. Mit Eingabe vom 22. März 2017 beantragte B.____ bei der KESB die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen E.____ und ihm. C. Am 30. März 2017 rückte die Polizei Basel-Landschaft anlässlich eines Streitfalls zwischen A.____ und D.____ zum Wohnort der Familie aus. Gemäss Polizeibericht vom 27. April 2017 teilte E.____ den Polizisten mit, dass sie ihren Vater gerne öfter sehen möchte. D. Am 12. Mai 2017 reichte A.____ der KESB ein Schreiben ein, wonach D.____ und E.____ keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschten. Das Schreiben wurde von E.____ unterzeichnet. Die Unterschrift von D.____ fehlt. Am 15. Mai 2017 teilte B.____ der KESB telefonisch mit, D.____ habe ihm erzählt, dass A.____ ihre Schwester und sie genötigt habe, einen Brief an die KESB zu unterschreiben, in welchem sie ein Kontaktverbot zwischen ihnen und dem Vater forderten. E. Mit Entscheid vom 22. Juni 2017 errichtete die KESB für E.____ eine Verfahrensbeistandschaft und ernannte F.____ als Beiständin. Die Beiständin wurde beauftragt, die Interessen von E.____ im Kindesschutzverfahren zu vertreten und falls nötig entsprechende Anträge zu stellen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.____ ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 16. Oktober 2017 nicht eingetreten. F. Nachdem A.____ mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 ein Gespräch zwischen E.____ und F.____ verweigerte, besuchte F.____ am 11. Dezember 2017 E.____ in ihrer Schule und führte ein Gespräch mit ihr. E.____ habe sich dahingehend geäussert, dass sie weiterhin bei der Kindsmutter wohnen wolle, ihren Vater jedoch gerne jedes zweite Wochenende sehen würde. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 beantragte F.____ der KESB unter anderem die Regelung des Besuchsrechts zwischen E.____ und B.____ und die Errichtung einer Beistandschaft zur Begleitung und Überwachung des Besuchsrechts. G. Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 ersuchte A.____, nachfolgend immer vertreten durch Wicky Tzikas, Advokatin, die KESB um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das Verfahren betreffend die Besuchsrechtsregelung. H. Mit Schreiben vom 12. April 2018 beantragte A.____ bei der KESB die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für den Kontakt zwischen E.____ und B.____ und den vorläufigen Verzicht auf eine Anhörung von E.____.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 hob die KESB die Verfahrensbeistandschaft auf, errichtete für E.____ eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte in Ziffer 4 des Entscheids F.____ als Erziehungsbeiständin. Sie verfügte ein gegenseitiges Besuchsrecht für E.____ und B.____, wonach E.____ jeden zweiten Samstag von 14:00 bis 18:00 Uhr, erstmals am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit ihrem Vater verbringt. Die KESB wies B.____ an, seine Tochter E.____ im Rahmen von begleiteten Besuchen in Anwesenheit eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin der Institution BBT zu treffen, wobei insgesamt vier solche begleitete Besuche durchzuführen seien und danach erneut über diese Weisung zu entscheiden sei. Die KESB wies A.____ an, einen angemessenen persönlichen Verkehr zwischen E.____ und B.____ zu ermöglichen und zunächst jeden zweiten Samstag von 14:00 bis 18:00 Uhr für die Kontakte von E.____ zu ihrem Vater freizuhalten. Weiter verfügte die KESB in Ziffer 8 des Entscheids, dass das Besuchsrecht nötigenfalls unter Beizug der Polizei zu vollziehen sei. In Ziffer 11 des Entscheids erhob die KESB bei der Beschwerdeführerin die anteiligen Gebühren in der Höhe von Fr. 430.-- und verzichtete bei B.____ auf die Erhebung der anteiligen Gebühren. J. Gegen den Entscheid vom 5. Juli 2018 erhob A.____ am 8. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, es seien die Ziffern 4, 8 und 11 des Entscheids vom 5. Juli 2018 aufzuheben (Ziff. 1); es sei dementsprechend Frau F.____, G.____ GmbH, als Erziehungsbeiständin abzusetzen und eine neutrale Erziehungsbeiständin/ein neutraler Erziehungsbeistand zu ernennen (Ziff. 2); eventualiter sei Herr H.____, Sozialarbeiter FH, als Erziehungsbeistand zu ernennen (Ziff. 3); alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und im Falle des Unterliegens unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. K. Am 16. August 2018 zog die KESB ihren Entscheid vom 5. Juli 2018 in Wiedererwägung und ernannte in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids H.