Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 12. Juli 2017 (810 17 90) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Entzug des Zugriffsrechts auf das Privatkonto
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Chiara Piras
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Entzug des Zugriffsrechts auf das Privatkonto (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. März 2017)
A. Für A.____ (geb. 1962) besteht seit 2007 eine Vertretungsbeistandschaft. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.____ vom 25. Juni 2014 wurde die Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1907 überführt. Gleichzeitig wurde A.____ der Zugriff auf sein Privatkonto Nr. X.____ bei der D.____bank entzogen.
B. Mit Entscheid der neu zuständigen KESB B.____ vom 26. September 2016 wurde die bestehende Beistandschaft erweitert und mit einer Mitwirkungsbeistandschaft im Sinne von Art. 396 Abs. 1 und 2 ZGB kombiniert.
C. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 informierte der Beistand von A.____ die KESB B.____ über ein ihm neu zur Kenntnis gebrachtes Privatkonto von A.____ bei der E.____bank mit einem Saldo von Fr. 11‘847.05.
D. Weil eine persönliche Anhörung von A.____ aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, verfügte die KESB B.____ am 2. Februar 2017 superprovisorisch den Entzug des Zugriffsrechts von A.____ auf das Privatkonto Nr. Y.____ bei der E.____bank.
E. Am 16. Februar 2017 wurde A.____ das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte, mit dem Entzug des Zugriffsrechts auf das Privatkonto bei der E.____bank nicht einverstanden zu sein.
F. Mit Entscheid vom 15. März 2017 bestätigte die KESB B.____ den Entzug des Zugriffsrechts von A.____ auf das Privatkonto Nr. Y.____ bei der E.____bank. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
G. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 3. April 2017 (eingegangen am 10. April 2017) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht).
H. Am 24. Mai 2017 liess sich die KESB B.____ vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überweisen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu.
2.1 Die KESB errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.1.2). Soweit die KESB nicht eine andere Anordnung getroffen hat, schränkt diese Massnahme die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB).
2.2 Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend zu ergänzen, denn die Vermögensverwaltung ist nicht einer eigenständigen Beistandschaftsart zugeordnet (HELMUT HENKEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 395 ZGB). Vermögensverwaltung durch einen Beistand erfolgt demzufolge im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft und ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft erfüllt sind und zwar in der Weise, dass die hilfsbedürftige Person die Verwaltung ihres Vermögens i.w.S. teilweise oder ganz nicht oder nicht zweckmässig besorgen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss (HENKEL, a.a.O., N 5 zu Art. 395 ZGB). Entscheidend für die Anordnung dieser Massnahme ist in erster Linie das entsprechende Unvermögen der hilfsbedürftigen Person, nicht die Grösse und Zusammensetzung des Vermögens i.w.S. (HENKEL, a.a.O., N 6 zu Art. 395 ZGB). Bei Erhaltung der Handlungsfähigkeit wird die betroffene Person durch die Handlungen des Beistands verpflichtet, behält aber eine konkurrierende Handlungsbefugnis in der Verwaltung ihrer Vermögenswerte (PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 24 zu Art. 394 ZGB). Folge davon ist, dass grundsätzlich sowohl der gesetzliche Vertreter als auch die betroffene Person z.B. Geld von der Bank abheben kann (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 395 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht, Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006, S. 7001 ff., S. 7047). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Soll verhindert werden, dass der urteilsfähige Verbeiständete im Rahmen seiner Parallelzuständigkeit auch auf vom Beistand verwaltete Vermögenswerte zugreifen kann, ist entweder gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB dessen Handlungsfähigkeit entsprechend einzuschränken oder ihm gestützt auf Art. 395 Abs. 3 und 4 ZGB der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte zu entziehen, ohne seine Handlungsfähigkeit einzuschränken, beispielsweise wenn Gefahr für das Vermögen besteht, weil die betroffene Person leicht beeinflussbar ist. Nach Art. 395 Abs. 3 ZGB besteht die Möglichkeit, der betroffenen Person zu ihrem Schutz die faktische Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte zu entziehen, allerdings nur unter einschränkenden Voraussetzungen (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 5 zu Art. 395 ZGB; BBl 2006 S. 7047 Ziff. 2.2.3). Der Entzug des Zugriffs auf die Konti muss von der KESB angeordnet werden, liegt also nicht in der Kompetenz des Beistands. Indessen ist es Aufgabe des Beistands, der verbeiständeten Person angemessene Beträge zur freien Verfügung zu stellen (Art. 409 ZGB; HENKEL, a.a.O., N 21 zu Art. 395 ZGB). Selbst wenn der Zugriff auf sämtliche Bankkonti entzogen wird, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beistand der betroffenen Person ein zusätzliches Konto für Beträge zur freien Verfügung einrichten kann (vgl. Art. 409 ZGB; HENKEL, a.a.O., N 17 zu Art. 395 ZGB).
3. Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Basis ist stets das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Es soll soweit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Subsidiarität bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vgl. BBl 2006 S. 7042, Ziff. 2.2.1). Kommt die KESB zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz ‟so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich” (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BBl 2006 S. 7017, Ziff. 1.3.4 in fine). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern ‟Massnahmen nach Mass” zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Unter den verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste zu wählen; diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.1). Dies gilt auch für eine Erweiterung einer bereits errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 3 ZGB.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei mit dem Entzug des Zugriffsrechts auf das Konto bei der E.____bank nicht einverstanden, weil das Geld ihm gehöre und er das Konto für die Ausbildung seiner in F.____ lebenden Tochter eröffnet habe. Wenn diese Unterstützung brauche, würde er ihr aus dem Konto Geld zukommen lassen (Protokoll der KESB B.____ vom 16. Februar 2017, S. 1 und 2).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass bereits während der altrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahme das Vermögen des Beschwerdeführers durch die damals zuständige Mandatsperson verwaltet und dem Beschwerdeführer der Zugriff auf das (damals einzig bekannte) Konto Nr. X.____ bei der D.____bank entzogen wurde (Vernehmlassung der KESB B.____ vom 24. Mai 2017, S. 2; vgl. auch Entscheid der KESB C.____ vom 25. Juni 2014, Ziff. 4). Dies sei notwendig gewesen, weil der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit der zuständigen Mandatsperson Gelder abgehoben, diese nicht zweckmässig verwendet und die Wichtigkeit von Mietrechnungen und dergleichen nicht ausreichend eingeschätzt habe (vgl. Vernehmlassung der KESB B.____ vom 24. Mai 2017, S. 2; vgl. auch Abschlussbericht der Beiständin vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014, S. 2). Der Beschwerdeführer schätze seine finanzielle Situation falsch ein. Er sei nicht in der Lage, finanzielle Prioritäten zu setzen und seine Luxusbedürfnisse erst nach Begleichung der die Grundbedürfnisse abdeckenden Rechnungen (Miete, Krankenkasse, etc.) zu stillen. Aufgrund des überschuldeten Vermögens des Beschwerdeführers (Fr. -250‘879.58) und des Umstands, dass dieser monatlich Fr. 1‘200.-- zur freien Verfügung erhalte, wurde ihm auch der Zugriff auf das Privatkonto Nr. Y.____ bei der E.____bank entzogen. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass wenn seine Tochter in F.____ Unterstützung benötige, die zuständige Mandatsperson eine entsprechende Überweisung in die Wege leiten könne (Vernehmlassung der KESB B.____ vom 24. Mai 2017, S. 3). Schliesslich entspreche die Massnahme auch dem Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers und sei erforderlich sowie geeignet.
5. Streitgegenstand ist vorliegend einzig der von der Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Februar 2017 superprovisorisch verfügte und mit Entscheid vom 15. März 2017 bestätigte Entzug des Zugriffsrechts des Beschwerdeführers auf das Privatkonto Nr. Y.____ bei der E.____bank.
