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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.09.2017 810 17 92

13. September 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,290 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Prüfung des Schlussberichts mit Rechnung für die Zeit vom 01.11.2015 bis 22.09.2016

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. September 2017 (810 17 92) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung des Schlussberichts

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Spitteler

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch B.____,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung des Schlussberichts mit Rechnung für die Zeit vom 01.11.2015 bis 22.09.2016 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.___ vom 7. März 2017)

A. A.____, geb. 2008, ist die Tochter von B.____ und D.____ sel. Für den Kindsvater D.____ bestand seit dem 18. Dezember 2007 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Entscheid vom 28. Juni 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) den Bericht mit Rechnung vom 12. November 2015 des Beistands E.____ für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 und setzte dessen Entschädigung auf Fr. 8‘014.90, die Spesen auf Fr. 827.10, die Verfahrenskosten auf Fr. 340.-- sowie die Aufwendungen der F.____ AG auf Fr. 444.-- fest (insgesamt: Fr. 9‘626.--). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Der Kindsvater verstarb am 22. September 2016. Das Vermögen des Verstorbenen belief sich zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 198‘137.12 (vgl. Vermögensnachweis per 22. September 2016). Die Tochter des Verstorbenen, A.____, trat das Erbe des Verstorbenen als Alleinerbin an (vgl. Erbbescheinigung vom 7. Februar 2017).

D. Mit Entscheid vom 7. März 2017 genehmigte die KESB den vom Beistand eingereichten Schlussbericht für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 22. September 2016 und die Schlussrechnung vom 11. Oktober 2016. Ferner entliess sie den Beistand aus dem Amt und sprach ihm eine Mandatsträgerentschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 6‘774.70 (Aufwand: Fr. 5‘798.40, Sozialversicherungsabgaben: Fr. 457.50 [7.89 %], Spesen: Fr. 518.80) zulasten des Vermögens der betroffenen Person bzw. der Alleinerbin des Verstorbenen zu. Die Verfahrenskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 540.-- und die Aufwendungen der F.____ AG auf Fr. 456.15 fest. Diese Kosten gingen ebenfalls zulasten der Alleinerbin.