____, Sozialberatung I.____, als Erziehungsbeistand. In Abänderung von Ziffer 8 verfügte die KESB, dass das Besuchsrecht, sofern es wider Erwarten von einer Partei nicht eingehalten werde, nötigenfalls unter Beizug der Polizei zu vollziehen sei. In Abänderung von Ziffer 11 wurde verfügt, dass über die Erhebung des Gebührenanteils der Beschwerdeführerin entschieden werde, sobald sie sämtliche erforderlichen Unterlagen bei der KESB eingereicht habe. L. Mit Stellungnahme vom 26. September 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde vom 8. August 2018 und den dort gestellten Rechtsbegehren festhalte. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein. M. Mit Verfügung vom 28. September 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Zudem wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden wird. N. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2018 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. O. Am 21. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht P. Die KESB reichte am 12. Dezember 2018 eine Duplik ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 16. August 2018 anerkannte die KESB die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise, indem sie in Abänderung von Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 5. Juli 2018 H.____ als Erziehungsbeistand ernannte. In diesem Umfang ist die Beschwerde folglich gegenstandslos geworden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit einzig noch die Fragen, ob die KESB zu Recht die Vollstreckung des Besuchsrechts unter Beizug der Polizei androhte und der Beschwerdeführerin die hälftigen Verfahrenskosten auferlegte. 4.1 Die KESB verfügte in Dispositivziffer 8 des Entscheids vom 5. Juli 2018, dass das Besuchsrecht nötigenfalls unter Beizug der Polizei zu vollziehen sei. Im Wiedererwägungsentscheid vom 16. August 2018 hat die KESB diese Dispositivziffer ergänzt, ohne sie jedoch inhaltlich zu ändern. Die KESB führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin habe lange Zeit nicht gewünscht, dass E.____ Kontakt zu ihrem Vater habe und versucht, diesen Kontakt zu verhindern. E.____ habe sich gegenüber der Kindsvertreterin F.____ und gegenüber der Polizei dahingehend geäussert, dass sie Kontakt zu ihrem Vater wünsche. Im Wiedererwägungsentscheid vom 16. August 2018 führt die KESB weiter aus, es bestehe eine latente Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin der Besuchsregelung widersetzen könnte, da sie sich in der Vergangenheit Entscheiden der KESB widersetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht KESB in der jüngeren Vergangenheit mehrmals mitgeteilt, dass sie kein Besuchsrecht zwischen E.____ und dem Kindsvater zulassen werde. Der Beizug der Polizei für den Vollzug des angeordneten Besuchsrechts sei als ultima ratio gedacht. Zudem sei sich E.____ aufgrund mehrerer Polizeieinsätze bei der Familie gewohnt, dass die Polizei bei familiären Konflikten vermittle. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2018 führt die KESB aus, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie zuvor jegliche Kontaktrechte zwischen dem Kindsvater und E.____ verweigert habe, seit Januar 2018 signalisiere, dass sie mit einem begleiteten Besuchsrecht einverstanden sei, weshalb die KESB davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin dem angeordneten begleiteten Besuchsrecht Folge leisten werde und es zu keiner Zwangsvollstreckung durch die Polizei kommen werde. Falls die Beschwerdeführerin das angeordnete Besuchsrecht jedoch irgendwann verweigern würde, müsse es zwangsvollstreckt werden können, da es nicht zum Wohle des Kindes sei, wenn der Kontakt zum Vater hergestellt und nach kurzer Zeit wieder unterbrochen werde. Bei E.____ sei ein echtes Bedürfnis nach Kontakt mit dem Vater erkennbar, weshalb sich die Realvollstreckung rechtfertigen lasse. Dadurch, dass E.____ anlässlich eines Polizeieinsatzes den Polizisten anvertraut habe, dass sie gerne Kontakt zu ihrem Vater hätte, habe sie gezeigt, dass sie in der Polizei eine Institution sehe, welche ihr zu ihrem Recht verhelfen könne. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 8. August 2018 vor, ein Beizug der Polizei zur Vollstreckung des Besuchsrechts würde das Kindeswohl von E.____ massiv gefährden. Aufgrund der Tatsache, dass E.____ bisher jeglichen Kontakt zu ihrem Vater verweigert habe, sei es für die Beschwerdeführerin bereits eine schwierige Aufgabe, E.