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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2018 810 18 135

26. September 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,529 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Rückzahlung zu viel bezogener Unterstützungsleistungen (RRB Nr. 732 vom 15. Mai 2018)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. September 2018 (810 18 135) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Rückforderung zu viel bezahlter Unterstützungsleistungen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückzahlung zu viel bezogener Unterstützungsleistungen (RRB Nr. 732 vom 15. Mai 2018)

A. A.____ (geb. 1999) wurde bis und mit Ende Februar 2017 gemeinsam mit ihrem Vater durch die Sozialhilfebehörde B.____ unterstützt. Sie absolviert eine Lehre als Kauffrau und begann ab dem Herbstsemester 2017 das dritte Lehrjahr. Infolge Erreichens des Erwachsenenal-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ters wurde per 1. März 2017 ein eigenes Dossier für sie eröffnet (vgl. Verfügung der Sozialhilfebehörde B.____ vom 8. Mai 2017). Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde die Unterstützung von A.____ per Ende August 2017 eingestellt und die ausbezahlte Unterstützung für den Monat September 2017 in der Höhe von Fr. 795.05 zurückgefordert. Begründet wurde dies damit, dass das Einkommen von A.____ seit dem Übertritt in das dritte Lehrjahr per 1. August 2017 ihren Unterstützungsbedarf überschreite. B. Am 24. November 2017 erhob A.____ gegen diese Verfügung Einsprache und machte geltend, sie treffe keine Schuld an der überschiessenden Zahlung. Sie habe davon keine Kenntnis gehabt, da der Betrag auf das Konto ihres Vaters ausbezahlt worden sei. Selbst wenn sie den massgeblichen Betrag schulde, könne sie diesen wegen ihrer knappen finanziellen Situation nur in monatlichen Raten von Fr. 20.-- zurückzahlen, eine einmalige Zahlung in der Höhe von Fr. 795.05 sei ihr nicht möglich. Es sei zudem zu beachten, dass ihr für das erste Lehrjahr bei der Berechnung des Erwerbseinkommens Minderjähriger zu Unrecht auswärts eingenommene Mahlzeiten nicht angerechnet worden seien. C. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 hiess die Sozialhilfebehörde B.____ die Einsprache insoweit gut, als sie sich mit der Zahlung in drei Raten von je Fr. 265.-- einverstanden erklärte, im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2017 erhob A.____ Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Sozialhilfebehörde B.____ vom 6. November 2017. E. Am 15. Mai 2018 trat der Regierungsrat mit Entscheid Nr. 2018-732 nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerde vom 24. Dezember 2017 (mit Poststempel vom 29. Dezember 2017) sei verspätet eingereicht worden. Die Beschwerdefrist habe am 16. Dezember 2017 zu laufen begonnen und sei am 27. Dezember 2017 abgelaufen. F. Mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), vom 24. Mai 2018 beantragt A.____, es sei seitens des Regierungsrates auf ihre Beschwerde einzutreten, und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie macht geltend, dass die Büros der kantonalen Verwaltung vom 27. bis 29. Dezember 2017 ganztags geschlossen gewesen seien und diese Tage als Feiertage gelten würden. Demnach sei die Beschwerdefrist am nächstfolgenden Werktag, d.h. am 2. Januar 2018, abgelaufen. Die Eingabe vom 24. Dezember 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 sei damit fristgerecht erfolgt und der Regierungsrat sei zu Unrecht nicht darauf eingetreten. G. Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung. H. Am 27. Juni 2018 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragt die Gutheissung der Beschwerde.

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I. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Regierungsrat ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Begründung, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht grundsätzlich nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; 125 V 503 E. 1). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen; auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 31. Mai 2017 [810 16 181] E. 3; KGE VV vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). Folglich ist vorliegend nur zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 24. Dezember 2017 eingetreten ist. 4.1 Damit eine Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde materiell beurteilt, müssen die Beschwerdevoraussetzungen gegeben sein (auch Eintretensvoraussetzungen genannt). Die angerufene Behörde oder das angerufene Gericht prüft sie von Amtes wegen (vgl. dazu allgemein RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 1035 ff., N 1136 ff.). Die konkreten Eintretensvoraussetzungen ergeben sich aus dem für die jeweilige Instanz anwendbaren Verfahrensrecht, vorliegend aus dem das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren regelnden Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 37 Abs. 1 VwVG BL tritt die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde ein, wenn die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Diese werden in den §§ 27 ff. VwVG BL statuiert. Gemäss den §§ 27 und 29 VwVG BL müssen ein zulässiger Beschwerde-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenstand sowie die Zuständigkeit des Regierungsrats gegeben sein. Voraussetzung ist ebenfalls, dass der beschwerdeführenden Person die Beschwerdebefugnis zukommt (§ 31 VwVG BL). Weiter hat die rechtsmittelführende Partei zulässige Beschwerdegründe vorzubringen (§ 32 VwVG BL) sowie die Form- und Fristerfordernisse einzuhalten (§ 33 VwVG BL). 4.2 Nach § 33 Abs. 1 VwVG BL ist eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden und auf verspätete Eingaben wird grundsätzlich nicht eingetreten (§ 5 Abs. 2 VwVG BL). Gemäss § 5 Abs. 1 VwVG BL gilt für die Berechnung von Fristen das Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001. Die Frist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufs vorgenommen wird; schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsinstanz eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (§ 46 Abs. 3 GOG). Falls das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt, endet sie am darauf folgenden Werktag. Als Feiertage im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Tage, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung ganztägig geschlossen sind (§ 46 Abs. 2 GOG). 4.3 Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 zugestellt, womit die Beschwerdefrist ab dem 16. Dezember 2017 zu laufen begann (vgl. § 46 Abs. 1 GOG; Track & Trace Auszug vom 15. Januar 2018). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 24. Dezember 2017 am 29. Dezember 2017 der schweizerischen Post zuhanden des Regierungsrates übergab und die Büros der kantonalen Verwaltung an den massgebenden Tagen, d.h. zwischen dem 27. Dezember 2017 und dem 29. Dezember 2017, geschlossen waren. Die Beschwerdeführerin beruft sich nach dem Gesagten zu Recht auf § 46 Abs. 2 GOG und es trifft folglich zu, dass die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall am 29. Dezember 2017 nicht ablaufen konnte. Die Frist endete am 2. Januar 2018 und die Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben. Nach dem Gesagten ist der Regierungsrat zu Unrecht nicht darauf eingetreten und deshalb ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. 5. Abschliessend ist über die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen im Falle deren Unterliegens – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – keine Kosten auferlegt werden. Demzufolge sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2018-732 vom 15. Mai 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

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