E. A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.____, erhob mit Eingabe vom 7. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. März 2017. Sie beantragt, 1) der Entscheid sei aufzuheben und zur vertieften Abklärung und Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, 2) der Beschwerdeführerin sei umfassende Akteneinsicht zur Rechnungslegung der entlassenen Mandatsperson zu gewähren, 3) es sei festzustellen, ob und in welchem Zeitraum der beauftragte Beistand die Sorgfaltspflicht verletzt habe und die Unterhaltspflicht gemäss Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907, in Vertretung des unter umfassender Beistandschaft stehenden Kindsvaters, vernachlässigt habe, 4) alles unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 erklärte die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Stattdessen zog sie den Entscheid vom 7. März 2017 in Wiedererwägung und entschied: 1) Der Entscheid ersetze den am 7. März 2017 ergangenen Entscheid der Vorinstanz. 2) Der Schlussbericht mit Rechnung vom 11. Oktober 2016 der Mandatsperson für die Zeit vom 1. November 2015 bis 22. September 2016 werde genehmigt und 3) der Beistand werde, unter Verweis auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ZGB, aus dem Amt entlassen. 4) Der Beistand habe sämtliche Ernennungsurkunden im Original an die Vorinstanz zu retournieren. 5) Der Aufwand der Mandatsperson werde auf Fr. 6‘624.95 (Aufwand: Fr. 5‘659.60, Sozialversicherungsabgaben: Fr. 446.55 [7.89 %], Spesen: Fr. 518.80) sowie 6) die Verfahrenskosten des Entscheids vom 7. März 2017 auf Fr. 540.-- und die Aufwendungen der Treuhandfirma auf Fr. 456.15 zulasten des Vermögens der betroffenen Person bzw.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Alleinerbin festgesetzt. 7) Auf die Geltendmachung von Verfahrenskosten betreffend den Wiedererwägungsentscheid verzichte die Vorinstanz. G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 teilte das Kantonsgericht der Vorinstanz mit, dass der Wiedererwägungsentscheid bezüglich des Hauptanliegens der Beschwerdeführerin inhaltlich am ursprünglichen Entscheid festhalte, weshalb das Verfahren nicht gegenstandslos geworden sei. Der Wiedererwägungsentscheid vom 16. Mai 2017 werde demnach als Vernehmlassung entgegengenommen. H. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistands vom 11. Oktober 2016 zu Recht genehmigt hat. 4.1. Endet das Amt, erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht, was bereits mit Bezug auf das alte Vormundschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2012) erkannt wurde: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrech-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und Schlussrechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiell-rechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteile des Bundesgerichts 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3 und 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; KURT AFFOLTER/URS VOGEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Rz 52 zu Art. 425). Die Lehre weist allerdings darauf hin, dass der Genehmigung der Schlussrechnung erhöhte Beweiskraft zukommt, da sie sich nicht auf formelle Gesichtspunkte beschränken darf. Sie geniesst im Unterschied zum Schlussbericht für sich die Vermutung der Richtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3; AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., Rz 52 zu Art. 425 ZGB am Ende). 4.2. Das ZGB regelt den Inhalt des Berichts über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung nur sehr allgemein (vgl. Art. 411 Abs. 1 ZGB). Es ist deshalb Sache der Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls entsprechende Richtlinien zu erlassen. Der Detaillierungsgrad des Berichts richtet sich dabei nach der konkreten Situation und der massgeschneiderten Massnahme (vgl. URS VOGEL, a.a.O., Rz 10 zu Art. 415 ZGB). Auch in Bezug auf die Form der Rechnungsführung und die Art der Rechnungsablage finden sich im Bundesrecht keine detaillierten Vorschriften (vgl. Art. 410 Abs. 1 ZGB). Demnach sind die Kantone frei, entsprechende generelle Voraussetzungen im kantonalen Recht zu verankern (vgl. URS VOGEL, in: Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Rz 6 zu Art. 415 ZGB). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So bestimmt § 74 Abs. 2 EG ZGB, dass die Rechnung eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode enthalten muss. Alle Angaben sind überdies zu belegen. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die Rechnung sodann auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu ist die Kassarechnung (Ein- und Ausgaben) anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. September 2013 [810 13 36] E. 8; VOGEL, a.a.O., Rz 7 zu Art. 415 ZGB). 5. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde das Rechtsbegehren, es sei ihr “umfassende Akteneinsicht zur Rechnungslegung der entlassenen Mandatsperson zu gewähren“. Als Begründung dieses Antrags erklärt die Beschwerdeführerin, es liege aufgrund “der festgestellten Mängel“ im Interesse der Beschwerdeführerin, “mit der umfassenden Akteneinsicht zu prüfen“, ob die Höhe der Entschädigung für den Aufwand des Beistands gerechtfertigt sei und ihrer Tochter die Kinderzulagen für die Zeit vom 1. November 2014 bis 13. April 2016 ausgehändigt worden seien. Dieses Rechtsbegehren ist nicht eindeutig. Soweit die Beschwerdeführerin damit beantragt, – wovon das Kantonsgericht ausgeht –, das Kantonsgericht habe gestützt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die Akten der Vorinstanz und alle Unterlagen des Beistands den vorliegenden Fall zu entscheiden, ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht aufgrund seiner Pflicht, die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen (vgl. § 12 VPO), die Verfahrensakten der Vorinstanz beigezogen hat. Diese genügen vollumfänglich, um die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen zu prüfen. Dem Antrag auf Beizug der Vorakten ist somit bereits Folge geleistet und in diesem Umfang ist er demzufolge auch genehmigt worden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag verlangt haben sollte, dass das Kantonsgericht alle mit der Mandatsführung zusammenhängenden Unterlagen und Belege des Beistands einholt, wäre dieser Antrag abzuweisen gewesen, da keine weiteren Unterlagen als die von der Vorinstanz beim Gericht eingereichten Akten zur Beurteilung des Falles erforderlich sind. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag allenfalls verlangt haben, ihr solle in sämtlichen Belegen und Unterlagen des Beistands Akteneinsicht gewährt werden, so hätte sie sich mit diesem Antrag an die KESB zu wenden. Das Kantonsgericht könnte aufgrund funktioneller Unzuständigkeit auf einen so verstandenen Antrag nicht eintreten. 6.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu prüfen, ob der Beistand sichergestellt habe, dass der Kindsvater seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter nachgekommen sei. Der Kindsvater habe ab 1. November 2014 erneut Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.-- bezogen. Diese seien jedoch nicht an A.____ weitergeleitet worden. 6.2. Die angefochtene Verfügung hat die Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 22. September 2016 zum Gegenstand. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Nichtweiterleitung von Kinderzulagen für die Zeit vor dem 1. November 2015 bezieht sich auf eine andere als die im vorliegenden Verfahren strittige Abrechnungsperiode und kann somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. 6.3. In Bezug auf die im vorliegenden Verfahren massgebliche Abrechnungsperiode ab 1. November 2015 ist festzuhalten, dass die Mandatsperson der KESB den Schlussbericht mit Rechnung vom 11. Oktober 2016 für die Zeit vom 1. November 2015 bis 22. September 2016 zur Genehmigung vorgelegt hat. Die von der KESB beauftragte F.____ AG, hat den Schlussbericht inkl. Schlussrechnung geprüft und eine Genehmigungsempfehlung ausgesprochen. Der F.____ AG lagen gemäss ihrem Prüfungsbericht vom 21. Oktober 2016 der Schlussbericht vom 11. Oktober 2016 inkl. Schlussrechnung sowie die Kontoauszüge und Originalbelege vor. Gemäss ihrem Prüfungsbericht waren die Unterlagen bezüglich Einnahmen und Ausgaben sowie bezüglich Vermögensbestands der Rechnungsperiode (inkl. Beilagen) vorhanden und wurden eingesehen und nicht bemängelt. Es ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Mandatsperson ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sein soll. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch nicht geltend, dass die Schlussrechnung der Informationspflicht nicht genüge, weil beispielsweise Einnahme- oder Ausgabepositionen ganz vergessen, in unrichtiger Höhe aufgenommen oder fälschlicherweise berücksichtigt worden wären. Des Weiteren wurde im Prüfungsbericht auch ausgeführt, dass der Beistand die Vorschriften der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012 eingehalten habe (vgl. Prüfungsbericht S. 5). Ferner wurde festgestellt, dass der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beistand das Mandat entsprechend der Lage der betroffenen Person und den gesetzlichen Zielen ausgeführt habe (vgl. Prüfungsbericht S. 4). Die Beschwerde ist somit, soweit sie die Nichtweiterleitung der Kinderzulagen zum Gegenstand hat, abzuweisen. 6.4. Ergänzend kann angeführt werden, dass die Familienausgleichskasse GEFAK den Anspruch auf Kinderzulagen mit Entscheid vom 25. September 2014 ab März 2014 ablehnt hat. Offensichtlich hat der Verbeiständete während der hier massgeblichen Abrechnungsperiode wieder Kinderzulagen erhalten (siehe z.B. Abrechnung der Swica betreffend Krankentaggelder VVG vom 20. Februar 2016, vom 15. März 2016 und vom 21. April 2016). Wie aus der Korrespondenz zwischen der Kindsmutter und dem Beistand aus dem Jahr 2017 hervorgeht (siehe z.B. E-Mail der Kindsmutter an den Beistand vom 30. März 2017, Schreiben des Beistands an die Kindsmutter vom 6. April 2017) hat der Beistand erklärt, übersehen zu haben, dass dem Verbeiständeten nach dem ablehnenden Entscheid betr. Kinderzulagen vom 25. September 2014 wieder Kinderzulagen entrichtet worden seien. Diese Kinderzulagen seien im Gegensatz zur BVG Kinderrente (siehe diesbezüglich Schlussbericht vom 11. Oktober 2016) nicht an A.____ weitergeleitet worden. Die Kinderzulagen sind somit in das Vermögen des Verbeiständeten geflossen, welches A.____ als Alleinerbin vollumfänglich geerbt hat, so dass der Beschwerdeführerin aus diesem Versehen auch kein Schaden erwachsen zu sein scheint. 7.1. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die im Entscheid der Vorinstanz vom 7. März 2017 zugesprochene Mandatsträgerentschädigung sei unverhältnismässig hoch. 7.2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat die Beiständin bzw. der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass in erster Linie die verbeiständete Person bzw. deren Erben aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Beistands aufkommen müssen (vgl. RUTH E. REUSSER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Rz 28 und Rz 30 zu Art. 404 ZGB; vgl. PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz 1 zu Art. 404 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Sie bemisst sich nach dem Aufwand, den ihre Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben. Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt die Entschädigung Fr. 95.-- pro Stunde (vgl. § 18 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV, Tarifordnung] vom 8. Januar 1991). 7.3. Die Vorinstanz sprach dem Beistand im Entscheid vom 7. März 2017 eine Entschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 6‘774.70 (Aufwand: Fr. 5‘798.40, Sozialversicherungsabgaben: Fr. 457.50 [7.89 %], Spesen: Fr. 518.80) zu. Dabei stützte sie sich auf die vom Beistand eingereichten Abrechnungen, welchen dieser den tarifordnungskonformen Stundenansatz von Fr. 95.-- zugrunde gelegt hatte (Abrechnungen des Beistands betreffend zeitliche Erfassung seines Aufwands bzw. Spesen vom 10. Oktober 2016, vom 30. September 2016, vom 30. Juni 2016, vom 30./31. März 2016 sowie vom 2. Januar 2016). Auch diese Unterlagen wurden von