____ so auf die Besuche vorzubereiten, dass sie keine Ängste erfahre, wenn sie mit dem Vater alleine gelassen werde. Würde E.____ durch die Polizei abgeholt und zum Vater gebracht, könne dies zu einer Traumatisierung führen, welche einen Kontakt zum Vater in Zukunft sogar verunmöglichen würde. In ihrer Replik vom 21. November 2018 bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, die Aussagen von E.____ gegenüber der Verfahrensbeiständin F.____ hätten keine Aussagekraft, da deren Besuch in der Schule E.____ enorm verunsichert habe. E.____ habe schriftlich den Wunsch geäussert, keinen Kontakt zum Vater zu haben, was von der KESB ignoriert worden sei. Es lägen keine aussagekräftigen Angaben von E.____ vor, die auf ein echtes Bedürfnis nach Kontakt zum Vater schliessen lassen würden und es sei nie ein Gutachten erstellt worden. Es treffe zudem nicht zu, dass sich E.____ der Polizei anvertraut und dieser mitgeteilt habe, sie wolle ihren Vater sehen. Es möge sein, dass die Polizei auf E.____ zugegangen sei und diese auf eine Frage nach Kontakt zum Vater eventuell eingeschüchtert und verängstigt durch die Situation eine Antwort gegeben habe. Der Wortlaut der Frage und der Antwort sei indes nicht dokumentiert worden. Die Besuche durch die Polizei seien für E.____ jeweils mit sehr viel Stress, Angst, Unsicherheit und Trauer verbunden gewesen, weshalb sie mit der Polizei nicht wie von der KESB ausgeführt Vertrauen und Sicherheit, sondern eher negative Emotionen verbinde. Eine Zwangsvollstreckung sei ausserdem nur möglich, wenn der obhutsinhabende Elternteil die Ausübung des Besuchsrechts verhindere, nicht aber, wenn das Kind sich weigere bzw. sich entfremdet habe. Die Beschwerdeführerin habe das begleitete Besuchsrecht selbst beantragt und werde dieses sicherlich nicht sabotieren. Sollte dies der Fall sein, könne sie wegen Ungehorsam bestraft werden. Sollte sich aber die Tochter selbst weigern, sei ein polizeilicher Zwang nicht geeignet.

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4.3.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2; BGE 122 III 404 E. 3a). Den obhutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Entsprechend kann sich der Obhutsberechtigte auch nicht damit begnügen, den Kontakt zum andern nur dann zu fördern, wenn das Kind diesen Kontakt will (Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.1). Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). 4.3.2 Das Besuchsrecht ist grundsätzlich einer Zwangsvollstreckung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.1). Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit urteilsfähigen Kindern, die den persönlichen Verkehr mit dem Besuchsberechtigten ablehnten, dass zur Durchsetzung des Besuchsrechts auf die Anwendung direkten Zwangs gegenüber Kindern verzichtet werden solle, da ein solcher dem Sinn des Besuchsrechtes zuwiderliefe (BGE 107 II 301 E. 5). Später erwog es allgemeiner, dass auf eine direkte Realvollstreckung nach heutiger Auffassung jedenfalls bei urteilsfähigen Kindern zu verzichten sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.1). Eine indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist zulässig und kann direkt in die materielle Besuchsrechtsregelung aufgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.1). Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.1; BGE 107 II 301 E. 5). 4.4 Im vorliegenden Fall wurde im angefochtenen Entscheid ein Besuchsrecht zwischen E.____ und B.____ im Umfang von jedem zweiten Samstag von 14:00 bis 18:00 Uhr verfügt, welches vorerst viermal im Rahmen eines begleiteten Besuches in Anwesenheit eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin der Institution BBT durchgeführt wird. Damit wurde erstmalig eine Anordnung über den Anspruch auf persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter getroffen. Gemäss Art. 275 Abs. 3 ZGB kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht, ausgeübt werden, wenn noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter bestehen. Somit bestand vor Erlass des angefochtenen Entscheids keine Grundlage für eine Durchsetzung des persönlichen Verkehrs, welcher sich die Beschwerdeführerin hätte widersetzen können. Die KESB begründet die Androhung der polizeilichen Vollstreckung des Besuchsrechts unter anderem damit, dass sich die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Entscheiden der KESB widersetzt habe und deshalb eine latente Gefahr bestehe, dass sie sich der Besuchsregelung widersetzen könnte. Um was für Entscheide es sich dabei handelt, wird durch die KESB nicht näher ausgeführt. Aus den Akten sind ein Entscheid der KESB betreffend die Vertretungsbeistandschaft für E.