6.1 Für den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2007 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, die mit Entscheid vom 25. Juni 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung überführt wurde (vgl. Entscheid der KESB C.____ vom 25. Juni 2014). Zeitgleich wurde dem Beschwerdeführer der Zugriff auf das damals den Behörden einzig bekannte Konto Nr. X.____ bei der D.____bank entzogen (vgl. Entscheid der KESB C.____ vom 25. Juni 2014, Dispositiv-Ziffer 4). Der Entscheid vom 25. Juni 2014 blieb unangefochten. Am 26. August 2016 beantragte der Beistand des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft, weil der Beschwerdeführer wenig bis keinen Realitätsbezug zu seinen finanziellen Möglichkeiten habe (vgl. Schreiben des Beistands an die KESB B.____ vom 26. August 2016, S. 1). Der Beschwerdeführer sei beispielsweise davon ausgegangen, dass er als allgemein Versicherter die Mehrkosten für einen Spitalaufenthalt in einem privaten Zimmer tragen könne (vgl. auch E-Mail des Beistands vom 4. August 2016 an das Kantonsspital Baselland, Standort G.____). Mit Entscheid vom 26. September 2016 erweiterte die Vorinstanz die Beistandschaft und kombinierte diese mit einer Mitwirkungsbeistandschaft, da der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln und seine finanziellen Mittel adäquat einzuschätzen (vgl. Entscheid der KESB B.____ vom 26. September 2016). Aufgrund der angeordneten Mitwirkungsbeistandschaft kann sich der Beschwerdeführer seither rechtsgeschäftlich nur noch im Umfang von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht höchstens Fr. 50.-- pro Tag verpflichten und keine Dauerverträge eingehen (vgl. Entscheid der KESB B.____ vom 26. September 2016, Dispositiv-Ziffer 2). Auch dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit der streitgegenständlichen Zugriffsbeschränkung soll – wie bereits mit dem 2014 verfügten Entzug des Zugriffsrechts auf das Privatkonto bei der D.____bank – sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht auf sorglose und unbedachte Art ausgibt. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Impulskontrollstörung und an mittelgradigen neuropsychologischen Defiziten verbunden mit einer chronischen Alkoholabhängigkeit und einer organischen Persönlichkeitsstörung mit dissozialem und delinquentem Verhalten leidet und bei ihm somit ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) gegeben ist. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor dem Entzug des Zugriffsrechts auf sein Konto bei der D.____bank Geld bezogen und dieses nicht zweckmässig verwendet hat (Abschlussbericht der Beiständin vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014, S. 2). Gegenwärtig belaufen sich seine Schulden auf Fr. 250‘879.58, wobei sich aus dem Abschlussbericht der früheren Beiständin ergibt, dass eine weitere Verschuldung nur mit einer konsequenten Budgetführung verhindert werden könne (Abschlussbericht der Beiständin vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014, S. 3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern sich sein Zustand derart verändert hätte, dass er seine finanziellen Angelegenheiten selbständig besorgen bzw. er sein Vermögen zweckmässig verwenden könne. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und sein gegenwärtiger Gesundheitszustand machen vielmehr deutlich, dass das von der Vorinstanz genannte Schutzbedürfnis für den Beschwerdeführer weiterhin gegeben ist und dieser in administrativen und finanziellen Belangen nach wie vor auf Unterstützung angewiesen ist. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die angeordnete Massnahme einer allfälligen Unterstützung der Tochter des Beschwerdeführers in F.____ nicht im Wege steht (vgl. Vernehmlassung der KESB B.____ vom 24. Mai 2017, S. 3). Gesamthaft gesehen können den Verfahrensakten hinreichend konkrete Anhaltspunkte entnommen werden, dass auch die auf dem Konto bei der E.____bank liegenden Vermögenswerte des Beschwerdeführers von diesem zweckentfremdet ausgegeben werden könnten. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
6.2 Die Anordnung des Entzugs der Zugriffsrechte auf das Konto Nr. Y.____ bei der E.____bank rechtfertigt sich auch deshalb, weil nicht zu sehen ist, mit welcher milderen Erfolg versprechenden Massnahme die Vorinstanz der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hätte Rechnung tragen können. Der Entzug des Zugriffsrechts auf das neu den Behörden bekannte Konto des Beschwerdeführers erscheint auch als geeignete Massnahme, um das Vermögen des Beschwerdeführers weiterhin vor einer unzweckmässigen Verwendung zu schützen. Im Rahmen der bestehenden Hilfsbedürftigkeit erscheint die Kontosperre im vorliegenden Einzelfall auch deshalb zielführend, weil die Massnahme dem Beschwerdeführer nach wie vor erlaubt, einen Betrag von Fr. 1‘200.-- pro Monat, den der Beistand zur Finanzierung des täglichen Bedarfs auf ein Konto bei der H.____bank überweist, frei zu nutzen (vgl. Vernehmlassung der KESB B.____ vom 24. Mai 2017, S. 3; Bericht des Beistands über die persönlichen Verhältnisse, Berichtsperiode vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2016, S. 2). Neben den Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzipien ist damit auch das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers (Art. 388 Abs. 2 ZGB) gewährleistet. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen administrativen und finanziellen Angelegenheiten weiterhin Unterstützung bedarf. Angesichts seiner derzeitigen gesundheitlichen Verfassung rechtfertigt sich eine Einschränkung des Zugriffs auf das streitgegenständliche Konto Nr. Y.____ bei der E.____bank. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin
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