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der F.____ AG eingesehen und nicht bemängelt. Aufgrund der Durchsicht der Unterlagen des Beistands betreffend zeitlichen Aufwand und Spesen ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beistand in Rechnung gestellte Stundenaufwand und die in Rechnung gestellten Spesen nicht rechtmässig sein sollen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bereits per 7. September 2016 ein Betrag von Fr. 9‘626.-- vom Konto des verstorbenen Kindsvaters an die KESB überwiesen worden sei und gemäss angefochtenem Entscheid nochmals ein Aufwand von Fr. 6‘774.70 zu Gunsten des Beistands geltend gemacht werde. Grund der Zahlung in der Höhe von Fr. 9‘626.-- war der rechtskräftige Entscheid der KESB vom 28. Juni 2016, welcher die Entschädigung für den Beistand, die Verfahrenskosten der KESB und die Aufwendungen der F.____ AG für die Abrechnungsperiode vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 zum Inhalt hatte. Diese Zahlung steht demzufolge in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin kann folglich aus dem Umstand, dass bereits am 7. September 2016 ein Betrag in der Höhe von Fr. 9‘626.-- an die KESB überwiesen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.4. In der Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 stellt die Vorinstanz fest, dass ihr bei der Berechnung der Entschädigung der Mandatsperson ein Rechnungsfehler unterlaufen sei. Sie führt aus, dass der Aufwand der Mandatsführung Fr. 5‘659.60 und nicht Fr. 5‘798.40 hätte betragen sollen. So berechnete die Vorinstanz im Entscheid vom 7. März 2017 die Sozialversicherungsabgaben fälschlicherweise gestützt auf die Summe des Aufwandes des Beistands und der Spesen des Beistands (Fr. 5‘279.60 [Aufwand] + Fr. 518.80 [Spesen] = Fr. 5‘798.40; 7.89 % von Fr. 5‘798.40 = Fr. 457.50) und verrechnete zudem ein zweites Mal die Spesen (Fr. 5‘798.40 + Fr. 457.50 + Fr. 518.80 = Fr. 6‘774.70). Im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht erkannte die Vorinstanz diesen Fehler und berichtigte ihn. Gleichzeitig bemerkte sie, dass in der Verfügung vom 7. März 2017 der Aufwand in der Höhe von Fr. 5‘279.60 falsch errechnet worden war. Der Beistand hatte für das erste Quartal 2016 in der Abrechnung vom 30. März 2016 einen Aufwand von 10 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht. Er hatte jedoch als Betrag statt Fr. 1‘021.25 (10.75 Stunden x Fr. 95.--) nur Fr. 641.-- in Rechnung gestellt (vgl. zur gesamten Korrektur Aktennotiz der KESB vom 15. Mai 2017). Dass es sich dabei lediglich um einen Rechnungsfehler handelte, zeigt ein Blick auf die Zusammenstellung des zeitlichen Aufwands in der Höhe von 10.75 Stunden der Mandatsperson für die im fraglichen Quartal ausgeführten Tätigkeiten (vgl. 1. Quartal 2016 zeitliche Erfassung und Verwaltungskosten Mandat D.____). Die Vorinstanz korrigierte innerhalb des Beschwerdeverfahrens auch diesen Fehler. Der dem Beistand zustehende Betrag setzt sich damit zusammen aus einem Aufwand der Mandatsperson in der Höhe von Fr. 5‘659.60, Sozialversicherungsabgaben in der Höhe von Fr. 446.55 [7.89 %] und Spesen in der Höhe von Fr. 518.80. Der so errechnete Aufwand der Mandatsperson ist gemäss der zeitlichen Erfassung der ausgeführten Tätigkeiten des Beistands für die fraglichen Quartale korrekt und nicht zu beanstanden. 7.5. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde nicht aus, weshalb die Verfahrenskosten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 540.-- und die Aufwendungen der F.____ AG in der Höhe von Fr. 446.15 (Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids) fehlerhaft sein sollten. Damit ist die Beschwerde mit dem neu errechneten Aufwand der Mandatsperson und somit im Sinne der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 teilweise gutzuheissen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids der Vorinstanz vom 7. März 2017 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: “4. Der Aufwand der Mandatsperson wird vorliegend auf CHF 6‘624.95 (Aufwand in der Höhe von CHF 5‘659.60 zzgl. Sozialversicherungsabgaben in der Höhe von 7.89 %, d.h. CHF 446.55 und Spesen in der Höhe von CHF 518.80) festgesetzt. Die Mandatsentschädigung geht zu Lasten des Vermögens der betroffenen Person resp. zu Lasten der Alleinerbin des Verstorbenen, A.____. Die Rechnung wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides separat zugestellt.“

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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