____ sowie Entscheide im Zusammenhang mit der Schwester von E.____ ersichtlich, welche nicht den persönlichen Verkehr mit dem Vater zum Gegenstand hatten. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin diesen Entscheiden widersetzt haben soll, erschliesst sich nicht. Ungeachtet dessen kann daraus mangels eines sachlichen Zusammenhangs ohnehin nicht auf eine zukünftige Verweigerung des behördlich festgesetzten Besuchsrechts von Seiten der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin während des Verfahrens der KESB wiederholt gegen ein Besuchsrecht des Vaters aussprach, genügt nicht, um einen Eingriff in der Schwere der angedrohten polizeilichen Vollstreckung zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 12. April 2018 ein begleitetes Besuchsrecht zwischen E.____ und B.____ und erklärte sich grundsätzlich damit einverstanden, dass die Kontakte zwischen Vater und Tochter in einem begleiteten Rahmen wieder aufgenommen werden. Auch die KESB führt in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 16. August 2018 aus, dass die Beschwerdeführerin die verfügte Besuchsregelung nicht in Frage stelle. In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2018 führt sie weiter aus, sie gehe nun davon aus, dass die Beschwerdeführerin dem angeordneten begleiteten Besuchsrecht Folge leiste und es zu keiner Zwangsvollstreckung durch die Polizei kommen werde. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Androhung der Vollstreckung des Besuchsrechts unter Beizug der Polizei als nicht verhältnismässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheids der KESB vom 5. Juli 2018 aufzuheben ist. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Wunsch von E.____, regelmässigen Kontakt zu ihrem Vater zu pflegen, aufgrund der Akten als erstellt gelten kann. Sollte sich die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Ermöglichung eines angemessenen persönlichen Verkehrs zwischen E.____ und B.____ dennoch widersetzen und das Besuchsrecht wider Erwarten nicht ausgeübt werden können, wäre zu dessen (indirekter) Vollstreckung in einem ersten Schritt das mildere Mittel der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB in Betracht zu ziehen. 5. Zu prüfen bleibt nach dem oben Ausgeführten einzig noch, ob die KESB im vorinstanzlichen Verfahren bei der Beschwerdeführerin zu Recht die anteiligen Gebühren erhob. Aus den ins Recht gelegten Unterlagen ergibt sich die offensichtliche Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Damit ist gemäss § 17a Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 auch bei der Beschwerdeführerin auf die Erhebung der anteiligen Gebühren zu verzichten und die Beschwerde folglich in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen. 6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- sind demzufolge der KESB aufzuerlegen.

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6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin als obsiegender Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 26. September 2018 geltend gemachte Aufwand von 7.25 Stunden à Fr. 200.-- sowie die geltend gemachten Auslagen von Fr. 40.-- sind nicht zu beanstanden. Für den in der Honorarnote nicht enthaltenen Aufwand im Zusammenhang mit der Replik vom 21. November 2018 erweist sich ein Aufwand von 2 Stunden à Fr. 200.-- als angemessen. Vorliegend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin demnach für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘035.55 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu Lasten der KESB zuzusprechen. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 5. Juli 2018 wird aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 11 Satz 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 5. Juli 2018 wird wie folgt neu gefasst: "Zufolge Bedürftigkeit ist auf die Erhebung der anteiligen Gebühren bei A.____ und B.____ zu verzichten."

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ auferlegt. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'035.55 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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